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VG Greifswald 2. Kammer 2 A 1226/14 Urteil Anfechtung einer Bürgerschaftswahl § 15 Abs 4 LKWG MV, § 36 Abs 3 LKWG MV, § 20 Abs 2 LKWG MV, § 20 Abs 3 L

Anfechtung einer Bürgerschaftswahl Leitsatz

  1. Es stellt keinen die Zurückweisung des Wahlvorschlages rechtfertigenden Verstoß gegen § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V (juris: LKWG MV) dar, wenn zu der Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sein sollten. (Rn.63)
  2. Mit dem Anspruch aller Wahlbewerber auf Chancengleichheit ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss unterschiedlich streng gehandhabt wird. (Rn.68) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Am
  3. Mai 2014 wurde die Beklagte – die Bürgerschaft der Hansestadt A. – gewählt. Kandidaten des Kreisverbandes der Partei D. waren zu dieser Wahl nicht zugelassen. Die Kläger, die Mitglieder dieses Kreisverbandes sind, wenden sich deshalb gegen die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl. Randnummer 2 Die Kandidaten des Kreisverbandes der Partei D. wurden auf der Versammlung des Kreisverbandes vom
  4. Februar 2014 gewählt. Zu der Mitgliederversammlung hatte der Kreisverband mit (einfachen) Briefen vom
  5. Dezember 2013 eingeladen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass nicht alle Mitglieder eine Einladung erhalten haben. Streitig ist, wie viele Mitglieder das betrifft und ob sich dies auf das Ergebnis der Kandidatenwahl ausgewirkt haben kann. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  6. Februar 2014 fochten einzelne Mitglieder des Kreisverbandes der Partei D. diese Wahl an. Zur Begründung machten sie u. a. Fehler bei den Einladungen zur Mitgliederversammlung vom
  7. Februar 2014 geltend. Randnummer 4 Die Landesschiedskommission der Partei D. ordnete mit Beschluss vom
  8. Februar 2014 als „vorläufige Maßnahme“ eine Wiederholung der Wahl an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Bundesschiedskommission der Partei D. mit Beschluss vom
  9. Februar 2014 zurück. Dies wurde mit der nicht satzungskonformen Einladung begründet. Es sei theoretisch denkbar, dass der Mangel – die Abwesenheit von nicht ordnungsgemäß eingeladenen Wahlberechtigten – Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben könne. Randnummer 5 Als Termin für die Neuwahl wurde der
  10. März 2014 anberaumt. Auf dieser Versammlung beschlossen die Mitglieder auf einen „Initiativantrag“ vom
  11. Februar 2014, die Wahlwiederholung von der Tagesordnung abzusetzen, da auch bei Anwesenheit der abwesenden Genossen am
  12. Februar 2014 deren Stimmabgabe ohne Einfluss auf den eingereichten Listenvorschlag geblieben wäre, weshalb die Anordnung der Wiederholung der Wahl im Widerspruch zu der Bestimmung in § 15 Abs. 5 der Wahlordnung der Partei gestanden habe. Randnummer 6 Nachdem mehrere am
  13. Februar 2014 gewählte Kandidaten mit Schreiben vom
  14. März 2014 gegenüber dem Kreisverband der Partei D. unter Hinweis auf die nicht durchgeführte Neuwahl die Kandidatur zurückgezogen hatten, wurde am
  15. März 2014 der Wahlvorschlag der Partei D. mit den danach noch gewählten und zur Wahl bereiten Kandidaten bei dem Gemeindewahlleiter eingereicht. Randnummer 7 Einzelne Mitglieder des Kreisverbandes der Partei D. reichten als Wählergemeinschaft eine eigene Liste („A. offene Liste“) für die Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom
  16. Mai 2014 ein. Randnummer 8 Der Gemeindewahlausschuss ließ den Wahlvorschlag der Partei D. nicht zu der Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. am
  17. Mai 2014 zu. Der Beschluss erging in der Sitzung vom
  18. März
  19. Der Gemeindewahlausschuss war zuvor von Herrn W. M. unter dem
  20. März 2014 darauf hingewiesen worden, dass der Kreisverband – entgegen der Beschlüsse der Landes- und Bundesschiedskommission – keine Neuwahl durchgeführt habe. Er stellte eigene Ermittlungen insbesondere zu den Einladungen zu der Versammlung des Kreisverbandes der Partei D. vom
  21. Februar 2014 an. Randnummer 9 Die gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses gerichtete Beschwerde der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags vom
