Obsah (5)
§ 10§ 2§ 1§ 35§ 68Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften Leitsatz 1. Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V (juris: InfFrG MV) ergibt sich, dass auch Personenvereinigungen wie die Klägerin, bei
Standardkostenmodells) für Unternehmen ermöglichten. Für die Datenerhebung, insbesondere in den Fällen der Preismeldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach einer Reihe von Bestimmungen des EG-Marktordnungsrecht, seien nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes, die auch für die Durchführung von Gemeinschaftsrecht Anwendung finde, ganz überwiegend die Länder zuständig. Der Bund habe einen ausgeprägten Bedarf an der Beschaffung von Daten zum Lebensmittelmarkt auf Endverbraucherstufe. In der Vereinbarung finden sich im Übrigen u. a. folgende Regelungen: Randnummer 16 „§ 1 Randnummer 17 Ziele Randnummer 18 Bund und Länder beschaffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam durch Vergabe von Aufträgen an Dritte Randnummer 19 a) Marktdaten zu Agrar- und Lebensmittelmärkten wie Preise und Vorratsmengen, Randnummer 20 insbesondere solche Daten, die zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen dienen, Randnummer 21 b) Marktinformationen (Analyse und Kommentierung von Marktentwicklungen) für Randnummer 22 die fachliche Arbeit und die Politikberatung in den Agrarressorts von Bund und Ländern. Randnummer 23 (…) § 2 Randnummer 24 Zusammenarbeit zur Informationsbeschaffung Randnummer 25
(1)Zur Beschaffung der Informationen nach § 1 schließt der Bund in Abstimmung mit den Ländern im eigenen Namen sowie im Namen der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze Verträge mit Dritten. Der Bund ist alleiniger Ansprechpartner für den Dritten. Randnummer 26 (…) § 3 Randnummer 27 Kosten, Finanzierung Randnummer 28 (…) Randnummer 29
(2)Von den vertraglich vereinbarten Vergütungen tragen der Bund 60 % und die Länder 40 %. … Randnummer 30 (…) Randnummer 31
(3)Für das Jahr 2009 werden Kosten von insgesamt maximal 1,5 Mio. € einschließlich Umsatzsteuer festgelegt, für die Jahre 2010-2012 Kosten von insgesamt maximal 3,0 Mio. Euro je Jahr einschließlich Umsatzsteuer. Randnummer 32 (…) § 5 Randnummer 33 Geltungsdauer und Kündigung Randnummer 34
(1)Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. (...)“ Randnummer 35 Da die fünf ostdeutschen Bundesländer nicht über entsprechende Erhebungsstellen verfügten, schlossen diese 2009 auf Betreiben des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine auf mehrere Jahre ausgelegte Verwaltungsvereinbarung und gründeten die MIO, die seither bei dem Beklagten angesiedelt ist. „Angesiedelt“ bedeutet nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dabei, dass die MIO auf der Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Landwirtschaftsministers aus dem damaligen sogenannten „Personalüberhang“ heraus mit drei Mitarbeiterinnen besetzt worden sei. Randnummer 36 In der Vereinbarung über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung (Primärdatenerhebung) vom 10. Dezember 2009, geschlossen zwischen den Ländern Brandenburg, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen auf der einen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern auf der anderen Seite, heißt es unter anderem: Randnummer 37 „Präambel Randnummer 38 Die ostdeutschen Bundesländer benötigen zur Erfüllung von Datenlieferungsverpflichtungen gegenüber dem Bund sowie der Europäischen Kommission umfassende und neutrale Marktinformationen aus der Landwirtschaft. (...) Randnummer 39 Nach der Liquidation der Zentralen Markt- und Preisberichtsstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (ZMP) ist die primäre Datenerhebung und regionale Aggregierung der Preis- und Marktdaten neu zu organisieren. Diese wurde in den ostdeutschen Bundesländern bisher durch die ZMP-Berichtsstelle Ost erledigt, die ihre Arbeit ohne Leistung Nachfolge einstellen musste. (...) Randnummer 40 Um die primäre Datenerhebung als zusätzliche Aufgabe der Länder im Lichte der allgemeinen Sparzwänge der öffentlichen Haushalte und eines effektiven Personaleinsatzes erfüllen zu können, vereinbaren die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern eine kooperative Zusammenarbeit. Randnummer 41 Die Marktdaten werden für alle 5 Bundesländer aus Gründen der Vergleichbarkeit der Markt- und Preisberichterstattung in Deutschland auf der Basis des Programms des Verbandes der Landwirtschaftskammern (VLK-Kammerprogramm) in erforderlicher Qualität und entsprechendem Umfang durch MV, und hier durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock (Marktinformationsstelle Ost), erhoben und dem Auftragnehmer von Bund und Ländern für die Beschaffung von Marktdaten und Marktinformationen (zentraler Dienstleister) geliefert. Die Marktinformationsstelle Ost strebt dazu die baldige Mitgliedschaft im Arbeitskreis Markt beim Verband der Landwirtschaftskammern an. § 1 Randnummer 42 Begriffsbestimmung Randnummer 43 (…) Randnummer 44
(3)Erhebung ist die Beschaffung und Speicherung der Marktdaten. Randnummer 45 Hierzu gehört auch: Randnummer 46 - die schriftliche Aufforderung gegenüber den Meldebetrieben, die jeweiligen Randnummer 47 Marktdaten auf den Meldeformularen zur Verfügung zu stellen, sowie Randnummer 48 gegebenenfalls erforderliche Erinnerungen und Nachbesserungen, Randnummer 49 - die Aggregierung der in den Meldeformularen enthaltenen Daten in Tabellen. Randnummer 50
(4)Übermitteln ist die termingerechte elektronische Bekanntgabe der aggregierten Randnummer 51 Daten an den zentralen Dienstleister und an die Länder. § 2 Randnummer 52 Auftrag und Vollmacht Randnummer 53
(1)Die Länder beauftragen MV mit der Erhebung von Marktdaten in ihrem Gebiet Randnummer 54 und deren sach- und fristgerechter Übermittlung an den zentralen Dienstleister sowie an die Länder. MV obliegen hierbei folgende weitere Verpflichtungen: Randnummer 55 - Betreuung der Meldebetriebe (Kundenbetreuung) Randnummer 56 - Anwerbung weiterer Meldebetriebe, dabei sind die Interessen aller Länder, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, in gleichem Maße zu Randnummer 57 berücksichtigen, Randnummer 58 - fachliche Plausibilitätskontrolle der Meldungen, Randnummer 59 - Übermittlung der aggregierten regionalisierten Daten an die Länder. Randnummer 60
(2)MV ist dabei zur Beachtung der Richtlinien des zentralen Dienstleisters sowie Randnummer 61 der Benutzung von dessen Meldeformularen und Tabellen verpflichtet. Randnummer 62 (…) Randnummer 63
(4)MV wird bevollmächtigt, im Namen der Länder mit dem zentralen Dienstleister Randnummer 64 Einen Vertrag über die Beschaffung von Marktdaten und Marktinformationen im Einvernehmen mit den Ländern zu schließen. Randnummer 65
(5)Bei der Auftragserfüllung ist das Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern Randnummer 66 zu berücksichtigen. Randnummer 67 (…) § 3 Randnummer 68 Finanzierung Randnummer 69 (…) Randnummer 70
(3)Die Marktinformationsstelle Ost erhält bis zum
- Dezember 2009 eine Zahlung Randnummer 71 in Höhe von 1591,11 € von jedem beteiligten Land nach Rechnungsstellung. In den Folgejahren (2010-2012) erfolgt spätestens zum
- Juni des laufenden Jahres durch die Länder die Zahlung des Jahresbetrages in Höhe von 28.640,20 im Jahr 2010 und ab 2011 in Höhe von 27.710,20 € nach Rechnungsstellung. Randnummer 72
(4)MV legt den Ländern bis zum 1. März des Folgejahres eine Schlussrechnung für Randnummer 73 das abgelaufene Kalenderjahr auf der Grundlage der tatsächlichen Personal- und Sachkosten abzüglich der mit dem zentralen Dienstleister jährlich vereinbarten Vergütung für die in den Ländern erhobenen Marktdaten und abzüglich der geleisteten Zahlung vor. (…) Randnummer 74
(5)Bei teilweisen Ausfall der kalkulierten Zahlung des zentralen Dienstleisters Randnummer 75 (Anhang 2) treten die Länder zu gleichen Teilen hierfür ein, sofern sie nicht Abweichendes einvernehmlich vereinbaren. In diesem Fall erhöht sich der im § 3 Abs. 2 vereinbarte Höchstbetrag entsprechend.“ Randnummer 76 Im Anhang 2 Kostenaufstellung sind für den Zeitraum vom
- Dezember 2009 bis
- Dezember 2010 Erträge aus der Lieferung von Daten an den zentralen Dienstleister in Höhe von 55.000,00 Euro kalkuliert, für die Folgejahre in Höhe von 60.000,00 Euro. Für die Überlassung der Nutzung- und Verbreitungsrechte sind jeweils 20.000 Euro angesetzt. Die Vereinbarung wurde in den Folgejahren mehrfach geändert, zuletzt im März
- Die Änderungen betrafen im Wesentlichen die Anhänge und die Kostentragungspflichten sowie Kalkulationen. Randnummer 77 Am
- Dezember 2009 kam es zudem zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, beauftragt durch die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auf der Grundlage der Mehrländervereinbarung über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung, und der Beigeladenen zur Verbesserung und Sicherung der Markttransparenz auf den Agrarmärkten der Bundesrepublik Deutschland. Im Vertrag heißt es u. a.: Randnummer 78 „§ 1 Randnummer 79 Aufgabenstellung Randnummer 80 (…) Randnummer 81
(3)Das Land Mecklenburg-Vorpommern beauftragt das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock, nachfolgend „Marktinformationsstelle Ost“, mit der Durchführung der sich daraus ergebenden Aufgaben gemäß § 2. Randnummer 82
(4)Die Koordination der Aufgaben und die Abstimmung fachlicher Fragestellungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Firma D. und der Marktinformationsstelle Ost gemäß § 3 Abs. 3. § 2 Randnummer 83 Aufgaben der Marktinformationsstelle Ost Randnummer 84
(1)Die Marktinformationsstelle Ost erhebt in dem Gebiet der Länder die in Anhang B genannten repräsentativen Marktdaten und -informationen. Grundlage hierfür sind die von der Firma D. in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Markt des Verbandes der Landwirtschaftskammern und der Marktinformationsstelle Ost erarbeiteten einheitlichen Richtlinien und Meldeformulare. Randnummer 85
(2)Die erfassten Einzeldaten sind vereinbarungsgemäß aufzubereiten und unter Verwendung einheitlicher Vordrucke der Firma D. termingerecht zu übermitteln. Soweit die Voraussetzungen für EDV-gestützte Datenübermittlung geschaffen sind, ist dieser Kommunikationsweg zu beschreiten. Randnummer 86
(3)Soweit erforderlich, ist neben der Betreuung bereits meldender Betriebe auch die Anwerbung weiterer Meldebetriebe anzustreben sowie die Kontrolle auf Zuverlässigkeit der einzelnen Meldung in Verbindung mit einer fachlichen Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Randnummer 87
(4)Im Oktober jeden Jahres erhält die Firma D. auf der Basis eines zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Schemas von der Marktinformationsstelle Ost eine Aufstellung über die im aktuellen Meldejahr tätigen Meldebetriebe (Angaben zu Produktlinie, Anzahl Meldebetriebe, Angaben zum Marktvolumen). Randnummer 88
(5)Die Werbung von Meldebetrieben und Veränderungen der gelieferten Meldeeinheiten erfolgen in Abstimmung mit der Firma D. Um die Marktnähe der erfassten Daten zu gewährleisten, sollen inhaltliche und organisatorische Vorgaben zur Durchführung des Datenlieferungsprogramms im Zusammenarbeit mit der Firma D. laufend geprüft und angepasst werden. § 3 Randnummer 89 Mitwirkung im Arbeitskreis Markt Randnummer 90 (…) Randnummer 91
