Obsah (4)
§ 5§ 12§ 6§ 8Werftenförderung; Einbindung privater Dritter Leitsatz Zur Einbindung privater Dritter im Rahmen der Werftenförderung. (Rn.114) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 25. Februar 2020, 1 A 711/16 SN, U
§ 5Nr.
3 IFG M-V sei eine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue, mit der divergierende Entscheidungen hätten verhindern werden sollen. Damit solle das Vertrauen von Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes darauf, dass ein bei Ihnen nicht bestehende Informationsanspruch auch nicht in Mecklenburg-Vorpommern gewährt werde, geschützt werden. Dieser Zweck bestehe unabhängig davon, ob es sich um Angaben von Behörden oder um sonstige Informationen, die in Unterlagen anderer Behörden enthalten seien, handele. Randnummer 80 Zunächst hat die Beigeladene zu
- Ausführungen zu § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 WPO gemacht. Hiervon hat sie Abstand genommen und stützt sich nunmehr maßgeblich auf einen Ausschluss nach § 3 Nr. 7 IFG, dessen Rechtsgedanke sich in § 6 Abs. 6 IFG M-V widerspiegele. Die begehrten Informationen unterfielen einer Vertraulichkeitsabrede, weil sie auf spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten der Beigeladenen zu
- beruhten und das externe Fachwissen für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich gewesen sei. Das sei bei den Dokumenten des Klageantrages
- mit den Nrn. 4 bis 10, 12 bis 15, 18 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29 und 32 der Fall. Insoweit lägen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 IFG vor. Die Beigeladene zu
- macht Ausführungen zur Vertraulichkeitsvereinbarung, zum objektiv schutzwürdigen Interesse an der Vertraulichkeit und zum Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses. Insbesondere seien die begehrten Unterlagen danach zu unterscheiden, ob sie dem Aufgabenbereich zuzuordnen seien, der spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze. Das Vorliegen eines solchen Aufgabenbereiches indiziere das besondere Vertraulichkeitsinteresse. Die Anforderungen an die Darlegung seien gegenüber § 6 Satz 2 IFG geringer. Eine Darlegung konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Information dem – spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzenden – Aufgabenbereich zuzuordnen sei, genüge. Die Informationen in den Dokumenten des Klageantrages zu
- Nrn. 4-10, 12-15, 18-20, 22, 24-25, 28-29 und 32 verkörperten ihre spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Bereich der inhaltlich-wirtschaftlichen Begutachtungstätigkeit). Begleitende Koordinierungs- und Korrespondenztätigkeit erforderten hingegen keine spezifischen Kenntnisse. Die Zuordnung zu den Bereichen ergebe sich schon anhand der inhaltlichen Beschreibung der Dokumente. Zudem führt die Beigeladene zu
- zu den einzelnen Dokumenten weiter aus. Randnummer 81 Das Vertraulichkeitsverhältnis bestehe auch im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang und darüber hinaus noch fort. Insoweit komme es auf den Dritten an. Besondere Anforderungen an das diesbezügliche Interesse des Dritten seien nicht zu stellen; dieses stehe in dessen Belieben. Dass das Vertraulichkeitsinteresse fortbestehe, zeige bereits der Antrag der Klägerin und ihre Regressklage gegen M.... Insoweit befürchte die Beigeladene zu
- einen medialen Reputationsschaden, weil die Klägerin die Dokumente dazu nutzen wolle, „Stoff“ gegen M... zu gewinnen. Sie habe ihre Methodik und Darstellung des Arbeitsergebnisses in den letzten 10 Jahren auch nicht geändert. Im Übrigen habe sie nicht nur ein fortbestehendes Vertraulichkeitsinteresse, sondern sogar ein gesteigertes Vertrauensinteresse. Sie habe umfangreiche Ausarbeitungen vorgenommen, die auch heute noch vielfältige Rückschlussmöglichkeiten (etwa auf die Methodik der Verprobung, die Darstellung) zuließen. Das gelte insbesondere für etwaige Konkurrenten. Insoweit sei ihre wettbewerbsrechtliche Sonderstellung im Schiffsbau- und Werftensegment sowie als Mandatar zu berücksichtigen, was ein gesteigertes Vertraulichkeitsinteresse begründe. Eine Untersuchung zu Möglichkeiten eines „Insourcings“ auf Bundesebene habe dazu geführt, dass die Beigeladene zu
- die Erstberatung vornehme. Im Übrigen sei das Outsoucing beibehalten worden, insbesondere deshalb, weil das nötige Knowhow bei der Beigeladenen zu
- nicht ausreichend vorhanden sei. Nichts Anderes gelte für den Beklagten. Die Erforderlichkeit spezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten belegten auch die IDW-Standards. Randnummer 82 Bei § 3 Nr. 7 IFG sei zudem der Schutz der Informationszusammenarbeit und der informationellen Wertschöpfungskette zu berücksichtigen. Das auf spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten basierende Wissen sei wettbewerbsrechtlich relevant. Damit unterscheide sich die Beigeladene zu
- von schlichten „whistleblowern“. Die Vertraulichkeit der Informationserhebung und -übermittlung sei Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Auch deshalb dürften keine überzogenen Anforderungen an das Vertraulichkeitsinteresse des Dritten gestellt werden, zumal sie auf vertraulich übermittelte Informationen anderer Dritter (Banken, Kreditinstitute etc.) angewiesen gewesen sei. Bestünde diese Vertraulichkeit nicht mehr, sei sie nicht mehr in der Lage, dem Beklagten Sonderwissen zu Verfügung zu stellen, wodurch dessen Aufgabenerfüllung gefährdet wäre. Randnummer 83 Dem Anspruch stehe auch § 5 Nr. 1 IFG M-V entgegen. Auch diese Norm sei eine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue. Selbst wenn § 5 Nr. 1 und Nr. 3 IFG M-V nicht einschlägig wären, komme der Grundsatz der Bund-Länder-Treue gleichwohl isoliert zum Tragen. Er sei verletzt, weil Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht herauszugeben sein, nach dem hiesigen Informationsfreiheitsgesetz aber eine Herausgabe zu erfolgen hätte. Der Beklagte habe mit der Einschaltung ihrer Person keinen Missbrauchsfall geschaffen. Der Bundesgesetzgeber habe hierfür eine eigene Norm vorgesehen und das Vertrauensverhältnis unter Schutz gestellt (§ 3 Nr. 4 Var. 3 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO). Im Übrigen hätten ihrer Heranziehung wirtschaftliche Gesichtspunkte zu Grunde gelegen. Insofern habe das Verwaltungsgericht die zivilrechtliche Seite des Mandatsverhältnisses sowohl zum Beklagten als auch zur Beigeladenen zu
- außer Acht gelassen. Sie sei beiden Mandanten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Beigeladene zu
- werde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts recht- und schutzlos gestellt, obwohl sie, die Beigeladene zu 1., mit ihr ein eigenständiges Auftragsverhältnis gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum die Beigeladene zu
- ebenfalls dem Informationsfreiheitsgesetz M-V unterliege. Sie habe nicht an Verwaltungsaufgaben des Beklagten mitgewirkt, sondern lediglich eigene öffentlichen Interessen verfolgt. Dass die Beigeladene zu
- zusammen mit dem Beklagten an dem gleichen Vorgang mitgewirkt habe, ändere nichts. Die Informationen seien nach wie vor solche des Beklagten einerseits und der Beigeladenen zu
- andererseits. Die Eigenständigkeit zeige sich in den getrennten Entscheidungen über die wirtschaftliche Beteiligung. Daher seien Informationsansprüche gegenüber der Beigeladenen zu
- ausschließlich am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu messen. Randnummer 84 Das Verwaltungsgericht überspanne die Darlegungsanforderungen, wenn es fordere darzulegen, an welchen konkreten Stellen in den Dokumenten ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen seien. Damit werde ein Vortrag verlangt, der auf die Preisgabe der betroffenen Geheimnisse hinauslaufe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch in sich widersprüchlich, wenn es zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein hinreichend plausibles Vorbringen bejahe. Randnummer 85 Selbst wenn sie Verwaltungshelfer wäre, sei nach der Zwei-Stufen-Theorie zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ zu unterscheiden. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten würden nicht nur die Vorbereitung der öffentlich-rechtlichen Entscheidung über das „Ob“ der Bürgschaftsgewährung betreffen, sondern auch die nachfolgende zivilrechtliche Umsetzung (unter anderem zivilrechtliche Bürgschaftsvereinbarungen). Jedenfalls im Hinblick auf die zivilrechtliche Umsetzung sei sie kein Verwaltungshelfer. Beim Handeln in privatrechtlicher Form sei sie auch keinem Informationsanspruch ausgesetzt. Randnummer 86 Die Klägerin beantragt, Randnummer 87 die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
- zurückzuweisen. Randnummer 88 Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 WFG M-V vorliege. Insofern komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht an. Ansonsten hätte es der Gesetzgeber in der Hand, den Informationszugang nachträglich zu beschränken, um die Offenlegung willkürlich zu verhindern. Bereits der Grundsatz der Transparenz und des voraussetzungslosen Informationsanspruchs spreche dafür, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Information abzustellen. Das WFG M-V enthalte keine Übergangsvorschrift o. ä.. Randnummer 89 Eine Gefährdung des Bestandes der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Einrichtungen im Sinne des § 5 Nr. 1 IFG M-V sei durch die Offenlegung nicht anzunehmen. Der Beklagte habe sowohl den Nachweis für schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Landes als auch den für eine Schädigung nicht erbracht. Soweit die Beigeladene zu
- auf die Gesetzesbegründung verweise, bezögen sich die Ausführungen auf eine Informationsgewährung von „fremdem“ Inhalt. Die hier streitgegenständlichen Informationen seien für den Beklagten aber nicht fremd. Eine Schädigung der Beziehung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu
- scheide aus, weil Letztere gleichermaßen zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Randnummer 90 Dem auch in § 5 Nr. 3 IFG M-V zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bund-Länder-Treue stehe entgegen, dass sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu
- einer Informationszugangsverpflichtung unterlägen. Daher hätten sie und auch die Beigeladene zu
