G setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und -prinzipien beabsichtigt wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. (Rn.59) (Rn.60) 2. Aus der Krisenplanung für die Zeit
dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs sei beabsichtigt gewesen. (Rn.66)
den rechtlichen Vorgaben stattfinde. Randnummer 8 Laut den weiteren meldebehördlichen Unterlagen ist die Klägerin seit dem
dem das mit der Gruppe „NORD“ in Verbindung stehende Mitglied der Chatgruppe „Süd“, Franco A., festgenommen wurde und ein Ermittlungsverfahren gegen diesen im April 2017 bekannt wurde, entschlossen sich die Mitglieder der Gruppe „NORD“, diesen Chat zu verlassen bzw. zu löschen. In den daraufhin von ........ gegründeten Gruppenchat „NORD KREUZ“ verbreitete nunmehr er sodann vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Krisen sowie Informationen zum Überleben im Katastrophenfall. Dies beinhaltete auch Informationen zur Bevorratung von Lebensmitteln und anderen Gütern. Insgesamt sollten die Informationen zur Vorbereitung auf den „Tag X“ dienen. Dieser „Tag X“ bezeichnet den Eintritt eines zwischen den Mitgliedern der Chatgruppe nicht konkreten definierten Tages des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung bzw. eines sonstigen Katastrophenfalls. Die Chatgruppe „NORD Com“ gründete er, um einen Austausch unter den Mitgliedern zu ermöglichen, weil in der Chatgruppe „NORD KREUZ“ strenge „Funkdisziplin“ gewahrt werden sollte, das heißt, nur ........ dort Informationen teilen wollte. Randnummer 11 Am
2 Satz 1 Strafprozessordnung eingestellt. ........ wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19). In dem Urteil des Landgerichts heißt es auszugsweise: Randnummer 13 „Der Angeklagte, der seine eigene allgemeinpolitische Ausrichtung als ‚kritisch‘ und ‚wertkonservativ‘, jedoch ‚auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung‘ bezeichnet, beschäftigte sich zudem sehr intensiv, bis hin zu einem regelrechten Hineinsteigern, mit möglichen Krisenszenarien, wie sie
seinen Befürchtungen etwa wegen des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und des Verlustes des staatlichen Gewaltmonopols und einem längerfristigen Stromausfall insbesondere infolge von (Natur-)Katastrophen, (bürger-)kriegerischen bzw. -ähnlichen Auseinandersetzungen, Hackerangriffen auf Infrastruktureinrichtungen, einer Finanz- und Wirtschaftskrise o. ä. eintreten könnten. Randnummer 14 Zur Vorbereitung auf den Eintritt eines solchen – Tag X genannten – Falles betrieb der Angeklagte insbesondere zum eigenen und dem Schutz seiner Familie das sog. Preppen. Dies umfasste insbesondere die Beschaffung und Lagerung von Dingen des täglichen Bedarfs wie etwa (unverderblichen) Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Medizinprodukten und Treibstoff in Mengen, die ein mehrwöchiges Auskommen sichern (können) sowie Notstromaggregate, Funkgeräte und Materialien zur Wasseraufbereitung. Zudem suchte er
einem geeigneten Rückzugsort, einem sog. Safehouse, das von Standort und Infrastruktur einem möglichst unangetasteten Überleben und Auskommen entgegenkommen sollte, namentlich durch abgelegene Lage im Wald mit jagdbaren Wild und Frischwasserquelle. Dies entsprach auch dem großen Interesse des Angeklagten am Survival, also dem Überleben in der Wildnis, hinsichtlich dessen er auch bei der Bundeswehr durch seinen dargestellten Einsatz einige Erfahrung gesammelt hatte. Randnummer 15 Dies alles tat und organisierte der Angeklagte gemeinsam mit Gleichgesinnten. Ende Januar 2016 gründete er über den Messengerdienst ‚Telegram‘ die Chatgruppen ‚NORD KREUZ‘ und ‚NORD Com‘, deren Administrator er auch künftig blieb. Die Chatgruppe ‚NORD KREUZ‘ nutzte der Angeklagte als Informationskanal, während die Chatgruppe ‚NORD Com‘ ihm dazu diente, die Aktivitäten der Gruppenmitglieder zu koordinieren und zu organisieren. Randnummer 16 In der Folgezeit gelang es ihm, für beide Chatgruppen jeweils etwa 40 – zum größten Teil personenidentische – Mitglieder zu werben. Randnummer 17 An einige Mitglieder der Chatgruppe NORD KREUZ versandte der Angeklagte sog. SOP-Kurzfassungen (SOP = standard operating procedure) des Chats; den Text hatte er zuvor vom Zeugen A. erhalten. Die SOP-Kurzfassung lautete: ‚dieser Chat wurde ins Leben gerufen, um die aktuelle Lage, den aktuellen Sachstand, sowie weiteres Vorgehen, an alle Eingeweihten zu übermitteln. Dabei ist ein Aspekt von höchster bedeutung. Desto besser die Kommunikation, umso einfacher ist die Organisation und das Sammeln untereinander am Tax X. Doch bis dahin gilt es für jeden von UNS, so wenig wie möglich aufzufallen. Ziel ist es, diesen Chat, mit so viel vertrauenswürdigen Personen wie möglich, zu befüllen und somit ein starkes Fundament zu schaffen. Dafür gelten folgende Regeln: Empfangsbereitschaft – Sendeverbot Keine Untergruppen bilden Hinzufügen von neuen Chatmitgliedern, erfolgt nur durch PERSÖNLICHE Absprache mit dem Chat-Admin Antrag (bei Chat-Admin) Prüfung des Kontakt auf Empfehlung (durch Chat-Admin) Hinzufügen des Kontakt (durch Chat-Admin) Keinerlei Austausch von Insiderinformationen oder Abläufen innerhalb des Chats Austausch nur persönlich untereinander bzw. mit den Bezirksverantwortlichen Fragen, Wünsche, Anträge oder Optimierungsvorschläge nur persönlich über Chat-Admin Diese werden dann vom Chat-Admin weitergeleitet Bei Veränderungen wie z.B. neue Nummer etc… Meldung an Chat-Admin‘. Randnummer 18 Innerhalb der Chatgruppe NORD Com wurden gemeinsame Überlegungen zur Vorbereitung auf den Krisenfall angestellt und Treffen von Gruppenmitgliedern organisiert. Über diese Treffen führte der Angeklagte auch Protokoll. Es wurden dabei auch von insgesamt ca. 25 Personen jeweils ca. 500 EUR für gemeinsame Anschaffungen eingesammelt. Randnummer 19 Dieses Geld wurde in Umsetzung der Überlegungen jedoch nicht nur für Gegenstände der vorstehend genannten Arten genutzt, sondern auch zur Beschaffung von etwa 30.000 Schuss Munition für insgesamt ca. 7.500 EUR. Geplant war, dass im Krisenfall auch für Berechtigte ausreichend (legale) Waffen und ca. 40.000 Schuss Munition zur Verfügung stehen sollten. Über die Einnahmen und Ausgaben für Beschaffungen und diese selbst sowie bei den Mitgliedern vorhandene Waffen und Munition führte der Angeklagte ebenfalls Buch. Randnummer 20 Zwecks Beschaffung von (auch illegaler) Munition wandte sich der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2016 ferner an die inzwischen gesondert verfolgten ....................., allesamt ebenfalls Mitglieder der beiden vorbezeichneten Chatgruppen sowie Polizeibeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 21 Betreffend die Versuche der Beschaffung von (auch illegaler) Munition schrieb der Angeklagte Randnummer 22
prüfbaren Feststellungen zu Handlungen und Zielsetzungen, auf die sich der Beklagte stützen könne. Sie habe niemals an den Chats von „NORD KREUZ“ teilgenommen, Veranstaltungen von „NORD KREUZ“ oder gemeinsame Schießtrainings mit „NORD KREUZ“ besucht und sich auch nicht bilateral mit einzelnen Gruppenmitgliedern dergestalt ausgetauscht. Es gebe zudem keine belastbaren Tatsachen, dass „NORD KREUZ“ rechtsradikale Tendenzen verfolge. Sie habe ihren Wohnsitz auch nicht verschleiern wollen, vielmehr habe sie ihrem Antrag eine Rechnung beigefügt, aus der sich ihre tatsächliche Anschrift und somit die Verwahradresse der Waffen ergebe. Es sei treuwidrig, wenn der Beklagte den Widerruf ausspreche, obwohl er die tatsächliche Wohnanschrift der Klägerin habe kennen können und
deren Bekanntwerden eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte vorgenommen und Gebühren für die Aufbewahrungskontrolle erhoben habe. Randnummer 41 Die Klägerin beantragt, Randnummer 42 den Bescheid des Beklagten vom
G ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Randnummer 54 Bei der Waffenbesitzkarte handelt es sich
