gehend BVerwG,
der seinerzeit geltenden Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbands „Obere Peene“ vom
der der Abschlag für Gewässerflächen nur noch 90 % der Beitragseinheiten betrug. Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
1 WVG als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung erforderlichen Satzung des Wasser- und Bodenverbands „Obere Peene“ vom
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei regelmäßig jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt und jedem Grundstück eines Einzugsgebiets sei ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Allerdings liege der Vorteil für diejenigen Gewässer erster Ordnung, die zugleich Bundeswasserstraßen seien, nicht darin, dass dem Eigentümer eine an sich ihm selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen werde. Im Wasserverbandsrecht sei aber von einem weiten Vorteilsbegriff auszugehen, der auch in § 8 WVG zum Ausdruck komme. Dieser umfasse die – in einem Alternativverhältnis stehenden – Aspekte des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der Schadensverhütung. Unter letzterem Gesichtspunkt sei es ohne Belang, dass Gewässer erster Ordnung in der Regel nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässerten. Maßgeblich sei vielmehr der Umstand, dass eine Wechselwirkung zwischen beiden Gewässereinteilungen dergestalt bestehe, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung auch auf den Wasserstand von Gewässern erster Ordnung auswirkten und Schadensereignisse vermeiden könnten. Die hydrologischen Wechselwirkungen der beiden Gewässereinteilungen – insbesondere die Funktion der Polder als Retentionsflächen – rechtfertigten die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung. Dieses Verständnis sei mit den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar. Soweit die Länder
1 Satz 3 WHG auch „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet“ verpflichten könnten, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen, seien dies solche, die gerade nicht von der vorangehenden Formulierung „andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben“ erfasst würden. Für die Variante „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich“ bleibe nur ein Anwendungsbereich für zum Verbandsgebiet gehörende Grundstücke, in die das zu unterhaltende Gewässer entwässere. Soweit
den Wassergesetzen anderer Bundesländer eine Beteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ausgeschlossen sei, beruhe dies auf einer unterschiedlichen Ausschöpfung des
1 Satz 3 WHG bestehenden Regelungsrahmens durch die jeweiligen Landesgesetzgeber und erlaube keinen Rückschluss auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern. Danach seien die hier in Rede stehenden Bundeswasserstraßen durch die Maßnahmen des Beklagten bevorteilt und zwingend in den Vorteilsausgleich aufzunehmen. Randnummer 6 Gegen das am
Zustellung des Beschlusses am
ähnlichen, benachbarten und ihrerseits anderen Grundstücken einen Vorteil bietenden Infrastruktureinrichtung keinen Vorteil erfahren und daher für diese auch nicht zu Beiträgen herangezogen werden könne. Dieser gelte jedenfalls dann, wenn die verschiedenen Einrichtungen trotz ihrer Unterschiede gemeinsam einem komplexen Einrichtungssystem zugehörig seien und damit jeweils als Teil eines Systems gemeinsam dem Vorteil dritter Grundstücke dienten. Dieser Grundsatz sei im Erschließungsbeitragsrecht und im Straßenbaubeitragsrecht gleichermaßen anerkannt. Randnummer 10 Der allgemeine Rechtssatz des fehlenden Vorteils von Einrichtungen, die einander in einem Gesamtsystem ergänzten, lasse sich auf die Beziehungen zwischen Gewässern erster und zweiter Ordnung übertragen. Die Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung, das in seiner gesamten wasserwirtschaftlichen Funktion von der Existenz eines Gewässers erster Ordnung abhängig sei und in dieses entwässere, könne dem Letzteren trotz der auch in Gegenrichtung bestehenden Wechselwirkungen keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil bieten. Beide stünden in Wechselwirkungen, die sie zu einem Gesamtsystem des Oberflächenwasserabflusses machte. Gewässer beider Ordnungen seien Teil eines komplexen Systems der gegenseitigen Abhängigkeit, in dem sich die jeweiligen Vor- und
teile ausgleichen würden und einseitige Vorteile nicht ausgemacht werden könnten. Die einzelnen Gewässer böten nicht einander gegenseitig einen Vorteil, sondern vielmehr gemeinsam den entwässerten Grundstücken. Maßgeblich seien insoweit nicht die vom Beklagten hervorgehobenen Unterschiede zwischen Beiträgen im Sinne des Kommunalabgabenrechts und Verbandsbeiträgen