- kein schutzwürdiges Vertrauen auf Versagung eines Informationszugangsanspruchs. Grundlegend divergierende Entscheidungen seien nicht zu erwarten. Es sei nicht sachgerecht, dass sie, die Klägerin, die Folgen einer wechselseitigen Verweisung auf Zuständigkeiten von Bund und Land zu tragen habe. § 5 Nr. 3 IFG M-V differenziere – schon nach dem Wortlaut – nach der Urheberschaft der Angaben und Mitteilungen. Auch die Gesetzesbegründung stelle darauf ab, dass eine Behörde aus Mecklenburg-Vorpommern die Akten von einer Behörde des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erhalte. Vorliegend seien Informationen von der Beigeladenen zu
- an den Beklagten übermittelt worden, gerade nicht von der Beigeladenen zu 2.. Erstere unterfalle nicht dem Schutzbereich von § 5 Nr. 3 IFG M-V , da sie dem Beklagten als Auftraggeberin zuzurechnen sei. Zudem sei die Beigeladene zu
- auch keine andere Behörde. Das Doppelmandat der Beigeladenen zu
- führe nicht dazu, dass die begehrten Dokumente von einer anderen Behörde (der Beigeladenen zu 2.) stammten. Ein Teil der begehrten Dokumente sei gar nicht im Auftrag der Beigeladenen zu
- erstellt worden. Für diese Dokumente könne sie auch keine Urheberschaft reklamieren. Durch die einheitliche Mandatierung stünden die Dokumente sowohl dem Beklagten als auch der Beigeladenen zu
- zur Verfügung; exklusive Informationen lägen nicht vor. Randnummer 91 Die Beigeladene zu
- habe Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen. Ihre Tätigkeit sei nicht mit der eines Rechtsanwalts oder Beraters vergleichbar. Es sei nicht auf die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der Berufsgeheimnisträger abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Tätigkeit. Die Beigeladene zu
- sei in die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Bürgschaften eingebunden gewesen, habe Bürgschaftsanträge entgegengenommen, das Verfahren durchgeführt und eine Empfehlung abgegeben. Dies entspräche einer reinen Verwaltungstätigkeit, die sich nicht mit dem inhaltlichen Kernbereich der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers decke. Diese Verwaltungstätigkeit nehme die Beigeladene zu
- nicht allein aufgrund der doppelten Mandatierung wahr, sondern auch dann, wenn sie nur für den Beklagten tätig werde. Randnummer 92 Die Norm des § 3 Abs. 3 IFG M-V sei mit § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG gleichzustellen. Auf die Übernahme der Bürgschaft komme es nicht an. Die Beigeladene zu
- nehme eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Der Beklagte habe sie aufgrund des seit Jahrzehnten bestehenden Dauerberatungsverhältnisses herangezogen. Die Aufgaben beschränkten sich nicht auf die Beratung und Begutachtung, sondern umfassten auch Verwaltungstätigkeiten, womit die Beigeladene zu
- fest in die öffentliche Hand integriert sei. Ungeachtet dessen müssten die von der Beigeladenen zu
- wahrgenommenen Aufgaben lediglich im öffentlichen Recht verwurzelt sein. Rechtsformen und Handlungsmittel der Aufgabenwahrnehmung seien unbeachtlich. Das Gleiche gelte für eine Zuordnung zum Verwaltungsprivatrecht oder hoheitlichen Tätigkeitsbereich. Die Gleichstellung mit einer Behörde sei auch nicht inhaltlich zu beschränken („soweit“). Eine Aufteilung der Tätigkeiten in reine Hilfstätigkeiten und Gutachten und Stellungnahmen als Wirtschaftsprüfer sei lebensfremd. Die Frage der Einordnung orientiere sich an der Gesamttätigkeit. An der Einordnung der Beigeladenen zu
- ändere § 44a Abs. 1 WPO nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf natürliche Personen. Eine Unabhängigkeit des Berufsstandes gegenüber Behörden ergebe sich daraus nicht. Die Norm greife auch deshalb nicht, weil § 3 Abs. 3 IFG M-V nicht die natürliche Person einem Beamten gleichstelle, sondern der Behörde selbst. Randnummer 93 Unzutreffend sei, dass das Verwaltungsgericht die Beigeladene zu
- als Privatrechtssubjekt und nicht als Behörde qualifiziert habe. Vielmehr seien die streitgegenständlichen Dokumente nicht der Beigeladenen zu
- oder einer anderen Behörde zuzuordnen. Die Beigeladene zu
- falle nicht unter § 5 Nr. 3 IFG M-V , weil sie behördengleich sei. Da der Beklagte zur Offenlegung verpflichtet sei, treffe dies auch auf sie zu. Zwischen der Beigeladenen zu
- und der Beigeladenen zu
- bestehe keine besondere Vertraulichkeit. Die streitgegenständlichen Dokumente hätten zu keinem Zeitpunkt allein der Beigeladenen zu
- zur Verfügung gestanden. Ein Verstoß gegen die Zwei-Stufen-Theorie liege nicht vor. Bei dieser handele es sich um eine rein prozessrechtliche Zuweisungstheorie im Rahmen des Verwaltungsrechtsweges. Zudem unterliege die öffentliche Verwaltung auch in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen den sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Bindungen und Beschränkungen. Die Verpflichtung zur Informationsherausgabe dürfe nicht durch die Einschaltung privater Dritter umgangen werden. Das Gleiche gelte für die Beauftragung eines Berufsgeheimnisträgers. § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG schütze nicht das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und einer öffentlichen Stelle. Das Berufsgeheimnis schütze den Auftraggeber eines Berufsgeheimnisträgers. Ein geschütztes Beratungsverhältnis liege ebenfalls nicht vor; die Tätigkeit der Beigeladenen zu
- ginge über die üblichen Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer hinaus. Für eine isolierte Heranziehung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue bestehe wegen § 5 Nr. 1 und 3 IFG M-V kein Raum. Im Übrigen würden dieselben Erwägungen gelten wie bei § 5 Nr. 3 IFG M-V. Randnummer 94 Nach Abschluss des Entscheidungsprozesses sei der Informationszugang zu gewähren. Anderslautende vertragliche Vereinbarungen seien nichtig. Die Norm schütze überdies nur den inneren Entscheidungs- und Willensbildungsprozess der Behörde. Insoweit fehlten Darlegungen, welcher Prozess der Entscheidungsfindung in den einzelnen Dokumenten niedergelegt worden sei. Die bloße Bezeichnung als vertraulich genüge nicht. Mit Blick auf § 6 Satz 2 IFG M-V seien Ergebnisse von Gutachten oder Stellungnahmen Dritter von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Daher sei § 6 Abs. 3 IFG M-V für einen Großteil der begehrten Unterlagen ohnehin nicht einschlägig. Randnummer 95 In Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V sei es Behörden untersagt, urheberrechtliche Schutzrechte geltend zu machen, sofern nicht solche außenstehender Dritte betroffen seien. Auf das Urheberrecht der Beigeladenen zu
- könne sich der Beklagte nicht berufen, weil sie behördengleich sei. Zur behördlichen Aufgabenerfüllung gehörten auch Zugangsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V. Es sei daher fraglich, ob die Beigeladene zu
- die Weitergabe von Vermerken wirksam habe einschränken können. Ansonsten würde sich die Behörde Informationsansprüchen durch die Beauftragung juristischer Personen entziehen können. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Im dortigen Verfahren habe der Urheber des Sachverständigengutachtens, eines ausschließlich wissenschaftlichen Schriftstückes, gegen die Herausgabe durch die Behörde geklagt. Der dortige Kläger sei nicht von der beklagten Behörde beauftragt worden und damit nicht behördengleich gewesen. Soweit der Beklagte Urheberrechtsschutz zu Gunsten der Beigeladenen zu
- geltend mache, fehlten Angaben dazu, in Bezug auf welche Dokumente welche Rechte bestünden. Insoweit bleibe sein Vortrag pauschal. Zudem lägen schon keine Verwertung und keine Veröffentlichungshandlung vor. Hinzu komme, dass die Beigeladene zu
- dem Beklagten mit der Übergabe der Dokumente etwaige Urheberschutzrechte eingeräumt habe. Randnummer 96 Das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu
- in Bezug auf § 8 Satz 1 Satz 1 Var. 2 IFG M-V sei nach wie vor unzureichend. Der bloße Hinweis darauf, dass alle Dokumente Geheimnisse enthielten, genüge nicht. Eine „Satz-für-Satz-Analyse“ sei nicht gefordert. Hinzu komme, dass die Klägerin kein Wettbewerber der Beigeladenen zu
- sei und die Offenlegung nicht geeignet sei, exklusives Wissen zugänglich zu machen. Schließlich stünden auch fiskalische Interessen des Landes nicht entgegen. Für eine analoge Anwendung des § 8 Satz 2 IFG M-V sei kein Raum. Es überzeuge nicht, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift habe aufheben wollen, mit dem gleichzeitigen Willen die analoge Anwendung einer anderen Vorschrift zu eröffnen. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Die vom Beklagten angesprochene Klarstellung von Rodi habe der Gesetzgeber bewusst abgelehnt. Ferner sei nicht ersichtlich, inwieweit durch die begehrten Informationen fiskalische Interessen des Landes überhaupt betroffen seien. Randnummer 97 Die Beigeladene zu
- hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Randnummer 98 Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2023 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand des Verfahren in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 99 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der Dokumente in den Klageanträgen 2
(17)und 2
(31), wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eingestellt. II. Randnummer 100 Im Übrigen haben die Berufungen keinen Erfolg. Randnummer 101 Sie sind zulässig. Insbesondere sind sie – innerhalb der gewährten Fristverlängerungen – fristgerecht am
- und
- Juni 2020 begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Randnummer 102 Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
- November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Informationszugang abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrten und vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Dokumente (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 103 Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern – IFG M-V – hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten ( § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V ). Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten gemäß § 3 Abs. 1 IFG M-V unter anderem für die Behörden des Landes, wie hier den Beklagten. Der Anspruch der Klägerin auf Informationszugang ist auch nicht ausgeschlossen.
