G M-V (juris: KTFöG MV) (i. d. b. zum
G M-V a. F. (juris: KTFöG MV) in eigener Verantwortung des Jugendamtes erfolgt und der Jugendhilfeausschuss bei Bedarf Regelungen treffen kann, entspricht nicht der in § 70 Abs. 2, 1 SGB VIII (juris: SGB 8) vorgegebenen Zuständigkeitsorganisation, die die in der Satzungsregelung normierte weitreichende Aufgabendelegation auf die Verwaltung des Jugendamtes nicht vorsieht. (Rn.92) 4. Eine Satzungsregelung, die Betreuungsschlüssel als Berechnungsgrundlage für die Vereinbarungen
G M-V (juris: KTFöG MV) regelt, ist unwirksam, wenn der Kreistag als Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festlegung des Betreuungsschlüssels eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Als Grundlage einer fehlerfreien Ausübung des Normsetzungsermessens in der Satzung bedarf es der Ausgestaltung der in § 10 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 KiföG M-V a. F. (juris: KTFöG MV) gesetzlich vorgegebenen Merkmale für die Berechnung des Einsatzes der pädagogischen Fachkräfte (Merkmal der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten, Merkmal des einrichtungs- und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogenen durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses) sowie der Vorlage einer Berechnung der aufgeführten Betreuungsschlüssel. (Rn.118) (Rn.143) Orientierungssatz Vgl. zu Leits. 3: Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom
folgend: KiföG-Satzung a. F.) wurde im Amtsblatt des Landkreises Rostock vom
G M-V eine wöchentliche Förderung von 30 Stunden ohne die in der angegriffenen Satzung vorgenommene Einschränkung „regelmäßig“. Entsprechendes gelte für die Halbtags- und Ganztagsförderung. Das KiföG M-V regele den Leistungsanspruch der Kinder/Personensorgeberechtigten ohne Möglichkeit einer quantitativen Abweichung
oben oder unten. Gleiches gelte für § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a.F. in Bezug auf den Leistungsumfang in Horten. Randnummer 8 § 5 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. regele den Einbehalt einer sogenannten Ausgleichsreserve in Höhe von 1,5 % der
G M-V auszukehrenden Mittel sowie den Einbehalt der zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge erforderlichen Mittel. Lediglich den verbleibenden Anteil leite der Antragsgegner an die Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Das sei ein Verstoß gegen das höherrangige Landesrecht.
G M-V beteilige sich das Land Mecklenburg-Vorpommern mit der sogenannten Grundförderung durch Zuweisung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier den Antragsgegner. Die abgezogenen Mittel gingen den Trägern der Kindertageseinrichtungen als gesetzlich Begünstigte „verloren“. Durch die Regelung des Einbehalts zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge wolle der Antragsgegner erreichen, dass die Kosten für ihn ergebnisneutral auch zu Lasten der Antragsteller finanziert werden. Es fände sich im KiföG M-V kein Anhaltspunkt dafür, dass Mittel für ergänzende Sozialleistungen gegenüber den Eltern aus den Rechtsgründen der § 21 Abs. 2 Satz 3 KiföG M-V und § 21 Abs. 6 KiföG M-V aus den Mitteln „abgezweigt“ werden dürften, welche gemäß § 19 Abs. 1 KiföG M-V vollständig an die Träger von Einrichtungen der Kindertagesförderung auszukehren seien. Randnummer 9 § 5 Abs. 4 bis 6 KiföG-Satzung a. F. regelten im Widerspruch zu dem Vereinbarungsprinzip des § 16 KiföG M-V und dem dort geregelten Grundsatz der Prospektivität der Entgelte ohne rechtliche Grundlage u. a. eine rückwirkende Verrechnung und Änderung von Platzkostenzuschüssen.
G-Satzung a. F. könne im laufenden Förderjahr eine Neuberechnung der Platzkostenzuschüsse erfolgen. In jedem Fall seien Überschüsse oder Defizite von Platzkostenzuschüssen in dem folgenden Förderjahr auszugleichen. Damit regele die KiföG-Satzung Ausgleichs- und Rückforderungsansprüche, welche sich nicht aus dem Gesetz ergäben und welche daher einer erforderlichen Rechtsgrundlage entbehrten. Bereits deshalb sei die Regelung unwirksam.
der Finanzierungssystematik des KiföG M-V sei bereits strukturell ausgeschlossen, dass Überschüsse oder Defizite entstünden. Die Antragsteller und der Antragsgegner würden Vereinbarungen
G M-V über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie für die hierfür zu entrichtenden Leistungsentgelte schließen.
