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VG Schwerin 6. Kammer 6 A 1845/14 Urteil Schülerbeförderung: Doppelresidenzmodell; Schulbeförderung des Kindes von getrenntlebenden Eltern zu der Wohn

Schülerbeförderung: Doppelresidenzmodell; Schulbeförderung des Kindes von getrenntlebenden Eltern zu der Wohnung nach der auch die örtlich zuständige Schule bestimmt worden ist Leitsatz 1. Hat ein min

§ 7Abs.

2 BGB hat, weil er im Rahmen des Doppelresidenzmodells den Wohnsitz seiner Eltern teilt (so auch für das niedersächsische Schülerbeförderungsrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom

  1. Juni 2006, Az. 13 ME 108/06, juris Rn. 2). Die vorgenannten Bestimmungen definieren zwar den örtlichen Anknüpfungspunkt rechtlicher Regelungen des bürgerlichen Rechts, des öffentlichen Rechts wie auch des Verfahrensrechts. Indem sie an den Wohnsitz anknüpfen, bringen sie die Belange des Betroffenen, dort in Anspruch genommen zu werden oder behördliche oder gerichtliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wo er wohnt, mit den Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang. Sie sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird im Öffentlichen Recht beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder im Recht des Finanzausgleichs allein auf die (einzige) melderechtlich definierte Hauptwohnung abgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. Juni 2011, Az. 2 A 10395/11, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 27). Dem steht auch nicht, wie vom Kläger vorgebracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses hatte mit Urteil vom
  4. März 2014 (Az. 2 C 2.13) für die Frage des Familienzuschlags im Besoldungsrecht bei geschiedenen Beamten in einem Fall auf die §§ 7 ff. BGB abgestellt und einen doppelten Wohnsitz des Kindes angenommen. Dieser besoldungsrechtliche Fall ist jedoch mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort handelte es sich um einen rein monetären Anspruch. Im Schülerbeförderungsrecht ist der Anspruch jedoch primär auf Beförderung gerichtet. Die Annahme eines doppelten Wohnsitzes im Sinne von §

§ 7Abs.

2 BGB würde daher neben einer höheren finanziellen Belastung zusätzlich zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen. Randnummer 27 Auch aus der Systematik des geltenden SchulG M-V ergibt sich, dass nach geltender Rechtslage nur eine Wohnung einen Anspruch auf Schülerbeförderung begründen kann. Die Zugrundelegung von zwei Wohnungen im Rahmen der Schülerbeförderung ohne konsequente Berücksichtigung des Doppelresidenzmodells im SchulG M-V würde die Verwaltung vor kaum lösbare rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeiten stellen. Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen: Randnummer 28 Die geltenden Vorschriften zur Schülerbeförderung sind in engem Zusammenhang zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule zu verstehen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V findet eine Schülerbeförderung nur zur örtlich zuständigen Schule statt; hier nicht einschlägige Sonderfälle für außerhalb des Zuständigkeitsbereichs wohnende Schüler sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V vor. In § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V wird zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule ebenfalls im Singular auf den „Wohnsitz“ oder, soweit ein solcher nicht besteht, auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgestellt. Da vor allem ein Schüler aus Gründen eines geordneten Schulbetriebes und im eigenen Interesse sinnvollerweise nur eine Schule besuchen kann, es also gewissermaßen sachlogisch ist, dass es nur eine zuständige Schule geben kann, muss diese auch nach nur einer Wohnung bestimmt werden. Insoweit sind die Eltern, die streng das Doppelresidenzmodell leben, gezwungen, eine Wohnung zu bestimmen, die für die Feststellungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V maßgebend sein soll, sodass es auch vor diesem Hintergrund auf einen (doppelten) Wohnsitz im Sinne von §

§ 7Abs.

