der Mindestmengenregelung (Mm-R) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für zugelassene Krankenhäuser übergangsweise geltende Mindestmenge für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen von 40 war von dem Krankenhaus sowohl im Jahr 2022 als auch im Zeitraum bis einschließlich
dem Weggang eines fachspezifischen Operateurs in den Jahren 2021/2022 die Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie unter Leitung der CÄ Prof. Dr. L. die Bereichsstruktur der Behandlung des Lungenkarzinoms verstärkt durch neue Fach- und Oberärzte sowohl ablauf- als auch aufbauorganisatorisch neu in der Versorgungslandschaft des Raumes A-Stadt etabliert habe. Sie verwies auf den positiven Trend der Leistungsentwicklung mit 15 Fällen zu 22 Fällen im Zeitraum vom
, was die ablauf- und aufbauorganisatorischen Veränderungen im Einzelnen und vor allem im Speziellen für den Leistungsbereich thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen beinhalte. Randnummer 5 Die Antragstellerin ergänzte daraufhin ihre Begründung mit Schreiben vom
Ausscheiden des Oberarztes seien von Oktober bis Dezember 2021 keine thoraxchirurgischen Operationen mehr erbracht worden. Im Juli 2022 sei die neue leitende Oberärztin Dr. W. eingestellt worden. Die Antragstellerin machte geltend, dass jeder Wechsel auf Führungsebene mit dem (Neu-) Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, insbesondere zu Patienten und niedergelassenen Zuweisern der Klinik, verbunden sei. Es sei in 2022 gelungen, insgesamt wenigstens noch 15 Eingriffe zu erreichen, freilich wäre diese Zahl ohne den Personalwechsel deutlich höher gewesen. Zum einen sei die Abteilung für Thoraxchirurgie von Oktober 2021 bis Juni 2022 personell mit einem Facharzt für Thoraxchirurgie unterbesetzt gewesen. Zum anderen dürfe nicht unterschätzt werden, dass Patienten die Klinik, in der sie sich behandeln ließen, bewusst u.a. auch
der Person des Operateurs auswählten. Vertrauen zu Patienten und Zuweisern habe neu etabliert und aufgebaut werden müssen. Die personellen Veränderungen seien mit der Restrukturierung der Abteilung gekoppelt gewesen. Eine lineare Hochrechnung der aktualisierten Zahlen für 2023 (17 Fälle) ergebe, dass bis 31. Dezember 2023 eine Fallzahlsteigerung auf mindestens 26 zu erwarten sei. Gegenwärtig befänden sich zwei Weiterbildungsassistenten im Weiterbildungsgang. Daneben seien 2 weitere Fachärzte für Chirurgie
alter Weiterbildungsordnung im Dienstsystem inkludiert. Dr. W. habe die Weiterbildungsermächtigung für den Bereich Thoraxchirurgie beantragt. Somit sei ein bestens ausgebildetes Expertenteam mit Entwicklungs- und Wachstumsperspektive vorhanden. Die Antragstellerin verwies darauf, dass das Klinikum Südstadt A-Stadt über ein überregional anerkanntes DKG-zertifiziertes Onkologisches Zentrum mit weitreichender Expertise verfüge. Die Behandlung der Tumorpatienten erfolge unter Einbeziehung der seit Jahrzehnten etablierten Abläufe und Strukturen des Onkologischen Zentrums (Tumorkonferenz, Fallkonferenzen, MM-Konferenzen Weiterbildungen etc.). Herausragend sei, dass gemäß der geltenden DKG-Richtlinien und aktuellen Leitlinien in jedem Fall eine zeitgerechte Patientenversorgung innerhalb von 14 Tagen stattfinde. Die positiven Erfahrungen der Patienten, die sie während der Behandlung im Klinikum Südstadt A-Stadt machten, würden zukünftig weiterhin zu einer Fallzahlsteigerung beitragen, insbesondere, weil die Besonderheit, dass keine Wartezeiten bestünden, durch zufriedene Patienten publik werde. Alle Patienten schätzten den Vorteil, dass Diagnostik und Operation in einem Haus erfolgten und sie nicht verschiedene Behandler an verschiedenen Orten aufsuchen müssten, um sich anschließend im Klinikum Südstadt operieren zu lassen. In ihrem Haus würden schnelle Abläufe bei kurzen Dienstwegen und geplanten Ressourcen bei Tumorpatienten gewährleistet sein. Die enge Anbindung an die eigenständige onkologische Fachambulanz des Klinikums stelle außerdem für alle Tumorpatienten eine optimale postoperative
sorge sicher. Zum Zweck der tumororientierten Therapie bzw.