(2)Der Arbeitskreis Markt des Verbandes der Landwirtschaftskammern erarbeitet in Abstimmung mit der Firma D. Richtlinien und einheitliche Vorgaben für Erhebung, Verarbeitung und Versand der Daten. Randnummer 92
(3)Die Marktinformationsstelle Ost strebt zur Qualitätssicherung ihrer Arbeit die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Markt des Verbandes der Landwirtschaftskammern an. Mit erfolgter Mitgliedschaft wird die fachliche Abstimmung mit der Firma D. im Sinne dieses Vertrages über den Arbeitskreis Markt (des) Verbandes der Landwirtschaftskammern vollzogen. § 4 Randnummer 93 Verbreitung der Marktdaten Randnummer 94
(1)Weitergabe und Veröffentlichung der gemäß § 2 erhobenen Marktdaten können durch die Marktinformationsstelle Ost, die Länder und die Firma D. erfolgen. Randnummer 95
(2)Eine Veröffentlichung der gemäß § 2 erhobenen Marktdaten auf Bundesebene oder regionaler Ebene durch die Firma D. erfolgt mit dem Quellenhinweis „Firma D./MIO". Die Veröffentlichung von Bundesdaten durch die Firma D. erfolgt mit dem Quellenhinweis Firma D. Eine Veröffentlichung von regionalen Daten durch die Marktinformationsstelle Ost kann mit einem zeitlichen Abstand von 72 Stunden ab dem Berichtstag und mit dem Quellenhinweis „Marktinformationsstelle Ost" oder „Land" erfolgen. Randnummer 96
(3)Die Marktinformationsstelle Ost bleibt für die gemäß § 2 erhobenen Daten deren Rechtsinhaber. Die Firma D. erwirbt das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbefristete Nutzungsrecht. Auf die Vertragslaufzeit befristet ist das alleinige Nutzungsrecht der Firma D. mit Ausnahme der Daten der regionalen Marktberichterstattung, die von der Marktinformationsstelle Ost und der Länder für dienstliche Zwecke genutzt werden, wobei dem Nutzungsberechtigten ein kennwortgeschützter online-Zugang bereitgestellt wird. Eine Weitergabe oder ein Verkauf von Nutzungsrechten an Dritte obliegt der Firma D. Randnummer 97 (…) § 7 Randnummer 98 Sonstiges Randnummer 99
(1)Der sonstige Informationsaustausch zwischen der Marktinformationsstelle Ost und der Firma D. bleibt durch diesen Vertrag unberührt. Marktberichte der Firma D., einschließlich der Daten und Informationen, die aus diesem Vertrag hervorgehen, werden dem Vertragspartner kostenfrei per E-Mail übermittelt, sowie der freie Zugang zum Onlineportal der Firma D. umgehend zur internen Verwendung zur Verfügung gestellt. Randnummer 100 (…) Randnummer 101
(3)Die Firma D. und die Marktinformationsstelle Ost verpflichten sich, für die gemäß Anhang B in den Ländern dieses Vertrages zu erhebenden Daten nur Daten der Meldebetriebe auf der Grundlage dieses Vertrages zu verwenden. Dies berührt nicht die Erhebung von Marktdaten und Marktinformationen, welche die Firma D. und die Marktinformationsstelle Ost in der Vergangenheit durchgeführt hat oder in der Zukunft jeder für sich oder gemeinsam durchführen wird. Randnummer 102 (…) Randnummer 103 Anhang B Randnummer 104 I. Datenerhebung Randnummer 105 Einzelheiten zur Datenerhebung und zu den Lieferfristen sind den jeweiligen Anlagen mit Bewertungsschema und mit den Vordrucken der Meldebögen zu entnehmen. Soweit nichts anders vereinbart, meldet die Marktinformationsstelle Ost unter Angabe der Anzahl der in die Erhebung einbezogenen Meldebetriebe und entsprechend dem jeweiligen Erhebungsrhythmus (täglich/wöchentlich/monatlich) aggregierte Auswertungen der in seinem Gebiet erhobenen Marktdaten für folgende Produkte: Randnummer 106 (…) Randnummer 107 II. Plan Liefermengen und Vergütung der Lieferleistung und Nutzungsrechte Randnummer 108
- a)Zu den einzelnen Meldebereichen sind konkrete Bewertungsschemata gemäß Anlagen B2 bis B8 vereinbart, deren Erfüllung konkrete Vergütungsansprüche auslöst. Sofern die Leistung nicht dem vereinbarten Soll entspricht, ist seitens der Firma D. unverzüglich zu reklamieren, damit eine Nachbesserung möglich wird und künftige Fehlleistungen vermieden werden. Randnummer 109
- b)Die Vergütung der Marktinformationsstelle Ost ist – bezogen auf ein Kalenderjahr – in zwei Tranchen unterteilt. Im Juni und Dezember erfolgt die Überweisung einer Abschlagszahlung von 45 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung. Bis zum 31. Januar des folgenden Jahres erfolgt die Restzahlung. Randnummer 110
- c)Die Gesamtvergütung für die Datenerhebung und Bereitstellung beträgt für den ersten Lieferzeitraum vom 10.12.2009 bis zum 31.12.2010 55.000 EUR, für die nachfolgenden Kalenderjahre jeweils 60.000 EUR. Randnummer 111
- d)Die Überlassung der Nutzungs- und Verbreitungsrechte vergütet die Firma D. jährlich mit 20.000 EUR. Randnummer 112
- e)Eine aufgeschlüsselte Jahresrechnung geht der Marktinformationsstelle Ost gleichfalls im Januar zu.“ Randnummer 113 In der Folgezeit kam es zum Abschluss von Änderungs- bzw. Neuverträgen. Die Verträge blieben im Wesentlichen inhaltsgleich. Änderungen gab es insbesondere bezogen auf Vergütungsfragen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Änderungsvereinbarungen verwiesen (BA B). Randnummer 114 In der Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Dezember 2009 zur Errichtung der MIO heißt es: Randnummer 115 „Hintergrund: Randnummer 116 Die Bundesländer benötigten zur Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber dem Bund sowie der europäischen Kommission umfassende und neutrale Marktinformationen zur Sicherung der Markttransparenz, aber auch als Basis für Wissenschaft und Forschung, Sachverständigenangelegenheiten sowie für die Rechtspflege.“ Randnummer 117 Von bis zu 150 landwirtschaftlichen Betrieben und Erzeugerorganisationen erhält die MIO seitdem teilweise tagesaktuelle Markt- und Preisinformationen, die nach Erhebung an die Beigeladene übermittelt werden. Frühestens 72 Stunden nach erfolgter Datenübermittlung stellt der Beklagte die aufbereiteten Markt- und Preisinformationen frei zugänglich auf seiner Homepage für Interessierte ein. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekommt die MIO von der Beigeladenen Meldevordrucke, mit denen die Preise für verschiedene Produkte bzw. für verschiedene Panel abgefragt werden. Die Abfrage mit Hilfe dieser Vordrucke erfolgt bei den „Datenlieferanten“ seitens der MIO per Fax, E-Mail oder auch telefonisch. Die Abfrage erfolgt teils wöchentlich, teils monatlich. Soweit Änderungen z.B. bei den Produkten zu verzeichnen sind, werden von der Beigeladenen neue Vorlagen zur Verfügung gestellt. Die Abfrage mit Hilfe der Meldevordrucke geschieht gleichermaßen in allen fünf neuen Bundesländern. Darüber hinaus erhält die MIO auch Vorlagen für die von ihr gegenüber der Beigeladenen zu erstellenden Berichte, das heißt also für die Bereitstellung der aggregierten Daten. Ferner wurde der MIO von der Beigeladenen für die Einpflege der Daten ein Datenbankformat auf Access-Basis (MS) zur Verfügung gestellt und führte die Beigeladene mit den Mitarbeitern der MIO einen Workshop zur Marktsprache durch. Für die Kontaktaufnahme zu ihren „Informationslieferanten“ sind der MIO nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum einen von der Beigeladenen Adressdateien zur Verfügung gestellt. Zum anderen kontaktierte man auch von Seiten der MIO insoweit landwirtschaftliche Unternehmen, um zu klären, ob diese bereit sind, auf freiwilliger Basis Daten zur Verfügung zu stellen, um im Gegenzug wie die Beigeladene von der MIO aggregierte Daten in Berichtsform in Gestalt einer Kurzzusammenfassung zu erhalten. Eine vertragliche Grundlage der Datenabfragen bei den Informationspartnern besteht mit diesen nicht. Randnummer 118 Im Vorfeld des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens nahm die Klägerin im März 2011 erstmals Kontakt mit dem Beklagten auf und erkundigte sich danach, ob der Beklagte sich damit einverstanden erkläre, die auf seiner Homepage veröffentlichten Daten auch den eigenen Nutzern kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Randnummer 119 Nachdem der Anfrage zunächst entsprochen worden war, zog der Beklagte mit E-Mail vom 6. Oktober 2011 seine Nutzungszusage mit Ausnahme der monatlichen Düngemittelpreisberichte zurück und teilte mit, dass die alleinigen Nutzungsrechte ausschließlich bei der Beigeladenen lägen. Die MIO erhebe alle Agrarmarktdaten ausschließlich auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dieser. Die auf der Homepage des Beklagten anschließend eingestellten Agrarmarktinformationen seien daher nur der Betrachtung, nicht aber einer Weiterverwendung zugänglich. Randnummer 120 Mit E-Mail vom 30. November 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ab 2013 auch der Sektor Düngemittel in den Dienstleistungsvertrag mit der Beigeladenen aufgenommen werde. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte lägen nicht mehr in der Hand des Beklagten, so dass die Klägerin gebeten werde, die Veröffentlichung der MIO-Düngepreisberichte zum 1. Januar 2013 einzustellen. Mit E-Mail vom 15. Februar 2013 bat der Beklagte die Klägerin, umgehend die Veröffentlichung des Januarberichts rückgängig zu machen. Randnummer 121 Mit Schreiben vom 4. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, umgehend die Veröffentlichung der Markt- und Preisberichte einzustellen und sich bezüglich der Publizierung an die Geschäftsführung der Beigeladenen zu wenden. Sollte der Aufforderung nicht nachgekommen werden, müssten rechtliche Schritte eingeleitet werden. Randnummer 122 Die Klägerin trat der untersagten Weiterverwendung mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2013 entgegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei den von der MIO erhobenen Daten um Informationen
Informationsfreiheitsgesetzes handele. Daher bestehe ein gesetzlicher Informationszugangsanspruch. Sie forderte den Beklagten auf, ihr alle bei der MIO vorhandenen Agrarmarktinformationen zur Verfügung zu stellen. Da die Beigeladene die von der MIO erhobenen Daten auf ihrer Internetseite gegen Entrichtung eines Entgeltes zur Verfügung durch Dritte bereitstelle, dürfte auch sie, die Klägerin, die Daten anschließend zur kommerziellen Weiterverwendung nutzen. Dies folge zum einen aus dem Gleichbehandlungsanspruch des § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetzes – IWG –, zum anderen aber auch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –. Der Beklagte könne sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beigeladenen berufen. Auch wenn eine solche bestehe, wie der Beklagte vortrage, sei diese nach den Vorschriften des Informationsweiterverwendungsgesetzes nichtig. Mit der Datenerhebung durch die MIO nehme der Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahr, sodass der Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes eröffnet sei. Die Erhebung der streitgegenständlichen Agrarmarktdaten sei eine öffentliche Aufgabe. Dies ergebe sich schon daraus, dass sowohl die MIO als auch die Beigeladene nunmehr den Aufgabenbereich der liquidierten ZMP vollständig übernommen hätten. Die ZMP sei eine rein staatlich finanzierte Gesellschaft gewesen. Dass diese Aufgaben nun in privatwirtschaftlicher Form weitergeführt würden, ändere nichts daran, dass die Erhebung von Agrarmarktinformationen in der Sache eine öffentliche Aufgabe bleibe. Ob die MIO Agrarmarktdaten aufgrund einer Befugnisnorm erhebe, könne damit dahinstehen.
