Eingruppierung TVöD-V (VKA) - Angestellte im Allgemeinen Verwaltungsdienst - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse - Arbeitsvorgang Streifendienst Leitsatz
(2)Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“ Randnummer 147 Die Protokollerklärung zu Absatz 2 lautet: Randnummer 148 „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ Randnummer 149 Anhand dieser Vorgaben hat das Arbeitsgericht zutreffend den Arbeitsvorgang „Streifengang“ mit den Tätigkeiten zu Ziffer 1 – 4 sowie Ziffer 6 aus der Beschreibung der klägerischen Stelle gebildet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Soweit die Klägerin die Aufgabe „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag“ (Ziffer 5 der Stellenbeschreibung) ausführt, ist diese Tätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben auf ihrem Kontrollgang im Außendienst zu trennen, weil diese auf einzelne Anforderung nach besonderer Weisung durch die Vorgesetzten ausgeübt wird. Sie gehört nicht zu den alltäglich von der Klägerin auszuübenden Aufgaben, sondern setzt eine besondere Anforderung im Einzelfall voraus, so dass sie einen eigenen, von den sonstigen Tätigkeiten im Außendienst abgrenzbaren Lebenssachverhalt bildet. Sie dient dem Zweck, einen konkreten im Einzelfall erteilten Auftrag zu erfüllen und führt damit zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer geht deshalb davon aus, dass ein
- Arbeitsvorgang „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag“ zu bilden ist. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob diese Tätigkeit einen eigenen Arbeitsvorgang bildet oder zu dem Arbeitsvorgang „Streifengang“ hinzuzuzählen ist, denn in der Bewertung ergeben sich daraus keine unterschiedlichen Folgen. Randnummer 150 Einen von dem Arbeitsvorgang Streifengang auf jeden Fall zu trennenden Arbeitsvorgang bilden jedoch die Tätigkeiten unter Ziffer 7 der Stellenbeschreibung „Vertretung Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ mit einem Anteil von 16 %. Hierbei handelt es sich um eine Abwesenheitsvertretung. Hierzu nimmt die Klägerin unstreitig an den Beratungen zu Absperrmaßnahmen im Rahmen des Verkehrs teil, damit sie im Falle z.B. einer Krankheitsvertretung sachkundig ist. Bei dieser Vertretungstätigkeit handelt es sich wiederum um einen eigenständigen Lebenssachverhalt mit einem abzugrenzenden Arbeitsergebnis „Abwesenheitsvertretung“. Die hierfür zu erbringenden Arbeitsleistungen sind von den übrigen klägerischen Tätigkeiten im Außendienst zu trennen. Randnummer 151 Die Arbeitsvorgänge sind sodann daraufhin zu überprüfen, ob ihre Erledigung der in den Entgeltgruppen vorausgesetzten Tätigkeitsmerkmale bedarf. Die 2 bzw. 3 Arbeitsvorgänge sind also entsprechend der Voraussetzungen der Entgeltgruppen zu bewerten. Die aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen TVöD-V (VKA) haben folgenden Wortlaut: Randnummer 152 „ Entgeltgruppe 1 Randnummer 153 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z.B. Randnummer 154 - Essens- und Getränkeausgeber/innen Randnummer 155 - Garderobenpersonal Randnummer 156 - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich Randnummer 157 - Reiniger/innen im Außenbereich wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks Randnummer 158 - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten Randnummer 159 - Servierer/innen Randnummer 160 - Hausarbeiter/innen Randnummer 161 - Hausgehilfe/Hausgehilfin Randnummer 162 - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). Randnummer 163 Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. Randnummer 164 Entgeltgruppe 2 Randnummer 165 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind). Randnummer 166 Entgeltgruppe 3 Randnummer 167 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Randnummer 168 Entgeltgruppe 4 Randnummer 169
- Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 170 (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Randnummer 171
- Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Randnummer 172 Entgeltgruppe 5 Randnummer 173
- Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. Randnummer 174
- Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 175 (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Randnummer 176 Entgeltgruppe 6 Randnummer 177 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Randnummer 178 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 179 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann). Randnummer 180 Entgeltgruppe 7 Randnummer 181 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel Randnummer 182 selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 183 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). Randnummer 184 Entgeltgruppe 8 Randnummer 185 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 186 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). Randnummer 187 Entgeltgruppe 9a Randnummer 188 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 189 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).“ Randnummer 190 Die klägerische Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 TVöD-V (VKA), weil sie nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 191 Eine lediglich Pauschalüberprüfung der klägerischen Eingruppierung ist ausreichend, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Entgeltgruppe aufgrund der Tätigkeit bereits erfüllt sind (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 22, juris). Dabei ist es eine Rechtsfrage, ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt werden noch ohne jegliche Subsumtion z.B. einer Stellenbeschreibung entnommen werden (BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 41, juris). Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatbestände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind (BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – Rn. 80, juris). Sie können dann nämlich für die Prüfung, ob ein Heraushebungsmerkmal erfüllt ist, nicht nochmals herangezogen werden. Randnummer 192 Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei derartigen Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsfallgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der begehrten Entgeltgruppe begründen kann. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 18, juris). Randnummer 193 Die Entgeltgruppe 6 TVöD-V (VKA) setzt „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ voraus. Diese sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 194 Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises voraus. Dieses Tarifmerkmal hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, also nicht nur oberflächlicher Art, erforderlich sind (BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – Rn. 82, juris). Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 22.11.2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 28, juris). Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach, was aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet entstandenen bzw. entstehenden Aufgaben ergeben kann (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36, juris). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Beschäftigte eingesetzt ist, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 29, juris). Randnummer 195 Auch Erfahrungswissen kann „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ begründen. Hierbei sind jedoch bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, und Allgemeinwissen nicht als Fachkenntnisse anzusehen (BAG, Urteil vom 29.08.1984 – 4 AZR 338/82 – Rn. 32, juris). Randnummer 196 Das Arbeitsgericht hat aufgrund seines prozentualen Anteils den Arbeitsvorgang Streifengang als für die Bewertung zur Eingruppierung als maßgeblich angesehen, für diesen das Erfordernis der gründlichen Fachkenntnisse bejaht, jedoch die Notwendigkeit der Anwendung vielseitiger Fachkenntnisse auch bei zusammenfassender Betrachtung aller übertragener Tätigkeiten verneint. Die Erfüllung der Anforderung „gründliche Fachkenntnisse“ als zutreffend unterstellt, fehlt es, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, an dem Erfordernis der „vielseitigen Fachkenntnisse“. Randnummer 197 Im vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit ist die Klägerin in der Weise darlegungs- und beweispflichtig, dass sie die anspruchsbegründenden Anforderungen derart darzulegen hat, dass ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit ermöglicht wird. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Klägerin eine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus auch noch Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Daher bedarf es bereits für das erste Heraushebungskriterium der Entgeltgruppe 6 des TVöD-V, der Erforderlichkeit vielseitiger Fachkenntnisse, einer Darlegung derart, dass ihr Aufgabenkreis so gestaltet ist, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag jedoch nicht. Die Klägerin hat nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihr übertragene Tätigkeit gründliche vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 198 Die klägerische Tätigkeit für den Arbeitsvorgang „Streifengang“ erfordert nach den Angaben der Beklagten für die Aufgabe Überwachung des ruhenden Verkehrs die Kenntnis von §§ 12, 13, 41, 49 StVO, Kenntnis der entsprechenden Verkehrszeichen der Anlage 2 StVO zu § 41 StVO, nämlich der Zeichen 283 (absolutes Halteverbot), 286 (eingeschränktes Halteverbot), Zeichen 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone) nebst Zusatzzeichen, die sich im
- Abschnitt (Halte- und Parkverbot) befinden. Zusätzlich müsse sie § 49 Abs. 1 Ziffer 12 und 13 StVO kennen sowie § 24 StVG i.V.m. den einschlägigen Regelungen der Bußgeldkatalog-Verordnung. Dabei handelt es sich um eine relativ geringe Anzahl von Regelungen, welche die Klägerin anzuwenden hat, so dass vielseitige Fachkenntnisse weder der Breite noch der Tiefe nach festgestellt werden können. Insoweit verweist das Arbeitsgericht zu Recht darauf, dass es sich um Kenntnisse handelt, die einen eher als beschränkt zu qualifizierenden Teil der theoretischen Prüfung zum Erwerb des Führerscheins darstellen. Bereits für das Anforderungsmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ wird jedoch nach den Klammerzusätzen zur Entgeltgruppe 4 und Entgeltgruppe 5 TVöD-V auf eine nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen abgestellt. Soweit die von der Beklagten vorgetragenen Kenntnisse zu Regelungen der StVO und des StVG bereits zur Bejahung der Anforderung der „gründlichen Fachkenntnisse“ herangezogen wurden, können sie nicht nochmals auch zur Bejahung der „vielseitigen Fachkenntnisse“ angeführt werden. Sie sind jedoch auch nicht ausreichend, um eine „Vielseitigkeit“ begründen zu können. Indem die Klägerin eine Reihe von Gesetzen darstellt, wie z.B. SOG M-V, VwVfG M-V, welche sie anzuwenden habe, genügt sie damit nicht ihrer Darlegungslast. Um dem Gericht die Bewertung zu ermöglichen, ob „vielseitige Fachkenntnisse“ abverlangt werden, sind vielmehr einzelne Normen und der Zusammenhang mit den zu erledigenden Aufgaben darzustellen, vorzutragen, welche konkreten Regelungen bei welchen konkreten Tätigkeiten anzuwenden sind. Dies ist durch die Klägerin unterblieben. Sie hat nicht dargetan, welche einzelnen Vorschriften sie konkret auf welche einzelnen Lebenssachverhalte anzuwenden hat. Es kann deshalb nicht bewertet werden, ob im Hinblick auf die erforderliche Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach bezüglich der zitierten Gesetze „vielseitige Fachkenntnisse“ benötigt werden. Randnummer 199 Gleiches gilt soweit die Klägerin auf zahlreiche Rechtsprechung im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten verweist. Dieser Vortrag ist angesichts seiner Pauschalität nicht verwertbar. Die Klägerin hat mit diesem Vorbringen keinen Zusammenhang zu der konkret von ihr auszuübenden Tätigkeit hergestellt. Sie hat nicht gesagt, wann sie welche Rechtsprechungsergebnisse auf welche Sachverhalte anzuwenden hat. Angesichts des Umstandes, dass sie lediglich den Anstoß zur möglichen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gibt, erscheint die Kenntnis dieser Rechtsprechung zur Durchführung der klägerischen Tätigkeit nicht als erforderlich. Es obliegt der Klägerin nicht, Zweifelsfälle zu entscheiden. Die Klägerin muss nicht das sichere Wissen zur Einleitung eines Verfahrens aufweisen, weil ihr nicht die Entscheidung obliegt, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder nicht. Sie gibt vielmehr den Anstoß für ein mögliches Verfahren, muss zweifelhafte Situationen nicht aussondern, sondern kann alles an den Innendienst weitergeben, was möglicherweise die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens rechtfertigen kann. Sie kann auch zweifelhafte Fälle dokumentieren und an den Innendienst weiterleiten. Der Innendienst trifft sodann die Entscheidung, ob der von der Klägerin dokumentierte Sachverhalt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechtfertigen kann und dazu