Eingruppierung TVöD-VKA - Sachbearbeiterin Bauaufsicht - Heraushebungsmerkmal - Erbringung von besonderen Leistungen - Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA Leitsatz
(2)Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppen erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 113 Protokollerklärung zu Absatz 2 : Randnummer 114 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Randnummer 115 Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Randnummer 116 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Randnummer 117 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale Randnummer 118 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Randnummer 119 Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder –institutionen hat. Randnummer 120 … Randnummer 121 Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2 : Randnummer 122 Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) besitzen eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang wie – bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT. Randnummer 123 Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 3 : Randnummer 124 Spezielle Tätigkeitsmerkmale im Sinne des Satzes 3 sind auch die als Beispiele bezeichneten Tätigkeitsmerkmale in den mit einem Mitgliedverband der VKA abgeschlossenen Tarifverträgen. Randnummer 125 4. Hochschulbildung Randnummer 126 Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. ... II. Randnummer 127 Spezielle Tätigkeitsmerkmale 1. Randnummer 128 …. Randnummer 129 3. Ingenieurinnen und Ingenieure Randnummer 130 Vorbemerkungen Randnummer 131 1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen. Randnummer 132 2. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 des Abschnitts I Ziffer 4 finden auch auf Ingenieurinnen und Ingenieure im Sinne der Nr. 1 Anwendung; Nr. 1 Satz 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt. Randnummer 133 Entgeltgruppe 10 Randnummer 134 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 135 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Randnummer 136 Entgeltgruppe 11 Randnummer 137 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Randnummer 138 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Randnummer 139 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Randnummer 140 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Randnummer 141 Entgeltgruppe 12 Randnummer 142 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Randnummer 143 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Randnummer 144 … Randnummer 145 Protokollerklärungen: Randnummer 146 1. Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: Randnummer 147
- a)Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. ... Randnummer 148 2. Besondere Leistungen sind z.B.: Randnummer 149
- a)Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. Randnummer 150 … Randnummer 151 Für die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit sind die Speziellen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung Teil A. Allgemeiner Teil II Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 3. Ingenieurinnen und Ingenieure maßgeblich. Nach der Vorbemerkung 1 hat die Eingruppierung nach Speziellen Tätigkeitsmerkmalen Vorrang vor der Eingruppierung in die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Nach den Vorbemerkungen zu den Speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure fallen unter diese Merkmale Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) nachweisen und die Berufsbezeichnung „Ingenieurinnen“ oder „Ingenieur“ führen. Diese Voraussetzungen sind durch die Klägerin erfüllt. Sie verfügt unstreitig über einen Fachhochschulabschluss für Bauwesen und ist aufgrund ihres erworbenen Diplomabschlusses berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurin zu führen. Dabei handelt es sich um einen Ingenieurabschluss im tarifvertraglichen Sinne. Randnummer 152 Die Klägerin wird auch unstreitig mit entsprechenden Tätigkeiten einer Ingenieurin beschäftigt. Randnummer 153 Ausschlaggebend für die Beurteilung in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht der klägerischen Tätigkeit sind die von der Klägerin zu verrichtende Arbeitsvorgänge. Dabei nimmt der in der Stellenbeschreibung genannte Arbeitsvorgang „Fachtechnische