G um eine waffenrechtliche Erlaubnis. Randnummer 55 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller bzw. die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Der Klägerin fehlte es allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht an diesen Voraussetzungen. Insbesondere war sie nicht unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG. Randnummer 56 aa. Die Klägerin war nicht waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Randnummer 57 Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit
G sind u. a. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind.
G gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat;
lit. c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. Randnummer 58
G, Beschluss vom
außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ausreichend ist insofern, wenn die Person oder Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom
allen Alternativen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bereits an einem tatsachengestützten Verdacht, dass die Klägerin oder die Gruppe „NORD KREUZ“ auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtete Ziele verfolgt haben. Randnummer 62 Das Gericht muss in jedem Fall vom Vorliegen von Tatsachen überzeugt sein, die als Anknüpfungspunkt für die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dienen. Selbiges gilt im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes
der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom
aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (BVerwG, Urteil vom
ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
G das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4). Randnummer 64
richten distanziert hat, im Übrigen aber die Ansichten und etwaige Aktivitäten von ........ mit Bezug auf das Preppen, „NORD KREUZ“, Untergangsszenarien und Verschwörungstheorien ablehnt. Entsprechend hat sich die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingelassen. Randnummer 65
Ansicht einiger Mitglieder auch Naturkatastrophen und Finanz- oder Wirtschaftskrisen umfasst. Es ist auch irrelevant, dass die Vorstellungen vom „Tag X“ zum Teil erkennbar auf Verschwörungstheorien sowie auf einer laienhaften, bisweilen naiven Auffassung von wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Zusammenhängen beruhen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Planungen der Gruppe – soweit erkennbar – auf die Zeit
dem Eintritt des Krisenfalls und nicht auf dessen Herbeiführung gerichtet waren. Randnummer 68 Einzelnen Aussagen der Gruppenmitglieder lässt sich auch entnehmen, dass die (legal) besessenen Waffen und Munition auch zur Selbstverteidigung in diesem Fall, insbesondere gegen Plünderer, hätten eingesetzt werden sollen. Dem entspricht auch der „Personalbogen ‚Familienzeltlager‘“, in dem unter anderem abgefragt wurde, ob Militärdienst geleistet worden ist. Aber auch die Bereitschaft zur Selbstverteidigung unter Einsatz von Waffen setzt
dem Plan der Gruppe voraus, dass der „Tag X“ eingetreten und das Safehouse von den Mitgliedern bezogen worden ist. Hiergegen mag zwar eingewandt werden, die Gruppe habe die Besetzung eines fremden Gebäudes geplant und beabsichtigt, im (vermeintlichen) Krisenfall zu entscheiden, ob Gewalt gegen (vermeintliche) Plünderer anzuwenden ist. Zuzugeben ist zwar, dass die Gruppe irrtümlich von dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung hätte ausgehen können und damit gegen das tatsächlich fortbestehende staatliche Gewaltmonopol verstoßen hätte. Erforderlich bleibt allerdings ein „Gerichtetsein“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Aus der Gefahr der irrtümlichen Annahme der Nichtgeltung des staatlichen Gewaltmonopols lässt sich jedoch nicht die Absicht zu dessen Beseitigung ableiten. Randnummer 69 Zutreffend ist zwar, dass insbesondere den in den Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenvernehmungen und Chatverläufen zu entnehmen ist, dass die Sorge vor der Zuwanderung von Muslimen und mutmaßlicher IS-Kämpfer Anlass für die Gründung der Gruppe war. Dabei scheint zumindest der Großteil der Gruppe ihre Sorge vor einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung auf rassistische Stereotypen und offenkundig unrichtige, vermeintliche „Insiderinformationen“ zu stützen. Die untereinander ausgetauschten Chatnachrichten enthalten dabei teilweise menschenverachtende Äußerungen, Bilder und Videos. Zum Teil wird aus diesen
