rückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Landkreis Nordwestmecklenburg erteilte Baugenehmigung
r Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge. Randnummer 2 Der Landkreis Nordwestmecklenburg beantragte beim Antragsgegner am
dem Vorhaben. Randnummer 4 Die Gemeindevertretung der Antragstellerin fasste am 22. März 2023 den Aufstellungsbeschluss
r 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „An der Silberkuhle“. Ziel der Planung ist der Ausschluss der ausnahmsweise
lässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
r Sicherung dieser Planung beschloss die Gemeindevertretung eine Satzung über eine Veränderungssperre, die am
. Randnummer 6 Der Antragsgegner beantragte beim Beigeladenen mit Schreiben vom
dem auf, die Belange der Antragstellerin durch Aufnahme einer Auflage
berücksichtigen, nach der eine Belegung nur mit bis
250 Flüchtlingen erfolgen darf. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom
gestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
lässige Beschwerde ist nicht begründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Nachprüfung führt nicht
einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 13 1. Die Antragstellerin wendet ein, dass die Baugenehmigung mangels vollziehbarer Abweichungsentscheidung rechtswidrig sei. Ihrem Widerspruch, jedenfalls aber ihrer Klage gegen den Abweichungsbescheid komme aufschiebende Wirkung
. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Vorverfahren nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO unstatthaft, da sie nicht Adressatin des Bescheides sei. Hierauf komme es allerdings nicht mehr entscheidend an, da gegen die Abweichungsentscheidung Klage erhoben worden sei. Für die Klage gelte die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei der Abweichungsentscheidung nicht um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, sondern um eine eigenständige Sachentscheidung einer Drittbehörde, die unmittelbar in Rechte der Antragstellerin eingreife und selbstständig in Bestandskraft erwachsen könne. Es liege eine selbstständige Sachentscheidung in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren vor. Eine entsprechende Rechtslage bestehe auch
r Parallelvorschrift des § 37 BauGB. Randnummer 14 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Widerspruch gegen die Abweichungsentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO unstatthaft. Die Vorschrift gilt auch für Drittwidersprüche. Schon der Wortlaut, der nicht nach der Art des Widerspruchsführers differenziert, zeigt, dass § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO umfassend Anwendung findet. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Sie beruht auf der Annahme, dass wegen der besonderen fachlichen Qualifikation der genannten Behörden ein Vorverfahren als unnütze Verzögerung erscheint (BT-Drs. III/55, S. 30; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32.20 –, BVerwGE 173, 18-29, juris Rn. 10). Randnummer 15 Auch ihrer Klage gegen die Abweichungsentscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung
, da es sich um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO handelt, die nicht selbstständig angegriffen werden kann. Randnummer 16 Der Begriff der Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO umfasst behördliche Handlungen, die im
sammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 6 B 21.21 –, juris Rn. 12). Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung
dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt ist, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung
sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, Beschluss vom
. Sie ist der Sache nach eine Befreiung. Die Befreiung stellt im Allgemeinen nur einen unselbständigen Akt dar, der gleichsam als Akzidens
einer Hauptsache hinzutritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 – IV C 2.68 –, Rn. 33, juris:
B). Dass sie vorliegend nicht mit der Baugenehmigung in einem Bescheid verbunden ist, resultiert allein aus dem Umstand, dass die Entscheidungskompetenz für die Abweichungsentscheidung nicht bei der Baugenehmigungsbehörde liegt, sondern nach der bundesgesetzlichen
ständigkeitsregelung des § 246 Abs. 14 Satz 2 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde. Die Unselbstständigkeit der Abweichungsentscheidung im Verhältnis
r Baugenehmigung wird auch durch die Regelung
m zeitlichen Anwendungsbereich in § 246 Abs. 17 BauGB nahegelegt, da es dort heißt, dass „im bauaufsichtlichen
lassungsverfahren“ von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Randnummer 18 Dass die Abweichungsentscheidung in materielle Rechtspositionen der Antragstellerin in Gestalt ihrer Planungshoheit eingreift, führt nicht dazu, dass sie deshalb selbstständig anfechtbar ist, da sie keine selbstständige, im Verhältnis
r abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom
r Baugenehmigung als abschließender Sachentscheidung in die gemeindliche Planungshoheit nicht in andersartiger Weise ein. Der mit der Abweichungsentscheidung verbundene Eingriff in die Planungshoheit wird erst mit der Vorhabenzulassung durch die Baugenehmigung im Außenverhältnis
m Bauherrn umgesetzt. Eine
sätzliche oder andersartige Beschwer ist mit der Abweichungsentscheidung nicht verbunden. Randnummer 19 Soweit
GB vertreten wird, dass die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 1 BauGB bzw. des
ständigen Bundesministers nach § 37 Abs. 2 BauGB von der Standortgemeinde selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte seien (vgl.
