Feststellung der förderungsfähigen Baukosten bei der Abrechnung der Baumaßnahme festgesetzt werden (§§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des Vertrags). Der Vertrag ist für die Klägerin durch ihren damaligen Bausenator sowie den Leiter des Stadtplanungsamtes unterschrieben worden. Die Beifügung eines Siegels fehlt. Randnummer 3 Die Förderung erfolgte durch Einsatz von Bundes-, Landes- und Eigenmitteln der Klägerin. Das an dem Modernisierungsvertrag nicht beteiligte Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) hatte zuvor mit Bescheid vom 18. April 1996 dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln im vorgenannten Umfang
Abschnitt G 7.2 der Städtebauförderungsrichtlinie zugestimmt, ebenso das Landesministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt mit einem Schreiben vom
dem er deren Miteigentumsanteil am Grundstück gekauft hatte. Die Beteiligten schlossen am 27. November 1996 einen Darlehensvertrag über 100.000 DM. Randnummer 4 In der Folgezeit zahlte die Klägerin den Beklagten insgesamt 357.823,32 DM aus. Um eine zur Sicherung der Darlehensforderung eingetragene Grundschuld löschen zu können, lösten die Beklagten das Darlehen ab und zahlten einen weiteren Betrag von 29.410,50 EUR auf ein Notaranderkonto ein, der zum Ausgleich einer bereits absehbaren Überzahlung der Fördermittel gedacht war. Randnummer 5
Abschluss der Modernisierungsmaßnahme im Dezember 1997 erfolgte am
der Vorschrift habe sie
Festsetzung der förderungsfähigen Baukosten den endgültigen Förderungsbetrag
Zu viel gezahlte Förderungsbeträge seien innerhalb von zwei Monaten
der Festsetzung zu erstatten. Der Zahlungsanspruch aus dem Modernisierungsvertrag hänge von den tatsächlich entstandenen Baukosten ab, so dass von vornherein klar gewesen sei, dass sich der Förderungsbetrag ändern könne. So seien von den Beklagten nur Baukosten in Höhe von 972.188,40 DM
gewiesen worden, die unterhalb der veranschlagten Kosten gelegen hätten und von denen nur 871.314,04 DM anerkannt worden seien. Die abschließende Entscheidung des LFI über den zulässigen Einsatz der Städtebauförderungsmittel sei für die Beteiligten bindend, was sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 4 Abs. 3 des Modernisierungsvertrags ergebe. Die Beschränkung ihrer Kostenbeteiligung ergebe sich aus der Präambel des Modernisierungsvertrags, mit der zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sie Sanierungsaufwendungen nur mit ihrem Eigenanteil an den Städtebauförderungsmitteln trage. Zudem sei über § 2 des Modernisierungsvertrags der Anerkennungsbescheid des LFI zur Vertragsgrundlage gemacht worden. Randnummer 15 Die Berechnung der förderungsfähigen Aufwendungen und des Kostenerstattungsbetrags durch das LFI begegne keinen Bedenken. So seien Erschließungskosten in Höhe von 15.731,22 DM nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Kostengliederung der Anlage 2 des Modernisierungsvertrags beruhe auf der DIN 276 „Kosten im Hochbau“,
der der Begriff der öffentlichen Erschließung auch die Erneuerung der Hausanschlüsse umfasse. Zudem seien Aufwendungen für Hausanschlüsse in der Anlage 2 zum Modernisierungsvertrag nicht aufgeführt. Rechnungen für Tischlerarbeiten in Höhe von 112.849,64 DM hätten lediglich im Umfang von 82.681,48 DM anerkannt werden können, da für die Innentüren unangemessen hohe Kosten entstanden seien, die weit über dem Durchschnittswert gelegen hätten. Kosten für die Verglasung seien in Höhe von 13.718,46 DM nicht berücksichtigt worden, da der Einsatz von Kunststofffenstern den Zielen der Sanierung widersprochen habe. Zwar gebe es mit der unteren Denkmalschutzbehörde eine Absprache zur Fenstergestaltung, die aber nicht den Einbau von Kunststofffenstern umfasst habe. Von den Aufwendungen der elektrischen Installation für Waschmaschinen und Trockner sei ein Betrag von 106,95 DM abgesetzt worden, der auf Münzen zum Betrieb von Gemeinschaftsgeräten entfalle, da Kosten für die Ausstattung des Gebäudes ausschließlich der Eigentümer zu tragen habe. Aus demselben Grund seien Kosten von 2.300,00 DM für eine Fahrradüberdachung unberücksichtigt geblieben. Von den Kosten der Objektplanung seien 4.949,24 DM nicht anerkannt worden, bei denen es sich überwiegend um Rechtsanwaltskosten gehandelt habe, die wegen einer dem
barn erteilten Baugenehmigung angefallen seien; ferner Kosten eines Wach- und Sicherungsunternehmens sowie diverse Beträge für Verzehr, Übernachtung, Porto, Parkgebühren und Notarkosten. Dagegen seien die Kosten für ein Modernisierungsgutachten berücksichtigt worden. Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen seien in Höhe von 96.394,11 DM berücksichtigt worden, obwohl die Beklagten nur Rechnungen von 79.848,56 DM vorgelegt hätten, da der Beklagte zu 2. Architekten- und Ingenieurleistungen selbst erbracht habe. Die vorgelegte Abrechnung für die Bauleitung von 79.848,56 DM sei jedoch überhöht gewesen; aufgrund einer Vergleichsberechnung