richten auch ersichtlich, dass zumindest ein Teil der Mitglieder den Nationalsozialismus, dessen im Widerspruch zu den Grundwerten des Grundgesetzes stehende Rassenideologie sowie insbesondere die Wehrmacht verherrlicht haben. Randnummer 70 Diese Überzeugungen wurden jedoch nicht offen
außen gerichtet bekundet. Die Äußerungen finden sich lediglich in bilateralen Chats und zum Teil auch in Gruppenchats jenseits von „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Das Einnehmen einer
außen gerichteten kämpferisch-aggressiven Haltung kann daraus nicht abgeleitet werden. Den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass aus diesem Grund auch von der Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der in den Chats enthaltenen Äußerungen verneint wurde. Randnummer 71 Die in den Chats und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommende rassistische Haltung zumindest einiger Mitglieder der Gruppe lassen auch nicht den Schluss zu, die Gruppe „NORD KREUZ“ habe ihre rassistischen, menschenverachtenden und den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Vorstellungen und Haltungen verwirklichen wollen, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung überwindete. Die Annahme, eine verfassungsfeindliche Haltung führe zu verfassungsfeindlichen Handlungen, wäre rein spekulativ. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedingungen für den Eintritt des „Tages X“ – soweit ersichtlich – nicht definiert wurden und die Möglichkeit nahelag, dass die Gruppe irrtümlich von dem Eintritt eines Krisenfalls ausgehen könnte. Es ist denkbar, dass Mitglieder der Gruppe bspw. einen terroristischen Anschlag zum Anlass hätten nehmen können, um den Eintritt des „Tages X“ anzunehmen und sich in Verteidigungsbereitschaft im Safehouse getroffen hätten. Den Gruppenchats ist auch zu entnehmen, dass der Eintritt dieses Tages zumindest von einigen Mitgliedern geradezu herbeigesehnt wurde. Aber aus alldem ergibt sich nicht, dass die Gruppe ab Eintritt des „Tages X“ zu einem
außen und gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichteten Wirken ansetzen wollte. Es ist zwar naheliegend, dass zumindest ein Teil der Gruppe u. a. einen von IS-Terroristen oder pauschal von Muslimen initiierten Bürgerkrieg und anschließend Plünderungen befürchtete. Die von zumindest einigen Gruppenmitgliedern angenommene islamistische Bedrohung oder gar die angenommene Bedrohung durch Zuwanderung von Muslimen dürfte daher auf rassistischen Annahmen beruhen. Entsprechend kann angenommen werden, dass der Einsatz von Waffengewalt
den Vorstellungen zumindest einiger Gruppenmitglieder vor allem gegen muslimische Angreifer und Plünderer in Betracht gezogen wurde. Die Bereitschaft zum Einsatz von Waffengewalt gegen Angreifer stellt sich jedoch nicht als
außen gerichtete planvolle Realisierung einer Rassenideologie oder andere mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare Anschauung dar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn angenommen werden könnte, die Gruppe habe geplant, den (vermeintlichen) Eintritt des „Tag X“ zum Anlass zu nehmen, um Muslime oder politische Gegner anzugreifen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 72 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien anhingen und eine Liste mit politischen Gegner erstellten. Den Chatprotokollen und Protokollen der Zeugenvernehmungen lässt sich nur entnehmen, dass in einem kleineren Kreis von etwa vier Personen, die eine gesonderte Chatgruppe („Vier Gewinnt“) benutzten, darüber diskutiert wurde, ob die Vorbereitung auf „Tag X“ ausreiche oder aber, ob mehr gemacht werden müssen, um „die Sache zu einem genehmen Ende zu führen“. In