GB: VGH Kassel, Beschluss vom 7. Dezember 2000 – 4 TG 3044/99 –, Rn. 15, juris;
GB: BVerwG, Urteil vom
ständigen Bundesministers nach § 37 Abs. 2 BauGB um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 24.90 –, BVerwGE 91, 227-234, juris Rn. 13), ergibt sich daraus, dass die unter § 37 Abs. 2 BauGB fallenden Vorhaben nach den Landesbauordnungen regelmäßig keiner weiteren
lassungsentscheidung bedürfen, sondern lediglich anzeigepflichtig sind (vgl. z.B. § 77 Abs. 5 LBauO M-V ). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
GB lässt daher keine Folgerungen
GB
, bei der regelmäßig noch die
lassung per
stimmung (vgl. § 77 Abs. 1 LBauO M-V ) erforderlich ist. Soweit angenommen wird, dass die Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB keine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, sondern selbstständig anfechtbar sei, erscheint dies dem Senat zweifelhaft. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, da für § 246 Abs. 14 BauGB aufgrund seines abweichenden Normzwecks jedenfalls eine eigenständige Betrachtung geboten ist. § 246 Abs. 14 BauGB zielt auf eine zügige Bereitstellung der dringend benötigten Unterkunftsmöglichkeiten. Hiermit wäre eine isolierte Anfechtbarkeit der Abweichungsentscheidung nicht in Einklang
bringen, da dies
einer Ausweitung der streitigen Rechts- und Prozessverhältnisse mit unterschiedlichen Gegnern führen würde. Randnummer 20 2. Die Einwendungen der Antragstellerin
r Verletzung ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützten Planungshoheit greifen nicht durch. Randnummer 21 a) Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB verletze sie in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit. Art. 28 Abs. 2 GG erlaube gesetzliche Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit nur, wenn und soweit schutzwürdige überörtliche Interessen eine Einschränkung erforderten, wobei der Kernbereich unangetastet bleiben müsse. Randnummer 22 Vorliegend sei der Kernbereich der Planungshoheit betroffen. Ihr werde vollständig die Möglichkeit genommen, über das Recht der Bauleitplanung die Entwicklung des Gemeindegebiets für den Bereich der Flüchtlingsunterkünfte
steuern. Sie habe für diesen Bereich keinerlei Planungshoheit mehr inne. § 246 Abs. 14 BauGB sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Abweichungsentscheidung nicht das exakte Gegenteil der gemeindlichen Planungsabsicht
lassen dürfe. Randnummer 23 Unabhängig von einer Einschränkung des Kernbereichs müssten hoheitliche Eingriffe in die gemeindliche Selbstverwaltung verhältnismäßig sein und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Willkürverbot zwischen Hoheitsträgern,
denen Gemeinden gehörten, beachten. Beide Anforderungen seien nicht erfüllt, da ihr ein unverhältnismäßiges und willkürliches Sonderopfer auferlegt werde, in dem sie überproportional viele Geflüchtete in ihrem Gemeindegebiet unterbringen müsse. Ihre Heranziehung
r Unterbringung von 250 Geflüchteten im Gemeindegebiet ohne Heranziehung weiterer Gemeinden sei unverhältnismäßig. Die Unterbringungsprobleme würden nahezu allein auf sie abgewälzt. Dies sei durch überörtliche Interessen nicht gerechtfertigt, da dies nicht erforderlich und willkürlich sei. Randnummer 24 Die Möglichkeit
r Weiterverteilung Geflüchteter auf die kreisangehörigen Gemeinden nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V mache eine Abweichungsentscheidung nicht erforderlich. Diese landesrechtliche Möglichkeit schließe die Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB verfassungsrechtlich aus. Die Delegationsbefugnis des Landkreises nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V sei eine schonendere Möglichkeit, den Unterbringungsbedarf des Landkreises
befriedigen. Die Verteilungsmöglichkeit nach Einwohnerzahlen sei eine weniger einschneidende Unterbringungs- und Verteilungsmöglichkeit. Randnummer 25 Die Inanspruchnahme des § 246 Abs. 14 BauGB sei vor dem Hintergrund der Weiterverteilungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V willkürlich, da das Landesrecht eine nach der Einwohnerzahl differenzierende Unterbringung in den kreisangehörigen Gemeinden vorsehe. Es erschlössen sich keine sachlichen Gründe, warum von dieser landesrechtlichen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Randnummer 26 b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt kein Eingriff in den Kernbereich der der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG vor. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden gegenüber dem Bund und den Ländern das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
