Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Leitsatz 1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen. Erbringen Arbeitnehmer beispielsweise anderweitig Arbeitsleistungen, die sie ebenso gut bei dem eigenen Arbeitgeber ausführen könnten, kann sich daraus ein Anzeichen für eine tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit ergeben. (Rn.27) 2. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist aber nicht allein deshalb erschüttert, weil diese einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist betrifft. (Rn.29) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 812/23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 14. Dezember 2022, 4 Ca 679/22, Urteil nachgehend BAG, 7. Februar 2024, 5 AZN 812/23, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG, 18. September 2024, 5 AZR 29/24, Urteil: Zurückverweisung nachgehend BAG, 25. Februar 2026, 5 AZN 476/25, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.12.2022 – 4 Ca 679/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sowie über Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der im April 1978 geborene Kläger nahm am 27.01.2020 bei der Beklagten eine Vollzeitbeschäftigung als Dozent in der Erwachsenenbildung mit einem Monatsgehalt von € 3.600,00 brutto auf. Seine Aufgabe bestand insbesondere darin, Fachkräfte für Lagerlogistik bzw. Fachlageristen auszubilden. Zeitweise war er als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt. Die Parteien vereinbarten einen gesetzlichen (Mindest-)Jahresurlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche sowie einen Zusatzurlaub von fünf Tagen. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig zwischen 30 und 36 Mitarbeiter. Randnummer 3 Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Im Jahr 2019 hatte er sich einer psychosomatischen Reha-Maßnahme unterzogen. Randnummer 4 Mit Vereinbarung vom 17.12.2020 überließ die Beklagte dem Kläger ein dienstliches Mobiltelefon einschließlich Zubehör. Zum 01.06.2021 erhöhte sie das Monatsgehalt des Klägers auf € 3.800,00 brutto. Randnummer 5 Der Kläger erkrankte mehrfach arbeitsunfähig und befand sich zeitweise in Quarantäne: Randnummer 6 Am Freitag, 29.04.2022, gegen 16:15 Uhr, übergab der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten die schriftliche Kündigung zum 31.05.2022. Zugleich überbrachte er dem Geschäftsführer auch das Kündigungsschreiben der Kollegin H.. Gegen 19:00 Uhr desselben Tages suchte die Abteilungsleiterin M. den Kläger zu Hause auf und forderte die Rückgabe des ihm überlassenen Laptops nebst Maus, Ladekabel und Headset, des iPads nebst Tastatur und Stift, einer Computertasche und der vier Schlüssel (Hoftor, Büro, Wintergarten, Zwischentür). Das Ladekabel des iPads sowie das Diensttelefon nebst Ladegerät befand sich laut Rückgabeprotokoll im Schreibtisch des Klägers bei der Beklagten. Randnummer 7 Am Montag, 02.05.2022, suchte der Kläger seine Hausärztin auf, die ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 13.05.2022 ausstellte. Der Kläger hätte am 02.05.2022 die Aufgabe gehabt, Klausuren zu korrigieren. Am darauf folgenden Tag stand eine Prüfung der Teilnehmergruppe Lagerlogistik Modul 1 auf dem Plan. Am Mittwoch, 04.05.2022, begann ein neuer Kurs. Die Hausärztin bescheinigte dem Kläger am 13.05.2022 eine bis voraussichtlich 31.05.2022 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und stellte ihm eine entsprechende Folgebescheinigung aus. Laut ärztlichem Attest vom 11.07.2023 beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem psychosomatischen Beschwerdekomplex und den Diagnosen F45.9 G (somatoforme Störung) und F48.0 G (Neurasthenie). Am 01.06.2022 trat der Kläger eine Dozententätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten an. Urlaub hatte der Kläger im Jahr 2022 noch nicht erhalten. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 14.06.2022 forderte der Kläger erfolglos die Zahlung des am Monatsletzten fälligen Gehaltes für den Monat Mai 2022. Die Beklagte wies die Forderung mit E-Mail vom 17.06.2022 zurück, da sie den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert ansah. Randnummer 9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm für den Monat Mai 2022 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehe. Seine Vorgesetzte, Frau M., habe die Rückgabe der Arbeitsmittel am Freitagabend sinngemäß mit den Worten beendet: "Bereite dich mal am Montag schon auf einen Spießrutenlauf vor". Das habe bei ihm Ängste und Depressionen mit körperlichen Symptomen ausgelöst, weshalb er am Wochenende an Schlafstörungen, Übelkeit, Bauchschmerzen, Durchfall, Kurzatmigkeit und Luftnot gelitten habe. Die Hausärztin habe eine somatoforme Störung und ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert und ihm Ruhe, Spaziergänge, Sport und längere Fahrradtouren empfohlen. Zudem habe der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit Physiotherapie erhalten und Entspannungsübungen erlernt. Seine Kollegin sei mit dem Arbeitsklima im Unternehmen ebenfalls nicht einverstanden gewesen, weshalb sie aus Angst vor einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer den Kläger gebeten habe, ihre Kündigung zu überbringen. Um eine Fortsetzungserkrankung handele es sich nicht. Die Erkrankung vom 23.11. – 26.11.2021 habe auf einer Impfreaktion nach der Coronaimpfung beruht. Vom 28.03. – 14.04.2022 sei er an Corona erkrankt gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte bereits eine Erstattung von 80 % des hier streitigen Bruttolohnes nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erhalten habe. