Fehlerhafte Geburtshilfe: Diagnoseirrtum bei Auswertung eines CTG; Pflichten einer Hebamme nach Krankenhausaufnahme einer Schwangeren als Notfall Leitsatz
(2)Der Einwand des Beklagten zu 1), der Diagnosefehler habe sich hier nicht ausgewirkt, weil er jedenfalls die richtigen Schlussfolgerungen gezogen habe, erweist sich nicht als durchgreifend. Randnummer 58 Dabei kann zu Gunsten des Beklagten zu 1) als zutreffend unterstellt werden, dass er die Kindesmutter aufgefordert hat, sich zu Fuß in das nahegelegene Krankenhaus zu begeben, und dass er auch deren Ankunft im Kreißsaal telefonisch angemeldet hat. Allerdings zeigt der tatsächliche Geschehensablauf mehr als deutlich, dass die fehlerhafte Befundung des CTG trotz dieses Vorgehens sowohl Zeit- als auch Informationsverluste zur Folge hatte. Randnummer 59 Der erste Zeitverlust trat bereits in der Praxis des Beklagten zu 1) selbst ein, da er das CTG erst nach vollständiger Aufzeichnung, die um 15:07 Uhr endete, ausgewertet und dann mit der Kindesmutter das Gespräch geführt hat. Dies führte dazu, dass die Kindesmutter nach ihrer Aussage vor dem Landgericht, der der Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten ist, erst kurz vor 16:00 Uhr seine Praxis verließ, mithin erst ca. 50 min nach Beendigung der CTG-Aufzeichnung. Randnummer 60 Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass das CTG von Anfang an Auffälligkeiten gezeigt habe. Da es pathologisch gewesen sei, hätte es sofort ausgewertet werden müssen, wenn der Befund nicht ohnehin schon während des Schreibens aufgefallen wäre und demnach sofort hätte reagiert werden können. Hätte der Beklagte zu 1) das CTG sofort nach Beendigung der Aufzeichnung um 15:06 Uhr angeschaut, wozu er nach Auffassung des Senats jedenfalls auch aufgrund der Mitteilung der Kindesmutter über die seit Tagen nachgelassenen Kindsbewegungen verpflichtet gewesen wäre, und hätte er bei richtiger Diagnose unmittelbar nach seiner Auswertung des CTG und noch vor dem Gespräch mit der Kindesmutter einen RTW angefordert, dann wäre dieser auch nach eigener Zeiteinschätzung des Beklagen zu 1), wonach möglicherweise ein Zeitraum bis zum Eintreffen in seiner Praxis von 30 min zu befürchten gewesen wäre, rechtzeitig vor Beendigung des Gesprächs vor Ort gewesen, um die Kindesmutter zum Kreißsaal zu transportieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, als der Beklagte zu 1) nach eigenem Vortrag trotz der Fehlinterpretation des CTG einen „unmittelbaren Handlungsbedarf“ sah. Der Transport mit dem RTW wäre auch aus Sicht des Senats die sicherste Variante gewesen, um weitere Zeit- und Informationsverluste, die hier dann im weiteren Ablauf tatsächlich eingetreten sind, zu vermeiden. Durch seine Vorgehensweise, erst gegen 16:00 Uhr, mithin ca. 50 Minuten nach Beendigung der CTG-Aufzeichnung das Ergebnis mit der Kindesmutter zu besprechen und sie dann unter Mitgabe der Unterlagen allein in den Kreißsaal der nahegelegenen Klinik der Beklagen zu 2) zu schicken, hat der Beklagte zu 1) nicht nur bereits 2/3 des Zeitverzuges bis zur Ankunft der Kindesmutter im Kreißsaal verursacht, sondern auch, dass das von ihm gefertigte CTG durch die die Kindesmutter im Kreißsaal betreuende Hebamme, die Beklagte zu 3), unbeachtet blieb. Randnummer 61 Ferner hat der Beklagte zu 1) auf Grund der fehlerhaften Auswertung des CTG auf dem Überweisungsschein das einen Notfall ausweisende Kästchen nicht angekreuzt. Das hatte einen weiteren Zeitverlust zur Folge, da die Kindesmutter, bei der Information der Klinik nachfragend, wo der Kreißsaal ist, erst zur Anmeldung geschickt und dort erst um 16.27 Uhr registriert wurde. Randnummer 62 