Informationsweiterverwendungsgesetzes seien nämlich solche Aufgaben hoheitlich, derer sich der Staat selbstständig annehme. Des Weiteren ergebe sich unter anderem auch aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
- Mai 2011, dass die erhobenen Daten Datenlieferungspflichten gegenüber der Europäischen Union dienen würden. Randnummer 123 Mit Schreiben vom
- Februar 2014 (Verfügung vom
- Februar 2014) teilte der Beklagte mit näherer Begründung mit, dass die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Untersagung der Veröffentlichung von Markt- und Preisberichten aufrechterhalten bleibe. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, diese Informationen weiter zu verwenden. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen. Zwar möge ein grundsätzlicher Anspruch auf Informationen über diese Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehen. Doch die Weiterverwendung der bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen nach § 1 IWG sei gemäß Abs. 2 Nummer 3 dieser Regelung nicht zulässig, wenn die Erstellung der Daten, die diesen Informationen zugrunde lägen, nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle fiele. Informationen, die im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellt worden seien, könnten zwar grundsätzlich auch solche sein, bei denen sich die öffentlichen Stellen privatrechtlicher Handlungsformen bedient hätten. Jedoch sei bei der Verwendung von Informationen, die öffentliche Stellen bei über ihre öffentlichen Aufgaben hinausgehenden privatwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten erstellten, das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht betroffen. Dazu gehörten insbesondere Informationen, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt worden seien. Dabei handele die öffentliche Stelle in Erfüllung eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsauftrags mit der Konsequenz, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz keine Anwendung finde. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die Firma D. hätten vertraglich vereinbart, dass der Beklagte als Marktinformationsstelle Ost repräsentative Marktdaten und -Informationen erhebe und an die Firma D. zu übermitteln habe. Die weitere Verbreitung dieser Marktdaten habe ausschließlich durch die Firma D. zu erfolgen. Für die Leistungen des Beklagten, die dazu dienten, den Marktteilnehmern die erforderlichen Preisinformationen zu liefern, erhalte der Beklagte eine entsprechende Vergütung durch die Firma D. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Marktinformationsstelle Ost nehme der Beklagte keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Diese Informationen könnten auch durch Dritte (Private) erstellt werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Randnummer 124 Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom
- Mai 2014 an den Beklagten und machte mit näherer Begründung im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher durch die MIO erhobenen Agrarmarktdaten aus § 1 Abs. 2 IFG M-V ohne zeitliche Verzögerung, das heiße zeitgleich mit der Übermittlung der Daten an die Firma D. Des Weiteren habe sie einen Anspruch auf Weiterverwendung, konkret auf Veröffentlichung der Daten auf der von ihr betriebenen Homepage www.proplanta.de, zu den gleichen Bedingungen wie die Firma D. aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG. Dem Beklagten werde nochmals Gelegenheit gegeben, die ausgesprochene Untersagung zurückzunehmen und der Klägerin Zugang zu sämtlichen Daten zu gewähren, deren Veröffentlichung die Klägerin beabsichtige. Randnummer 125 Mit Schreiben vom
- Juni 2014 teilte der Beklagte mit, dass er an seiner Auffassung nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin festhalte. Das Landesamt nehme mit den Aufgaben, die durch die MIO wahrgenommen bzw. ausgeübt würden, keine öffentlichen Aufgaben
Informationsweiterverwendungsgesetzes war. Weder gebe es eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Beklagten für die von der MIO wahrgenommenen Aufgaben. Noch handele es sich um Aufgaben, die in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch den Beklagten oder eine andere öffentliche Stelle in Mecklenburg-Vorpommern zu erfüllen wären. Bund und Bundesländer hätten in einer Verwaltungsvereinbarung die Erfüllung der Aufgaben der Markt- und Preisberichterstattung in Deutschland sowie die dazu notwendigen finanziellen Bedingungen festgelegt. In einem zweiten Schritt sei im Zuge eines Vergabeverfahrens die Firma D. mit der Ermittlung von Markt- und Preisdaten sowie der Aufbereitung von Marktinformationen beauftragt worden. Die Firma D. habe diese Aufgabe zu weiten Teilen persönlich übernommen, allerdings ihrerseits auch andere Partner mit bestimmten Teilaufgaben beauftragt, z. B. die Landwirtschaftskammern in den westlichen Bundesländern. Da derartige Einrichtungen in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nicht vorhanden seien, sei als Ersatz für die in Liquidation befindliche ZMP (Ost) und als gemeinsames Projekt in und von diesen Bundesländern die MIO gebildet worden, die dann organisatorisch in das Landesamt eingegliedert worden sei. Durch einen privatrechtlichen Vertrag mit der Firma D. sei die MIO mit der Erhebung repräsentativer Marktdaten beauftragt. In ihrem gesamten Aufgabenbereich handele die MIO allein aufgrund dieses Vertrages und nicht aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen. Die von der MIO erzielten Informationen würden und seien ausschließlich in Erfüllung eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsauftrags erarbeitet worden, sodass das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht einschlägig sei. Das Schreiben des Beklagten enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 126 Die Klägerin hat am 8. September 2014 Klage erhoben. Randnummer 127 Ergänzend zu ihrem Vorbringen im vorgerichtlichen Schriftwechsel mit dem Beklagten hat sie vorgetragen, dass auch dann, wenn die Datenerhebung der MIO allein aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erfolge,
Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ein Auskunftsanspruch bestehe, da die erhobenen Agrarmarktdaten auch bei dem Beklagten vorhanden seien. Der darüber hinaus geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch scheitere nicht an dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG. Die Erstellung von Informationen sei nur dann keine öffentliche Aufgabe der betreffenden Stellen, wenn die erhebende öffentliche Stelle sowohl außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs als auch ohne die Verwendung öffentlicher Mittel tätig werde. Davon, dass die MIO öffentliche Mittel erhalte, müsse jedoch ausgegangen werden. Randnummer 128 Der Klageantrag zu
- sei – was näher ausgeführt worden ist – zulässig. Spätestens mit Schreiben vom
- Dezember 2013 habe sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Auch wenn man davon ausginge, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, sei die Klage zulässig. Denn ein Vorverfahren sei wegen der ablehnenden Haltung des Beklagten entbehrlich gewesen. Selbst wenn angenommen werden würde, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Informationszugang noch nicht entschieden habe, sei der Klageantrag zu
- jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig. Randnummer 129 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 130
- den Beklagten gegebenenfalls unter Aufhebung konkludent getroffener ablehnender Entscheidungen zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen; Randnummer 131
- festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1) zur Verfügung gestellten Agrarmarktdaten durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage oder in anderen Medien zu den gleichen Bedingungen wie die Agrarmarktinformationsgesellschaft mbH sowie sonstiger Dritter, die diese Daten gegebenenfalls erhalten, weiterzuverwenden. Randnummer 132 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 133 die Klage abzuweisen. Randnummer 134 Ergänzend zu seinem vorprozessualen Vorbringen ist er der Auffassung, selbst wenn der Klägerin ein Recht auf Informationszugang zustünde, folge daraus nicht, dass die erhobenen Daten binnen einer Frist von 72 Stunden nach Erhebung oder sogar zeitgleich mit der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden müssten. Randnummer 135 Es sei auch nicht zu beanstanden, dass ausschließlich die Beigeladene die erhobenen Daten erhalte. Bund und Länder wären weder personell noch finanziell in der Lage, einen solchen Dienst vorzuhalten. Nur dadurch, dass die Beigeladene ihre Dienste auch Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stelle, sei die gesamte Konstruktion für alle Beteiligten rentabel. Die Beigeladene wäre auch in sonstiger Weise nicht bevorteilt, da ihre Beauftragung durch ein öffentliches Vergabeverfahren des Bundes erfolgt sei. In diesem System habe die MIO allein die Aufgabe, Daten für die Beigeladene zu erheben, wobei sie sich ausschließlich an den Vorgaben der Beigeladenen zu orientieren habe. Die Beigeladene bestimme als Auftraggeberin nicht nur, welche Daten zu erheben seien, sondern auch, in welcher Art und Weise dies zu geschehen habe. Randnummer 136 Die Beigeladene hat beantragt, Randnummer 137 die Klage abzuweisen. Randnummer 138 Sie trägt vor, dass sie nur im Rahmen konkreter Projekte öffentliche Mittel erhalte, die am Gesamtumsatz nur einen geringen Teil ausmachten; den Haupterlös erziele sie durch privatwirtschaftliche Tätigkeit auf dem freien Markt der Informationsdienstanbieter. Daneben ist sie der Ansicht, dass die Erhebung der streitgegenständlichen Markt- und Preisdaten keinesfalls zum Aufgabenbereich des Beklagten gehöre, so dass die Erhebung der Daten auch keinen amtlichen Zwecken diene, wie es das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern für einen Anspruch auf Informationszugang erfordere. Auch unterstellt, es bestünden staatliche Informationspflichten aufgrund EU-Rechts, so beträfen diese allenfalls die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nicht aber die einzelnen Bundesländer. Entsprechende Informationszugangsansprüche müsse die Klägerin demnach gegenüber der Bundesregierung geltend machen. Randnummer 139 Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Weiterverwendung der Daten zu. Auch dann, wenn man dem Vortrag der Klägerin folge, dass die Erhebung der Daten eine öffentliche Aufgabe sei, bestehe ein Gleichbehandlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 IWG schon deshalb nicht, weil insofern dann sowohl die Übermittlung als auch die anschließende Nutzung durch die Beigeladene in Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe erfolge. Dies sei jedoch keine Weiterverwendung
Informationsweiterverwendungsgesetzes. Randnummer 140 Ein Anspruch scheitere überdies auch an einem entgegenstehenden Urheberrechtsschutz. Dadurch, dass man dem Beklagten vorgebe, wie die streitgegenständlichen Daten zu erheben und in einem ersten Schritt zu verarbeiten seien, bestehe bereits zu diesem frühen Erhebungszeitpunkt ein urheberrechtlicher Schutz an den Daten. Das gelte sowohl für die von dem Beklagten verwendeten Excel-Meldeformulare, die als sogenannte Sprachwerke dem Schutz von § 2 Nr. 1 UrhG unterfielen, als auch für die erstellten Tabellenübersichten, deren urheberrechtlicher Schutz aus § 2 Nr. 7 UrhG folge. Letztlich sei aber auch das gefertigte Endprodukt als systematisch und methodisch angeordnete Sammlung von Daten und anderen unabhängigen Elementen gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG als Datenbankwerk dem Urheberrechtsschutz unterstellt. Randnummer 141 Mit Urteil vom 21. April 2016 – 1 A 1632/14 – hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Klage zulässig ist und das Schreiben der Klägerin vom 19. Dezember 2013 zumindest im Wege der Auslegung als Antrag auf Informationszugangsgewährung
§ 10Abs.