  22. April 2014 lehnte der Kreiswahlausschuss unter dem
  23. April 2014 ab. Randnummer 10 Die Bürgerschaftswahl der Hansestadt A. fand daraufhin am
  24. Mai 2014 ohne Kandidaten statt, die von der Partei D. aufgestellt wurden. Randnummer 11 Nachdem das Wahlergebnis am
  25. Mai 2014 amtlich bekannt gemacht worden war, erhoben die Kläger am
  26. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahl mit folgenden Anträgen, Randnummer 12
  27. gemäß § 40 Abs. 2 LKWG M-V die Ungültigkeit der Bürgerschaftswahl vom 25.05.2014 wegen der rechtswidrigen Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Partei D. festzustellen, Randnummer 13
  28. eine Wiederholung der Wahl unter Zulassung des Wahlvorschlages der Partei D. vorzusehen und Randnummer 14
  29. die Wählergemeinschaft „ L. Offene Liste“ zu dieser Wiederholungswahl nicht zuzulassen, da die Wählergemeinschaft in Verletzung des § 25 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes M-V die Kurzbezeichnung einer Partei im Namen führt und zur Wählertäuschung auch mit den Symbolen dieser Partei unter ausdrücklicher Berufung auf das Wahlprogramm der Partei D. Wahlkampf geführt hat. Sollte die Wählergemeinschaft doch an der Wiederholungswahl teilnehmen wollen, so ist ihr zumindest die Verwendung der Kurzbezeichnung sowie der Symbole und Programmatik der Partei D. zu untersagen. Randnummer 15 Den Einspruch wies das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern mit Bescheid vom
  30. Oktober 2014 gegenüber der Hansestadt A. zurück. Randnummer 16 Die Beklagte teilte den Klägern unter Bezugnahme auf die anliegende Entscheidung des Innenministeriums mit Schreiben vom
  31. Oktober 2014, das ihnen am
  32. Oktober 2014 zugestellt wurde, mit, dass der Einspruch zurückgewiesen worden sei. Randnummer 17 Die Kläger haben am
  33. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Wahl der Kandidaten für die Wahl zur Bürgerschaft der Hansestadt A. vom
  34. Februar 2014 sei gültig. Randnummer 18 Die Schiedskommissionen hätten mit ihren Entscheidungen zur Wahlwiederholung die schriftlichen Aussagen von drei Parteimitgliedern negiert, die bezeugt hätten, dass sie alle Mitglieder gemäß vorgelegter Adresslisten am
  35. Dezember 2013 per Brief eingeladen hätten. Randnummer 19 Die Anordnung der Wiederholung der Wahl habe gegen § 15 Abs. 5 der Wahlordnung der Partei verstoßen. Danach sei eine Wahlanfechtung nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben könne. Auch bei Anwesenheit der Mitglieder H. und N. am
  36. Februar 2014 hätte ihre Stimmabgabe kein Einfluss auf den eingereichten Listenvorschlag haben können. Randnummer 20 Der Gemeindewahlausschuss habe entgegen der gegenüber anderen Parteien geübten Praxis einen Nachweis des satzungsgerechten Zugangs der Einladungen gefordert und die überwiegend unzutreffende Behauptung aufgestellt, dass elf stimmberechtigte Mitglieder keine satzungsgerechte Einladung erhalten hätten. Weder im Bundeswahlgesetz, im Landeskommunalwahlgesetz noch in der Landeskommunalwahlordnung oder in den Satzungen bzw. der Wahlordnung der Partei D. werde eine Glaubhaftmachung oder gar ein Nachweis des Zugangs einer satzungsgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung gefordert. Der am
  37. März 2014 eingereichte Wahlvorschlag habe damit alle normierten Formerfordernisse erfüllt. Randnummer 21 Gehe man von drei unterbliebenen Ladungen zur Versammlung vom
  38. Februar 2014 aus, wären nicht 123 Mitglieder, sondern 126 Personen wahlberechtigt gewesen. Dies bedeute eine Differenz von 2,38 %. Der Gesetzgeber nehme auch in anderen Zusammenhängen eine gewisse Fehlertoleranz hin. Das Demokratieprinzip setze keine absolute Beteiligungsgarantie voraus. Randnummer 22 Die Zulässigkeit des Initiativantrages vom
  39. März 2014, wonach der Tagesordnungspunkt der Wiederholung der Wahl gestrichen werden sollte, ergebe sich aus § 3 der Wahlordnung der Partei D.. Randnummer 23 Die Kläger beantragen, Randnummer 24
  40. unter Aufhebung der Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport vom
  41. Oktober 2014 – Geschäftszeichen II 210-115-40681 – dem Einspruch der Kläger vom