Prüfung und Genehmigung von Bauanträgen sowie von Anträgen auf Befreiung und Ausnahme aus planungs- und Abweichungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht. Fachtechnische Prüfung und Abgabe von Stellungnahmen nach dem BISchG und von Anträgen nach dem Gewerberecht“ einen Zeitanteil von 86 % der klägerischen Arbeitszeit ein. Er ist damit, weil er zeitlich mehr als zur Hälfte anfällt, für die Eingruppierungsbewertung maßgeblich. Randnummer 154 Die Entgeltgruppe 10 der Speziellen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD-VKA, Nr. 3, Ingenieurinnen und Ingenieure, verlangt bei entsprechendem Ingenieurabschluss eine entsprechende Tätigkeit als Ingenieur. Unstreitig ist die Klägerin Ingenieurin und erfüllt mit dem zuvor genannten Arbeitsvorgang eine entsprechende Tätigkeit als Ingenieurin. Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA ist daher zutreffend. Randnummer 155 Nicht jedoch kann sie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA verlangen, denn die Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA sind nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Klägerin sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA heraushebt. Randnummer 156 Die Klägerin hat als Anspruchstellerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal – wie hier die Klägerin auf „besondere Leistungen“ – ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn die Klägerin hier ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Randnummer 157 Nach dem klägerischen Vorbringen sind bereits keine Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ eines Diplom-Ingenieurs der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA möglich. Zur „Normalleistung“ gehört nach der Protokollerklärung 1 die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Randnummer 158 Mit „besonderen Leistungen“ fordern die Tarifvertragsparteien gegenüber vorgenannten Anforderungen der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordern. „Besondere Leistungen“ im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - Rn. 64, juris). Nach der Protokollerklärung 2 ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie eine örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung geschieht. Um diese Anforderung bejahen zu können, ist der klägerische Vortrag nicht ausreichend. Randnummer 159 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aufgrund der bündelnden Wirkung der Baugenehmigung benötige sie vertieftes Spezialwissen, um die Würdigung und rechtliche Wertung von Entscheidungen anderer Fachbehörden durchführen zu können, fehlt es an Tatsachenvorbringen, welches geeignet wäre, diese Bewertung nachvollziehen zu können. Unabhängig davon, dass der Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin mehr als eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen habe, hat die Klägerin es unterlassen darzustellen, welche eigenständigen Prüfungen, Kontrollen und Wertungen sie aufgrund welcher Kenntnisse tatsächlich durchführt. Die Klägerin holt Stellungnahmen unterschiedlichster Behörden ein, um diese in das Genehmigungsverfahren einzubinden und bei der Bescheiderteilung zu berücksichtigen. Soweit sie darauf aufmerksam macht, dass sie eingeholte Stellungnahmen zu prüfen habe, ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung mit der Nennung der „Einholung und Beurteilung und Wertung von Stellungnahmen anderer Fachbehörden und Ämter“, so ist diese in der Stellenbeschreibung genannte Aufgabe für sich genommen nicht aussagekräftig. Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, wann sie welche Stellungnahme welcher Behörde auf welche Art und Weise überprüft hat und welches Wissen und Können sie dafür hat aufwenden müssen. Es fehlt bereits an klägerischem Vorbringen dazu, welche konkrete Tätigkeit zu welchem Zeitpunkt durch wen bezüglich durchzuführender Prüfungen übertragen worden sein soll. Wenn die Klägerin darauf verweist, sie müsse die von Statik-Aufstellern abgegebenen Erklärungen überprüfen und anhand ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet eigenständig bewerten, ob bei Bauvorhaben eine Statik-Prüfung erforderlich sei oder nicht und hierzu seien vertiefte Kenntnisse erforderlich, hat sie dies nicht mit entsprechendem Tatsachenbringen unterlegt. Sie hat keinen