1 IFG M-V auszulegen sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das Recht auf Informationszugang umfasse nicht die der Klägerin wichtige zeitgleiche Zurverfügungstellung. Ob sich ein solcher Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe, könne dahinstehen. Denn es fehle an einem hierfür erforderlichen Anspruch auf Informationszugang. Randnummer 142 Die Voraussetzungen für einen Informationszugang nach § 1 Abs. 2 IFG M-V lägen nicht vor; die hier streitgegenständlichen Agrarmarktdaten seien keine Informationen im Sinne dieser Vorschrift. Zwar seien die erhobenen Agrarmarktdaten als Aufzeichnungen zu qualifizieren. Dennoch unterfielen sie nicht dem § 2 Satz 1 Ziffer 1 IFG M-V , da sie nicht amtlichen Zwecken dienten. Amtlich seien allein solche Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen seien. Maßgeblich für die Feststellung der Amtlichkeit einer Aufzeichnung sei ihre Zweckbestimmung. Nicht amtlich seien private Informationen sowie Informationen, die nicht mit einer amtlichen Tätigkeit zusammenhingen. Dementsprechend seien Informationen, die weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit angefallenen Behördenhandlungen stünden, weil sie beispielsweise erst durch eine privatrechtliche Beauftragung eines Dritten anfielen und nur zur Nutzung durch diesen bestimmt seien, nicht von § 2 Abs. 1 Ziffer 1 IFG M-V erfasst. Dies folge auch aus dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Der Anspruch des Einzelnen auf Zugang zu amtlichen Informationen diene der Transparenz der öffentlichen Verwaltung, die im Ergebnis ein nachvollziehbares Verwaltungshandeln bewirke. Letztlich stelle der gesetzlich gewährleistete Informationszugang damit eine besondere Form der Verwaltungskontrolle dar, die weitere staatliche Kontrollmechanismen ergänze. Ein solches Interesse an einer Verwaltungskontrolle bestehe jedoch dort nicht, wo eine Auswirkung auf die Verwaltungshandlung nicht ersichtlich sei und auch in sonstiger Weise eine Kontrolle der Verwaltung nicht geboten erscheine. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn eine Behörde sich erwerbswirtschaftlich betätige und damit wie jedes Privatunternehmen am Markt auftrete. In diesen Fällen sei das Informationsrecht bereits deshalb einzuschränken, weil die Behörde in diesen Bereichen nicht Ausforschungsrechten unterliegen dürfe, die für Privatunternehmen als mögliche Konkurrenten der öffentlichen Verwaltung nicht gelten würden. Randnummer 143 So läge der Fall hier. Werde – wie hier – bei einer Behörde eine Organisationseinheit angesiedelt, deren alleinige Aufgabe darin bestehe, aufgrund einer privatwirtschaftlichen Beauftragung durch einen privaten Dritten Daten zu erheben, stünden die daraus gewonnenen Informationen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit originärem Behördenhandeln. Der Beklagte und die Beigeladene hätten in der mündlichen Verhandlung für das Gericht substantiiert und nachvollziehbar erläutert, dass die Datenerhebung ausschließlich auf der Grundlage einer bestehenden vertraglichen Vereinbarung erfolge und nicht im Zusammenhang mit sonstigen amtlichen Tätigkeiten des Beklagten stehe. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenerhebung bestünde ebenso wenig wie ein eigenes Interesse an den erhobenen Daten. Auf Grundlage dessen, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für das Gericht weder eine außervertragliche, zum Beispiel gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu Erhebung der fraglichen Daten noch eine Datenlieferung erkennbar sei, käme es im Ergebnis auf die einzelnen vertraglichen Abreden nicht mehr an. Randnummer 144 Die ebenfalls erhobene Feststellungsklage sei unbegründet. Einen Anspruch auf Weiterverwendung der streitgegenständlichen Agrarmarktdaten könne die Klägerin nicht geltend machen. Auf einen Weiterverwendungsanspruch nach § 2a IWG könne die Klägerin sich bereits deshalb nicht berufen, weil das Informationsweiterverwendungsgesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG nicht zur Anwendung komme. Denn bestehe kein Recht auf freien Informationszugang, werde auch kein Recht auf Informationsweiterverwendung eröffnet. Darüber hinaus werde der Anwendungsbereich auch durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG ausgeschlossen. Danach gelte das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen, deren Erstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle falle. Randnummer 145 Das Urteil ist der Klägerin am
- Mai 2016 zugestellt worden. Randnummer 146 Auf den am
- Juni 2016 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom
- November 2019 – 1 L 256/16 – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am
- November 2019 zugestellt worden. Am
- Dezember 2019 hat die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Januar 2020 beantragt, die ihr gewährt worden ist. Mit am
- Januar 2020 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet. Randnummer 147 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, Randnummer 148 der Klageantrag zu Ziffer
- sei zulässig, da ihre außergerichtlichen Schreiben als Antrag nach § 10 IFG M-V anzusehen seien. Dieser Antrag sei mit Schreiben des Beklagten vom
- Februar 2014 abgelehnt wurden, wogegen sie mit Schreiben vom
- Mai 2014 Widerspruch eingelegt habe, der mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2014 abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei ein Vorverfahren auch entbehrlich, da es offensichtlich gewesen sei, dass der Beklagte, der auch Widerspruchsbehörde sei, seine Entscheidung nicht korrigieren würde. Schließlich sei die Klage auch als Untätigkeitsklage zulässig. Randnummer 149 Der Klageantrag zu Ziffer
- sei als Feststellungsklage zulässig. Dies sei schon deshalb der Fall, weil keine alternative Klageart eingreife. Insbesondere würde eine Anfechtungsklage mangels Vorliegens eines verbindlichen Verwaltungsaktes ins Leere laufen. Soweit der Beklagte in seinen vorgerichtlichen Schreiben Veröffentlichungen durch die Klägerin zu unterlassen begehre, trete – was näher ausgeführt wird – insbesondere kein ausreichender Wille zur Äußerung einer rechtsverbindlichen Aufforderung mit Verwaltungsaktcharakter zutage. Unabhängig davon gehe es vorliegend im Antrag zu Ziffer
- um die Regelung eines Dauerrechtsverhältnisses. Eine Anfechtungsklage könne immer nur punktuell wirken und eine abschließende Klärung der Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagtem aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG bzw. § 4 Abs. 1 DNG nicht bewirken. Dagegen könne die Feststellungsklage den Meinungsstreit zwischen den Beteiligten zu der von der Klägerin behaupteten Dauerrechtsbeziehung endgültig beenden. Randnummer 150 Der Klageantrag zu Ziffer 1 sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht gehe von einem fehlerhaften Verständnis der Begrifflichkeit „amtlichen Zwecken dienende Informationen“ aus. Die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG M-V sei nahezu wortgleich mit der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG –, so dass die diesbezügliche Rechtsprechung auch zur Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern herangezogen werden könne. Der Begriff der „Amtlichkeit“ unterliege einem denkbar weiten Verständnis. Nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienten, seien vom Begriff der „amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnung“ ausgeschlossen. Damit erfolge die Begriffsbestimmung letzten Endes über einen Ausschluss solcher eindeutig und ausschließlich privaten Zwecken dienenden Informationen. Für das Merkmal der „Amtlichkeit“ sei es ohne Bedeutung, woher die Information stamme, wer Urheber der Information sei und ob ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang bestehe oder nicht. Insbesondere komme es auch nicht darauf an, im Zusammenhang mit welcher Art behördlicher Tätigkeit Informationen vorhanden seien. Informationen zu rein informellem Handeln der Behörde seien ebenfalls „amtlich“
§ 2Nr.
1 IFG. Daraus werde deutlich, dass es für den Zugangsanspruch nach § 1 IFG M-V nicht darauf ankomme, ob die Information, zu der Zugang begehrt werde, aufgrund „klassischer“ Behördentätigkeit, insbesondere auf der Grundlage eines ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags generiert worden sei. Vielmehr seien auch solche Informationen amtlich, die auf Eigeninitiative – und eben auch informellem – Handeln der Behörde beruhten. Randnummer 151 Das Verwaltungsgericht verneine die Amtlichkeit der Informationen damit, dass die Datenerhebung ausschließlich auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt sei bzw. die Datenerhebung nicht im Zusammenhang mit sonstigen amtlichen Tätigkeiten des Beklagten stehe. Darauf komme es jedoch aufgrund des dargelegten weiten Verständnisses des Begriffs der amtlichen Informationen nicht an. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes komme es auch nicht darauf an, dass es an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Datenerhebung fehle. Zum einen entspreche dies nicht der Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in der ausgeführt worden sei, dass die Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erhoben werden würden. Zudem sei nicht entscheidungserheblich, ob die Information im Rahmen einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Auftrags oder einer sonstigen Verpflichtung angefallen sei. Im Übrigen habe der Beklagte in der Klageerwiderung vom
- November 2014, Seite 5 selbst ausgeführt, dass „sowohl für den Bund und die Bundesländer als auch die landwirtschaftlichen Betriebe sowie alle weiteren Marktbeteiligten umfassende, rechtzeitige, aussagekräftige und belastbare Agrarmarktdaten und Agrarmarktinformation unverzichtbar“ seien. Randnummer 152 Weiterhin bestünden zahlreiche gesetzliche Pflichten hinsichtlich der Erfassung von Agrarmarktinformationen. Dem Verwaltungsgericht sei eine Übersicht der EU-Kommission vorgelegt worden, in denen Verordnungen aufgeführt seien, die gesetzliche Meldepflichten enthielten, wie zum Beispiel die Verordnungen (EG) Nr. 138/2004, 1166/2008, 543/2009,1337/2011 und1165/
- Diese Meldepflichten würden sich grundsätzlich an die Mitgliedstaaten richten, die interne Zuständigkeit regele der Mitgliedstaat. In Deutschland seien im Regelfall Landesbehörden für die Erfassung und Meldung der Daten zuständig. Randnummer 153 Der Selbstbeschreibung der MIO sei ebenso ein amtlicher Zweck der Datenerhebung ohne jeden Zweifel zu entnehmen. Dort würden folgende Aufgaben genannt: Neuorganisation der Primärdatenerfassung und Marktberichterstattung nach Liquidation der ZMP; primäre Datenerfassung aller ostdeutschen Bundesländer im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock; Lieferung der erhobenen regionalisierten Daten an den künftigen Auftragnehmer von Bund und Ländern – die Firma D.; Marktdatenerhebung zwecks Vergleichbarkeit in Deutschland auf der Basis des sogenannten VLK-Kammerprogramms (Verband der Landwirtschaftskammern); Einkaufs- bzw. Erzeugerpreise von: Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Futtermittel, Frühkartoffeln, Speise- und Veredelungskartoffeln, Eier und Schlachtgeflügel, Nutzvieh. Keinem dieser genannten Punkte sei auch nur annähernd eine ausschließliche und eindeutige private Zweckbestimmung zu entnehmen. Randnummer 154 Darüber hinaus sei auch der historische Hintergrund der Entstehung der Beigeladenen und der bei dem Beklagten angesiedelten MIO von entscheidender Bedeutung. Diese stünden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Liquidation der ZMP. Der Beklagte habe in der Klageerwiderung selbst ausgeführt, dass die MIO die Aufgaben der ZMP fortführen solle. Da die Datenerhebung durch die ZMP der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient hätte, müsse dies nunmehr auch für die MIO gelten. Die Behauptung der Beigeladenen und des Beklagten, die Datenerhebung durch die MIO erfolge zu rein privaten Zwecken, stehe auch im Widerspruch zu Pressemitteilungen. Die Klägerin verweist zudem auf Ausführungen im Protokoll der Agrarministerkonferenz vom
- März 2009 in Magdeburg. Randnummer 155 Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertragswerke belegten – was näher ausgeführt wird – die amtlichen Zwecke nochmals eindeutig. Randnummer 156 Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf zeitgleiche Zurverfügungstellung. Ein Anspruch ergebe sich schon aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V , nachdem unverzüglich über Anträge auf Informationszugang zu entscheiden sei. Zudem ergebe sich ein solches Recht auch aus § 1 Abs. 2 IFG M-V i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 157 Zudem könne die Geschwindigkeit der Zurverfügungstellung der Daten von den Regelungen zu der Geschwindigkeit von deren Weiterverwendung nicht getrennt bewertet werden. Die Weiterverwendung werde im Informationsfreiheitsgesetz zwar nicht geregelt, sondern in der Vergangenheit im Informationsweiterverwendungsgesetz und nunmehr im Datennutzungsgesetz. Dessen § 5 Abs. 1 sehe die Datennutzung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen vor. Insbesondere würden gemäß § 5 Abs. 2 DNG für die Bereitstellung der Daten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer gelten. Folglich müsse auch aus diesem Grund eine zeitgleiche Datenübermittlung der streitgegenständlichen Daten an die Klägerin wie an die Beigeladene erfolgen. Eine nicht zeitgleiche Übermittlung der streitgegenständlichen Daten an die Klägerin würde vor dem Hintergrund der Bedeutung ihrer Aktualität mithin nichts weiteres als eine Exklusivitätsvereinbarung zugunsten der Beigeladenen bedeuten, mithin eine unzulässige Diskriminierung. Unabhängig hiervon bestünde zudem ein Anspruch auf Gleichzeitigkeit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum diskriminierungsfreien Zugang von staatlichen Informationen im Bereich des Verlagswesens. Randnummer 158 Es lägen keine Ausschlussgründe vor, insbesondere nicht § 8 IFG M-V. Letztendlich bedürfe es keiner Klärung, ob die Beigeladene sich darauf berufen könne. Dies folge aus den gleichen Erwägungen, die für die Erfüllung eines amtlichen Zwecks im Hinblick auf die Datenerhebung durch die MIO sprechen würden. Erhebe die Behörde Daten, die in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern fielen, und stelle diese ausschließlich einem privaten Dritten zur Verfügung, würde der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern umgangen, könnte sich der Private auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen berufen. Randnummer 159 Ihr stehe auch ein Recht auf Weiterverwendung der Daten zu. Ein Zugangsrecht bestehe gemäß § 1 Nr. 2 IFG M-V. Unabhängig davon bestehe ein Zugangsrecht
§ 1Abs.
2 Nr. 1 IWG auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht habe. Demnach sei der Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes auch dann eröffnet, wenn es um die Weiterverwendung von Dokumenten gehe, die tatsächlich zugänglich gemacht worden seien. Dies sei mit der Weitergabe der Daten an die Beigeladene der Fall. Randnummer 160 Es bestehe auch ein Anspruch auf Weiterverwendung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Sie stünde mit der Beigeladenen im publizistischen Wettbewerb und könne sich gegenüber staatlichen Stellen, von denen sie Informationen erhalten möchte, auf ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Völlig außer Acht gelassen habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang § 3a Abs. 1 Satz 1 IWG, wonach Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen keine ausschließlichen Rechte gewähren dürften. Auf eine solche Regelung habe sich der Beklagte jedoch mit dem Hinweis auf den Vertragsabschluss mit der Beigeladenen berufen. Diese Argumentation trage nicht. Denn andernfalls könne sich der Staat seiner Neutralitätspflicht schlicht durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten entziehen. Randnummer 161 Eine Nutzung der Daten durch die Klägerin werde nicht nach § 2 Abs. 3 Ziffer 1 Buchst.
