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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat L 10 AS 232/21 Urteil Einjährige Verfallsfrist der Überprüfung einer Versagungsentscheidung des G

Einjährige Verfallsfrist der Überprüfung einer Versagungsentscheidung des Grundsicherungsträgers Orientierungssatz 1. Die Überprüfung einer Versagungsentscheidung des Grundsicherungsträgers im Wege de

§ 44Abs.

4 Satz 1 SGB X und die Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Beschluss vom

  1. November 2019 – B 14 AS 6/19 BH –, juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom
  2. Juni 2022 – B 4 AS 42/22 BH –, juris) auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen worden ist, hat der Kläger mitgeteilt, die einjährige Frist könne für ihn nicht gelten, da er erst jetzt durch die Akteneinsicht beim Anwalt Kenntnis von den Machenschaften des Jobcenters erhalten habe und damit erst ein Überprüfungsantrag möglich geworden sei. Er beantrage, alle Bescheide des Jobcenters überprüfen zu lassen und alle Verfahren an den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht zusammenzufassen. Randnummer 17 Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  3. Dezember 2023 hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, der Bescheid sei ihm erst durch Akteneinsicht bekannt geworden und die Frist zur Überprüfung des Bescheides laufe erst ab Bekanntgabe des Bescheides. Er begehre Schmerzensgeld sowie die Verurteilung der Jobcenter, ihm alle im Zeitraum 2008 bis 2020 beantragten Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen und die entsprechenden Meldungen an die Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Beiträge zu zahlen. Randnummer 18 Zuletzt hat der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom
  4. August 2021 sowie den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
  5. November 2020 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom
  6. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Versagungsbescheid vom
  7. Februar 2011 zurückzunehmen und ihm Grundsicherungsleistungen für 2010 bis 2013 zu gewähren sowie Randnummer 20 ferner, sämtliche ihm im Übrigen vorenthaltenen Sozialleistungen und Ansprüche zu gewähren. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 25 Die Abweisung der Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom
  8. August 2021 erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Randnummer 26 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Versagungsbescheid vom
  9. Februar 2011 aufhebt. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren könnte sich allein aus § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der hier maßgeblichen, ab
  10. August 2019 geltenden Fassung ergeben. Danach gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Randnummer 27 § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Randnummer 28 Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I im Verfahren nach § 44 SGB X überprüft werden kann (bejahend: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  11. November 2018 – L 8 AS 354/16 –, juris). Jedenfalls ist vorliegend eine solche Überprüfung der Versagungsentscheidung aus dem Jahr 2011, die ihrerseits - wegen des Bezuges von Grundsicherungsleistungen jedenfalls ab März 2013 vom Jobcenter Stendal - Wirkungen allenfalls bis in das Jahr 2013 entfalten kann, bei einem im Jahr 2020 gestellten Überprüfungsantrag durch die einjährige Verfallsfrist des § 40 Abs.

§ 44Abs.

4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom

  1. November 2019 – B 14 AS 6/19 BH –, juris Rz. 3; vgl. auch BSG, Beschluss vom
  2. Juni 2022 – B 4 AS 42/22 BH –, juris). Randnummer 29 Für den Ablauf der einjährigen Verfallsfrist des § 40 Abs.

§ 44Abs.

4 Satz 1 SGB X kommt es im Übrigen nicht darauf an, wann der Betroffene Kenntnis von den Tatsachen bzw. Umständen erlangt hat, wegen der Überprüfungsantrag gestellt wird. Randnummer 30 Soweit der Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, er habe seinerzeit den Versagungsbescheid vom

  1. Februar 2011 nicht erhalten und von diesem erst im Rahmen einer Akteneinsichtskenntnis erhalten, hält der Senat dies nicht für glaubhaft. Zum einen ist der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom
  2. März 2011 darauf hingewiesen worden, dass für die Zeit ab dem
  3. Dezember 2010 mit Bescheid vom
  4. Februar 2011 Leistungen versagt worden sind, sodass bei einem tatsächlich Nichterhalt dieses Bescheides zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger schon damals auf diesen Umstand hinweist. Ebenfalls hätte es nahegelegen, dass der anwaltlich vertretene Kläger spätestens im erstinstanzlichen Verfahren entsprechendes vorträgt. Randnummer 31 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Versagungsbescheid vom
  5. Februar 2011 zurückzunehmen, schlicht „ins Leere“ laufen würde, wenn der Kläger den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hätte. Ein nicht wirksam bekannt gegebener und somit nicht existenter Bescheid kann schlicht nicht zurückgenommen werden. Insbesondere ist mangels des erforderlichen Bekanntgabewillens des Beklagten eine Bekanntgabe nicht dadurch erfolgt, dass der Kläger bzw. ein von ihm beauftragter Bevollmächtigter Akteneinsicht genommen haben (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Juli 2014 – L 25 AS 2260/12 B PKH –, juris Rz. 5; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  7. Oktober 2017 – L 20 SO 384/15 –, juris Rz. 45). Randnummer 32 Im Übrigen ist das auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von SGB II-Leistungen verfolgte Begehren unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlicht unzulässig. Nach § 54 Abs. 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Leistungsträger die Leistung ohne abschließende Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen einen solchen Versagensbescheid ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (BSG, Urteil vom
  8. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R –, juris Rz. 12 mwN). Gleiches gilt erst recht, wenn die Beseitigung des Versagungsbescheides im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltend gemacht wird. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegen nicht vor, da die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten gerade nicht unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. Randnummer 33 Die im Berufungsverfahren erfolgte Erweiterung des Klagebegehrens auf Gewährung sämtlicher dem Kläger im Übrigen vorenthaltener Sozialleistungen (einschließlich Meldungen an andere Sozialversicherungsträger und Abführung von Beiträgen) ist unzulässig. Es handelt sich mangels identischen Streitgegenstandes nicht um eine zulässige Erweiterung des ursprünglichen Klageantrages im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, sondern um eine - hier unzulässige - Klageänderung. Randnummer 34 Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Als eine Änderung der Klage ist es u.a. nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Gemeinsame Voraussetzung für alle in Abs. 3 aufgeführte Tatbestände ist, dass der Klagegrund, d.h. der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, derselbe geblieben ist (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG
  9. Aufl. 2020, SGG § 99 Rn. 3). Randnummer 35 Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um eine Änderung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes, da der Kläger für ursprünglich nicht streitgegenständlich gewesene Zeiträume Leistungen begehr. Die erfolgte Klageänderung ist unzulässig, da der Beklagte hierin weder eingewilligt hat noch diese als sachdienlich anzusehen ist, da hiermit ein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt wurde und Ansprüche geltend gemacht werden, für die der Beklagte überwiegend nicht zuständig ist und die im Übrigen mindestens teilweise Gegenstand weiterer anhängiger Verfahren des Klägers sind. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.