G M-V ausdrücklich Bezug nehme, seien Vereinbarungen
Sogenannte „
trägliche Ausgleiche“ seien durch § 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V Randnummer 10 i. V. m. § 78d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich für unzulässig erklärt worden. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beträge durch die KiföG-Satzung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung komme als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG von vornherein nicht in Betracht. Das Landes- und Bundesrecht regele das genaue Gegenteil. Randnummer 11
G-Satzung a. F. sollten die über die sogenannte Grundförderung hinaus gewährten weiteren finanziellen Mittel, beispielsweise zur Finanzierung einer verbesserten Personalausstattung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 KiföG M-V für Kindergartenleistungen, durch die Verwaltung des Jugendamtes erfolgen. Lediglich „bei Bedarf“ könne der Jugendhilfeausschuss
Damit würde die Satzung von zwingendem Bundesrecht abweichen. Bei der Regelung der Verteilung weiterer Landesmittel handele es sich um kein Geschäft der laufenden Verwaltung
2 SGB VIII. Es stehe dem Antragsgegner nicht zu, durch Satzung die Beschlussrechte des Jugendhilfeausschusses auf ein Interventionsrecht herabzustufen. Randnummer 12 In § 7 KiföG-Satzung a. F. werde der Jugendhilfeausschuss ermächtigt, Richtlinien für die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung
G-Satzung a. F. enthalte eine Ermächtigung für den Jugendhilfeausschuss, eine Richtlinie für den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 78b bis e SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und zur Berechnung der Entgelte in den Kindertageseinrichtungen als Grundlage für die Vertragsverhandlungen
G M-V zu erlassen. Die Auslegung dieser Normen lege nahe, dass diese Richtlinien gemäß § 1 KiföG-Satzung a. F. für die Antragsteller verbindlich sein sollen. Hierfür bestehe keine rechtliche Grundlage. Weder bundesrechtlich noch im Landesrecht M-V bestehe eine Ermächtigung, solches näher durch untergesetzliche Rechtsnormen zu regeln. Randnummer 13 § 8 Abs. 1 Nr. 1 KiföG-Satzung a. F. bewege sich nicht innerhalb der Ermächtigung des Randnummer 14 § 10 Abs. 4 Satz 4 KiföG M-V, denn es werde keine Ausgestaltung des Merkmals des durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses vorgenommen. Allein dazu ermächtige jedoch die landesgesetzliche Norm. Randnummer 15 In § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KiföG-Satzung a. F. lege der Antragsgegner Betreuungsschlüssel als Berechnungsgrundlage für die Vereinbarungen
G M-V und zur Bestimmung der finanziellen Beteiligung der Gemeinde
und des Elternbeitrags
G M-V fest. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Inhalte vertraglicher Vereinbarungen
G M-V durch Satzung des Antragsgegners. Die personelle Ausstattung der Leistung sei danach in einem Gleichordnungsverhältnis zu verhandeln und verbindlich zwischen den Vertragspartnern niederzulegen. Das ergebe sich auch aus § 16 Abs. 5 KiföG M-V, wonach ein Landesrahmenvertrag gemäß § 78f SGB VIII auf Landesebene geschlossen werden solle, um eine vertragliche Grundlage über den Inhalt der Vereinbarungen
Abs. 1 zu schaffen. Für den Fall, dass ein Rahmenvertrag nicht zustande kommen sollte, würde die Festsetzung vertraglicher Inhalte nicht der öffentlichen Hand obliegen, sondern es sei in Anlehnung an § 78g SGB VIII ein Schlichtungsverfahren vorgesehen. § 10 Abs. 4 KiföG M-V definiere lediglich eine einzuhaltende Mindestpersonalstärke. Daraus folge, dass die in den Vereinbarungen
G M-V niederzulegende Personalausstattung die ordnungsrechtlichen Vorgaben der sich auf Grundlage des § 10 Abs. 4 KiföG M-V ergebenden nicht unterschreiten dürfe. Eine Satzungsbestimmung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, welche einem Träger der freien Jugendhilfe hoheitlich vorschreibe, mit welcher Personalstruktur er seine definierte Leistung zu erbringen habe, verstieße ohne Weiteres gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Randnummer 16 Mit dem in § 8 Abs. 1 Nr. 2 KiföG-Satzung a. F. geregelten Betreuungsschlüssel könne das in § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V vorgegebene (Mindest-)Fachkraft-Kind-Verhältnis bereits technisch nicht eingehalten werden. Im Krippen- und Hortbereich sei – wie die Antragsteller im Einzelnen berechnen – ein Personalbedarf von 1,66 Vollzeitkräften für die Betreuung von 6 Krippenkindern (Ganztagsplatz) anzusetzen. Der Antragsgegner gehe jedoch von einem Personalbedarf von nur 1,16 Vollzeitkräften aus. Ein entsprechendes Verhältnis ergebe sich für Teilzeit- und Halbtagsplätze. Damit ließen sich die Anforderungen aus § 10 Abs. 4 KiföG M-V nicht im Ansatz erfüllen. Gleiches ergebe sich hinsichtlich der Betreuung im Kindergarten- und Hortbereich. Randnummer 17 § 10 Abs. 4 KiföG M-V ermächtige nicht zur Festlegung eines allgemein geltenden Betreuungsschlüssels ohne regionalen oder einrichtungsbezogenen Bezug. Der Antragsgegner dürfe keine Höchstgrenzen festlegen. Dafür, welche Ausstattung für die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Fachkraft-Kind-Relation erforderlich sei, gelte kein hoheitlicher, sondern ein betriebswirtschaftlicher Maßstab. Hierzu verweisen die Antragsteller auch auf die Stellungnahme des Sozialministeriums zur Regelung des § 10 Abs. 4 KiföG M-V vom 2. April 2014 (Anlage ASt. 2, Bl. 126 d. GA.) sowie auf die Schreiben des Sozialministeriums vom 28. Juli 2010 (Anlage ASt. 3, Bl. 128 d. GA.) und vom 10. Dezember 2013 (Anlage ASt. 4, Bl. 129 d. GA.). Danach finde der Personal-/Betreuungsschlüssel ausschließlich bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte Anwendung. Zudem verweisen die Antragsteller auf eine handschriftliche Berechnung des ehemaligen Landkreises O-Stadt vom 9. Juni 2011 (Anlage ASt. 5, Bl. 130 d. GA.). Die darin angenommene Betreuungszeit von 8,5 Stunden pro Betreuungstag und die angenommene Anwesenheit eines Kindes an nur 17 Tagen im Monat seien willkürlich. Die Schiedsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe in ihrem Schiedsspruch vom 9. September 2016 (Az. SGB VIII SchSt, Anlage Ast. 7, Bl. 135 d. GA. – einen anderen Landkreis betreffend –) keine Möglichkeit gesehen, von der (dortigen) Satzung abzuweichen. Randnummer 18 Unwirksam sei auch § 8 Abs. 1 Nr. 5 KiföG-Satzung a. F.. Darin werde geregelt, dass die
