Besuch eines Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung begründet einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn eine
SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (hier: Maler und Lackierer) führt, vorliegt. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg,
bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Randnummer 2 Der 1983 geborene Kläger verließ
10-jährigem Schulbesuch 1999 die Schule mit dem Hauptschulabschluss. Eine im September 1999 begonnene Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter brach der Kläger ohne Abschluss im August 2001 ab. Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit übte der Kläger
folgend verschiedene Tätigkeiten überwiegend in geförderten Einrichtungen aus.
dem er vom
2-jähriger Ausbildungsdauer vorgesehene Zwischenprüfung erfolgreich abzulegen am
dem beigefügten Maßnahmebogen sei Ziel der Maßnahme der Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessmentcenter und Praktika. Als Maßnahmeziel sei die Ablegung der Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung vorgesehen. Unter den Zugangsvoraussetzungen hieß es, die Verweildauer werde
Abstimmung mit der VFK und Kammerzustimmung festgelegt, weiter sei der Abbruch einer Berufsausbildung Voraussetzung; möglichst Teilnahme an einer Zwischenprüfung; Gesundheitszeugnis für Berufe, die das vorschreiben; Ausbildungsnachweise. Randnummer 4 In der Stellungnahme und Entscheidung zur Übernahme von Weiterbildungskosten wurde die Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme bestätigt, die Beratung vor Teilnahme sei erfolgt, es handele sich um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförderung, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Förderung der Teilnahme seien erfüllt. Die Maßnahme und der Träger seien für die Förderung zugelassen. Die Maßnahme entspräche den Konditionen des Bildungsgutscheins, dem Kläger sei Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren. Die Weiterbildungskosten würden
Der Kläger gehöre zum Personenkreis der Gering- qualifizierten/Berufsrückkehrenden (§ 81 Abs. 1-2 SGB III).
dem die Beklagte zunächst verneint hatte, dass der Kläger an einer Umschulung in einem Beruf teilnehme, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei, wurde dies später im September 2017 bejaht. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 22. Januar 2017 bis 22. Januar 2018
SGB III Lehrgangskosten gemäß § 84 SGB III in Höhe von 10.164,00 €, zuzüglich Fahrkosten gemäß § 85 SGB III in Höhe von 2.250,83 €.
dem die Abschlussprüfung aufgrund Vorgaben der zuständigen Kammer erst am
zwei Jahren erlösche. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung sei in der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler und Lackierergewerbe § 12 festgelegt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung sei Voraussetzung für eine Zulassung zur Abschlussprüfung, geregelt in der Prüfungsordnung in § 12 Abs. 4a. Eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung führe dazu, dass er die Maßnahme nicht positiv beenden und das Maßnahmeziel nicht erreichen könne. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Kläger Auszüge aus der Prüfungsordnung der Handwerkskammer aus Mecklenburg-Vorpommern sowie der Ausbildungsordnung im Berufsfeld Maler und Lackierer vor. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Prämienzahlung gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III setze u. a. voraus, dass die Weiterbildung zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führe, für die
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei; hierzu gehörten Umschulung, Vorbereitungslehrgänge auf externe bzw. Nichtschülerprüfungen und berufsanschlussfähige Teilqualifikationen, wobei nur bei Umschulungen auch Zwischenprüfungen anfallen könnten. Prämiert werden könnten somit lediglich Randnummer 11 - bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und Randnummer 12 - bestandene externe Prüfungen/Abschlussprüfungen (
Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs oder von Teilqualifikationen). Randnummer 13 Der Kläger nehme an der Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessment Center und Praktika“ teil, die der Vorbereitung auf die entsprechende externe Prüfung diene. Ohne Zweifel handele es sich hierbei nicht um eine Umschulung, sodass ausschließlich die bestandene Abschlussprüfung prämiert werden könne und der Antrag auf Auszahlung einer Prämie für eine bestandene Zwischenprüfung zu Recht abgelehnt worden sei. Randnummer 14
dem der Kläger die Gesellenprüfung am
SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf, nämlich eines Malers/Lackierers, führe. Für den Abschluss und die Erlangung eines solchen Berufsabschlusses sei eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen. Die Verkürzung der weitergehenden Maßnahme auf ein Jahr habe dem Kläger nur aufgrund der bereits absolvierten Lehre bewilligt werden können. Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme habe die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2017 bewilligt. Die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Prämie
