(2015)durch Feriengäste belegt, mithin auch durch die Kläger selbst nicht ganzjährig vermietet worden. Die jeweiligen Leerstandszeiten sind wegen der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Kläger den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird. Schließlich haben die Kläger in einer Erklärung gegenüber der Beklagten vom
- Dezember 2012 auch selbst angegeben, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit besteht. Randnummer 17 Die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung des Hausservices vom
- März 2016 kann die Vermutungswirkung nicht erschüttern. In der Bescheinigung wird ausgeführt, dass sich die Kläger nach dem Belegungsplaner des Hausservices in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Tage in ihrem Ferienhaus aufgehalten haben –
- Mai bis
- Juni 2014 und
- April bis
- Mai
- Der Bescheinigung ist keine Aussage über den Zweck des Aufenthalts der Kläger zu entnehmen, den die Kläger in der Klagebegründung damit angegeben haben, „nach dem Rechten“ gesehen zu haben. Zwar ist den Klägern insoweit zuzugeben, dass z.B. die Durchführung von Renovierungsarbeiten und die Teilnahme an Eigentümerversammlungen der Erhaltung beziehungsweise der Verwaltung der Zweitwohnung dienen und damit der Einkommenserzielung zuzuordnen sind. Ob auch der Aufenthalt des Wohnungsinhabers in der Zweitwohnung aus Anlass dieser Tätigkeiten der Einkommenserzielung dient, ist aber anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen. So kann der Wohnungsinhaber in geeigneter Weise belegen, dass sein Aufenthalt in der Zweitwohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten oder zur Teilnahme einer Eigentümerversammlung Notwendige beschränkt hat und er sich ansonsten eine andere Unterkunft hätte suchen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2008 – 9 C 16/07 –, juris Rn. 15). Das haben die Kläger jedoch nicht getan, sondern es bei nicht näher belegten Behauptungen zum Zweck des Aufenthalts belassen. Es erscheint dem Senat auch eher fernliegend, dass an zwei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren jeweils vier Tage lang ausschließlich Renovierungsarbeiten o.ä. von den Klägern durchgeführt worden sind. Selbst wenn der Senat aber unterstellt, dass die Kläger ausschließlich Renovierungsarbeiten in ihrem Ferienhaus durchgeführt haben, wäre die Vermutungswirkung aufgrund der anderen objektiven Umstände hier nicht widerlegt. Randnummer 18
- Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Randnummer 19 Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7/13 –, juris; BVerwG, Beschl. vom 10.07.1995 – 9 B 18/95 –, juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2019, § 124 Rn. 11). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). Nach diesen Maßstäben haben die Kläger eine Divergenz nicht dargelegt. Randnummer 20 Die Kläger berufen sich zunächst darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig abweicht. Eine Divergenz ist damit schon deshalb nicht dargelegt, weil behauptete Abweichungen von der Rechtsprechung der Obergerichte anderer Bundesländer grundsätzlich nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geeignet sind. Es kommt nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2019, § 124 Rn. 12 m.w.N.). Auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht, da die Maßstäbe für das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung höchstrichterlich geklärt sind. Auf die Ausführungen unter
- wird Bezug genommen. Randnummer 21 Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe, dass die Kläger in den Jahren 2014 und 2015 jeweils nur vier Tage in dem Ferienhaus gewesen seien, ist damit ebenfalls keine Divergenz dargelegt. Es fehlen Ausführungen dazu, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht hierzu aufgestellt haben soll. Im Übrigen entspricht es auch gefestigter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf nicht verlangt, dass eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit auch tatsächlich realisiert wird. Die Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen. Auf die Ausführungen unter
- wird Bezug genommen. Randnummer 22 Die von den Klägern weiterhin behauptete Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6/13 –, juris Rn. 13) führt schließlich auch nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG im Grundsatz davon ausgegangen, dass nur Wohnungen, die ausschließlich als Kapitalanlage genutzt würden, nicht zweitwohnungssteuerpflichtig seien. Es hat im Weiteren eine Vermutungswirkung angenommen und geprüft, ob Umstände bestehen, die für die ausschließliche Nutzung der Wohnung als Kapitalanlage sprechen. Soweit die Kläger ausführen, das Verwaltungsgericht berücksichtige bei seiner Argumentation nicht, dass der Nachweis der fehlenden Nutzung zur persönlichen Lebensführung auch dadurch geführt werden könne, dass die Wohnung mehr oder regelmäßig vermietet werde und eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage nicht nur dann vorliegen könne, wenn eine Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen sei, ist damit keine Rechtssatzdivergenz dargelegt. Die Kläger berufen sich vielmehr darauf, dass das Verwaltungsgericht einzelne Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des Verwendungszwecks verkannt bzw. übersehen habe. Das kann eine Divergenz nicht begründen, weil die geltend gemachte Abweichung grundsätzlicher Art sein muss, da die Divergenzrüge einer Gefährdung der Rechtseinheit entgegenwirken soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.06.2018 – 1 L 105/15 –, juris Rn. 5 ; vgl. auch die ständige Rspr. des BVerwG zur Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 – 2 B 78/18 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 – 3 B 28/18 –, juris Rn. 6: siehe auch Rudisile in: Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO,
- EL Juli 2019, § 124 Rn. 42 m.w.N. –, beck-online). Eine solche Abweichung grundsätzlicher Art haben die Kläger nicht dargelegt. Randnummer 23
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 24 Hinweis: Randnummer 25 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).