2 BGB hat, weil er im Rahmen des Doppelresidenzmodells den Wohnsitz seiner Eltern teilt (so auch für das niedersächsische Schülerbeförderungsrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom
2 BGB würde daher neben einer höheren finanziellen Belastung zusätzlich zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen. Randnummer 27 Auch aus der Systematik des geltenden SchulG M-V ergibt sich, dass nach geltender Rechtslage nur eine Wohnung einen Anspruch auf Schülerbeförderung begründen kann. Die Zugrundelegung von zwei Wohnungen im Rahmen der Schülerbeförderung ohne konsequente Berücksichtigung des Doppelresidenzmodells im SchulG M-V würde die Verwaltung vor kaum lösbare rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeiten stellen. Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen: Randnummer 28 Die geltenden Vorschriften zur Schülerbeförderung sind in engem Zusammenhang zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule zu verstehen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V findet eine Schülerbeförderung nur zur örtlich zuständigen Schule statt; hier nicht einschlägige Sonderfälle für außerhalb des Zuständigkeitsbereichs wohnende Schüler sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V vor. In § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V wird zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule ebenfalls im Singular auf den „Wohnsitz“ oder, soweit ein solcher nicht besteht, auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgestellt. Da vor allem ein Schüler aus Gründen eines geordneten Schulbetriebes und im eigenen Interesse sinnvollerweise nur eine Schule besuchen kann, es also gewissermaßen sachlogisch ist, dass es nur eine zuständige Schule geben kann, muss diese auch nach nur einer Wohnung bestimmt werden. Insoweit sind die Eltern, die streng das Doppelresidenzmodell leben, gezwungen, eine Wohnung zu bestimmen, die für die Feststellungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V maßgebend sein soll, sodass es auch vor diesem Hintergrund auf einen (doppelten) Wohnsitz im Sinne von §
2 BGB nicht ankommen kann. Anderenfalls wäre die örtlich zuständige Schule beispielsweise in den Fällen, in denen die Wohnungen der Eltern in verschiedenen Landkreisen liegen, nach der geltenden Rechtslage nicht bestimmbar, da das geltende SchulG M-V keine Regelung im Sinne eines Vorranges bei verschiedenen grundsätzlich zuständigen Schulen vorsieht. Für die Frage der Schülerbeförderung kann demnach auch nur die Wohnung maßgeblich sein, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde. Randnummer 29 Dass es für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung bzw. Aufwendungsersatz nur auf eine Wohnung ankommen kann, ergibt sich weiter aus § 113 Abs. 4 SchulG M-V , wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderungs- oder Erstattungspflicht abweichend von Abs. 1 und 2 bis zur „nächstgelegenen Schule“ besteht. Bei Anwendung dieser auf die Länge des Schulweges abstellenden Vorschrift käme es zu unlösbaren Schwierigkeiten, wenn beide Wohnungen des Kindes bei der Frage der Schülerbeförderungspflicht zu berücksichtigen wären. Die „nächstgelegene Schule“ wird bei zwei verschiedenen Wohnungen regelmäßig nicht dieselbe sein. Unklar bliebe in der Folge – insbesondere bei landkreisübergreifenden Sachverhalten – auch, welche Gebietskörperschaft dann die Kosten der Schülerbeförderung zu tragen hätte (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 30 Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, den geltenden § 113 Abs. 2 SchulG M-V eng auszulegen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. September 2008 (LT-Drucks, 5/1770, S. 67; vgl. auch die nahezu gleichlautende Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu dem vorgenannten Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks, 5/2164, S. 121) sollte die Festlegung in § 113 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V , wonach die Träger der Schülerbeförderung auch die Kosten für den Schulweg der Schüler in der gymnasialen Oberstufe und am Fachgymnasium zu tragen haben, die Abiturientenquote steigern. Um die Kosten der Landkreise für die Schülerbeförderung bei einer freien Schulwahl und bei Ausdehnung der Beförderungspflicht auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu begrenzen, wurde laut Gesetzesbegründung die Verpflichtung zur Schülerbeförderung in § 113 Abs. 2 SchulG M-V auf die Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule eingeschränkt. Die Beförderungskosten für Schüler, die infolge der Schulwahlfreiheit bei Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule oder einer Ersatzschule anfallen, haben demnach die Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten zu tragen. Es dürfte daher dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Schülerbeförderung aus Kostengründen nicht über die Wohnung hinaus auszudehnen, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde. Randnummer 31 Auch nach Sinn und Zweck des § 113 SchulG M-V bedarf es im Falle der Durchführung des „Doppelresidenzmodells“ keines Transports von und zu den Wohnungen beider Elternteile beziehungsweise der Erstattung entstandener Aufwendungen. Die Sicherstellung der Schülerbeförderung dient – angesichts der zunehmend langen Wegstrecken der Schüler zwischen Wohnung und Schule im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern – der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder. Diese Grundsätze sind aber umfassend gewahrt, wenn die Schülerbeförderung überhaupt von einer der beiden Wohnungen gewährleistet ist, der Schulbesuch also als solcher sichergestellt ist. Zweck ist es hingegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen – hier für das Doppelresidenzmodell – zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 19, m.w.N). Randnummer 32 Der Normgeber hat bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungspielraum bei dem Ausmaß seiner Förderung. Bei der Umsetzung darf er standardisieren und pauschalisieren. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung generell übernimmt (vgl. dazu ausführlich VG Schwerin, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 6 A 1801/12; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 22, m.w.N). Randnummer 33 Nicht außer Acht gelassen werden darf weiter der Umstand, dass die Schülerbeförderung einen Fall der Massenverwaltung darstellt. Die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung müssen deshalb im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit, auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen, an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.). Zum einen müsste ein Schüler, der von zwei Wohnungen befördert würde, im Rahmen der Planung doppelt berücksichtigt werden, obwohl er tatsächlich immer nur auf jeweils einer der Strecken befördert werden kann. Bereits damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden. Zum anderen ist der Übergang zwischen den Fällen, in denen das „Doppelresidenzmodell” streng gelebt wird, zu denen, in denen sich der Schüler nicht in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält, fließend. Die damit verbundene Überprüfung jedes Einzelfalls, ob ein Beförderungsanspruch von beiden Wohnungen oder nur von einer Wohnung besteht, würde einen erheblichen und angesichts der relativ wenigen Fälle der strengen Durchführung des Doppelresidenzmodells nicht mehr verhältnismäßigen Verwaltungs- und damit auch Kostenmehraufwand bedeuten. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.