- d)DNG ausgeschlossen. Der Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne dieser Norm erfasse auch durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegte öffentliche Aufträge. Dies ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Interpretation bzw. aus den Grundsätzen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien, da das Datennutzungsgesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 diene und Art. 1 Absatz 2 Buchst.
- a)dieser Richtlinie öffentliche Aufträge aufgrund Verwaltungspraxis miteinschließe. Eine solche Verwaltungspraxis werde durch die vereinbarte Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung zwischen den Ost-Bundesländern nunmehr zudem auch ausdrücklich schriftlich belegt. Randnummer 162 Auch für § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG gelte, dass sich andernfalls der Staat seiner Neutralitätspflicht schlicht durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten entziehen könne. Randnummer 163 Dem Informationszugangsrecht sowie ihrem Datennutzungsrecht stehe auch kein Geschäftsgeheimnisschutz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst.
- a)
- bb)DNG bzw. § 8 IFG M-V der Beigeladenen entgegen. Bestritten werde bereits, dass die von der Beigeladenen dem Beklagten etwaig zur Verfügung gestellten Programme zur Aggregierung der Daten über gewöhnliches Wissen hinausgehen, da diese ausschließlich auf der Anwendung handelsüblicher Computerprogramme basierten. Insoweit stellten der Beklagte bzw. die Beigeladene lediglich Behauptungen auf, ohne entsprechende Belege zu liefern. Unabhängig hiervon ergäben sich die zu erfragenden Rohdaten bereits aus der Leistungsbeschreibung aus Anhang I der Vereinbarung vom 17. Dezember 2009 und auch die aggregierten, von der MIO erhobenen Daten würden von letzterer der Öffentlichkeit mitgeteilt. Aus Letzterem ergebe sich, dass diese Daten, wenn sie Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse des Beklagten bzw. der Beigeladenen zuließen, ohnehin schon der Öffentlichkeit zugänglich wären. Allenfalls werde das vereinbarte 72-stündige Exklusivrecht der Beigeladenen tangiert. Randnummer 164 Geistiges Eigentum der Beigeladenen stehe ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die verwandten Meldevordrucke, mit denen Preise für verschiedene landwirtschaftliche Produkte abgefragt würden, könne Urheberrechtsschutz allenfalls für die konkrete Gestaltung der Fragebögen bestehen. Die einzelnen Fragen dürften in ihrer Formulierung keinen sprachlichen Grad an Schöpfung erreichen, der Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Letztlich komme es hierauf aber auch gar nicht an, da streitgegenständlich die von dem Beklagten erhobenen Daten und nicht die gestellten Fragen seien. Die erhobenen Daten (Antworten der Landwirte) würden per se erst mal keinen Urheberrechtsschutz genießen, den sich die Beigeladene zu eigen machen könne. Randnummer 165 Nichts Anderes gelte für die von dem Beklagten vorgenommene Aggregierung der Daten, deren Ergebnis an die Beigeladene bzw. an die an der MIO beteiligten Ost-Bundesländer übermittelt würden. Aus mehreren Gründen handele es sich insoweit um kein urheberrechtlich geschütztes Werk der Beigeladenen. Dies folge schon daraus, dass der Beklagte Rechteinhaber nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen sei. Die Beigeladene erhalte nur ein ausschließliches Nutzungsrecht. Unabhängig hiervon würden gemäß den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dieser von der Beigeladenen für die Einträge der erhobenen Rohdaten ein Datenbankformat auf Access-Basis (MS) zur Verfügung gestellt. Hierbei handele es sich um ein marktübliches Programm, welches von der Beigeladenen weder programmiert noch durch Eingriff in die Programmstruktur verändert worden sei. Randnummer 166 Ebenso wenig könne sich die Beigeladene auf ein Datenbankwerk im Sinne von § 87b UrhG berufen. Erneut sei darauf zu verweisen, dass der Beklagte Rechteinhaber sei; ferner sei § 5 Abs. 2 UrhG analog anzuwenden. Das Befüllen und die Pflege der Datenbank mit Informationen erfolge eindeutig durch dem Beklagten selbst. Soweit daher überhaupt Urheberrechte an den von der Beklagten erhobenen Daten und der hierauf aufgebauten Datenbanken nach § 87a UrhG bestehen sollte, stünden diese daher auch aus diesem Grund in der Inhaberschaft der beklagten Behörde und nicht der Beigeladenen. Aus deren Beschreibungen könne nicht gefolgert werden, dass es sich bei den diversen von der Beigeladenen genannten Daten, Formularen etc. um urheberrechtlich geschützte Werke handele. Entscheidend sei vielmehr, dass die Daten, um die es gehe, solche des Beklagten seien und nicht der Beigeladenen. Randnummer 167 Die Klägerin beantragt, Randnummer 168 1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 den Beklagten gegebenenfalls unter Aufhebung konkludent getroffener ablehnender Entscheidungen zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen; Randnummer 169 2. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 zur Verfügung gestellten Agrarmarktdaten durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage oder in anderen Medien zu den gleichen Bedingungen wie die Agrarmarkt Informationsgesellschaft mbH sowie sonstige Dritter, die diese Daten gegebenenfalls erhalten, weiter zu verwenden. Randnummer 170 Der Beklagte beantragt, Randnummer 171 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 172 Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, mit der zu Ziffer 2. erhobenen Feststellungsklage vom 4. September 2014 habe die Klägerin die falsche und damit unzulässige Klageart gewählt. Randnummer 173 Die Nutzung und damit Weiterverwendung
Informationsweiterverwendungsgesetzes sei der Klägerin spätestens mit der Untersagungsverfügung vom
- April 2013 (Anmerkung des Senats: gemeint ist wohl der
- April 2013, vgl. Bl. 9 BA 1) untersagt worden. Die Klägerin habe jedenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO versäumt. Im Hinblick auf die Schreiben des Beklagten vom
- Februar 2014 und
- Juni 2014 hätte die Klägerin nicht die erforderliche Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage erhoben. Demnach sei der Berufungsantrag bzw. die Klage zu
- als unzulässig abzuweisen. Randnummer 174 Die von der Klägerin begehrten Agrarmarktdaten stellten keine amtlichen Zwecken dienenden Informationen im Sinne von § 1 IFG M-V dar. Durch die Mitarbeiter der MIO würden keine hoheitlichen, öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrgenommen. Es gebe keine gesetzlich oder verordnungsrechtlich geregelte Zuständigkeit des Beklagten für derartige Erhebungen solcher Daten. Der Datenerhebung liege vielmehr eine Vereinbarung zwischen den neuen Bundesländern und der Beigeladenen zu Grunde, in der festgelegt worden sei, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern repräsentative Marktdaten über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Gebieten dieser Länder erhebe und unter vertraglich vereinbarten Bedingungen und gegen finanzielle Zahlungen an die Beigeladene liefere. Grundlage für die Datenerhebungen und Lieferungen an die Beigeladene sei wiederum eine gemeinsame Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Agrarressorts der 16 Bundesländer mit der Beigeladenen. Da aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die bis im Jahr 2009 durch die ZMP wahrgenommenen Aufgaben der Preisberichterstattung nicht habe fortgesetzt werden können, hätten der Bund und die Bundesländer die Beigeladene u.a. mit der Ermittlung und Aufbereitung der Marktdaten zu den Agrar- und Lebensmittelmärkten beauftragt. Mit dieser Vereinbarung sei der Beigeladenen die Möglichkeit zugestanden worden, vertraglich geschuldete Leistungen an Dritte zu vergeben. In den „alten“ Bundesländern seien mit derartigen Arbeiten insbesondere die Landwirtschaftskammern beauftragt worden. Da es in den neuen Bundesländern keine derartigen Kammern gebe, hätten diese mit der Beigeladenen vereinbart, dass die Datenerhebung durch die beim Beklagten gebildete MIO erfolgen solle. Randnummer 175 Dementsprechend habe das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V ab dem Jahre 2009 eine vertragliche Vereinbarung mit der Beigeladenen getroffen. Die aktuell gültige Vereinbarung sei ein Vertrag aus dem Jahr
- Für die vereinbarungsgemäß an die Beigeladene vorzunehmenden und zu übertragenden Datenerhebungen entrichte diese wiederum ein jährliches Entgelt in Höhe von rund 88.000 Euro. Aus diesen Mitteln und den von den fünf neuen Bundesländern zur Verfügung gestellten weiteren finanziellen Mitteln in Höhe von insgesamt rund 150.000 Euro würden sowohl das erforderlichen Personal als auch die aufzuwendenden Sachkosten für die MIO finanziert. Randnummer 176 Selbst wenn es sich bei den erhobenen Daten um „amtlichen Zwecken dienende Informationen“
§ 1
IFG M-V handeln würde, bestünde gleichwohl kein Anspruch auf eine zeitgleiche Zurverfügungstellung der Daten. Die Beauftragung der MIO basiere allein auf der Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen. Es gebe keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Zuständigkeit des Landesamtes, solche Daten in Mecklenburg-Vorpommern noch gar in den anderen vier Bundesländern zu erheben. Die Beigeladene könnte aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland und den 16 Bundesländern die bereitzustellenden Daten auf anderen Wegen, beispielsweise durch eigenes Personal oder andere Auftragnehmer, erheben und dem Bund zur Verfügung stellen. Erst wenn diese Daten dann dem Bund übergeben worden seien, könnte ein möglicherweise begründeter Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen durch den Bund bzw. gegebenenfalls die Bundesländer beschieden und unter Umständen erfüllt werden. Da es sich bei diesen Daten mithin nicht um in öffentlich-rechtlicher Zuständigkeit vom Landesamt erhobene Daten handele, könne die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG herleiten. Die Daten würden der Beigeladenen gerade nicht aufgrund eines Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage zur Verfügung gestellt, sondern allein aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bzw. Verpflichtung. Ein gleicher Sachverhalt, der gleich zu behandeln wäre, liege mithin nicht vor. Abschließend bleibe anzumerken, dass davon auszugehen sei, dass die Firma D. diese vertragliche Vereinbarung mit dem Land M-V beenden und keine Entgeltleistungen mehr vornehmen würde, wenn eine gleichzeitige Datenübermittlung an die Klägerin erfolgen müsste. Randnummer 177 Selbst wenn die von der Klägerin begehrten Daten amtlichen Zwecken dienende Informationen i. S. d. § 1 IFG M-V darstellen sollten, könne das gleichwohl keinen Anspruch der Klägerin auf eine zeitgleiche Zurverfügungstellung dieser Daten begründen. Diese Daten würden fortlaufend für die gesamte Öffentlichkeit einsehbar auf die Homepage des beklagten Landesamtes eingestellt, sodass damit bereits die begehrten Informationen Zurverfügung stünden. Im Übrigen bestehe damit auch kein Anspruch mehr auf ein erneutes Zurverfügungstellen. Dass diese Einstellung der Daten mit einer zeitlichen Differenz zu der Mitteilung an die Beigeladene erfolge, stelle wieder ein Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz noch gegen Art. 3 GG dar. Die Mitteilung an die Beigeladene und übrigens auch die Bereitstellung für die Landwirtschaftsministerien der beteiligten Bundesländer beruhten gerade nicht auf Ansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern allein aus der vertraglichen Vereinbarung des zwischen der Beigeladenen und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das dazu von den anderen Bundesländern beauftragt worden sei. Randnummer 178 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 179 die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen. Randnummer 180 Zur Begründung trägt sie vor, dass die Zulässigkeitsbedenken aus dem erstinstanzlichen Verfahren in vollem Umfang aufrechterhalten würden. Die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt. „Jeder“
§ 1Abs.