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) bei der behaupteten telefonischen Ankündigung der Kindesmutter im Kreißsaal die Hebamme nicht so deutlich gewarnt haben kann, dass bei dieser die „Alarmglocken“ geläutet haben. Dabei kann dahinstehen, ob gegen eine deutliche Warnung bereits der Umstand spricht, dass der Beklagte zu 1) den Überweisungsschein zwar mit dem Zusatz „Kreißsaal sofort“ versehen, das einen Notfall ausweisende Kästchen aber nicht angekreuzt hat. Jedenfalls hat die Beklagte zu 3) als diensthabende Hebamme trotz des Anrufs des Beklagten zu 1) offensichtlich keinen Handlungsbedarf gesehen, sofort ein Ärzteteam für die angekündigte Entbindung anzufordern. Sie hat auch nicht sinngemäß gegenüber der Kindesmutter geäußert: „Da sind sie ja endlich, sie waren uns schon angekündigt“. Das aber wäre bei einer telefonischen Ankündigung eines Notfalls (und nicht nur einer Überweisung) durch den Beklagten zu 1) zu erwarten gewesen. Vielmehr konnte sich die Beklagte zu 3) nach eigenem Bekunden nicht einmal an den Anruf des Beklagten zu 1) erinnern. Stattdessen hat sie zu ihrer Verteidigung geltend gemacht, dass sie, da die Kindesmutter zu Fuß kam und auch sonst nicht als Notfall zu erkennen gewesen sei, nicht von einem Notfall habe ausgehen müssen. Auch hat sie nach ihrer Darstellung das in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG nicht gesehen, was hier neben dem Zeitverlust auch zu einem entscheidenden Informationsverlust geführt hat. Randnummer 63 Schließlich aber geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 1), hätte er den pathologischen Befund des angefertigten CTG erkannt, nicht bei der diensthabenden Hebamme, sondern unter Hinweis auf das pathologische CTG und dass er dieses der Kindesmutter mitgibt, bei der diensthabenden Ärztin des Kreißsaals angerufen hätte, um die Ankunft der Kindesmutter anzukündigen. Denn der Beklagte zu 1) als Facharzt für Frauenheilkunde muss wissen, dass eine Hebamme nur für den normalen Geburtsverlauf zuständig ist und dass sie bei Auftreten von Komplikationen immer einen Arzt hinzuziehen muss. Randnummer 64 2. Der Beklagten zu 3), deren Handeln sich die Beklagte zu 2) gem. § 831 BGB zurechnen lassen muss, ist ein grober Behandlungsfehler anzulasten. Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten zu 3) vorgeworfen, dass sie sich von der Kindesmutter das in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG nicht aushändigen ließ, es unterlassen zu haben, aufgrund der sich aus dem CTG gegebenen Auffälligkeiten einen Arzt zu informieren. Randnummer 65 2. 1. Die Beklagten zu 2) und 3) können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagten zu 3) bei Ankunft der Kindesmutter im Kreißsaal das bereits in der Praxis des Beklagten zu 1) aufgezeichnete CTG nicht vorgelegen und der Sachverständige für diesen Fall ein pflichtgemäßes Handeln der Beklagten zu 3) bestätigt habe. Randnummer 66
- a)Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Beklagte zu 3) - wie sie in ihrer Anhörung durch das Landgericht ausgesagt hat - dieses CTG tatsächlich selbst nicht in der Hand hatte und folglich auch nicht eingesehen hat. Randnummer 67 Allerdings ist der Senat überzeugt, dass der Beklagte zu 1) der Kindesmutter eine Kopie des CTG-Streifens mitgegeben und dass diese das CTG auch mit dem Überweisungsschein und ihrem Mutterpass im Kreißsaal übergeben hat. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der nach rechtskräftiger Klageabweisung nicht mehr am Verfahren beteiligten Beklagten zu 4), die erstinstanzlich vorgetragen hat, sie habe eine Kopie des in der Praxis des Beklagten zu 1) aufgezeichneten CTG gefertigt. Ihr Vortrag steht im Einklang mit dem als Anl. B 4-1 vorgelegten handschriftlichen Geburtsbericht der Beklagten zu 4) vom 27.07.2009, aus dem sich ergibt, dass ihr eine CTG-Kopie von Dr. B., dem Beklagten zu 1), vorlag. Das CTG aus der Praxis des Beklagten zu 1) kann aber nur dann der Beklagten zu 4) vorgelegen haben, wenn der Beklagte zu 1) dieses CTG der Kindesmutter mitgegeben und die Kindesmutter den CTG-Streifen mit den weiteren Unterlagen - ihrem Mutterpass und dem Überweisungsschein - im Kreißsaal übergeben hat. Die Übergabe der weiteren Unterlagen an die Beklagte zu 3) ist unstreitig. Randnummer 68
- b)Der Beklagten zu 3) ist auch nicht vorzuwerfen, nicht sofort die bei Eintreffen der Kindesmutter die im Kreißsaal übergebenen Unterlagen gesichtet zu haben. Insoweit verweisen die Beklagten zu 2) und 3) zu Recht darauf, dass die Kindesmutter zu Fuß über die Anmeldung in den Kreißsaal kam, weshalb die Beklagte zu 3) nicht zwingend von einem Notfall ausgehen musste. Ob die Beklagte zu 3) den seitens des Beklagten zu 1) behaupteten Telefonanruf, mit dem er das Eintreffen der Kindesmutter angekündigt hatte, entgegengenommen hat, was sie bei ihrer Anhörung durch das Landgericht nicht mehr erinnerte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn der Beklagte zu 1) ist - wie bereits ausgeführt - wegen der Fehlinterpretation des in seiner Praxis gefertigten CTG offensichtlich selbst nicht von einem Notfall ausgegangen; jedenfalls fehlte das entsprechende Kreuz auf dem Überweisungsschein. Zu Gunsten der Beklagten zu 3) ist mithin davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) die Kindesmutter jedenfalls nicht als Notfall angekündigt hatte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 3) der Kindesmutter nach deren Eintreffen im Kreißsaal, wo sie nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) gegen 16.35 Uhr aufgenommen worden war, zunächst das CTG angelegt hat, dessen Aufzeichnung um 16.47 Uhr beginnt. Randnummer 69
- c)Der Beklagten zu 3) ist als Behandlungsfehler vorzuwerfen, mit der Kindesmutter unzureichend kommuniziert und die Diagnose des Beklagten zu 1) auf dem Überweisungsschein - „Betreuung der Mutter bei vermuteter fetaler Retardierung“ - sowie dessen Vermerk über die Untersuchungsergebnisse - „CTG eingeschränkt, z.T. saltatorisch, seit 3 Tagen nachlassende Kindsbewegungen“ - nicht beachtet zu haben. Randnummer 70 Der Senat geht davon aus, dass sich die Beklagte zu 3) während des Anlegens des CTG, das - so der Sachverständige - mittlerweise ein Routinevorgang sei, nach dem Befinden der Mutter hätte erkundigen und die Kindesmutter zu den auf dem Überweisungsschein vermerkten abnehmenden Kindsbewegungen hätte befragen müssen. Diese hätte ihr - wie später dann auf Nachfrage der Beklagten zu 4) - erklärt, am Donnerstag und Freitag keine Kindsbewegungen, Sonnabend leichte Kindsbewegungen, Sonntag keine Kindsbewegungen und heute = Montag keine Kindsbewegungen gehabt zu haben (vgl. Geburtsbericht der Bekl. zu 4) - Anl. B 4-1). Auch hätte der Vermerk auf dem Überweisungsschein „CTG eingeschränkt“ die Beklagte zu 3) - unterstellt sie hat die in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG-Aufzeichnung nicht gesehen - zu einer Nachfrage bei der Kindesmutter veranlassen müssen, ob ihr das CTG mitgegeben wurde, was diese bejaht hätte. Es entspreche - so der Sachverständige - der alltäglichen Praxis zu fragen, ob das CTG mitgegeben wurde; das sei für ihn eine Selbstverständlichkeit. Sofern die Beklagte zu 3) nicht bereits aufgrund der Mitteilung der Kindesmutter über die fehlenden Kindsbewegungen Veranlassung gehabt hätte, die diensthabende Ärztin zu rufen, hätte sie dies jedenfalls tun müssen, nachdem sie sich das in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG angeschaut hätte, wozu sie als Hebamme bei standardgemäßem Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Randnummer 71 2. 