G M-V verbindlich zu erbringenden Leistungen ausschließlich aus Landesmitteln gemäß § 18 Abs. 3 KiföG M-V finanziert würden. Kosten, die für die Erfüllung dieser gesetzlichen Mindestvoraussetzungen den Trägern der Einrichtungen darüber hinaus entstünden, seien nicht Bestandteil der finanziellen Beteiligung der Gemeinde
und des Elternbeitrags
G M-V. Randnummer 19 Auch für die Norm des § 8 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. bestehe keine Rechtsgrundlage. Darin werde geregelt, dass der Träger einer Einrichtung der Kindertagesförderung altersgemischte Gruppen lediglich mit bis zu 4 Krippenkindern bilden dürfe. Altersgemischte Gruppen mit Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres dürften
dieser Norm gar nicht gebildet werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Bildung altersgemischter Gruppen mit mehr als 4 Krippenkindern und mit Krippenkindern im Alter von unter 2 Jahren grundsätzlich eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Randnummer 20 Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Normen des § 8 Abs. 3 und Abs. 4 KiföG-Satzung a. F.. Diese Vorschriften würden sie ohne Rechtsgrundlage in der Durchführung ihrer Aufgaben beschränken und diese unter den Vorbehalt der Zustimmung Dritter stellen. Der Einsatz von Assistenzkräften werde auf jeweils maximal 0,5 VK pro Gruppe beschränkt. Dieser Einsatz solle zudem nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten werde, und im Einvernehmen mit dem Elternrat in Krippen und Horten erlaubt sein. Eine solche Beschränkung sei gesetzlich weder vorgesehen noch angelegt. Gleiches gelte in Bezug auf zusätzlich eingesetzte Praktikanten bzw. Studenten. Randnummer 21 Die Antragsteller haben ursprünglich beantragt, Randnummer 22 die Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 25. April 2015 ist unwirksam. Randnummer 23
dem der Kreistag des Antragsgegners die angegriffene Satzung durch die „Erste Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V)“ vom
der der Jugendhilfeausschuss bei Bedarf Regelungen treffen könne, werde nicht in Bundesrecht eingegriffen. Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses sei in dreifacher Hinsicht beschränkt. Insofern bestehe ein Vorrang der Vertretungskörperschaft. Sie sei im Verhältnis zum Jugendhilfeausschuss das übergeordnete Organ. Dem Jugendhilfeausschuss habe die vorliegende Satzung vor Beschlussfassung durch den Kreistag zur Prüfung vorgelegen. Der Jugendhilfeausschuss habe dem Kreistag ausdrücklich die Zustimmung zur Satzung empfohlen. Randnummer 34 Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass die vom Jugendhilfeausschuss auf der Grundlage der §§ 7 und 13 KiföG-Satzung a. F. erlassenen Richtlinien verbindlich seien. Diese Richtlinien entfalteten nur eine verwaltungsinterne Wirkung. Verfahren und Inhalt des Abschlusses von Vereinbarungen seien umfassend in den §§ 78b ff. SGB VIII geregelt. § 13 KiföG-Satzung a. F. komme daher nur marginale Bedeutung zu. Randnummer 35 § 8 Abs. 1 Nr. 1 KiföG-Satzung a. F. enthalte lediglich eine Umformulierung des Gesetzestextes. Randnummer 36 Hinsichtlich des in § 8 Absatz 1 Ziff. 2 KiföG-Satzung a. F. festgelegten Betreuungsschlüssels lege § 10 Abs. 4 KiföG M-V die Fachkraft-Kind-Relation in den Kindertageseinrichtungen altersabhängig für die Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder fest. Die Regelung eines Betreuungsschlüssels durch Satzung sei in dem in Absatz 4 Satz 3 und 4 enthaltenen Ausgestaltungsauftrag durch Satzung gesetzlich vorgegeben. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG sei zu verneinen. Die Vorgaben in § 8 KiföG-Satzung a. F. zur personellen Ausstattung beließen dem jeweiligen Einrichtungsträger ausreichend Spielraum. Es werde die Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsschlüssels bezweckt, um den gesetzlich vorgegebenen Standard sicherzustellen. Randnummer 37 Lediglich die zugrunde gelegte Anzahl für den Kindergartenbereich von 18 Kindern je VK entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Durch eine Änderung des KiföG M-V ab dem 1. August 2015 sei eine Fachkraft zur Förderung von nunmehr 15 statt bisher 18 Kindern vorgesehen. In der Praxis werde in den Vereinbarungen
den §§ 78b ff. SGB VIII jedoch eine Fachkraft-Kind-Relation von 1:15 berücksichtigt. Die weiteren Berechnungen der Kläger gingen insoweit fehl, als in den Vereinbarungen
den §§ 78b bis e SGB VIII im Personalschlüssel jeweils Ausfallzeiten berücksichtigt würden. Der in der hier angefochtenen Satzung verwendete Personalschlüssel entspreche im Übrigen dem landesweiten Durchschnitt. Randnummer 38 § 8 Abs. 1 Nr. 5 KiföG-Satzung a. F. regele die Weiterleitung von Landesmitteln zur Qualitätsförderung
G M-V. Randnummer 39 Die Rechtsgrundlage für die Regelung in § 8 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. (altersgemischte Gruppen) ergebe sich aus § 10 Abs. 4 Satz 3 KiföG M-V.
dieser Vorschrift seien Regelungen möglich, unter welchen Bedingungen Fachkräfte mehr Kinder oder weniger Kinder fördern könnten. So sei etwa eine Unterschreitung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses denkbar, wenn Alter und Entwicklungsstand der Kinder dies rechtfertigten (z. B. bei Krippenbetreuung ab dem vollendeten 2. Lebensjahr). Randnummer 40 § 8 Abs. 3 und 4 KiföG-Satzung a. F. stehe § 11 Abs. 3 KiföG M-V nicht entgegen. Diese Vorschrift sehe lediglich vor, die Beschäftigung von Assistenzkräften in den Vereinbarungen
G M-V zu berücksichtigen. Assistenzkräfte dürften, wie in § 11 Abs. 3 KiföG M-V klar geregelt sei, pädagogische Fachkräfte im Sinne des Gesetzes unterstützen, diese aber nicht ersetzen. Gleiches gelte für § 8 Abs. 4 KiföG-Satzung a. F.. Soweit der Personenkreis der Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studentinnen und Studenten in der KiföG-Satzung um Teilnehmer am Freiwilligen sozialen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst erweitert werde, sei der Einsatz dieser Personen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich vorgesehen (z. B. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – JFDG –). Dieser Personenkreis sei zudem nicht in die Vereinbarung
G M-V einzubeziehen und damit nicht entgeltwirksam. Randnummer 41 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe A. Randnummer 42 Soweit die Antragsteller zu
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und
keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den Randnummer 53 §§ 78b bis 78e SGB VIII abschließen.