der HOAI i. d. F. von 1991 für die Leistungsphase 8 habe sich ein Honorar von nur 20.488,12 DM ergeben. Zudem hätten sich beim Honorar die geringeren Baukosten ausgewirkt. Baunebenkosten hätten im Umfang von 21.104,68 DM nicht anerkannt werden können; unberücksichtigt geblieben seien Kosten für Vermietungsinserate und Kosten der Finanzierung für Zinsen auf Fremdkapital sowie für eine Wohngebäudeversicherung. Zwar hätten die Beklagten Belege für Zinszahlungen an die Sparkasse C-Stadt in Höhe von 51.476,46 DM vorgelegt. Es fehlten jedoch die Darlehensverträge, so dass die Aufwendungen der Modernisierungsmaßnahme nicht zugerechnet werden könnten. Zudem sei es nicht Aufgabe der Städtebauförderung, die Zinsaufwendungen des Eigentümers während der Bauzeit zu decken. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sei
rangig und diene ausschließlich städtebaulichen Zielstellungen. „C Fahrtkosten 96“ seien nicht durch Belege untermauert worden und wie ein Teil der Telefonkosten nicht förderungsfähig. Randnummer 16 Von den ermittelten Gesamtkosten sei gemäß § 177 Abs. 4 Satz 2 BauGB der Subventionswert der Wohnungsbauförderung abzuziehen gewesen. Die Inanspruchnahme der Wohnungsbauförderung habe das LFI in seinem Bescheid vom
Fertigstellung ebenfalls im Jahre 2000
gewiesen worden seien. Zudem habe es die Klägerin trotz ihrer Aufforderung unterlassen, gegen den Bescheid des LFI Widerspruch einzulegen. Dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei, gehe nicht zu ihren Lasten. Für sie habe keine Möglichkeit bestanden, den Bescheid anzufechten. Die Klausel des Modernisierungsvertrags sei unwirksam, wenn der Bescheid des LFI ohne Einwendungsmöglichkeit Grundlage des Rückzahlungsbetrags sein sollte. Randnummer 22 Aufwendungen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. So habe es sich nicht um Erschließungskosten, sondern um die Kosten der Modernisierung nicht mehr zeitgemäßer Hausanschlüsse gehandelt. Aufwendungen für die Türen seien angemessen gewesen. Standardtüren hätten nicht in die alten Wandöffnungen gepasst, zudem seien aufgrund von Grundrissänderungen auch neue Öffnungen erforderlich geworden. Es werde bestritten, dass das Baupreishandbuch 95/96 die Besonderheiten berücksichtige, zumal es bereits veraltet sei. Zudem beinhalteten die Rechnungen teilweise auch Aufwendungen für die Anlage von Wandöffnungen, das Zumauern der Öffnungen und das Verkleiden und Ausrichten der Türen; zudem seien die Wände alterungsbedingt nicht lotrecht gewesen und hätten ausgeglichen werden müssen. Es sei vorgekommen, dass Zargen in handwerklich traditioneller Weise herzustellen gewesen seien. Teilweise hätten für innenliegende Türen spezielle Verglasungen eingebaut werden müssen. Randnummer 23 Die eingebauten Kunststofffenster hätten den Zielen der Sanierung entsprochen, da die Maßnahme mit dem Denkmalschutzamt der Klägerin und dem Sanierungsträger abgestimmt gewesen sei. Zudem seien Kunststofffenster lediglich im Bereich des Kellers und des Treppenhauses und für eine temporäre Verglasung eingesetzt worden. Ein Abzug von der Starkstromanlage sei ungerechtfertigt, da das Gebäude als Studentenwohnanlage konzipiert sei und die Aufstellung von Waschmaschinen und Trocknern in den Wohnungen wegen der geringen Wohnungsgrößen nicht möglich sei. Wären in jeder Wohnung Anschlussmöglichkeiten für Wasser und Abwasser sowie ein Stromanschluss vorgesehen worden, wären weit höhere Kosten entstanden. Die sog. Fahrradüberdachung diene im Wesentlichen zum Unterstellen von Mülltonnen, daher sei ein vorgefertigter Carport verwendet worden. Eine spezielle Anfertigung wäre teurer gewesen. Die Rechtsanwaltskosten seien entstanden, weil die rechtswidrige Baugenehmigung für ein
bargrundstück durch die Klägerin selbst erteilt worden sei. Ein Wachdienst sei zur Objektsicherung wegen mehrmaliger Einbrüche auf der Baustelle erforderlich geworden, da die Klägerin ihr Eigentum nicht habe schützen können. Randnummer 24 Hinsichtlich der Architekten- und Ingenieurleistungen habe Frau E einen Auftrag für die Bauleitung und das Baucontrolling gehabt. Die Rechnung
der HOAI sei unzutreffend, da nur ein Honorar für einen Architekten angesetzt worden sei und Honorare für den Statiker, den Haustechniker und die Freilandplanung nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Baunebenkosten seien zu berücksichtigen gewesen. Die Wohngebäudeversicherung sei eine Bauwesenversicherung gewesen. Fahrtkosten seien tatsächlich angefallen. Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom
5 der seinerzeit geltenden Hauptsatzung Erklärungen
6 KV M-V a. F. bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 DM vom Oberbürgermeister oder einem von ihm beauftragten Bediensteten allein ausgeführt werden. Allerdings habe es an der von § 37 Abs. 6 Satz 2 KV M-V a. F. geforderten Beifügung des Dienstsiegels gefehlt. Der darin liegende Fehler sei jedoch durch die mit Beschluss der Bürgerschaft vom 11. Juli 2016 erfolgte Genehmigung durch die Gemeindevertretung geheilt worden. Randnummer 27 Die von der Klägerin zu erbringenden Geldleistungen in Form eines Zuschusses und eines Darlehens seien nur vorläufig gewährt worden; der endgültige Förderungsbetrag sei
3 des Vertrages erst
Festsetzung der förderungsfähigen Baukosten bei Abrechnung der Baumaßnahme festzusetzen und ein zu viel gezahlter Förderungsbetrag zu erstatten. Die Höhe der Förderung bestimme sich ausweislich der Anlage 3 des Förderungsbescheides des LFI vom 18. April 1996, der
5 des Modernisierungsvertrags dem Vertrag zugrunde liege,
den förderungsfähigen Baukosten, die um die Eigenleistungen, das Fremdkapital und das Förderungsdarlehen zu mindern seien. Randnummer 28 Ein Teil der von den Beklagten geltend gemachten Aufwendungen gehöre nicht zu den förderungsfähigen Baukosten. Das betreffe die Kosten für Erschließungsmaßnahmen in Höhe von 15.731,22 DM. Zwar könnten Hausanschlusskosten
Buchst. G Ziff. 4.3.2 Spiegelstrich 5 der Städtebauförderungsrichtlinie vom 26. April 1991 zu den Kosten der Modernisierung und Instandsetzung gehören. Maßgeblich für das Rechtsverhältnis der Beteiligten sei jedoch der Modernisierungsvertrag, der eine Förderfähigkeit von Hausanschlusskosten nicht vorsehe. Randnummer 29 Die Tischlerarbeiten seien in Höhe von 30.168,11 DM nicht förderungsfähig, da die Rechnungen der Firma F über die Lieferung der Innentüren nicht prüffähig gewesen seien. Zu Recht seien auch die Aufwendungen für den Einbau von Kunststofffenstern in Höhe von 13.718,46 DM nicht als förderungsfähig anerkannt worden. Die Maßnahme sei vertragswidrig erfolgt.
1 des Modernisierungsvertrags hätten sich die Beklagten verpflichtet, die in einem Leistungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Die als Baubeschreibung/Sanierungskonzept bezeichnete Anlage 1 sehe auf Seite 6 ausnahmslos den Einbau von Holzfenstern vor. Für eine Genehmigung des Einbaus von Kunststofffenstern sei nichts ersichtlich. Randnummer 30 Ebenfalls nicht zu den anerkennungsfähigen Kosten der Modernisierung und Instandsetzung gehörten die Kosten für Münzen für die gemeinsame Nutzung einer Waschmaschine in Höhe von 106,95 DM. Gleiches gelte für die Errichtung einer zusätzlichen Fahrradüberdachung auf dem Grundstück mit Kosten von 2.300 DM, auch wenn die Abdeckung zur Unterstellung von Mülltonnen genutzt werden sollte. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der Instandsetzung oder Modernisierung, sondern um ein neues Bauteil. Sogenannte Objektkosten in Höhe von 4.540,21 DM für die Kosten anwaltlicher Rechtsvertretung und -beratung in einem Baunachbarrechtsstreit, einem Baugenehmigungsverfahren für ein Hofgebäude und eine Grundstücksteilung ließen ebenso wenig einen Bezug zur Instandsetzung und Modernisierung erkennen wie Notarkosten für eine Unterschriftsleistung. Auch die ebenfalls unter der Rubrik Objektkosten geführten Quittungen für Übernachtungs- und Bewirtungsaufwendungen, Briefmarken, Fotoarbeiten, Fotokopien und Stempel zeigten eine unmittelbare Beziehung zur Modernisierung nicht auf. Gleiches gelte für angebliche Baunebenkosten im Umfang von ca. 20.000,00 DM, mit denen die Beklagten Inseratskosten für die Vermietung ihrer Wohnungen, Abrechnungen der Deutschen Telekom, Quittungen für Übernachtungen und für Fotoarbeiten, Fahrtkosten des Beklagten zu 2. zum Zwecke der Bauleitung sowie Aufwendungen für eine Wohngebäudeversicherung abgerechnet hätten. Randnummer 31 Erstattungsfähig seien dagegen die von den Beklagten
gewiesenen Kosten einer Bauleistungsversicherung von 2.415,00 DM, Aufwendungen einer Objektbewachung durch die Greifswalder Wach & Sicherheits-GmbH in Höhe von 409,03 DM sowie die während der Bauzeit angefallenen Kapitalkosten. Ausweislich Seite 8 der Anlage 2 zum Modernisierungsvertrag gehörten zu den Baunebenkosten der Gruppe 700 auch allgemeine Baunebenkosten, zu denen
Ziffer 4.3.2 Spiegelstrich 3 der Städtebauförderungsrichtlinie auch die Baunebenkosten i.S.v. § 5 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zählten.