dieser Gruppe bzw. zwischen deren Mitgliedern wurde auch über Listen mit Personen gesprochen, die als politische Gegner angesehen wurden. Es sprechen keinerlei Indizien dafür, dass solche Überlegungen auch innerhalb der gesamten Gruppe „NORD KREUZ“ oder bilateral mit der Klägerin angestellt oder geteilt worden wären. Was von einer kleinen Anzahl an Gruppenmitgliedern im Geheimen und außerhalb der Gruppe besprochen und geplant wurde, ist für die Frage, ob die Gruppe insgesamt als Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, irrelevant. Randnummer 73 Vor diesem Hintergrund ist auch die Chatnachricht des Mitglieds ....... im Gruppenchat „NORD Com“ zu verstehen, wonach zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant worden seien. Diese Aussage lässt nicht den Schluss zu, dass er oder die Gruppe von solchen Aktionen gewusst oder solche beabsichtigt haben. Entscheidend hiergegen spricht auch nicht eine mutmaßliche Äußerung eines Mitglieds der Gruppe im Chat „NORD Com“, wonach neutralisiert werde, wer unbequem sei. Aufgrund der vorstehenden erheblichen Indizien kann allein eine einmalige Erklärung – diese für wahr unterstellt – eines einzelnen Mitglieds nicht die Annahme rechtfertigen, diese Aussage spiegle den Gruppenwillen oder einen Gruppenplan zur Tötung politischer Gegner wider. Randnummer 74 Es mag zwar sein, dass der dieser Kleingruppe angehörige ......... auch weiteren Personen von einer Liste erzählt hat. Dies mag etwa, wie der Beklagte ausführt, für das Mitglied der Hauptgruppe ........ gelten. Die Existenz von einzelnen Mitwissern – für wahr unterstellt – rechtfertigt aber nicht die Annahme, Gewalttaten gegen Dritte seien Teil der Ziele der Hauptgruppe gewesen. Auch sofern ........ im Gruppenchat geschrieben hat, er könne die Adresse von ........... beitragen, als ein anderes Mitglied der Gruppe sich in dem Chat gegen deren öffentliche Äußerungen positionierte, ist dies insoweit unerheblich. Selbst unterstellt, ........ habe von einer Liste mit politischen Gegnern und etwaigen Planungen der Kleingruppe („Vier Gewinnt“) gewusst, lässt dies ebenfalls keinen Schluss auf die Planung der Gruppe insgesamt zu. Es ist nicht anzunehmen, dass ........ die Adresse für eine allen Mitgliedern bekannte Liste benennen wollte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass über eine solche Liste für alle offen in der Gruppe „NORD Com“ gesprochen wurde. Entsprechend unwahrscheinlich ist es daher auch, ........ habe in dieser Gruppe auf eine nur wenigen Personen bekannte Liste anspielen wollen. Vielmehr liegt es angesichts der Empörung der Gruppe über eine Aussage von ........... und der Verwendung eines Zwinker-Smileys durch ........ nahe, dass sich dieser der Empörung anschließen wollte. Randnummer 75 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn für wahr unterstellen würde, dass ........ einem Journalisten gegenüber Eichelburg als ideologischen Übervater der Gruppe bezeichnet hat. Das Sympathisieren mit Verschwörungstheorien und deren Vertretern lässt nicht darauf schließen, dass die von diesen prophezeiten Untergangsszenarien herbeigeführt werden sollten. Die von Eichelburg betriebene Internetseite hartgeld.com enthält Unmengen von Meinungsbeiträgen und Einschätzung zu einer Vielzahl von Themen, zu denen der Betreiber der Seite meinte über Expertise zu verfügen. Wenngleich Eichelburg von „Kriegsvorbereitungen“ und einer „Muselrevolte“ gewarnt haben sollte, so mag es Überschneidungen mit den Vorstellungen von Gruppenmitgliedern zu dem von ihnen befürchteten Krisenfall („Tag X“) geben. Auf der Internetseite sind auch Gewaltphantasien insbesondere gegen Muslime zu finden. Es lässt sich daraus aber nicht herleiten, die Gruppe habe die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung beabsichtigt. Sofern ........ davon unabhängig gegenüber der New York Times die Voraussetzungen für den Beitritt zur Gruppe definiert haben mag, lässt sich auch hieraus nichts Weitergehendes herleiten. Randnummer 76 Auch der Umstand, dass das Mitglied ....... mit der Besorgung von Leichensäcken beauftragt wurde und ein anderes Mitglied der Gruppe 30 Leichensäcke besorgt hat, lässt nicht auf das Gerichtetsein der Gruppe auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung schließen. Wegen der umfangreichen Vorbereitungen der Gruppe auf Krisenszenarien und das geplante Ausharren von Krisen an einem entlegenen Ort ist es
