VerbrG (juris: AbfVerbrG 2007) dann gerechtfertigt, wenn der Anordnung ein konkreter, im Verhalten des Betroffenen begründeter Anlass zu Grunde liegt. (Rn.40)
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
der Abfallbeschreibung der Antragstellerin Kunststoffabfälle, die – je
Art des verarbeiteten Kabelgranulats – zu mindestens 95 % aus Polyethylen (PE) oder Polyvinylchlorid (PVC) bestehen.
der Abfallbeschreibung ist das PE-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals B3010) zugeordnet; das PVC-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals GH013). Als Fremdstoffe könnten Gummi und sonstige Kunststoffe enthalten sein. Die Abfälle werden von der Antragstellerin zum Teil grenzüberschreitend an Entsorgungsanlagen verbracht und überwiegend an Dritte veräußert und von diesen einer Entsorgung zugeführt. Randnummer 3 In den Jahren 2017/2018 tauschten sich die die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (damals noch UG) und der Antragsgegner zu Abfallverbringungen aus. Die Gespräche endeten,
dem sich die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu innerdeutschen Entsorgungen der Abfälle entschied. Randnummer 4 Am
Polen von der für den Bestimmungsort zuständigen polnischen Abfallverbringungsbehörde kontrolliert. Das Anhang-VII-Dokument wies die Abfälle, die von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erzeugt und von der D-GmbH verbracht wurden, als Kunststoffabfall fein in Bigbags, AVV 191204 Kunststoff und Gummi, aus. Die polnische Abfallverbringungsbehörde stufte die Abfälle als ungelistetes Abfallgemisch ein, das dem Notifizierungsverfahren unterliege. Die Abfälle wurden am
weis zur Abfalleinstufung und Stoffzusammensetzung vorliege. In der Folge legte die Antragstellerin Verträge
Weiter teilte sie mit, dass die Annahme gefährlicher Kabel mit Blick auf ihre Annahmekriterien ausgeschlossen sei. Sie erhielte vorab Materialproben von ihren Kunden, mit denen sie den Betrieb auditiere. Damit werde eine gewissenhafte Vorsortierung gewährleistet und eine Untermischung mit Störstoffen verhindert. Sie wende das trocken-mechanische Extraktionsverfahren an, durch das Metalle und Störstoffe von den Kunststoffen getrennt würden. Unter dem
Vorlage einer Abfalleinstufung und Stoffzusammensetzung des Materials sowie
Abstimmung ihm ins Ausland verbracht werden dürfe. Randnummer 7 Am
gewiesen werden konnte, dass die kontrollierten Abfallverbringungen im Einklang mit der VO 1013/2006 erfolgt seien. Insbesondere seien keine
weise vorgelegt, die eine ordnungsgemäße Einstufung der Kunststoffe als B3010 beziehungsweise EU3011 belegten. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
Polen und Tschechien. Zur besseren Überwachung künftiger grenzüberschreitenden Abfallverbringungen seien die Anordnungen erforderlich, um stichprobenartige Kontrollen zu ermöglichen. Die Antragstellerin habe die in Rede stehenden grenzüberschreitenden Verbringungen zwar nicht veranlasst. Sie sei aber als Erzeugerin der Abfälle verantwortlich. Sie müsse nicht nur die veranlassende Person kennen, sondern auch die Anlagen, in denen die von ihr erzeugten Abfälle entsorgt würden. Eine Anzeigefrist von einer Woche sei angemessen. Die Antragstellerin betreibe eine sehr geringe Lagerhaltung, weswegen es unverzichtbar sei, Kenntnisse über die konkreten Anlieferungen und Abholungen von Abfällen in den nächsten Wochen zu haben. Die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 begründete der Antragsgegner gesondert. Randnummer 11 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11. August 2022 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Randnummer 12 Am 26. September 2022 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antragsgegner auf ihre Anfrage aus 2018 nur allgemein und nicht bezogen auf die von ihr eingereichten Unterlagen geantwortet habe. Auch
der als illegal eingestuften Abfallverbringung habe der Antragsgegner ihr nicht mitgeteilt, welche konkreten
weise vorzulegen seien. Randnummer 13 Die Anordnung in Nr. 1 verstoße gegen die VO 1013/2006. Die dortigen Regelungen seien abschließend. Mit den durch die VO geschaffenen Verfahrens- und Kontrollregelungen für grenzüberschreitende Abfallverbringungen (Notifizierungsverfahren und Verfahren
) werde eine vollständige Harmonisierung des europäischen Abfallverbringungsrechts bezweckt. Sinn und Zweck des Notifizierungsverfahrens sei es, zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen. Beim Verfahren
der VO 1013/2006 sei eine vorherige Information an die zuständige Behörde nicht vorgesehen. Bei Abfällen der sog. grünen Liste sei lediglich das in Anhang VII abgedruckte Dokument mitzuführen. Dies betreffe Abfälle mit geringfügigem Gefährdungspotential, bei denen nur ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle geboten sei. Für ein drittes – wie vom Antragsgegner angewandtes – Verfahren sei kein Raum. Der Unionsgesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass es ohne Vorab-Informationen eine vor einer Verbringung erfolgte Einstufung der Abfälle regelmäßig nicht geben könne. Der Antragsgegner könne hiervon nicht abweichen. Damit unterlaufe er überdies die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels bestimmter, für nicht umweltgefährlich erachteter Sekundärrohrstoffe. Strengere (Anzeige-)Anforderungen gingen einher mit nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteilen. Das Urteil des VG Stuttgart vom
