← Deutschland

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 176/22 Urteil Höhergruppierung - Lehrkraft - Stufenzuordnung bei gleichbleibender Tätigkeit

Höhergruppierung - Lehrkraft - Stufenzuordnung bei gleichbleibender Tätigkeit - Höherbewertung - Gleichbehandlungsgrundsatz Leitsatz 1. § 17 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 TV-L gilt auch für eine Höhergruppieru

§ 17

TV-L - Allgemeine Regelung zu den Stufen – Randnummer 54 Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L gilt in folgender Fassung: Randnummer 55 „Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz: Randnummer 56 PROTOKOLLNOTIZ Randnummer 57 Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“: Randnummer 58 - Lehrkräfte nach Abschnitt 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13, Randnummer 59 - Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13, Randnummer 60 - Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12, Randnummer 61 - Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13. Randnummer 62 Satz 1 findet keine Anwendung bei einer Höhergruppierung, die aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte auf Antrag gemäß § 29a Absatz 3 und 4 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L erfolgt. Hat die Lehrkraft nach der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte einen Antrag nach § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L nicht gestellt, gilt im Falle einer späteren Höhergruppierung die bisherige Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L) als Entgeltgruppe nach Satz 1, von der aus die Höhergruppierung erfolgt.“

  1. b)Randnummer 63 Für die Klägerin liegt zum 01.08.2020 eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TV-L vor. Zu diesem Zeitpunkt wurde die klägerische Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, nachdem sie zuvor in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert war. Die Klägerin erhielt danach eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TV-L. Es liegt zwar nicht der klassische Fall einer Höhergruppierung vor, in welchem auch eine höherwertige Tätigkeit zur Ausübung übertragen wird, sondern die Tätigkeit die Tätigkeit der Klägerin als Grundschullehrerin bleibt unverändert, sie erhält lediglich eine höherwertige Bewertung. Diese ergibt sich daraus, dass das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zum 01.08.2020 eine dahingehende Änderung erfahren hat, dass Lehrkräfte an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 13 (im Eingangsamt) zugewiesen werden, nicht mehr wie zuvor der Besoldungsgruppe A 12. Aus der Bereitstellung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 für die Lehrkräfte an Grundschulen folgt, dass angestellte Lehrkräfte der Entgeltgruppe 13 TV-L zuzuordnen sind. Dennoch ist vorliegend § 17 Abs. 4 TV-L anzuwenden, denn diese Norm kommt auch dann zur Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, aber die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit sich verändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2020 – 15 Sa 1119/20 – Rn. 28, juris). Die Norm stellt bereits von ihrem Wortlaut her „nur“ auf eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ab. Ein Grund für diese veränderte Eingruppierung wird ausdrücklich nicht genannt. Deshalb kommt als Grund für eine veränderte Eingruppierung nicht nur die klassische Höhergruppierung als Folge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, sondern auch der seltenere Fall der Anhebung der Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit. Auch im letztgenannten Fall hat eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu erfolgen. Dies wird aus einem Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L, der die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe regelt, gezogen. Insofern hat das E. ausgeführt, dass dieser Tatbestand vorliegt, „wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist“ (BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 741/15 – Rn. 22, juris). Da die Formulierungen im Tariftext gleich sind, trifft die Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts für beide Varianten zu. Im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L zu zahlenden Garantiebeträge bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass ein solcher Fall auch dann vorliegen kann, „wenn die Tätigkeit des Beschäftigten vor und nach der Höhergruppierung identisch ist“ (BAG, Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 27, juris). Insofern wird aus der Rechtsprechung des E.s hinreichend deutlich, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich nur die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit verändert. Die Stufenzuordnung richtet sich dann ebenfalls nach dieser Norm (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020 – 15 Sa 1119/20 – Rn. 32, juris).
  2. c)Randnummer 64 Es liegt auch keine Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung vor. Die Klägerin war vielmehr vor dem 01.08.2020 zutreffend entsprechend dem für verbeamtete Lehrkräfte vorgesehenen Amt in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erfüllt sie erst ab dem 01.08.2020.
