Kaufmännische Bestätigungsschreiben: Nachweis des Zugangs einer E-Mail Leitsatz Zur Frage des Beweises des Zugangs einer (einfachen) E-Mail; Verneinung eines Anscheinsbeweises. (Rn.4) Orientierungssatz Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer unstreitig abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail, auch in Verbindung mit dem unstreitigen Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders, gibt es keine Grundlage. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Schwerin, 14. Dezember 2023, 3 O 133/21 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14.12.2023, Az.: 3 O 133/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf … € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt. Gründe Randnummer 1 Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung weist in der Sache keine Erfolgsaussicht auf. Weder ist das Beweisaufnahmeergebnis erster Instanz abweichend vom Landgericht dahingehend zu würdigen, dass die Parteien doch den von der Klägerin behaupteten (fern-) mündlichen Vertrag geschlossen hätten, bzw. bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts, noch würde ein entsprechender Vertrag mit dem behaupteten Inhalt nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben als geschlossen gelten. Randnummer 2 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen, auch bei Zugrundelegung eines grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabes, wonach es für die Bejahung von Zweifeln ausreicht, dass eine gewisse – nicht notwendigerweise überwiegende – Wahrscheinlichkeit für eine Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit streitet ( Zöller/Heßler , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 529 Rn. 8; BeckOK ZPO/ Wulf , 51. Edition – 01.12.2023, § 529 Rn. 8 f., m.w.N.), nicht. Die Einschätzung des Landgerichts (UA Seiten 5 f.), es könne in Anbetracht des Fehlens einer Erinnerung an das konkrete (Fern-) Gespräch jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Fertigung und Versendung des vermeintlichen Vertrags- bzw. Bestätigungsschreibens durch den Zeugen … im Nachgang zu dem streitbegriffenen Telefonat schlicht auf einem Missverständnis des Gesprächsinhalts beruhen, die Beklagte also ggf. tatsächlich – jedenfalls nicht ausschließbar – nur eine Preisanfrage formuliert haben und damit belastbare Rückschlüsse auf den Gesprächsinhalt nicht gezogen werden könnten, erscheint mindestens nachvollziehbar und wird auch durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert. Letztlich hat der Zeuge … die Frage, ob er ein Missverständnis ausschließen könne, auch nicht bzw. nur ausweichend beantwortet (…). Randnummer 3 2. Auch auf die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg stützten. Dieser hilfsweise Argumentationsstrang der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass nach Beweislastgrundsätzen nicht von dem beklagtenseits bestrittenen Zugang (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) des vermeintlichen Bestätigungsschreibens ausgegangen werden kann. Die Beweislast für den Zugang liegt – darüber besteht im Ausgangspunkt auch zwischen den Parteien Konsens – bei der Klägerin. Dabei kommt der Klägerin die von ihr reklamierte Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises nicht zu Gute. Taugliche Beweisantritte liegen nicht vor. Randnummer 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.