2. Der Beklagten zu 3) ist ferner als Behandlungsfehler vorzuwerfen, dass sie auf das auffällige im Kreißsaal gefertigte CTG nicht adäquat reagiert hat. Randnummer 72 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass von 16:52 bis 17:07 Uhr die Registrierung einer mütterlichen Herzfrequenz erfolgt sei, die durch die Hebamme nicht erkannt worden sei. Die Überwachung der technisch richtigen Schreibweise des CTG und das rechtzeitige Erkennen von Auffälligkeiten gehöre in den Aufgabenbereich der Hebamme. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige erläutert, dass das um 16.47 Uhr angelegte CTG nach etwa 4 1/2 Minuten einen Sprung aufgezeichnet habe. Nach den Leitlinien sei bereits beim Anlegen des CTG die mütterliche Herzfrequenz festzustellen und zu dokumentieren, wozu er hier nichts gefunden habe. In jedem Zweifelsfall, der hier nach 4 1/2 Minuten gegeben gewesen sei, müsse die mütterliche Herzfrequenz erneut überprüft werden, um zu ergründen, warum das CTG diesen Sprung gezeigt hat. Hier habe bei der Herzfrequenz von 100 bzw. 105 Schlägen pro Minute auf jeden Fall eine Auffälligkeit vorgelegen. Entweder hätte sich hier eine Bradykardie des Kindes angekündigt bzw. gezeigt oder aber die falsche Herzfrequenz, nämlich die der Mutter, wäre aufgezeichnet worden. In beiden Fällen hätte eingegriffen werden müssen. Den im CTG aufgezeichneten Sprung hätte die Hebamme auch ohne Anwesenheit einer Ärztin abklären können, z. B. mit einem Ultraschall und die Überprüfung der Herzfrequenz des Kindes. Wenn sie dies nicht hätte klären können, hätte sie eine Ärztin hinzuziehen müssen. Entscheidend sei, was der Puls der Mutter ist. Die Hebamme könne das kindliche Herz mit Ultraschall untersuchen, was aber nicht ihre eigentliche Aufgabe sei. Sie könne die Herzfrequenz der Mutter feststellen und müsse dies auch dokumentieren. Das sei hier nicht geschehen. Randnummer 73 2. 3. Die Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) sind als grobe Behandlungsfehler zu bewerten. Randnummer 74 Es gehört zu den elementaren Pflichten einer Hebamme, die von einer Kindesmutter mitgebrachten Unterlagen zu sichten und daraufhin zu prüfen, ob eine „normale“ Geburt ansteht oder ob sich aus den Unterlagen Hinweise für eine Komplikation ergeben. Denn die Kompetenz einer Hebamme hat dort ihre Grenze, wo sich Komplikationen bei der Geburt abzeichnen, zu deren Beherrschung ärztliche Hilfe nötig ist. Diese Grenze zu erkennen gehört zu den besonders verantwortungsvollen Aufgaben einer Hebamme, die normale Geburten alleine ohne Arzt betreuen kann und darf. Bereits aus diesem Grund, aber auch weil die Beklagte zu 3) auf die bereits nach 4 1/2 Minuten erkennbaren Auffälligkeiten des im Kreißsaal gefertigten CTG nicht adäquat reagiert hat, wertet der Senat das in mehrfacher Hinsicht behandlungsfehlerhafte Vorgehen der Beklagten zu 3) als grob behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige hat hierzu in seiner Anhörung durch den Senat erklärt, dass es sich bei den der Beklagten zu 3) vorgeworfenen Fehler bezogen auf die Kommunikation, die Sichtung der Unterlagen und auch die Überwachung des CTG um Fehler handele, die einer Hebamme nicht unterlaufen dürfen. Die Kommunikation mit der Kindesmutter sei eine Selbstverständlichkeit. Die Brisanz des vom Beklagten zu 1) gefertigten CTG hätte die Beklagte zu 3) als Hebamme erkennen müssen. Die notwendige Feststellung der mütterlichen Herzfrequenz sei nicht erfolgt. Randnummer 75 2. 