- Randnummer 104 Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern (WFG M-V) sind nicht erfüllt. Danach unterliegen die im Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen, die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen der Vertraulichkeit. Randnummer 105 Insoweit kann dahinstehen, ob § 12 WFG M-V eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V über den Zugang zu amtlichen Informationen ist. Denn § 12 WFG M-V findet auf die von der Klägerin begehrten Informationen schon deshalb keine Anwendung, weil die Informationen bereits vor dem Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes entstanden sind. Die Informationen sind im Zeitraum von 2009 bis 2012 entstanden, während das Werftenförderungsgesetz erst zum
- Januar 2014 in Kraft getreten ist.
§ 12Abs.
1 WFG M-V bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren der Werftenförderung nach Maßgabe des am 1. April 2014 in Kraft getretenen Werftenförderungsgesetzes (vgl. § 1 Satz 1 WFG M-V ). Für eine tatbestandliche Erstreckung auch auf Sachverhalte, die dem Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes nicht unterliegen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 21 ff.). So enthält das Werftenförderungsgesetz keine Übergangsvorschriften. Gemäß Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014/2015 trat das Haushaltsbegleitgesetz – einschließlich des in Art. 1 geregelten Werftenförderungsgesetzes – am 1. Januar 2014 in Kraft. Randnummer 106 Die hiergegen vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1. erhobenen Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere kommt es – wie dargelegt – nicht auf den Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang an, sondern auf das Entstehen der begehrten Information. Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Das mag in der Regel dazu führen, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, wenn sich – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen wie hier – aus dem materiellen Recht etwas Anderes ergibt (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 220 ff.). Randnummer 107 Der Anlass für den Erlass des Werftenförderungsgesetzes vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber hat eine die Rückwirkung auf bereits vorhandene Dokumente anordnende Regelung unterlassen. Gerade mit Blick auf den vom Beklagten vorgetragenen Anlass (Komplex der Mittelgewährung seit 2009) wäre vom Gesetzgeber zu erwarten gewesen, dass er eine gewollte Rückwirkung ausdrücklich regelt. Unterlässt er eine Regelung, ist davon auszugehen, dass er hiervon bewusst Abstand genommen hat. Das gilt insbesondere für Bürgschaftsverfahren, in denen die Entscheidung über die Bürgschaftsgewährung bereits getroffen wurde. Einzig § 3 Abs. 1 Satz 3 WFG M-V bezieht auch Bürgschaften, die seit dem 7. Juni 2013, mithin vor Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes, übernommen worden sind, mit ein. Die Aufnahme geht auf eine Empfehlung des Finanzausschusses im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Werftenförderungsgesetz zurück, weil der Bund signalisiert hat, nach dem Entwurf des Werftenförderungsgesetzes vergebene Bürgschaften mit zu berücksichtigen (vgl. LT-Drs. 6/2399, S. 3 und 20). Eine solche Rückanknüpfung enthält § 12 Abs. 1 WFG M-V nicht. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die ihm Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge und die damit verbundenen Unterlagen der Vertraulichkeit unterliegen. Wenn das Werftenförderungsgesetz erst am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, kann sich die Vertraulichkeit nur auf zukünftige Anträge beziehen, nicht auf in der Vergangenheit liegende Anträge. Dies bestätigt die allgemeine Begründung zum Werftenförderungsgesetz, wonach „zukünftig“ nach dem Bürgschaftsausschuss eine Lenkungsgruppe und der Finanzausschuss des Landtages an der Entscheidung mitwirken (vgl. LT-Drs. 6/1999, S. 11). Randnummer 108 Im Übrigen ist der Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes auch nicht eröffnet. Denn danach werden Bürgschaften und Kredite nur für Einzelprojekte gewährt (§§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 WFG M-V ). Vorliegend wurde jedoch kein Einzelprojekt gefördert. Vielmehr sollte die I-Werft GmbH finanziell gestützt werden, um die drohende Insolvenz abzuwenden. 2. Randnummer 109 Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 5 Nr. 1 IFG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes, den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde. Randnummer 110 Es fehlt – worauf die Klägerin mit Recht hinweist – an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten, inwieweit das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes oder den Beziehungen zum Bund schwerwiegende Nachteile bereiten könnte. Schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Landes sind von der Behörde auf einer durch Fakten begründeten Prognose darzulegen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14). Die Nachteile müssen schwerwiegend sein, weswegen höhere Anforderungen an die Begründung der Behörde zu stellen sind. Dabei muss das „Wohl des Landes“ ähnlich hohes Gewicht haben wie die anderen in § 5 Nr. 1 IFG M-V genannten Schutzgüter (vgl. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), IFG M-V mit Erläuterungen, S. 51 f.). Allein der Umstand, dass die Beigeladene zu 2. gegebenenfalls auf die Vertraulichkeit der Informationen vertraut hat, genügt für die Annahme schwerwiegender Nachteile nicht. Denn der Beklagte legt nicht dar, ob und welche Nachteile aus der enttäuschten Vertraulichkeit entstehen könnten. Randnummer 111 Soweit der Beklagte ausführt, dass im Falle des Informationszugangs die Gefahr bestünde, dass die Beigeladene zu 2. in Zukunft von der Beteiligung an parallelen Bund-Landesbürgschaften Abstand nehme, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Eine solche Gefahr besteht schon mit Blick auf § 12 Abs. 1 WFG M-V , der die im Rahmen der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen, die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen für vertraulich erklärt, nicht. Randnummer 112 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum fehlenden Ausschluss nach § 12 Abs. 1 WFG M-V kann die Vorschrift im Rahmen des § 5 Nr. 1 IFG M-V für in der Vergangenheit liegende Fälle nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für die Offenlegung von Informationen, die vor Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes entstanden und damit dem Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes entzogen sind, schwerwiegende Nachteile begründet. Denn dies würde dazu führen, dass der unmittelbare Ausschluss nach § 12 Abs. 1 WFG M-V nicht greife, über § 5 Nr. 1 IFG M-V für dieselben Informationen dann aber doch zur Anwendung käme. Eine solche Vorgehensweise würde die Voraussetzung, nämlich die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 WFG M-V auf erst nach dem Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes entstandene Informationen, negieren. 3. Randnummer 113 Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 5 Nr. 3 IFG M-V ausgeschlossen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist.