1 Satz 1 IFG M-V seien natürliche Personen, nicht hingegen Körperschaften oder Personengesellschaften. Randnummer 181 Bei den gegenständlichen Informationen handele es sich nicht um amtliche Informationen der Berufungsbeklagten. Staatliche Aufgaben könnten nicht nur in der Rechtsform von Privaten, sondern auch auf der Grundlage von entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarungen mit privaten Dritten zu privaten Zwecken wahrgenommen werden. Der Beklagte habe auf der Grundlage eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsvertrages die Erhebung von Agrarmarktinformationen für die Beigeladene übernommen und dazu die MIO eingerichtet. Der Beklagte sei für eine Erhebung von Agrarmarktdaten weder zuständig noch seien ihm derartige Aufgaben in irgendeiner öffentlich-rechtlichen Form zugewiesen. Um als amtliche Information
Gesetzes verstanden zu werden, müssten die streitgegenständlichen Daten bei der informationserhebenden Stelle, hier der MIO, amtlichen Zwecken dienen und insoweit auf deren Tätigkeit als Behörde im funktionellen Sinne bezogen sein (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 10 B 14/19 –, juris Rn. 11; Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris). Randnummer 182 Der Umstand, dass Teile der von der MIO erhobenen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt in bestimmtem Umfang auf der Basis europäischen Rechtes, welches nur den Bund adressiere, zur Erfüllung von Meldeverpflichtungen genutzt werden würden, ändere nichts daran, dass der Beklagte bei der Erhebung der Daten nicht amtlich oder im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten tätig werde. Allenfalls in diesem Bereich könne ein Zugangsanspruch in Betracht kommen. Insofern sei der Vortrag der Klägerin unspezifisch. Sie wolle „sämtliche von der MIO erhobenen und an die Beigeladene übermittelte Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung erhalten“. Sie stelle in keiner Weise darauf ab, welche dieser Daten letztlich überhaupt der Erfüllung etwaiger auf Bundesebene bestehenden Meldepflichten dienen könnten. Randnummer 183 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf zeitgleiche Zurverfügungstellung. Der Beklagte sei nach der vertraglichen Vereinbarung nur berechtigt, regionale Daten mit einem zeitlichen Abstand von 72 Stunden ab dem Berichtstag an die Beigeladene zu veröffentlichen. Vielmehr sei aus Wortlaut und Zweck sowie der Systematik der weitergehenden Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V abzuleiten, dass ein solcher, sofortiger zeitgleicher Zugang wie derjenige der Beigeladenen nicht verlangt werden könne. So sehe § 11 Abs. 1 IFG M-V grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist vor, was zeige, welche zeitliche Dimension grundsätzlich zur Verfügung stehe, um Daten zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf den Zweck des Zugangsanspruchs, zu einer besseren Information von Bürgerinnen und Bürgern zu führen, bedürfe es keinerlei zeitgleichen Zugangs. Die Klägerin beabsichtige vorliegend auch gar nicht, etwa demokratische Teilhaberechte auszuüben. Es gehe ihr allein darum, die Reichweite ihrer Internetseite dadurch zu erhöhen, dass sie die von der MIO ermittelten Daten dort veröffentlichen könne. Die von der Klägerin beabsichtigte weitere Nutzungsbefugnis und Veröffentlichungsbefugnis könne mit Blick auf § 1 Abs. 4 IFG M-V kein Zugangskriterium darstellen. Randnummer 184 Darüber hinaus werde diese Tätigkeit von der Beigeladenen vergütet. Würde die Klägerin kostenfrei mitprofitieren, so wäre dies keine Gleichbehandlung, sondern die Verschaffung eines nicht gerechtfertigten Vorteils an einen Wettbewerber. Randnummer 185 Ein Anspruch auf Weiterverwendung der Informationen nach § 2a Satz 1 IWG 2015 komme nur in Betracht, wenn Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial als eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet würden. Verwende aber eine öffentliche Stelle die Informationen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, liege schon begrifflich gemäß § 2 Nr. 3 IWG keine Weiterverwendung vor. Es fehle an einer Verwendung der Informationen für eigene Geschäftstätigkeiten, sodass weder die Klägerin noch sonstige Dritte eine Gleichbehandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 IWG verlangen könnten. Randnummer 186 Dem Weiterverwendungsbegehren stehe zudem bereits die bestandskräftige Untersagungsverfügung des Beklagten vom 3. April 2019 (Anmerkung des Senats: gemeint ist wohl der 4. April 2013, vgl. Bl. 9 BA 1) entgegen. Die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt erhobenen Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage sei grundsätzlich nicht möglich. Randnummer 187 Dem Begehren gemäß Ziffer 2. der Klage stünden gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 1
- a)
- bb)DNG Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen sowie deren geistiges Eigentum (§ 2 Abs. 3 Ziffer 1 b DNG). Die Beigeladene verweist insoweit darauf, dass im Erfolgsfall der Klage der Beklagte der Klägerin im Einzelnen näher bezeichnete Informationen übermitteln müsste, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handle. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 29. September 2021 verwiesen. Nach dem Willen der Beteiligten, der MIO und der FIRMA D. sowie der meldenden Stellen sollten diese Informationen geheim bleiben. Schließlich hätten die Beigeladene und die MIO ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung, da bei Kenntnis durch Außenstehende oder Wettbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten. Randnummer 188 Es bestünden auch Zugangshindernisse nach § 8 IFG M-V. Die Klägerin gehe fehl in der Annahme, dass es sich bei den erhobenen Daten um solche des Beklagten handele. Bei den Daten handele es sich um urheberrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Es reiche nicht aus, lediglich Rohdaten zu erheben und damit einen Datenpool herzustellen. Es müsse vielmehr von Beginn der Erhebung an und im Zuge bereits erster Verarbeitungsschritte sehr genau darauf geachtet werden, dass nur qualitätsgesichertes und aussagekräftiges Datenmaterial weiterverarbeitet und an die Beigeladene geliefert werde. Auch dort fänden weitere Kontrollen statt und es gebe erneute Abstimmungen mit den Methoden und Prozessen bei dem Beklagten. Der gesamte Prozess der Plausibilisierung und Qualitätssicherung bereits im Erhebungsverfahren sei ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen, ebenso die begleitende Tätigkeit der Analysten der Beigeladenen, die mit den Erhebungsstellen in ständigem Kontakt stünden sowie Erfahrungswerte und Dateninformationswerte anhand von Vergleichszahlen ableiten würden. Der Urheberrechtsschutz betreffe bereits die Excel-Meldeformulare, die entsprechende Kennnummern und eine entsprechende Gliederung aufweisen würden. Diese seien sowohl als Software als auch in ihrer Erscheinungsform geschützt. Dabei seien diese Einzelergebnisse Bestandteile eines Datenbankwerkes, welches nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützt sei. Die genannten Formulare und die Erhebungssoftware würden die Agrarmarktinformationen in einer persönlichen geistigen Schöpfung aufbereiten bzw. gäben entsprechende Kategorien zu deren Erfassung vor und beschrieben diese dann auch in einer das Alltägliche und Handwerksmäßige übersteigenden Weise mit dem Ziel, eine Prüfung durch Dritte zu ermöglichen. Die Excel-Programme seien Dateien und als solche nach § 69a Abs. 1, 3 und 4 UrhG geschützt. Aufgrund der gemeinsamen Erstellung der Datensammlungen, die einerseits Datenbanken im Sinne von § 87b UrhG darstellten, andererseits aber auch für sich genommen, insbesondere die Erfassungsbögen sowie die Texte in den Preismitteilungen, urheberrechtlich geschützt seien, bestünden aufgrund der Mitarbeit der Mitarbeiter der Beigeladenen sowie deren Vorgaben zu Ermittlung und Erarbeitung von aussagekräftigen Preisdaten Urheberrechtsansprüche der Beigeladenen, sei es auch nur als Mit-Urheberin im Sinne von § 8 UrhG, die einer Nutzung durch die Klägerin entgegenstünden. Sowohl die öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG als auch eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Agrarmarktinformationen in anderer Weise seien Handlungen, welche die Zustimmung des (Mit-) Urhebers erforderlich machten. Es fehle somit an einer Anwendbarkeit des Datennutzungsgesetzes. Randnummer 189 Schließlich bestünden verfassungsrechtliche Bedenken zum Datennutzungsgesetz. Der Bund stütze vorliegend seine Gesetzgebungskompetenz auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Gegenstand des Gesetzentwurfs seien indes Daten der öffentlichen Hand. Es bestehe ein sehr enger Zusammenhang zwischen der im Datennutzungsgesetz geregelten Nutzung von Daten mit der Erhebung der Daten, für die im Bereich der Agrarmarktinformationen die Länder zuständig seien. Eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1024/EU in Bezug auf Daten, für deren Erhebung die Länder gemäß Art. 84 ff. GG zuständig seien, erscheine nicht rechtlich zulässig. Aufgrund der Allzuständigkeit der Länder, Art. 30 GG, und der fehlenden eindeutigen Zuweisung der Materie an den Bund (Art. 83 GG) bestehe in Bezug auf die Nutzung von öffentlichen Daten, die sich in den Händen von Behörden oder Institution der Länder befänden, deren alleinige Gesetzgebungskompetenz, die vorliegend mit dem Erlass durch das Datennutzungsgesetz in verfassungswidriger Weise verletzt worden sei. Randnummer 190 In der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2021 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Randnummer 191 Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 24. Augst 2021 wird im Übrigen auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 192 Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). A. I. Randnummer 193 Den von der Klägerin gestellten Berufungs- bzw. Klageantrag zu 1., den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 gegebenenfalls unter Aufhebung konkludent getroffener ablehnender Entscheidungen zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen, versteht der Senat mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V , wonach der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt wird, zunächst dahin, dass sie die zeitgleiche Gewährung von Zugang zu den von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten begehrt. Randnummer 194 Weiter versteht der Senat den Klageantrag zu 1. dahin, dass die Klägerin die Übermittlung der Agrarmarktdaten begehrt, ohne dass davon die (personenbezogenen) Daten (Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Kommunikationsdaten) von natürlichen Personen und Betrieben, die der Marktinformationsstelle Ost Informationen liefern, umfasst sind. Das ergibt sich bereits aus der – „erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten“ (Hervorhebung durch den Senat) – Formulierung des Antrags. Übermittelt werden die Daten der Beigeladenen gemäß dem Vertrag zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen vom 10. Dezember 2009 über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung. In dessen § 2 Abs. 2 ist zu den Aufgaben der MIO festgelegt, dass die erfassten Einzeldaten vereinbarungsgemäß aufzubereiten und unter Verwendung einheitlicher Vordrucke der Firma D. termingerecht zu übermitteln sind (Satz 1), soweit die Voraussetzungen für EDV-gestützte Datenübermittlung geschaffen sind, ist dieser Kommunikationsweg zu beschreiten (Satz 2). Folglich werden (nur) die „vereinbarungsgemäß aufbereiteten“ Daten – nach Möglichkeit EDV-gestützt – übermittelt, also insbesondere nicht etwa die von natürlichen Personen und Betrieben an die MIO Informationen gelieferten ausgefüllten Meldebögen selbst, die neben den gewünschten Daten Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Kommunikationsdaten enthalten. Im Anhang B ist unter „I. Datenerhebung“ in diesem Sinne festgehalten, dass, soweit nichts anders vereinbart, die Marktinformationsstelle Ost unter Angabe der Anzahl der in die Erhebung einbezogenen Meldebetriebe und entsprechend dem jeweiligen Erhebungsrhythmus (täglich/wöchentlich/monatlich) aggregierte Auswertungen der in seinem Gebiet erhobenen Marktdaten für im Folgenden näher bezeichnete Produkte liefert. Übermittelt werden demnach nur die Anzahl der in die Erhebung einbezogenen Meldebetriebe, also nicht ihre Identität, und „aggregierte Auswertungen“. Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin um die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von § 7 IFG M-V ginge, die eine wiederholte und massenhafte Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 9 IFG M-V bedingen könnte. II. Randnummer 195 Der Klageantrag zu 2., unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 zur Verfügung gestellten Agrarmarktdaten durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage oder in anderen Medien zu den gleichen Bedingungen wie die Firma D. sowie sonstige Dritter, die diese Daten gegebenenfalls erhalten, weiter zu verwenden, ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin beantragt, den entgegenstehenden Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 aufzuheben. Denn die Klägerin wendet sich gegen die darin vom Beklagten getroffene Regelung, dass ihr kein Informationsweiterverwendungsrecht bzw. Datennutzungsrecht zustehe. Dass die Klägerin einen Feststellungsantrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Denn es kommt nicht auf den Wortlaut des Antrags, sondern auf das Begehr der Klägerin an (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 – (juris) entschieden hat, dass im dort zu Grunde liegenden Fall eine Umdeutung von einer anwaltlich erhobenen Feststellungs- in eine Anfechtungsklage nicht möglich ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf das Begehren, mithin den zum Ausdruck kommenden Willen der Klägerseite ab. Insoweit unterscheidet sich der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall vom vorliegenden. Hinzu kommt, dass eine Auslegung des Klageantrages zu 2. nur deshalb geboten ist, weil die Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2014 und 27. Juni 2014 ihrerseits erst im Wege der Auslegung als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Bedient sich der Beklagte keiner eindeutigen Handlungsweise, ist es ihm verwehrt, sich auf daraus für die Klägerseite erwachsene Unsicherheiten zu berufen. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beklagte und die Beigeladene auch aktuell noch, also nach Inkrafttreten des Datennutzungsgesetzes (DNG) entsprechende Ansprüche der Klägerin bestreiten und insbesondere der Beklagte ersichtlich den Rechtsstandpunkt einnimmt, die angefochtenen Bescheide untersagten – gleichsam als ein Dauerverwaltungsakt – auch nach Inkrafttreten des Datennutzungsgesetzes und ungeachtet der veränderten Rechtslage der Klägerin die Datennutzung nach neuem Recht. B. Randnummer 196 Die Berufung hat Erfolg. I. Randnummer 197 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) begründet worden. Der Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – 1 L 256/16 –, mit dem die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin zugelassen wurde, ist der Klägerin am 14. November 2019 zugestellt worden. Nach einer innerhalb der Begründungsfrist beantragten und sodann gewährten Fristverlängerung bis zum 14. Januar 2020 hat die Klägerin die Berufung unter diesem Datum begründet. II. Randnummer 198 Die Berufung ist auch begründet. 1. Randnummer 199 Die Klage ist zulässig.