Satz 2 dieser Vorschrift werden mit den Vereinbarungen Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierende Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen festgelegt. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass durch die angefochtenen Regelungen, insbesondere § 8 KiföG-Satzung a. F., die in § 16 KiföG M-V bestimmte Vereinbarungsfreiheit der Antragsteller als freie Träger der Jugendhilfe eingeschränkt wird. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 2 KiföG-Satzung a. F. gibt vor, dass bestimmte Betreuungsschlüssel „als Berechnungsgrundlage für die Vereinbarungen
Randnummer 54 § 16 KiföG M-V“ gelten. Diese Vorgaben können sich gegebenenfalls negativ auf die Finanzierbarkeit der Kindertageseinrichtungen und den Eigenanteil der Antragsteller als Träger auswirken. Mit der Bestimmung der „Betreuungsschlüssel“ in § 8 KiföG-Satzung a. F. kommt zudem eine Verletzung von § 10 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 KiföG-Satzung a. F. in Betracht, weil fraglich ist, inwieweit diese Betreuungsschlüssel die
diesen Regelungen in der Satzung auszugestaltenden Merkmale der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten und des durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses berücksichtigt haben. Das zuvor Gesagte gilt entsprechend auch für § 8 KiföG-Satzung i. d. F. der Ersten Änderungssatzung. Randnummer 55 Auch soweit der in § 5 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. bestimmte Einbehalt von 1,5 % als Ausgleichsreserve die in § 19 Abs. 1 KiföG M-V geregelte Weiterleitung der
G M-V gewährten Landesanteile an die Antragsteller als Träger der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen verkürzt, liegt darin möglicherweise eine Verletzung der Rechte der Antragsteller. Randnummer 56 Ob daneben eine Rechtsverletzung durch die Satzungsbestimmungen möglicherweise auch darin gesehen werden könnte, dass sich die Schiedsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern an diese Regelungen in einem einen anderen Landkreis betreffenden Verfahren gebunden gesehen hat, kann hier
alldem ebenso dahin stehen bleiben wie die Frage, ob auch ein möglicher Eingriff in Art. 14 GG anzunehmen sein könnte. V. Randnummer 57 Den Antragstellern steht auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu, als sie sich weiterhin gegen die KiföG-Satzung a. F. – in der bis zum
ihrer Präambel auf § 92 in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung M-V sowie den §§ 10 Abs. 4, 19 und 21 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V in der Fassung vom
G M-V in dieser Fassung ist durch Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte das Merkmal der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten (aus Satz 1) auszugestalten. Gleiches gilt
Satz 4 der Vorschrift für das Merkmal des durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses mit der Maßgabe, dass die Ausgestaltung dieses Merkmals einrichtungsbezogen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogen erfolgt. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom
1 KV MV können den Landkreisen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung
Weisung übertragen werden. Randnummer 67 Die öffentliche Jugendhilfe, zu der gemäß §§ 22 ff. SGB VIII auch die Förderung in Kindertagesstätten und durch Kindertagespflegepersonen gehört, wird den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe zugewiesen, die
1 SGB VIII durch Landesrecht bestimmt werden. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V) bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Aufgabe ist pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis (vgl. Meyer in: Darsow/ Gentner/ Glaser/ Meyer [Hrsg.], Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
dem mit der
G M-V zur Verfügung stehenden Landes- und Kreismitteln werden 1,5 % als Ausgleichsreserve und die erforderlichen Mittel zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge einbehalten. Den verbleibenden Anteil leitet der Landkreis Rostock als Platzkostenzuschuss an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen
den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 weiter. Randnummer 79
G M-V erfolgt in eigener Verantwortung der Verwaltung des Jugendamtes. Der Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf Regelungen treffen. a. Randnummer 86 Eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung eines Einbehaltes für eine Ausgleichsreserve sowie für die sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge i. S. v. § 5 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. enthält das KiföG M-V nicht. Randnummer 87 Vielmehr regelt § 17 KiföG M-V (ab
G M-V (i. d. bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) leiten die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen
2 gewährten Landesanteile an die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen weiter. Eine Einschränkung der Weiterleitung ist insoweit nicht vorgesehen, insbesondere wird weder eine Ausgleichsreserve ausdrücklich oder konkludent genannt noch bestimmt, dass Mittel zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge vom öffentlichen Jugendhilfeträger teilweise einbehalten werden dürfen. Vielmehr regelt bereits § 90 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass der Kostenbeitrag (im Sinne von Abs. 1) ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier also der Antragsgegner – übernommen werden kann. Eine teilweise Übernahme durch den Träger der Kindertageseinrichtung – hier die Antragsteller – ist weder in § 90 SGB VIII noch in § 21 KiföG M-V (i. d. bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) vorgesehen. Eine Beteiligung des Trägers der Kindertageseinrichtung hier in Form eines Vorwegabzugs ist systemfremd und verstößt jedenfalls gegen Landesrecht in Gestalt des in den §§ 17, 18, 19 und 21 KiföG M-V (in der oben genannten Fassung) geregelte Finanzierungssystems. Randnummer 88 Auch aus der Verfahrensakte zum Satzungserlass ergibt sich hierzu im Übrigen keine nähere Erläuterung. Auf die
frage zum Einbehalt in der
trägliche Ausgleiche nicht zulässig. Mit dieser Vorschrift wird zwar einerseits dem Einrichtungsträger das unternehmerische Risiko zugeordnet. Andererseits ist es dann jedoch auch ausgeschlossen, dass Überschüsse oder Defizite des Förderjahres im Folgejahr ausgeglichen werden. Auch insoweit ist das Bundesrecht und das darauf aufbauende Landesrecht abschließend. d. Randnummer 91 Die Vorschrift des § 5 Abs. 8 KiföG-Satzung a. F. ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 70 Abs. 2, 1 SGB VIII. Randnummer 92 Die Aufgaben des Jugendamts werden gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
Absatz 2 der Bestimmung werden die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt. Randnummer 93 Die in § 5 Abs. 8 KiföG-Satzung a. F. getroffene Regelung, wonach die Verteilung der weiteren Landesmittel
G M-V in eigener Verantwortung der Verwaltung des Jugendamtes erfolgt (Satz 1) und der Jugendhilfeausschuss bei Bedarf Regelungen treffen kann, entspricht nicht der in § 70 Abs. 2, 1 SGB VIII vorgegebenen Zuständigkeitsorganisation, die die in der Satzungsregelung normierte weitreichende Aufgabendelegation auf die Verwaltung des Jugendamtes nicht vorsieht. Randnummer 94 Wenn
Maßgabe des § 70 Abs. 2 SGB VIII im Auftrag des Leiters der Verwaltung der Gebietskörperschaft die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts geführt werden, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass dies im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses erfolgt, d. h.