dienen soll, einen Pflichtigen heranzuziehen. In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, dass und inwieweit die Klägerin Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts anzuwenden hat und dies kann angesichts der Bearbeitung der Vorgänge durch die Sachbearbeiter im Innendienst auch nicht angenommen werden. Die Klägerin ist lediglich im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens zur Sachverhaltsfeststellung und Dokumentation tätig. Dabei hat sie Sacherhalte, die einen Verstoß gegen Regelungen des ruhenden Verkehrs betreffen von Sachverhalten, die einen derartigen Verstoß nicht begründen, zu unterscheiden. Hierfür benötigt sie die von der Beklagten unstreitig gestellten notwendigen Kenntnisse gesetzlicher Regelungen, diese jedoch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe, dass sie als „vielseitige Fachkenntnisse“ qualifiziert werden könnten. Sie beziehen sich vielmehr auf ein engbegrenztes Aufgabengebiet, in welchem zumeist gleich gelagerte Fälle beurteilt werden, so dass hier von einer routinemäßigen Bearbeitung ausgegangen werden muss. Die Klägerin hat im Rahmen der ihr übertragenen Tätigkeit vor Ort durch Inaugenscheinnahme Sachverhalte festzustellen und zu dokumentieren, die ihrer Ansicht nach zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens berechtigen, und diese an den Innendienst zur weiteren Verarbeitung zu übermitteln. Sie hat nicht zu entscheiden, ob tatsächlich Verstöße vorliegen und die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erfolgen soll. Die von der Klägerin zu treffende Entscheidung erfordert kein Fachwissen, welches aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach derart darstellt, dass „vielseitige Fachkenntnisse“ angenommen werden könnten. Randnummer 200 Die Klägerin übt ihre Tätigkeit überwiegend durch Inaugenscheinnahme aus. Soweit sie überprüft, ob Genehmigungen für Handwerker, Schwerbehinderte usw. vorliegen, geschieht dies, indem sie feststellt, ob entsprechende Ausweise sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sind. Dafür muss sie Kenntnis darüber haben, wie die entsprechenden Genehmigungen aussehen. Es handelt sich um eine Sichtkontrolle ohne Anwendung von „vielseitigen Fachkenntnissen“. Dies gilt ebenso, soweit die Klägerin mit einem Erfassungsgerät arbeitet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert. Es sind lediglich bestimmte Eingaben wie Tatzeit und das amtliche Kennzeichen zu tätigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe dürfte Alltagswissen ausreichen. Gleiches gilt, wenn die Klägerin bei ihrer Tätigkeit Fotos anfertigt und diese weiterleitet. Randnummer 201 Soweit die Klägerin das Abschleppen eines Fahrzeuges veranlasst, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass es sich insoweit um ein sich wiederholendes, routinemäßiges Abarbeiten handelt. Nach Feststellung eines Parkraumverstoßes ist zu entscheiden, ob eine Behinderung des Verkehrs vorliegt und die Einleitung eines Abschleppvorgangs erforderlich ist. Randnummer 202 Durch die übrigen im Arbeitsvorgang „Streifengang“ zu bewältigenden Aufgabenfelder werden keine Fachkenntnisse abverlangt, welche zur Notwendigkeit „vielseitiger Fachkenntnisse“ führen. Randnummer 203 Im Hinblick auf den Vollzug der Straßenreinigungssatzung hat die Klägerin nicht im Einzelnen dargetan, welches konkrete Fachwissen sie für welche Tätigkeiten anzuwenden hat. Sie hat dargestellt, lediglich Gebühren betreffende Regelungen nicht anwenden zu müssen. Inwieweit die Klägerin Kenntnisse der Straßenreinigungssatzung für ihre Tätigkeit benötigt, ist nicht erfindlich. Die Feststellungen im Hinblick auf Sauberkeit und, ob eine Beräumung von Eis und Schnee erfolgt ist, lassen sich wiederum durch Sichtkontrolle treffen und dürften mit Alltagswissen zu bewältigen sein. Gleiches gilt für die Ermittlung der Eigentümer bei Verstößen mittels erforderlicher PC-Programme sowie der Dokumentation zur Weiterverarbeitung an den Innendienst. Welches konkrete Fachwissen insoweit erforderlich ist, lässt sich mangels entsprechender Darstellung durch die Klägerin nicht nachvollziehen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Person vor Ort ein gegen Ge- bzw. Verbote verstoßendes Verhalten bzw. Situationen nach ihrer Auffassung und subjektiven Einschätzung feststellt, um diese sodann an den