  42. Juli 2014 gegen die Gültigkeit der Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom
  43. Mai 2014 stattzugeben, die Wahl für ungültig zu erklären und deren Wiederholung unter Berücksichtigung des vom Kreisverband der Partei D. am
  44. März 2014 eingereichten Wahlvorschlages anzuordnen; Randnummer 25
  45. die Liste der Wählergemeinschaft „L. offene Liste“ wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes M-V nicht zur Wahl zuzulassen bzw. zumindest dieser Wählergemeinschaft die Verwendung des Begriffs „L.“ in deren Bezeichnung sowie der Symbole und der Programmatik der Partei D. zu untersagen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Sie trägt vor, die Klage sei zu Recht gegen sie – die Bürgerschaft der Hansestadt A. – gerichtet. Zwar habe hier das Innenministerium die Entscheidung über den Wahleinspruch zu treffen gehabt und auch getroffen. Allerdings ersetze diese Entscheidung nur den Beschluss der Bürgerschaft nach § 40 LKWG M-V. Für das weitere Verfahren sei die Stadt selbst zuständig. Sie sorge für die Zustellung der Wahlprüfungsentscheidung an die Personen, die den Einspruch erhoben hätten. Deshalb müsse sich ein anschließendes Klageverfahren gegen die Vertretung und nicht gegen die Rechtsaufsichtsbehörde richten. Der rein aufsichtsrechtlichen Entscheidung des Innenministeriums gegenüber der Beklagten fehle es auch an einer Außenwirkung gegenüber den Klägern. Es handele sich ihnen gegenüber nicht um einen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen könne. Randnummer 29 Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die mit dem Wahleinspruch angefochtene Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom
  46. Mai 2014 für ungültig erklärt und deren Wiederholung angeordnet werde. Die gegenüber den Klägern getroffene Entscheidung sei rechtmäßig und verletzte diese daher nicht in ihren Rechten. Eine ordnungsgemäße parteiinterne Aufstellung der Bewerber sei elementarer Bestandteil der den Parteien auferlegten demokratischen Grundregeln, die diese gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V einzuhalten hätten. Dazu gehöre entscheidend, dass alle wahlberechtigten Mitglieder der Partei zu der entsprechenden Mitgliederversammlung satzungsgerecht, also form- und fristgerecht einzuladen seien. Während der Mitgliederversammlung sei es möglich, die eigene Kandidatur anzumelden, Kandidaten vorzuschlagen, sich persönlich vorzustellen, Fragen anderer Mitglieder zu beantworten, Fragen selbst zu stellen und so Einfluss auf das spätere Abstimmungsverhalten zu nehmen. Mitgliedern, die nicht oder nicht satzungsgerecht eingeladen worden seien, sei dieses Recht genommen oder nicht unerheblich eingeschränkt. Zu der Versammlung vom
  47. Februar 2014 seien drei wahlberechtigte Mitglieder nicht eingeladen worden. Weitere vier Mitglieder hätten bestritten, eine Einladung erhalten zu haben. Der Wahlvorschlagsträger sei nicht in der Lage gewesen, eine satzungsgemäße Einladung glaubhaft zu machen. Randnummer 30 Schon die Nichtteilnahme auch nur eines nicht ordnungsgemäß eingeladenen wahlberechtigten Mitgliedes hätte angesichts von Stichwahl und Losentscheid zu einzelnen Listenplätzen das Wahlergebnis beeinflussen können. Insofern liege ein erheblicher Fehler vor, der eine Unregelmäßigkeit im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmungen darstelle. Es komme hinzu, dass der Kreisverband A. der Partei D. die gegebene Möglichkeit, den Fehler zu berichtigen, nicht genutzt habe. Randnummer 31 Der eingereichte Wahlvorschlag basiere auf den Ergebnissen der Wahl vom
  48. Februar
  49. Bei der einzureichenden Niederschrift der Versammlung sei die Frage nach Einwendungen gegen das Wahlergebnis verneint worden. Dies habe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen. Randnummer 32 Die Beigeladenen zu 38.) und 39.) beantragen, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Kein Beigeladener hat zur Sache vorgetragen. Randnummer 35 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die zulässige (1.) Klage ist nicht begründet. Es fehlt schon an der Passivlegitimation der Beklagten (2.). Zum anderen steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch auch in der Sache nicht zu (3.).