  3. d)Randnummer 65 Eine „Mitnahme“ der in der bisherigen Entgeltgruppe 11 TV-L erreichten Stufe kommt nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien gehen von der typisierenden Betrachtung aus, dass die in der niedrigeren Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung in der höheren Entgeltgruppe nicht verwertbar ist. Dies mag im Einzelfall als Ungerechtigkeit angesehen werden, die Gerichte haben die typisierende Betrachtung der Tarifvertragsparteien dieser Fallgestaltung zu respektieren (Sächsisches LAG, Urteil vom 17.06.2022 – 4 Sa 418/19 – Rn. 91, juris). Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-L soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern. Nur die in einer bestimmten Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung soll mit einer höheren Vergütung honoriert werden. Bei der nach einer Höher- oder Herabgruppierung erforderlichen Zuordnung des Beschäftigten zu einer anderen Entgeltgruppe wird nach dieser tariflichen Systematik die Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe „auf 0 gesetzt“. Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 741/15 – Rn. 17, juris). Eine solche Regelung liegt für die vorliegende Fallkonstellation nicht vor. Randnummer 66 Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe vielmehr mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen der Entgeltgruppe honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 17, juris). Randnummer 67 Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ausnahmslos erst mit dem Tag der Höhergruppierung und folglich auch in dem Fall, dass ein Beschäftigter vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verrichtet hat. In dieser Konstellation hat der höhergruppierte Beschäftigte zwar Berufserfahrung, die nach der Höhergruppierung zugutekommt. Die Tarifvertragsparteien haben dafür aber keine Sonderregelung geschaffen (BAG, Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 17, juris). Randnummer 68 Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz aufgestellt und mehrfach bestätigt, dass regelmäßig die für das Erreichen der nächsthöheren Stufe „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ erforderliche Zeit nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt (BAG, Urteil vom 24.08.2016 – 4 AZR 494/15 – Rn. 18, m.w.N., juris).
  4. e)Randnummer 69 Es kann auch nicht von einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf dem Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG, Urteil vom 11.07.2019 – 6 AZR 460/18 – Rn. 26, juris). Randnummer 70 Vorliegend ist von einer bewussten Regelung, nicht vom Vorliegen einer Regelungslücke Randnummer 71 auszugehen. Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L die Systematik verankert, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenzuordnung betragsmäßig, gegebenenfalls mit einem Garantiebetrag erfolgt. Diese galt auch im Anwendungsbereich des TVöD. Allerdings nur bis sie mit der Tarifrunde 2019 im TVöD gegen das Prinzip der stufengleichen Höhergruppierung ausgetauscht wurde. Im Anwendungsbereich des TV-L verblieb es hingegen bei der betragsmäßigen Stufenzuordnung. Es ist davon auszugehen, dass dies bewusst und mit dem Willen der Tarifvertragsparteien geschah. Dabei kann nicht angenommen werden, dass sie die vorliegende Fallkonstellation der höheren Bewertung aufgrund Gesetzesänderung übersehen haben. Die Fallkonstellation der höheren Bewertung war ihnen nämlich aus der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen bekannt, was die Regelung des § 29a TVÜ-L zeigt. § 29a Abs. 3 TVÜ-L ist eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt (BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 16, juris). Zudem haben die Tarifvertragsparteien für die Höhergruppierung eine betragsmäßige Stufenzuordnung vorgesehen, während sie bei der Herabgruppierung stufengleich erfolgt. Darin wird deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für die eine oder andere Systematik entschieden haben. Randnummer 72 Schließlich ist der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 selbst unter § 17 TV-L einordnen und für sie die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L explizit ausgenommen haben. Für § 17 Abs. 4 1. Halbsatz TV-L haben sie jedoch keinerlei Aussage getroffen und damit klargestellt, dass seine Anwendung für die Höhergruppierung der Lehrkräfte geschehen soll. Die Tarifvertragsparteien haben die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 2. Januar 2012 eingeführte Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 TV-L aufgenommen und nach der EntgeltO-L Abschnitt II. Maßgaben §

§ 17TV-L in der danach bestimmten Fassung für anwendbar erklärt. Der durch den Änd

TV Nr. 1 vom 2.2.2016 eingefügte Satz 2 stellt klar, dass die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz des TV-L i.d.F. des § 7 TV EntgO-L keine Anwendung findet auf Höhergruppierungen, die aus Anlass des Inkrafttretens der EntgO-L erfolgen. Von der Protokollerklärung werden danach insbesondere folgende Sachverhalte erfasst: Randnummer 73 - bei einer Lehrkraft (voll ausgebildete Lehrkraft, Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium, jedoch ohne Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat), die eine der BesGr. A 12 entsprechende Tätigkeit auszuüben hat, bleibt die Tätigkeit unverändert; sie wird höhergruppiert in ein „funktionsloses Beförderungsamt“, das der BesGr. A 13 entspricht; Randnummer 74 - für Lehrkräfte (voll ausgebildete Lehrkräfte, Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium jedoch ohne Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat oder Lehrkräfte mit sonstigem Masterabschluss), die eine der BesGr. A 12 entsprechende Tätigkeit auszuüben haben, ändert sich das Besoldungsrecht, indem die Tätigkeit künftig der BesGr. A 13 entspricht (Breler/Dassau/Kiefer u.a. TV-L Erläuterungen EntgO-L zu §

