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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat 3 LB 467/20 OVG Urteil Zur Einhaltung von Abstandsflächen im unbeplanten Innenbere

Zur Einhaltung von Abstandsflächen im unbeplanten Innenbereich Leitsatz 1. Dass ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist, lässt nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-

§ 34Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.

Randnummer 62 Die Vorschrift ist mit der Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Ersten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom

  1. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334, berichtigt in GVOBl. M-V 2016 S. 28) eingefügt worden. Sie übernimmt die entsprechende Änderung des § 6 der Musterbauordnung durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom
  2. September 2012 um (vgl. LT-Drs. 6/3839 S. 1; siehe auch Otto, ZfBR 2014, 24 ff.). Randnummer 63 aa. Die Vorschrift setzt tatbestandlich voraus, dass „nach der

§ 34Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches abweichende Gebäudeabstände zulässig“ sind.

Diese Anforderung ist nicht schon dann erfüllt, wenn das Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist (a.A. VGH Kassel, Beschluss vom

  1. November 2021 – 3 B 233/21 –, Rn. 22, juris: zu § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO HE; ebenso VG Frankfurt, Beschluss vom
  2. November 2021 – 8 L 2530/21.F –, juris Rn. 36; OVG Weimar, Beschluss vom
  3. Februar 2019 – 1 EO 622/18 –, juris Rn. 32 und 33: zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO TH). Zwar wird ein solches Verständnis durch die Gesetzesbegründung nahegelegt (LT-Drs. 6/3830 S. 34 f.), jedoch gelangt der Senat unter maßgeblicher Berücksichtigung der übrigen Auslegungskriterien zu einem anderen Verständnis der Vorschrift. Randnummer 64 Die Zurückdrängung des Abstandsflächenrechts knüpft nach dem Wortlaut an die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an, ohne sich darin jedoch zu erschöpfen. Denn der Normtext stellt nicht darauf ab, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist, sondern darauf, dass nach der

§ 34Abs. 1 Satz 1 Bau

GB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. Die gesetzliche Anforderung, dass „abweichende Gebäudeabstände zulässig“ sind, liefe andernfalls leer. Schon nach dem natürlichen Wortsinn verlangt die Anforderung, dass „abweichende Gebäudeabstände zulässig“ sind, mehr, als dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Randnummer 65 Eine Anknüpfung an bauplanungsrechtlich zulässige Gebäudeabstände leistet das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht unmittelbar, da der Gebäudeabstand kein Parameter der Einfügensprüfung ist. Es ist lediglich eine mittelbare Steuerung über die Einfügenskriterien möglich, die aber typischerweise nicht gegeben ist. Das Kriterium der Bauweise (vgl. § 22 BauNVO), das sich mit dem Erfordernis eines seitlichen Abstandes zur Grundstücksgrenze befasst, ist für § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO M-V relevant, ist für dessen Nr. 2 aber regelmäßig nicht erheblich. Das Einfügen nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche, auf das die Gesetzesbegründung hinweist (vgl. LT-Drs. 6/3830, S. 35), hat nur begrenzte Steuerungswirkung für Gebäudeabstände. Es setzt voraus, dass sich aus der vorhandenen Bebauung zumindest eine faktische Baugrenze entnehmen lässt. Hierfür bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (vgl. VGH München, Beschluss vom