konkreten Fall einer derartigen Statik-Prüfung dargestellt. Sie hat nicht vorgetragen, welche von Statik-Aufstellern abgegebene Erklärung sie überprüft hat, welche Fachkenntnisse und Erfahrungen sie hierzu aufwenden musste. Es kann durch das Gericht deshalb nicht bewertet werden, ob es sich dabei um besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen handelt, welche besondere Leistungen begründen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass statische Berechnungen in der Protokollerklärung 1 als entsprechende Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren i.S. der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA aufgeführt sind. Randnummer 160 Gleiches gilt soweit die Klägerin auf die Überprüfung der Entwürfe von Fachplanern verweist. Soweit sie hier eine Richtigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben kontrolliert und sie auf die Anwendung von Sondervorschriften verweist, hat sie diese nicht im Einzelnen dargestellt. Der bloße Umstand, dass die Klägerin unterschiedliche gesetzliche Vorschriften kennen und anwenden muss, kann für sich genommen das erforderliche erhöhte Wissen nicht begründen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass sich das insoweit benötigte Wissen von demjenigen eines in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA eingruppierten Ingenieurs abhebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein solcher keine Baugenehmigungen für Schulen, Kindergärten, Gewerbetreibende, Windenergieanlagen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten erteilen würde, es sich somit um Baugenehmigungsverfahren handelt, deren Durchführung allein ihr obliegt. Es kann deshalb auch nicht die Schlussfolgerung nachvollzogen werden, dass sie demjenigen gegenüber ein erhöhtes Fachwissen insbesondere unter Anwendung von Sondervorschriften aufzuwenden hat. Randnummer 161 Wenn die Klägerin darstellt, dass sich die von ihr zu bearbeitenden Verfahren auf höchstkomplexe Bauvorhaben, also „schwierige Bauten“ beziehen, geht damit nicht automatisch einher, dass das Genehmigungsverfahren sich „schwierig“ in der Form gestaltet, dass erhöhte Fachkenntnisse aufzuwenden seien. Jedenfalls hat die Klägerin derartige Fachkenntnisse nicht im Einzelnen dargetan. Sie hat nicht vorgetragen, weshalb Genehmigungsverfahren hinsichtlich von Funktürmen, Windkraftanlagen, Güllelagerbehältern, Geschosswohnungsbau, Wohngebäude und deren Nebenanlagen höhere Anforderungen stellen, als „normale“ Genehmigungsverfahren, welche Verfahren sie gegenüber den vorgenannten überhaupt als „normale“ Genehmigungsverfahren ansieht. Insoweit fehlt es wiederum an einem wertenden Vergleich und einer Gegenüberstellung der „Normaltätigkeit“ und der von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeit sowie der sich jeweils aus der Tätigkeit ergebenden anzuwendenden Kenntnisse. Randnummer 162 Der klägerische Hinweis darauf, dass sie die Zuständigkeit für Bauten im Küstenabschnitt von E-Stadt erhalten habe und dafür sehr spezielle Sonderregelungen gelten, stellt diese Sonderregelungen im Einzelnen nicht dar, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen es sich um einen „schwierigen Bauabschnitt“ im Sinne der Protokollerklärung 2 handeln soll. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Nennung von „schwierigen Bauten“ lediglich im Zusammenhang mit deren örtlicher Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung besondere Leistungen begründen könnten. Die Klägerin führt jedoch weder eine örtliche Leitung noch die Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung durch. Da sich die Klägerin selbst nicht auf künstlerische Begabung beruft, kann in ihrem Fall die Voraussetzung der „besonderen Leistungen“ nur aufgrund des Vorliegens besonderer Fachkenntnisse und besonderer praktischer Erfahrung gegeben sein. Die Klägerin muss deshalb darstellen, inwieweit sich ihr Aufgabenbereich von demjenigen, der eine „Normaltätigkeit“ ausübt, unterscheidet und weshalb sie zur Bewältigung ihres Aufgabenbereiches gegenüber demjenigen der die „Normaltätigkeit“ ausübt, besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung aufwenden muss. Ungeeignet dazu ist ein Vergleich mit der für Architekten und Ingenieure geltenden Honorarordnung. Daraus ergibt sich nicht, dass sich die „Normaltätigkeit“ auf andere Honorarzonen bezieht und damit weniger hohe fachliche Anforderungen an das Genehmigungsverfahren stellt, dass sich unterschiedliche Honorarzonen überhaupt unterschiedlich auf das Genehmigungsverfahren auswirken. Insoweit hat die Klägerin keine Tatsachen dargestellt, die einen wertenden Vergleich der aufgrund unterschiedlicher Honorarzonen im Genehmigungsverfahren aufzuwendenden Fachkenntnisse ermöglichen würden. Randnummer 163 Wenn die Klägerin auf ein bei dem Beklagten bestehendes „Tutorensystem“ sowie auf ihre Funktion bei der Ausbildung von Auszubildenden und Anwärtern verweist, ist ein Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Arbeitsvorgang nicht erkennbar. Sicherlich besteht aufgrund der langjährigen beruflichen Erfahrung der Klägerin ein besonderes Vertrauen des Beklagten in sie, welches es rechtfertigt, sie mit diesen Aufgaben zu betrauen. Es wird damit jedoch nicht belegt, dass sie in den von ihr durchzuführenden Genehmigungsverfahren besonderes Fachwissen oder praktische Erfahrung aufwenden muss. Randnummer 164 Soweit die Klägerin auf die Anwendung gesetzlicher Vorschriften verweist, hat sie solche selbst nicht benannt und lediglich auf die Stellenbeschreibungen verwiesen. Die bloße Auflistung zu beachtender Gesetze und Vorschriften ist jedoch hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der anzuwendenden Normen nicht aussagekräftig und damit für sich genommen ungeeignet, eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung aus der „Normaltätigkeit“ begründen zu können. Es entspricht zudem dem normalen, typischen Berufsbild eines für Baugenehmigungen zuständigen Ingenieurs, dass er nicht eine unerhebliche Anzahl baurechtlicher oder mit dem Baurecht im Zusammenhang stehender Normen bei der Bewältigung seiner „normalen“ Tätigkeit zur Anwendung bringen muss. Soweit hier zwischen der „normalen“ Tätigkeit und der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit ein Unterschied hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der anzuwendenden Normen besteht, kann mangels entsprechender Darlegungen nicht festgestellt werden. Randnummer 165 Das Arbeitsgericht hat zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung im Einzelnen nicht dargestellt hat, nicht dargetan hat, wie sie solche zu welchem Zeitpunkt erworben hat. Insoweit ist eine langjährige berufliche Erfahrung nicht ausreichend. Eine solche führt sicherlich zu Erfahrungswissen und beruflicher Routine, dass sie jedoch zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse oder besonderer praktischer Erfahrungen gedient hat, lässt sich nicht schlussfolgern. Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, auf welchem Gebiet die Fachkenntnisse bestehen oder besondere praktische Erfahrung erworben worden sein soll. Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen sowie von besonderen praktischen Erfahrungen hat sie nicht vorgetragen. Sie hat nicht dargetan, wann sie auf welche Art und Weise solche erworben haben soll. Mangels entsprechenden Vortrages ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Gebieten die besonderen Fachkenntnisse oder besonderen praktischen Erfahrungen vorliegen sollen und dass diese für den hier zu beurteilenden Arbeitsvorgang anzuwenden sind, um dessen Anforderungen bewältigen zu können. Randnummer 166 Soweit die Klägerin Funktürme, Windkraftanlagen Güllelagerbehälter, Geschosswohnungsbau usw. als „schwierige Bauten“ ansieht, erläutert sie nicht, wie sich dies auf das Genehmigungsverfahren auswirkt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche besonderen Fachkenntnisse für das Genehmigungsverfahren dieser Bauten von ihr aufzuwenden sind bzw. welche besondere praktische Erfahrung. Es kann aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, ob es sich um solche handelt, welche „besondere Leistungen“ begründen könnten. Allein die Bewertung, ob bei Bauvorhaben eine Statik-Prüfung erforderlich sei oder nicht, dürfte bereits nach der Protokollerklärung Nr. 1 zur „Normaltätigkeit“ gehören, jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie aufgrund dessen die besondere Heraushebung erfüllt. Randnummer 167 Die Klägerin verweist zwar pauschal darauf, dass das Maß an fachlicher Qualifikation, das ein „einschlägig ausgebildeter Ingenieur“ mitbringen