Wiedereinstellung nach Abwicklungsvergleich - unvorhergesehene Beschäftigungsmöglichkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leitsatz 1. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann zwar grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Der Anspruch erwächst aus einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - Rn. 32, juris). (Rn.35) 2. Sofern nicht der Arbeitgeber einen bestimmten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann der Arbeitnehmer jedenfalls für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung wegen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretender Umstände nicht verlangen (BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 557/96 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 28, juris). (Rn.35) 3. Ein Abwicklungsvergleich, durch den die Parteien den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung und deren das Arbeitsverhältnis beendigende Wirkung beilegen wollen, schließt einen Wiedereinstellungsanspruch jedenfalls dann regelmäßig aus, wenn in ihm eine Abfindung in angemessener Höhe vereinbart worden ist. (Rn.46) Orientierungssatz 1. Bei Abfindungsvergleichen in Kündigungsschutzprozessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, Geschäftsgrundlage sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien, bis zu dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses werde sich keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ergeben. Vielmehr kann gerade auch diese Ungewissheit der künftigen Entwicklung bei dem Vergleich bereits Berücksichtigung gefunden haben. (Rn.42) 2. Die aus der nach Art 2 Abs 1 GG geschützten Vertragsfreiheit folgende Abschlussfreiheit ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durch einen Kontrahierungszwang eingeschränkt. Ein solcher Ausnahmefall kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. § 242 BGB eröffnet damit die Möglichkeit, jede atypische Interessenlage zu berücksichtigen, bei der ein Abweichen von der gesetzlichen Rechtslage zwingend erscheint. (Rn.47) 3. Bei einer sich nachträglich unvorhergesehen ergebenden Beschäftigungsmöglichkeit führt das Festhalten am Abwicklungsvertrag für den Arbeitnehmer keineswegs regelmäßig zu untragbaren Ergebnissen. Vielmehr hängt auch dies von den Umständen des Einzelfalls ab. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 24. Januar 2023, 3 Ca 800/22, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.01.2023 zum Aktenzeichen 3 Ca 800/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Wiedereinstellung. Randnummer 2 Die Klägerin verfügt über einen Hochschulabschluss im Fach Biologie. Sie war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff d.A.) ab dem 01.09.2017 als Laborassistentin in der von der Beklagten betriebenen pathologischen Laborpraxis tätig. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 18.01.2022 (Bl. 8 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 28.02.2022. Die Klägerin erhob hiergegen bei dem Arbeitsgericht Rostock Kündigungsschutzklage zum Aktenzeichen 3 Ca 143/23. Unter dem 28.02.2022 schlossen die Parteien einen Abwicklungsvertrag (Bl. 12 – 15 d.A.). Dieser lautet u.a.: Randnummer 4 „§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Randnummer 5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Unternehmens aufgrund der ordnungs- und fristgemäßen ordentlichen Kündigung vom 18.1.2022 aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 28.02.2022 (nachfolgend »Beendigungstermin«) enden wird.“ Randnummer 6 … Randnummer 7 „§ 13 Ausgleichsklausel Randnummer 8 1. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, ob bekannt oder unbekannt, abschließend erledigt. Randnummer 9 2. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass die Mitarbeiterin im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung und deren Beendigung keinerlei Benachteiligung (z.B. Benachteiligungen im Sinne des § 3 AGG) erfahren hat. Randnummer 10 3. Mit der Unterzeichnung dieser Abwicklungsvereinbarung erklärt die Mitarbeiterin, die am 4.2.2022 beim Arbeitsgericht Rostock eingereichte Kündigungsschutzklage zurückzunehmen und auch auf weitere Klagen in dieser Kündigungsangelegenheit zu verzichten.“ Randnummer 11 Unter § 3 haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes von der Beklagten eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 € brutto erhält. Ursprünglich waren 7.000,00 € brutto als Abfindung vorgesehen. 10.000,00 € wurden durch handschriftlich hinzugefügte Änderung vereinbart. Randnummer 12 Im März 2022 kündigten zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten ihre Arbeitsverhältnisse. Randnummer 13 Am 05.04.2022 bot die Beklagte über die Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit zum 01.07.2022 eine Stelle für MTLA/BTLA an (Bl. 18, 19 d.A.). Nachdem die Klägerin am 17.05.2022 hierüber Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beklagte unter dem 08.06.2022 erfolglos auf, mit ihr einen neuen Arbeitsvertrag auf der Grundlage der früheren Regelungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien abzuschließen. Randnummer 14 Mit der der Beklagten am 07.07.2022 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten weiter. Randnummer 15 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aus nachvertraglichen Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, ihr die aufgrund der im März 2022 von Mitarbeiterinnen ausgesprochenen zwei Kündigungen freigewordenen Stellen zur Weiterbeschäftigung anzubieten. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, zumal sie – die Klägerin – einer Stundenreduzierung nebst Einkommensverlust zugestimmt habe, um ihren Arbeitsplatz zu sichern. Randnummer 16 Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2022 ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses der Klägervertretung am 14.11.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Klägervertreter mit am 21.11.