  50. Randnummer 37 Die Kläger sind klagebefugt. Gegen die Wahlprüfungsentscheidung einer kommunalen Vertretung steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, die Klage vor den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] zu (§ 42 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern [LKWG M-V]). Die Kläger haben einen Einspruch gegen die Wahl vom
  51. Mai 2014 erhoben. Randnummer 38 Die Klage ist auch dann eröffnet, wenn eine kommunale Vertretung die Wahlprüfungsentscheidung nicht selbst getroffen hat, sondern die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 36 Abs. 3 Satz 3 LKWG M-V an die Stelle der Vertretung getreten ist. In diesem Fall sind die Vorschriften des LKWG M-V, die sich in Bezug auf die Wahlprüfungsentscheidung an die Vertretung richten, auf die Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend anzuwenden. Randnummer 39 Die Kläger haben die Klagefrist gewahrt. Die Klage nach § 42 Abs. 3 LKWG M-V kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Entscheidung wurde den Klägern am
  52. Oktober 2014 zugestellt. Sie haben am
  53. November 2014 und damit innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist Klage erhoben. Randnummer 40 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, mit der die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden kann (§ 42 Abs. 1 VwGO). Wahlprüfungsentscheidungen sind Verwaltungsakte (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 40 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern,
  54. Aufl., 2014, § 40). Randnummer 41 Die Klage ist deshalb nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetz [AGGerStrG] gegen die Behörde zu richten (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 42 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern,
  55. Aufl., 2014, § 42).
  56. Randnummer 42 Die Klage ist aber aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall daran gehindert, die Entscheidung nach § 40 LKWG M-V zu treffen und hat sie auch nicht getroffen, sondern – auch nach eigenem Verständnis – nur nach § 42 Abs. 1 LKWG M-V zugestellt. Sie ist damit nicht passiv legitimiert. Die Klage ist unbegründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – 3 C 3/04 – juris), denn gegen diese Beklagte können die Kläger ihr Begehren – einen Klageanspruch unterstellt – schon deshalb nicht wirksam durchsetzen (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  57. Aufl., 2014, § 78, Rz. 1). Randnummer 43 Von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren sind die Person(en), die den Einspruch eingelegt hat (haben), und die Person(en), deren Wahl geprüft wird, ausgeschlossen ( § 36 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 LKWG M-V ). Da hier die Wahl aller Mitglieder der Bürgerschaft angefochten ist, sind danach alle Mitglieder der Bürgerschaft von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen. In diesem Fall – und darüber hinaus schon dann, wenn in einem Verfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist, wie erforderlich wären, um eine Fraktion zu bilden – tritt die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung ( § 36 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LKWG M-V ). Rechtsaufsichtsbehörde für die großen kreisangehörigen Städte, zu denen die Hansestadt A. gehört, ist das Innenministerium (§ 79 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V]). Randnummer 44 Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, die Ungültigkeit der Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt A. vom
  58. Mai 2014 festzustellen und deren Wiederholung anzuordnen, wie dies die Kläger begehren. Randnummer 45 Zutreffend hat deshalb auch nicht die Beklagte über den Einspruch der Kläger vom
  59. Juni 2014 entschieden, sondern das Ministerium für Inneres und Sport. Randnummer 46 Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der „rein aufsichtsrechtlichen“ Entscheidung des Innenministeriums fehle es an einer Außenwirkung gegenüber den Klägern, weshalb es sich ihnen gegenüber nicht um einen Verwaltungsakt handele, der in Bestandskraft erwachsen könne, ist dies insofern zutreffend, als sich die Regelung oder Außenwirkung auf die Zurückweisung des Einspruches beschränkt. Mehr Außenwirkung entfaltet auch die Entscheidung der Vertretung regelmäßig nicht. Eine darüber hinausgehende Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten ist jedenfalls nicht erforderlich. Das Wahlprüfungsverfahren ist ein objektives Kontrollverfahren. Es dient gerade nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger, sondern dem allgemein öffentlichen Interesse am ordentlichen Vollzug des Wahlvorgangs (Glaser, Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern,
  60. Aufl., 2014, § 35). Randnummer 47 Insofern eröffnet § 42 Abs. 3 LKWG M-V eine Klagemöglichkeit, die anderenfalls mangels einer Betroffenheit in eigenen Rechten gerade nicht gegeben wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