weise im Rahmen des Überwachungsverfahrens und der Bindung an die Feststellung der polnischen Behörden handele es sich um gesetzliche Fiktionen, nicht um tatsächlich festgestellte Verstöße. Art. 28 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 4d der VO 1013/2006 komme keine materiell-rechtliche Wirkung zu. Die Antragstellerin verweist auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
weisen, dass die Abfälle unter die „grüne Liste“ fielen. Eine gesetzliche Vermutung für die Notifizierungspflicht sämtlicher Abfälle gebe es nicht. Randnummer 17 Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Einstufung der jeweiligen Veranlasser falsch und die Abfallverbringungen illegal gewesen seien. Abfälle aus Polyethylen fielen unter den Eintrag B3010 der im Zeitpunkt der Verbringung maßgeblichen VO 1013/
weise für die korrekte Einstufung der Abfälle fordere, verlange er Unmögliches. Über derartige Informationen verfüge sie nicht. Der Veranlasser der Abfallverbringung sei nicht routinemäßig verpflichtet, die stoffliche Zusammensetzung, den Störstoffgehalt und den Schadstoffgehalt zu dokumentieren. Das Gleiche gelte für routinemäßige Analysen. Einem Auskunftsersuchen im Einzelfall könne nur solange
gekommen werden, wie die Abfälle physisch noch vorhanden seien. Eine in der Praxis von den Abfallerzeugern vorgenommene Einstufung des Abfalls könne nicht in eine abfallverbringungsrechtliche Einstandspflicht des Erzeugers für alle vermeintlich fehlerhaften Einstufungen in der
gelagerten Entsorgungskette umgedeutet werden. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf die Schwierigkeiten bei der Einstufung von Kunststoffabfällen. Insoweit sehe die VO 1013/2006 seit der Novelle 2021 neun verschiedene Einträge für Kunststoffabfälle vor. Illegale Kunststoffverbringungen seien nicht mit schweren Umweltgefährdungen verbunden. Selbst wenn die Einstufung durch die Veranlasser falsch gewesen wäre, seien die Anlassfälle nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums, sondern über etwa 19 Monate erfolgt. Auch dies spreche gegen Defizite in ihrem Betrieb, die die Anordnungen rechtfertigen könnten. Randnummer 18 Der Antragsgegner habe zudem ermessensfehlerhaft gehandelt. Er sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht auszuschließen, dass er ohne Berücksichtigung des Vorfalls in I. anders entschieden hätte. Der Bescheid und der Verwaltungsvorgang enthielten keine näheren Informationen zum Vorfall. Einen
weis darüber, dass es sich um von ihr erzeugte Abfälle handele, gebe es nicht. Das Schreiben der polnischen Behörden vom 27. Mai 2019 beziehe sich auf die Ablagerung von Siedlungsabfällen. Sie habe nie Siedlungsabfälle angenommen, verarbeitet oder abgegeben. Die Antragstellerin macht Ausführungen zur Deponie in I.. Das sichergestellte VII-Dokument ändere nichts. Im Zeitpunkt der Meldung durch die polnischen Behörden hätten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestanden, sodass der Antragsgegner den Sachverhalt hätte weiter untersuchen müssen. Die fehlende Aufklärung stelle einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz dar, der mit Blick auf § 46 VwVfG nicht heilbar sei. Randnummer 19 Auch die Anordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides sei offensichtlich rechtswidrig. Auf die VO 1013/2006 könne sich der Antragsgegner mit Blick auf die Sperrwirkung nicht berufen. Die vom OVG des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Antragsgegner verlange etwas Unmögliches. Ihr sei grundsätzlich nicht bekannt, wie und durch wen mit den von ihr erzeugten Abfällen
deren Veräußerung verfahren werde. Sie wisse nicht, ob im Zeitpunkt des Verkaufs überhaupt eine grenzüberschreitende Verbringung beabsichtigt sei. Allein eine Information über geplante Abholungen in den nächsten Wochen führe nicht zu weiteren Erkenntnissen. Nicht ohne Grund sei der in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG genannte Abfallerzeuger nicht als Person genannt. Bei Abfallimporten kenne sie zwar im Zeitpunkt des Eintreffens der Abfälle bei ihr den jeweiligen Abfallerzeuger. Insoweit erfolge auch eine getrennte Behandlung der Abfälle. Allerdings wisse sie nicht mindestens eine Woche vorher von einem grenzüberschreitenden Abfallimport. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. August 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2022 wiederherzustellen. Randnummer 22 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 23 den Antrag abzulehnen. Randnummer 24 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die VO 2013/2006 der Anordnung nicht entgegenstehe. Neben den Informationspflichten
der VO 1013/2006 seien Kontrollen durch die zuständigen Behörden unabhängig von notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen zulässig. Eine Einschränkung würde dem Sinn und Zweck der VO zuwiderlaufen. Dieser bestehe vorrangig im Schutz der Umwelt, nur zweitrangig im Schutz des internationalen Handels. Gerade beim Verfahren
Überdies sehe Art. 18 Abs. 3 der VO 1013/2006 ausdrücklich eine Kontrolle im Einzelfall vor. Ein dem Notifizierungsverfahren angenähertes Anzeigeverfahren im Sinne einer generellen Vorabkontrolle erfolge mit den Anordnungen nicht. Vielmehr liege der Anordnung ein im Einzelfall begründeter Anlass vor. Eine Umgehung des Notifizierungs- und Zustimmungsverfahrens zu verhindern, entspreche dem Willen des Unionsgesetzgebers. Randnummer 25 Für die Anordnungen bedürfe es keines Verstoßes gegen das Abfallverbringungsrecht, obgleich ein solcher mit Blick auf den fehlenden