bestandener Zwischenprüfung seien gegeben. Es sei nicht zutreffend, wenn die Beklagte ausführe, dass nur bei Umschulungen Zwischenprüfungen anfallen könnten. Der Kläger habe sich vor der Kreishandwerkerschaft der erforderlichen Zwischenprüfung am
Randnummer 24 - Diese berufliche Weiterbildung müsse zu einem Abschluss in einem Ausbildungs-beruf führen, für den
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Randnummer 25 - Die Maßnahme müsse vor dem 31.12.2020 begonnen werden. Randnummer 26 - Die
den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischen-prüfung müsse bestanden werden. Randnummer 27 Der Kläger habe an einer
SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf geführt habe, für die
der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen sei. In der entsprechenden Berufsausbildungsordnung sei auch das Ablegen einer Zwischenprüfung vorgesehen. Dennoch könne der Kläger die streitige Weiterbildungsprämie nicht verlangen, weil er keine Umschulung mit Zwischen- und Abschlussprüfung absolviert habe, sondern entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung der geförderten Bildungsmaßnahme einen Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung bei der I. als externer Prüfling. Allein dieser Gegenstand der
Dieser Gegenstand ergebe sich eindeutig aus den oben bezeichneten Maßnahmeunterlagen der Beklagten. Der Kläger sei Ausbildungsabbrecher und sollte auf die berufliche Abschlussprüfung vorbereitet werden. Für derartige Bildungsmaßnahmen gelte die
der Ausbildungsverordnung geforderte Zwischenprüfung vor der I. gerade nicht. Der Kläger habe keine Ausbildung absolviert. Randnummer 28 Dem Kläger sei auch keine Zahlung der Prämie zugesichert worden. Der Bildungsgutschein vom
dem der Senat die Beteiligten auf das Urteil des BSG vom
2 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 4f der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer aus Mecklenburg-Vorpommern vom
3 Nr. 2 SGB III gewährt worden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat die Beklagte die Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer OMV sowie die Prüfungsregelung für Umschulungen in anerkannten Ausbildungsberufen der Handwerkskammer OMV vorgelegt. Randnummer 37 Im Übrigen sei die Entscheidung des BSG vom
3 Nr. 1 SGB III auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung am
dieser Vorschrift erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer
SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist,
Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000,00 €, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt.
G vom 18. Juli 2016) gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie
3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer
SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die
dem 31. Juli 2016 beginnt. Randnummer 43 Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Zwischenprüfungsprämie erfüllt der Kläger vollständig: Randnummer 44 Der Kläger hat an einer
Mit Bescheid vom
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Randnummer 46
2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe in der hier anzuwendenden Fassung vom 3. Juli 2003 (BGBl I, 1064) dauert die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackierer 36 Monate. Randnummer 47
dem die Beklagte diese Tatbestandsvoraussetzungen zunächst verneint hatte, hat sie ihre Einschätzung später korrigiert und diese Voraussetzung bejaht (vgl. Blatt 48-50 der Verwaltungsakten der Beklagten). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass nicht entscheidend ist, wie lange die tatsächlich absolvierte und geförderte Weiterbildung gedauert hat, entscheidend ist allein die grundsätzliche Ausbildungsdauer. Randnummer 48 Der Kläger hat auch eine „in diesen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung“ am 17. August 2017 vor der Kreishandwerkerschaft Mecklenburg-Strelitz bestanden.
1 der genannten Ausbildungsordnung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des 2. Ausbildungsjahres stattfinden. Randnummer 49 Diese Vorschrift korrespondiert mit § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG),
der während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen ist, für die die §§ 37-39 BBiG entsprechend gelten. Randnummer 50 Nichts anderes ergibt sich aus den Vorschriften der Handwerksordnung (HWO).
1 Nr. 2 HWO ist zur Gesellenprüfung zuzulassen, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat. Randnummer 51 Dass § 36 Abs. 2 HWO bzw. § 37 Abs. 2 HWO Ausnahmen von der grundsätzlich vorgesehenen Zwischenprüfung vorsieht, ändert nichts daran, dass im Falle der vom Kläger absolvierten Bildungsmaßnahme mit dem Abschluss als Maler und Lackierer die bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Zwischenprüfung regeln. Eine „geregelte“ Zwischenprüfung bedeutet nicht „zwingend erforderlich“. Randnummer 52 Dies sieht grundsätzlich auch die Beklagte so, wie den jeweiligen Fassungen der fachlichen Weisungen FbW entnommen werden kann. So heißt es beispielsweise in der aktuellen Fassung vom 18. August 2023 zu § 87a SGB III unter Ziffer 1.1 Abs. 5, dass es für die Auszahlung unerheblich sei, dass weder BBiG noch HwO für Umzuschulende eine obligatorische Teilnahme an einer Zwischenprüfung vorsehen.