den darin normierten bzw. festgelegten – grundsätzlichen – Vorgaben, die die Verwaltung des Jugendamtes binden (vgl. Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 1 LB 69/18 OVG –, juris Rn. 43). Zu dieser gesetzlichen Aufgabenorganisation steht die satzungsrechtliche Regelung der Verteilung der weiteren Landesmittel
G M-V in eigener Verantwortung der Verwaltung des Jugendamtes in klarem Widerspruch, zumal noch nicht einmal die gesetzliche Differenzierung zwischen Geschäften der laufenden Verwaltung und anderen (grundsätzlichen) Entscheidungen im Anwendungsbereich des § 18 KiföG M-V berücksichtigt ist. § 70 Abs. 1, 2 SGB VIII lässt sich eine derart weitreichende Delegationsbefugnis, die eine eigenverantwortliche Verteilungsregelung ohne jegliche Bindungen erlaubt, nicht entnehmen. Es ist im Übrigen jedenfalls auch nicht ersichtlich, dass die Verteilung der weiteren Landesmittel
G M-V auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 KiföG ohne weiteres den Geschäften der laufenden Verwaltung zugeordnet werden könnte. Randnummer 95 Dass
G-Satzung a. F. der Jugendhilfeausschuss bei Bedarf Regelungen treffen kann, stellt vor diesem Hintergrund eine Umkehrung der bundesrechtlich bestimmten Aufgabenverteilung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und dem Leiter des Jugendamtes dar. Eine solche Einschränkung der Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses widerspricht zudem sowohl § 71 Abs. 2 SGB VIII, wonach sich der Jugendhilfeausschuss mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe befasst, als auch § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach er Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse hat. Der Jugendhilfeausschuss kann deshalb
diesen Maßgaben Regelungen treffen, wenn er selbst einen Bedarf dafür sieht. Seine Zuständigkeit ist bundesrechtlich gesichert und nicht davon abhängig, dass der Kreistag oder auch (nur) der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes einen solchen Bedarf zuvor bejaht haben müsste.
G M-V und zur Bestimmung der finanziellen Beteiligung der Gemeinde
und des Elternbeitrags
G M-V: Randnummer 102 Krippe Kindergarten Hort Randnummer 103 (für 6 Kinder) (für 18 Kinder) (für 22 Kinder) Randnummer 104 Ganztagsplatz: 1,16 VK 1,50 VK 0,84 VK Randnummer 105 Teilzeitplatz: 0,70 VK 0,90 VK 0,50 VK Randnummer 106 Halbtagsplatz: 0,46 VK 0,60 VK ---------- Randnummer 107 3. Für die Reduzierung der Fachkraft-Kind-Relation
G M-V werden bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit einer pädagogischen Fachkraft von 40 Stunden folgende zusätzliche Betreuungsschlüssel berücksichtigt: Randnummer 108 Kindergarten Kindergarten Randnummer 109 (für 16 Kinder) (für 15 Kinder) Randnummer 110 Ganztagsplatz: 0,19 VK 0,30 VK Randnummer 111 Teilzeitplatz: 0,11 VK 0,18 VK Randnummer 112 Halbtagsplatz: 0,08 VK 0,12 VK Randnummer 113 4. Zusätzliche Fachkräfte für Leistungen
dem SGB XII (Integrationsleistungen) und andere gesondert finanzierte Leistungen werden auf die Betreuungsschlüssel nicht angerechnet. Randnummer 114 5. Die zusätzlichen Zeiten für die veränderte Fachkraft-Kind-Relation
G M-V im Kindergarten sowie für die mittelbare pädagogische Arbeit
G M-V werden durch zusätzliche Landesmittel gemäß § 18 Abs. 3 KiföG M-V finanziert und in den Vereinbarungen
G M-V gesondert ausgewiesen. Sie sind nicht Bestandteil der finanziellen Beteiligung der Gemeinde
und des Elternbeitrags
G M-V eingesetzt werden. In einer Krippe mit mindestens 2 Gruppen (mindestens 12 Kindern) und in einem solitären Hort beträgt der Stellenanteil der Assistenzkräfte jeweils maximal 0,5 VK. Randnummer 117
G M-V sowie Teilnehmer am Freiwilligen sozialen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst eingesetzt werden. a. Randnummer 118 Soweit § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KiföG-Satzung a. F. die aufgeführten Betreuungsschlüssel als Berechnungsgrundlage für die Vereinbarung
G M-V regelt, folgt die Unwirksamkeit dieser Regelung daraus, dass der Kreistag als Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festlegung des Betreuungsschlüssels eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Es fehlt als Grundlage einer fehlerfreien Ausübung des Normsetzungsermessens in der Satzung bereits an der Ausgestaltung der in § 10 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 KiföG M-V gesetzlich vorgegebenen Merkmale für die Berechnung des Einsatzes der pädagogischen Fachkräfte (aa.). Zudem hat dem Kreistag als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung über die in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KiföG-Satzung a. F. aufgeführten Betreuungsschlüssel keinerlei Berechnung als Grundlage vorgelegen (bb.). Soweit die geregelten Betreuungsschlüssel für die
G M-V zu treffenden Vereinbarungen als bindend zu verstehen sein sollen, dürfte dies zudem nicht mit § 16 KiföG M-V in Einklang stehen (cc.). aa. Randnummer 119 § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V i. d. F. durch das
Satz 2 ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 1. August 2015 sicherzustellen, dass eine Fachkraft durchschnittlich 15 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule fördert. Das Merkmal der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten ist durch Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte auszugestalten (Satz 3). Gleiches gilt für das Merkmal des durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses mit der Maßgabe, dass die Ausgestaltung dieses Merkmals einrichtungsbezogen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogen erfolgt (Satz 4). Randnummer 124 In § 8 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 KiföG-Satzung a. F. wird lediglich in Wiederholung von § 10 Abs. 4 Satz 4 KiföG M-V normiert, dass die Fachkraft-Kind-Relationen einrichtungs- und angebotsbezogen in einem Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt einzuhalten sind. Die von § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KiföG M-V vorgegebene Ausgestaltung des Merkmals der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten und des einrichtungs- und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogenen durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses fehlt jedoch. Damit fehlt es zugleich an einer hinreichenden Grundlage für die fehlerfreie Ausübung des
G M-V eingeräumten Normsetzungsermessens, wie es in seiner „Stellungnahme zu den Regelungen des § 10 Absatz 4 und des § 10 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V)“ vom Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern wie folgt skizziert worden ist (Anlage Ast 2, Bl. 126R d. GA.): Randnummer 125 „Über die unbestimmten und ausgestaltungsbedürftigen Rechtsbegriffe „soziale und sozialräumliche Gegebenheiten“ und „durchschnittlich“ in § 10 Absatz 4 Satz 1 KiföG M-V ist den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Satzungen ein – wenn auch eingeschränkter – Ermessens- und Entscheidungsspielraum eingeräumt, um die gesetzlichen Regelungen zu den Fachkraft-Kind-Verhältnissen den konkreten örtlichen Verhältnissen im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt anpassen und damit die Grundlage für den Abschluss der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
