1, 1. Halbsatz, 633 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 634 Nr. 3, 636, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Installation einer Wärmepumpenanlage als Rückerstattung der geleisteten Vergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der von ihr betroffenen Bauteile. Randnummer 3 a. Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten bei der Klägerin verbaute Wärmepumpenanlage mangelhaft ist. Randnummer 4 aa. Zu der nach einer Auslegung des Werkvertrages vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Fehler liegt damit vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer (immer noch) die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, - zitiert nach juris -, Rn. 11 ff. m. w. N.). Randnummer 5 bb. Die streitgegenständliche Wärmepumpenanlage erfüllt nach diesen Maßstäben den vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck einer (durchgehenden) Beheizung des Wohnhauses der Klägerin und einer Versorgung mit Warmwasser nicht; denn das Abluftmodul XY funktioniert unstreitig nicht und es kommt zu Ausfällen und Störungen bei dem Betrieb der Anlage. Randnummer 6 b. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung ist diese Mangelhaftigkeit auch von der Beklagten zu vertreten. Randnummer 7 aa. Ein Unternehmer ist nicht für einen Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von ihm gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seiner ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflicht nachgekommen ist, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen. Die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist insofern ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21 ff. m. w. N.). Randnummer 8 bb. Maßnahmen zum Korrosionsschutz waren unstreitig nicht Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Vertrages; abweichend von der Auffassung des Landgerichts bestand aber dennoch zumindest eine Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung des Heizungsfüllwassers, welches bei der Installation der Wärmepumpenanlage in dem bestehenden Leitungssystem vorhanden war und von der Beklagten nicht ausgetauscht wurde, und einem Hinweis auf die gegebenenfalls bestehende Notwendigkeit, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Randnummer 9
1 BGB grundsätzlich vorausgesetzte erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung
Alt. BGB entbehrlich, weil die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Randnummer 28 aa. Sind drei Mängelbeseitigungsversuche erfolglos geblieben und hat sich nach jedem Nachbesserungsversuch weiterhin dasselbe Mängelsymptom gezeigt, so muss der Besteller letztlich kein Vertrauen mehr in die Zusagen des Unternehmers auf den Erfolg weiterer Bemühungen um Nacherfüllung haben; der Besteller muss dabei insbesondere nicht nachweisen, dass die erneut auftretenden Mangelsymptome auf derselben Ursache beruhen, wie die Mängel, derentwegen bereits erfolglos Nachbesserung verlangt oder deren Behebung vorgenommen wurde (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kober, BeckOGK, Stand: 01.04.2023, § 636 BGB Rn. 55 m. w. N.). Seitens der Beklagten und der Servicepartner des Anlagenherstellers sind hier schon ein falscher Anschluss des Abluftmoduls an die Hauslüftungsanlage korrigiert, ein verkehrt herum eingebauter Schmutzfänger gedreht, eine defekte Platine ausgetauscht und ein Abscheider gegen Schmutzwasser gesetzt worden; die Mangelsymptome in Form von Störungen und Ausfällen des Moduls XY bzw. der Heizungsanlage insgesamt bestanden dennoch unbestritten weiter. Randnummer 29 bb. Die von der Beklagten als „plötzlich“ bezeichnete Rücktrittserklärung der Klägerin war nicht unbillig mangels eines vorangegangenen Hinweises, dass sie die Nacherfüllung als gescheitert ansehe, bzw. einer Reaktion auf die Vorschläge der Beklagten in deren E-Mail vom 29.05.2020. Wenn bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ein Rücktritt ohne (erneute) Nachfristsetzung möglich ist, kann es ebenso wenig einer Vorwarnung durch den Besteller bedürfen, dass er von einem Fehlschlag der Nachbesserung ausgehe. Aus dem Sachverhalt sind daneben keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund eines von der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes schon Dispositionen im Hinblick auf die konkrete Durchführung einer (weiteren) Mängelbeseitigung getroffen gehabt hätte, welche über die ihr ohnehin obliegende Feststellung der Mangelursache hinausgegangen wären. Auf das Angebot der Beklagten einer Reparatur unter eigener Kostenbeteiligung der Klägerin reagierte diese schließlich (eben) mit ihrem Rücktritt. Bezüglich eines nachvollziehbaren Vertrauensverlustes der Klägerin spricht es schließlich für sich, wenn die Beklagte selbst eine Ermittlung der Mangelursache erst im Mai 2020 anführt, nachdem erste Nachbesserungsmaßnahmen bereits Anfang des Jahres 2018 stattgefunden hatten. Randnummer 30 d. In Folge des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, d. h. im Falle der Beklagten die von der Klägerin an sie geleistete Vergütung. Randnummer 31 e. Die Beklagte ist nicht
