V erfordert eine Zulassungsentscheidung der Behörde im Einzelfall. (Rn.29)
G (juris: WaffG 2002) unterliegt keinen zeitlichen Grenzen. (Rn.30)
zuweisen, dass seine Waffen nunmehr in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B/0 bzw. A aufbewahrt werden. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom
weis hierüber sowie die Rückgabe der genannten Waffenbesitzkarten an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Flurschrank entspreche nicht den aktuellen Sicherheitsanforderungen, in dem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A seien Kurzwaffen aufbewahrt worden und eine in einer Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe sei nicht vorhanden gewesen. Randnummer 10 Hiergegen legte der Kläger am
GO statthafte Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 22 1. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Randnummer 23 Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Randnummer 24 Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor und die zwingende Rechtsfolge wurde angeordnet. Randnummer 25
G ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers
G. Werden danach
träglich eingetretene Tatsachen bekannt, die zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit oder fehlenden persönlichen Eignung hätte führen müssen, muss die waffenrechtliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde widerrufen werden. Dies ist hier der Fall; der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG. Randnummer 26 a) Die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert eine umfassende Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (BVerwG, Urteil vom
ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
G das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4). Randnummer 27 Die anzustellende Prognose wird vorliegend auf drei Tatsachen gestützt. Randnummer 28 Der Kläger hat zwei Kurzwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A aufbewahrt und damit gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b sowie § 36 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die von § 36 Abs. 5 WaffG vorgesehene Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen erfolgen durch § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
V sind Kurzwaffen in einem besonderen Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Dem wird der Waffenschrank des Klägers nicht gerecht, wie sich bereits aus dem von ihm beigebrachten Privatgutachten ergibt. Sofern sich der Kläger von der Privilegierung der Besitzstandschutzregelung des § 36 Abs. 4 WaffG berufen könnte, wonach die fortdauernde Nutzung auch von Waffenschränken der Sicherheitsstufe A zulässig wäre, hätte auch danach keine Aufbewahrung von Kurzwaffen in diesem erfolgen dürfen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1077a). Dazu hätte der Waffenschrank der Sicherheitsstufe A über einen Innentresor der Sicherheitsstufe B verfügen müssen, woran es vorliegend fehlt. Randnummer 29 Der Kläger hat ferner gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er Waffen in dem Flurschrank aufbewahrte. Unstreitig zwischen den Beteiligten entspricht dieses Aufbewahrungsbehältnis keinen der vorgenannten Sicherheitsstufen. Der Beklagte hat dessen Nutzung auch zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Ebenso wenig hat er eine Nutzung des Waffenschanks der Sicherheitsstufe A zur Lagerung von Kurzwaffen erlaubt.
V kann die Waffenbehörde eine im Vergleich zu den Anforderungen des Satzes 1 i. V. m. Absatz 2 gleichwertige Aufbewahrung zulassen.
V kann sie davon unabhängig auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen
den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. Die Behörde hat in diesem Fall die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Erkennbar wurde kein Antrag
Absatz 6 durch den Kläger gestellt und vom Beklagten keine niedrigeren Anforderungen festgesetzt. Der Kläger hat lediglich die Aufbewahrung im Jahr 2005 dargelegt und eine Fotodokumentation vorgelegt. Entsprechend hat der Beklagte auch keine niedrigeren Anforderungen festgesetzt. Auch für die behördliche Anerkennung des Flurschranks oder anderer Waffenschränke des Klägers als gleichwertig hätte es einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedurft (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom
seinem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten bei verständiger Würdigung eine entsprechende hoheitliche Regelung eines Einzelfalls entnommen werden kann (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V; vgl. BVerwG, Beschluss vom
G unabhängig von beantragten Ein- und Austragung sowie Ausstellungen weiterer Waffenbesitzkarten verpflichtet. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass anlässlich eines Antrags auf Erteilung einer weiteren Waffenbesitzkarte die bereits vorhandenen
weise
G von der zuständigen Behörde erneut geprüft werden und mit der antragsgemäßen Ausstellung die Rechtmäßigkeit der bisherigen angezeigten Aufbewahrung erklärt werden soll. Demgegenüber finden gerade eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition durch (unangekündigte) Aufbewahrungskontrollen statt. Dabei betreten Mitarbeiter der Waffenbehörde die Wohnung des Betroffenen, nehmen die Aufbewahrungsbehältnisse in Augenschein und überprüfen die Einhaltung der Sicherheitsstandards
V. Der Beklagte hat dementsprechend in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln über die Einhaltung der Aufbewahrungsbestimmungen ein Betreten der Wohnung zur Prüfung erfolgen kann. Randnummer 30 Ferner war der Widerruf gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte seit dem Jahr 2005 davon wusste oder wissen konnte, dass der Flurschrank nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im Gegensatz zu § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V verzichtet das Waffenrecht darauf, die Zulässigkeit des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse
G zu beschränken (vgl. Brunner, in: Adolph/ders./Bannach, Waffenrecht, Stand: März 2023, § 45 Rn. 6). Dem liegt die Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, wegen der damit einhergehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit unter keinen Umständen die Aufrechterhaltung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu akzeptieren, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen entfallen (VGH Kassel, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 UE 4441/96 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich damit nur mittelbar über § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nrn. 1-4 WaffG, wonach die Annahme der Unzuverlässigkeit zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene und