regeln. Diese Gewährleistung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich („Allzuständigkeit“) sowie die Befugnis
eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Der Vorbehalt des „Rahmens der Gesetze“ erlaubt es dem Gesetzgeber nicht, die kommunale Selbstverwaltung völlig
beseitigen oder derart auszuhöhlen, dass den Gemeinden kein ausreichender Spielraum
ihrer Ausübung mehr bleibt. Dagegen verbürgt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als institutionelle Garantie den Gemeinden nicht die Selbstverwaltungsrechte in allen Einzelheiten. Gesetzliche Beschränkungen der Selbstverwaltung sind vielmehr mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn und soweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 2 BvR 584/76 –, BVerfGE 56, 298-353, juris Rn. 43). Ob und inwieweit die Planungshoheit überhaupt
m unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen (BVerfG, Beschluss vom
dem eine gesetzliche Einwirkung auf die Selbstverwaltung lediglich einzelner Gemeinden, die diesen bestimmte Selbstverwaltungsrechte teilweise entzieht, verfassungsrechtlich
lässig. Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz nur ausnahmsweise
Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
keiner allgemeinen Einschränkung oder gar Beseitigung der kommunalen Planungshoheit, die die kommunale Planungshoheit in ihrem Wesensgehalt antastet. Die Vorschrift ermöglicht lediglich für einzelne Vorhaben, und damit in einem räumlich streng abgegrenzten Gebiet, die Planungshoheit der jeweils betroffenen Gemeinde
überwinden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entzieht weder § 246 Abs. 14 BauGB als abstrakt-generelle Regelung noch die vorliegende Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall vollständig die Planungshoheit für Flüchtlingsunterkünfte in ihrem Gemeindegebiet. Die Regelungswirkung der Abweichungsentscheidung beschränkt sich auf ein konkretes Vorhaben und enthält keine darüber hinausgehende Steuerungswirkung für das restliche Gemeindegebiet. Randnummer 28 c) Die außerhalb des Kernbereichs liegende Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch § 246 Abs. 14 BauGB greift auch nicht unverhältnismäßig in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung der Antragstellerin ein. Der mit der Regelung verfolgte öffentliche Belang der Ermöglichung der Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen hat ganz erhebliches Gewicht. Die Sicherstellung der Unterbringung dient der Erfüllung der Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 –, BVerfGE 89, 1-14, juris Rn. 21). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip umfasst im Hinblick auf das physische Existenzminimum u.a. die Möglichkeit der Unterkunft (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, BVerfGE 132, 134-179, juris Rn. 64). Kein milderes, gleich geeignetes Mittel
r Sicherstellung der Unterbringung ist die Befugnis des Landkreises nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG M-V), ausländische Flüchtlinge im Sinne der § 1 FlAG M-V den kreisangehörigen Gemeinden
zuweisen. Zwar wäre die Zahl der im Gemeindegebiet der Antragstellerin unterzubringen ausländischen Flüchtlinge geringer, jedoch wäre die Weiterverteilung nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V in der objektiven Gesamtbetrachtung nicht weniger belastungsintensiv, da die Weiterverteilung mit einer Aufgabenübertragung auf die Antragstellerin und die übrigen kreisangehörigen Gemeinden verbunden ist. Es besteht
dem grundsätzlich auch kein Wahlrecht des Landkreises, ob er die Unterbringung in eigener Trägerschaft sicherstellt oder die Aufgabe an die kreisangehörigen Gemeinden delegiert. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 FlAG M-V ist es Aufgabe des Landkreises, ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten für die regelmäßige Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen vorzuhalten (vgl. auch LT-Drs. 1/4134, S. 17). § 2 Abs. 3 FlAG M-V stellt hierzu eine „Ausnahmeregelung“ dar, die es vor allem ermöglichen soll, einem nicht vorhergesehenen Anstieg der Flüchtlingszahlen Rechnung tragen