sorge seien zusätzlich die ITS- und Operationskapazitäten entsprechend erhöht worden, sodass genügend Intensivbetten zur Behandlung von Tumorpatienten zur Verfügung stünden. Darüber hinaus werde das Klinikum im Jahr 2024 die Mindestmenge erreichen, weil durch vielversprechende Innovationen im Bereich der thoraxchirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen mit einem außerordentlichen Leistungszuwachs zu rechnen sei. Es sei in der onkologischen Fachambulanz eine thoraxonkologische Sprechstunde neu geschaffen worden. Die Zusammenarbeit mit überregionalen Partnern der speziellen Molekulardiagnostik habe zum Aufbau eines molekularen Tumorboards geführt, um innovative neoadjuvante Konzepte zu etablieren. Neu sei auch eine pneumologische-thoraxchirurgische-Konferenz, um gemeinsame Patienten sowie interdisziplinäre Patienten und Behandlungskonzepte zu besprechen. In der Vergangenheit seien Patienten oftmals zu spät in der Klinik vorgestellt worden, mit der Konsequenz, dass fachärztlich zunächst der Behandlungsstart mit Chemotherapie und/oder Strahlentherapie vor sofortiger Operation empfohlen werde. In einigen Fällen sei sogar nur noch eine palliative Therapie angezeigt, teilweise komme es vor der Operation zum Tod. Vor diesem Hintergrund sei es wichtig, die ambulanten Pulmologen zu sensibilisieren, um zukünftig verspätete Einweisungen zu vermeiden. Dr. W. habe deshalb den Kontakt zu den führenden pulmologischen Praxen gesucht und gute kollegiale Beziehungen aufgebaut. Für Fragen sei sie ständig für die ambulanten Zuweiser erreichbar und pflege zu diesen einen offenen Austausch und gute Beziehungen. Dieses besondere Engagement lasse erwarten, dass zukünftig frühzeitige und ggf. mehr Einweisungen von Tumorpatienten zur operativen Versorgung erfolgen würden. Randnummer 8 Aufgrund begründeter erheblicher Zweifel widerlegten die Antragsgegnerinnen mit Bescheid vom 28. September 2023 die Prognose der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2024 für den Leistungsbereich Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen für das Klinikum Südstadt A-Stadt. Die Erbringung von Leistungen im vorgenannten Leistungsbereich unterliege im Kalenderjahr 2024 dem gesetzlichen Leistungserbringungsverbot. Randnummer 9 Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, führten die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen aus, gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 Buchst. a) Mm-R lägen in der Regel begründete erhebliche Zweifel an einer Prognose vor, wenn die gesetzliche Mindestmenge des Vorjahres
2 S. 2 Nr. 1 Mm-R nicht erfüllt worden sei und auch unter Berücksichtigung aller weiterer Kriterien des § 4 Abs. 2 Mm-R objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen würden. Im Kalenderjahr 2022 habe die Antragstellerin 15 Leistungen erbracht und damit die erforderliche Mindestmenge um 62,5 % unterschritten. Auch das weitere Kriterium
2 S. 2 Nr. 2 Mm-R spräche gegen eine positive Prognose, denn die Antragstellerin habe im Zeitraum des
erfüllt. Sie hätten den weiteren Vortrag der Antragstellerin daraufhin geprüft, ob weitere objektive Umstände für die Bewertung der Prognose zu berücksichtigen seien. Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung könne entgegen der Argumentation der Antragstellerin nicht mit einem positiven Leistungstrend im Verhältnis der Leistungsmengen
2 S. 2 Nr. 1 einerseits und Nr. 2 Mm-R andererseits begründet werden. Soweit die Antragstellerin ihre Prognose ergänzend mit weiteren noch
Juni 2023 erbrachten Leistungen begründe, seien diese Leistungen nicht mit aussagekräftigen Belegen versehen worden. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin zu den fünf weiteren angezeigten Leistungen die vier lediglich geplanten Leistungen hinzurechne, wobei eine Leistung unmöglich geworden und eine Leistung auf unbestimmte Zeit zurückgestellt worden sei, sei eine ausreichende Leistungssteigerung in Bezug auf die übergangsweise zu erfüllende Mindestmenge von 40 Leistungen nicht ersichtlich. Es seien weiterhin erhebliche Leistungssteigerungen erforderlich. Da mindestmengenbelegte Leistungen typischerweise erheblichen Schwankungen im Jahresverlauf unterlägen, bestehe für eine lineare Hochrechnung keine hinreichend substantiierte Erfahrungsbasis. Durch die Neubesetzung der Oberarztstelle sei zwar eine Fallzahlsteigerung gegenüber dem Leistungsrückgang im Vorjahr 2021 zu verzeichnen. Gleichzeitig verblieben Zweifel, in welchem Umfang die Leistungsmenge im konkreten Einzelfall der Antragstellerin an die Stelle des leitenden Oberarztes geknüpft sei. Denn der Vorgänger, dessen persönliche Kompetenz, Verbundenheit mit Zuweisern und Patienten und Einfluss auf die Leistungsmenge von der Antragstellerin besonders betont worden sei, habe in den Vorjahren 2016 bis 2020 vor seinem Ausscheiden im Durchschnitt lediglich 12,6 Leistungen erbracht. Soweit die Antragstellerin auf eine positive Leistungsentwicklung vom Kalenderjahr 2019 (11 Leistungen) zum Kalenderjahr 2020 (13 Leistungen) verweise, die sich ohne den Personalwechsel mit Sicherheit fortgesetzt hätte, würden die Daten einen solchen Schluss nicht hergeben. Denn gegenüber dem Kalenderjahr 2018 hätte es auch ohne Oberarztwechsel einen erheblichen Leistungsrückgang von 19 auf 11 Leistungen gegeben. Eine Leistungssteigerung um zwei Leistungen stelle daher weder eine „eindeutig steigende Tendenz" noch eine Garantie für
haltig weitere positive Fallzahlentwicklungen dar. Als strukturelle Veränderung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Mm-R könne die Einführung einer thoraxonkologischen Sprechstunde angesehen werden. Wann diese Sprechstunde konkret 2023 etabliert worden sei, habe die Antragstellerin ebenso wenig dargelegt, wie die bislang erkennbaren Auswirkungen. Die stattdessen dargelegte Erwartungshaltung für „erhebliche Potentiale" sei nicht verifizierbar. Auch die behauptete Erhöhung der ITS- und Operationskapazitäten stelle dem Grunde