2 BGB nicht ankommen kann. Anderenfalls wäre die örtlich zuständige Schule beispielsweise in den Fällen, in denen die Wohnungen der Eltern in verschiedenen Landkreisen liegen, nach der geltenden Rechtslage nicht bestimmbar, da das geltende SchulG M-V keine Regelung im Sinne eines Vorranges bei verschiedenen grundsätzlich zuständigen Schulen vorsieht. Für die Frage der Schülerbeförderung kann demnach auch nur die Wohnung maßgeblich sein, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde. Randnummer 29 Dass es für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung bzw. Aufwendungsersatz nur auf eine Wohnung ankommen kann, ergibt sich weiter aus § 113 Abs. 4 SchulG M-V , wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderungs- oder Erstattungspflicht abweichend von Abs. 1 und 2 bis zur „nächstgelegenen Schule“ besteht. Bei Anwendung dieser auf die Länge des Schulweges abstellenden Vorschrift käme es zu unlösbaren Schwierigkeiten, wenn beide Wohnungen des Kindes bei der Frage der Schülerbeförderungspflicht zu berücksichtigen wären. Die „nächstgelegene Schule“ wird bei zwei verschiedenen Wohnungen regelmäßig nicht dieselbe sein. Unklar bliebe in der Folge – insbesondere bei landkreisübergreifenden Sachverhalten – auch, welche Gebietskörperschaft dann die Kosten der Schülerbeförderung zu tragen hätte (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 30 Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, den geltenden § 113 Abs. 2 SchulG M-V eng auszulegen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. September 2008 (LT-Drucks, 5/1770, S. 67; vgl. auch die nahezu gleichlautende Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu dem vorgenannten Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks, 5/2164, S. 121) sollte die Festlegung in § 113 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V , wonach die Träger der Schülerbeförderung auch die Kosten für den Schulweg der Schüler in der gymnasialen Oberstufe und am Fachgymnasium zu tragen haben, die Abiturientenquote steigern. Um die Kosten der Landkreise für die Schülerbeförderung bei einer freien Schulwahl und bei Ausdehnung der Beförderungspflicht auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu begrenzen, wurde laut Gesetzesbegründung die Verpflichtung zur Schülerbeförderung in § 113 Abs. 2 SchulG M-V auf die Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule eingeschränkt. Die Beförderungskosten für Schüler, die infolge der Schulwahlfreiheit bei Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule oder einer Ersatzschule anfallen, haben demnach die Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten zu tragen. Es dürfte daher dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Schülerbeförderung aus Kostengründen nicht über die Wohnung hinaus auszudehnen, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde. Randnummer 31 Auch nach Sinn und Zweck des § 113 SchulG M-V bedarf es im Falle der Durchführung des „Doppelresidenzmodells“ keines Transports von und zu den Wohnungen beider Elternteile beziehungsweise der Erstattung entstandener Aufwendungen. Die Sicherstellung der Schülerbeförderung dient – angesichts der zunehmend langen Wegstrecken der Schüler zwischen Wohnung und Schule im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern – der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder. Diese Grundsätze sind aber umfassend gewahrt, wenn die Schülerbeförderung überhaupt von einer der beiden Wohnungen gewährleistet ist, der Schulbesuch also als solcher sichergestellt ist. Zweck ist es hingegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen – hier für das Doppelresidenzmodell – zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 19, m.w.N). Randnummer 32 Der Normgeber hat bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungspielraum bei dem Ausmaß seiner Förderung. Bei der Umsetzung darf er standardisieren und pauschalisieren. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung generell übernimmt (vgl. dazu ausführlich VG Schwerin, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 6 A 1801/12; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 22, m.w.N). Randnummer 33 Nicht außer Acht gelassen werden darf weiter der Umstand, dass die Schülerbeförderung einen Fall der Massenverwaltung darstellt. Die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung müssen deshalb im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit, auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen, an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.). Zum einen müsste ein Schüler, der von zwei Wohnungen befördert würde, im Rahmen der Planung doppelt berücksichtigt werden, obwohl er tatsächlich immer nur auf jeweils einer der Strecken befördert werden kann. Bereits damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden. Zum anderen ist der Übergang zwischen den Fällen, in denen das „Doppelresidenzmodell” streng gelebt wird, zu denen, in denen sich der Schüler nicht in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält, fließend. Die damit verbundene Überprüfung jedes Einzelfalls, ob ein Beförderungsanspruch von beiden Wohnungen oder nur von einer Wohnung besteht, würde einen erheblichen und angesichts der relativ wenigen Fälle der strengen Durchführung des Doppelresidenzmodells nicht mehr verhältnismäßigen Verwaltungs- und damit auch Kostenmehraufwand bedeuten. Randnummer 34