können (LT-Drs. 1/4134, S. 17). Grundsätzlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte unterbringungspflichtig und der Rückgriff auf kreisangehörige Gemeinden im Wege der Weiterverteilung nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V soll nur ausnahmsweise erfolgen (LT-Drs. 1/4134, S. 18). Für eine Weiterverteilung nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V ist daher nur dann Raum, wenn die Landkreise und kreisfreien Städte ihre Aufgabe nicht selbst zeitnah erfüllen können. Da der Landkreis mit der Schaffung der streitgegenständlichen Gemeinschaftsunterkunft die sachlichen Mittel
r Erfüllung seiner Aufgabe selbst schaffen will, ist für eine ausnahmsweise Weiterverteilung nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V schon aus Rechtsgründen kein Raum. Art. 28 Abs. 2 GG vermittelt der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass der Landkreis von der Aufgabenerfüllung in eigener Trägerschaft absieht. Im Übrigen würde die Aufgabendelegation an die kreisangehörigen Gemeinden den Unterbringungsbedarf auch nicht in gleich effektiver Weise decken, da hierdurch keine neuen Unterkunftsmöglichkeiten geschaffen würden. Randnummer 29 Dass mit der Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft im Gemeindegebiet der Antragstellerin mehr ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 1 FlAG M-V in diesem Gebiet untergebracht werden als bei einer Verteilung nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V nach dem anzusetzenden Verteilungsschlüssel (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 FlAG M-V) auf sie entfallen wären, gibt daher auch nichts für die Annahme eines willkürlichen Sonderopfers her. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin auch die Bedeutung des die Einwohnerzahl berücksichtigenden Verteilungsschlüssels für den vorliegenden
sammenhang. Er dient dazu, die mit einer Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 3 FlAG M-V verbundene Belastung der kreisangehörigen Gemeinden im Falle einer Aufgabenübertragung gleichmäßig
verteilen und damit dem Gebot der interkommunalen Belastungsgleichheit. Ein solche aufgabenbezogene Belastung besteht für die Antragstellerin jedoch nicht, da ihr keine Aufgabe übertragen wird. Die Antragstellerin selbst ist nicht unterbringungspflichtig. Randnummer 30 3. Die Einwendungen der Antragstellerin
den Anforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zeigen einen Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf. Randnummer 31 a) Die Antragstellerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) nicht als verletzt angesehen. Fehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass ihr Vorbringen nicht ausreiche, um das Fehlen gesunder Unterbringungsverhältnisse glaubhaft
machen. Das Verwaltungsgericht verkenne damit die Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die gemeindliche Planungshoheit habe das beigeladene Ministerium im Rahmen der Abweichungsentscheidung sämtliche relevanten Umstände vollständig
ermitteln. Dies sei nicht geschehen. Bereits dies führe
einem Abwägungsausfall und damit
r Rechtswidrigkeit der Abweichungsentscheidung und der Baugenehmigung. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht der Antragstellerin die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast aufgebürdet und die Auffassung vertreten, sie hätte sich mit den festgesetzten Werten sowie dem tatsächlichen Emissionsverhalten der Betriebe auseinandersetzen, konkret
r Situation auf dem Vorhabengrundstück vortragen müssen und ggf. eine konkrete schaltechnische Begutachtung beibringen müssen.
dem hätte vorgetragen werden müssen, aus welchem Grund der im Verwaltungsvorgang (Seite 84) – dies ist die immissionsschutzrechtliche Stellungnahe vom 15. März 2023 – festgestellte Außenlärmpegel überschritten sein solle. Diese Ausführungen zeigten eine generell fehlerhafte rechtliche Anknüpfung des Verwaltungsgerichts.
m einen habe der Antragstellerin der Verwaltungsvorgang im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie üblich nicht vorgelegen.