Anlage 1 zur II.BV gehörten zu den Nebenkosten sowohl die auf die Bauzeit entfallenden Kapitalkosten einschließlich der Kosten der Verzinsung von Zwischenfinanzierungsmitteln als auch die Kosten einer Bauversicherung während der Bauzeit und der Bauwache. Zudem seien Finanzierungskosten in Höhe von 40.000,00 DM in der bereits genannten Kostengliederung als Bestandteil des Modernisierungsvertrages ausdrücklich als Baunebenkosten aufgeführt und in die Berechnung des vorläufigen Förderungsbetrags durch das LFI eingeflossen. Die Berücksichtigung der Kapitalkosten könne nicht deshalb unterbleiben, weil sie vom LFI seiner abschließenden Entscheidung über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vom 4. Juni 2014 nicht zu Grunde gelegt worden seien. Der Eigentümer sei, wenn nichts Anderes vereinbart sei, nicht gehindert, sich im Rahmen der Festsetzung des Förderungsbetrags auf
gewiesenen Aufwendungen zu berufen, die
seiner Meinung vom LFI zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Das Risiko, dass Städtebauförderungsmittel nicht im vollen Umfang eingesetzt würden, weil die Gemeinde eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung des LFI nicht anfechte, gehe zu Lasten der Gemeinde und nicht zum
teil des an diesem Rechtsverhältnis nicht unmittelbar beteiligten Eigentümers. Randnummer 32 Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB betrage die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginne, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei, frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Da der endgültige Förderungsbetrag gemäß §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 4 Satz 2 des Modernisierungsvertrags erst
Feststellung der förderungsfähigen Baukosten bei der Abrechnung der Baumaßnahme festgesetzt werde, beginne die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die sanierungsrechtliche Maßnahme abrechnet werde, hier also aufgrund des Bescheids des LFI vom
Gewährung einer Verlängerung der Begründungsfrist am
dem formfehlerhaften Vertragsschluss und auch erst
Klageerhebung erfolgt sei. Zudem sei sie nicht wirksam geworden – und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung oder einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt handele. In beiden Fällen hätte es eines Zugangs der Willenserklärung bzw. einer Bekanntgabe an die Beklagten bedurft, woran es aber fehle. Randnummer 35 Aber auch bei angenommener Wirksamkeit des Vertrages bestehe der Erstattungsanspruch nicht: Die Kosten für die Elektroinstallation seien berücksichtigungsfähig. Es handele sich dabei weder um Erschließungs- noch Hausanschlusskosten – also Kosten für den erstmaligen Anschluss des Objekts –, sondern um Kosten für die erforderliche Modernisierung der Hausanschlüsse. Die Modernisierung sei notwendig gewesen, um das Haus überhaupt zweckentsprechend nutzen zu können. Die Erneuerung und in Teilen Erweiterung der Leitungen sei zur Beseitigung eines Sanierungsrückstaus erforderlich gewesen. Diese Kosten seien in der Kostenschätzung (Ziffer 540 der Anlage 2 des Modernisierungsvertrags) aufgeführt worden. Einwände habe die Klägerin insoweit nicht geltend gemacht. Randnummer 36 Gleiches gelte für die Kosten der Tischlerarbeiten. Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe sich das LFI zu keiner Zeit auf eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnungen über die Lieferung der Innentüren berufen. Zudem hätten die Klägerin und das LFI die Prüffähigkeit der Rechnungen in dem Abnahmeprotokoll vom
Greifswald und zurück. Hinsichtlich der Planungskosten werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Randnummer 39 Der Anspruch sei schließlich verjährt. Randnummer 40 Die Beklagten beantragen, Randnummer 41 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
rangig gemäß Abschnitt A 3.3 StBauFR 1991 sowie subsidiär gemäß Abschnitt G 3.5 StBauFR 1991 sei. Zudem gälten die Rahmenbedingungen des sozialen Wohnungsbaus. Förderfähig sei daher nur eine Modernisierung
Standardanforderungen, nicht aber eine Luxusmodernisierung. Das LFI habe auf Grundlage der einschlägigen Literatur einen Durchschnittspreis für Innentüren von seinerzeit 570,00 DM ermittelt.
Prüfung der Rechnung des Tischlers F vom
gewiesen. Die dazu eingereichte Rechnung sei von derart schlechter Textqualität, dass sie nicht lesbar sei. Zudem sei die Bauleistungsversicherung weder vollumfänglich noch teilweise förderfähig. Folgte man dem nicht, komme allenfalls die Förderfähigkeit des auf die Beklagten entfallenden Kostenanteils in Betracht, weil eine Bauleistungsversicherung üblicherweise auf die weiteren am Bau Beteiligten umgelegt werde. Die Kosten für die Objektbewachung seien schließlich ebenfalls nicht förderfähig. Zwar könnten
Abschnitt G 4.3.1 und 4.3.2 StBauFR 1991 die Kosten der Bauwache förderfähig sein, wenn sie notwendig seien und sich im Rahmen des Ortsüblichen hielten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei grundsätzlich die Sache der beteiligten Baufirmen, die Baustelle unter Beachtung der Sicherheitsauflagen einzurichten. Hierzu gehöre der erforderliche Verschluss der Baugeräte zur
tzeit oder am Wochenende. Außergewöhnliche Umstände, die im vorliegend Fall eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 51 Zum Gegenstand der Anschlussberufung vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen, Randnummer 52 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Der Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Klägerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern, weil die Kosten der Tischlerarbeiten (Innentüren) und die Kosten der Kellerfenster als förderfähig anzusehen sind (1.). Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls teilweise begründet, denn die Finanzierungskosten sind nicht vollständig förderfähig (2.).