eine strukturelle Veränderung im Sinne der Mm-R dar. Mangels näherer Darlegungen könne jedoch nicht erkannt werden, inwiefern diese Erweiterung konkret mit Bezug auf den Leistungsbereich vorgenommen worden sei und welche Fallzahlsteigerungen in den letzten beiden Quartalen 2022 hiermit in Verbindung stünden. Im 2. Halbjahr 2022 seien lediglich 8 Leistungen erbracht worden. Die zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt neu eingeführte Pneumologische-Thorax-chirurgische-Konferenz, in der wöchentlich gemeinsame und interdisziplinäre Patienten zwischen den Kollegen der beteiligten Fachbereiche besprochen werden könnten, lasse anhand der Darlegungen der Antragstellerin nicht erkennen, wie viele Fälle in diesem Rahmen besprochen und insbesondere daraufhin neu einer Therapie im Leistungsbereich zugeführt würden. Gleiches gelte für die neu eingeführten überregionalen molekularen Tumorboards. Der von der Antragstellerin angesprochene Kooperationsvertrag seit Herbst 2022 sei nicht vorgelegt worden. Trotz entsprechender Rückfrage sei auch nicht aufgeklärt worden, warum davon auszugehen sei, dass die Kooperationspartner die fachlich vorgestellten Fälle
der Besprechung an die Antragstellerin zur Behandlung überweisen würden. Die betonte Möglichkeit zur umfassenden und interdisziplinären Patientenbetreuung stelle keinen neuen berücksichtigungsfähigen Umstand dar, der eine zeitnahe Steigerung der Leistungsmengen erwarten lasse. Die wesentlichen Grundstrukturen in Zusammenarbeit mit dem Onkologischen Zentrum seien bereits seit Jahren etabliert, ohne dass dies - trotz eines etablierten leitenden Oberarztes - zuvor zu wesentlichen Fallzahlsteigerungen geführt hätte. Schließlich habe die neue leitende Oberärztin im Sinne struktureller Veränderungen vermehrt die niedergelassenen Pneumologen kontaktiert, die Beziehungen gepflegt und Werbung sowie Aufklärungsarbeit geleistet. Es sei nicht dargestellt, welche Praxen und wie viele Praxen kontaktiert worden seien, wie die Kontaktaufnahme und die beabsichtigte Sensibilisierung ausgestaltet und welche mengenmäßige Erwartung hiermit verknüpft worden sei. Im Gesamtzusammenhang der strukturellen Veränderungen weise die Antragstellerin selbst darauf hin, dass etwaige positive Leistungsentwicklungen voraussichtlich nicht kurzfristig in erheblichem Maße sichtbar sein werden, sondern eine längere Zeit als 12 Monate bedürften, um sich zu entwickeln und in den Fallzahlen widerzuspiegeln. Randnummer 10 Hiergegen hat die Antragstellerin am 27. Oktober 2023 Klage beim Sozialgericht Rostock erhoben und am 16. November 2023 um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Widerlegung ihrer Prognose nicht vorliegen würden und ihren bisherigen Vortrag hierzu ergänzt und vertieft. Seit der Anstellung der neuen Oberärztin seien stetig steigende Fallzahlen zu verzeichnen. Im Jahr 2023 habe sie bis zum
der Gesetzesbegründung auch möglich gewesen wäre. Sie habe umfangreich darlegt, dass die Arbeit der neuen Oberärztin die Fallzahlen erhöhen werde, da diese sehr engagiert sei und bereits einige Neuerungen im Bereich der thoraxchirurgischen Behandlung etabliert habe. Im Prognoseverfahren sei auch das überregionale molekulare Tumorboard zur Besprechung von Patientenfällen betont worden. Zudem sei in 2023 in der Onkologischen Fachambulanz die thoraxonkologische Sprechstunde ausgebaut worden. Die bisher erkennbaren Auswirkungen der thoraxonkologischen Sprechstunde zeigten sich in den steigenden Fallzahlen. Dr. W. habe den Kontakt zu den vier führenden pulmologischen Praxen in A-Stadt gesucht, um die Kooperation mit den Zuweisern zu intensivieren. Darüber hinaus habe Dr. W. zum Pneumologen in G-Stadt und zu Hausärzten in R-Stadt und Kröpelin Kontakt aufgenommen, um diese dahingehend zu sensibilisieren, dass sie in einschlägigen Fällen frühzeitig direkten Kontakt mit dem Klinikum aufnehmen. Vor allem die Befürwortung und positive Rückmeldung bzw. Empfehlung der ambulanten Ärzte bestätigten die Qualität und den Wert der Behandlung von Lungenkrebspatienten in ihrem Haus. Der Wegfall dieser wichtigen Versorgungsstruktur stelle eine erhebliche Gefahr für die Patientenversorgung und -sicherheit dar, was nicht hinnehmbar und im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei. Ebenso hätten die Antragsgegnerinnen die Tatsache berücksichtigen müssen, dass sie eine Patientenversorgung innerhalb von 14 Tagen gewährleiste. Darüber hinaus würde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids, ohne das die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet würde, zu einer unbilligen Härte führen. Es sei zu berücksichtigen, dass mit der Widerlegungsentscheidung ein Leistungserbringungs- und Leistungsabrechnungsverbot verbunden sei (§ 136b Abs. 5 S. 1 und 2 SGB V). Hierin liege ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der, auch im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren, einen nicht mehr gutzumachenden Rechtsverlust für sie bedeuten würde. Zum einen werde das zukünftige Ziel und Konzept, langfristig eine gefestigte Struktur in Form einer Thoraxchirurgisch-Pulmologisch-Onkologischen-Station aufzubauen und diese zukünftig fortzuführen, kaum zu erreichen sein, wenn sie in 2024 keine thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms mehr erbringen dürfe. Zum anderen sei durch das Leistungserbringungsverbot ein erheblicher Fallzahleinbruch zu erwarten, der bei ihr auch zu einer nicht unerheblichen Schmälerung der Erwerbsmöglichkeiten führe. In Gefahr stehe, unter Zugrundelegung des Erlöswertes
DRG von 15.277,94 EUR für den mittleren Behandlungsfall (Maßstab 2023) und der für 2024 angestrebten Mindestmenge von 40 Behandlungsfällen, ein jährlicher Gesamtumsatz von 611.117,60 EUR (Maßstab 2023). Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stehe auch nicht zu erwarten, dass die Patientensicherheit gefährdet werde.