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, Randnummer 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [als Entgelt für den Monat Mai 2022] € 3.800,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2022 zu zahlen, Randnummer 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von € 1.827,46 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2022 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Kläger in der Zeit vom 02.05. – 31.05.2022 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Jedenfalls habe ein evtl. Entgeltfortzahlungsanspruch am 10.05.2022 geendet, weil der Kläger Entgeltfortzahlung nur für maximal sechs Wochen beanspruchen könne. Die vorherigen Erkrankungen seien anzurechnen, da die psychische Erkrankung latent vorhanden gewesen und nie richtig ausgeheilt sei. Es liege eine durchgehende Grunderkrankung vor. Da der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen sei, habe er ausreichend Zeit gehabt, seinen Erholungsurlaub zu nehmen und anzutreten. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahren sind – entsprochen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger im Mai 2022 tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe die Symptome nachvollziehbar dargelegt. Der ohnehin psychisch belastete Kläger habe noch am Freitagabend die Arbeitsmittel herausgeben müssen, was grundsätzlich Stress beim Arbeitnehmer auslösen und gegen eine normale Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen könne. Der Anspruch sei nicht aufgrund von gleichartigen Vorerkrankungen ausgeschlossen oder der Höhe nach begrenzt. Die Beklagte habe weder eine Auskunft bei der Krankenkasse eingeholt noch gebe es Anzeichen für eine Fortsetzungserkrankung. Der anteilige Urlaubsanspruch von unstreitig 10,42 Tagen für das Jahr 2022 sei aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Dessen Höhe richte sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum. Randnummer 15 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger ab dem 01.06.2022 wieder als Dozent bei einem Mitbewerber gearbeitet habe. Des Weiteren habe der Kläger bei mehreren Kooperationspartnern der Beklagten behauptet, die Beklagte könne die Qualifizierungsmaßnahmen aufgrund seines Weggangs und des Weggangs der Kollegin nicht fortführen. Der Kläger habe auf dem Diensthandy eine Rufumleitung auf sein Privathandy eingerichtet und somit während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit Anrufe und Nachrichten von Teilnehmern entgegengenommen. Der Kläger sei also arbeitsfähig gewesen. Der Kläger hätte seine Arbeitsleistung trotz Rückgabe der Arbeitsmittel erbringen können, da er sich die nötigen Schlüssel im Sekretariat hätte abholen können. Da der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen sei, hätte er auch den Urlaub in Anspruch nehmen können. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.12.2022 zum Aktenzeichen 4 Ca 679/22 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Ärztin habe bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Dozent bei der Beklagten der Gesundheit abträglich sei. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei schon nicht erschüttert. Der Kläger sei innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Abgesehen davon habe sich die Beklagte ab dem 02.05.2022 in Annahmeverzug befunden. Mit der Rückforderung der Arbeitsmittel habe die Beklagte eine weitere Arbeitsleistung des Klägers konkludent abgelehnt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht und mit der zutreffenden Begründung entsprochen. Randnummer 21 1. Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2022 Randnummer 22 Der Kläger hat nach § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von € 3.800,00 brutto für den Monat Mai 2022, für den Zeitraum ab 02.05.2022 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG. Randnummer 23 Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Randnummer 24 Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 12, juris = ZTR 2022, 116). Randnummer 25 Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 13, juris = ZTR 2022, 116). Nach § 275 Abs. 1a SGB V sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere in Fällen anzunehmen, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.