m anderen müsse nicht die Antragstellerin, sondern der Antragsgegner im
sammenwirken mit dem beigeladenen Ministerium beweisen, dass entgegenstehende öffentliche Belange nicht verletzt seien. Insbesondere die konkrete schalltechnische Untersuchung im Genehmigungsverfahren obliege dem Antragsgegner. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es hätte Stellung genommen werden müssen
einer konkret
erwartenden Überschreitung der Lärmpegel von 61 bis 65 dB(A) im Lärmpegelbereich III, sei widersprüchlich, da es selbst eine Gesundheitsgefährdung ab 60 dB(A) nachts annehme. Randnummer 32 Anders als das Verwaltungsgericht annehme, komme es nicht auf starre Lärmgrenzen an. Ob Gesundheitsgefahren durch Lärm
erwarten seien, sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. In der Regel werde die Schwelle
r Gesundheitsgefahr bei Außen-Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 db(A) nachts angenommen. Teilweise würden aber auch geringere Lärmbelastungen als gesundheitsgefährdend angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht sehe im Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 (9 A 16.16) die
mutbarkeitsschwelle bei 67 dB(A) tags und 57 dB (A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. bei 69 dB(A) tags und 59 dB(A) in Kern-, Dorf- und Mischgebieten. Abzustellen sei in erster Linie auf konkrete Schallgutachten. Maßgeblich seien die Außen-Immissionswerte. Diese Werte seien überschritten. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sei auch
berücksichtigen, dass die geplante Einrichtung sich nicht am Rande des Gebiets, sondern mitten im kombinierten Gewerbe- und Industriegebiet befinde. Es finde im produzierenden Teil des Industriegebiets ein durchgehender Betrieb statt, der
einer erheblichen Verkehrslärmbelastung führe. Die hohe Lärmbelastung erstrecke sich über weite Teile des Tages. Darüber hinaus sei
berücksichtigen, dass es sich bei den festgestellten Pegeln um Außenpegel handle. Von Bedeutung sei daher, dass die Unterkünfte aus modulartigen Wohncontainern in Leichtbauweise bestünden, die kaum
einer Schalldämmung beitragen könnten. Aus diesem Grunde seien die Anforderungen an passive Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der DIN 4109 nicht einzuhalten, obwohl sie im Bebauungsplan angeordnet seien. Auch sei die hohe tägliche Verweildauer der Bewohner in der Unterkunft
berücksichtigen. Die Bewohner seien nahezu überall und nahezu ganztägig hohen Immissionswerten ausgesetzt und verfügten nicht über geeignete Rückzugsorte, da lediglich Leichtbaucontainer vorhanden seien, mit denen kein Schallschutz realisiert werden könne. Randnummer 33 b) Die Abweichungsentscheidung leidet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an einem
r Rechtswidrigkeit führenden Ermittlungsdefizit. Ob die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft Immissionsbelastungen ausgesetzt sein werden, die mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse unvereinbar sind, hat das beigeladene Ministerium unter Mitwirkung des Antragsgegners auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage geprüft. Es wurden u.a. die vorhandenen Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung, die Lage des Vorhabengrundstücks im Lärmpegelbereich III, die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel, die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Fachbereichs Immissionen vom 15. März 2023 und das schalltechnische Gutachten vom 28. April 2023 berücksichtigt. Dass die Ermittlung und Bewertung der Immissionsbelastung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgt ist, zeigt das Beschwerdevorbingen nicht. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass es der Einholung eines konkreten Schallschutzgutachtens
den Außen-Immissionswerten bedurft habe, legt sie hierfür nichts dar. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die Prüfung der Lärmimmissionsbelastung nur auf der Grundlage eines solchen Gutachtens erfolgen darf, besteht nicht (vgl. § 24 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V]). Dem Vorbingen der Antragstellerin lässt sich auch nichts dafür entnehmen, dass die vorhandene Erkenntnisgrundlage unzureichend oder zweifelhaft ist und deshalb die Einholung eines solchen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen
r Ermittlung des Sachverhalts geboten war. Randnummer 34 c) Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin auch nicht die Darlegungs- oder Glaubhaftmachungslast für das Nichtvorliegen gesunder Wohnverhältnisse auferlegt. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass das Vorbringen der Antragstellerin angesichts der im Verwaltungsgericht
vor beschriebenen baulichen Situation nicht glaubhaft gemacht sei, verhält es sich erkennbar
seiner Überzeugungsbildung und dessen Maßstab (vgl.