weislich verfüge die Hauptoperateurin, Dr. W., über eine umfassende fachliche Expertise und leiste höchste Qualität. Die von ihr durchgeführten Operationen verliefen seit Beginn ihrer Tätigkeit stets komplikationslos, nur in einem Fall sei eine Re-Operation notwendig gewesen. Für die sehr gute Qualität spreche auch deren Bewertung in der sog. Weißen Liste. Die Weiße Liste unterstütze mit ihren Angeboten u. a. bei der Suche
einem passenden, bedarfs- und bedürfnisgerechten Krankenhaus und nutze, neben Erfahrungsberichten und den Ergebnissen der Patientenbefragungen, ausschließlich Qualitätsinformationen, die von offiziellen Stellen oder Organisationen veröffentlicht würden. In der Weißen Liste würden alle rund 2.000 deutschen Krankenhäuser und deren Standorte aufgeführt, die
SGB V zugelassen und verpflichtet seien, einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen. Gemäß der Weißen Liste werde die Behandlung bei ihr im Bereich „Bronchialkrebs bzw. Lungenkrebs“ als überdurchschnittlich gut bewertet. Eine potentielle Gefährdung der von ihr behandelten Patienten bestehe demnach nicht. Vielmehr liege die weitere Leistungserbringung im streitgegenständlichen Leistungsbereich im Interesse der zu versorgenden Patienten. Randnummer 13 Sie hat beantragt, Randnummer 14 die aufschiebende Wirkung der Klage vom
träglich angezeigte Leistungsmenge zu ihren Gunsten in die Bewertung der Prognose einbezogen. Die Leistungsmenge liege jedoch noch weiterhin erheblich hinter der übergangsweise erforderlichen Mindestmenge und rechtfertige für sich genommen nicht die Erwartung, die gesetzliche Mindestmenge werde im nächsten Kalenderjahr erreicht werden. Eine erfolgte Neueinstellung sei nicht automatisch ein Garant für die Erfüllung der Mindestmenge, wenn zur Erreichung der Mindestmenge gegenüber dem bisherigen Status Quo noch erhebliche Leistungssteigerungen erforderlich seien. In den Jahren 2016 bis 2020 habe die Antragstellerin im Schnitt – mit dem etablierten Oberarzt und der bestehenden Anbindung an das DKG-zertifizierte Onkologische Zentrum – durchschnittlich aufgerundet ca. 13 Leistungen erbracht. Die Gesamtleistungsmenge des Kalenderjahres 2021 (mit entstehender Vakanz) sei gegenüber den Vorjahren nur in geringem Umfang zurückgegangen. Die Ausgangsbasis für die notwendigen Leistungssteigerungen sei durch die Vakanz nur geringfügig verschlechtert worden. Massive Leistungssteigerungen seien in jedem Fall erforderlich gewesen. Inwieweit mit der Etablierung einer thoraxonkologischen Sprechstunde, integriert in eine bestehende internistisch-onkologische Sprechstunde, weitere Leistungspotentiale – insbesondere in welchem mengenmäßigen Umfang – generiert werden könnten, sei anhand der Darlegungen der Antragstellerin im Prognoseverfahren nicht
zuvollziehen gewesen. Es sei weder dargelegt worden, wann die Sprechstunde etabliert worden sei, wie diese
außen kommuniziert worden sei, noch welchen Zulauf diese Sprechstunde generiere. Ein gesonderter Hinweis auf die neue Sprechstunde habe im Rahmen einer erneuten Internetrecherche zum 22. November 2023 weiterhin nicht erkannt werden können. Es sei darüber hinaus nicht
vollziehbar, welche strukturellen Änderungen vorgenommen worden seien, die dazu führten, dass eine signifikante Anzahl der „ im Onkologischen Zentrum jährlich mehr als 110-120 Patienten mit primär bzw. sekundär bösartigen Lungentumoren“ neu behandelten Fälle, nunmehr einer Behandlung im mindestmengenbelegten Bereich zugeführt würden, wenn die insoweit am Standort bereits vorhandenen Fälle bislang lediglich zu einschlägigen Behandlungen in Umfang von 9 bis 19 Leistungen geführt hätten. Hinsichtlich der vielbetonten Kontaktaufnahme mit pulmologischen Praxen und weiteren Pneumologen und Hausärzten sei im Rahmen des Prognoseverfahrens nicht in Ansätzen dargetan worden, welche oder wie viele Praxen aufgesucht worden seien, wie der Kontakt ausgestaltet gewesen sei und welche mengenmäßige Erwartung an die Zusammenarbeit geknüpft werde. Auch die Antragsschrift lasse nicht erkennen, welche Leistungssteigerungen durch die „Intensivierung“ der bestehenden Zusammenarbeit zu erwarten wären oder welche zusätzlichen Fälle durch die nur allgemein angerissene „Sensibilisierung“ der ambulant tätigen Kollegen zeitnah zu erwarten seien. Die von der Antragstellerin hervorgehobenen Grundstrukturen für die Leistungserbringung (kurze Wartezeiten für Diagnostik und Operation, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Zertifizierung als onkologisches Zentrum) stellten keine Neuerungen dar, sodass mit Blick auf die gesetzliche Mindestmenge nicht erwartet werden könne, dass es mit Bezug auf diese zeitnah zu relevanten Leistungssteigerungen komme. Randnummer 18 Das Sozialgericht Rostock hat mit Beschluss vom
summarischer Prüfung und Abwägung keine Rolle spiele. Die Mindestmengen dienten insbesondere der Verhinderung gravierender patientensicherheitsrelevanter Endpunkte, wie Mortalität oder schwerer Komplikationen. Nur weil sie die Übergangsgrenze von 40 um 18 unterschreite, bedeute dies keinesfalls eine Patientengefährdung, denn 18 Fälle weniger machten für die notwendige Behandlungsroutine keine, allenfalls unerhebliche Unterschiede. Weiter trägt die Antragstellerin u.a. vor, mit Blick auf die Mindestmengentransparenzliste 2024 sei die Entscheidung des Sozialgerichts Rostock ebenfalls nicht
vollziehbar, denn daraus ergebe sich, dass die Universitätsmedizin A-Stadt mit nur 27 (im Kalenderjahr 2022) bzw. 33 (im Zeitraum
