Schmerzensgeldanspruch bei schwersten lebenslänglichen Geburtsschäden Leitsatz 1. Bei schwersten unter der Geburt erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sowie erheblichen psychischen Belastungen geführt haben, kann der Verletzten neben einem Kapitalbetrag auch eine Rente als Schmerzensgeld zustehen. (Rn.24) 2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes (hier: € 380.000,-) bei einer 13-Jährigen, bei der Zeit ihres Lebens keine Besserungen zu erwarten sind, die eine wesentliche Änderung des Zustandes mit sich bringen werden, sondern vielmehr kontinuierlich anhaltende Fördermaßnahmen erforderlich werden, um Verschlechterungen zu vermeiden und den erreichten Zustand zu sichern. (Rn.25) (Rn.27) Orientierungssatz 1. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes kommen zwei miteinander kombinierbare Grundformen, nämlich die Zubilligung eines einmaligen Kapitalbetrags oder die einer Rente in Betracht. Welche der möglichen Bemessungsformen das Gericht als angemessen erachtet, steht grundsätzlich in dessen freiem pflichtgemäßen Ermessen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin, die kein selbstständiges Leben führen können und dauerhaft Assistenz im Alltag benötigen wird, ein nach Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld und eine Rente begehrt. (Rn.23) (Rn.25) 2. Zitierungen zum 2. Leitsatz: Fortführung OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2021 - 5 U 55/17 und OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2021 - 5 U 119/13 ; Vergleiche OLG Dresden, Urteil vom 18. August 2020 - 4 U 1242/18 und OLG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 836/18. (Rn.27) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VI ZR 209/23) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend OLG Rostock 5. Zivilsenat, 21. Februar 2020, 5 U 91/17, Urteil vorgehend LG Stralsund, 7. September 2017, 6 O 30/13 nachgehend BGH, 29. September 2023, VI ZR 209/23 Tenor I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.09.2017, Az. 6 O 30/13, abgeändert und unter teilweiser Einbeziehung des Grund- und Teilurteils des Senats vom 21.02.2020 wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin bis an deren Lebensende eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750 € zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2023 und zahlbar jeweils vierteljährlich am 15. des 1. Monats eines Quartals. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierende weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 4.926,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu zahlen. II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 850.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die am 20.10.2009 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unter der Geburt erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierende weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden und einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Die weitergehenden Ansprüche (Differenz zum verlangten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 550.000 €, monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 € seit der Geburt, anteilige Anwaltskosten) hat das Landgericht abgewiesen. Randnummer 2 Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung am 21.06.2019 einen Hinweisbeschluss erlassen und einen Vergleich vorgeschlagen. Die Klägerin hat daraufhin ihre nach Ansicht des Senats teilweise unzulässigen Feststellungsanträge umgestellt. Nach Zustimmung der Parteien hat der Senat sodann im schriftlichen Verfahren am 21.02.2020 ein Grund- und Teilurteil (GA III 154 ff.) erlassen. Mit dem Urteil hat der Senat den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden und ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierende weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Wegen des Sachverhalts und der Berufungsanträge wird auf das Senatsurteil verwiesen. Randnummer 3 Die Berufung der Beklagten hatte damit in der Sache vorläufig dahingehend teilweise Erfolg, dass der Rechtsstreit (Schmerzensgeld und Feststellung) zunächst nur dem Grunde nach entschieden werden konnte. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes konnte lediglich ein Teil-Grundurteil ergehen. Die Berufung der Beklagten im Übrigen (Ziel: gar keine Haftung) hat der Senat zurückgewiesen. Damit steht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach fest. Die Entscheidungen über die Berufung der Klägerin und die Kosten hat der Senat dem Schlussurteil vorbehalten. Da das Landgericht letztlich die Kausalität für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterstellt hatte, war die Berufung der Beklagten vorläufig erfolgreich. Denn das Landgericht hätte seine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin nicht ohne weiteres auf die Anhörung der Mutter und die Angaben des erstinstanzlichen Sachverständigen, der die Klägerin nicht untersucht hatte, stützen dürfen. Randnummer 4 Der Senat hat sodann zur Ursache und zum Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sowie zu ihrer weiteren gesundheitlichen Entwicklung ein Gutachten eingeholt und Professor Dr. L, Facharzt für Pädiatrie, als Sachverständigen beauftragt. Randnummer 5 Auf seine Bitte ist dem Sachverständigen gestattet worden, medizinische Hilfskräfte einzusetzen und die Klägerin zur Untersuchung im Krankenhaus der B aufzunehmen. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 21.10.2021 erstattet (GA IV 52 ff.). Unter Berücksichtigung der neurologischen Beurteilung von Dr. D (Anlage 1) und der psychologischen Beurteilung von Dr. E (Anlage 2) ergeben sich bezogen auf die Klägerin folgende wesentliche Feststellungen: Randnummer 6 - Nach dem klinischen Bild und der Anamnese ist von einem Residualzustand nach peripartaler Asphyxie und Armplexusläsion auszugehen. Eine Heilung ist auch im Verlauf nicht zu erwarten. Randnummer 7 - Das Erreichen der Berufsschulreife wird als gefährdet angesehen. Eine Beeinträchtigung der Fähigkeiten zu einer selbstständigen Lebensführung lässt sich voraussagen. Randnummer 8 - Unterdurchschnittliche Leistungen in allen motorischen und koordinativen Bereichen. Eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. Hinweise auf eine psychische Belastung und eine Gefährdung des psychischen Wohlbefindens liegen vor. Randnummer 9 - Die Beweisfragen werden alle mit „ja“ beantwortet und die Antworten näher begründet. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass durch die frühzeitige physiotherapeutische Behandlung und die intensive Betreuung durch ihre Mutter das Optimum für die Klägerin erreicht werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass sich an dem Zustand keine wesentlichen Änderungen mehr einstellen werden. Randnummer 10 - Die Klägerin wird kein selbstständiges Leben führen können und dauerhaft Assistenz im Alltag benötigen. Die psychische Belastung, die sich aus dem Vergleich zu anderen Menschen für sie ergibt, ist erheblich und das zunehmende Bewusstsein darüber kann zu psychotherapeutischer Interventionsbedürftigkeit führen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 12 Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gutachten ergänzende Fragen gestellt, die der Sachverständige mit Schreiben vom 23.09.2022 (GA IV 126 f.) beantwortet hat. Demnach werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Falle einer Besserung des Anteils der rolandischen Epilepsiedisposition die aktuellen und die in der Zukunft zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht bessern. Das Erreichen einer Berufsschulreife ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich und die weitere Behauptung aus dem Beweisbeschluss zur Schulbegleiterin belege eine durch die Asphyxie verursachte Beeinträchtigung der Klägerin, die deshalb nicht regelhaft und umfänglich am Unterricht teilnehmen könne. Randnummer 13 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat den Sachverständigen angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 (GA IV 162 ff.) wird verwiesen. Randnummer 14 Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 16.02.2022 mitgeteilt, „weitere“ 100.000 € zur freien Verrechnung gezahlt zu haben. Aus der Akte hatte sich bis dahin nicht ergeben, dass die Beklagte schon zuvor auf die Ansprüche geleistet hatte. Auf Nachfrage hat die Beklagte erklärt, dass bis zum 14.10.2022 insgesamt 200.000 € gezahlt worden seien. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 wurde mitgeteilt, dass „ohne Präjudiz“ ein weiterer Betrag von 100.000 € gezahlt wurde. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 10.01.2023 unwidersprochen mitgeteilt, dass die bislang zur freien Verrechnung gezahlten 300.000 € auf die materiellen Schäden der Vergangenheit verrechnet worden seien (Pflegemehraufwandsschaden und andere materielle Kosten). II. Randnummer 15 Auf die Berufung der Klägerin war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Denn die Klägerin hat einen über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte und zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente. Die Berufung der Beklagten war insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 16 Durch das Grundurteil des Senats steht bereits fest, dass die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden und ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Der Feststellungsanspruch bezogen auf den Ersatz der weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie der nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden ist durch das Teil-Endurteil des Senats insgesamt rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin entschieden. Randnummer 17 1. Von folgenden Feststellungen ist auszugehen: Der Senat hat mit dem Urteil vom 21.02.2020 einen groben Befunderhebungsfehler und einen Aufklärungsfehler der Beklagten festgestellt, weil das für sie tätige medizinische Personal das voraussichtliche Geburtsgewicht der Klägerin bei der Aufnahme ihrer Mutter nicht bestimmt hatte. Im Rahmen der ärztlichen Eingangsuntersuchung wäre eine Ultraschalluntersuchung erforderlich gewesen. Zudem hat der Senat einen Aufklärungsfehler angenommen, weil die Kindesmutter nicht über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist, was aber medizinisch geboten gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 21.02.2020 verwiesen. Randnummer 18 Damit steht fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 611, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 249 BGB zusteht. Randnummer 19
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