Arbeitnehmerhaftung - entgangener Gewinn - nicht weisungsgemäß erbrachte Arbeitsleistung - Arbeitnehmerüberlassung - Darlegungs- und Beweislast Leitsatz
(3)– Rn. 25, juris). Randnummer 41 Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen (vgl. zu § 296 BGB: BAG, Urteil vom
- Oktober 2020 – 5 AZR 649/19 – Rn. 29, juris = NZA 2021, 406). Randnummer 42 Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht gemäß § 106 GewO, soweit es Pflichten betrifft, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer krankheitsbedingt befreit ist. Dazu zählen die Arbeitspflicht als Hauptleistungspflicht sowie die unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenleistungspflichten, die der Arbeitspflicht nahekommen oder sogar Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind und ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers dienen (BAG, Urteil vom
- November 2016 – 10 AZR 596/15 – Rn. 28, juris = ZTR 2017, 178). Randnummer 43 Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung unterliegt der Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Kommt ein Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers schuldhaft nicht nach und hat der Verleiher aufgrund dessen keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Entleiher, kann dadurch ein Schaden in Form eines entgangenen Gewinns entstehen. Randnummer 44 Der Beklagte hat sich nicht schuldhaft über Weisungen der B.AG hinweggesetzt. Soweit es nicht schon an einer Verletzung der Arbeitspflicht fehlt, hat der Beklagte jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Randnummer 45 Am 01.09.2021 hat der Beklagte seine Arbeitspflicht nicht verletzt, da er weisungsgemäß im Betrieb der Entleiherin tätig gewesen ist. Die Klägerin hat diesen Tag zwar bei ihrer Forderung auf Rückzahlung der Vergütung für den Monat September 2021 herausgerechnet, dies jedoch bei ihrer Schadensersatzforderung nicht berücksichtigt. Randnummer 46 Am 02./03.09.2021 war der Beklagte nicht zur Arbeitsleistung bei der Entleiherin verpflichtet, da er krankheitsbedingt den Betrieb nicht aufsuchen konnte. Den Angaben des Beklagten, an Magen-Darm-Problemen zu leiden, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, hat sie nicht vorgetragen. In Anbetracht der sich daran anschließenden ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit gibt es keinen Grund, die Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Randnummer 47 Von Montag, 06.09.2021, bis zum Mittwoch, 15.09.2021, bestand keine Arbeitspflicht, da der Beklagte arbeitsunfähig erkrankt war. Die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen liegen der Klägerin vor. Randnummer 48 Den Donnerstag, 16.09.2021, hat der Beklagte seinen Angaben nach für die Anreise zum B-Werk in L-Stadt genutzt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, gegen welche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis der Beklagte verstoßen hat, insbesondere welche Weisungen die Entleiherin dem Beklagten erteilt hatte. Abgesehen davon hatte der Beklagte weiterhin keinen Zugriff auf das Netzwerk der Entleiherin, sodass er seine Arbeit als Ingenieur in der Planung der Steuerungstechnik von Produktionssystemen für Hochvoltspeicherzellmodule nicht wie vorgesehen ausführen konnte. Randnummer 49 Am Freitag, 17.09.2021, war der Beklagte seinen Angaben nach im B-Werk in L-Stadt, traf aber keinen seiner Ansprechpartner an. Welche Arbeitsleistungen er dort an diesem Tag hätte verrichten sollen und können, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht bzw. gegen von der Entleiherin erteilte Arbeitsanweisungen ist nicht festzustellen. Im Übrigen war das Problem mit dem Netzzugang weiterhin nicht gelöst. Randnummer 50 Ab Montag, 20.09.2021, arbeitete der Beklagte sodann an der Software-Optimierung für die Zugankerherstellung in Žarnovica. Ob diese Tätigkeit den Weisungen der Entleiherin entsprach und der Projektleiter ggf. zu einer solchen Weisung berechtigt war und ob hierzu eine Abstimmung mit der Klägerin nötig gewesen wäre, kann dahinstehen. Der Beklagte hat jedenfalls weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Angesichts der Erklärungen des