- a)Randnummer 200 Das gilt zunächst für das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Verpflichtungsbegehren.
(1)Randnummer 201 Die Verpflichtungsklage ist statthaft, weil gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Verpflichtungsklage gegeben ist ( § 12 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V ). Randnummer 202 Mit dem Klageantrag zu
- begehrt die Klägerin die danach statthafte Verpflichtung des Beklagten, ihr sämtliche von der MIO erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen. Den diesbezüglichen Antrag der Klägerin vom
- Dezember 2013 hat der Beklagte nicht förmlich beschieden. Randnummer 203 Mit ihrem Schreiben vom
- Dezember 2013 hat die Klägerin einen Antrag auf Zugang zu den von der MIO erhobenen Agrarmarktdaten gestellt. Insoweit ist das Schreiben entsprechend der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist die Klägerin schriftlich an den Beklagten, bei dem die begehrten Informationen vorhanden sein sollen, herangetreten und hat die begehrten Informationen – hier: Agrarmarktdaten – umschrieben (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 IFG M-V ). Insoweit heißt es auf Seite 2 des Schreibens ausdrücklich, dass „unsere Mandantin einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der von der MIO erhobenen Agrarmarktdaten“ hat. Nachfolgend nimmt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Bezug auf Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Auf Seite 3 fordert der Prozessbevollmächtigte den Beklagten auf, „unserer Mandantin sämtliche von der MIO erhobenen Agrarmarktdaten dauerhaft und fortlaufend zur Verfügung zu stellen“. Randnummer 204 Der Umstand, dass die Klägerin in dem Schreiben nicht ausdrücklich gefordert hat, ihr die Agrarmarktdaten zeitgleich (wie der Beigeladenen) zur Verfügung zu stellen, ist unerheblich. Zum einen handelt es sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang dem Grunde nach lediglich um eine Konkretisierung. Zum anderen hat die Klägerin am
- Dezember 2013 noch nicht gewusst, dass die Beigeladene die Daten bereits vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist von 72 Stunden zur Verfügung gestellt bekommt. Mit E-Mail vom
- Juni 2011 hatte der Beklagte der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass die Agrarmarktdaten erst nach 72 Stunden in den öffentlichen Bereich seiner Internetseite eingestellt werden. Ausführungen dazu, dass der Beigeladenen die Agrarmarktdaten bereits vor Ablauf der 72 Stunden übermittelt werden, enthält die E-Mail des Beklagten zu
- nicht. Im Schreiben der Beklagten vom
- Februar 2014 fehlen ebenfalls diesbezügliche Ausführungen. Erst in der Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte zu
- nähere Ausführungen zur Übermittlung der Agrarmarktdaten an die Beigeladene innerhalb der ersten 72 Stunden gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu sehen, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwerin am
- April 2016 in Bezug auf die zeitgleiche Übermittlung konkretisiert hat. Schon vor diesem Hintergrund bedarf es keines weiteren bei der Behörde gestellten Antrags bezogen auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Agrarmarktdaten. Im Übrigen wäre ein solches Erfordernis mit Blick auf die ohnehin ablehnende Haltung des Beklagten zu
- zu dem von der Klägerin begehrten Informationszugang reine Förmelei und würde der Prozessökonomie widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2023 – 6 A 1.22 –, juris Rn. 29; Urteil vom
- März 2022 – 6 C 7.20 –, juris Rn. 58). Randnummer 205 Ob es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom
- Februar 2014 um einen Verwaltungsakt, bei dem Schreiben der Klägerin vom
- Mai 2014 um einen Widerspruch und bei dem Schreiben des Beklagten vom
- Juni 2014 um einen Widerspruchsbescheid handelt, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Informationszugangs ergibt sich aus den Schreiben des Beklagten nichts. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Behörde den Anspruch ausdrücklich ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 10). Allerdings ergibt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin begehrten Informationszugang auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der genannten Schreiben. Zwar heißt es im Schreiben des Beklagten vom
- Februar 2014: „Zwar mag ein grundsätzlicher Anspruch auf Informationen über diese Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehen.“ damit hat der Beklagte aber nicht über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang entschieden und ihm erst recht nicht stattgegeben. Denn mit Blick auf die Konjunktivformulierung und das Wort „grundsätzlich“ wird deutlich, dass damit keine Stattgabe hinsichtlich des Antrags der Klägerin einhergeht. Im Übrigen sind die Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit dem von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Informationsweiterverwendungsanspruch erfolgt. Ihr Schreiben vom
- Mai 2014 zeigt ebenso, dass die Klägerin weiterhin an dem Informationszugang festgehalten hat. Darin erwähnt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allerdings nochmals klarstellend „Agrarmarktdaten, deren Zurverfügungstellung unsere Mandantin begehrt“. Weiter heißt es, dass ein Anspruch auf „Zurverfügungstellung sämtlicher durch die MIO“ erhobener „Agrarmarktdaten aus § 1 Abs. 2 IFG M-V ohne zeitliche Verzögerung, das heißt zeitgleich mit der Übermittlung der Daten an die Firma D.“ bestehe.
(2)Randnummer 206 Der Beklagte hat zwar über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang nicht förmlich entschieden, insoweit hat auch kein Vorverfahren stattgefunden. Dies macht den Klageantrag zu
- jedoch nicht unzulässig. Denn der Klageantrag zu
- erweist sich mit Blick auf § 75 Satz 1 VwGO – abweichend von § 68 VwGO – als zulässig, weil der Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Vornahme eines Verwaltungsakts vom
- Dezember 2013 (Gewährung des Informationszugangs) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Einen zureichenden Grund hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist ebenfalls eingehalten worden, weil die Klägerin am
- Dezember 2013 den Antrag auf Informationszugang gestellt und am
- September 2014 Klage erhoben hat. Aufgrund der gebundenen Entscheidung über den Informationszugang nach § 1 Abs. 2 IFG M-V hat die Klägerin den Klageantrag zu
- auch zutreffend auf die Vornahme der konkreten Sachentscheidung gerichtet und nicht auf die bloße Bescheidung ihres Antrages (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
- EL August 2022, VwGO, § 75 Rn. 4).
(3)Randnummer 207 Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Nichtgewährung des begehrten – zeitgleichen – Informationszugangs kann nicht von vornherein unter jedwedem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 1 Abs. 2 IFG M-V in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Dem steht insbesondere nicht § 4 Abs. 4 IFG M-V entgegen, wonach ein Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen ist, wenn die Informationen bereits öffentlich und barrierefrei zugänglich sind. Die Klägerin begehrt die Übermittlung der Agrarmarktdaten bereits vor Ablauf der 72 Stunden und damit im Vorfeld der Veröffentlichung der Daten auf der für jedermann zugänglichen Internetseite des Beklagten.
(4)Randnummer 208 Aus diesem Grund fehlt der Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu
- im Übrigen auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass die Klägerin vorrangig die Weiterverwendung der Agrarmarktdaten begehrt, entzieht dem Klageantrag zu
- nicht die Grundlage. Denn insoweit ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Weiterverwendung der Daten hat, losgelöst von der Frage zu sehen, ob und ab welchem Zeitpunkt (sofort oder erst ab Veröffentlichung der Daten auf der Internetseite des Beklagten) ein Anspruch auf Informationszugang besteht. Selbst wenn die Klägerin einen Anspruch auf Datennutzung hätte, würde sie ihr Ziel, die Daten zeitgleich mit der Beigeladenen zu erhalten und nutzen zu können, nämlich vor der Veröffentlichung der Daten nach 72 Stunden, nicht erreichen. Denn gemäß § 1 Abs. 2 DNG wird eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten mit dem Datennutzungsgesetz nicht begründet. Eine spiegelbildliche Regelung enthält § 1 Abs. 4 IFG M-V , wonach der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Der Klägerin kommt es sowohl auf eine Weiterverwendung der begehrten Daten als auch einen Zugang zu diesen vor der Veröffentlichung nach 72 Stunden an. b) Randnummer 209 Der Klageantrag zu
- ist entsprechend der vom Senat vorgenommenen Auslegung als ein auf den Bescheid vom
- Februar 2014 und Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2014 bezogener Anfechtungsantrag ebenfalls zulässig. Randnummer 210 Bei dem Schreiben des Beklagten vom
- Februar 2014 handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt
§ 35Satz 1 Vw
VfG M-V. Für einen solchen ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG vollständig erfüllen. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung
§ 35Satz 1 Vw
VfG (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 15). Randnummer 211 So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat ausgehend von den abstrakten Regelungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes eine verbindliche Regelung in Bezug auf das Recht der Klägerin auf Weiterverwendung der Agrarmarktdaten getroffen. Daran ändert es nichts, dass das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 10) und auch nicht als „Bescheid“ bezeichnet ist. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Danach hat der Beklagte eine Regelung getroffen, indem er die von der Klägerin begehrte Informationsweiterverwendung nach rechtlicher Subsumtion ablehnt hat. So nimmt er Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom
- Dezember 2013 und hält an der Untersagung der Veröffentlichung von Markt- und Preisberichten weiterhin fest, was sowohl für bereits veröffentlichte Berichte als auch für zukünftige gelte. Es bestehe kein Anspruch auf Weiterverwendung der Daten. Randnummer 212 Unerheblich ist, dass der Beklagte diese negative Feststellung nicht in Form eines Tenors geregelt hat. Denn eines Tenors bedarf es dann nicht, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Insoweit ist eine Auslegung entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach dem objektiven Erklärungswert vorzunehmen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 20 f.). Eine solche Auslegung ergibt hier, dass die Klägerin als Empfängerin den Bescheid bei objektiver Würdigung aller Umstände nur so verstehen konnte, dass der Beklagte ihr ein Weiterverwendungsrecht in Bezug auf die Agrarmarktdaten abspricht. Die Klägerin hatte mit E-Mail vom
- März 2011 das Einverständnis des Beklagten zur Weiterverwendung abgefragt, woraufhin dieser zunächst auch seine Einwilligung erteilt hatte. Der Umstand, dass der Beklagte im Schreiben vom
- Februar 2014 eine rechtliche Prüfung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vorgenommen hat, spricht gleichfalls für eine verbindliche Regelung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- September 2016 – 14 B 1056/16 –, juris Rn. 12). Randnummer 213 Das Schreiben der Klägerin vom
- Mai 2014 (Bl. 16 BA 1) ist als Widerspruch
§ 68Abs. 1 Satz 1 Vw
GO zu werten. Das Fehlen einer Bezeichnung als Widerspruch ist – auch bei der anwaltlich vertretenen Klägerin – unschädlich. Aus dem Schreiben ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klägerin der ablehnenden Entscheidung des Beklagten entgegentritt. Diesen Widerspruch hat der Beklagte konkludent mit Schreiben vom
- Juni 2014 (Bl. 46 GA) zurückgewiesen. Auch insoweit ist es – entsprechend den vorstehenden Erwägungen – unschädlich, dass das Schreiben nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet ist, keine ausdrückliche Zurückweisung des Widerspruchs und das Schreiben auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Der Beklagte hat an der „ausgesprochenen Untersagung der Veröffentlichung der Markt- und Preisberichte weiterhin“ festgehalten und damit deutlich gemacht, dass er den Einwendungen der Klägerin nicht folgt. Mit ihrer am
- September 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin die mit Blick auf die unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt. Randnummer 214 Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom
- April 2011 (Bl. 3 BA1) mit der von der Klägerin erbetenen Veröffentlichung der aktuellen Agrarmarktdaten einverstanden war und dieses Einverständnis mit E-Mail vom
- Juni 2011 zurückgezogen hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den E-Mails um Verwaltungsakte
§ 35Satz 1 Vw
VfG M-V (dann: Bewilligungs- und Aufhebungsbescheid) handelt, wogegen die Anfechtungsklage statthaft gewesen wäre. Randnummer 215 Selbst wenn die E-Mails als Verwaltungsakte auszulegen wären, würde das nicht dazu führen, dass die vorliegende Anfechtungsklage unzulässig wäre. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen die – an die Vergangenheit anknüpfende – Untersagung der bereits (damals) veröffentlichten Agrarmarktdaten. Vielmehr begehrt sie ein auf die Zukunft gerichtetes Weiterverwendungsrecht. Insoweit hat der Beklagte in seinem Schreiben vom
- April 2013 (Bl. 9 BA 1) nicht nur die Einstellung der damaligen aktuellen Veröffentlichung gefordert, sondern auch darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin hinsichtlich einer weiteren Publizierung der Agrarmarktdaten an die Beigeladene wenden solle. Anders als etwa das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sah das Informationsweiterverwendungsgesetz und sieht das Datennutzungsgesetz auch weder einen Antrag auf Einräumung des Datennutzungsrechts vor noch ein Widerspruchsverfahren. Vielmehr dürfen Daten von Gesetzes wegen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Schreiben vom
- April 2013 seinerseits nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Regelungswille ist dem Schreiben erkennbar nicht zu entnehmen, im Gegenteil hat sich der Beklagte „rechtliche Schritte“ vorbehalten. Zudem fehlt es auch der äußeren Form nach an jeglichem Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Randnummer 216 Eines Feststellungsantrages bedarf es vorliegend auch nicht deshalb, weil damit der Streit der Beteiligten über das Bestehen eines Weiterverwendungsrechts geklärt wird. Dieses Ziel wird auch mit einer Anfechtungsklage erreicht. Hebt der Senat die streitgegenständlichen Bescheide auf, ist der Streit der Beteiligten zu Gunsten der Klägerin geklärt und umgekehrt. Im Falle der Aufhebung ist es dem Beklagten verwehrt, gleichlautende Bescheide zu erlassen und der Klägerin ein Weiterverwendungsrecht zu verwehren. Der Beklagte ist als Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Ein Feststellungstenor hat auch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht keinen Vorteil gegenüber einer Anfechtungsklage, weil auch ein Feststellungstenor nicht vollstreckbar ist.