  61. Randnummer 48 Letztlich kann die Passivlegitimation der Beklagten dahinstehen, denn die Klage ist auch aus anderen Gründen unbegründet. Denn im Gegensatz zu den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung (dazu unter a.) sind deren materielle Voraussetzungen hierfür nicht gegeben (dazu unter b.). a.) Randnummer 49 Die Kläger waren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V einspruchsberechtigt. Danach können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Randnummer 50 Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetz [GG] sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag (1.) das
  62. Lebensjahr vollendet haben, (2.) seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, (3.) nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( § 4 Abs. 2 LKWG M-V ). Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen von den Klägern erfüllt werden. Randnummer 51 Die Kläger haben rechtzeitig Einspruch gegen die Wahl der Bürgerschaft erhoben. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann der Einspruchsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben ( § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V ). Das Wahlergebnis wurde am
  63. Mai 2014 amtlich bekannt gemacht. Die Kläger haben am
  64. Juni 2014 und damit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erhoben. b.) Randnummer 52 Der Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom
  65. Oktober 2014, mit dem die Einsprüche der Kläger zurückgewiesen wurden, ist rechtmäßig. Nach § 40 Abs. 5 LKWG M-V ist der Einspruch zurückzuweisen, wenn keiner der unter Absatz 1 bis 4 genannten Fälle vorliegt. Randnummer 53 Es liegt hier keiner der in § 40 Abs. 1 bis 4 genannten Fälle vor. Das gilt auch für § 40 Abs. 2 LKWG M-V , auf den sich die Kläger berufen. Eine Wahlanfechtung hat danach Erfolg, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist ( § 40 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V ). Wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf die Zulassung von Wahlvorschlägen beziehen, ist gleichzeitig festzustellen, ob die betroffenen Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl zugelassen sind ( § 40 Abs. 2 Satz 3 LKWG M-V ). Randnummer 54 Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V einschließlich der allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 2 Abs. 1 LKWG M-V sowie gegen solche der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern [LKWO M-V] (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 40 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern,
  66. Aufl., 2014, § 40). Randnummer 55 Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall ausgewirkt haben, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle und unmittelbare Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.11.1996 - 1 L 145/96). Randnummer 56 Sind Bewerber zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen worden, stellt dies stets eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl dar, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben könnte, denn es lässt sich im nachhinein nicht feststellen, wie viele Stimmen auf den (oder die) Bewerber entfallen wären, wenn er (oder sie) zur Wahl zugelassen worden wäre(n). Randnummer 57 Im vorliegenden Fall sind zwar Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl vorgekommen. Jedoch können diese das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen nicht beeinflusst haben, denn im Ergebnis wurde der am
  67. März 2014 eingereichte Wahlvorschlag der Partei D. zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 58 Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften – also denen der LKWO M-V - nicht entsprechen ( § 20 Abs. 3 Satz 1 LKWG M-V ). Die danach für Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen bestehenden Anforderungen ergeben sich aus §§ 15 ff., 62 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V. Randnummer 59 Eine Ablehnung aus anderen Gründen ist rechtswidrig und schafft einen Anfechtungsgrund (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, § 20 LKWG M-V [Stand: 02/2014]; ders., Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg-Vorpommern,
