(2)Über die Befreiungsanträge wird nach pflichtgemäßen Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung des Allgemeinwohls, insbesondere einer wirtschaftlichen Wasserversorgung entschieden. Randnummer 20 Ein Meditationsverfahren ist erfolglos durchgeführt worden. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Randnummer 24 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des für ihren landwirtschaftlichen Betrieb benötigten Brauchwassers zum Tränken der Tiere und Reinigung der Stallanlage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 I. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere stehen die §§ 68 ff. VwGO nicht entgegen. Bereits dem Antrag der Klägerin vom 9. März 2001 ist - trotz des Zusatzes "zur Durchführung einer weiteren Probebohrung" - ein Begehrten auf dauerhafte Befreiung vom Benutzungszwang für das für die Tiertränke und die Stallreinigung benötigte Brauchwasser zu entnehmen. Dies ergibt sich bei Zugrundelegung des erforderlichen Auslegungsmaßstabs des objektiven Empfängerhorizonts aus dem eindeutigen Betreff des Antragsschreibens, der Formulierung, "bitten wir um eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der Versorgung mit Brauchwasser" wie auch daraus, dass für eine Probebohrung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erforderlich ist. Der Beklagte legte diese Sichtweise auch seinem Bescheid vom 14. März 2001 zugrunde. Sämtliche Ausführungen in dem Verwaltungsakt beziehen sich auf ein dauerhaftes Befreiungsbegehren. Dementsprechend hat die Klägerin auch ihr Widerspruchsbegehren mit Schreiben vom 9. April 2001 i.S. eines umfassenden Rechtsschutzziels formuliert. Nichts anderes gilt für die ausdrückliche Tenorierung im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2001. Letztlich hat sich der Beklagte mit seiner Klagerwiderung vorbehaltlos auf das umfassende Klagbegehren eingelassen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er dem Begehren der Klägerin nicht abhelfen will, so dass auch aus prozessökonomischen Gründen die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens hier entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, zit. nach juris Rn. 9). Randnummer 26 Unerheblich ist, ob die Klägerin zum Betrieb ihres Brunnens einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf und eine solche auch erhält. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG aus ihrem Brunnen gefördertes Wasser für einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne der Vorschrift erlaubnisfrei nutzen darf. Selbst wenn die Klägerin eine wasserrechtliche Genehmigung benötigen sollte, eine solche Zulassung jedoch nicht erhielte, würde sie die Beschränkung ihrer Benutzungspflicht lediglich nicht in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.04.1988 - 7 B 54/88 - zit. nach juris Rn. 3). Auch eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wäre für die Klägerin ohne Nutzen, wenn sie die hier im Streit befindliche Befreiung vom Benutzungszwang nicht erhielte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unter keinen Umständen berechtigt sein wird, selbstgefördertes Brunnenwasser zu dem angegebenen Zweck zu verwenden, so dass ihr allgemeines Rechtsschutzbedürfnis entfallen würde, bestehen - auch angesichts der bei den Akten befindlichen Schreiben der unteren Wasserbehörde - nicht. Besondere Vorschriften, die für die Viehtränke und erst recht die Stallreinigung Wasser in Trinkwasserqualität verlangen, sind nicht ersichtlich (vgl. VGH München, Urt. v. 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, zit. nach juris Rn. 25). Randnummer 27 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 28 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Teilbefreiung vom Benutzungszwang für Trinkwasser; insbesondere ist die Befreiung für den Beklagten wirtschaftlich zumutbar. Randnummer 29 Das Befreiungsbegehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt und damit einer Teilbefreiung zugänglich. Die Klägerin hat die Teilbefreiung vom Trinkwasserbezug hinsichtlich des Brauchwassers beantragt, das sie zum Tränken der Tiere und für die Stallreinigung auf ihrem landwirtschaftlichen Hof benötigt. Zusätzlich hat sie sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Beklagten verpflichtet, für den Fall der Befreiung 5.000 cbm Trinkwasser/jährlich abzunehmen. Randnummer 30 1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 6 WVS 2008. Randnummer 31 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, zit. nach juris Rn. 9, m.w.N.). So ist mangels einer abweichenden materiellrechtlichen Regelung auch hier auf die aktuelle Wasserversorgungssatzung abzustellen. Randnummer 32 Nach § 6 Abs. 1 WVS 2008 kann auf Antrag des Grundstückseigentümers ganz oder zum Teil von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung befreit werden, wenn einerseits für den Grundstückseigentümer der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist und andererseits der Befreiung dringende öffentliche Bedürfnisse, insbesondere die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Befreiung