teil der Antragstellerin angewendet hätten, was insbesondere auch gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot verstoße. Das Sozialgericht Rostock greife durch seine unzulässige Entscheidung und die Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens zugleich (un)bewusst in den Planungsprozess ein. Grundlage einer summarischen oberflächlichen Prüfung, ohne Einsicht in die Verwaltungsakten und ohne notwendiges, fundiertes medizinisches Hintergrundwissen habe das Sozialgericht Rostock vorliegend planerische Aufgaben übernommen. Ihr Ausschluss stelle einen unzulässigen Eingriff in den Markt dar, störe den Wettbewerb und führe zur Zementierung der Krankenhauslandschaft. Sie sehe sich demnach durch die rechtswidrige Entscheidung auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Die Kenntnis der weiteren Prognosen sei für die individuelle Bewertung der streitgegenständlichen Prognose durchaus relevant, denn die Widerlegung einer Prognose könne nur als begründet angesehen werden, wenn sie im Fall konkurrierender Krankenhäuser erkennen lasse, warum bei vergleichbaren Zahlen nur in einem Fall die Zurückweisung der Prognose erfolge. Dazu müssten zwar nicht die Daten der betroffenen Krankenhäuser im Einzelnen offengelegt werden, es sei aber erforderlich, in abstrakter Weise maßgebliche Umstände aufzuzeigen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Hierfür verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen (vom
vollziehbar sei, dass die Prognose der Universitätsmedizin A-Stadt nicht angezweifelt worden sei, ihre Prognose dagegen schon. Sowohl ihre Zahlen als auch diejenigen des Universitätsklinikum A-Stadt würden die geforderte Mindestmenge deutlich unterschreiten. Im direkten Vergleich lägen die Zahlen nah beieinander, die Differenz sei nicht groß, sodass die Ausgangssituationen dem vom LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) entschiedenen Fall vergleichbar seien. Randnummer 22 Eine Widerlegungsentscheidung habe zwingend zur Folge, dass Krankenhausträger aus der Versorgung herausfielen, weil ihnen die Leistungserbringung und Abrechnung gesetzlich verboten sei (§ 136b Abs. 5 S. 1 und 2 SGB V). Dementsprechend wirke die Entscheidung der Antragsgegnerinnen als indirekte Auswahlentscheidung, auch wenn das ggf. vom Gesetzgeber so nicht primär intendiert gewesen sei. Es sei eine faktische Wirkung, die eintrete und zu beachten sei. Insofern werde die Behauptung der Antragsgegnerinnen bestritten, dass sie im hiesigen Verfahren keine derartige Auswahlentscheidung getroffen hätten. Mit Verweis auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass die Krankenkassen zwar das Recht und die Pflicht hätten, eine Prognose, die eine berechtigte Mindestmengenerwartung nicht begründe, zu widerlegen, sie hätten aber nicht dadurch das Recht, hierüber eine Marktsteuerung vorzunehmen. Aus diesem Grund sei die Widerlegung einer Prognose nur begründet, wenn sie im Falle konkurrierender Krankenhäuser erkennen lasse, warum bei vergleichbaren Zahlen, nur in einem Fall die Zurückweisung der Prognose erfolgt sei. Diese rechtlichen Ausführungen markierten allgemeine Maßstäbe an die Begründungpflicht einer Prognosewiderlegung und müssten im hiesigen Verfahren beachtet werden. Randnummer 23 Sie beantragt, Randnummer 24 den Beschluss vom 30. November 2023 zum Aktenzeichen S 6 KR 135/23 ER aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Oktober 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 28. September 2023, Az. 24KSRtPW anzuordnen. Randnummer 25 Die Antragsgegnerinnen beantragen, Randnummer 26 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie halten die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beantragt, ihr die Prognosen und Prognoseverfahren zu den konkurrierenden Krankenhausträgern im Bundesland zur Verfügung zu stellen, bestünden datenschutzrechtliche Bedenken, die Verwaltungsakten anderer Krankenhausträger ohne Weiteres im Rahmen der beantragten Akteneinsicht herauszugeben und offenzulegen, was weiter ausgeführt wird. Randnummer 28 Der Verweis auf sonstige krankrenhausindividuelle Qualitätskriterien sei im Bereich der gesetzlichen Mindestmengen nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe mit dem GVWG den zuvor geregelten Ausnahmetatbestand der „unbilligen Härte, insbesondere bei
gewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge“ explizit gestrichen. Da die festgelegten Mindestmengen ein unterstes Mindestmaß an Leistungserfahrung sicherstellen sollten, sei die von der Antragstellerin dargelegte Unterschreitung um 62,5 % bzw. 45 % der übergangsweise geltenden Mindestmenge von 40 oder sogar 80 % bzw. 70,7 % der dauerhaft geltenden Mindestmenge von 75 erheblich und begründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Annahme, bei der geringeren Behandlungsroutine würden sich nur „unerhebliche Unterschiede“ ergeben. Die Prognosen anderer Leistungserbringer im Bundesland seien weder unmittelbar Gegenstand der Widerlegungsentscheidung noch der sozialgerichtlichen Entscheidung gewesen. Die Mindestmengenregelungen stellten kein Zulassungs- oder Auswahlverfahren dar, bei welcher im Rahmen einer Art Bedarfsprüfung die Prognosen verschiedener Leistungserbringer miteinander abgewogen werden müssten. Randnummer 29 Für eine willkürliche Entscheidung lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin führe schon initial nicht aus, warum eine feststellbare Unterschreitung um 45 % (im Falle der Antragstellerin) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller vorgetragener berücksichtigungsfähiger Umstände zwingend zu identischen Ergebnissen führen müsste wie eine feststellbare Unterschreitung um 17,5 % (im Falle des Universitätsklinikums A-Stadt). Es sei nicht plausibel, warum dies ein Indiz für eine willkürliche Entscheidung sein sollte. Es reiche nicht aus, dass der Krankenhausträger im Rahmen seiner Prognose zu Umständen, Planungen oder Ideen vortrage, die sich abstrakt irgendwie und irgendwann positiv auf die Prognose auswirken könnten . Der Vortrag müsse