4. Der Einwand der Beklagten zu 2) und 3), dass zwischen der Beendigung des CTG beim Beklagten zu 1) und der Ankunft der Kindesmutter im Hause der Beklagten zu 2) eine von der Kindesmutter verursachte Zeitverzögerung von mehr als 1 h und 15 min eingetreten sei, die dieser als Mitverschulden anzulasten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Randnummer 76 Abgesehen davon, dass es Sache der Beklagten ist, ein solches Mitverschulden darzulegen und zu beweisen, sieht der Senat hier keine Anhaltspunkte für einen der Kindesmutter ggf. vorzuwerfenden Zeitverlust. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.2.b
(2)verwiesen, wonach es der Beklagte zu 1) zu verantworten hat, dass die Kindesmutter erst gegen 16.35 Uhr im Kreißsaal aufgenommen wurde. Da die Beklagten zu 2) und 3) mit diesem als Gesamtschuldner haften, geht die vom Beklagten zu 1) zu verantwortende Zeitverzögerung zu ihren Lasten. Randnummer 77 Die Frage der Haftungsanteile des Beklagten zu 1) einerseits und der Beklagten zu 2) und 3) andererseits stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, sondern ist ggf. in einem gesonderten Verfahren im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zu klären. Das Landgericht musste folglich auch nicht klären, welche Auswirkungen der Zeitverzug in der Praxis des Beklagten zu 1) und danach bis zum Eintreffen der Kindesmutter im Kreißsaal auf den Behandlungsverlauf und den Gesundheitszustand des Kindes hatte. Randnummer 78
- Die den Beklagten zu 1) und 3) vorzuwerfenden Behandlungsfehler sind für den Geburtsschaden des Kindes ursächlich. Randnummer 79
- Das Kind T. hat einen Geburtsschaden erlitten. Das Landgericht hat als unstreitig festgestellt, dass das Kind einen APGAR 0/0/0 sowie einen pH-Wert von 6,82 aufwies und erfolgreich reanimiert wurde. Es entwickelte typische Zeichen und Symptome einer hypoxiebedingten periventrikulären Leukomalizie und schließlich eine Porenzephalie. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein Hirnödem sowie mehrfach bein- und linksbetone rhytmische Myoklonien. Im EEG zeigte sich eine generalisierte Anfallsaktivität. Randnummer 80
- Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zutreffend festgestellt, dass bei einem gebotenen Handeln des Beklagten zu 1) und einer angemessenen Vorgehensweise der bei der Beklagten zu 2) angestellten Beklagten zu 3) eine Indikation für eine Sectio bereits - nach den Feststellungen des Senats spätestens - um 16:57 Uhr möglich gewesen wäre mit der Folge, dass das Kind 15 bis 24 Minuten früher entwickelt worden wäre. Randnummer 81 Der Sachverständige hat hierzu in seiner Anhörung durch den Senat bekräftigt, dass das im Kreißsaal um 16:47 Uhr angelegte CTG bereits nach 4 1/2 Minuten einen Sprung gezeigt habe und bei der Herzfrequenz von 100 bzw. 105 Schlägen pro Minute auf jeden Fall eine Auffälligkeit vorgelegen habe. Er hat erläutert, dass die Differenzierung zwischen der Herzfrequenz der Mutter und des Kindes wichtig gewesen sei. Deswegen hätte die Indikation für eine Sectio früher getroffen werden können. Die terminale Bradykardie am Ende hätte bei Auffälligkeiten in dem Zeitfenster, wo man die genaue Herzfrequenz des Kindes nicht kenne, früher erkannt werden können und eine entsprechende Entscheidung getroffen werden können. Letztlich sei die Möglichkeit vertan worden, eine Pathologie in der Herzfrequenz des Kindes zu dokumentieren. Das CTG habe - so der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten - um17:14 Uhr eine auf 80 - 85 Schläge pro Minute abgefallene Herzfrequenz aufgezeichnet und es sei durchaus möglich, dass die um 17:14 Uhr auftretende anhaltende fetale Bradykardie, die als „peritanal event“ alle Kriterien für die Entstehung einer hypoxisch ischämischen Enzephalopatie erfülle, aus geburtshilflicher Sicht zumindest als mitursächlich für den Zustand, in dem T.. M... zur Welt kam, zu sehen sei. Randnummer 82