für den Versorgungsbetrieb, nicht entgegenstehen. Nach § 6 Abs. 2 WVS 2008 wird nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung des Allgemeinwohls, insbesondere einer wirtschaftlichen Wasserversorgung über Befreiungsanträge entschieden. § 6 Abs. 3 Satz 2 WVS 2008 schließlich eröffnet die Befugnis, die Befreiung befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Randnummer 33 2. Die angefochtene Ablehnung des Befreiungsantrags der Klägerin widerspricht diesen entsprechend höherrangigem Bundesrecht auszulegenden Rechtsvorschriften. Randnummer 34 Die Wasserversorgungssatzung des Beklagten beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 KV MV. Hiernach kann die Gemeinde für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss u.a. an die Wasserversorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis kann danach nicht ausschließlich mit der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden. Nach § 15 Abs. 2 KV MV kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen. Hiervon hat der Beklagte durch die grundsätzliche Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs mit Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 WVS 2008 Gebrauch gemacht. § 6 Abs. 1 sieht auf tatbestandlicher Ebene die Befreiung auch vom Benutzungszwang vor, wenn dringende öffentliche Bedürfnisse, insbesondere die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Befreiung für den Versorgungsbetrieb nicht entgegenstehen. Damit wird zugleich dem Freistellungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 AVBWasserV Rechnung getragen. § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV schreibt vor, dass das Wasserversorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen hat, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Entsprechendes gilt nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV auch für öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse. Randnummer 35
- a)Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 6 Abs. 1 WVS 2008 geregelte Voraussetzung, dass die Benutzung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen nicht zumutbar sein darf, mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 35 AVBWasserV vereinbar ist, wogegen einiges spricht. Denn mit Rücksicht auf die Kostenersparnis, die sich für die Klägerin aus der Nutzung des eigenen Brunnens ergibt, ist diese Voraussetzung hier jedenfalls erfüllt und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 36
- b)Die begehrte Befreiung vom Brauchwasserbezug ist für den Beklagten nicht wirtschaftlich unzumutbar. Randnummer 37 Wirtschaftlich unzumutbar i.S. des § 3 Abs. 1 AVBWasserV ist jedenfalls eine Befreiung vom Benutzungszwang, die zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 7 C 50/ 83 -, zit. nach juris Rn. 13). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass § 3 Abs. 1 AVBWasserV einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer stabilen und kostengünstigen Wasserversorgung und den Individualinteressen des Grundstückseigentümers herstellen soll. Dementsprechend liegt ein dringendes öffentliches Bedürfnis für den Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung dann vor, wenn die Trinkwasserversorgung selbst davon abhängt, weil etwa nur auf diese Weise die erforderlichen Durchsatzmengen gewährleistet bleiben oder andernfalls die finanziellen Kapazitäten des Wasserversorgers überschritten werden und eine Wasserversorgung der Allgemeinheit zu erträglichen Preisen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986, a.a.O. Rn. 11). Insoweit kommt es auf die wirtschaftliche Leistungskraft des Wasserversorgers und auf das Verhältnis des infolge der Befreiung zu erwartenden Wasserpreises zum bisherigen Preisniveau an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.1988 - 7 B 84/88 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urt. v. 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, zit. nach juris Rn. 41). Den Träger der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung trifft insoweit die Darlegungslast (VGH München, Urt. v. 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, zit. nach juris Rn. 27; OVG Koblenz, Urt. v. 30.05.1995 - 7 A 12843/94 -, zit. nach juris Rn. 32). Randnummer 38
- aa)Eine hygienisch unvertretbare Durchsatzmenge infolge einer Befreiung der Klägerin vom Brauchwasserbezug kann nicht angenommen werden. Randnummer 39 Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass die Trinkwasserqualität in den Ortsteilen T., D. und Neu Z. infolge einer Befreiung der Klägerin vom Benutzungszwang leide, lässt sich dieser Vortrag nach dem im Berufungsverfahren offenbar gewordenen Leitungsverlauf nicht mehr nachvollziehen. Die Klägerin wird ausweislich des vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Leitungsplans über eine vom Wasserwerk S. durch den Ort verlaufende 100er-Az-Leitung versorgt. Sie ist letzter Abnehmer an dieser Leitung. Die benannten Ortschaften in einigen Kilometern Entfernung werden über eine gesondert vom Wasserwerk aus geführte 200er-Az-Leitung beliefert. Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität in den entfernter gelegenen Ortschaften aufgrund einer Verringerung der Fließgeschwindigkeit in der die Klägerin versorgenden Leitung sind daher nicht ersichtlich. Randnummer 40 Auch führt die begehrte Befreiung der Klägerin nicht zu hygienisch unverträglichen Bedingungen der Trinkwasserversorgung in der Ortschaft S.. Ausweislich der Entwurfs- und Bedarfsplanung, die dem Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln u.a. für den Umbau des Wasserwerks S. zugrunde lag, besteht im Versorgungsbereich des Wasserwerks unter Abzug des Bedarfs für landwirtschaftliche Betriebe ein spezifischer Bedarfswert pro Einwohner von 137 l/d. Unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben, dass auf ihrem Hof 17 Personen zu versorgen sind, ergibt sich daraus ein spezifischer Bedarf der Klägerin an Trinkwasser allein für diese Personen von 2329 l/d. Nach den Angaben des Beklagten zum Rohrinhalt der Versorgungsleitung bis zur Abnahmestelle der Klägerin beträgt dieser vom Wasserwerk bis zur Einmündung der Straße Dorfplatz, wo sich die letzten Abnehmer im Dorf befinden, 2728 l und weiter bis zum Übergabeschacht an dem klägerischen Grundstück nochmals 5596 l. Allein die Abnahme von Trinkwasser für die auf dem Hof wohnenden Familienangehörigen des Klägers und die 14 Mitarbeiter, die aufgrund des Einsatzes in der Nahrungsmittelproduktion einen erhöhten Wasserbedarf haben, führt zu einem Wasseraustausch nach 2,4 Tagen auf einer Rohrlänge von 712 m nach dem letzten Abnehmer im Dorf. Nach den rechtlich unverbindlichen Empfehlungen im Arbeitsblatt des Deutschen Verbandes des Gas- und Wasserfachs, Technische Regel, Arbeitsblatt W 400-1 S. 39, das als Richtwert empfiehlt, Fließgeschwindigkeiten von 432 m/d nicht zu unterschreiten, wäre damit zwar der auf einer solchen Streckenlänge empfohlene Wasseraustausch nach 1,65 Tagen überschritten. Dass sich dadurch Trübungen und Verfärbungen, Geschmacksbeeinträchtigungen, Ablagerungen oder Verkeimungen im Einzelfall ergeben können - dies dürfte insbesondere auch von dem Zustand der Rohre, der Verlegungstiefe, der Wasserqualität und weiterer Standortfaktoren abhängen - ist schon nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr stellt sich die Trinkwasserqualität nach einem Untersuchungsbericht der Aqua Service Schwerin von Ende 2001 als einwandfrei dar. In dem Bericht heißt es ausdrücklich, dass die entnommenen chemisch-mikrobiologischen Wasserproben sowohl im Wasserwerksausgang wie auch bei Ankunft im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Dass ggf. ungünstigen Veränderungen der Trinkwasserqualität durch eine höhere Verweildauer des Wassers in der Versorgungsleitung bis zur Abnahmestelle der Klägerin nicht auch auf anderem (verhältnismäßigem) Wege, insbesondere durch eine Reduzierung des Leitungsquerschnitts auf dem Teilstück nach dem letzten Abnehmer im Dorf begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht behauptet. Da schon bei einer Abnahme von 3500 l/d durch die Klägerin exakt die Richtwerte des DVGW zur Fließgeschwindigkeit eingehalten würden, ist dem ohne jegliche Substantiierung durch den Beklagten von diesem aufrechterhaltenen Vortrag bei einer Abnahme von 5000 cbm jährlich nicht weiter nachzugehen. Randnummer 41
- bb)Die Befreiung der Klägerin führt auch nicht zu einer unerträglichen Erhöhung der Verbrauchsgebühr für Trinkwasser. Randnummer 42 Auf der Grundlage der Ausführungen des Beklagten stünde allenfalls eine Erhöhung der Verbrauchsgebühr um 24 % in Rede. Randnummer 43 Dass weitere oder gar sämtliche landwirtschaftliche Betriebe im Einzugsbereich des Beklagten gleichfalls Ansprüche auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang geltend machen, ist nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan. Zwar ist der Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, auch Folgeanträge in die Betrachtung mit einzubeziehen. Es ist aber erforderlich, dass solche Anträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit absehbar sein müssen (VGH Mannheim, Urt. v. 28.05.2009 -1 S 1173/08 -, zit. nach juris Rn. 38 m.w.N.). Dafür ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts ersichtlich. Auch das Berufungsvorbringen gibt dafür nicht mehr her. Randnummer 44 Im Übrigen bestünde bereits satzungsrechtlich für den Beklagten die Möglichkeit, sich für den Fall der Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze in der Zukunft, Handlungsspielräume offen zu halten, indem die Befreiung vom Benutzungszwang gemäß § 6 Abs. 3 WVS 2008 mit einer Nebenbestimmung, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt versehen werden kann (VGH München, Urt. v. 