- a)Randnummer 114 Dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ist es verwehrt, sich auf den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 3 IFG M-V zu berufen. Denn mit der Ausgestaltung des Bürgschaftsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Beigeladene zu 1. bewusst gemeinsam in Anspruch genommen. Allein aufgrund dieser Entscheidung überschneiden sich die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 2. wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Werftenförderung. Es mag sein, dass eine solche Vorgehensweise zur damaligen Zeit in der Praxis die Regel gewesen ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte sich auf daraus erwachsene Schwierigkeiten in Bezug auf den Informationszugang nicht berufen kann. Randnummer 115 Gemäß § 1 Abs. 1 IFG M-V ist es Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes MV, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Bürger mit zunehmender Informiertheit Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz erkennen und daraus Folgerungen ziehen kann; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik kann wachsen. Nur wer hinreichend informiert ist, kann sein Recht auf Teilhabe ausüben. Die soziale und ökonomische Stellung der Bürger wird in wachsendem Umfang davon abhängen, ob die für sie wichtigen Informationen zugänglich sind. Der Anspruch auf freien Informationszugang ist für die Kontrolle der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung und fördert die Transparenz und damit Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Gleichzeitig lässt sich damit ein Beitrag zur Korruptionsvorbeugung in der öffentlichen Verwaltung erbringen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 1 f.). Randnummer 116 Damit wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Exekutive durch die Einbindung von Dritten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ihrer Verantwortung in Bezug auf den freien Informationszugang entziehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, juris Rn. 37 f.). Dabei ist es unerheblich, ob die Informationszugangsbeschränkung infolge der Einbindung von Dritten bewusst oder unbewusst erfolgt. Hätte der Beklagte die Beigeladene zu 1. nicht hinzugezogen, weil er den erforderlichen Sachverstand selbst vorgehalten hätte, wäre er der Klägerin gegenüber zur Informationsgewährung verpflichtet gewesen. Ausschlussgründe hätten nicht vorgelegen. Dass § 5 Nr. 3 IFG M-V „Konfliktfälle“ lösen soll und dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. nicht der Vorwurf gemacht werden könne, einen solchen „Konfliktfall“ ausgelöst zu haben, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wenn der Beklagte sich für eine Beauftragung der Beigeladenen zu 1. in dem Wissen entscheidet, dass diese zeitgleich auch für die Beigeladene zu 2. tätig wird und sich insoweit die Aufgaben und Informationen – bewusst, nämlich aus Effektivitätsgründen – überschneiden, kann er dies dem umfassenden Anspruch der Klägerin auf Informationszugang nicht entgegenhalten. Randnummer 117 Hinzu kommt, dass ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen zu 2. auch nicht schutzwürdig ist, weil der Schutz des § 12 Abs. 1 WFG M-V im Zeitpunktpunkt der streitgegenständlichen Bürgschaften noch nicht bestand. Soweit geltend gemacht wird, dass sich die Beigeladene zu 2. im Falle der Offenlegung aus künftigen parallelen Bürgschaften zurückziehe, vermag das eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn für künftige Bürgschaftsverfahren gilt der Ausschluss des § 12 Abs. 1 WFG M-V. Randnummer 118 Ein Verstoß gegen die Zwei-Stufen-Theorie besteht insoweit nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine prozessrechtliche Zuweisungsnorm, die bei der Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges herangezogen wird. Maßgeblich ist hier vielmehr, dass die Beigeladene zu 1. eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ist ( § 3 Abs. 2 IFG M-V in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V) beziehungsweise einer solchen jedenfalls gleichsteht ( § 3 Abs. 3 IFG M-V ). Denn sie nimmt die originär dem Beklagten obliegende Werftenförderung – bis auf die Entscheidung über den Förderantrag als solche – anstelle des Beklagten wahr. So hat sie die Bürgschaftsangelegenheiten bearbeitet, die Plausibilität und die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und der Unternehmensplanung geprüft sowie die Kriterien der Förderfähigkeit bewertet. Damit hat sie den freien Zugang zu den bei ihr vorhandenen Informationen in dem Umfang zu gewährleisten, wie auch der Beklagte dazu nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V verpflichtet ist.
- b)Randnummer 119 Selbst wenn § 5 Nr. 3 IFG M-V – entgegen der vorstehenden Erwägungen – anwendbar wäre, lägen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor. Aufgrund der Ausgestaltung des Bürgschaftsverfahrens durch den Beklagten und die Beigeladene zu 2. unter gemeinsamer Einbindung der Beigeladenen zu 1. sind an die Darlegung in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 IFG M-V mit Blick auf den Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes M-V (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V ) höhere Anforderungen zu stellen, denen der Beklagte nicht gerecht geworden ist. Randnummer 120 So kann sich der Beklagte in Bezug auf die Beigeladene zu 1. nicht auf § 5 Nr. 3 IFG M-V berufen. Sie ist zwar eine Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG M-V beziehungsweise steht einer solchen zumindest gleich ( § 3 Abs. 3 IFG M-V ). Bei ihr handelt es sich aber nicht um eine andere Behörde, das heißt nicht um eine Behörde des Bundes oder eines anderen Bundeslandes. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil § 5 Nr. 3 IFG M-V sich nur auf Informationen bezieht, die eine Behörde aus Mecklenburg-Vorpommern von einer Behörde des Bundes und der anderen Bundesländer erhalten hat (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14), die nicht dem Informationsfreiheitsgesetz M-V unterliegt. Randnummer 121 Daher kann sich der Beklagte allenfalls auf eine Betroffenheit der Beigeladenen zu 2. berufen. Bei ihr handelt es sich um eine andere Behörde, nämlich um eine solche des Bundes, die nicht dem Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Allerdings ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Dokumente von der Beigeladenen zu 2. erhalten hat. Vielmehr hat er die Dokumente von der Beigeladenen zu 1. erhalten. Mit Blick auf den Sinn und Zweck von § 5 Nr. 3 IFG M-V und dem Willen des Gesetzgebers wäre dem Verwaltungsgericht zu folgen, wenn es eine Urheberschaft der Angaben und Mitteilung für maßgeblich erachtet. Das bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil § 5 Nr. 3 IFG M-V aus anderen Gründen nicht greift. Randnummer 122 Zum einen würde § 5 Nr. 3 IFG M-V allenfalls für die Dokumente gelten, die sowohl den Beklagten als auch die Beigeladene zu 2. betreffen, mithin die noch streitgegenständlichen Dokumente mit den Nrn. 2
(3)bis 2
(5), 2
(7)bis 2
(10), 2
(12), 2
(13), 2
(16), 2
(19), 2
(20), 2
(24), 2
(27)bis 2
(29)sowie 2
(32). Dokumente, die ausschließlich den Beklagten betreffen, etwa weil sie nur aufgrund seines – isolierten – Auftrages erstellt worden sind und keine Angaben der Beigeladenen zu 2. enthalten, fallen vornherein nicht unter § 5 Nr. 3 IFG M-V. Nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 betreffen die noch streitgegenständlichen Dokumente mit den Nrn. 2
(6), 2
(14), 2
(15), 2
(18), 2
(22)und 2
(25)ausschließlich den Beklagten. Allein der Umstand, dass die Dokumente gegebenenfalls auch an die Beigeladene zu
- übermittelt wurden, vermag ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse der Beigeladenen zu
- nicht zu begründen. Randnummer 123 Der Ausschluss des § 5 Nr. 3 IFG M-V setzt auch voraus, dass die betroffene Behörde in die Offenbarung der Informationen nicht eingewilligt hat oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist. Vorliegend hat die Beigeladene zu
- ihre Einwilligung nicht ausdrücklich verweigert. Denn sie hat im Verwaltungsverfahren lediglich mitgeteilt, dass sie eine Stellungnahme innerhalb der Frist aufgrund des Parallelverfahrens nicht abgegeben könne. Mit Blick auf die Existenz des Parallelverfahrens, das nach wie vor noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist aber davon auszugehen, dass von einer Einwilligung der Beigeladenen zu
- nicht auszugehen ist. Randnummer 124 Die Beigeladene zu
- darf die Einwilligung allerdings mit Blick auf den in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur dann verweigern, wenn sie dazu berechtigt ist, mithin, wenn sie selbst nicht zur Offenlegung der Information verpflichtet ist. Denn im Rahmen des § 5 Nr. 3 IFG M-V ist es erforderlich, dass der Informationszugang zum „fremden“ Inhalt die Beziehungen zum Bund und zu den Ländern schädigen müsste (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14; LfDI, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 54). Die Norm des § 5 Nr. 3 IFG M-V ist ein Spezialfall zu den in Nr. 1 geregelten schwerwiegenden Nachteilen für die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land und auch Ausdruck bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14; LfDI, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 54). Der Ausschluss gilt vor allem für Fälle, in denen die übermittelnde Behörde keinem eigenen Informationsfreiheitsgesetz unterliegt und davon ausgeht, dass eine Einsichtnahme auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht erfolgt, wenn die Informationspreisgabe abgelehnt wird (vgl. Nr. 1.4.1.3 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom
- September 2007 in Durchführungshinweisen zum Informationsfreiheitsgesetz – VV –; LfDI, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 54). Randnummer 125 Die Beigeladene zu
- unterliegt nach dem für sie geltenden Informationsfreiheitsgesetz des Bundes der Verpflichtung, der Klägerin Zugang zu den hier streitgegenständlichen Dokumenten zu gewähren.