G M-V für jede Einrichtung legen zu können.“ Randnummer 126 Soweit der Antragsgegner in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KiföG-Satzung a. F. konkrete Betreuungsschlüssel bestimmt, werden damit weder Fachkraft-Kind-Relationen angegeben, noch sind diese Betreuungsschlüssel einrichtungsbezogen. Die Betreuungsschlüssel geben an, wie viele „VK“ (Vollzeitkräfte) der Antragsgegner bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit einer pädagogischen Fachkraft von 40 Stunden für die Betreuung der jeweiligen Kindergruppe, bezogen auf die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG-M-V angegebene Gruppengröße für Krippe (6 Kinder), Kindergarten (18 Kinder) und Hort (22 Kinder) für erforderlich hält, ergänzt durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Ziff. 3 KiföG-Satzung a. F., wonach zusätzliche Betreuungsschlüssel berücksichtigt werden. Mit diesen Betreuungsschlüsseln mag der Antragsgegner das Ziel verfolgt haben, dem Sicherstellungsgebot aus § 10 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 KiföG M-V zu genügen, die Regelung erfüllt jedoch nicht die vorstehend erörterten Anforderungen. Randnummer 127 Abgesehen von der fehlenden Normierung dieser Merkmale lässt sich auch nicht erkennen, dass die betreffenden Merkmale im Normsetzungsprozess hinreichend Gegenstand der Beratungen und Beschlussfassung gewesen sein könnten. In der vorgenannten ministeriellen Stellungnahme finden sich insoweit auch Hinweise dazu, welche konkreten örtlichen Verhältnisse für eine Unter- bzw. Überschreitung insoweit berücksichtigungsfähig sein können (Bl. 127 d. GA.): Randnummer 128 „Berücksichtigungsfähige soziale oder sozialräumliche Gegebenheiten für eine Unterschreitung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses können sein: Randnummer 129 · Förderung von Kindern mit Behinderung, Randnummer 130 · Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund, Randnummer 131 · sog. soziale Brennpunkte, Randnummer 132 · Personenberechtigte sind ganz oder teilweise an der Ausübung des Personensorgerechts gehindert im Sinn der §§ 20 und 27 SGB VIII, Randnummer 133 · Alter und Entwicklungsstand der Kinder Randnummer 134 Berücksichtigungsfähige soziale oder sozialräumliche Gegebenheiten für eine Überschreitung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses können sein: Randnummer 135 · Sanierte oder neu gebaute Kindertageseinrichtung, Randnummer 136 · Ausreichende räumliche Umstände, Randnummer 137 · Besonders qualifiziertes Fachpersonal (regelmäßige teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Inanspruchnahme von Fach- und Praxisberatung), Randnummer 138 · Zusammenlegung der Kinder während der Hol- und Bringezeiten, Randnummer 139 · Alter und Entwicklungsstand der Kinder, Randnummer 140 · ausreichende Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten, Randnummer 141 · Grad der Einbeziehung der Personensorgeberechtigten in den Alltag der Kindertageseinrichtung“ Randnummer 142 Dass sich der Kreistag bei seinem Satzungsbeschluss etwa mit diesen Merkmalen auseinandergesetzt hätte, ist weder der Niederschrift der Kreistagssitzung vom 23. April 2014, auf der die Satzung beschlossen wurde, zu entnehmen, noch sonst aus den beigezogenen Verwaltungsakten ersichtlich. In der Niederschrift über die 3. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Kindertagesstätten des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Rostock vom 28. Januar 2014 findet sich lediglich, dass
der kurzen Darlegung, wie die unterschiedlichen Berechnungen und die Zahlungen der Landes- und Kreismittel in den beiden Altkreisen Bad Doberan und Güstrow erfolgten, eine rege Diskussion zu § 5 sowie § 8 des Satzungsentwurfs folgte. In der
der Niederschrift über diese Sitzung die LIGA M-V mitgeteilt hat, dass die vorliegende Satzung gegen höherrangiges Recht verstoße, wird das in der Niederschrift nicht weiter konkretisiert. Das Schreiben der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 31. März 2014 setzt sich mit den Merkmalen
Maßgabe der ministeriellen Stellungnahme auseinander (Seite 2 des Schreibens). Dieses Schreiben lag zwar den Mitgliedern des Kreisausschusses in seiner Sitzung vom 2. April 2014 vor, seitens der Verwaltung wurde auf eine Frage hierzu (TOP 9) jedoch lediglich erklärt, dass die Stellungnahme an der Satzung vorbeigehe, der Lobbyverband fordere Änderungen, welche die Eltern und die Gemeinden zusätzlich belasten und nicht mit der Satzung vereinbar seien. bb. Randnummer 143 Aus der vorstehenden Darstellung des Normsetzungsverfahrens ergibt sich zugleich, dass dem Kreistag keine Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Betreuungsschlüssel vorgelegen hat oder eine nähere Begründung derselben mit der Beschlussvorlage mitgeteilt worden ist. Insoweit hat der Kreistag sein – unabhängig von dem durch § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V auch
allgemeinen Grundsätzen bestehendes – Satzungsermessen ohne eine hinreichende Grundlage und damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Randnummer 144 Die Berechnung ist auch nicht in dem Sinne aus sich heraus ohne weiteres
vollziehbar, dass eine solche Berechnungsgrundlage hätte entbehrlich sein können. Der Ganztagsplatz umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 KiföG M-V eine Betreuung von 50 Wochenstunden. Wenn die Betreuung durch pädagogische Fachkräfte mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden erfolgt, werden – rein rechnerisch – (50 : 40 =) 1,25 VK (Vollzeitkräfte) benötigt. Die in der Satzung angegebenen VK-Werte für Krippe, Kindergarten und Hort entsprechen jedoch nicht diesem Wert und weisen auch zueinander deutliche Unterschiede auf, so liegt der Wert für die Betreuung von Kindergartenkindern deutlich über 1,25 VK (für 18 Kinder 1,50 VK, für 16 Kinder 1,50 + 0,19 VK, für 15 Kinder 1,50 + 0,30 VK), diejenigen für die Betreuung von Krippenkindern (1,25 - 1,16 =) 0,09 und für Hortkinder (1,25 - 0,84 =) 0,41 geringfügig bzw. deutlich darunter. Für diese Differenzierungen fehlen die entsprechenden Berechnungsgrundlagen. cc. Randnummer 145 Soweit die geregelten Betreuungsschlüssel für die
G M-V zu treffenden Vereinbarungen als bindend zu verstehen sein sollen, dürfte dies zudem nicht mit § 16 KiföG M-V (ab 1. Januar 2020: § 24 KiföG M-V) in Einklang stehen. Randnummer 146
G M-V (eingeführt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (
den §§ 78b bis 78e SGB VIII oder vergleichbare Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen festgelegt.