weis der Privilegierung und das unterbliebene Notifizierungsverfahren vorliege. Der Antragsgegner verweist auf die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. September 2020 (2 M 58/20). Das OVG Berlin-Brandenburg (11 S 101/21) habe das Verbringungsverbot lediglich aufgrund der fehlenden Befristung für ermessensfehlerhaft erachtet. Vorliegend seien die Anordnungen aber zeitlich befristet. Abfallverbringungen seien auch nicht per se untersagt, sondern ggf. nur dann, wenn sie die erforderlichen
weise nicht vorlegen könne. Randnummer 26 Bei den in Rede stehenden Abfalltransporten
Polen und Tschechien handele es sich um illegale Verbringungen. Die Feststellungen der dort zuständigen Behörden seien für ihn bindend. Ungeachtet dessen sei er auch aufgrund eigener Sachverhaltsaufklärung zu dieser Feststellung gelangt. So hätten weder die Antragstellerin noch die Veranlasser
weise für eine legale Verbringung vorgelegt. Die im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegten Informationen zur Deponie in I. stellten keine
weise für eine korrekte Abfalleinstufung dar. Aus dem Qualitätsmanagement der Antragstellerin gehe hervor, dass etwa eine Überprüfung des Störstoffgehalts der zu verbringenden Abfälle nicht erfolge. Eine weitere Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ergebe sich für ihn mit Blick auf die bei Kontrollen geltende Beweislastumkehr zur Legalität der Abfallverbringung
4d der VO 1013/2006 nicht. Entsprechende
weise habe die Antragstellerin auch im Rahmen des Überwachungsverfahrens nicht vorgelegt. Randnummer 27 Soweit die Antragstellerin Abfallverbringungen selbst vornehme, sei sie nicht nur Erzeugerin, sondern auch Veranlasserin. Dass sie die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in anderen Fällen nicht veranlasst habe, sei für die Anordnungen ohne Bedeutung. Sie unterliege als Erzeugerin der Abfälle der Erzeugerhaftung aus § 22 KrWG und sei zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Durch eine Beauftragung Dritter, auch wenn es sich um zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe handele, könne sie sich ihrer Verantwortung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung nicht entziehen. Gerade Kunststoffabfälle aus der Kabelaufbereitung erforderten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den Erzeugerpflichten. Allein der Erzeuger verfüge über die notwendigen Informationen zum Input seiner Anlage und zur Behandlung der Abfälle. Das Vorbringen der Antragstellerin zu § 50 Abs. 4c der VO 1013/2006 überzeuge nicht. An der Verantwortlichkeit der Antragstellerin ändere auch § 8 Abs. 2 AbfVerbrG nichts. Indem sie gegen ihre Erzeugerpflichten
WG verstoßen habe, habe sie gerade nicht ordnungsgemäß gehandelt. Dass die Antragstellerin nicht wisse, wie und durch wen mit den von ihr erzeugten Abfällen verfahren werde, ändere nichts. Auch Empfänger und Verwertungsanlagen importierter Abfälle hätten Pflichten. Das Gefährdungspotenzial sei wegen des negativen Marktwertes und der möglichen Verunreinigung hoch. Zusammen mit den negativen Anhaltspunkten aus früheren Vertragsbeziehungen seien vorliegend höhere Anforderungen an die Antragstellerin als Erzeugerin zu stellen. Randnummer 28 Bei den streitgegenständlichen Abfällen handele es sich um kunststoffhaltige Abfälle aus der Kabelaufbereitung, ein fast staubförmiges Gemisch aus verschiedenen Kunststoffen, Gummi, Metallresten und weiteren Störstoffen. Die Kabel könnten eine sehr unterschiedliche Zusammensetzung und gefährliche Stoffe beinhalten. 2021 seien erstmals europaweit einheitliche Richtlinien für die Einstufung von Kunststoffen (Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 12) geschaffen worden. Könne eine Zuordnung nicht erfolgen, würden die Abfälle als „ungelistet“ gelten und notifizierungspflichtig sein. Im Übrigen unterlägen Abfälle dann der Notifizierungspflicht, wenn sie mit gefährlichen Stoffen so stark kontaminiert seien, dass sie als gefährlich eingestuft würden. Allein die Behauptung, dass es sich um „grün gelistete“ Abfälle handele, genüge nicht. Kunststoffhaltige Abfälle aus der Kabelaufbereitung könnten
vernünftiger Einschätzung gefährliche Stoffe enthalten, weswegen der Abfall vor der Einstufung als „grün gelistet“ zu untersuchen gewesen wäre. Die einzige von der Antragstellerin übermittelte Probe vom
Osteuropa, mit der gleichen Vorgehensweise: Notifizierungspflichtige Abfälle mit negativem Marktwert würden ohne die erforderliche behördliche Zustimmung mit Anhang-VII-Dokument verbracht. Oft seien mehrere Händler und Zwischenlager beteiligt. Die Illegalität der Verbringungen resultiere oft aus einem unzulässig hohen Störstoffanteil der Kunststoffe, eine Verunreinigung mit Schadstoffen und/oder einem unzulässigen Entsorgungsweg. Insbesondere kunststoffhaltige Abfälle aus der Kabelaufbereitung könnten gefährliche Verunreinigungen aufweisen. Randnummer 30 Ermessensfehler lägen nicht vor. Insbesondere habe er einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die Antragstellerin sei mit Blick auf die von den Veranlassern der Abfalltransporte vorgelegten Dokumente als Erzeugerin der Abfälle identifiziert worden. Das gelte auch für den am
weisen kurzfristig Maßnahmen ergreifen, die mit einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden wären. Randnummer 31 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Randnummer 32 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 33 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß (1.) und das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse (2.). Randnummer 34 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung in einer den Anforderungen