G abgestufte System der Berücksichtigungsfähigkeit früheren Verhaltens kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Fristenregelungen aus anderen Gesetzen (z.B. das Bundeszentralregistergesetz) analog angewendet werden. Dafür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der danach mögliche, zeitlich unbefristete Widerruf
G wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass Tatsachen grundsätzlich umso mehr an Wert für die erforderliche Prognoseentscheidung verlieren je weiter sie zurückliegen (vgl. im Ansatz VGH Kassel, a. a. O., Rn. 36). Randnummer 31 Die behördliche Eingriffsbefugnis in Form des Widerrufs wegen des Aufbewahrungsverstoß durch Lagerung von Waffen im Flurschrank war auch nicht verwirkt. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse überhaupt eintreten kann, insbesondere weil § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine zwingende Rechtsfolge zum Schutz von überragend wichtigen Rechtsgütern (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) anordnet (OVG Greifswald, Beschluss vom
2005 war bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, die Erwartung zu wecken, die Nutzung des Flurschrankes werde toleriert. Den Ein- und Austragungen in die Waffenbesitzkarten sowie der Ausstellung einer weiteren können
dem Vorstehenden keine Aussage zur Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung von Waffen im Flurschrank oder zur Absicht, nicht aufgrund dieses Aufbewahrungsverstoßes einschreiten zu wollen, entnommen werden. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte eine Aufbewahrungskontrolle in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 vorbehalten hat. Zwar verweist er in diesem darauf, dass das Gesetz ihm das Betreten der Wohnung gestatte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Sicherheitsdefizite aufgrund der vom Adressaten erbrachten
weise vorliegen. Daraus kann im Umkehrschluss aber nicht gefolgert werden, dass eine fehlende Reaktion der Waffenbehörde die verbindliche Aussage zum Ausdruck bringen sollte, es lägen keine entsprechenden Anhaltspunkte für Sicherheitsdefizite vor. Der Aussage des Beklagten in dem genannten Schreiben ist schon nicht die Ankündigung zu entnehmen, eine Wohnungsbetretung werde bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte erfolgen. Stattdessen verweist er lediglich darauf, dass das Gesetz diese ihm gestatte. Zusätzlich steht dem berechtigten Vertrauen des Klägers entgegen, dass der Beklagte in diesem Schreiben ihn über den neuen Sicherheitsstandard informiert und darauf hingewiesen hat, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition bei ihm liege. Damit war es für den Kläger erkennbar, dass sein Flurschrank nicht entsprechend einer aktueller Sicherheitsstufe zertifiziert und er selbst verantwortlich ist, die ordnungsgemäße Aufbewahrung sicherzustellen. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich der Kläger auf das Ausbleiben behördlicher Maßnahmen eingerichtet hätte. Randnummer 32 Schließlich hat der Kläger fahrlässig falsche Angaben bei der Anzeige des Erwerbs der Waffen seiner Ehefrau gemacht.
G hat der Inhaber einer Erlaubnis
G den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen binnen zwei Wochen anzuzeigen. Ordnungswidrig handelt
G insoweit, wer dabei unrichtige Angaben macht (vgl. Gade, a. a. O., § 53 Rn. 9). Der Kläger hat den Erwerb einer Schusswaffe angezeigt, die er
eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt erworben hat. Unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hat er es unterlassen, vor der Anzeige des Erwerbs des Konglomerats an von seiner Ehefrau zu übernehmenden Waffen zu prüfen, ob alle in seiner Anzeige aufgelisteten Waffen vorhanden sind. Weil § 37a Satz 1 WaffG gerade dazu dient, die Rückverfolgbarkeit von Waffen sicherzustellen und damit deren Abhandenkommen und die dadurch entstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verringern, wiegt dieser Verstoß schwer. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Kläger zugleich
G zur Anzeige des Abhandenkommens verpflichtet gewesen wäre, obwohl er
eigenen Angaben nie den Besitz an der Waffe erworben hat. Randnummer 33 Denn bereits allein auf der Grundlage der vorstehenden Aufbewahrungsverstöße sowie zusätzlich aufgrund des Anzeigeverstoßes rechtfertigen Tatsachen die Annahme, der Kläger werde in Zukunft Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG). Der Kläger verdient aufgrund der beiden Aufbewahrungsverstöße und zudem wegen der fahrlässig unrichtig verfassten Anzeige nicht mehr das Vertrauen, dass er jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird. Es besteht
aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko, dass der Kläger auch künftig gegen das Waffengesetz verstoßen wird. Randnummer 34 Die Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten waren nicht nur geringfügig. Es handelt sich bei den konkreten Aufbewahrungsverstößen nicht lediglich um unbeachtliche Bagatellverstoß bzw. eine situative
lässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom
lässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann ausreichen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (VGH München, Beschluss vom
lässigkeit im Jahr 2005 einen fortdauernden Aufbewahrungsverstoß begründet hat, sondern insgesamt eine Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung von Waffen pflegt, zeigt wiederum die bei der Aufbewahrungskontrolle im Jahr 2021 festgestellte vorschriftswidrige Aufbewahrung zweier Kurzwaffen. Diese Sorglosigkeit kommt zudem darin zum Ausdruck, dass er im Jahr 2018 ohne vorgehende Prüfung den vermeintlichen Erwerb einer Waffe anzeigt und zudem die Behörde nicht darüber informiert, dass die anschließend eingetragene Waffe
eigener Aussage bereits seit dem Jahr 1995 nicht mehr auffindbar ist. Randnummer 36 b) Ist der Kläger danach unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG, kann es dahinstehen, ob die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sich auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergibt. Randnummer 37 2. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Mai 2022 angeordnete Pflicht zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie die darin anknüpfende
weispflicht finden ihre Grundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese Anordnungen stehen zwar
dem Wortlaut der Vorschrift im Ermessen des Gerichts. Im Zusammenhang mit einem zwingenden Widerruf
G ist das Ermessen jedoch intendiert, so dass fehlende Erwägungen hierzu im Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.