Absatz 2 der Vorschrift entscheidet die Schiedsstelle, wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt (ab 1. Januar 2020: Schlichtungsverfahren
G M-V).
Absatz 4 schließen die kommunalen Landesverbände mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß § 78f SGB VIII, über den Inhalt der Vereinbarungen
Absatz 1 (ab 1. Januar 2020: § 24 Abs. 4 KiföG M-V). Randnummer 147
G M-V „gelten … (die) Betreuungsschlüssel als Berechnungsgrundlage für die Vereinbarungen
G M-V“. Soweit diese Vereinbarungen im Hinblick auf die Betreuungsschlüssel einer Bindungswirkung unterliegen sollen, dürfte diese dem gestuften Vereinbarungsmodell des § 16 KiföG M-V nicht gerecht werden. Randnummer 148 Zwar wird mit dieser Satzungsregelung nicht der Abschluss von Vereinbarungen
G M-V als solches ausgeschlossen, andererseits sollen diese Betreuungsschlüssel ersichtlich nicht lediglich Hinweischarakter haben oder eine bloße Orientierung geben, vielmehr sollen sie – wie sich aus dem Begriff „Berechnungsgrundlage“ ablesen lässt – der Berechnung zugrunde gelegt werden, die Berechnung soll also von diesen Werten ausgehen. Diese Auslegung wird noch verstärkt dadurch, dass die Betreuungsschlüssel „gelten“, mithin eine rechtliche Wirkung entfalten sollen. Randnummer 149 Der Antragsgegner selbst ist von der Verbindlichkeit seiner Satzungsregelung ausgegangen. In der Begründung zur Beschlussvorlage der KiföG-Satzung zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom
September 2016 an die Vorgabe der Satzung der dortigen Antragsgegnerin gebunden gesehen (S. 5 der Entscheidung, Bl. 139 d. GA.). Randnummer 150 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kann der Senat jedoch offen lassen, ob die Rechtswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 KiföG-Satzung a. F. auch aus einem Verstoß gegen § 16 KiföG M-V folgt. dd. Randnummer 151 Da es sich bei der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 KiföG-Satzung a. F. um eine zentrale Regelung des Absatz 1 handelt, an die etwa die Regelungen in Nr. 3 und 4 anknüpfen, ist § 8 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. insgesamt unwirksam; da kein sinnvoller Regelungsgehalt verbleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die Norm auch ohne die zu beanstandenden Regelungen erlassen hätte. b. Randnummer 152 Soweit mit § 8 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. die Gestaltungsmöglichkeiten der Träger der Kindertagesstätten für altersgemischte Gruppen eingeschränkt werden, verstößt die Vorschrift gegen die Vereinbarungsmaxime aus § 16 KiföG M-V; sie enthält eine unzulässig bindende Vorfestlegung, für die eine Rechtsgrundlage fehlt. c. Randnummer 153 Auch die Regelung des § 8 Abs. 3 KiföG-Satzung a. F. ist wegen Verstoßes gegen § 16 KiföG M-V unwirksam. Die Bestimmung enthält ebenfalls eine unzulässig bindende Vorfestlegung, für die eine Rechtsgrundlage fehlt. Dies gilt umso mehr, als die Beschäftigung der Assistenzkräfte
G M-V (i. d. F. des 4. ÄndG KiföG M-V) in den Vereinbarungen
G M-V zu berücksichtigen ist. Randnummer 154 Zudem wurde mit Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 22. Juli 2017 (GVOBl. M-V 2017, 195) § 11 in Abs. 2 nicht nur dahingehend geändert, dass neben Sozialassistentinnen und Sozialassistenten auch Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger Assistenzkräfte sind. Vielmehr wurde in Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass über den Einsatz von Assistenzkräften der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtungen entscheidet. Mit dieser Gesetzesänderung, die
G-Satzung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt unwirksam. d. Randnummer 155 Soweit
G-Satzung a. F. für den Einsatz von Praktikanten und Studenten sowie Teilnehmern am Freiwilligen sozialen Jahr und des Bundesfreiwilligendienstes das Einvernehmen der Gemeinde und das Einvernehmen mit dem Elternrat bestimmt wird, ist die Vorschrift in gleicher Weise wegen Verstoßes gegen § 16 KiföG M-V unwirksam. Die Bestimmung enthält ebenfalls eine unzulässig bindende Vorfestlegung, für die eine Rechtsgrundlage fehlt. Dass insoweit keine Satzungskompetenz des Kreistags des Antragsgegners bestand, weil es hierfür keine Satzungsermächtigung im KiföG M-V gab, macht der Umstand deutlich, dass § 10 Abs. 4 Satz 2 KiföG M-V i. d. F. des Dritten Änderungsgesetzes (GVOBl. M-V 2010, 396, 401) noch bestimmte: Randnummer 156 „Das Nähere legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest.“ Randnummer 157 Dieser Satz ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (GVOBl. M-V 2013, 452, 453) gestrichen und mit einem anderen Inhalt ersetzt worden. Mit den zugleich eingeführten Sätzen 3 und 4 ist die Ermächtigung der Ausgestaltung durch Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte – wie bereits ausgeführt – auf die genannten Merkmale beschränkt worden. e. Randnummer 158 Im Hinblick auf den Umstand, dass der überwiegende Teil der Regelungen des § 8 KiföG-Satzung a. F. sich als rechtswidrig erwiesen hat, ist die Norm insgesamt unwirksam; da kein sinnvoller Regelungsgehalt verbleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die Norm auch ohne die zu beanstandenden Regelungen erlassen hätte. III. Randnummer 159 § 8 der Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 25. April 2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Ersten Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 11. Dezember 2019 ist ebenfalls für unwirksam zu erklären. Randnummer 160 Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 KiföG-Satzung in der Fassung durch die Erste Änderungssatzung zur KiföG-Satzung vom 4. Dezember 2019 ist aus denselben Gründen wie die Vorfassung rechtswidrig und deshalb unwirksam. Zwar wurden durch die Erste Änderungssatzung in § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 „§ 16“ durch „§ 24“ ersetzt und die Worte „und zur Bestimmung der finanziellen Beteiligung der Gemeinde