vollziehbar, dass bei längerem Andauern einer Krise mit dem Versterben von Gruppenmitgliedern gerechnet wurde. In Anbetracht der geplanten Mitnahme von Familienangehörigen durch die Gruppenmitglieder erscheint die Annahme, die Leichensäcke seien für zu tötende politische Feinde oder sonstige Außenstehende besorgt worden, eher abwegig. Hierfür spricht auch, dass .......... in seiner Chatnachricht vom 28. Februar 2016 in der Chatgruppe „NORD Com“ nicht nur ....... an die Besorgung von „Mehrzwecksäcken“ erinnerte, sondern auch andere Mitglieder an die Besorgung von Verbrauchsgütern wie bspw. Toilettenpapier, Kernseife sowie Tourniquets. Insbesondere der Zusammenhang mit Tourniquets legt den Schluss nahe, dass die Leichensäcke nur auf den etwaigen Bedarf der Gruppe gerichtet waren. Dem entspricht es auch, dass in den protokollierten Zeugenvernehmungen beinahe ausschließlich eine solche Verwendungsabsicht angegeben wurde. Nur vereinzelt wurde ausgesagt, die Leichensäcke seien als Mehrzweckgegenstände auch zum wasserdichten Transport bspw. von Schlafsäcken besorgt worden. In diesem Zusammenhang dürften auch die von Mitgliedern der Gruppe angebotenen Vorträge zur Wundversorgung und Reanimation zu berücksichtigen sein. Randnummer 77 Ebenfalls stützt die Einzahlung in eine Gruppenkasse und der gemeinsame Einkauf von Munition nicht den hinreichenden Verdacht, die Munition könnte zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung, konkret zum Einsatz gegen politische Gegner, erworben worden sein. Auch die Bevorratung erheblicher Mengen an Munition, deren möglicherweise illegale Beschaffung durch einige Mitglieder der Gruppe, der recht große Anteil an Inhabern von Waffenbesitzkarten innerhalb der Gruppe sowie mögliche Pläne, Vorräte an Munition vor polizeilichem Zugriff zu sichern, rechtfertigt nicht diese Annahme. Hinsichtlich der möglicherweise illegalen Beschaffung von Munition und etwaiger Pläne, Munition zu verstecken, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass dies den Zielen der Gruppe oder einer Absprache innerhalb der Gruppe entsprochen hätte. Dass verbotene Munitionstypen sowie Munition aus Beständen verschiedener Landespolizeien bei einer Durchsuchung der Wohnung von ........ aufgefunden wurden und dieser sich augenscheinlich mit seinen damaligen Kollegen des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern über die Besorgung von Munition austauschte, lässt noch keinen Schluss auf Kenntnis oder Mitwirkung anderer Gruppenmitglieder zu. Vielmehr sprechen die Gruppenkasse und die dem Gericht insoweit vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass innerhalb der Gruppe „NORD KREUZ“ mittels der Einnahmen aus der Gruppenkasse nur Munition für die Inhaber von Waffenbesitzkarten besorgt werden sollte. Dass von ........ und weiteren Mitgliedern große Vorräte an Munition besorgt wurden, entspricht dem Ziel und Plan der Gruppe, für den Krisenfall alle ihrer Ansicht
erforderlichen Dinge in größten Mengen zu bevorraten. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass unter den Mitgliedern der Gruppe eine erhebliche Zahl an Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse zu konstatieren war, lässt den Schluss auf die Absicht zur Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung ebenfalls nur im Wege der Spekulation zu. Schließlich spricht auch das möglicherweise planvolle Verbergen von Munition oder Waffen, für das Aussagen von Zeuginnen aus dem Umfeld zweier Mitglieder der Gruppe herangezogen werden könnten, nicht zwingend für eine derartige Absicht. Randnummer 78 Das Gericht verkennt nicht, dass die hier getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu der Einschätzung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern und der Landesbehörde und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu stehen scheinen. Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass die von den genannten Behörden zugrunde gelegten rechtlichen Prüfungsmaßstäbe andere sind als die in diesem Verfahren zur Anwendung kommenden sowie womöglich daraus, dass den genannten Behörden weitergehende Informationen zur Verfügung stehen, die – trotz entsprechender