3 SGB III sei entscheidend, dass die ausbildungsrechtlichen Vorschriften eine solche Prüfung vorsehen und eine erfolgreiche Teilnahme attestiert werde. Randnummer 53 Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Sie wird auch dadurch unterstützt, dass der Gesetzgeber durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl I, 2522) § 48 BBiG mit Wirkung vom 1. Januar 2020 um einen Abs. 3 ergänzt hat,
dem Umzuschulende auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen sind. Hierdurch wurde es Umschülern ermöglicht, auch wenn im Rahmen ihrer Umschulung eine förmliche Zwischenprüfung nicht vorgesehen und auch rechtlich nicht zwingend geboten war, eine solche Zwischenprüfung auf ihren Antrag durchzuführen, um hiermit auch die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zwischenprüfungsprämie
ab dem 1. Juli 2023 § 87a SGB III zu erfüllen. Randnummer 54 Schließlich hat die geförderte berufliche Weiterbildung des Klägers
dem
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen prämiert werden können, hingegen bei bestandenen Externenprüfungen (
Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs oder von Teilqualifikationen im Sinne der BA) nur eine Abschlussprüfungsprämie gezahlt werden kann (vgl. so die fachliche Weisungen FbW zu § 87a SGB III Ziffer 1 Abs. 2 in der Fassung vom 18. August 2023). Zutreffend stellen auch die fachlichen Weisungen der Beklagten fest, dass die Prämienzahlung voraussetzt, dass die Prüfung im Zusammenhang mit der Teilnahme einer
SGB III bzw.
in Verbindung mit § 81 SGB III geförderten abschlussorientierten Weiterbildungen (Umschulungen, Teilqualifizierungen, Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung) bestanden wurde.
dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind damit alle
SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahmen gleichermaßen prämienberechtigt sowohl für bestandene Zwischen- als auch Abschlussprüfungen. Auch der vom Kläger besuchte Vorbereitungslehrgang auf die Externenprüfung fällt eindeutig hierunter. Randnummer 56 Die von der Beklagten offenbar vorgenommene teleologische Reduktion des § 131a Abs. 3 SGB III erachtet der Senat für nicht zulässig. Die Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Vorschrift. Hierbei ist vorliegend auch zu beachten, dass es sich um sozialrechtliche Leistungsansprüche handelt.
2 SGB I hat die Beklagte hierbei sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Randnummer 57 Letztlich entscheidend muss sein, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat, nicht was er möglicherweise regeln wollte. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich damit zur Überzeugung des Senats weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Randnummer 58 Bei der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 131a Abs. 3 SGB III handelt es sich damit um eine vergleichsweise junge Vorschrift, die im AFG oder SGB III keinen direkten Vorläufer hatte. In der Bundestagsdrucksache 18/8024, Seite 27 heißt es hierzu unter anderem: Randnummer 59 „Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Dies gilt für Arbeitslose, aber insbesondere auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Familienpflichten. Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung soll die Motivation erhöht werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die Prämienzahlung honoriert damit Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. … Zwar sind Umschülerinnen und Umschüler
dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung nicht verpflichtet, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber gleichwohl Bestandteil des Weiterbildungs- bzw. Umschulungsvertrages sein und damit den bisherigen Leistungsstand dokumentieren. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung wird der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt. Die Regelung gilt
Absatz 2 für abschlussbezogene berufliche Weiterbildungen, die
dem
der Gesetzesbegründung als auch in der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Mehrjährigkeit einer Umschulungsmaßnahme im Hinblick auf die Förderung nicht nur der Abschlussprüfung, sondern auch der Zwischenprüfung besonderes Gewicht beigemessen worden ist. Da dieses Kriterium jedoch in keiner Weise im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, sieht sich der Senat nicht in der Lage, dem Kläger, der sämtliche gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen unzweifelhaft erfüllt hat, den Anspruch vorzuenthalten. Zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzes ist allein der Gesetzgeber berufen. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 64 Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 160 SGG waren für den Senat nicht gegeben. Insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Auch eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht (mehr) gegeben,
dem sich inzwischen die Bildungsträger auf die Verwaltungspraxis der Beklagten eingestellt haben und es kaum mehr zu Fallgestaltungen wie der Vorliegenden kommen dürfte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.