GO) genügenden Form begründet. Er hat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Vor allem lässt die Anordnung erkennen, dass er sich des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Denn
der Begründung ist eine sofortige Vollziehung der Anordnungen erforderlich, weil die Antragstellerin bereits mehrfach Abfälle illegal verbracht habe. Die durch die Anordnungen ermöglichten Stichproben künftiger Abfallverbringungen sollen den Schutzgütern Mensch und Umwelt Rechnung tragen, die durch illegale Abfallverbringungen gefährdet würden. Die Umsetzung der Anordnungen sei für die Antragstellerin zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden. Da ihr aber die geforderten Informationen vorlägen und die Anordnungen auf zwei Jahr befristet seien, müsste ihr Aussetzungsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse an Umwelt- und Gesundheitsschutz zurücktreten. Eine negative Vorbildfunktion und eine
ahmungsgefahr könne nicht hingenommen werden. Hierfür spreche schließlich auch die Verschärfungen im europäischen Abfallverbringungsrecht zum
als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Sie beruht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegen. Randnummer 38 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 12 Abs. 5 AbfVerbrG. Danach können die zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Art. 18 Abs. 1 der VO 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Art. 18, auch in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1, der VO 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln. Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber dem Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 entsprechendes nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen (vgl. BR-Drs. 277/07, S. 40).
3 VO 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung
nationalem Recht die in Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden. Hiervon erfasst ist unter anderem das in Anhang VII enthaltene Dokument (vgl. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII zur VO 1013/2006). Randnummer 39 Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht
vor.
1 und Art. 4 ff. VO 1013/2006 notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfallverbringungen ein Anzeigeverfahren einzuführen, das eine dem Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren angenäherte generelle Vorabkontrolle der Verbringung von „grün gelisteten“ Abfällen (Abfälle
den Anhängen III, IIIA und IIIB der Verordnung) ermöglicht. Dies erfolgt mit der hier angegriffenen Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides aber nicht. Vielmehr liegt der Anordnung ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. September 2020 – 2 M 58/20 –, juris Rn. 15). Randnummer 41 Dafür, dass die VO 1013/2006 auch in diesen Fällen abschließend ist, bestehen
summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein diesbezüglicher Wille des Unionsgesetzgebers nicht ersichtlich. Es mag zutreffen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung, insbesondere dem Notifizierungsverfahren und dem Informationsverfahren
eine Harmonisierung des europäischen Abfallverbringungsrechts erreichen wollte (so etwa Erwägungsgrund Nr. 7, 16, 19, 22 der VO 1013/2006). Allerdings ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 auch die gerade an der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ausgerichtete Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen. Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand der Verordnung bleibt der Umweltschutz. Die Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
Ansicht des Unionsgesetzgebers zweckmäßig ist, beim Notifizierungsverfahren ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14) und beim Verfahren
Erwägungsgrund Nr. 15). Die Unterscheidung mag Auswirkungen auf die Intensität der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit haben. Sie sagt jedoch nichts darüber aus, dass die zuständigen Behörden zum Schutz von Mensch und Umwelt keine Maßnahmen im Vorfeld von Abfallverbringungen treffen dürfen. So hat etwa auch der Unionsgesetzgeber ausdrücklich auf illegale und unerwünschte Verbringungen Bezug genommen (vgl. Art. 24 f. und Art. 50 Abs. 5, Erwägungsgrund Nr. 22 und 25) und in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit gesehen, Einwände gegen beabsichtigte Verbringungen zu erheben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22). So kann ein Mitgliedstaat etwa auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften der VO 1013/2006 gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällig verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden (Art. 50 Abs. 7 der VO). Das muss erst recht gelten, wenn es kein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gibt, sondern der Mitgliedstaat selbst entsprechende Informationen über illegale Verbringungen durch in seinem Hoheitsgebiet aufhaltende Personen erhält. Randnummer 43 Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 50 VO 1013/2006 unter anderem Regelungen zur Kontrolle von Verbringungen geschaffen hat, steht einer einzelfallbezogenen Anforderung von Informationen
VO 1013/2006 zum Zwecke der Kontrolle ebenfalls nicht entgegen.