(1)Randnummer 126 Insbesondere kann sie sich als Auftraggeberin der Beigeladenen zu
- und „Herrin des Geheimnisses“ nicht auf § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO – berufen. Der Schutzbereich dieser Verschwiegenheitspflicht ist personell begrenzt und schützt regelmäßig nur den Auftraggeber des Wirtschaftsprüfers. Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers selbst besteht nur bei höchstpersönlichen Wahrnehmungen oder vertraulichen Hintergrundinformationen. Auch der Schutz Dritter ist von § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Wirtschaftsprüfer ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Die Verschwiegenheitspflicht schützt beide Auftraggeber jeweils nur in ihrem Verhältnis gegenüber der Beigeladenen zu
- Aus ihr ergibt sich zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen demgegenüber nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 13 und 15).
(2)Randnummer 127 Die Beigeladene zu
- kann sich auch nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG berufen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Informationen sind in diesem Sinne vertraulich, wenn sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten, ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit und das Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 27). Ob eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten und ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit besteht, kann dahinstehen. Denn es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit noch fortbesteht. Randnummer 128 § 3 Nr. 7 IFG enthält für die Mandatarstätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe keine Bereichsausnahme vom Informationszugang. Das kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Norm entnommen werden. Nachteile des Dritten im Falle des Zugangs zu den vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen sind nur relevant, wenn dadurch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zugleich nachteilig betroffen wird. Der Ausschlussgrund steht dem Informationszugang nur solange entgegen, wie diese Situation fortbesteht. Wenn der Gesetzgeber insoweit auf das Fortbestehen im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang abgestellt hat, so kennzeichnet dies den Zeitpunkt, in dem sich die Frage des Fortbestandes des Vertraulichkeitsinteresses erstmals stellt. Die Prüfungserfordernisse hinsichtlich des Gehalts der Informationen und hinsichtlich des Fortbestehens des Vertraulichkeitsinteresses, die das Bundesverwaltungsgericht betont hat, sprechen gegen eine Bereichsausnahme für die vorliegende Konstellation der Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Gewinnung von in der öffentlichen Verwaltung nicht ausreichend vorhandener und sonst nicht zeitnah zu erhebender Informationen. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen zu
- bedarf es für einen Teil der Angaben keiner spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Informationen unterliegen trotz Vorliegens der Grundkonstellation nicht (mehr) dem Vertraulichkeitsschutz. Auch innerhalb des Bereichs inhaltlich-wirtschaftlicher Begutachtung kann hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einzelner Unterlagen durchaus differenziert werden und ein Informationszugang eröffnet sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2022 – OVG 12 B 6/21 –, juris Rn. 46). Randnummer 129 Ein wesentlicher Einschnitt für den Fortbestand der Schutzbedürftigkeit der Vertraulichkeit der hier in Rede stehenden Informationen liegt darin, dass das konkrete Mandat der Beigeladenen zu
- beendet ist, die I. GmbH Insolvenz angemeldet hat, ihre Sanierung damit endgültig gescheitert ist und der Insolvenzverwalter im Rahmen des Parallelverfahrens keine Bedenken gegen die Gewährung des Informationszugangs an die Klägerin erhoben hat. Damit ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch eine Offenlegung der Informationen, insbesondere auch solcher, hinsichtlich derer die I. GmbH während des Sanierungsverfahrens Vertraulichkeit hätte beanspruchen können, entfallen. Dass eine Offenlegung die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in anderen Anwendungsfällen der vorliegenden Konstellation beeinträchtigen könnte, insbesondere die Beklagte nicht mehr auf den Sachverstand externer Wirtschaftsprüfer, auf den sie in dieser Konstellation angewiesen ist, zurückgreifen könnte, ist – wie bereits dargelegt – nicht zu erwarten. Randnummer 130 Die von der Beigeladenen zu
- erhobenen Einwendungen, insbesondere zu Wettbewerbsnachteilen, zur Wertschöpfungskette und zum Reputationsschaden, vermögen die Annahme eines fortbestehenden Vertraulichkeitsinteresses nicht zu rechtfertigen. Randnummer 131 Für einen drohenden Reputationsschaden ist mit Blick auf das weitestgehend oberflächlich gebliebene Vorbringen der Beigeladenen zu
- nichts ersichtlich. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sie bei der Wahrnehmung des Mandats auf die vertrauliche Erhebung oder Übermittlung von Informationen Dritter angewiesen sei und ihre Aufgaben nicht mit der gleichen Verlässlichkeit erfüllen könne, wenn die Vertraulichkeit insoweit nicht gewährleistet wäre. Mit diesem Vorbringen „verlängert“ sie den Ausschlussbereich des § 3 Nr. 7 IFG in den Bereich der ihr als Verwaltungshelferin zugewiesenen öffentlichen Aufgaben. Insoweit gilt nichts grundsätzlich Anderes als in ihrem Verhältnis zum Beklagten. Während des laufenden Mandats der Bürgschaftsbegleitung sind Informationen Dritter grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, wenn sie von Dritten der Beigeladenen zu
- vertraulich übermittelt werden. Nach Abschluss des Mandats muss informationsbezogen dargelegt werden, dass die Informationen weiterhin marktrelevant sind und der Geheimhaltung bedürfen, damit die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht künftig erschwert oder gar unmöglich wird. Das haben weder die Beigeladene zu
- noch der Beklagte in Bezug auf konkrete Unterlagen und darin enthaltene Informationen Dritter nachvollziehbar geleistet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2022 – OVG 12 B 6/21 –, juris Rn. 50 f.). Randnummer 132 Dem Vorbringen der Beigeladenen zu
- kann auch nicht entnommen werden, dass die streitbefangenen Informationen über eine spezifisch fallbezogene Anwendung hinaus eine nur ihr vertraute exklusive Arbeitsmethodik erkennen lassen, die von anderen Wirtschaftsprüfungsunternehmen, unterstellt sie würden wie die Beigeladene zu
- als Mandatar mit der Aufgabe betraut, nicht aus sich heraus auf der Grundlage allgemeinen Wirtschaftsprüferwissens und von Vorgaben durch gesetzliche Vorschriften fallbezogen entwickelt werden könnte. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Angabe der Beigeladenen zu 1., an ihrer Arbeitsweise habe sich in den letzten zehn Jahren nichts Wesentliches geändert. Die Präsentation bestimmter Arbeitsergebnisse ergibt sich aus der Interaktion der am Verfahren beteiligten Stellen und Unternehmen, weil es um die Erarbeitung der Grundlagen zur Bescheidung gestellter Bürgschaftsanträge und daraus resultierender Anforderungen, gegebenenfalls auch unter Einschaltung weiterer Dritter, geht. Aus den Darlegungen der Beigeladenen zu
- wird nicht nachvollziehbar ersichtlich, dass diese Interaktion ausschließlich von ihr geleistet werden kann. Insofern erlitte der Beklagte auch keine Nachteile, wenn möglicherweise erkennbares besonderes Erfahrungswissen der Beigeladenen zu
- über den Informationszugang erschlossen werden könnte. Dessen Verbreitung würde im Ergebnis nur dazu führen, dass sich künftig auch andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen auf entsprechende Ausschreibungen um den Mandatarvertrag mit einem an die Leistungsanforderungen gezielter angepassten Angebot bewerben könnten und der Beklagte eine größere Auswahl unter den entsprechend leistungsfähigen Bewerbern hätte. Der von der Beigeladenen zu
- geltend gemachte Nachteil wäre nach dieser Betrachtungsweise ein Vorteil für den Beklagten, weil sich für ihn die Angebotsbreite von Unternehmen grundsätzlich erhöhen würde. Schutz ihrer privaten Belange kann die Beigeladene zu
- deshalb nur durch eine plausible Darlegung des Schutzes geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen erlangen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2022 – OVG 12 B 6/21 –, juris Rn. 49). Randnummer 133 Hinzu kommt, dass seit Stellung des Antrages auf Informationszugang im August 2015 fast acht Jahre verstrichen sind und für das auch heute noch fortbestehende Vertrauensinteresse noch weniger Anhaltspunkte bestehen als ohnehin schon. § 3 Nr. 7 IFG stellt zwar auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Auch aus prozessökonomischen Gründen ist es jedoch sachgerecht, hinsichtlich des Fortbestehens des objektiv schutzwürdigen Vertrauensinteresses zu fordern, dass dieses auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Wäre dies anders und würde deswegen die Klage abgewiesen werden, würde die Klägerin beziehungsweise ein von ihr beauftragter Dritter einen neuen IFG-Antrag stellen, der dann am neuerlichen Zeitpunkt zu messen wäre. Dass ein erneuter Antrag der Klägerin zulässig ist, zeigen § 12 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und § 9 Abs. 2 IFG, wonach die Behörde im Falle einer Antragsablehnung auch mitzuteilen hat, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Denn bei – wie hier – nur vorübergehenden Ausschlussgründen kann der zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zulässige Informationszugang möglicherweise später erfolgen (vgl. Schoch, IFG,
- Aufl. 2016, § 9 Rn. 32 f.). Steht dem Anspruch lediglich ein noch zu geringer Zeitablauf entgegen, gehen sowohl das Informationsfreiheitsgesetz M-V als auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes mithin davon aus, dass ein späterer Anspruch – nach Ablauf der gebotenen Zeit – zulässig ist. Das Erfordernis eines neuen Antrags würde weder der Prozessökonomie noch dem Sinn und Zweck der Informationsfreiheitsgesetze entsprechen. Die bis zur gerichtlichen Entscheidung verstrichene Zeit zu berücksichtigen, entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts im Falle einer – wie hier vorliegenden – Verpflichtungsklage. Zusätzlich kommt hier hinzu, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG nur inzident zum Tragen kommt und das hier vorrangig maßgebliche Informationsfreiheitsgesetz M-V, insbesondere in § 5 IFG M-V , nicht den maßgeblichen Zeitpunkt auf den der Antragstellung festlegt. Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darauf hingewiesen, dass für eine Schutzbedürftigkeit regelmäßig nach fünf Jahren kein Raum besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 40). Einen signifikanten Unterschied bei der Beurteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der in § 5 Nr. 3 IFG M-V in Verbindung mit § 3 Nr. 7 IFG genannten vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen in zeitlicher Hinsicht vermag der Senat nicht zu erkennen.