vollziehbar die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Mindestmenge (und zwar in Bezug auf die anvisierte, zeitnahe Erfüllung der Mindestmenge) erkennen lassen. Die Angaben zu berücksichtigungsfähigen Umständen seien mit aussagekräftigen
weisen zu belegen. Verbleibende Zweifel an angenommenen Entwicklungspotentialen und unbelegten Umständen müssten – insbesondere bei Erfüllung eines negativen Regelbeispiels und bei erheblicher Unterschreitung der Mindestmenge – entsprechend berücksichtigt werden. Randnummer 30 Äußerst hilfsweise und unter Verwehrung gegen die Beweislast tragen die Antragsgegnerinnen vor: Im streitgegenständlichen Leistungsbereich seien für das Kalenderjahr 2024 insgesamt acht Prognosen dargelegt worden. Im Laufe des Prognoseverfahrens seien zwei Prognosen von den Krankenhausträgern freiwillig zurückgezogen, zwei Prognosen seien widerlegt und vier Prognosen seien bestätigt worden. Von den bestätigten vier Prognosen erfüllten drei Prognosen die gültige Mindestmenge in mindestens einem relevanten Zeitraum. Die Behauptung der Antragstellerin, die Bestätigung der Prognose der Helios Kliniken M-Stadt müsse willkürlich erfolgt sein, da nur die Leistungsmenge im zweiten berücksichtigungsfähigen Zeitraum erfüllt worden sei, sei zurückzuweisen. Die Antragstellerin nutze eine ähnliche Ausgangslage im Prognoseverfahren 2023 für den Leistungsbereich Ösophagus, um eine „bevorrechtigte Stellung“ für sich zu behaupten. Die Antragsgegnerinnen verweisen auf den diesbezüglichen Beschluss des Sozialgerichts M-Stadt vom 18. Januar 2023 zum Aktenzeichen S 25 KR 167/22 und das noch anhängige Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Rostock zum Aktenzeichen S 18 KR 26/23. Es sei im Ergebnis die Antragstellerin, die über verschiedene Verfahren hinweg opportun und widersprüchlich vortrage und wiederholt jede ungewollte Entscheidung pauschal unter dem Schlagwort der „Willkür“ verorte. Das Universitätsklinikum A-Stadt habe im Rahmen seiner Prognose weitere berücksichtigungsfähige Umstände
2 und 3, Satz 3 und 4 Mm-R vorgetragen, die
näherer Prüfung die Einschätzung rechtfertigten, dass eine Fallzahlsteigerung auf die gesetzliche Mindestmenge erwartet werden könne. Dass die Antragstellerin, abhängig von ihrer jeweiligen Rolle im Verfahren, widersprüchlich zur Bewertung der berücksichtigungsfähigen Umstände
Mm-R vortrage, könne allerdings nicht pauschal mit dem Hinweis auf einen unterschiedlichen Leistungsbereich von der Hand gewiesen werden. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Mm-R würden für alle Leistungsbereiche gleichermaßen gelten, lediglich die Höhe der Leistungsmenge unterscheide sich. Randnummer 31 Der vom LSG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) entschiedene Sachverhalt sei schon nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar. Soweit die Leistungsmengen zwischen der dortigen Antragstellerin und dem konkurrierenden (erfolgreichen) Klinikum verglichen worden seien, sei bereits die Ausgangssituation im Verhältnis zum hiesigen Verfahren eine völlig andere. Der Feststellung der Antragstellerin, ihre Fallzahlen lägen „ähnlich weit weg von der erforderlichen Mindestmenge“, könne schon im Ansatz nicht zugestimmt werden. Den rechtlichen Ausführungen das LSG könne zudem nicht gefolgt werden, soweit der Beschluss Anforderungen an eine „ordnungsgemäße Auswahlentscheidung“ formuliere. Das Gericht habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Zulassung bzw. zum Vertragsabschluss im Bereich der Hilfsmittelversorgung zu Unrecht auf den Bereich der Mindestmengen übertragen, denn das Prognoseverfahren
Ausdrücklich sei klarzustellen, dass von ihnen keine Auswahlentscheidung getroffen worden sei. Sei aber keine Auswahlentscheidung getroffen worden, könne die Antragstellerin nicht deshalb eine Bestätigung ihrer Prognose verlangen, weil die Prognose eines anderen Krankenhausträgers hypothetisch hätte auch widerlegt werden müssen. II. Randnummer 32 Die
Maßgabe des § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht am
SGG.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Randnummer 36 Ein solcher Fall liegt hier vor. Streitgegenständlich ist eine Entscheidung der Antragsgegnerinnen
5 Satz 6 (
5 Satz 11 (2. Hs.) SGB V haben Klagen gegen die Entscheidungen der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung mehr. Randnummer 37 Bei der gerichtlichen Entscheidung, ob und inwieweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung anordnet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Klage – wie hier im Fall der Entscheidung
5 S. 11 (
Abwägung der gegensätzlichen Interessen überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerinnen (2.). Randnummer 40 1. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beurteilt sich
F vom 11. Juli 2021).