1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, die Leistung wegen eines Eintritts der Verjährung zu verweigern. Die Beklagte ist darauf in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zurückgekommen; es ist jedoch von Amts wegen zu beachten, dass sie die Verjährungseinrede nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in einer vorprozessualen E-Mail erhoben hat (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Lakkis, jurisPK BGB, 10. Aufl., 2023, § 214 Rn. 3 m. w. N.). Allerdings ist der Ablauf der Verjährung
1 Nr. 1, 1. Alt. BGB durch die Zustellung der vorliegenden Klage am 06.10.2020 rechtzeitig gehemmt worden, weil nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB eine über dieses Datum hinaus andauernde fünfjährige Frist gilt; der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird
Randnummer 32 aa. Reparatur- und Erneuerungsarbeiten sind nur dann Arbeiten an einem Bauwerk, wenn der Bearbeitungsgegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk wesentlich sind, sodass sie den Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind (vgl. Hau/Poseck-Voit, BeckOK BGB, Stand: 01.11.2022, § 634a Rn. 10 m. w. N.). Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Er liegt darin, dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen; es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012, Az.: VII ZR 182/10, - zitiert nach juris -, Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 33
1,
1, 1. Halbsatz, 633 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Installation einer Wärmepumpenanlage als Schadensersatz für die Demontage der von der Beklagten einbauten Teile. Randnummer 38 a. Die seitens des Landgerichts gesehene Notwendigkeit einer Auslegung der Klageanträge „in ihrer Gesamtheit dahin (…), dass die Klägerin die vollständige Rückabwicklung des Vertrages mit der Beklagten begehre“, d. h. bezogen auf den Antrag zu 3), dass er sich (ebenfalls) auf eine Rückgewähr des Vergütungsanteils für die von der Beklagten durchgeführte Montage der streitgegenständlichen Wärmepumpenanlage bei der Klägerin richte, erschließt sich demgegenüber nicht. Die Klägerin hat sich im Hinblick auf den hier erörterten Antrag zu 3) ausdrücklich in dem Sinne erklärt, dass die Beklagte die nunmehr erforderlichen Kosten der „Demontage der Wärmepumpenanlage“ als Schadensersatz schulde, d. h. es geht ihr um den Aufwand für die Entfernung der Bauteile von ihrem Grundstück. Randnummer 39 b. Hat der Unternehmer den Mangel - wie hier - zu vertreten , so kann der Besteller die Rücknahme bzw. Beseitigung des mangelhaften Werks aufgrund seines
Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kober, a. a. O., § 636 BGB Rn. 95 ff.; Hau/Poseck-Voit, a. a. O., § 636 Rn. 34; Messerschmidt/Voit-Maoufang/Koos, Privates Baurecht, 4. Aufl., 2022, § 636 Rn. 78, jeweils m. w. N.). Die Kosten der Entfernung eines mangelhaften Werks oder von dessen Rückbau gehören dabei nur dann zum Schadensersatz statt der Leistung, wenn der den Mangel verschuldende Unternehmer den Rückbau schon im Rahmen seiner Nacherfüllungsverpflichtung hätte vornehmen müssen, also zum Beispiel wenn zur mangelfreien Ausführung ein (Teil)Abriss vor einem Neuaufbau an gleicher Stelle notwendig wäre. Ist darüber hinaus die Entfernung zur Beseitigung eines mangelbedingten Schadens wegen der Beeinträchtigung von Rechtsgütern des Bestellers außerhalb des Leistungsbereichs des Unternehmers notwendig, so richtet sich die Ersatzfähigkeit nach den Grundsätzen des Schadensersatzes neben der Leistung (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kober, a. a. O., § 636 BGB Rn. 304). In dem vorliegend gegebenen letzteren Fall stellt sich die Frage einer Ersatzfähigkeit (bloß) fiktiver Rückbaukosten im Hinblick auf die Vermeidung einer Überkompensation des Bestellers nicht (vgl. dazu ansonsten Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kober, a. a. O., § 636 BGB Rn. 97 m. w. N.). Randnummer 40 c. Die Klägerin hat sich zwar für die Höhe des Aufwandes der Demontage an dem Rechnungsbetrag für die Installation der Anlage orientiert, die Beklagte die sich daraus ergebende Summe aber nicht bestritten; klarstellend ist anzumerken, dass der Abzug in Höhe von 300,00 €
der Rechnung vom 27.10.2015 keine Rolle spielt, weil es eben nicht um eine Rückgewähr derjenigen Vergütung geht, welche die Klägerin an die Beklage geleistet hat. Randnummer 41 4. Hinsichtlich der Nebenforderungen ist zwischen den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und den verlangten Zinsen zu differenzieren. Randnummer 42 a. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.003,40 €