- Randnummer 134 Der Grundsatz der Bund-Länder-Treue steht dem Anspruch der Klägerin auch nicht isoliert, das heißt losgelöst von den Ausschlusstatbeständen der § 5 Nr. 1 und Nr. 3 IFG M-V , entgegen. Neben den genannten Vorschriften, die eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue darstellen, und dem weit gefassten Auffangtatbestand in § 5 Nr. 4 IFG M-V besteht kein Raum für eine isolierte Heranziehung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass das Informationsfreiheitsgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird und erweiternd anzuwenden beziehungsweise auszulegen ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu
- bleibt unsubstantiiert. Selbst wenn der Grundsatz der Bund-Länder-Treue – entgegen der vorstehenden Erwägungen – anwendbar wäre, wäre ein diesbezüglicher Ausschluss aus denselben Gründen wie bei § 5 Nr. 1 und 3 IFG M-V nicht gegeben.
- Randnummer 135 Dem Anspruch der Klägerin steht auch der § 6 IFG M-V nicht entgegen. Randnummer 136 Die Vorschrift ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen dem allgemeinen Anspruch auf Informationszugangsfreiheit und dem Behördeninteresse. Das Streben nach Transparenz und Offenheit erfährt dort eine Einschränkung, wo die Effektivität des Verwaltungshandelns gefährdet ist. Vor diesem Hintergrund schützt der § 6 IFG M-V den behördlichen Entscheidungsprozess. Bereits die Überschrift der Vorschrift stellt klar, dass sich der Schutz im Wesentlichen auf den Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber auf die Ergebnisse des Verwaltungshandelns bezieht. Es soll vor allem sichergestellt werden, dass in speziellen Lebenssachverhalten behördliche Entscheidungsabläufe auch weiterhin für die Bürger nicht einsehbar sind. Aber auch hier haben die Behörden, um den Gesetzeszweck nicht zu gefährden, die Ausnahmetatbestände des § 6 IFG M-V im Rahmen einer zurückhaltenden Auslegung einzelfallbezogen nur auf das Notwendigste auszurichten (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15). Mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes M-V fand ein Paradigmenwechsel statt. Das bisher in der Verwaltung übliche Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde umgekehrt, hin zur Regel, dass Informationen öffentlich sind. Eine Vertraulichkeitsbestimmung stellt sich insofern als Einschränkung dieser Regel dar. Randnummer 137 Danach ist ein Ausschlussgrund nach § 6 IFG M-V nicht gegeben. a) Randnummer 138 Der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 IFG M-V steht dem Anspruch der Klägerin auf Informationszugang nicht im Wege. Danach sind Protokolle vertraulicher Beratungen nicht zugänglich. Die Vorschrift schützt die Effektivität des Verwaltungshandelns, indem sie einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch gewährleisten soll. In zeitlicher Hinsicht schließt es § 6 Abs. 3 IFG M-V nicht auf Dauer aus, zumindest Ergebnisprotokolle zugänglich zu machen ( § 6 Abs. 5 IFG M-V ). Damit soll der Informationszugang grundsätzlich nur solange aufgeschoben werden, wie die Beratungen beeinträchtigt werden (könnten). Hierbei bildet der Abschluss des Verfahrens keine feste zeitliche Grenze, weil es in § 6 Abs. 5 Satz 1 IFG M-V insoweit „spätestens“ heißt. Vielmehr ist maßgeblich, ob die nachträgliche Publizität die offene Willensbildung im Beratungsprozess beeinträchtigen kann, indem sie eine einengende Vorwirkung ausübt. Dies ist im Wege einer Prognose zu beurteilen, bei der die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 32 ff. zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom
- Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Randnummer 139 Danach unterfallen die von der Klägerin begehrten Dokumente nicht dem Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 3 IFG M-V. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Bekanntwerden nach dem Scheitern der Sanierung zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beratungsprozesses führen könnte. Randnummer 140 Zum einen ist der Prozess der Entscheidungsfindung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Werftenförderung bereits seit langem abgeschlossen. Daher sind gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 IFG M-V jedenfalls die Ergebnisprotokolle zugänglich zu machen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Schutz der Beratung nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher unterfällt. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 34 zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom
- Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Randnummer 141 Zum anderen ist nicht festzustellen, dass es sich bei den von der Klägerin begehrten Dokumenten überhaupt um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt. Soweit der Beklagte und die Beigeladene zu
- vortragen, dass es sich nicht um Ergebnisprotokolle handele, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Allein die pauschale Behauptung genügt nicht. Im Übrigen verkennen sie, dass es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob es sich bei den Dokumenten um Ergebnisprotokolle handelt. Vielmehr muss es sich bei den Dokumenten um Protokolle vertraulicher Beratungen handeln, damit der Ausschlusstatbestand von § 6 Abs. 3 IFG M-V greift. So ist es auch denkbar, dass die streitgegenständlichen Dokumente weder Beratungs- noch Ergebnisprotokolle darstellen. Dass es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Denn bei den noch streitgegenständlichen Dokumenten handelt es sich bei 12 von 23 Dokumenten um Gutachten, Prüfungen, Untersuchungen und Berichte, vgl. Klageanträge 2
(5), 2
(6), 2
(7), 2
(8), 2
(10), 2
(12), 2
(13), 2
(14), 2
(15), 2
(19)und 2
(20)und 2
(32). Diese fallen sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck schon nicht unter Protokolle vertraulicher Beratungen. Gutachten, Untersuchungen und Berichte dienen regelmäßig der Vorbereitung von Beratungen. Sie zählen aber auch mit Blick auf § 6 Abs. 2 IFG M-V nicht zum Entscheidungsfindungsprozess als solchem, der einem Informationszugang entgegensteht. Danach dienen unter anderem Gutachten und Stellungnahmen Dritter nicht der unmittelbaren Vorbereitung im Sinne von § 6 Abs. 1 IFG M-V. Wenn Gutachten und Stellungnahmen schon nicht zur unmittelbaren Vorbereitung zählen, können sie erst recht nicht Gegenstand der vertraulichen Beratung selbst sein. Randnummer 142 Das Gleiche gilt für Schreiben, E-Mails, Hinweise o. ä., vgl. Klageanträge 2
(9), 2
(17), 2
(18)und 2
(31). Auch insoweit bietet das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. keine Anhaltspunkte dafür, vom Gegenteil auszugehen. Nichts Anderes gilt für Stellungnahmen, vgl. Klageanträge 2
(22)und 2
(28), (Arbeits-)/(Konzept-)Papiere vgl. Klageanträge 2
(24), 2
(25)und 2
(29). Unter „Protokolle vertraulicher Beratungen“ sind – mit Blick auf § 6 Abs. 1 IFG M-V – auch keine Entscheidungs vorlagen und Sitzungs vorlagen vgl. Klageantrag 2
(3), zu fassen. Beim Bürgschaftsvotum der Beigeladenen zu 1. vgl. Klageantrag 2
(4)könnte § 6 Abs. 3 IFG M-V gegebenenfalls einschlägig sein. Insoweit ist aber das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zu oberflächlich, als dass eine Überprüfung möglich ist, ob das Votum Ausführungen zu einer Beratung enthält. Außerdem kann das Bürgschaftsvotum zwar als Entscheidungsvorlage genutzt worden sein. Eine solche ist aber nicht von § 6 Abs. 3 IFG M-V geschützt. Randnummer 143 Im Übrigen haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. nicht hinreichend dargelegt, inwiefern aufgrund der Offenlegung der begehrten Informationen Beratungsprozesse gefährdet würden. Auch mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 macht die Beigeladene zu 1. lediglich Ausführungen zur Zuordnung der Dokumente zu dem Bereich der spezifischen Kenntnisse. Inwieweit dies auch für den Beratungsprozess erheblich sein soll, legt die Beigeladene zu 1. nicht dar. Eine nachteilige Beeinträchtigung zukünftiger vertraulicher Beratungen scheidet insbesondere mit Blick auf den seit dem 1. Januar 2014 einschlägigen Schutz hinsichtlich der Werftenförderung von vornherein aus.