  68. Aufl., 2014, § 20). Randnummer 60 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LKWG M-V können Wahlvorschläge von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes aufgestellt werden, wie dies hier geschehen ist. Randnummer 61 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei werden von einer Versammlung der Partei aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (1.) der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder (2.) von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) sein muss ( § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V ). Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt ( § 15 Abs. 4 Satz 2 LKWG M-V ). Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt ( § 15 Abs. 4 Satz 3 LKWG M-V ). Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen ( § 15 Abs. 4 Satz 4 LKWG M-V ). Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen ( § 15 Abs. 4 Satz 5 LKWG M-V ). Randnummer 62 Es ist nicht ersichtlich und auch von keiner Seite geltend gemacht, dass gegen eine der ausdrücklich normierten Vorgaben nach § 15 Abs. 4 LKWG M-V verstoßen worden sein könnte. Randnummer 63 Es stellt - anders als dies die Beklagte vertritt - keinen die Zurückweisung des Wahlvorschlages rechtfertigenden Verstoß gegen § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V dar, wenn zu der, was hier nicht streitig ist, zuständigen Mitgliederversammlung (hier des Kreisverbandes der Partei D.) einzelne Mitglieder nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sein sollten, denn auf diesen Umstand durften der Gemeindewahlausschuss und ihm im Beschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 5 LKWG M-V folgend der Kreiswahlausschuss ihre Entscheidungen nicht stützen. Randnummer 64 Zum einen spricht schon vom Wortlaut der Vorschrift viel dafür, dass sich § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V allein auf die Zuständigkeit der Versammlung der Partei und nicht auf das für die Versammlung einzuhaltende Verfahren bezieht. Zum anderen erstreckt sich die Prüfungspflicht des Wahlausschusses nur auf die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen ( § 20 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V ). Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden ( § 20 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V ). (Schriftliche) Nachweise oder Glaubhaftmachungen der ordnungsgemäßen Ladung aller wahlberechtigten Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 LKWG gehören aber weder nach dem LKWG M-V noch nach der LKWO M-V zu den mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Unterlagen. Soweit Gemeindewahlausschuss und Kreiswahlausschuss einen derartigen Nachweis von dem Kreisverband der Partei D. erwarteten und den Wahlvorschlag im Ergebnis zurückwiesen, weil dieser Nachweis nicht erbracht worden sei, fehlte es dafür an der Rechtsgrundlage. Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LKWO M-V mit den Formblättern der Anlage 4 einzureichen. Nach der Anlage 4 (Formblatt 4.1.2 Seite 1) ist unter Angabe von Ort und Zeit zu erklären, dass bezogen auf alle oder einzelne Wahlbereiche eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der Partei zur Aufstellung eines Wahlvorschlages satzungsgemäß einberufen wurde. Diese Formblätter wurden hier von den Vertretungsberechtigten der Partei D. unterzeichnet und eingereicht. Erklärungen zu den Ladungen sind nach der Anlage 4 nicht geboten. Das gilt erst Recht für etwaige Ladungsnachweise. Randnummer 65 Die hier betroffenen etwaigen Fehler im Einladungsvorgang haben sich somit weder aus dem Wahlvorschlag und den mit ihm eingereichten Unterlagen ergeben noch waren die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen dem Gemeindewahlausschuss und dem Kreiswahlausschuss „zuverlässig bekannt“ oder offenkundig. Zu dem Schluss, dass die Erklärung, wonach die Mitgliederversammlung vom
  69. Februar 2014 satzungsgemäß einberufen gewesen sei, unrichtig gewesen sei, kam der Gemeindewahlausschuss erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die ihm nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V gerade nicht eröffnet war. Randnummer 66 Ebenso wie der oben genannte Erheblichkeitsgrundsatz des § 40 Abs. 2 LKWG M-V oder die Bestimmung der Wahlberechtigung nach dem (formellen) Bestand des Melderegisters und nicht etwa dem (materiellen) Innehaben einer Wohnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LKWG M-V dient diese Vorschrift dem das Wahlrecht bestimmenden Prinzip der Wahlbestandssicherung. Randnummer 67 Es liegt in der Natur einer im Wege der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung erfolgenden Tatsachenfeststellung, dass sie durch eine Würdigung der Beweise – in Bezug auf Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit – erfolgt, so dass offen bleibt, ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 42 LKWG M-V insofern zu demselben Ergebnis käme. Das mag an abweichenden Aussagen derselben Zeugen, an der Befragung unterschiedlicher Zeugen oder auch an einer anderen Einschätzung der Wahrhaftigkeit ihrer Angaben liegen. Da den Wahlausschüssen bei ihren Entscheidungen nach § 20 Abs. 3 und 5 LKWG M-V kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, wäre das Gericht an die von ihnen nach Zeugenbefragung getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht gebunden. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass derartige Tatsachen zuverlässig bekannt oder offenkundig sind. Nur unter dieser (strengen) Voraussetzung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes aber ein Wahlvorschlag zurückwiesen werden. Randnummer 68 Es kommt für den vorliegenden Fall hinzu, dass der Gemeindewahlausschuss, indem er die von ihm für erforderlich gehaltene Prüfung ordnungsgemäßer Ladung zur Mitgliederversammlung zwar bezogen auf den Wahlvorschlag des Kreisverbandes der Partei D. nicht aber in Bezug auf andere Wahlvorschläge vornahm. Damit hat er gegen den das Wahlrecht bestimmenden Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ( § 2 Abs. 1 LKWG M-V ) verstoßen. Mit dem Anspruch aller Wahlbewerber auf Chancengleichheit ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Prüfung des Wahlausschusses – aus welchen Motiven oder aufgrund welcher Gerüchte auch immer – unterschiedlich streng gehandhabt wird. Randnummer 69 Soll die Demokratie auf der Grundlage freier Konkurrenz von Meinungen und Interessen und deren Vertretung in den dafür vorgesehenen politischen Gremien wie Parlamente und Kommunalvertretung stattfinden, so müssen die Parteien, die Gruppen, aber auch die Einzelbewerber, die sich unterschiedliche Meinungen zu eigen gemacht haben, unter den gleichen Bedingungen und damit mit den gleichen Chancen am politischen Wettbewerb teilnehmen können. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Deshalb muss ihre gleiche Behandlung gewährleistet sein, und zwar in einem strikten und formalen Sinn (BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 – 2 BvK 1/07 – juris; BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 – 8 C 1/08 – juris). Randnummer 70 Man mag der Beklagten einräumen, dass Hinweise aus der Öffentlichkeit, wie sie hier mit dem Schreiben von Herrn W. M. vom
  70. März 2014 erfolgt sind, den Blick dafür schärfen mögen, worauf sich die Prüfung der Wahlvorschläge erstreckt. Den Prüfungsumfang selbst können sie jedoch in keinem Fall mit der Folge vorgeben, dass von der einen Partei Nachweise zu Tatsachen verlangt werden, die für die anderen Parteien als gegeben unterstellt werden. Einen solchen Wertungsspielraum eröffnet das Gesetz für die Zulassung von Wahlvorschlägen nicht. Randnummer 71 Die damit zur Überzeugung der Kammer festzustellenden Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl verhelfen der Klage aber gleichwohl nicht zum Erfolg, denn sie können das Wahlergebnis nicht beeinflusst haben, da der Wahlvorschlag im Ergebnis zu Recht nicht zur Wahl zugelassen worden ist. Randnummer 72 Schon aus den mit dem Wahlvorschlag eingereichten und einzureichenden Unterlagen ergab sich die Erklärung der Vertrauenspersonen, dass „Einwendungen gegen das Wahlergebnis nicht erhoben“ worden seien. Darauf erstreckte sich die Prüfungspflicht des Wahlausschusses ( § 20 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V ). Es war dem Wahlausschuss aufgrund der ihm vorliegenden Beschlüsse der Landesschiedskommission der Partei D. und der Bundesschiedskommission der Partei D. zuverlässig bekannt, dass diese Angabe nicht den Tatsachen entsprach. Randnummer 73 Damit entsprach der Wahlvorschlag nicht den Vorschriften des LKWG M-V und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und war – im Ergebnis – zurückzuweisen. Nach dem mit dem Wahlvorschlag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LKWO M-V einzureichenden Formblatt der Anlage 4 (Formblatt 4.1.1 Seite 1) schlägt die einreichende Partei „die Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie sie in einer Versammlung gewählt und in eine oder mehrere Niederschriften auf Formblatt 4.1.2 aufgenommen wurden“. Ferner ist zu erklären, dass Einwendungen gegen das Wahlergebnis nicht erhoben oder zwar erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen worden seien, wobei sich Näheres aus der Anlage zu der Niederschrift der Versammlung ergeben soll (Anlage 4, Formblatt 4.1.2 Seite 3). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass das Formular den Fall, dass Einwendungen gegen das Wahlergebnis erst nach der Versammlung erhoben wurden und Erfolg hatten, wie er hier vorliegt, nicht ausdrücklich vorsieht, trifft dies für sich genommen zu. Insofern bedürfen die Erklärungen zwar der Auslegung. Sie sind dieser aber auch zugänglich. Nach dem wohlverstandenen Sinn und Zweck geht es um Folgendes: Ein Wahlvorschlag kann sich nur dann auf eine Wahl der Kandidaten berufen, wenn diese nach den Regularien der betroffenen Partei oder Wählervereinigung (noch) Gültigkeit besitzt. Dies setzt jedenfalls regelmäßig voraus, dass entweder kein Einspruch erhoben oder dieser zurückgewiesen wurde. Danach ist auf Seite 3 des Formblattes gefragt. Lässt das Satzungsrecht einer Partei – wie im vorliegenden Fall – einen Einspruch gegen eine Wahl auch nach Ende der Versammlung zu, etwa weil Mitglieder geltend machen, zu der Versammlung nicht geladen worden zu sein, was sie naturgemäß nicht in der Versammlung vortragen können, wenn sie von dieser keine Kenntnis hatten, und wird diesem Einspruch – wie im vorliegenden Fall – stattgegeben, ist auch danach gefragt. Randnummer 74 Mit der Anordnung einer Wiederholung der Wahl hat die Landesschiedskommission der Partei D. die Wahl vom