- Der Einwand der Beklagten zu 1) bis 3), es sei nicht auszuschließen, dass die für das ungeborene Kind schicksalhafte Entwicklung bereits am Nachmittag des 27.07.2009 unumkehrbar eingetreten sei und die von ihnen zu verantwortende Zeitverzögerung keinen weiteren Einfluss auf den Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes mehr gehabt habe, erweist sich als unbegründet. Randnummer 83 Etwaige Zweifel an der Kausalität der festgestellten groben Behandlungsfehler für den Gesundheitsschaden des Kindes T. gehen hier zu Lasten der Beklagten, da der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers zu einer Umkehr des insoweit grundsätzlich den Klägerinnen obliegenden Beweislast führt. Den ihnen danach obliegenden Beweis für ihre Behauptung, dass die für das ungeborene Kind schicksalhafte Entwicklung bereits am Nachmittag des 27.07.2009 unumkehrbar eingetreten sei, können die Beklagten zu 1) bis 3) nicht führen. Randnummer 84 Der Sachverständige hat in seiner Anhörung durch den Senat erläutert, dass es in Bezug auf die Dauer der nachlassenden Kindesbewegungen und auch die Dauer des sinusoidalen CTG keine belastbaren wissenschaftlichen Untersuchungen gebe, die auf eine bereits eingetretene irreversible Schädigung schließen lassen können. Auch bei über mehrere Tage nachlassenden Kindsbewegungen gebe es keine wissenschaftliche Korrelation zwischen diesem subjektiven Empfinden der Mutter und einer insbesondere neurologischen Schädigung des Kindes. Diese nachlassenden Kindsbewegungen müssten ernst genommen werden, seien aber allein kein Hinweis auf irreversible Schädigungen. Randnummer 85 Es gebe aber - so der Sachverständige weiter - eine Reihe von Untersuchungen, wonach ein Kind bei solchen Befunden ohne Beeinträchtigungen zur Welt gekommen sei. Man könne schlicht nicht sagen, ob das Kind T. bereits irreversibel geschädigt war; das wisse man einfach nicht. Deshalb habe sein Hauptaugenmerk auch auf der Verhinderung der terminalen Bradykardie gelegen. Die terminale Bradykardie erfülle alle Voraussetzungen für die eingetretenen zerebralen Schäden. Dies habe er bewertet. Randnummer 86 Ausgehend von den vorstehenden Erklärungen des Sachverständigen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zur Frage der Ursächlichkeit der den Beklagten zu 1) und 3) vorzuwerfenden Behandlungsfehler für den Geburtsschaden des Kindes von der Einholung eines neonatologischen Gutachtens abgesehen hat. Unabhängig davon, dass - wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022 erörtert hat - die Einholung eines solchen Gutachtens ohnehin nicht mehr möglich ist, wäre deshalb ein solches Gutachten auch in der Berufungsinstanz nicht veranlasst gewesen. Randnummer 87
- Der Senat stützt seine Wertungen im Wesentlichen auf die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Diese beruhen auf der Auswertung der Behandlungsunterlagen der Beklagten sowie des Inhalts der Verfahrensakte. Die Ausführungen des Sachverständigen, von dessen hoher Sachkunde der Senat auf Grund der Anhörung überzeugt ist, sind für den Senat nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und seiner Bewertung des Behandlungsgeschehens haben auch die Beklagten nicht aufgezeigt. III. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 90 Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Randnummer 91 Den Streitwert der Berufung hat der Senat mit 80 % des Wertes der I. Instanz bemessen (§§ 39 ff., 47 GKG, 3 ZPO).