Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Maßregelungsverbot - Treu und Glauben Leitsatz 1. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt. Eine Kündigung kann deshalb nur dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die nicht von § 1 KSchG erfasst sind. Dabei geht es vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen (vgl. BAG, Urteil v. 05.12.2019 - 2 AZR 107/19 - Rn 12, juris). (Rn.32) 2. Eine willkürliche Kündigung liegt nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht. (Rn.32) 3. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Arbeitnehmers wird durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen. Zunächst muss der Arbeitnehmer, soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu einer Kündigung geführt haben, nicht kennt, lediglich einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. (Rn.32) 4. Den klagenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung von dem verklagten Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt worden ist. Hierzu hat der Arbeitnehmer unter Beweisantritt einen Sachverhalt vorzutragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten indiziert (BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 42, juris). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 28. Juli 2021, 4 Ca 376/21, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.07.2021 zum Az.: 4 Ca 376/21 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen, ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der im März 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit Oktober 1991 gem. schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K1, Bl. 13 ff. d. A.) als Mischanlagenfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.200 € beschäftigt. Die Beklagte sprach für die Arbeitsverhältnisse der bei ihr noch tätigen vier Arbeitnehmer, darunter für das Arbeitsverhältnis des Klägers, Kündigungen aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat sie mit Schreiben vom 22.02.2021, dem Kläger am selben Tag zugegangen, zum 30.09.2021 wegen Betriebsstilllegung gekündigt. Mit der am 05.03.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Randnummer 3 Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Sie bedingende Gründe lägen nicht vor; eine Betriebsschließung sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat sei an der Kündigung nicht ordnungsgemäß gem. § 102 BetrVG beteiligt worden. Er - der Kläger - sei als Mitglied des Betriebsrates unkündbar, die Kündigung verstoße gegen die Betriebsvereinbarung Nr. 3 (Anlage K2, Bl. 51 d. A.) sowie gegen das Maßregelungsverbot i. S. d. § 612 a BGB. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.Februar.2021 nicht beendet wird. Randnummer 6 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fahrer weiter zu beschäftigen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte hat sich darauf bezogen, dass ein Betriebsrat nicht mehr existiere, dem Kläger kein nachwirkender Kündigungsschutz zukomme, die Kündigung einer sozialen Rechtfertigung mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht bedürfe und ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung Nr. 3 nicht vorliege, da sie neben dem nunmehr stillgelegten Betrieb weder eine Betriebsabteilung noch andere Standorte unterhalte. Sie verfüge über keinen Arbeitsplatz, auf dem der Kläger weiter beschäftigt werden könnte. Sie habe ihren Betrieb vielmehr stillgelegt und allein deshalb sei die Kündigung ausgesprochen, nicht aus Gründen der Maßregelung. Insoweit fehle es an einem zeitlichen sowie ursächlichem Zusammenhang. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2021 abgewiesen und zur Begründung angeführt, die streitbefangene Kündigung vom 22.02.2021 sei rechtmäßig und habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.09.2021 beendet. Randnummer 11 Da in dem Betrieb der Beklagten lediglich vier Arbeitnehmer beschäftigt waren, sei der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 23 KSchG nicht eröffnet und die streitbefangene Kündigung habe nicht der sozialen Rechtfertigung bedurft. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liege nicht vor, weil die Kündigung infolge der unstreitigen Stilllegung des Betriebes erfolgt sei. Diese unstreitige Tatsache stehe der klägerischen Behauptung der Maßregelung entgegen. Ob die Stilllegung erforderlich ist oder nicht unterliege allein der Organisationsentscheidung des Unternehmers. Ein Betriebsrat, der gem. § 102 BetrVG hätte beteiligt werden müssen, habe bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht mehr bestanden. Die Betriebsvereinbarung Nr. 3 habe nicht berücksichtigt werden müssen, da ihr lediglich betrieblicher Bezug zukomme und zudem eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Stilllegung des Betriebes nicht bestehe. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am 06.08.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24.08.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.11.2021 mit am 04.11.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 13 Hierzu führt der Kläger an, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Seine Begründung trage die streitbefangene Kündigung nicht. Die Kündigung sei vielmehr willkürlich erfolgt und damit rechtswidrig. Sie stelle die Reaktion auf seine Wahl zum Mitglied des Betriebsrates dar. Nachdem nach Abspaltung des Standortes R-Stadt lediglich sechs Mitarbeiter verblieben seien, von diesen Mitarbeitern weitere ausgeschieden seien, habe die Amtszeit des Betriebsrates zum 18.02.2020 geendet und gerade nach einem weiteren Jahr habe die Beklagte die Kündigung ausgesprochen. Damit bestehe ein enger zeitlicher wie auch räumlicher Zusammenhang zwischen einem vorausgegangenen erfolglosen Zustimmungsersetzungsverfahren zur Erlangung der Zustimmung zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Grund für die Abspaltung des Betriebes und dessen Stilllegung bestehe darin, ausnahmslos die Arbeitsverhältnisse ehemaliger Betriebsratsmitglieder zu beenden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt: Randnummer 15 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock, vom 28.07.2021, Az. 4 Ca 376/21, zugestellt am 06.08.2021 wird aufgehoben. Randnummer 16 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2021 nicht beendet wurde. Randnummer 17 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.) und 2.) wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zur unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fahrer weiter zu beschäftigen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, der Kläger habe sich mit den Feststellungen und Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt. Es sei keine Darlegung erfolgt, aus welchen Gründen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein solle. Soweit der Kläger auf eine Abspaltung zum 18.02.2019 von Teilbetrieben verweist, sei dies unter Beteiligung des Betriebsrates und Vereinbarung eines Interessenausgleichs sowie Sozialplans erfolgt. Der Grund der Abspaltung habe nicht darin gelegen, Beschäftigungsverhältnisse ehemaliger Betriebsratsmitglieder beenden zu können. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass drei der gekündigten Mitarbeiter keine Betriebsratsmitglieder gewesen seien. Eine Willkür der Kündigung habe der Kläger ebenso wenig dargelegt, wie einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Infolge der Betriebsratswahl bereits am 29.01.2018, einer Beendigung eines zur Kündigung des Klägers durchgeführten Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht am 21.01.2020 und mit Beschluss vom 25.06.2020 des Landesarbeitsgerichts festgestellter Folge des nicht Weiterbestehens des Betriebsrates liege weder ein zeitlicher noch ein sonstiger kausaler Zusammenhang vor. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung vom 22.02.2021 sowie auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klage zurecht abgewiesen, denn die Kündigung ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist zum 30.09.2021 beendet. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Kläger ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu. I. Randnummer 23 Die gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2
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