und des Elternbeitrags
G M-V“ mit Wirkung zum
oben oder unten bestehe. Zwar weicht die Satzungsregelung insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 KiföG M-V im Wortlaut ab (vgl. auch die Verwendung des Wortes „regelmäßig“ bei Baulig/ Krenz/ Deiters [Hrsg.], Kindertagesbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern, Vorschriften für die Jugendhilfe und Tageseinrichtungen mit Kommentar, Kennzahl 22.05, Erläuterungen zu § 5 KiföG M-V, Rn. 3). Sie lässt sich jedoch gesetzeskonform und normerhaltend dahingehend auslegen, dass die gesetzlichen Betreuungszeiten im Rahmen der
G M-V zu treffenden Vereinbarungen immer einzuhalten sind. Randnummer 171 Soweit § 2 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. auch die Formulierung enthält, dass die Betreuung „in der Regel von Montag bis Freitag“ umfasst, übernimmt die Vorschrift lediglich die gleichlautende gesetzliche Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V. Insoweit sieht bereits die gesetzliche Vorschrift die Möglichkeit einer Abweichung vor. So können beispielsweise Öffnungszeiten am Samstag oder im Rahmen einer sogenannten 24-Stunden-Kita für Eltern, die im Schichtdienst arbeiten, geschaffen werden. Randnummer 172 Soweit die Antragsteller meinen, § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. erlaube in Widerspruch zu § 5 Abs. 2 Satz 2 KiföG M-V (i. d. F. des 4. ÄndG KiföG M-V) eine Abweichung in Bezug auf den Leistungsumfang in Horten, dieser sei im Gesetz mit „drei Stunden“ als Teilzeitförderung normiert, nicht wie in der Satzung mit „bis zu 3 Stunden“, geht dieses Vorbringen fehl.
G M-V erfolgt die Förderung „in der Regel bis zu sechs Stunden als Ganztagsförderung oder drei Stunden als Teilzeitförderung täglich …“. Ersichtlich beziehen sich sowohl die Formulierungen „in der Regel“ und „bis zu“ auf beide Arten der Förderung, so dass eine entsprechende Umsetzung in der Satzung dergestalt, dass sich der Zusatz „bis zu“ bei beiden Förderungsarten findet, lediglich eine andere sprachliche Fassung desselben Regelungsgehalts bedeutet. Randnummer 173 § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KiföG-Satzung wurde durch die Erste Änderungssatzung nicht berührt. 2. Randnummer 174 § 5 Abs. 4 KiföG-Satzung a. F. lautet: Randnummer 175
SGB VIII und für die Kindertagespflege
Randnummer 182 Soweit die Antragsteller hierzu der Ansicht sind, die Auslegung dieser Norm lege nahe, dass diese Richtlinien gemäß § 1 der KiföG-Satzung a. F. für die Antragsteller verbindlich sein sollen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Den noch zu erlassenden Richtlinien käme keine unmittelbare Geltung mit bindender Wirkung gegenüber den Antragstellern zu. Vielmehr würden solche Richtlinien in erster Linie verwaltungsintern wirken und die Verwaltung gegenüber Dritten lediglich aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend binden, entsprechend der Richtlinie ihre Verwaltungstätigkeit gleichmäßig auszuüben. Da seine inhaltliche Konkretisierung für diese Richtlinien in dieser Satzungsnorm nicht festgeschrieben ist, liegt auch kein Verstoß gegen § 16 KiföG M-V vor. Randnummer 183 Der Senat kann offen lassen, ob sich eine solche Richtlinienkompetenz des Jugendhilfeausschusses bereits aus dem SGB VIII und dem KiföG M-V unmittelbar ergibt, in diesem Fall hätten die angefochtenen Satzungsvorschriften ohnehin lediglich deklaratorischen Charakter. Randnummer 184 § 7 ist durch die Erste Änderungssatzung nicht berührt worden. 4. Randnummer 185 § 13 KiföG-Satzung a. F. lautet: § 13 Randnummer 186 Ermächtigungen Randnummer 187 Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rostock wird ermächtigt, eine Richtlinie für den Abschluss von Vereinbarungen gemäß §§ 78b bis e SGB VIII i.V.m. dem KiföG M-V und zur Berechnung der Entgelte in den Kindertageseinrichtungen als Grundlage für die Vertragsverhandlungen
G M-V zu erlassen. Randnummer 188 Hinsichtlich dieser Bestimmung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 3 verwiesen. Randnummer 189 Durch die Erste Änderungssatzung ist in § 13 lediglich das Zitat von § 16 KiföG M-V auf die Neuregelung in § 24 KiföG M-V geändert worden. 5. Randnummer 190 Der Senat hatte
alldem nur die Teilunwirksamkeit der KiföG-Satzungen im tenorierten Umfang auszusprechen. Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Satzung ist, dass die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (BVerwG, Urteil vom
Kopfteilen anteilig die Kosten zu tragen haben. Der Senat hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Obsiegen der Antragsteller nur hinsichtlich einzelner Vorschriften der insgesamt angefochtenen beiden Satzungen aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Interesses gerade bezogen auf diese Vorschriften mit der Hälfte des Kostenwertes angesetzt. Der höhere Anteil der Antragsteller zu 4. und 10. folgt aus der Kostenverteilung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), insoweit war über die Kosten
billigem Ermessen zu entscheiden. Das führte zur Auferlegung von höheren Kosten auf die Antragsteller zu
ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 31.Oktober 2021 seit dem 1. Januar 2020 (Antragsteller zu 10.) bzw. seit August 2018 (Antragsteller zu 4.) im Geltungsbereich des Landkreises Rostock keine Kindertagesstätten mehr betreiben. Randnummer 195 Soweit die Antragsteller obsiegt haben, hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen. Randnummer 196 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, hinsichtlich des Antragsgegners i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 197 Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.