2 VO 1013/2006 sehen die Mitgliedstaaten im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Art. 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor. Gemäß Art. 50 Abs. 3 VO 1013/2006 kann die Kontrolle von Verbringungen insbesondere (
OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 21 zu Art. 50 a. F.). Da Art. 50 VO 1013/2006 diesbezügliche Kontrollen nicht ausschließt, ist es auch unerheblich, ob die zum 1. Januar 2021 aufgenommenen Absätze 4a bis 4d auf gerade stattfindende Abfallverbringungen beschränkt sind. Das Gleiche gilt für die Frage, ob unter den Begriff des Besitzers in Art. 50 und in Art. 2 Nr. 10 der VO 1013/2006 auch der Erzeuger fällt.
vor. Denn die Anforderung des Anhang-VII-Dokuments im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen zu und aus der Anlage der Antragstellerin dürfte zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geboten sein. Der Anordnung liegt ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde. Dabei kann dahinstehen, ob sie als Erzeugerin der Abfälle auch dann noch für die Verbringung verantwortlich ist, wenn sie die Abfälle an einen innerdeutschen Dritten veräußert. Denn die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides betrifft Fälle, in denen die Antragstellerin selbst Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist. Randnummer 45 Die Antragstellerin vermochte nicht hinreichend zu belegen, dass die von ihr als grün gelisteten Abfälle auch tatsächlich die Voraussetzungen für ein Verfahren
Ein solcher
weis war aber geboten. Denn aufgrund der Vorfälle seit Ende 2018 bestehen zumindest Zweifel an der Einstufung durch die Antragstellerin. Randnummer 46 So wurden innerhalb von drei Jahren drei als illegal eingestufte grenzüberschreitende Abfallverbringungen festgestellt. Insoweit kann sich der Antragsgegner zwar nicht auf die Beweislastumkehr gemäß Art. 50 Abs. 4d VO 1013/2006 berufen. Denn die Vorschrift war im Zeitpunkt der Verbringungen 2018 bis 2020 noch nicht in Kraft. Sie ist erst zum
Polen beziehungsweise in die Tschechische Republik verbracht. Polnische und tschechische Kontrollorgane stellten
Sichtung der jeweiligen Abfallladung fest, dass es sich nicht – wie angegeben – um notifizierungsfreie „feste Kunststoffabfälle“ (B3010) und „Kunststoff und Gummi“ (AVV 191204) handelte, sondern um Abfallgemische, die dem Notifizierungsverfahren und der vorherigen Zustimmung unterliegen. Die polnischen und tschechischen Behörden stuften die Abfallverbringungen daher als illegal ein. Dass der Einstufung lediglich eine Sichtung vorausgegangen ist, ist unschädlich (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 19 f., das eine Sichtung ebenfalls nicht beanstandet hat). Die von der Antragstellerin veranlasste labortechnische Untersuchung einer Probe des Transports am
Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, dass die Antragstellerin nunmehr in den Verträgen mit Dritten eine Klausel aufgenommen hat, wonach eine grenzüberschreitende Verbringung grundsätzlich ausgeschlossen ist beziehungsweise nur mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen darf. Randnummer 48 Dass sich der Antragsgegner der Einschätzung der polnischen und tschechischen Behörden hinsichtlich der Illegalität angeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Verbringung ist bereits dann illegal, wenn die Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden oder ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt (Art. 2 Nr. 35 Buchstaben
weise vorgelegt, die die von ihr vorgenommene Einstufung der Abfälle rechtfertigen würden. Sie hat zwar Ausführungen zu ihren Annahmekriterien und zu dem von ihr angewandten trocken-mechanischen Extraktionsverfahren gemacht. Belege hierfür, etwa Berichte zur Auditierungen ihrer Kunden, Untersuchungen zu den vorab eingereichten Materialproben, stichprobenartige Untersuchungen der von ihr erzeugten Abfälle, aus denen sich die Stoffzusammensetzung und der Schadstoffgehalt ergeben, hat sie jedoch nicht vorgelegt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, welche Unterlagen sie dem Antragsgegner vorzulegen habe. Der Antragsgegner hat sie sowohl mit Schreiben vom 12. April 2019 als auch mit E-Mail vom 30. Juni 2021 und 11. August 2021 aufgefordert, unter anderem
weise für eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung des Abfalles, Verfahrensbeschreibungen zur Abfallerzeugung sowie Aussagen zur Beschaffenheit der Abfälle hinsichtlich Stoffzusammensetzung und Schadstoffgehalt vorzulegen. Auch der Umstand, dass eine Abfalleinstufung gegebenenfalls schwierig und mit Unsicherheiten behaftet ist, entbindet die Antragstellerin nicht von einer gewissenhaften Einstufung und der Vorlage dieser zu Grunde liegenden Unterlagen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Abfallerzeugerin, von der zu erwarten sein dürfte, dass ihr als Erzeugerin von vermeintlich grün gelisteten Abfällen bekannt ist, wie eine solche Einstufung fundiert vorzunehmen ist und welche Anforderungen dies mit sich bringt. Erläuterungen hierzu finden sich etwa in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12. Bestehen insoweit Unklarheiten, ist von der Antragstellerin zu erwarten, dass sie sich – beispielsweise beim Antragsgegner – über die entsprechenden Kriterien informiert. Derartiges ist dem Verwaltungsvorgang jedoch nicht zu entnehmen. Es fanden zwar 2017/2018 Gespräche zwischen den Beteiligten statt.