fragen – nicht in das Gerichtsverfahren eingeführt wurden. Hinsichtlich des rechtlichen Prüfungsmaßstabes ist es zwar so, dass etwa
1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Datenerhebung und Sammlung u. a. voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sprechen und eine solche Bestrebung das ziel- und zweckgerichtete Verhalten gerichtet auf die Beseitigung oder das Außer-Geltung-Setzen von Verfassungsgrundsätzen voraussetzt. Soweit das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom
GO hat das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Stellt das Gericht fest, dass der Verwaltungsakt nicht auf die von der Behörde benannte Ermächtigungsgrundlage rechtmäßiger Weise gestützt werden kann, ist das Gericht an der Aufhebung des Verwaltungsaktes gehindert, wenn der Verwaltungsakt auf eine von der Behörde übersehene Rechtsgrundlage gestützt werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Voraussetzung ist insoweit, dass durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten in der Regel nicht der Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wesensänderung tritt nur dann ein, wenn von der Behörde zuvor nicht angestellte rechtliche oder tatsächliche Erwägungen ausgewechselt oder neue Tatsachen berücksichtigt werden sollen, sodass die Identität des Verwaltungsaktes berührt wird und dadurch ein neuer Verwaltungsakt entsteht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 38). Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
G ist ein gebundener Verwaltungsakt. Durch den Austausch eines Unzuverlässigkeitsgrundes wird der Widerruf nicht mit anderen oder neuen Tatsachen begründet. Es entsteht auch kein neuer Verwaltungsakt, weil
wie vor ein Widerruf gestützt auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegt. Randnummer 82
G zu stützen. Die Widerspruchsbehörde hat den Ausgangsbescheid umfassend zu prüfen. Sie ist grundsätzlich zu seiner Änderung, Ersetzung und Aufhebung befugt. Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bilden eine Einheit (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 68 Rn. 36 m. w. N.). Stützt die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung auf andere rechtliche Überlegungen oder auf eine andere Tatsachengrundlage, stellt dies auch kein
schieben von Gründen dar (so aber OVG Greifswald, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 M 254/22 OVG -, juris Rn. 18; vgl. stattdessen Decker, in: BeckOK-VwGO, Stand: Juli 2023, § 113 Rn. 23 ff.). Randnummer 85 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
G Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen haben. Randnummer 86 Gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem oder der Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er oder sie vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig,
lässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urteil vom
lässigkeit Zweifel an seiner Verlässlichkeit oder seine Kenntnis waffenrechtlicher Bestimmungen offenbart (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
G hat der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen
G der zuständigen Behörde u. a. den Erwerb von fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