Projektleiters, die dieser per Mail am 16.09.2021 bestätigte, durfte der Beklagte davon ausgehen, im Interesse der Entleiherin zu handeln. Im B-Werk L-Stadt konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht in vollem Umfang produktiv arbeiten. Ein Vergütungsanspruch gegenüber der Klägerin mag zwar ausgeschlossen sein. Daraus allein folgt jedoch noch nicht ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, wie es ein Schadensersatzanspruch voraussetzt. Randnummer 51 Ab Zugang der außerordentlichen Kündigung am Samstag, 16.10.2021, war der Beklagte nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen. Mit einer außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis und damit auch die Arbeitspflicht. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers enthält regelmäßig die Erklärung, dass der Arbeitgeber weitere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen werde (BAG, Urteil vom
- Juli 2006 – 5 AZR 277/06 – Rn. 23 = NZA 2006, 1094; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Februar 2010 – 11 Sa 395/09 – Rn. 82, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- April 2009 – 1 Sa 194/08 – Rn. 21, juris). Randnummer 52 Ob die außerordentliche Kündigung vom 14.10.2021 wirksam ist, bedarf in dem vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 628 Abs. 2 BGB besteht auch dann nicht, wenn sich die außerordentliche Kündigung als wirksam erweisen sollte. Randnummer 53 Nach § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige, der durch sein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB durch den Vertragspartner veranlasst hat, diesem zum Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Die Regelung des § 628 Abs. 2 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der durch sein vertragswidriges Verhalten den anderen Teil zur Kündigung des Vertragsverhältnisses herausfordert, auch den in der vorzeitigen Vertragsauflösung liegenden Schaden ersetzen muss. Der Vertragsteil, der die Auflösung des Vertrages verschuldet hat, muss gemäß § 249 Satz 1 BGB den anderen so stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch fristgemäße Kündigung beendet worden (BAG, Urteil vom
- November 2003 – 8 AZR 608/02 – Rn. 19, juris = EzA § 628 BGB 2002 Nr. 3). Ein Schaden kann auch der entgangene Gewinn sein, sofern dieser durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses entstanden ist. Erkrankt allerdings ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, fehlt es während dieser Zeiten an einem, durch die vorzeitige Vertragsauflösung bedingten Schaden (BAG, Urteil vom
- Oktober 1962 – 1 AZR 51/61 – Rn. 27 f., juris = NJW 1963, 75). Randnummer 54 Der Anspruchsteller hat das schuldhafte vertragswidrige Verhalten des anderen Teils und den dadurch adäquat kausal verursachten Schaden in der geltend gemachten Höhe darzulegen und ggf. zu beweisen ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Dezember 2018 – 3 Sa 123/18 – Rn. 26 , juris). Für die haftungsausfüllende Kausalität und für die Höhe des Schadens gelten die Beweiserleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO Randnummer 55 (LAG Köln, Urteil vom
- Juli 2006 – 4 Sa 574/06 – Rn. 55, juris = NZA-RR 2007, 134). Randnummer 56 Es ist schon nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Beklagte weiterhin bei der B.AG in L-Stadt eingesetzt worden wäre und dort hätte eingesetzt werden können. Ein Einsatz für die Dauer von rund sechs Wochen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist angesichts der Komplexität des Aufgabenbereichs für die Entleiherin nicht zwangsläufig von Interesse. Eine Einarbeitung in die vorhandene Steuerungstechnik der Produktionssysteme für Hochvoltspeicherzellmodule erfordert einen erheblichen Aufwand. Ohnehin hätte die Entleiherin dem Beklagten zunächst einen Netzzugang einrichten müssen, damit dieser produktiv arbeiten konnte. Randnummer 57 Abgesehen davon war der Beklagte im November 2021 für die Dauer einer Woche arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Zeitraum hätte die Klägerin mit der Überlassung des Beklagten keinen Gewinn erzielt. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.