dem – unwidersprochenen – Vorbringen des Antragsgegners endeten diese Gespräche jedoch,
dem sich die Antragstellerin für eine innerdeutsche Entsorgung der Abfälle entschieden hatte. In der Folge, insbesondere im Zusammenhang mit der Anlasskontrolle am 20. Februar 2019 und dem Überwachungsverfahren 2020/2021, ist die Antragstellerin nicht mit einem derartigen Anliegen an den Antragsgegner herangetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren Betriebsablauf
den Vorfällen in 2018 und 2019 geändert hat. Vielmehr konnte die Antragstellerin auch im Zuge des Überwachungsverfahrens 2020/2021, im Rahmen dessen die Im- und Exporte zu und aus der Anlage der Antragstellerin in 2020 und die am
weise eine Beurteilung zur Legalität der Verbringung nicht möglich war und die betreffenden Verbringungen daher als illegal anzusehen waren. Randnummer 50 Eine ordnungsgemäße Einstufung von Abfällen ist Grundlage für die Entscheidung, welches Verfahren für grenzüberschreitende Abfallverbringungen anzuwenden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1013/2006 unterliegen die dort genannten Abfälle dem Notifizierungsverfahren
Hiervon ausgenommen und dem allgemeinen Informationsverfahren
3 Abs. 2 VO 1013/2006 genannten Abfälle. Dies sind zur Verwertung bestimmte Abfälle, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
VO 1013/2006, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
Art. Art. 2 Nr. 3 VO 1013/2006 Abfälle verstanden, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt.
dem Erwägungsgrund Nr. 39 der VO 1013/2006 sollten bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Mit Blick auf Nr. 1 des Anhangs IIIA der VO 1013/2006 war sich der Unionsgesetzgeber bewusst, dass es technisch schwierig – wenn nicht unmöglich – ist, sicherzustellen, dass Abfallströme vollständig rein, mithin ohne Störstoffe, sind. Daher ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob die Art und der Anteil von Störstoffen die umweltgerechte Verwertung der fraglichen Abfälle verhindern. Die Klärung dessen obliegt den zuständigen nationalen Behörden (vgl. EuGH, Urteil vom
VerbrG bedarf es keines vorsätzlichen Handelns des Betroffenen. Überdies wäre ein Einschreiten allein im Falle eines vorsätzlichen Handelns auch nicht mit dem Sinn und Zwecke des europäischen wie nationalen Abfallrechts vereinbar. Der Schutz der Gesundheit und der Umwelt könnte nicht hinreichend sichergestellt werden, wenn Anordnungen von langwierigen Prüfungen zur ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbaren Vorsätzlichkeit abhingen. Randnummer 54 Der Antragsgegner verlangt von der Antragstellerin mit den angeforderten Informationen auch nichts Unmögliches. In den Fällen, in denen die Antragstellerin selbst Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist, dürften ihr die Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der VO 1013/2006 – ohne Feld 3, 5, 13 und 14 – ohne Weiteres vorliegen. Gegenteiliges hat auch die Antragstellerin – jedenfalls bezogen auf die von ihr veranlassten Abfallverbringungen – nicht vorgetragen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wochenfrist. Anhaltspunkte dafür, warum der Antragstellerin die Übersendung der Informationen innerhalb dieser Frist nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere mit Blick auf ihr Vorbringen, dass sie nur eine geringe Lagerhaltung betreibt, weswegen es unverzichtbar für sie ist zu wissen, welche Abfallverbringungen in den nächsten Wochen geplant sind. Randnummer 55 Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sind keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich. Der Einwand der Antragstellerin in Bezug auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Vorfalls 2018 in I. greift nicht durch. Selbst wenn die Siedlungsabfälle nicht aus der Anlage der Antragstellerin stammen würden, würde das die Anordnung nicht rechtswidrig machen. Der Antragsgegner stützt die Anordnung nicht nur auf diese Abfallverbringung, sondern noch auf zwei weitere – als illegal eingestufte – Abfallverbringungen sowie auf die im Zuge des Überwachungsverfahrens überprüften Abfallverbringungen im Jahr 2020 und am 23. Juni 2021, bei denen die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung nicht
weisen konnte. Eine Aufhebung der Anordnung kommt
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht, weil offensichtlich ist, dass eine etwaige Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Randnummer 56 Die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich aller Voraussicht