  1. Oktober 2020 – 15 ZB 20.280 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 –, juris Rn. 42, OVG Schleswig, Urteil vom
  3. Februar 2015 – 1 LB 5/14 –, juris Rn. 31). Eine höchst unterschiedliche Bebauung kann die Annahme einer Baugrenze ausschließen (vgl. VGH München, Beschluss vom
  4. Oktober 2020 – 15 ZB 20.280 –, juris Rn. 8). Darüber hinaus werden insbesondere seitliche Baugrenzen in der Örtlichkeit regelmäßig schwer ablesbar sein. Randnummer 66 Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Gebäudeabstände nicht mittelbar steuert, ist das Abstandsflächenrecht nicht suspendiert; die bloße bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens reicht für die Suspendierung nicht aus. Denn insoweit fehlt eine bauplanungsrechtliche Bewertung des zulässigen Gebäudeabstandes, die einen Vorrang des Bauplanungsrecht gegenüber dem Abstandsflächenrecht rechtfertigt. Wenn aber § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausnahmsweise steuert, soll diese Steuerung Vorrang haben und insoweit ist das Abstandsflächenrecht – in diesem Umfang (Größe der Abstände) bzw. in dieser räumlichen Hinsicht (bzgl. Teilflächen des Baufensters, bestimmten Geschossen o.ä.) – suspendiert. Randnummer 67 Hierfür spricht Sinn und Zweck der Vorschrift. Das Abstandsflächenrecht soll im unbeplanten Innenbereich nicht vollständig abgeschafft werden, sondern zurücktreten, wo eine andere, nämlich bauplanungsrechtliche Steuerung der Gebäudeabstände vorhanden ist. Dass das Bauplanungsrecht der Vorhabenrealisierung nicht entgegensteht, enthält noch keine Steuerung der Gebäudeabstände. Ein Zurücktreten des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts und der damit verfolgten Schutzziele gegenüber dem Bauplanungsrecht ist sachlich nur gerechtfertigt, wenn sich dem Bauplanungsrecht eine positive Vorgabe zu den zu wahrenden Gebäudeabständen entnehmen lässt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO M-V , wo eine positive bauplanungsrechtliche Aussage zur Grenzbebauung verlangt wird, sowie mit § 6 Abs. 5 Satz 4 LBauO M-V. Eine positive bauplanungsrechtliche Aussage zu den zu wahrenden Gebäudeabständen kann die Einfügensprüfung nach § 34 BauGB typischerweise jedoch nicht gewährleisten. Randnummer 68 An einem sachlichen Grund für einen Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächenrecht fehlt es, wenn dem Bauplanungsrecht keine Steuerungswirkung für die zu wahrenden Gebäudeabstände zukommt. Dies zeigt sich deutlich, wenn eine diffuse Umgebungsbebauung besteht, der keine städtebauliche Ordnung im Hinblick auf einzuhaltende Gebäudeabstände entnommen werden kann. Ließe man eine solche Sachlage genügen, um das Abstandsflächenrecht auszuschließen, ergäbe sich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu überplanten Gebieten, in denen das reguläre Abstandsflächenrecht gilt. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums. Bei der Ausgestaltung des Eigentums ist der Gesetzgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Das ordnungsrechtliche Steuerungsziel des Abstandsflächenrechts (Gewährleistung von angemessenen Verhältnissen hinsichtlich Licht, Luft und Sozialabstand) beansprucht in unbeplanten Gebieten nicht weniger Geltung als im beplanten Bereich. Den unbeplanten Innenbereich per se vom Abstandsflächenrecht freizustellen, ohne dass gewährleistet ist, dass die Zurückdrängung durch (städtebauliche) Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, wäre willkürlich. Insoweit ist die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass es sachgerecht sei, sich innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB nicht an den Abstandsflächentiefen des § 6 Abs. 5 LBauO M-V zu orientieren, sondern an den Abständen, die in planungsrechtlich prägenden Nachbarschaft bestehen (LT-Drs. 6/3839, S. 35), für sich genommen inhaltsleer. Warum dies sachgerecht ist, wird nicht gesagt. Eine Zurücknahme des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts kann nur insoweit sachlich begründet sein, als sich der vorfindlichen Situation eine ordnungsstiftende Aussage im Hinblick auf die zu wahrenden Gebäudeabstände entnehmen lässt. Besteht eine diffuse Bebauung, die gleichsam zu den zu wahrenden Gebäudeabständen schweigt, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Zurücknahme des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts im Hinblick auf das Bauplanungsrecht. Ein solches Schweigen kann durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht kompensiert werden, da der hierdurch gewährte Schutz deutlicher geringer ist als der, den das Abstandsflächenrecht gewährt. Randnummer 69 Zudem wäre nicht verständlich, dass die Relativierung des Abstandsflächenrechts auf den unbeplanten Innenbereich beschränkt ist. In beplanten Gebieten wäre das Abstandsflächenrecht eher verzichtbar, da dort typischer Weise eine dichtere Steuerung der Bebauung besteht. Randnummer 70 bb. Die von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-V aufgestellte Anforderung, dass „nach der