- b)Randnummer 144 An der Pflicht zur Offenlegung der begehrten Informationen ändert auch § 6 Abs. 4 IFG M-V nichts. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. Diese Regelung dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst. Dazu gehört etwa die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungen vollzieht (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15). Randnummer 145 Auch dafür, dass die streitgegenständlichen Dokumente dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen, ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte nichts Substantiiertes dafür vorgetragen. Vielmehr wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Offenlegung vorrangig die Beigeladene zu 1. beziehungsweise die Beigeladene zu 2. treffe. Die Befürchtung des Beklagten, dass bei einem Wegfall des benötigten externen Sachverstandes – hier in Gestalt der Beigeladenen zu 1. – die Funktionsfähigkeit der Landesregierung beeinträchtigt würde, greift nicht durch. Eine zukünftige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung scheidet mit Blick auf den seit dem 1. Januar 2014 greifenden Schutz hinsichtlich der Werftenförderung von vornherein aus. Selbst wenn die Beigeladene zu 1. – was mit Blick auf die langjährige Zusammenarbeit mit dem Beklagten unwahrscheinlich erscheint – im Falle einer Offenlegung der gewünschten Informationen die Zusammenarbeit beenden würde, hat der Beklagte nicht plausibel dargelegt, warum er für die zukünftige Werftenbewertung, die unter den Schutz des Werftenförderungsgesetzes fällt, nicht ein anderes Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragen könnte. Allein der Umstellungsaufwand, der mit der Zusammenarbeit mit einem neuen Wirtschaftsprüfungsunternehmen verbunden ist, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Landesregierung.
- c)Randnummer 146 Dem Anspruch der Klägerin steht ferner § 6 Abs. 6 IFG M-V nicht entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, gefährdet oder vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Randnummer 147 Der Auffassung der Beigeladenen zu 1., dass sich in § 6 Abs. 6 IFG M-V der Rechtsgedanke des § 3 Nr. 7 IFG wiederspiegele und deshalb die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Nr. 7 IFG zu übertragen seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beigeladene zu 1. verkennt insoweit die Zielrichtung des § 6 Abs. 6 IFG M-V. Im Gegensatz zu § 3 Nr. 7 IFG stellt § 6 Abs. 6 IFG M-V auf konkrete – andauernde – behördliche Maßnahmen ab (vgl. LfDI, Erläuterungen zum IFG M-F, S. 62), deren Erfolg durch den Informationszugang gefährdet sein muss. Die Regelung ist eng auszulegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen vor allem noch nicht endgezeichnete Schriftstücke nicht in die Öffentlichkeit gelangen, ebenso noch nicht vollständige bzw. genügend verifizierte (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15).
§ 6Abs.
6 IFG M-V schützt im Wesentlichen – wie § 6 IFG M-V generell – den behördlichen Entscheidungsprozess. Nicht geschützt sind die Ergebnisse des Verwaltungshandeln. In diesem Licht ist auch der letzte Halbsatz von § 6 Abs. 6 IFG M-V zu verstehen, der sich auf eine erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde bezieht. Randnummer 148 Für einen Ausschluss nach § 6 Abs. 6 IFG M-V muss zu befürchten sein, dass durch das Bekanntwerden der Information sowohl der Erfolg behördlicher Maßnahmen (…) gefährdet oder vereitelt als auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Obgleich der Landesgesetzgeber in der Begründung hinsichtlich des letzten Halbsatzes von einem Auffangtatbestand spricht, legt der Wortlaut der Norm nahe, dass die Voraussetzungen (Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährdet oder vereitelt einerseits und erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben andererseits) kumulativ vorliegen müssen. Anders als etwa der Landesgesetzgeber in Berlin in § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat der hiesige Landesgesetzgeber statt eines „oder“ ein „sowie“ verwendet, was so viel heißt wie „und“. In § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin heißt es: Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Randnummer 149 Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es bei § 6 Abs. 6 letzter Halbsatz IFG M-V nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die inhaltliche Offenlegung der Information an. Vielmehr ist die Befürchtung maßgeblich, ob die Behörde durch die verwaltungsseitige Umsetzung der Informationsgewährung in ihrer Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt wird. Nicht das „Ob“ des Bekanntwerdens der Information führt zur erheblichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung, sondern das „Wie“ der Bekanntgabe. So darf die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie die Zusammenstellung der Unterlagen die Verwaltung nicht über Gebühr beeinträchtigen. Ein normaler, bei jeder Bearbeitung eines Vorganges auftretender Aufwand, rechtfertigt den Ausschluss des Informationszugangs allerdings nicht (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15; Nr. 1.4.2.4 der VV). Randnummer 150 Eine solche Auslegung steht im Einklang mit den anderen Ausschlusstatbeständen in § 6 IFG M-V , bei denen der Entscheidungsprozess und konkrete Maßnahmen – im laufenden Geschäft – geschützt werden und nicht – worauf etwa der LfDI in seinen Erläuterungen (vgl. S. 62) zu § 6 Abs. 6 letzter Halbsatz abstellt – auf eine Gefährdung der zukünftigen Aufgabenerfüllung an sich. Eine solche Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Dass der Landesgesetzgeber den mit der Bekanntgabe der Informationen verbundenen Verwaltungsaufwand nicht „zufällig“ berücksichtigt hat, zeigt sich auch in § 11 Abs. 2 IFG M-V. Danach kann die Frist zur Bescheidung eines Antrages verlängert werden, soweit Umfang und Komplexität der begehrten Information dies rechtfertigen. Noch deutlicher kommt die Erheblichkeit des mit der Bekanntgabe der Informationen verbundenen Verwaltungsaufwandes bei § 11 Abs. 3 IFG M-V zum Ausdruck. Dort heißt es: Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur teilweise, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Auch in § 7 Nr. 4 IFG M-V wird ein unverhältnismäßiger Aufwand berücksichtigt. Randnummer 151 Im Ergebnis kann weder festgestellt werden, dass zu befürchten ist, dass das „Wie“ der Bekanntgabe der Informationen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Beklagten führt, noch, dass zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Information der Erfolg einer – konkreten – behördlichen Maßnahme gefährdet oder vereitelt werden könnte. Warum die Werftenförderung der I-Werft GmbH noch gefährdet oder vereitelt werden kann, wenn das Förderverfahren bereits seit langem abgeschlossen ist und die Begünstigte mit Blick auf ihre Insolvenz rechtlich nicht mehr existiert, haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. nicht plausibel dargelegt. Dass eine andere – später erfolgte – Werftenförderung gefährdet oder vereitelt werden würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für nach dem 1. Januar 2014 erfolgte Förderungen nach dem Werftenförderungsgesetz gilt der Ausschluss des § 12 WFG M-V. Hinsichtlich der vom Beklagten gewünschten Expertise gilt das zu § 6 Abs. 4 IFG M-V Ausgeführte. Ferner hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben durch das „Wie“ der Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Randnummer 152 Selbst wenn – entgegen der vorstehenden Ausführungen – die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 3 Nr. 7 IFG aufgezeigten Voraussetzungen auf § 6 Abs. 6 IFG M-V zu übertragen wären, würde es am Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses fehlen (siehe oben). 6. Randnummer 153 Schließlich können sich weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1. auf einen Ausschlussgrund nach § 8 Satz 1 IFG M-V berufen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat.