auch als verhältnismäßig. Die vom Antragsgegner im konkreten Einzelfall angeforderten Informationen über beabsichtigte grenzüberschreitende Abfallverbringungen dienen der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der VO 1013/2006 über notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfallverbringungen. Der Antragsgegner muss sich nicht auf andere Kontrollmaßnahmen, etwa in Form von Betriebsprüfungen, verweisen lassen. Diese wären – wie die Anlasskontrolle und das Überprüfungsverfahren gezeigt haben – nicht in gleicher Weise geeignet, die ordnungsgemäße Verbringung von Abfällen zu kontrollieren, insbesondere nicht, um zu verhindern, dass notifizierungspflichtige Abfälle illegal verbracht werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung auch erforderlich. Die vorliegend angeforderten Informationen stellen das mildeste Mittel dar, um stichprobenartige Kontrollen der Abfallverbringungen zu gewährleisten und damit sicherzustellen, dass die Antragstellerin nur tatsächlich grün gelistete Abfälle innerhalb der Europäischen Union verbringt. Die Anordnung erscheint der Kammer mit Blick auf die der Verhinderung von illegalen Abfallverbringungen zu Grunde liegenden überragenden Schutzgüter der Gesundheit und Umwelt auch angemessen. Der Betrieb der Anlage der Antragstellerin dürfte allein durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Der Aufwand, der mit der Übermittlung der Informationen verbunden ist, bei von der Antragstellerin selbst veranlassten Abfallverbringungen dürfte überschaubar sein (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 23). Hinzu kommt, dass die Anordnung auf zwei Jahre, nämlich bis zum 31. Dezember 2024, befristet ist. Randnummer 57 Mit Blick auf die überragenden Schutzgüter Umwelt und Gesundheit lieg auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung vor. Es wäre mit diesen Schutzgütern unvereinbar, wenn die Antragstellerin während des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet wäre, die geforderten Informationen zu übermitteln, und der Antragsgegner folglich die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen die Anlage der Antragstellerin betreffend nicht kontrollieren könnte. Aufgrund der Vorfälle seit 2018 besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass nicht grün gelistete Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung grenzüberschreitend verbracht und nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung erhöht sich bei Kunststoffabfällen zusätzlich, weil sie einen negativen Marktwert haben. Die aus einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung von Kunststoffabfällen resultierenden
teile für die Gesundheit und die Umwelt können auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden. b) Randnummer 58 Auch in Bezug auf die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides vom 26. Juli 2022 überwiegt das Vollziehungs- das Aussetzungsinteresse.
dessen Satz 2 hat neben der Person, die die Verbringung veranlasst, unter anderem auch der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln. Das ist bei der Antragstellerin und grenzüberschreitenden Abfallverbringungen zu ihrer Anlage der Fall. Da die Antragstellerin Empfängerin der Abfälle (von ihren Kunden) ist, dürfte sie den jeweiligen Veranlasser der Abfallverbringungen kennen. Denn gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO 1013/2006 muss der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger bei Beginn der Verbringung wirksam sein. Darüber hinaus dürfte die Antragstellerin auch Kenntnis von dem geplanten Transportstart haben. Je
Sitz des Kunden dürfte der geplante Transportstart mit dem Eintreffen an der Anlage der Antragstellerin identisch sein bzw. wenige Tage vorher erfolgen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie wisse erst beim Eintreffen der Abfälle bei ihrer Anlage, von welchen Abfallerzeugern diese stammten, erscheint das nicht plausibel. Denn
ihrem eigenen Vorbringen behandelt sie die angelieferten Abfälle getrennt, was eine gewisse logistische Planung voraussetzt. Das Planungsbedürfnis erhöht sich mit Blick auf die von der Antragstellerin
eigenen Angaben vorgehaltene geringe Lagerhaltung. Im Übrigen gelten die zu Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides dargelegten Erwägungen. Die in Nr. 2 vom Antragsgegner geforderten Informationen (Veranlasser und geplanter Transportstart) sind ebenfalls im Anhang-VII-Dokument enthalten, wobei der geplante Transportstart im Vorfeld der Verbringung dem im Anhang-VII-Dokument erfassten tatsächlichen Transportdatum entspricht.