dem Ergebnis von Berufung und Anschlussberufung steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner i. H. v. 10.908,55 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem
Feststellung der förderungsfähigen Baukosten den endgültigen Förderungsbetrag
Zuviel gezahlte Förderungsbeträge sind innerhalb von zwei Monaten
der Feststellung zu erstatten. Die Regelung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Förderung zunächst nur vorläufig erfolgt und
Beendigung der Baumaßnahme abzurechnen ist (§ 4 Abs. 3, Abs. 4). Mit dem Vertrag wurde zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 177 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 54 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz begründet. Randnummer 57 a) Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen nicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht besteht insbesondere kein Handlungsformverbot. Zwar sieht § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Erlass eines Instandsetzungsgebots durch Verwaltungsakt vor. Allerdings konnten
dem gemäß § 245 Abs. 11 Baugesetzbuch in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom
6 Satz 5 KV M-V bedürfen Erklärungen, die u. a. der Formvorschrift des § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V nicht genügen, der Genehmigung. Gleiches gilt für Erklärungen, die der Formvorschrift des § 37 Abs. 6 Satz 2 KV M-V a. F. nicht genügen. Eine Genehmigung in diesem Sinne wurde mit dem genannten Beschluss erteilt. Randnummer 59 Zweifel an der Wirksamkeit der Genehmigung bestehen nicht. Anders als die Beklagten meinen, steht der Umstand, dass die Genehmigung erst zwei Jahrzehnte
dem Vertragsschluss erteilt worden ist, ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Eine gesetzlich normierte Genehmigungsfrist existiert nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Befugnis, den schwebend unwirksamen Modernisierungsvertrag zu heilen, durch Zeitablauf verwirkt hat. Denn jedenfalls fehlt es am sog. Umstandsmoment der Verwirkung. Sie hat vor der Beschlussfassung am 11. Juli 2016 nicht zu erkennen gegeben, dass sie von der Unwirksamkeit des Vertrags ausgehe, sondern im Gegenteil ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und damit signalisiert, dass sie sich durch den Modernisierungsvertrag gebunden sieht. Randnummer 60 Die Genehmigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie den Beklagten nicht bekanntgegeben worden ist. Einer solchen Bekanntgabe bedarf es nicht. Die durch § 37 Abs. 6 Satz 2 KV M-V a. F. und nunmehr durch § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V begründeten Formerfordernisse – das Vier-Augen-Prinzip und die Beglaubigung der Unterschriften des Bürgermeisters und eines seiner Stellvertreter durch Beifügung des Dienstsiegels – dienen dem Schutz der Gemeinde (Darsow a. a. O., Rn. 8). Der Vertragspartner der Gemeinde wird vom Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst. Zwar kann er sich auf die durch einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften begründete (schwebende) Unwirksamkeit des Vertrags berufen. Deren Beseitigung ist aber eine rein innergemeindliche Angelegenheit. Daher ist es für die Fehlerheilung ausreichend, dass die Genehmigung
6 Satz 5 KV M-V gegenüber dem Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Gemeinde ( § 38 Abs. 2 Satz 1 KV M-V ) erklärt wird. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der bei einem Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht bestehenden Rechtslage. Vorbehaltlich der Regelung des § 177 Abs. 2 BGB hängt auch in diesem Fall die Wirksamkeit des Vertrags für oder gegen den Vertretenen
1 BGB allein von dessen Genehmigung gegenüber dem Vertreter ab. Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Rahmen des § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V. Randnummer 61
der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Städtebauförderrichtlinie vom
der Ursprungsfassung der Richtlinie können nur die Kosten einer zusätzlichen Erschließung förderfähig sein. Der Ergänzungserlass sieht eine Förderfähigkeit von Erschließungskosten nur in begründeten Einzelfällen vor. Dies alles bedarf keiner Vertiefung, denn maßgeblich ist nicht die Richtlinie, sondern der Umstand, dass die Hausanschlusskosten vom Modernisierungsvertrag nicht erfasst werden. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Randnummer 64 Endgültig förderfähig können nur solche Kosten sein, deren vorläufige Förderfähigkeit anerkannt worden ist. Die Förderung ist maßnahmebezogen. Sie bezieht sich auf die der vorläufigen Förderung zugrundeliegende Kostenzusammenstellung