  71. Februar 2014 jedenfalls konkludent für ungültig erklärt. Sie hat ihre Entscheidung auch nicht unter den Vorbehalt einer Bestätigung ihrer Entscheidung durch die für die Neuwahl einzuberufende Versammlung gestellt, wofür es nach der Satzung auch keine Grundlage gegeben hätte. Die Entscheidung der Landesschiedskommission der Partei D. konnte nach ihrer Bestätigung durch die Bundesschiedskommission der Partei D. nicht mehr angegriffen werden. Randnummer 75 Ihre Gültigkeit hätte die Wahl vom
  72. Februar 2014 daher nur zurückerlangt haben können, wenn es der Versammlung des Kreisverbandes der Partei D. am
  73. März 2014 zugestanden hätte, die Beschlüsse von Landes- und Bundesschiedskommission der Partei D. aufzuheben oder für unwirksam zu erklären. Das ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 76 Weder § 17 des Gesetzes über die politischen Parteien [ParteiG] noch das Satzungsrecht der Partei D. (Bundessatzung der Partei Satzung D. vom Juni 2013, Schiedsordnung der Partei D. vom Oktober 2011, Wahlordnung der Partei D. vom Oktober 2011, Satzung des Kreisverbandes D. vom
  74. Juli 2013) sehen diese Möglichkeit vor. Randnummer 77 Im Gegenteil: Nach § 1 Abs. 3 der Schiedsordnung der Partei D. vom Oktober 2011 sind die Bestimmungen dieser Schiedsordnung für alle Mitglieder, Organe und Schiedskommissionen der Partei und ihrer Gliederungen bindend. Ein Beschluss der Schiedskommission beendet das Verfahren (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 4 der Schiedsordnung der Partei D. vom Oktober 2011). Randnummer 78 Anders als dies die Kläger vertreten, folgt aus § 3 der Wahlordnung der Partei D. vom Oktober 2011 nichts anderes. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob § 3 Abs. 3 dieser Wahlordnung, wonach es einer Versammlung unbenommen bleibt, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen, soweit die Wahlen satzungsgemäß nicht vorgeschrieben sind, auch auf eine Wahl anwendbar ist, deren Durchführung die Landesschiedskommission der Partei D. angeordnet hat. Dies würde nämlich nur dann zu einer Wirksamkeit der vorangegangenen Wahl führen, wenn die Versammlung zudem das Recht hätte, den Beschluss der Landesschiedskommission und gegebenenfalls der Bundesschiedskommission der Partei D., wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, auch im Hinblick auf die Feststellungen zur Wirksamkeit dieser vorangegangenen Wahl aufzuheben oder zu überstimmen. Das ist aber gerade nicht der Fall. Randnummer 79 Da es aufgrund des angenommenen „Initiativantrages“ vom
  75. Februar 2014 am
  76. März 2014 nicht zu einer Neuwahl kam, wurden die in dem Wahlvorschlag genannten Bewerber auch nicht in einer anderen Wahl bestimmt. Es fehlt damit im Ergebnis an einer (gültigen) Wahl. Darauf kommt es aber an. Denn bei dem hier betroffenen Wahlvorschlag handelt es ist eben nicht um einen solchen der Kläger oder der am
  77. Februar 2014 gewählten Kandidaten, sondern einen solchen der Partei D., der dieser deswegen formal zugerechnet werden können muss. Randnummer 80 Nach den am
  78. Juni 2014 ausdrücklich gestellten Anträgen wurde der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl vom
  79. Mai 2014 allein mit der Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Partei D. begründet. Randnummer 81 Die weiteren Anträge beziehen sich wie auch der Klageantrag zu 2.) nur auf Maßgaben, wie sie für die in unter dieser Voraussetzung anzuordnenden und durchzuführenden Wiederholung der Wahl getroffen werden sollten. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob sich aus der Zulassung des Wahlvorschlags der Wählergemeinschaft „L. offene Liste“ ein hinreichender Grund für einen Einspruch gegen die Wahl hätte ergeben können. Erhoben wurde er nicht. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Randnummer 83 Die Beigeladenen zu 38.) und 39.) haben zwar einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht gleichwohl nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, denn sie haben weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Sache oder zur Rechtslage vorgetragen und damit das Verfahren in keiner Weise gefördert. Randnummer 84 Für die übrigen Beigeladenen entspricht es schon deshalb nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Randnummer 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Randnummer 86 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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