  1. b)Die einzig für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung maßgebliche Wohnung ist die der Mutter in C-Stadt, welche im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule liegt und zugleich melderechtliche Hauptwohnung des Sohnes ist. Randnummer 35 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist örtlich zuständige Schule diejenige, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz beziehungsweise, soweit ein solcher nicht besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dessen Sinn und Zweck ist bei mehreren Wohnungen eines Schülers in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG M-V) die Wohnung für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule maßgeblich, in der er sich tatsächlich überwiegend aufhält und die damit seinen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 23, 24, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 36 Dieser Grundsatz hilft jedoch dann nicht weiter, wenn – wie hier – der Schüler unter Anwendung des Doppelresidenzmodells tatsächlich bei beiden Eltern wohnt und sich dort in jeweils gleichem Umfang aufhält. Randnummer 37 Liegen dann – wie hier – zusätzlich beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V , so dass eine Entscheidung auch anhand dieses Kriteriums nicht möglich ist, bleibt mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur übrig, für die Bestimmung der für die Schülerbeförderung maßgeblichen Wohnung auf die der Meldebehörde mitgeteilte Hauptwohnung des Schülers (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LMG M-V) abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 25, 26, m.w.N.). Randnummer 38 Unstreitig ergibt sich für den vorliegenden Fall aus dem Melderegister, dass der Sohn des Klägers mit der Hauptwohnung nicht bei diesem, sondern bei seiner Mutter gemeldet ist. Randnummer 39 Unerheblich ist insoweit der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, die im Melderegister eingetragene Hauptwohnung sei falsch; die melderechtlich korrekte Hauptwohnung seines Sohnes sei seine Wohnung, da diese bei der Durchführung des Doppelresidenzmodells nach der vormaligen Familienwohnung zu bestimmen sei. Im Bereich der Massenverwaltung muss der Beklagte sich auf die Eintragungen im Melderegister verlassen dürfen. Es ist ihm nicht zumutbar, hier in jedem Einzelfall Nachforschungen anzustellen, ob der Registereintrag melderechtlich korrekt ist. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt. Randnummer 40 Es spielt auch keine Rolle, dass für den Beklagten im vorliegenden Einzelfall tatsächlich keine Verdoppelung der Schülerbeförderungskosten droht, weil die Hauptwohnung bei der Mutter unterhalb der anspruchsauslösenden Mindestentfernung liegt. Der Beklagte darf als Träger der Schülerbeförderung auch vor solchen Belastungen geschützt werden, die im Falle einer Verpflichtung zu Gunsten des Klägers entstünden, die er aber beim alleinigen Abstellen auf die Hauptwohnung nicht schuldet (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.). Randnummer 41 Den getrennt lebenden Eltern bleibt unbenommen, die Betreuung ihres Kindes nach dem Doppelresidenzmodell durchzuführen. Die dem Kläger dadurch entstehenden Mehrkosten kann er aber nicht auf den Träger der Schülerbeförderung abwälzen. Den Eltern steht es frei, die Bestimmung der Hauptwohnung ihres Kindes an den rechtlichen Vorgaben des Schülerbeförderungsrechts auszurichten. Wählen sie die entfernter gelegene Wohnung als Hauptwohnung, wird der Schulbesuch nicht mehr durch die für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrtkosten erschwert, da dann die Kosten vom Träger der Schülerbeförderung zu tragen wären (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 42
  2. c)Da nach der geltenden Gesetzeslage für die Frage der Schülerbeförderung – wie dargelegt – nur auf eine Wohnung, und zwar hier auf die der Mutter, abgestellt werden kann, verbietet sich auch die Annahme einer analogen Anwendung des § 113 SchulG. Zwar dürfte hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Das Doppelresidenzmodell ist noch recht jung; im Rahmen der Gesetzgebungsmaterialien zu § 113 SchulG M-V wurden derartige Fälle nicht berücksichtigt. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es jedoch an der für die Bildung einer Analogie außerdem erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Randnummer 43 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Randnummer 44 III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage des Umfangs der Durchführung der Schülerbeförderung bzw. des Aufwendungsersatzes, wenn die Eltern das sog. Wechselmodell praktizieren, betrifft ständig eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern in Mecklenburg-Vorpommern und ist im Land bislang obergerichtlich nicht entschieden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.