G sind bei einer solchen Anzeige Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Anschrift) anzugeben. Das hiermit die tatsächliche Wohnanschrift und nicht nur eine Scheinmeldeadresse gemeint ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes in Zusammenschau mit den melderechtlichen Vorschriften. § 37f Abs. 1 Nr. 3 WaffG soll der Waffenbehörde die eindeutige Identifikation des Waffenbesitzers (Gade, WaffG,
weis“ zu entnehmen. Darin wird als Wohnanschrift der Erwerberin die Adresse der Klägerin in A-Stadt angegeben. Zugleich ist dem Verwaltungsvorgang ein Gebührenbescheid vom
lässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhte, die eine fehlerhafte Einstellung zur waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften darstellen würde. Randnummer 92 Die Klägerin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vollziehbar und glaubhaft darlegen, dass sie ihre Adresse in Schwerin in dem Antrag vom 5. März 2020 angegeben hat, weil sie damals annahm, eine Zustellung von Schriftstücken an ihre tatsächliche Wohnanschrift in A-Stadt sei nicht möglich. Sie ist davon ausgegangen, eine Ummeldung dorthin sowie der Empfang von Briefen sei nicht möglich, weil sie auf einem Flugplatz in einem Wohnwagen wohnte. Der Irrtum über die Zulässigkeit einer Ummeldung ist auch nicht derart evident, dass auf eine bewusste Falschangabe zu schließen wäre. Vielmehr ist wegen der Atypik des dauerhaften Wohnens in einem Wohnwagen der Schluss naheliegend, dass eine melderechtliche Anmeldung als Wohnanschrift unzulässig sein könnte. In diesem Zusammenhang ist es
vollziehbar, wenn für den Postverkehr insbesondere mit Behörden eine zu einer Wohnung gehörende Anschrift und Meldeadresse angegeben wird. Randnummer 93 Sofern der Beklagte einwendet, die Klägerin habe bewusst die Waffenbehörde über ihre Wohnanschrift täuschen und Aufbewahrungskontrollen vereiteln wollen, spricht hiergegen die dem Antrag beigefügte Rechnung über den Erwerb eines Kurzwaffentresors. Dieser war an die Anschrift der Klägerin in A-Stadt adressiert. Hätte die Klägerin Aufbewahrungskontrollen vereiteln wollen, wäre anzunehmen gewesen, dass sie der Waffenbehörde gegenüber nicht durch Angabe der Lieferadresse für den Waffentresor zugleich auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort der Waffe hinweist. Gleiches gilt für die Erwerbsanzeige vom 13. Mai 2020. Randnummer 94 Die Falschangabe beruht schließlich auch nicht auf einer besonderen
lässigkeit. Es handelt sich zwar um eine
lässigkeit. Sie ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Verlässlichkeit der Klägerin und ihrer Kenntnis waffenrechtlicher Vorschriften zu begründen. Die Annahme, im Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sei die Meldeadresse anzugeben, unabhängig davon, ob diese die tatsächliche Wohnanschrift darstelle, ist nicht offensichtlich rechtsirrig. Wegen der Erwerbsanzeigen, die die tatsächliche Wohnanschrift der Klägerin enthielten, ist auf eine einmalige
lässigkeit zu schließen, die keine Zweifel an der allgemeinen Verlässlichkeit der Klägerin begründet. Dies insbesondere deshalb, weil die Klägerin glaubhaft bekundet hat, davon ausgegangen zu sein, dass sie als Polizeibeamtin jedenfalls über ihren Dienstherrn jederzeit erreichbar bzw. auffindbar sei. Randnummer 95 2. Die auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie die darin anknüpfende
weispflicht (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte gestützt auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Ziffer 3 des Bescheides) teilen als unselbstständige Nebenverfügungen das Schicksal der rechtswidrigen Grundentscheidung, dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Randnummer 96 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Randnummer 97 BESCHLUSS Randnummer 98 Vom 27.Dezember 2023 Randnummer 99 Der Streitwert wird auf 5.750 Euro festgesetzt. Randnummer 100 Gründe: Randnummer 101 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs. Danach wurde für den Widerruf der Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert und für jede weitere darin eingetragene Waffe jeweils 750 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.