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Randnummer 17 Hierzu hat die Klägerin angeführt, die Beklagte müsse bereits bei Abschluss des Abwicklungsvertrages bzw. unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über ihren Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft Kenntnis gehabt haben. Sie hätte diesen Bedarf gegebenenfalls nach einer bis Juli 2022 absolvierten Schulung abdecken können. Ein Wiedereinstellungsanspruch könne nicht auf den Zeitraum des Laufs der Kündigungsfrist beschränkt werden, müsse vielmehr auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Randnummer 18 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 19 Das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des bis zum 28.02.2022 zwischen den Parteien bestehenden ab dem 21.06.2022 zuzustimmen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Randnummer 22 Die Beklagte hat entgegnet, eine Wiedereinstellung scheide nach einem wirksamen Aufhebungsvertrag aus. Die zwei Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinstellung gegeben sein könnte, nämlich Wegfall des Kündigungsgrundes innerhalb der Kündigungsfrist und fehlerhafte Prognose, lägen nicht vor. Darüber hinaus verfüge die Klägerin nicht über die zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen erforderlichen Qualifikationen. Es sei eine abgeschlossene Ausbildung als „zytologisch tätige/r Assistent/in“ (ZTA) an Fachschulen für ZTA (Zytologie-Schulen) oder eine erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung als „medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in“ (MTLA) an einer staatlich anerkannten Lehreinrichtung mit einer anschließenden ganztägigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie erforderlich. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 08.11.2022, welches zur Klageabweisung ergangen ist, aufrechterhalten und zur Begründung angeführt, unabhängig von der Frage der klägerischen Qualifikation für die ausgeschriebenen Stellen stehe einer Wiedereinstellung der Abwicklungsvertrag entgegen. Eine Unwirksamkeit des Abwicklungsvertrages gemäß § 779 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklungsvereinbarung am 28.02.2022 beide Parteien davon ausgegangen seien, dass der Weiterbeschäftigung der Klägerin dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein ab dem 01.07.2022 entstehender Bedarf aufgrund unvorhersehbarer Kündigungen von Mitarbeitern freiwerdender Stellen sei nicht absehbar gewesen. Auch eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheide aus, weil der Klägerin angesichts der vereinbarten Abfindungshöhe ein Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar sei. Schließlich sei streitig, ob die Klägerin überhaupt die zur Stellenbesetzung erforderliche Qualifikation besitze. Randnummer 24 Gegen dieses ihr am 06.02.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 03.03.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung bis zum 03.05.2023 mit am 03.05.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 25 Hierzu führt die Klägerin aus, die zeitlich starre Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht, die Pflicht des Arbeitgebers zur Wiedereinstellung auf den Lauf der Kündigungsfrist zu begrenzen, verstoße gegen die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Auch nach Auslaufen der Kündigungsfrist müsse eine Wiedereinstellung anerkannt werden. Vorliegend sei die am 18.01.2022 ausgesprochene Kündigung unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 28.02.2022 inhaltlich überholt gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dies wegen unzutreffender Annahmen oder späterer Kündigungen durch andere Mitarbeiter bewirkt sei. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – Az. 3 Ca 800/22 – vom 24.01.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des bis zum 28.02.2022 zwischen den Parteien bestehenden ab dem 26.06.2022 zuzustimmen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.01.2023, Az.: 3 Ca 800/22, zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass nachvertragliche Pflichten der Parteien nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Konstellationen geeignet sein könnten, einen Wiedereinstellungsanspruch zu begründen. Der geschlossene, wirksame Abwicklungsvertrag enthalte einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für die Klägerin. Auch stelle sich die Frage, für welchen nachvertraglichen Zeitraum nach klägerischer Auffassung ein Wiedereinstellungsanspruch begründet sein könne. Schließlich könnte sich eine von der Klägerin angenommene nachvertragliche Fürsorgepflicht lediglich dann auswirken, wenn die Klägerin die für die veröffentlichten Stellengesuche geforderte Qualifikation aufweisen würde, was nicht der Fall sei. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht. I. Randnummer 33 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. II. Randnummer 34 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat begründet festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Abwicklungsvertrag vom 28.02.2022 wirksam ist und einem Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin entgegensteht. 1. Randnummer 35 Bei betriebsbedingten Kündigungen kann zwar grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Der Anspruch erwächst aus einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 27.02.1997 – 2 AZR 160/96 – Rn. 32, juris). Entsteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht hingegen grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 904/98 – Rn. 28, juris). Fortbestehende nachvertragliche (Fürsorge-)Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis können nur ausnahmsweise einen Wiedereinstellungsanspruch begründen (BAG, Urteil vom 21.02.2002 – 2 AZR 749/00 – Rn. 47, juris), so z.B. im Ausnahmefall des Vorliegens eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB (BAG, Urteil vom 13.11.1997 – 8 AZR 295/95 – Rn. 22, juris). Die Grundsätze zum Wiedereinstellungsanspruch gelten jedoch nicht, wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist ein neuer Kausalverlauf in Gang gesetzt wird. Sofern nicht der Arbeitgeber einen bestimmten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann der Arbeitnehmer jedenfalls für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung wegen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretender Umstände nicht verlangen (BAG, Urteil vom 06.08.1997 – 7 AZR 557/96 – Rn. 14, juris). Ausnahmen, welche vorliegend nachvertragliche Verpflichtungen der Beklagten zur Wiedereinstellung der Klägerin begründen könnten, liegen nicht vor. Zudem steht der Abwicklungsvertrag einer Wiedereinstellung entgegen. 2. Randnummer 36 Der Abwicklungsvertrag vom 28.02.2022 ist rechtswirksam.
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