Innendienst weiterzuleiten. Alles Weitere entscheidet jedoch der Innendienst. So obliegt ihm die Entscheidung, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt und ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Hieran ist die Klägerin nicht mehr beteiligt. Wenn sie die entsprechende Dokumentation weitergeleitet hat, ist für sie der entsprechende Vorfall erledigt, es sei denn, sie wird später im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nochmals zum Sachverhalt angehört. Erst bei der Entscheidung, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht, bedarf es jedoch einer näheren Prüfung, ob tatsächlich der von der Klägerin vermutete Verstoß vorliegt oder nicht und, ob er zu ahnden ist oder nicht. Diese Prüfung obliegt jedoch nicht mehr der Klägerin, sondern allein dem Innendienst. Bezüglich der Tätigkeit „Mitwirken im Rahmen des Umweltrechts“ hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan, welche konkreten Fachkenntnisse sie zur Ermittlung welchen Sachverhalts anzuwenden hat. Soweit sie beurteilen muss, ob Schrottfahrzeuge abgestellt sind, muss sie sicherlich das Wissen aufwenden, eine TÜV oder ASU-Plakette lesen zu können. Dass die in diesem Zusammenhang erforderliche Weitergabe von Daten besondere Fachkenntnisse erfordert, lässt sich wiederum nicht feststellen. Auch die Frage, ob es sich um „Schrott“ handelt oder nicht, dürfte mit Alltagswissen zu bewältigen sein. Bezüglich der Tätigkeit „Kontrolle der Hundehaltersatzung“ ist festzuhalten, dass die Satzung nur wenige Vorschriften enthält. Soweit die Klägerin Hundesteuermarken zu kontrollieren hat, muss sie Kenntnisse über deren Aussehen aufweisen. Die Prüfung des Leinenzwangs, der Nichtbeseitigung von Exkrementen und der Ermittlung der Eigentümer sowie Dokumentation dürften wiederum überwiegend mit Alltagswissen zu bewältigen sein, zumindest keine „vielseitigen Fachkenntnisse“ erfordern. Randnummer 204 Dass sich deren Notwendigkeit für die unter Ziffer 6 der Stellenbeschreibung genannte Tätigkeit „übrige Angelegenheiten der Allgemeinen Ordnung“ ergibt, lässt sich durch das Gericht mangels konkreter Einzelfallschilderung durch die Klägerin nicht bewerten. Randnummer 205 Letztlich kann dahinstehen, ob die unter Ziffer 5 der Tätigkeitsbeschreibung dargestellte klägerische Aufgabe „Ermittlungs- und Kontrolltätigkeit im Auftrag“ einen eigenen Arbeitsvorgang bildet oder dem Arbeitsvorgang „Streifengang“ hinzuzuziehen ist, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ erfordert. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, welche bestimmten Fachkenntnisse sie zur Bewältigung welcher Sachverhalte erfordert. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin hier im konkreten Einzelfall auf Anforderung im Auftrag handelt, sie sich an die ihr erteilten Vorgaben halten muss und lediglich unterstützend tätig wird, erscheint die Anwendung von Fachwissen, welches über gründliche Fachkenntnisse hinausgeht, durch sie zweifelhaft. Randnummer 206 Soweit die Klägerin auf pandemiebedingte Zusatzaufgaben verweist, lässt sich aus diesen ebenfalls das Heraushebungsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ nicht bejahen, denn es handelt sich hierbei wiederum um einen sehr eingeschränkten Bereich mit routinemäßiger Abarbeitung, so dass das Merkmal nicht erfüllt sein kann. Die Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregeln dürfte ein Fachwissen nicht erfordern. Randnummer 207 Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Vertretung Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ ist zu berücksichtigen, dass für die Bewertung zunächst nur auf die zwischen den Parteien unstreitige Tätigkeit zurückgegriffen werden kann. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass von dem mit 16 % angegebenen Zeitmaß nicht mehr als 10 % für die reine Abwesenheitsvertretung anzusetzen seien, der Zeitanteil im Übrigen daraus resultiere, dass die Klägerin an den wöchentlichen Sperrberatungen teilnehme, um im Falle einer unvorhergesehenen Vertretungssituation informiert zu sein. Welche Fachkenntnisse sie für diese Teilnahme an den Sperrberatungen aufwenden muss, hat die Klägerin im Einzelnen nicht dargetan. Im Übrigen ist die von der Klägerin als Abwesenheitsvertretung durchgeführte Tätigkeit zwischen den Parteien streitig. Insoweit hätte die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V darlegen müssen, worin die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit besteht. Soweit sie angibt, dass sie Kenntnisse nach § 45 StVO und § 46 StVO benötige, ist dies durch die Beklagte bestritten. Zudem gehören diese Normen zum bereits partiell für die Aufgabe Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs von ihr anzuwendenden Regelungswerkes. Es ergibt sich daraus nicht eine derartige Verbreiterung und Vertiefung des Fachwissens, dass hierfür das Erfordernis der „vielseitigen Fachkenntnisse“ angenommen werden könnte. Randnummer 208 Wenn die Klägerin die Stellenbeschreibung der von ihr zu vertretenden Stelleninhaberin zur Akte reicht und behauptet, die darin aufgeführten Tätigkeiten seien durch sie im Vertretungsfall zu erledigen, ist festzuhalten, dass die Beklagte einen derartigen Rückgriff streitig gestellt hat und die Klägerin nicht durch entsprechendes Tatsachenvorbringen belegt hat, dass ihr für den Arbeitsvorgang die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten tatsächlich übertragen sind. Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, wann, auf welche Art und Weise, durch wen dies geschehen sein sollte. Es reicht nicht, auf die Stellenbeschreibung der zu vertretenden Mitarbeiterin mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-V Bezug zu nehmen, um damit zu begründen, die Vertretungstätigkeit erfordere aufgrund dieser Eingruppierung „vielseitige Fachkenntnisse“. Angesichts des anzusetzenden Zeitmaßes von ca. 10% hätte es der Klägerin oblegen, für den hier streitbefangenen Zeitraum ab dem 01.01.2018 darzustellen, welche konkrete Tätigkeit ihr innerhalb der Vertretung abverlangt wird und welche konkreten Fachkenntnisse sie zur Erledigung dieser Aufgaben zwingend benötigt, um sie bewältigen zu können. Soweit die Klägerin Beispiele für ihre Vertretertätigkeit im Zeitraum ab Juni 2022 dargestellt hat, hat sie in diesem Zusammenhang zwar Normen benannt, jedoch nicht dargetan, welche konkreten Fachkenntnisse sie konkret zu welcher Handlungsweise anzuwenden hatte. Wenn sie hier wiederum §§ 29, 45 StVO heranzieht, ist damit keine Erweiterung ihres Fachwissens in der Breite belegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Abwesenheitsvertretung lediglich bei Urlaub oder Krankheit der ansonsten zuständigen Sachbearbeiterin anfällt und deshalb lediglich vorübergehender Natur sein dürfte, so dass es bereits fraglich ist, ob diese Tätigkeit für die Eingruppierung überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ist insoweit auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit abzustellen. Randnummer 209 Schließlich ermöglichen auch die Zusammenschau aller von der Klägerin zu bewältigenden Tätigkeiten und die hierzu von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen nicht die Feststellung, dass die Klägerin eine derartige Menge an Vorschriften und Bestimmungen nebst Erfahrungswissen zur Erfüllung ihres Aufgabenkreises benötigt bzw. dass ein Aufgabenkreis zu erledigen ist, der eine derartige Verschiedenheit der zu erfüllenden Aufgaben beinhaltet, dass das Erfordernis des Heraushebungsmerkmals „vielseitiger Fachkenntnisse“ begründet angenommen werden kann. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-V (VKA) gerade auch zur Erfüllung der Anforderung „vielseitige Fachkenntnisse“ auf die Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge abgestellt werden. Es bedarf also zur Beurteilung einer zusammenfassenden Betrachtung aller Aufgaben, weil sich die Vielseitigkeit gerade auch aus der Bereite des Aufgabengebietes und der dadurch bedingten Verschiedenartigkeit der Aufgaben oder der dadurch bedingten Menge an anzuwendenden Vorschriften ergeben kann. Doch kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvorgangs „Vertretung der Verkehrsbehörde einschließlich Baustellenkontrolle“ das Erfordernis der „vielseitigen Fachkenntnisse“ nicht bejaht werden. Anhand des klägerischen Vorbringens kann vielmehr nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine derartige Verschiedenheit der Aufgaben vorliegt, welche die erforderliche Verbreiterung des Spektrums anzuwendender Normen bewirken kann. III. Randnummer 210 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO). Randnummer 211 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.