1, 1. Halbsatz, 633 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Installation einer Wärmepumpenanlage. Randnummer 43 aa. Als Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist hier der Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung heranzuziehen. Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung ist die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten, die auch ohne Nachfristsetzung einen Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung nach den genannten Vorschriften auslöst, soweit er sich auf einer Nachbesserung nicht zugängliche Vermögensschäden bezieht. Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, die eine adäquat-kausale Folge der Mangelhaftigkeit des hergestellten Werkes sind, können vor diesem Hintergrund als Mangelfolgeschaden erstattet verlangt werden. Auf die gegebene Konstellation der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe und Beratung bei Vorliegen eines Werkmangels übertragen bedeutet dies, dass die hierdurch verursachten Anwaltskosten als adäquat-kausale Folge allein des Bestehens des Mangels im Grundsatz erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit ergibt sich nach dem Schutzzweck der Norm höchstens dann, wenn die Inanspruchnahme nicht erforderlich oder zweckmäßig war, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 5 U 57/09, - zitiert nach juris -, Rn. 59 m. w. N.). Randnummer 44 bb. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, ob sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt bzw. wann sie Klageauftrag erteilt hat. Dem anwaltlichen Schriftsatz vom 26.06.2020 lässt sich hierzu nichts dahingehend entnehmen, dass der Klägerin beispielsweise im Falle eines fruchtlosen Fristablaufes eine Klageerhebung (erst) empfohlen würde; der Möglichkeit eines schon unbedingten Klageauftrages steht ebenso wenig entgegen, dass in dem Schriftsatz (erst) ein Rücktritt erklärt worden ist (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH, Urteil vom 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12, - zitiert nach juris -, Rn. 101). Sollte die Klägerin von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erteilt haben, so fallen auch die (Vorbereitungs-)Tätigkeiten vor Erhebung der Klage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 34/11, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, Rn. 36 ff. m. w. N., - jeweils zitiert nach juris -). Randnummer 45 b. Die Klägerin hat dagegen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aus 785,40 € seit dem 13.07.2020 und aus 11.667,95 € sowie aus 2.080,12 € jeweils seit dem 07.10.2020. Randnummer 46 aa. Die Beklagte ist bezüglich des Hauptforderungsbetrages des Antrages zu 2) mit dem Ablauf der in dem Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.06.2020 im Sinne einer Mahnung zum 12.07.2020 gesetzten Frist zur Rückerstattung der erhaltenen Vergütung in Verzug gekommen. Randnummer 47 bb. Im Hinblick auf die Hauptforderungsbeträge der Anträge zu 1) und 3) ist ein Verzug der Beklagten demgegenüber erst mit der Zustellung der vorliegenden Klage eingetreten; für den Beginn des Zinslaufes ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB auf den Tag abzustellen, welcher dem Eintritt des verzugsbegründenden Ereignisses folgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990, Az.: VIII ZR 296/88, - zitiert nach juris -, Rn. 25). Randnummer 48
1 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Zug um Zug von der Klägerin gegen die Rückerstattung des Werklohns herauszugebende Wärmepumpenanlage zustand und allein das objektive Bestehen dieser Einrede einen Schuldnerverzug ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, Az.: VII ZR 185/91, - zitiert nach juris -, Rn. 16 m. w. N.). War unter diesen Umständen Voraussetzung für einen Beginn des Zinslaufes, dass die Beklagte ihrerseits gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von ihr zurückzugewährende Leistung in Annahmeverzug kam (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1991, Az.: V ZR 229/90, - zitiert nach juris -, Rn. 17), ergab sich ein wörtliches Angebot der Herausgabe der Bauteile im Sinne von § 295 BGB noch nicht aus dem Schriftsatz vom 26.06.2020, sondern erst aus der auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1996, Az.: V ZR 292/95, - zitiert nach juris -, Rn. 11). Dieses wörtliche Angebot reichte zur Begründung eines Annahmeverzuges der Beklagten aus, weil es sich bei der Pflicht des Bestellers, die zur Erstellung des Werkes bei ihm befindlichen Sachen
1 BGB zurückzugewähren, um eine Holschuld handelt, und damit eine Handlung des Unternehmers als Gläubiger zur Bewirkung der Leistung erforderlich ist; denn der diesbezügliche Erfüllungsort befindet sich an dem Ort, an dem sich die Sache in Erfüllung des Werkvertrages befindet, also am Wohnsitz des Bestellers (vgl. so zum Kaufrecht OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008, Az.: 15 U 175/07, - zitiert nach juris -, Rn. 62 m. w. N.). Randnummer 49
Ziffer 1222 Nr. 1 KV-GKG =) 628,00 € erspart.
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