DIN 276 (§ 2 Nr. 2 ModV). Die Kostenzusammenstellung gibt an, welche Maßnahmen durchgeführt werden und welche Kosten dabei entstehen, wobei deren Höhe auf einer Schätzung beruht. Auf Grundlage der Kostenzusammenstellung wird die Höhe des vorläufigen Zuschusses und des Darlehens i. S. d. § 4 Abs. 2 ModV ermittelt. Bei der Ermittlung der endgültigen Förderfähigkeit geht es dann nur noch um die Frage, ob die abgerechnete Maßnahme zu den geförderten Maßnahmen zählt und um die Feststellung der tatsächlichen Kosten, vgl. § 4 Abs. 2 ModV. Aus der Maßnahmebezogenheit der Förderung folgt aber, dass nur die Kosten von Maßnahmen berücksichtigt werden, die bereits der Ermittlung der vorläufigen Förderfähigkeit (Kostenschätzung) zugrunde gelegen haben. Es muss sich um eine mit der Kostenschätzung kongruente Kostenabrechnung handelt. Daher ist es ausgeschlossen, Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen, die in der Kostenschätzung nicht aufgeführt und damit nicht Gegenstand der vorläufigen Förderung waren. Randnummer 65 Gemessen an diesen Kriterien sind die Kosten der Hausanschlüsse nicht förderfähig, denn deren Herstellung war nicht Gegenstand der vorläufigen Förderung. Sie sind in der Kostenaufstellung (Kostengruppe 200 – Herrichten und Erschließen) nicht aufgeführt. Hier sind lediglich geschätzte Kosten für Abbruchmaßnahmen (KG 212) und Ausgleichsabgaben (KG 240) angegeben. Das Feld „Öffentliche Erschließung“ (KG 220), das mit dem Zusatz „nicht förderfähig“ gekennzeichnet ist, ist nicht befüllt. Randnummer 66 Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse nicht von der Kostengruppe 540 (Technische Anlagen in Außenanlagen) – in der Kostenschätzung ist insoweit ein Betrag von 9.850,00 DM angegeben – erfasst. Zwar enthält der Vordruck insoweit den Hinweis, dass „in dieser Kostengruppe auch die Kosten technischer Anlagen vom Hausanschluss ab bis an das öffentliche Netz zu erfassen (sind), die außerhalb der Grundstücksgrenzen anfallen“. Um solche Kosten handelt es sich trotz der Verwendung der Konjunktion „auch“ vorliegend aber nicht. Die Zuordnung der im Rahmen der Sanierung durchzuführenden Einzelmaßnahmen zu den Kostengruppen erfolgt
der Kostengliederung gemäß der Tabelle 1 zu Nr. 4.3 der DIN 276. Danach werden u. a. Anschlusskosten in den Bereichen Trinkwasser, Gas und Strom in Untergruppen der Kostengruppe 220 geführt, während es sich bei den entsprechenden Untergruppen der Kostengruppe 540 vornehmlich um Wassergewinnungsanlagen und Wasserversorgungsnetze, Flüssiggasanlagen und Gasversorgungsnetze sowie Stromversorgungsnetze handelt. Die von den Beklagten abgerechneten Kosten betreffen vor allem Grabe- und Kernbohrarbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Anschlussleitungen für die Medien Trinkwasser, Gas und Strom. Es handelt sich daher um Hausanschlusskosten, die der Kostengruppe 220 zuzuordnen sind. Hier sind sie aber nicht genannt und wären – wie der zitierte Zusatz deutlich macht – auch bei einer Nennung nicht förderfähig. Randnummer 67
V innerhalb von sechs Monaten
Feststellung der Beendigung der Maßnahmen über die Kosten der Maßnahmen Rechnung zu legen. Dabei sind gemäß § 3 Abs. 4 ModV die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden. Dies verpflichtet die Beklagten zur Vorlage prüffähiger
weise (vgl. § 14 Abs. 1 VOB/B), woran es vorliegend fehlt. Die Arbeiten an den Innentüren wurden durch die Tischlerei F ausgeführt. Hierzu haben die Beklagten fünf Rechnungen über zusammen 60.315,34 DM vorgelegt. Prüffähig davon sind lediglich die Teilrechnungen vom
der Feststellung der förderungsfähigen Baukosten festsetzt. Damit besteht hinsichtlich des Förderungsbetrags eine eigene Prüfkompetenz der Klägerin. Ein Mechanismus dergestalt, dass die Entscheidung des LFI über die förderungsfähigen Baukosten eine unmittelbar bindende Wirkung für die Parteien des Modernisierungsvertrags hat, war nicht gewollt. Randnummer 70 Trotz der Unterscheidung der Rechtsverhältnisse liegt das Risiko einer fehlenden Prüfbarkeit der Rechnungen grundsätzlich bei den Beklagten. Denn
den Vereinbarungen des Modernisierungsvertrags begründet die fehlende Prüfbarkeit von Rechnungen hinsichtlich der betreffenden Fördermittel einen Rückforderungsanspruch des LFI gegen die Klägerin und damit einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass das Risiko einer fehlenden Prüffähigkeit von den Beklagten auf die Klägerin übergegangen ist; sie hat es im Rahmen der im August 2000 erfolgten Bauabnahme übernommen. In dem u. a. von Vertretern der Klägerin und der Beigeladenen unterzeichneten Abnahmeprotokoll vom 28. August 2000 heißt es, dass die baulichen Maßnahmen unter Einhaltung der HOAI und VOB vorbereitet, durchgeführt und abgerechnet worden seien. Randnummer 71 Zwar ist diese Erklärung auf den ersten Blick unverständlich. Denn im Rahmen einer Abnahme werden die erbrachten Leistungen inspiziert; es wird lediglich geprüft, ob die Baumaßnahme dem Leistungsverzeichnis des Modernisierungsvertrags entspricht, nicht aber, ob die erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet worden sind.Bei näherer Betrachtung erklärt sich das Testat aber anhand der Vereinbarungen des Modernisierungsvertrags. Auch wenn sich die Abnahme nur auf die Ausführung des Modernisierungsvorhabens bezieht, kommt dem Abnahmeprotokoll eine weitergehende Bedeutung zu, die auch dessen Abrechnung umfasst.