- Randnummer 217 Die Klage ist auch begründet. a) Randnummer 218 Das gilt zunächst für den Klageantrag zu
- Die Unterlassung der Gewährung des von der Klägerin beantragten Informationszugangs zu den Agrarmarktdaten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 1 Abs. 2 IFG M-V einen Anspruch auf zeitgleichen Zugang zu den begehrten Agrarmarktdaten. Randnummer 219 Gemäß § 1 Abs. 2 IFG M-V hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen (Satz 1). Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen vor.
(1)Randnummer 220 Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Sie ist als Kommanditgesellschaft zwar keine juristische Person des Privatrechts. Allerdings ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung aus § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V. Mit der Einbeziehung der Personenvereinigungen wollte der Landesgesetzgeber die Regelung weiter fassen als die Regelungen anderer Bundesländer. Die Anspruchsberechtigung sollte nicht auf die Einwohner des Landes begrenzt sein. Vielmehr sollten auch Personenvereinigungen wie die offene Handelsgesellschaft, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräte sowie Bürgerinitiativen und Parteien ein Recht auf Informationszugang beanspruchen können (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 10). Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, mithin um eine Personengesellschaft in der Gestalt einer Kommanditgesellschaft, für die grundsätzlich die Vorschriften für offene Handelsgesellschaften gelten (§ 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches). Der Klägerin steht der Anspruch auf Zugang auch unabhängig von ihren Beweggründen für den Antrag zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2022 – OVG 12 B 17/20 –, juris Rn. 28; VGH Kassel, Urteil vom 30. Juli 2015 – 6 A 1998/13 –, juris Rn. 27).
(2)Randnummer 221 Bei den von der Klägerin begehrten Agrarmarktdaten handelt es sich um Informationen
Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V sind Informationen amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere handelt es sich bei den Agrarmarktdaten um Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Randnummer 222 Hinsichtlich der Amtlichkeit ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz,
- Aufl. 2016, § 2 Rn. 55). Maßgebend ist insoweit die Zweckbestimmung der Aufzeichnung, nicht die Zweckbestimmung der Information als solche. Der Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 15). Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde beziehungsweise eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft oder in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- September 2019 – 1 LB 402/17 –, juris Rn. 27). Ausgenommen sind private Informationen und solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 18). Randnummer 223 Bei der funktionalen Betrachtungsweise ist entscheidend, ob die Information im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen und die Aufzeichnung in diesem Zusammenhang entstanden ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
- November 2022 – 10 S 439/22 –, juris Rn. 29, zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks; OVG Greifswald, Urteil vom
- Juli 2017 – 1 L 215/14 –, juris Rn. 42 , zu auf privatrechtliche Verträge sich beziehende Informationen im Rahmen der Daseinsvorsorge). Auf die Herkunft der Informationen kommt es nicht an (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- September 2019 – 1 LB 402/17 –, juris Rn. 27). Das Gleiche gilt für die Art der Verwaltungsaufgabe und die für die Aufgabenerledigung eingesetzte Handlungsform der Verwaltung (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- März 2013 – 8 A 1172/11 –, juris Rn. 32). Unerheblich ist auch, ob die Informationsgewinnung im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln oder sog. schlicht-hoheitlichem Handeln, mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit oder einem fiskalischen Hilfsgeschäft oder infolge rechtlichen Agierens oder Tathandelns oder informellen Handelns, bei der administrativen Normsetzung oder dem Normvollzug erfolgt ist (vgl. Schoch, a. a. O., Rn. 58 f.). Ob sich die Informationen auf die Sphäre der Beigeladenen beziehen, ist ebenfalls ohne Belang. Das Gleiche gilt für die Urheberschaft einer Information, die ihren Ursprung außerhalb des Beklagten hat, diesem aber dauerhaft zugeht. Ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ist nicht erforderlich (vgl. Schoch, a. a. O., Rn. 51 ff.). Randnummer 224 Danach handelt es sich bei den Agrarmarktdaten um Informationen, weil ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Die Agrarmarktdaten sind im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit des Beklagten entstanden und werden auch in diesem Rahmen aufgezeichnet. Sie dienen der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission, gegenüber dem Bund und zur Wahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben des Beklagten. Die Analyse und Kommentierung von Marktentwicklungen sind Grundlage für die fachliche Arbeit der Marktbeobachtung sowie der Politikberatung in Mecklenburg-Vorpommern, woraus sich Förderungsmaßnahmen des Landes ergeben können. Randnummer 225 Die vielfach vom Beklagten bzw. im Zusammenhang mit der Tätigkeit der MIO und der Beigeladenen von anderen öffentlichen Stellen in Bezug genommenen Datenlieferungs- bzw. Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission finden ersichtlich ihre rechtliche Grundlage etwa in der Randnummer 226 · Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, vgl. Art. 67; Randnummer 227 · Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, vgl. Art. 223; Randnummer 228 · Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom
- April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, vgl. Art. 1, 5, 6 ff., Anhänge; Randnummer 229 · Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom
- April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, vgl. Art. 13 ff., Art. 25; Randnummer 230 · Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom
- März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission, vgl. Art. 54 f. Randnummer 231 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das bei der Gerichtsakte (Bl. 632) befindliche Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission zu verweisen und die darin erwähnten weiteren europarechtlichen Bestimmungen. Randnummer 232 Die – auch wechselseitige – Gewinnung und Aufzeichnung von Agrarmarktdaten steht zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bund und Ländern obliegenden hoheitlichen bzw. staatlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge in Gestalt der Ernährungssicherung. Eine der elementarsten Komponenten der öffentlichen Daseinsvorsorge als aus dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip folgende staatliche Verpflichtung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
- Juni 2021 – 2 S 2100/20 –, juris Rn. 110 f.) ist die Sicherung der Nahrungsmittelversorgung. Für elementare Versorgungsbedürfnisse der Allgemeinheit, wie sie insbesondere bezüglich der Ernährung bestehen, verbleibt dem Staat auch bei umfassender privater Leistungserbringung von Verfassungs wegen die Pflicht, das Volumen und das Niveau der Leistungen sicherzustellen (vgl. Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts,
- Aufl. 2006, § 73 Staatsaufgaben Rn. 72). Es liegt auf der Hand, dass alle staatlichen Ebenen, Bund und Länder gleichermaßen, und auch die Europäische Kommission in Wahrnehmung ihrer entsprechenden hoheitlichen bzw. öffentlichen Aufgabe die streitgegenständlichen Agrarmarktdaten benötigen und folgerichtig erheben (vgl. zur Wichtigkeit der Datenerhebung in diesem Kontext auch die Pressemitteilung des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus vom
- Dezember 2009, Bl. 110 GA). Randnummer 233 Die Agrarmarktdaten sind schließlich Grundlage für Entscheidungen zu Förderungsmaßnahmen des Landes, für die der Beklagte ausweislich seiner Internetseite zuständig ist. Die für die Marktberichterstattung zuständige Beigeladene hat insoweit die Nachfolge der ZMP angetreten. Die ZMP hat gegenüber dem damaligen Absatzfond auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Absatzfondsgesetzes Marktberichterstattungen vorgenommen, was die Markttransparenz verbessern sollte. Beim Absatzfond handelte es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral gefördert hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Absatzfondsgesetzes). Es handelte sich mithin um eine staatlich organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten. Der Staat hat damit auf der Grundlage des Absatzfondsgesetzes mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung eingegriffen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2009 – 2 BvL 54.06 –, juris Rn. 104 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Abgabenerhebung nach dem Absatzfondsgesetz als „finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung“ für verfassungswidrig erachtet, weil die Sonderbelastung für die Unternehmen nicht gerechtfertigt war (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 105). In der Folge haben Bund und Länder die Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten einschließlich der Marktberichterstattung neugestaltet. Hierfür hat sich die Beigeladene gegründet, wobei Bund und Länder die oben genannten Verträge und Vereinbarungen miteinander und mit der Beigeladenen geschlossen haben, um auch nach der Auflösung der ZMP eine unabhängige Markt- und Preisberichterstattung in der Land- und Ernährungswirtschaft zu gewährleisten (vgl. Nr. 2 zu TOP 16 und 17 des Ergebnisprotokolls der Agrarministerkonferenz am
- März 2009). Randnummer 234 Die vom Beklagten und der Beigeladenen gegen die Amtlichkeit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere der Einwand, dass der Beklagte die Agrarmarktdaten an die Beigeladene nur aufgrund des zwischen ihnen bestehenden privatrechtlichen Vertrages erhebt und übermittelt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die zahlreichen öffentlichen Erklärungen und Ausführungen in den maßgeblichen Verträgen sowohl von Seiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als auch des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, der Fachaufsicht des Beklagten, zeigen, dass nicht nur der Beklagte selbst, sondern auch der Bund und die anderen Bundesländer davon ausgehen, dass sie in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln. Randnummer 235 So hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seiner Pressemitteilung vom
- März 2009 (Bl. 14 GA) die Gründung der Beigeladenen mit Blick auf eine neutrale und objektive Markt- und Preisberichterstattung in Deutschland hervorgehoben. Weiter heißt es, dass Bund und Länder auch künftig über die Marktdaten verfügen müssen, die zur Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben benötigt werden. Darüber hinaus sind Marktinformationen – so das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – im Sinne der Analyse und Kommentierung von Marktentwicklungen von großer Bedeutung für die fachliche Arbeit der Marktbeobachtung und für die Politikberatung in den Agrarressorts von Bund und Ländern. Die Ausführungen entsprechen denen der Agrarministerkonferenz am
- März 2009, die zu TOP 16 und 17 unter Nr. 5 neben den Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission auch ausdrücklich ein Erfordernis der Agrarmarktdaten zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben sehen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom
- Dezember 2009 hat sich zur Errichtung der MIO dahingehend geäußert, dass die Bundesländer zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen gegenüber dem Bund sowie der europäischen Kommission umfassende und neutrale Marktinformationen zur Sicherung der Markttransparenz benötigen, aber auch als Basis für Wissenschaft und Forschung, Sachverständigenangelegenheiten sowie für die Rechtspflege. Insoweit bestehen von Seiten des Senats keine Zweifel daran, dass die Agrarmarktdaten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben des Beklagten, wie sie oben bereits skizziert worden sind, stehen und in diesem Zusammenhang aufgezeichnet wurden. Randnummer 236 Es trifft zwar zu, dass die bei dem Beklagten angesiedelte MIO der Beigeladenen die aufbereiteten Agrarmarktdaten auf der Grundlage des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und