hinein als rechtswidrig erweisen würde. Die damit einhergehende Einschränkung des betrieblichen Ablaufs der Antragstellerin dürfte aber nur gering sein. Der Aufwand, dem Antragsgegner die geforderten Informationen zu übermitteln, dürfte überschaubar sein. Die Informationen dürften der Antragstellerin mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, soweit sie Kenntnis von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in der weiteren Entsorgungskette hat, bekannt sein. Das gilt insbesondere mit Blick auf die von der Antragstellerin verwendete Vertragsklausel, dass grenzüberschreitende Abfallverbringungen ohne ihre Zustimmung nicht erfolgen dürfen. Wenn sie ihre Zustimmung erteilt, rückt sie damit näher an die Eigenschaft der Person heran, die die Abfallverbringung veranlasst. Im Falle der Erteilung der Zustimmung oder soweit die Antragstellerin sonst tatsächliche Kenntnis von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in der weiteren Entsorgungskette erhält, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum der Antragstellerin eine Übermittlung der geforderten Informationen an den Antragsgegner nicht möglich und zumutbar sein sollte. Hinzu kommt, dass die geforderten Informationen auf drei Angaben beschränkt sind, elektronisch zu übermitteln sind und die Anordnung bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist. Randnummer 64 Dagegen wären die Folgen in dem Fall, dass der Antrag der Antragstellerin Erfolg hätte, sich im Hauptsacheverfahren aber die Rechtmäßigkeit der Anordnung ergeben würde, erheblich. Der Antragsgegner könnte dann die aus der Anlage der Antragstellerin – durch Dritte – erfolgten grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nicht stichprobenartig kontrollieren. Gerade solche Abfallverbringungen waren aber in der Vergangenheit Gegenstand der Beanstandungen der polnischen und tschechischen Behörden. Bei illegalen Abfallverbringungen ist es nicht unüblich, dass es mehrere Abnehmer in der Entsorgungskette gibt, um damit die
verfolgbarkeit für die Behörden zu erschweren. Da der Antragsgegner die Abnehmer in der Entsorgungskette nicht kennt, sondern lediglich Kenntnis von der Antragstellerin als Abfallerzeugerin hat, erscheint es der Kammer sachgerecht, etwaige Kontrollen durchzuführen, solange sich die Abfälle noch in der Anlage der Antragstellerin befinden beziehungsweise der Antragstellerin aufzugeben, dem Antragsgegner bestimmte Informationen über die Abnehmer und die Entsorgungsanlage zu übermitteln. Nur so kann der Antragsgegner sicherstellen, dass Abfälle, die aus der Anlage der Antragstellerin stammen, nur dann als grün gelistete Abfälle innerhalb der Europäischen Union verbracht werden, wenn die Einordnung als grüner Abfall auch tatsächlich gerechtfertigt ist. Aufgrund der seit 2018 erfolgten – als illegal eingestuften – grenzüberschreitenden Abfallverbringungen
Polen und in die Tschechische Republik sowie die fehlenden
weise zur Einstufung der Abfälle durch die Antragstellerin als grün gelistet besteht die erhebliche Gefahr, dass erneut nicht grün gelistete Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung grenzüberschreitend verbracht und nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Die damit verbundenen Gefahren für die überragenden Schutzgüter Gesundheit und Umwelt wären erheblich. Randnummer 65 Bei Kunststoffabfällen – wie hier – erhöht sich die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung dadurch, dass sie einen negativen Marktwert haben und eine ordnungsgemäße Entsorgung mit höheren Kosten verbunden ist. Gerade Deutschland ist EU-weit der größte Exporteur von Kunststoffabfällen (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N 016 vom 3. März 2021, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/03/PD21_N016_51.html ). In den Jahren 2007 bis 2019 betrug die exportierte Menge an Kunststoffabfällen zwischen 0,853 Millionen Tonnen und etwa 1,5 Millionen Tonnen. Gerade die Exporte
Polen und in die Tschechische Republik sind zwischen 2016 und 2019 erheblich, zum Teil um mehr als das Doppelte, gestiegen. Sowohl die EU als auch Deutschland sind sich der gestiegenen Exporte, der damit einhergehenden Erhöhung illegaler Abfallverbringungen und der erheblichen Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt bewusst und haben neben einer Verschärfung der VO 1013/2006 zum
Angaben der Antragstellerin bestehen ihre Kunststoffabfälle je
Art des verarbeiteten Kabelgranulats zu mindestens 95 % aus PE oder PVC. Randnummer 66 Im Ergebnis fällt die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie hat dem Antragsgegner damit die angeforderten Informationen auch zu den grenzüberschreitenden Abfallverbringungen aus ihrer Anlage zu übermitteln, soweit sie Kenntnis von solchen Abfallverbringungen durch Dritte hat. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes festgesetzt. Danach erachtet die Kammer einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro, je 5.000 Euro für die Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides, für sachgerecht. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche monetären Aufwendungen die Anordnungen
sich ziehen, hält die Kammer die Festsetzung des Auffangstreitwertes für sachgerecht. Von einer Halbierung des Streitwertes der Hauptsache sieht die Kammer ab. Denn mit Blick auf die Befristung der Anordnungen bis zum 31. Dezember 2024 dürfte mit einer Entscheidung im Eilverfahren zudem die Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.