V ist die Abrechnung vier Wochen
Erteilung der behördlichen Schlussabnahme, spätestens zwei Monate
schriftlicher Aufforderung durch die Stadt bzw. dem Sanierungsträger vorzulegen. Die vertraglichen Aufgaben des Sanierungsträgers werden in § 1 Abs. 4 ModV beschrieben.
Satz 1 der Vereinbarung hat die Stadt die H AG mit der Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen im Gebiet der Gesamtmaßnahme „Innenstadt und I“ als Sanierungsträger beauftragt. Dem Sanierungsträger obliegt
Satz 2 der Vereinbarung auch die Überwachung der Durchführung der dem Eigentümer
diesem Vertrag obliegenden Maßnahmen. Der Eigentümer wird sich in allen die Durchführung dieses Vertrags betreffenden Fragen zunächst mit dem Sanierungsträger ins Benehmen setzen (Satz 3). Kernaufgabe der Beigeladenen war damit die Überwachung der den Beklagten
dem Modernisierungsvertrag obliegenden Verpflichtungen. Auch wenn in § 1 Abs. 4 Satz 3 ModV von der Durchführung der dem Eigentümer (…) obliegenden „Maßnahmen“ die Rede ist, beschränkte sich die Überwachungsverpflichtung nicht auf die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen. Dass auch die Überwachung der Rechnungslegung und damit die Einhaltung der Pflicht, prüffähige Rechnungen vorzulegen, zum Aufgabenbereich der Beigeladenen gehörte, zeigt sich bereits daran, dass die Beklagten die Abrechnungsunterlagen nicht bei der Klägerin, sondern bei der Beigeladenen eingereicht haben. Diese war die primäre Ansprechpartnerin der Beklagten in allen Fragen des Modernisierungsvorhabens. Randnummer 72 Damit kommt der Formulierung, die baulichen Maßnahmen seien unter Einhaltung der VOB vorbereitet, durchgeführt und abgerechnet worden, ein Erklärungswert hinsichtlich der Prüffähigkeit der Rechnungen zu. Zum Zeitpunkt der Fertigung des Abnahmeprotokolls lagen die Abrechnungsunterlagen der Beigeladenen seit etwa fünf Monaten vor; sie waren von den Beklagten im März 2000 eingereicht worden. Die Beigeladene war folglich zum Zeitpunkt der Fertigung des Abnahmeprotokolls in der Lage, die Prüffähigkeit der Rechnungen zu beurteilen, zumal sie den Einzelverwendungsnachweis wenige Tage später (am 31. August 2000) erstellt hat. Diese Bewertung ist dann mit der genannten Erklärung erfolgt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Auffassung der Klägerin, das Testat bestätige lediglich, dass die Beklagten ihrer
V begründeten Verpflichtung zur Anwendung der VOB auf die mit den Werkunternehmern geschlossenen Verträge
gekommen seien, nicht zu folgen. Randnummer 73 Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene
dem Modernisierungsvertrag nicht verpflichtet war, ein solches Testat zu fertigen. Darauf kommt es nicht an, denn maßgeblich ist allein, dass sie es gefertigt hat. Unbeachtlich ist auch, dass das Testat unzutreffend ist. Denn die Erklärung der Beigeladenen, die der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfin
BGB zuzurechnen ist, hat zur Folge, dass die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten das Risiko einer fehlenden Prüffähigkeit unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Testats übernommen hat. Gleiches gilt für die Frage, ob den Beklagten die fehlende Prüffähigkeit der Rechnungen bekannt war oder ob sie diesen Umstand hätten kennen müssen. Denn mit Blick auf die Bescheinigung der Prüffähigkeit hatten sie keinen Anlass (mehr), die Rechnungslegung
zubessern. Entsprechende Auflagen sind auch nicht erfolgt. Randnummer 74 Ob die vorstehenden Erwägungen für die Förderfähigkeit der Planungskosten der Kostengruppe 730 i. H. v. 54.699,63 DM entsprechend gelten –, die insoweit von den Beklagten eingereichten Rechnungen sind vom LFI nicht als prüffähig bewertet worden, allerdings hatte die Beklagte in dem Abnahmeprotokoll vom 28. August 2000 bescheinigt, dass die baulichen Maßnahmen auch unter Einhaltung der HOAI abgerechnet worden seien –, bedarf keiner Entscheidung, denn das LFI hatte ein Architektenhonorar i. H. v. 96.394,11 DM für die in Eigenleistung erbrachte Planung auf Grundlage der HOAI und unter Berücksichtigung der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) sowie eines Umbauzuschlags und zusätzlicher Nebenkosten ermittelt, das auch von der Klägerin bei der Feststellung des Förderungsbetrags zugrunde gelegt worden ist. Randnummer 75