- a)Randnummer 154 Der Schutz des geistigen Eigentums steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Randnummer 155 Zwar ergibt sich das nicht schon aus § 6 Abs. 2 IFG M-V. Denn die Vorschrift trifft nur eine Aussage dahingehend, dass unter anderem Gutachten und Stellungnahmen Dritter nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen und damit nicht unter den Schutzbereich des § 6 Abs. 1 IFG M-V fallen. Dazu, ob Gutachten und Stellungnahmen Dritter von anderen Ausschlussgründen erfasst werden, trifft § 6 Abs. 2 IFG M-V keine Aussage. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass geistiges Eigentum vorliegend betroffen ist. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben im Einzelnen keine Sprachwerke benannt, die geistiges Eigentum der Beigeladenen zu 1. sein könnten. Sie haben nur pauschal geltend gemacht, die Unterlagen unterfielen sämtlich dem Urheberrechtsschutz der Beigeladenen zu 1. Das überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Hinsichtlich der Gutachten, Bewertungen, Voten, Berichte, Untersuchungen, Arbeitspapiere, Empfehlungen und sonstige Expertisen ist eine Veröffentlichung durch die Beigeladene zu 1. ausgeschlossen, weil sie diese vertraulich weitergegeben hat. Darüber hinaus steht die Beigeladene zu 1. hinsichtlich des Informationsbegehrens der Klägerin einer informationspflichtigen Behörde und ihre Mitarbeiter Bearbeitern gleich. Da es sich insoweit nicht um Urheberrechte außenstehender Dritter handelt, ist es dem Beklagten versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. ihre vertraglich geschuldeten Ausarbeitungen der Beklagten überlassen hat und diese von den daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 55).
- b)Randnummer 156 Dem Anspruch der Klägerin stehen auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Satz 1 Variante 2 IFG M-V nicht entgegen. Randnummer 157 Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. –, juris Rn. 87). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 38). Randnummer 158 Danach spricht gegen einen unverändert fortbestehenden Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Zeitablauf von inzwischen fast 11 Jahren seit der Insolvenz der I. GmbH. Der erforderliche Wettbewerbsbezug einer Information kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 40). Randnummer 159 Nach den Angaben der Beteiligten kann außerdem nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. enthalten oder jedenfalls ihre Offenlegung Rückschlüsse darauf zuließen. Es fehlen konkrete Darlegungen dazu, in welchen Dokumenten entsprechende Informationen enthalten sein sollen. Aus dem Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 24. Mai 2023 ergibt sich nichts Anderes. Die dortigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf § 3 Nr. 7 IFG und die in diesem Zusammenhang betroffenen spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen führt allein eine inhaltlich-wirtschaftliche Begutachtungstätigkeit nicht automatisch zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Diesbezüglich hat der Landesgesetzgeber von der Aufnahme einer dem § 3 Nr. 7 IFG vergleichbaren Regelung abgesehen. Auch vor diesem Hintergrund wären weitere Ausführungen geboten gewesen, die die Einstufung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätte rechtfertigen können. Randnummer 160 Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben sich auf die Rüge beschränkt, das Verwaltungsgericht habe die Darlegungsanforderungen überzogen, die zwangsläufig zu einer Offenbarung ihrer Geschäftsgeheimnisse führten. Diese Beanstandung teilt der Senat nicht. Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 62). Wenn die streitigen Dokumente tatsächlich Informationen in dem von der Beigeladenen zu 1. dargestellten, ihre Geheimhaltung erfordernden Sinne enthielten, wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, die Informationen zu kennzeichnen, die die exklusive Prüfungs- und Bewertungsmethodik der Beigeladenen zu 1. widerspiegeln oder jedenfalls für einen hinreichend sachkundigen Betrachter Rückschlüsse darauf zulassen. Die streitgegenständlichen Dokumente enthalten verschiedentlich Expertisen der Beigeladenen zu 1. und es ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich zu einer den vorstehenden Anforderungen gerecht werdenden Darlegung außerstande sieht. Zur Erreichung des erforderlichen Maßes an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung würde eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien ausreichen, ohne dass die dahinterstehende Methodik und darauf beruhende Prüfschemata selbst ausgebreitet werden müssten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 63). Randnummer 161 Daher kann dahinstehen, ob sich die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Beklagten und die Beigeladene zu 2. überhaupt auf eine fehlende Einwilligung ihrerseits gegenüber dem Informationszugang der Klägerin berufen kann. Randnummer 162 Vermeintlich in den begehrten Informationen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter stehen dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Soweit sie in die Offenlegung der Informationen – jedenfalls im Parallelverfahren – eingewilligt haben, was namentlich für den Insolvenzverwalter der I. GmbH und die Rechtsnachfolgerin der Vermögensgegenstände der I. GmbH gilt, können etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Unternehmen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 65). Randnummer 163 Im Übrigen bleibt das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der beteiligten Banken und Versicherungsunternehmen pauschal und ermöglicht keine Zuordnung zu bestimmten Informationen. Der Beklagte hat nicht einmal exemplarisch für die Kategorien von Dritten – Vertragspartner des insolventen Unternehmens, Banken und Kreditversicherer – erläutert, dass in einem oder mehreren der Dokumente bezogen auf einen bestimmten Vertragspartner der I. GmbH bzw. eine Bank oder einen Kreditversicherer exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten ist, hinsichtlich dessen trotz des nunmehr bereits 11 Jahre zurückliegenden Eintritts der Insolvenz des geförderten Unternehmens noch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse wegen fortbestehender Wettbewerbsrelevanz anzunehmen ist. Ein solcher Vortrag überspannt auch nicht die Darlegungsanforderungen und führt auch nicht zur Offenlegung geheim zu haltender Umstände. Dass der Beklagte nicht in der Lage war zu erläutern, welche Aufträge von Vertragspartnern der I. GmbH an den Werftstandorten auch nach der Insolvenz zu den seinerzeit maßgeblichen Konditionen fortgeführt worden sind und inwiefern diese Konditionen nach inzwischen denkbarer Fertig- und Indienststellung der Schiffe noch der Geheimhaltung bedürfen, ist nicht ersichtlich. Er hätte auch darstellen müssen, inwieweit konkret auf den Bürgschaftsfall der I. GmbH zugeschnittene Konditionen von Banken und Kreditversicherern nach der Insolvenz des geförderten Unternehmens noch Bedeutung für die Risikoabschätzung in künftigen Finanzierungs- und Bürgschaftsfällen haben, was Voraussetzung für ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Finanzinstitute wäre. Eine solche Darlegung ist ihm auch zumutbar. Randnummer 164 Geschäftsgeheimnisse der M... sind ebenfalls nicht schutzbedürftig. Denn diese hat das Sanierungskonzept für die Werftstandorte in Mecklenburg-Vorpommern erstellt. Insofern ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des von der Beigeladenen zu 1. ausgewerteten Sanierungskonzepts und etwa darin enthaltenen exklusiven Wissens gegenüber der Klägerin, die zur Hegemann-Gruppe gehört, nicht erkennbar. 7. Randnummer 165 Schließlich stehen auch etwaige fiskalische Interessen des Beklagten dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Für eine Berücksichtigung solcher Interessen hat der Beklagte eine Rechtsgrundlage nicht aufgezeigt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 166 Insbesondere bezieht sich § 8 Satz 2 IFG M-V nicht auf fiskalische Interessen generell, sondern nur im Zusammenhang mit der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und dem Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch die Werftenförderung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe.
§ 8
IFG M-V schützt aber nach dem Willen des Gesetzgebers einen speziellen Teilbereich privater Belange (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 16). Außerdem ordnet § 8 Satz 2 IFG M-V für die genannten Behörden lediglich die Anwendung von Satz 1 an, mithin den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Gesetzgeber hat einen insoweit bestehenden Schutz für ausreichend erachtet und deshalb den § 5 Nr. 5 IFG M-V a. F. gestrichen (vgl. LT-Drs. 5/4191, S. 8 f.). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist nicht erkennbar, dass der Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Informationszugang entgegenstehen. Randnummer 167 Darüber hinaus ist § 8 Satz 2 IFG M-V auch nicht analog anzuwenden. Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage. Es überzeugt nicht, bloße fiskalische Interessen dem geistigen Eigentum sowie den Betriebs- und Geschäftsheimnissen gleichzusetzen. Randnummer 168 Hierfür spricht auch der Gesetzgebungsprozess. Der ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren zum Informationsfreiheitsgesetz M-V vorgesehene § 3 Abs. 2 Satz 2, wonach fiskalische Tätigkeiten durch das Informationsfreiheitsgesetz M-V nicht berührt werden, ist im Laufe des Gesetzgebungsprozesses 2006 nicht in das Informationsfreiheitsgesetz M-V aufgenommen worden (vgl. LT-Drs. 4/2320, S. 5). Bereits der zunächst beabsichtigte Ausschluss fiskalischer Tätigkeiten bezog sich lediglich auf behördliche Tätigkeiten in der Handlungsform des Privatrechts, wozu sogenannte fiskalische Hilfsgeschäfte ebenso wie die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Behörde ohne öffentliche Zweckbestimmung oder der Bereich des Verwaltungsprivatrechts zählten (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 13). Der Gesetzgeber hat letztlich von der Aufnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 abgesehen und stattdessen zunächst einen Ausschlussgrund in § 5 Nr. 5 IFG M-V aufgenommen. Danach war der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im