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, zit. nach juris Rn. 29) Randnummer 45 Die Verbrauchsgebühr beträgt ausweislich der aktuellen Trinkwassergebührensatzung des Beklagten 1,43 EUR (brutto). Selbst bei einer Erhöhung um 24 % - so sie denn durch die Befreiung der Klägerin vom Benutzungszwang überhaupt erforderlich würde - beliefe sich der Wasserpreis auf 1,77 EUR. Damit würden nicht einmal die Mengengebühren der im Wesentlichen im Landkreis Güstrow versorgenden Wasserverbände in Höhe von 1,80 EUR (WAZ Güstrow-Bützow-Sternberg) und 1,98 EUR (Warnow-Wasser- und Abwasserzweckverband) erreicht. Randnummer 46 Es kommt damit ersichtlich nicht darauf an, was im Rahmen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einzustellen wäre, ob einer wirtschaftlich unzumutbaren Erhöhung der Verbrauchsgebühr nicht ggf. durch einen Ausgleich des Wasserpreises im Rahmen ordnungsgemäßer Kalkulation mittels Verschiebung des Verhältnisses zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr zu begegnen wäre (vgl. VGH München, Urt. v. 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, zit. nach juris Rn. 32). Randnummer 47
- cc)Schließlich verhilft auch das Vorbringen des Beklagten, es seien im Vertrauen auf den Wasserversorgungsbedarf der Klägerin subventionierte Investitionen in die Erweiterung des Wasserversorgungswerks S. getätigt worden, nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Randnummer 48 Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Vertrauensschutz über § 242 BGB analog angesichts des Freistellungsanspruchs aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 AVBWasserV überhaupt Berücksichtigung finden kann. Denn der Fördermittelbescheid, auf den der Beklagte in diesem Zusammenhang verweist, ist erst unter dem 18. Mai 2001, also zeitlich nach dem von der Klägerin gestellten Teilbefreiungsantrag ergangen. Ein etwaiges Vertrauen des Beklagten war damit jedenfalls erschüttert. Davon unabhängig ist der Teil des geförderten Vorhabens, der sich auf die Wasserversorgung durch das Wasserwerk S. bezieht, ausweislich der Entwurfs- und Genehmigungsplanung nicht als Erweiterung der Kapazität, sondern im Wesentlichen als Umbau zur Erhöhung der Versorgungssicherheit beschrieben, der vornehmlich durch Sanierungsarbeiten an stark korrodierten Ausrüstungen des aus dem Jahr 1965 stammenden Wasserwerks gekennzeichnet ist. Randnummer 49 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Teilbefreiung in dem begehrten Umfang und nicht lediglich auf Neubescheidung. Randnummer 50 Soweit in § 6 Abs. 2 WVS 2008 dem Beklagten eine Ermessensentscheidung dergestalt eingeräumt wird, als über die Befreiungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls, insbesondere einer wirtschaftlichen Wasserversorgung zu entscheiden ist, läuft diese Regelung hier jedenfalls leer. Randnummer 51 Denn über die §§ 3, 35 AVBWasserV ergibt sich ein Freistellungsanspruch der Klägerin. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "muss" die Gemeinde nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV bei der Ausgestaltung des satzungsrechtlichen Benutzungszwangs dem Wunsch des Grundeigentümers, den Wasserbezug auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, in den Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.1987 - 7 B 49/87 -, zit. nach juris Rn. 3, m.w.N.). Der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Satzungsbestimmungen gebietet hier, die Befreiungsmöglichkeit so zu interpretieren, dass den bundesrechtlichen Anforderungen aus § 3 Abs. 1 AVBWasserV ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. auch VGH München, Urt. v. 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, zit. nach juris Rn. 31). Randnummer 52
- a)Die Ermessensregelung des § 6 Abs. 2 WVS 2008 ist nicht schon deshalb unanwendbar, weil es sich bei der Befreiungsregelung um eine sog. Kopplungsnorm handelt. Randnummer 53 Bei den ortsrechtlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WVS 2008 handelt es sich um Koppelungsvorschriften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die Vorschriften auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthalten (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 7 Rn. 48 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 Rn. 36 m.w.N.). Es ist nicht begriffsnotwendig, diese Ermächtigung dahingehend auszulegen, dass sie die Ermessensausübung der Verwaltung für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festlegt. Aus der Qualifizierung einer Norm als Koppelungsvorschrift kann für sich allein nämlich nicht schon auf ein intendiertes, d.h. ein auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtetes Ermessen geschlossen werden. Randnummer 54
- b)Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben, und sich damit bei der Normanwendung Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 8 C 69.86 -, BVerwGE 79, 274). Randnummer 55 Dies führt hier jedenfalls dazu, dass die Aspekte der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, die bereits auf der Tatbestandsseite Eingang in die Prüfung eines Befreiungsanspruchs gefunden haben, nicht erneut im Rahmen einer - nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessensentscheidung und zudem nach milderen Maßstäben Berücksichtigung finden können. Das Ermessen ist hier jedenfalls intendiert. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 57 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).