gewiesenen Kapitalkosten ist allerdings nur ein Teilbetrag von 35.802,96 DM förderfähig. Die Höhe der förderfähigen Kapitalkosten richtet sich
der Höhe der förderfähigen Modernisierungskosten. Bei der Förderung handelt es sich
V um eine Höchstförderung. Kosteneinsparungen haben
V eine Reduzierung des Zuschusses zur Folge. Bezugspunkt für die Ermittlung der Förderfähigkeit der Kapitalkosten sind damit die Gesamtkosten. Im Rahmen der der vorläufigen Förderung zugrundeliegende Kostenzusammenstellung, die Bestandteil des Modernisierungsvertrags ist, haben die Beklagten Kapitalkosten i. H. v. 40.000,00 DM angegeben. Diese Kosten sind Bestandteil der Kostenschätzung von 1.252.725,00 DM. Hiervon hat das LFI mit Bescheid vom
gewiesenen Kosten der Bauleistungsversicherung i. H. v. 2.415,00 DM und der Objektsicherung i. H. v. 409,03 DM. Die Bauleistungsversicherung schützt vor unvorhersehbaren Schäden am Bauvorhaben (Unwetter, Vandalismus) und bezieht sich damit auf die Sanierungsmaßnahme. Zwar ist die von den Beklagten als Beleg eingereichte Fotokopie tatsächlich sehr schlecht lesbar. Allerdings kann ihr entnommen werden, dass die Beklagten ebendiese Versicherung für das Grundstück B Straße 14 abgeschlossen haben und wie hoch die Prämie ist. Auch wenn es zutrifft, dass diese Kosten – so der weitere Vortrag der Klägerin – auf die am Bauvorhaben beteiligten Firmen umgelegt werden können, hilft ihr diese Erwägung nicht weiter, da keine Hinweise auf eine solche Vereinbarung bestehen. Hinsichtlich der Kosten der Objektbewachung trägt die Klägerin selbst vor, dass sie
der Städtebauförderrichtlinie 1991 förderfähig sind, wenn sie notwendig sind und sich im Rahmen des Ortsüblichen halten. Mit Blick auf die verhältnismäßig niedrigen Kosten hat der Senat hieran keine Zweifel. Randnummer 85 3. Als Ergebnis der vorstehenden Feststellungen besteht der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nur in Höhe des im Tenor ersichtlichen Betrags.
der Anlage 5.1 des Bescheids des LFI vom 4. Juni 2014 (BA C, Bl. 475) belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten auf 871.314,04 DM. Hinzu kommen förderfähige Kosten i. H. v. 46.710,65 DM (30.168,16 DM/Innentüren + 13.718,46 DM/Kunststofffenster + 2.415,00 DM/Bauleistungsversicherung + 409,03 DM/Objektsicherung). Damit belaufen sich die förderfähigen Kosten der Maßnahme (ohne Kapitalkosten) auf 918.024,69 DM. Dieser Betrag ist um den förderfähigen Anteil der Kapitalkosten i. H. v. 36.261,93 DM (918.024,69 DM x 3,95 %) zu erhöhen, so dass sich förderfähige Gesamtkosten i. H. v. 954.286,62 DM ergeben. Hiervon abzuziehen sind die mit Mitteln der Städtebauförderung nicht förderfähigen Kosten des Dachgeschossausbaus i. H. v. 100.692,72 DM (Anlage 5.1). Damit ergeben sich zuwendungsfähige Kosten i. H. v. 853.593,90 DM. Zur Berechnung der verbleibenden unrentierlichen Kosten sind von diesem Betrag die in der Anlage 6 (BA C, Bl. 472) genannten Kostenpositionen H2 bis H9) abzuziehen. Dabei ist der in der Berechnung des LFI angegebene Betrag Ansatz der Eigenleistungen von 154.124,26 DM auf 170.718,78 DM zu erhöhen, weil für den Wert der Eigenleistungen 20 % der zuwendungsfähigen Kosten anzusetzen sind (853.593,90 DM x 20 %, sh. Anlage 6, Zeile E, BA C, Blatt 473). Damit erhöht sich die Verzinsung der Eigenleistung von 8.476,83 DM auf 9.389,53 DM (Anlage 6, a. a. O, Zeile E5). Die Erhöhung der Verzinsung der Eigenleistung hat weiter zur Folge, dass sich der verbleibende Gesamtbetrag, der für weitere Kosten des Fremdkapitals einzusetzen ist (Anlage 6, Zeile F, BA C, Blatt 473 von 32.944,51 DM auf 32.031,81 DM reduziert. Dieser Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die
Zeile G erfolgende Ermittlung des einzusetzenden Fremdkapitals, das sich nunmehr von 366.050,09 DM auf 355.909,00 DM verringert (32.031,81 DM x 100 : 9, vgl. Zeile G5). Damit ergibt sich die
folgend dargestellte Zuschussberechnung, die sich an die Tabelle Anlage 6 Abschn. H, BA C, Bl. 472 anlehnt: Randnummer 86 H Berechnung der unrentierlichen Kosten (DM) LFI M-V korrigiert
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.