§ 17

TV-L) Randnummer 75 Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien durchaus die Höhergruppierung infolge Änderung des Besoldungsrechts unter § 17 TV-L fassen, jedoch lediglich für § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L eine Sonderregelung treffen wollten. Es deutet nichts darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien planwidrig die vorliegende Fallkonstellation nicht bedacht haben. Vielmehr haben Sie für den Fall der Höhergruppierung die betragsmäßige Überleitung typisierend vorgesehen.

  1. f)Randnummer 76 Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Randnummer 77 Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen, die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Ihre größere Sachnähe eröffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind. Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es dabei in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (BAG, Urteil vom 11.07.2019 – 6 AZR 460/18 – Rn. 29, juris). Randnummer 78 Vorliegend fehlt es an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien soll der Gewinn an Berufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedingt zwingend, dass die hier allein streitbefangenen „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe nicht weiter zu berücksichtigen sind, sondern die Berufserfahrung in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, „auf 0 gesetzt“ wird. Der höhergruppierte Arbeitnehmer hat keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, zugutekommen könnte. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind darum die Arbeitnehmer, die einen unterbrochenen Erfahrungsgewinn in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verzeichnen haben, und die Arbeitnehmer, deren Erfahrungsgewinn durch die Höhergruppierung unterbrochen worden ist, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Höhergruppierung „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen (Sächsisches LAG, Urteil vom 17.06.2022 – 4 Sa 418/19 – Rn. 95, juris). Eine etwaige vorübergehende Absenkung des Einkommensniveaus ist der Tarifanwendung geschuldet. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L zieht diese Rechtsfolge nach sich. Der von der Klägerin beklagte Einkommensverlust ist somit eine reine Folge der Tarifanwendung. Sie beinhaltet keine gleichheitswidrige Differenzierung. Randnummer 79 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht in der unterschiedlichen Behandlung bereits tätiger gegenüber neueingestellten Beschäftigten, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Die Tarifvertragsparteien stellen bei der Stufenzuordnung nicht einzelfallbezogen auf das tatsächliche Vorhandensein von für die auszuübende Tätigkeit nützlicher Berufserfahrung ab, sondern differenzieren typisierend und generalisierend danach, ob es sich um Einstellungen (§ 16 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 TV-
  2. l)oder Höher- und Herabgruppierungen im laufenden Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 2 und Abs. 4 TV-L.) handelt. Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen auf der einen und Neu- oder Wiedereinstellungen auf der anderen Seite erfolgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich unterschiedlichen Regeln (vgl. BAG, Urteil vom 20.09. 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 17, juris). Danach kann die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach § 16 TV-L Berücksichtigung finden. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien hingegen typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Einstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie durften einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei demselben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 27.03.2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 21 ff. mwN, juris; BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14 – Rn. 54, juris). Die Tarifvertragsparteien durften außerdem einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten. Sie haben bei der Ausgestaltung der Stufenzuordnung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (BAG, Urteil vom 14.09.2016 – 4 AZR 456/14 – Rn. 50, juris). Randnummer 80 Damit lässt sich aus der Anwendung von § 16 Abs. 2 TV-L keine abweichende Beurteilung für die erfolgte Höhergruppierung ableiten. Randnummer 81 Die Klägerin kann sich schließlich nicht im Hinblick auf verbeamtete Lehrkräfte auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Im Vergleich zwischen Beamten und Angestellten kommt nämlich die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes schon deshalb nicht in Betracht, weil wegen des grundlegenden Unterschieds des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes eine vollständige Gleichbehandlung bei der Vergütung nicht verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 21.07.1993 – 4 AZR 394/92 – Rn. 33, juris). Randnummer 82 Das Arbeitsgericht hat die Klage folglich zu Recht abgewiesen. III. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 84 Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.