r Glaubhaftmachung als Beweismaßstab: BVerwG, Urteil vom
Fragen prozessualer Darlegungs- und Beweislasten. Nichts Anderes gilt für Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Antragstellerin sich nicht mit den weiteren Umständen auseinandergesetzt habe, die die Bewertung des beigeladenen Ministeriums und des Antragsgegners
r Wahrung gesunder Wohnverhältnisse tragen. Das Verwaltungsgericht stützt sich auch hier nicht auf eine Verletzung prozessualer Darlegungs- und Beweislasten durch die Antragstellerin, sondern der Sache nach darauf, dass die vom beigeladenen Ministerium und dem Antragsgegner
grunde gelegten Annahmen, die für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sprechen, von der Antragstellerin mangels (hinreichender) Auseinandersetzung nicht in Zweifel gezogen sind. Dass die Antragstellerin mangels Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang
einer Auseinandersetzung mit diesen Annahmen nicht fähig war, geht, da sie von ihrem Einsichtsrecht (vgl. § 100 VwGO) keinen Gebrauch gemacht hat,
ihren Lasten. Randnummer 35 d) Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse ernstlich zweifelhaft ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht für die grundrechtliche
mutbarkeitsschwelle von Lärmimmissionen keine vom Einzelfall unabhängigen starren Grenzen
grunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass gesundheitsgefährdende Immissionen „in der Regel“ erst bei Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen werden. Soweit die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht
grunde gelegten Werte der grundrechtlichen
mutbarkeitsschwelle für Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) unter Hinweis auf die niedrigeren Schwellenwerte in Frage stellt, die der
ändern ist. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Hinweisbeschluss angedeutet, dass einiges dafür sprechen dürfte, die grundrechtliche
mutbarkeitsschwelle nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom
mutbarkeitsschwelle weiterhin mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) (BVerwG, Beschluss vom
folgen wäre. Auch die dort genannten niedrigeren Schwellenwerte wären nicht überschritten. Das Vorhaben liegt im Lärmpegelbereich III mit 61 bis 65 dB(A), sodass die tagsüber
wahrenden Außenlärmpegel nicht überschritten sind. In der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom
dem geeignete Rückzugsorte, da die Wohncontainer nach der schalltechnischen Begutachtung vom 28. April 2023 die Anforderungen an eine ausreichende Luftschalldämmung der Außenbauteile erfüllen. Ob das Vorhaben sich mitten im kombinierten Gewerbe- und Industriegebiet befindet, gibt für die Beurteilung angesichts der Lage im Lärmpegelbereich III nichts her. Auch dass im produzierenden Teil des Industriegebiets ein durchgehender Betrieb stattfinde, der
einer erheblicher Verkehrslärmbelastung führe, zeigt schon wegen der Pauschalität des Vortrags keine prüffähige Besonderheit auf. Randnummer 37
m Erfolg der Beschwerde. Randnummer 39 Die ausnahmsweise
lassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet verletzt regelmäßig nicht den Gebietserhaltungsanspruch. Dies folgt jedenfalls aus § 246 Abs. 11 BauGB in der Fassung des Gesetzes
r Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und
r Änderung weiterer Vorschriften vom 3. Juli 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 176). Nach dieser Vorschrift gilt § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, in der Regel
gelassen werden sollen, wenn in einem Baugebiet nach den §§ 2 bis 8 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme
gelassen werden können. Mit der Neufassung des § 246 Abs. 11 BauGB ist der Anwendungsbereich auch auf geplante und faktische Gewerbegebieten ausgedehnt worden (vgl. BT-Drs. 20/7248, S. 32). Mit § 246 Abs. 11 BauGB hat der Gesetzgeber
m Ausdruck gebracht, dass die
lassung der genannten Errichtungen in der Regel nicht im Widerspruch
r Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets steht (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54:
GB a.F.; BVerwG, Beschluss vom 15. November 2018 – 4 B 2.18 –, juris Rn. 10:
GB). Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Behörde von der Erteilung der Ausnahme absehen (BT-Drs. 20/7248, S. 32). Randnummer 40 Die Antragstellerin trägt keine besonderen Gründe vor, aus denen sich hier ausnahmsweise eine Gebietsunverträglichkeit ergeben soll. Randnummer 41 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig
erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.