1 Satz 1 Nr. 2 SGB V fasst der GBA für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten einen Beschluss über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses. Randnummer 41 Auf dieser Grundlage hat der GBA durch Beschluss vom
einer 24-monatigen Unterbrechung erbringen, findet die Übergangsregelung gemäß Satz 1 und 2 auf die Bestimmungen in § 6 entsprechende Anwendung. Randnummer 43 Wenn die – hier vom GBA beschlossene – erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen
5 Sätze 1 und 2 SGB V entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Randnummer 44 Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gem. § 136b Abs. 5 S. 3 SGB V gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt
Satz 4 in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Randnummer 45 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen (Entscheidung); der Gemeinsame Bundesausschuss legt im Beschluss
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung zum
gekommen. Gem. § 4 Absatz 1 muss für die Zulässigkeit der Leistungserbringung gemäß § 136b Absatz 5 Satz 3 SGB V der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darlegen, dass die in der Anlage festgelegte Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt gemäß § 136b Absatz 5 Satz 4 SGB V in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Randnummer 47 Gemäß Absatz 2 sind der gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darzulegenden Prognose die im Katalog planbarer Leistungen jeweils spezifisch bestimmten Leistungen zu Grunde zu legen. Die voraussichtliche Leistungsentwicklung
Absatz 1 ist vom Krankenhausträger unter Berücksichtigung Randnummer 48
Satz 3 ist auch die COVID-19-Pandemie; § 4 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Randnummer 53 Personelle, strukturelle und gegebenenfalls weitere Veränderungen, die das Erreichen der Mindestmengenzahl in den in Absatz 2 in Nummer 1 und 2 genannten Zeiträumen verhindert haben, können kein weiteres Mal in Folge als alleiniger Umstand zur Begründung der Prognose herangezogen werden (Absatz 3). Randnummer 54 Gemäß § 4 Abs. 4 Mm-R müssen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose gemäß § 136b Absatz 5 Satz 6 erster Halbsatz SGB V durch Bescheid widerlegen (Entscheidung). Begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose liegen in der Regel vor, wenn beispielsweise Randnummer 55 a) die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 Satz 2 bis 4 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. Randnummer 56 b) die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde, sich die vom Krankenhausträger getroffene Prognose ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 stützt und unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Satz 3 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. Randnummer 57 Die Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel
Satz 2 finden ab den Prognosen für das Kalenderjahr 2024 Anwendung. Randnummer 58
4 S. 2 Buchst. a) Mm-R sind erfüllt. Die für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen erforderliche Mindestmenge von 40 (in 2024) wurde unstreitig in dem der Prognose der Antragstellerin vorausgegangenen Kalenderjahr
allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung fehlerhaft, wenn – hier bezogen auf die weiteren Kriterien gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mm-R – Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle Umstände richtig gewürdigt sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl. BSG vom
2 Nr. 2 Mm-R die Leistungsmenge in den letzten zwei Quartalen des vorausgegangenen Kalenderjahres und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahres (hier:
vollziehbar dargelegt wird, dass und in welchem Umfang gerade eine unzureichende personelle Ausstattung in der Vergangenheit höheren Fallzahlen entgegengestanden hat. Wenn andererseits behauptet wird, dass in jedem Fall eine zeitgerechte Patientenversorgung innerhalb von 14 Tagen stattfinde, spricht dies eher gegen eine in der Vergangenheit nicht bewältigte
frage. Im Übrigen handelt es sich vor dem Hintergrund des Wahlrechtes der Versicherten, veröffentlichter Transparenzlisten und weiterer drei Leistungserbringer für die streitbefangenen Operationen im Land Mecklenburg-Vorpommern um eine rein spekulative Erwartung, dass einer – unterstellt – signifikanten personellen Aufstockung auch ein Mehr an zu erbringenden Leistungen am Standort der Antragstellerin folgen wird. Bei derart hochspezialisierten und komplexen Leistungen dürfte ebenso gut oder sogar eher zu erwarten sein, dass sich Patienten nicht nur an die nächstgelegene Klinik wenden, sondern die Klinik sogar im bundesweiten Vergleich auswählen (zur Folgenabschätzung der
teile längerer Anfahrtswege für Patienten vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des GBA vom
vollziehbar. In den von der Antragstellerin vorgelegten 5 ärztlichen Stellungnahmen potentieller „Zuweiser“ aus Oktober und November 2023 werden in Bezug auf das Krankenhaus der Antragstellerin u.a. eine gute interdisziplinäre Behandlung, reibungslose Zusammenarbeit, die Etablierung eines überregionalen molekularen Tumorboards, eine zeitnahe, fachlich auf hohem Niveau erfolgende Behandlung und eine sehr gute heimatnahe Alternative hervorgehoben. Da sich die Stellungnahmen aber nicht konkret zu im Vergleich zu früheren Jahren veränderten Therapieempfehlungen hinsichtlich der Auswahl möglicher Krankenhäuser verhalten, ist auch hieraus ein wesentlicher Leistungsanstieg im Krankenhaus der Antragstellerin im Jahr 2024 nicht ableitbar. Wenn die OÄ Dr. W. der Auffassung ist, dass teilweise zu spät Patienten zur Operation zugewiesen würden und sie deshalb auf die