müsse, zur Bewältigung ihrer Aufgaben nicht ausreiche, auch hier fehlt es jedoch an jeglicher Erklärung und Darstellung von Tatsachen, aus denen heraus die insoweit von der Klägerin vorgenommene Wertung nachvollzogen werden könnte. Es ist eben nicht der Unterschied zur „Normaltätigkeit“ dargestellt. Allein eine hohe Anzahl von Vorschriften begründet kein besonderes Fachwissen oder eine besondere praktische Erfahrung. Randnummer 168 Im Zusammenhang mit Gesetzen ist nicht ausschlaggebend, ob die konkreten, anzuwendenden Vorschriften während des Fachhochstudiums vermittelt werden, sondern ob sie ein besonderes Fachwissen begründen. Aus diesem Grunde müssen die einzelnen von der Klägerin für ihre Tätigkeit in Anspruch genommenen Vorschriften aufgelistet werden, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob damit ein vertieftes Fachwissen aufgewiesen wird. Sicherlich ist es so, dass während des Fachhochschulstudiums nicht jegliche Norm, die im Berufsleben später anzuwenden ist, angesprochen und vermittelt wird. Es wird jedoch der Umgang mit Gesetzen allgemein näher gebracht. Die Notwendigkeit, eine hohe Anzahl von gesetzlichen Vorschriften anwenden zu müssen bzw. auch selten einschlägige Normen zur Anwendung bringen zu müssen, bedeutet nicht, dass insoweit ein besonderes Fachwissen vorliegt. Randnummer 169 Die von der Klägerin herangezogenen Unterschiede in den Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2013 und 2021 sind nicht geeignet, die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA zu begründen. So vertritt die Klägerin zwar die Auffassung, die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2013 weise weniger Arbeitsaufgaben aus sowie deutlich weniger Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse als die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2021. Um welche Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse es sich jedoch im Einzelfall handelt, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Randnummer 170 Die Klägerin verweist zwar darauf, dass sie unterschiedliche Prüfungen durchzuführen habe, dies ist jedoch durch den Beklagten bestritten. Es wäre nun Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen darzulegen, wann sie damit betraut worden ist, die von ihr in Anspruch genommenen Prüfungen durchzuführen und ebenfalls darzulegen, welche einzelnen Prüfungsabschnitte sie erledigt und welche besonderen Fachkenntnisse oder besondere praktische Erfahrungen sie jeweils zur Prüfung anwenden muss. Infolge des Bestreitens des Beklagten wäre es auch erforderlich, dies unter Beweisantritt zu stellen. Ein derartiger Vortrag der Klägerin ist jedoch unterblieben. Soweit sie darauf verweist, die Aufgabe der Prüfung ergebe sich allein aus der Stellenbeschreibung, kann ihr nicht zugestimmt werden, denn allein die Aufgabe „Einholung und Beurteilung und Wertung von Stellungnahmen anderer Fachbehörden und Ämter“ besagt nichts zum Umfang und zur Tiefe etwaig durchzuführender Prüfungen. Randnummer 171 Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin anlässlich von Dienstbesprechungen durch Kollegen erfolgte Aufforderungen zu Prüfungen für die Klägerin verbindlich sind, fehlt es an einer klägerischen Darstellung dahingehend, welche konkrete Prüfung mit welchen Prüfungsschritten weisungsgemäß durchgeführt wird und welches besondere Fachwissen bzw. welche besonderen praktischen Erfahrungen hierfür aufgewandt werden müssen. Randnummer 172 Schließlich fehlt es auch für die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Abgrenzung von Innen- und Außenbereich um eine Konkretisierung ihres diesbezüglichen Vorbringens. Die Klägerin schildert keinen einzigen konkreten Fall, so dass nicht beurteilt werden kann, ob sie in diesem Fall besondere Fachkenntnisse oder praktische Erfahrungen hat aufwenden müssen. Randnummer 173 Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten hat, nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 des TVöD-VKA bzw. der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 des TVöD-VKA vergütet zu werden und entsprechende Differenzzahlungen zu erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. III. Randnummer 174 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 175 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.