§ 34

Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches abweichende Gebäudeabstände zulässig“ sind, erfordert daher nach Auffassung des Senats, dass der näheren Umgebung nach Maßgabe der Einfügenskriterien eine steuernde Wirkung auf die zu wahrenden Gebäudeabstände zukommt. Der näheren Umgebung muss sich damit gleichsam eine positive Aussage zu den zu wahrenden Gebäudeabständen entnehmen lassen, sie muss eine Ordnung für die zu wahrenden Gebäudeabstände zu prägen. Dies erfordert sowohl eine gewisse Einheitlichkeit hinsichtlich der Gebäudeabstände als auch eine gewisse Einheitlichkeit der Baukörper im Hinblick auf deren abstandflächenrelevante Merkmale. Eine diffuse Bebauung erfüllt diese Anforderung nicht, da sie kein zu wahrendes Maß für den Gebäudeabstand prägen kann. Liegen markante Unterschiede in der Bauweise, der Lage der Baukörper oder der Gebäudehöhen in der maßgeblichen Umgebung vor, kann die Schlussfolgerung auf „abweichende Gebäudeabstände“ nicht gezogen werden (Sauthoff, NordÖR 2016, 177 [181]).Die geforderte gewisse Einheitlichkeit setzt jedoch nicht voraus, dass sich der näheren Umgebung eine abweichende Abstandsflächentiefe prägt (LT-Drs. 6/3830, S. 35). § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-V bezieht sich auf (absolute) Gebäudeabstände und nicht auf (höhenrelative) Abstandsflächen. Randnummer 71 cc. Als Rechtsfolge lässt § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-Vdie Erforderlichkeit einer Abstandsfläche vor Außenwänden entfallen, „soweit“ ein bauplanungsrechtlicher Vorrang im vorstehend aufgezeigten Sinne besteht. Die Geltung der Abstandsflächenvorschriften tritt damit nicht vollständig zurück, sondern nur in dem durch das Bauplanungsrecht geprägten Rahmen. Dieser Rahmen kann für unterschiedliche Höhenlagen bzw. Geschosse differieren und dementsprechend müssen für unterschiedliche Höhenlagen bzw. Geschosse unterschiedliche Gebäudeabstände eingehalten werden. Die Betrachtung, ob die nähere Umgebung abweichende Gebäudeabstände prägt, ist damit nicht auf die Verhältnisse in Höhe der Geländeoberfläche bzw. der Aufstandsfläche beschränkt. Ist die Bebauung etwa durch zurückspringende Außenwände in höheren Geschossen gekennzeichnet, kann dies einen höhendifferenzierten zulässigen Gebäudeabstand prägen. Dies zeigt sich beispielhaft, wenn die nähere Umgebung eine Bebauung mit Staffelgeschossen umfasst, bei der die Staffelgeschosse die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen wahren, die darunterliegenden Geschosse jedoch einen abweichenden Gebäudeabstand hergeben. Wären allein die Verhältnisse auf Höhe der Aufstandsfläche maßgeblich, sodass ein abweichender Gebäudeabstand über die gesamte zulässige Gebäudehöhe in Anspruch genommen werden könnte, würde dies über die Anpassung an die bauplanungsrechtliche Situation hinaus zu einer Verschlechterung im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlich verfolgten Schutzgüter führen, die von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-V nicht intendiert ist. Randnummer 72 dd. Nach den vorstehenden Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-V für das Vorhaben nicht vor. Der die nähere Umgebung bildende räumliche Umgriff ist im Hinblick auf den Aspekt des Gebäudeabstandes grundsätzlich eher eng zu ziehen. Die nähere Umgebung wird hier bestimmt durch Bebauung entlang des B-wegs, da die hier in Frage stehende Zulässigkeit abweichender seitlicher Gebäudeabstände durch die Bebauung entlang des Finkenweges nicht geprägt wird. Die vorliegend gebotene höhendifferenzierte Betrachtung gibt keinen abweichenden seitlichen Gebäudeabstand für die geplante Überdachung der Terrasse her. Randnummer 73 Die Bebauung entlang des B-wegs ist hinreichend einheitlich, um einen abweichenden Gebäudeabstand prägen zu können. Sie ist durch eine verdichtete Bebauung geprägt. Bei der Betrachtung der Gebäudeabstände auf Erdgeschossniveau ergeben sich im Wesentlichen vergleichbare Gebäudeabstände, die die geltenden abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Die vorhandene Bebauung prägt jedoch keinen einheitlich abweichenden Gebäudeabstand über die gesamte Baukörperhöhe; vielmehr ist eine höhendifferenzierte Betrachtung angezeigt. Die Baukörper weisen mehrheitlich hinsichtlich der seitlichen Gebäudeabstände – von der Erschließungsstraße aus betrachtet – eine höhendifferenzierte Binnengliederung auf. Sie gliedern sich in den Wohngebäude-Teil und den in seiner Höhe dahinter signifikant zurückbleibenden Garagen-/Terrassenteil. Dies führt zu einer staffelgeschossartigen Gebäudestruktur.Entlang der Straße folgen die gestaffelten Gebäude in der Weise aufeinander, dass jeweils benachbart zu dem grenznah angeordneten, hoch aufragenden Hauptteil des einen Gebäudes jenseits der Grenze der mit größerem Abstand zu dieser angeordnete niedrige Garagen- bzw. Terrassenteil des nächsten Gebäudes liegt. Trotz erheblicher Verdichtung