ambulant tätigen Pulmologen zugegangen sei, um diese hierfür zu sensibilisieren, ist dieser Vortrag zum einen nicht durch Studien etc. zu einem insuffizienten Überweisungsverhalten niedergelassener Ärzte unterlegt, zum anderen bleibt völlig offen, wie die Ärzte auf die „Ansprachen“ der Krankenhausärztin reagieren werden. In den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen findet dieser Aspekt jedenfalls keine Erwähnung. Randnummer 66 Selbst wenn man davon ausginge, dass das besondere Engagement der OÄ Dr. W. im Auftreten gegenüber den niedergelassenen Fachärzten seit ihrer Einstellung im Juli 2022 bereits zu vermehrten Vorstellungen und in Folge auch zu einem Anstieg der Leistungsmenge geführt hat, ist der Abstand zu der im Kalenderjahr 2024 erforderlichen Menge von 40 Operationen noch so groß, dass die Erwartungshaltung für 2024 sich weiterhin im Bereich der bloßen Spekulation bewegt. Der Leistungsanstieg im Vergleich des Kalenderjahres 2022 (15 Fälle) mit dem Zeitraum 3. Quartal 2022 bis 2. Quartal 2023 (22 Fälle) blieb weiter hinter der Mindestmenge zurück, sodass andere sichere Kriterien vorliegen müssen, um von einer berechtigten Erwartung ausgehen zu können, erstmalig in 2024 die Mindestmenge zu erreichen. Das ergibt sich aus dem vom GBA angeführten zweiten Regelbeispiel für begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Prognose (§ 4 Abs. 4 S. 2 Buchst. b) Mm-R), das als Ausgangspunkt der Prüfung sogar das Erreichen der Mindestmenge im zweiten Bezugszeitraum hat. Randnummer 67 Den Fallzahlanstieg im Vergleich der Jahre 2021
5 Satz 6 (1. Hs) SGB V müssen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen. Soweit
der Gesetzesbegründung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG, BT-Drs. 19/26822 S. 992f) und dem gesetzlichen Auftrag zur Normierung von Regelbeispielen es den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen aber auch möglich bleiben soll, Prognosen – über die vom GBA in der Mm-R aufgenommenen Regelbeispiele hinaus – auch wegen anderer vorliegender Umstände zu widerlegen oder auch in begründeten Einzelfällen bei einem einschlägigen Regelbeispiel von einer Widerlegung abzusehen, wird dies in der Mm-R durch das in § 4 Abs. 4 S. 2 vorangestellte Wort „beispielsweise“ und die weitere allgemeine Voranstellung „in der Regel“ zum Ausdruck gebracht (dazu Tragende Gründe zum Beschluss vom
gewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge (§ 136b Abs. 3 SGB V aF) hat der Gesetzgeber durch das GVWG vom 11. Juli 2021 (BGBl I 2021, 2754) gerade aufgehoben. Randnummer 70 Der GBA hat bei der Festlegung der Mindestmengen auch in den Blick genommen, inwiefern ein Wegfall von Leistungserbringern in Folge der Mindestmengenregelung die Versorgung der Versicherten gefährden könnte. Im Rahmen des Interesses von Patienten an einer bestmöglichen Behandlungsqualität wurden auch die mit zunehmender Zentralisierung steigenden Versorgungsnachteile wie zusätzliche Transport- und Verlegungsrisiken sowie Wegstreckenverlängerungen bei der Durchführung thoraxchirurgischer Operationen, der Vor- und
sorge, von Angehörigenbesuchen etc. in entfernter gelegenen Krankenhausstandorten berücksichtigt (dazu: Tragende Gründe zum Beschluss vom 16. Dezember 2021, S. 36). Daher kann dieser Aspekt kein Abweichen vom Regelfall für die Widerlegung der Prognose begründen. Im Falle der Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung im Einzelfall hat vielmehr auf Antrag des Krankenhausträgers die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über die (ausnahmsweise) Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 des § 136b SGB V zu entscheiden (§ 136b Abs. 5a SGB V). Randnummer 71 d) Die Entscheidung der Antragsgegnerinnen erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil diese nicht auch die Prognose der Universitätsmedizin A-Stadt widerlegt haben, obgleich auch dieses Krankenhaus weder in 2022
zugehen, da die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen
den dargelegten gesetzlichen Maßgaben Einzelfallentscheidungen zu der vom einzelnen Krankenhausträger dargelegten Prognose zu treffen haben und sich die Entscheidung in Bezug auf die Antragstellerin
eingehender summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Für einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, in deren Rahmen die Anwendung gleicher Maßstäbe durch die Verwaltung unter dem Aspekt der Selbstbindung fraglich sein könnte, ist nichts ersichtlich. Randnummer 72 Weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine berechtigte Prognose nicht vorgelegen haben, wäre das Ausbleiben einer Widerlegungs-Entscheidung der Antragsgegnerinnen rechtswidrig. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" herleiten (vgl. BVerfG vom
teile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei wird aber die Gewichtung der Interessen in den Fällen, in denen – wie hier – bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, durch die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, vorgeprägt (so zutreffend: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
5a SGB V
zugehen und ggf. zu begegnen. Die Auffassung des
weiteren zwei Jahren ohne Mindestmenge – vorläufige Mindestmenge von 40 allein den Interessen der Leistungserbringer an einer Übergangsregelung geschuldet ist, die an sich überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist mit den unter Qualitätsgesichtspunkten erforderlichen weit höheren Leistungsmengen. In Anbetracht der hier in Rede stehenden geringen Leistungsmengen und der in den ausgewerteten Studien aufgezeigten signifikanten Verschlechterung der Mortalität bei niedrigeren Fallzahlen (vgl. Tragende Gründe zum Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.