der Gesamtbaukörper besteht ein größerer Abstand zwischen den Hauptteilen der Baukörper. Daraus ergibt sich eine im Sinne gegenseitiger Verträglichkeit wechselseitig abgestimmte Bebauungsstruktur. Dass der Garagenteil bei bestimmten Gebäuden in der näheren Umgebung überdacht oder ausgebaut ist, führt nicht dazu, dass ein einheitlich abweichender Gebäudeabstand über die gesamte Gebäudehöhe anzunehmen ist. Die Aufbauten auf dem Garagenteil des Gebäudes des B-weges 18 und 15 weisen einen größeren seitlichen Gebäudeabstand als 3 m zur nächsten, durch den C-weg getrennten Bebauung auf. Der Terrassenüberdachung des Gebäudes B-weg 16 kommt als Einzelfall keine prägende Kraft zu. Die Einhausung auf dem Grundstück D. 48 gibt für den seitlichen Gebäudeabstand aus der Perspektive des B-weges als Erschließungsstraße nichts her, da sie abstandsflächenrelevant nur den rückwärtigen Grundstücksteil betrifft. Randnummer 74 d. Zugunsten des Vorhabens kann bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht das Vorbautenprivileg des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V berücksichtigt werden, da es mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch nimmt. Es unterfällt auch nicht der Privilegierung nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 LBauO M-V. Bereits die Nutzung des Garagendaches als Terrasse – also eine Mischnutzung – lässt die privilegierte Garageneigenschaft entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 – OVG 10 S 30.09 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 19. September 2022 – 9 CS 22.1627 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. November 2006 – 15 CS 06.2862 –, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2016 – 11 S 2070/14 –, juris Rn. 45; OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 1995 – 10 A 3096/91 –, juris Rn. 7; Busse/Kraus/Hahn, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 6 Rn. 504). Das Vorhaben ist auch nicht § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LBauO M-V privilegiert, da es sich um einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO M-V handelt. Zudem handelt es sich nicht selbst um ein Gebäude im Sinne einer selbstständig benutzbaren baulichen Anlage, sondern um einen Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes. Randnummer 75 e. Das abstandsflächenpflichtige Vorhaben wahrt damit nicht die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen, da die einzuhaltende Mindestabstandsfläche von 3 m teilweise auf dem Grundstück der Klägerin liegt (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V ). Randnummer 76 f. Das Aufhebungsbegehren der Klägerin verletzt nicht den Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 77 Grundsätzlich kann sich ein Nachbar gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf den Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zu Gunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billiger Weise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Damit kann ein Nachbar unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen (OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 M 69/05 –, juris Rn. 34). Randnummer 78 Obwohl auch das Gebäude die Klägerin die geltenden abstandsflächenrechtlichen Vorgaben nicht wahrt, ist ihr Begehren auf Grundlage des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht treuwidrig. Die zur DDR-Zeiten legal realisierte Bebauung der Grundstücke war von vornherein durch eine Verdichtung der Baukörper geprägt, die durch die Binnengliederung der Baukörper verträglich gestaltet wurde. Dass die Klägerin die Wahrung dieses Zustandes begehrt, ist schutzwürdig. Die Klägerin will der Beigeladenen damit nichts vorenthalten, was sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Dass die Terrasse der Klägerin über eine Markise verfügt, ist mit einer dauerhaften Terrassenüberdachung nicht zu vergleichen. Im Übrigen kann sich die Beigeladene insoweit von vornherein nicht darauf berufen, dass das Gebäude der Klägerin zu einer anderen als der ihrem Grundstück zugewandten Seite die vorgeschriebenen Abstandsflächen unterschreitet. Randnummer 79 g. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Abweichung nach § 67 LBauO M-V besteht, da mit dem Bauantrag keine Abweichung beantragt und begründet wurde. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V müssen Abweichungen gesondert schriftlich beantragt und begründet werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 M 244/10 –, juris Rn. 13 ). Gegen eine Abweichungsmöglichkeit spricht aber schon die fehlende Atypik der Grundstückssituation (zu dieser Anforderung vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 – juris Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 80 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Randnummer 81 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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