Randnummer 11 Hinter den Wechselwirkungen innerhalb eines Systems der miteinander verbundenen Gewässer stehe auch der Aspekt der Schadensverhütung zurück, auf den das Verwaltungsgericht die Annahme eines Vorteils gestützt habe. Hinzu komme, dass der weite mehrgliedrige Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG nur für die dort genannten Pflichtigen gelte, also für Anlieger und Hinterlieger, nicht jedoch für die Eigentümer sonstiger (Gewässer-)Grundstücke im Einzugsgebiet i.S.d. § 40 Abs. 3 WHG. Die Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG lasse für diese weiteren Pflichtigen nur den engeren Vorteilsmaßstab zu, der Erschwerniszuschläge und den Beitrag unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung nicht vorsehe. Das Landesrecht dürfe zwar von dieser Einschränkung des Vorteilsbegriffs abweichen, eine solche Abweichung sei aber
der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt. Randnummer 12 Auch wenn man mit dem Beklagten einen weiten Vorteilsbegriff zu Grunde lege, ergebe sich, dass die Gewässer erster und zweiter Ordnung bzw. Bundeswasserstraßen und Verbandsgewässer des Beklagten einander keinen Vorteil verschafften. Zutreffend sei, dass es auf eine Privatnützigkeit nicht ankomme, weder auf Seiten der Klägerin noch der Beklagten. Die Klägerin betreibe die Bundeswasserstraßen ausschließlich in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG und sei zu eigenen Lasten mit der Erfüllung der mit dem privaten Gewässereigentum verbundenen Pflichten belastet. Der Beklagte erfülle seinerseits die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung als eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge. Er refinanziere diese im Wege der Verbandsbeiträge bzw. Verbandslasten bei denjenigen Eigentümern, denen er die an sich diesen auferlegte Unterhaltungspflicht abnehme. Dies sei bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Sie müsse sämtliche Unterhaltungspflichten an ihren Gewässern selbst erfüllen. Für eine Mitfinanzierung der Aufgabenerfüllung des Beklagten bestehe kein Anlass. Die hydrologischen Wechselwirkungen zwischen Gewässern unterschiedlicher Ordnung seien kein hinreichender Grund für eine Beitragslast. Allerdings gehe das Bundesverwaltungsgericht von einem weiten Vorteilsbegriff aus. Es mache die maßgebliche Erschwernis aber nicht von Wechselwirkungen verschiedener Gewässer abhängig, sondern stelle auf das Verhältnis von Wasserzufluss und Wasserabfluss und die Entwässerungsfunktion der Gesamtheit aller Gewässer in Richtung Küstenmeer ab. Die Wasserflächen der Bundeswasserstraßen gehörten danach zum Einzugsgebiet nicht für die stromauf gelegenen Gewässer niedrigerer Ordnung, sondern dem Wasserablauf folgend für die stromab gelegenen Gewässer. Die Funktionszuordnung der Unterhaltungslast an einzelne Gewässer und Gewässerabschnitte bedeute zugleich, dass diese einander weder Vorteile vermittelten noch die jeweils andere Unterhaltung erschwerten, sondern eben zusammenwirkten mit der Folge, dass jeder Unterhaltungspflichtige die Unterhaltung seines Gewässers oder Abschnitts zugleich im Interesse des Gesamtsystems leiste. Randnummer 13 Sähe man dies anders, so müsste zugleich angenommen werden, dass nahezu jedes Gewässer, das keine Bundeswasserstraße sei, einen Vorteil aus deren Unterhaltung erführe. Da aber gleichwohl keine Beteiligung der Unterhaltungspflichtigen der anderen Gewässer an der wasserhaushaltsrechtlichen (nicht: wasserwegerechtlichen) Unterhaltung der Bundeswasserstraßen gefordert werde, könne dies auch umgekehrt nicht der Fall sein. Nehme man an, es beruhe auf einer bloßen Regelungslücke, dass die Klägerin von den Unterhaltungspflichtigen der Gewässer niedrigerer Ordnung keine Unterhaltungsbeiträge erheben könne, ließe sich diese ohne Weiteres schließen. Dann müsste die Klägerin schon aus haushaltsrechtlichen Gründen ihre wasserwirtschaftlichen – nicht: wasserstraßenbezogenen – Unterhaltungslasten auf die angeschlossenen Gewässer niedrigerer Ordnung (sowie einzelne Landflächen) umlegen. Die umzulegenden Kosten würden dann auch die Verbandsbeiträge an Unterhaltungspflichtige der Gewässer niedrigerer Ordnung umfassen. Das Szenario eines solchen „Beitragskarussells“ zeige, dass es beitragsfähige Vorteile innerhalb eines Systems voneinander abhängiger Gewässer nicht geben könne. Randnummer 14 Im Übrigen treffe
Kenntnis der Klägerin nicht zu, dass bei Rückstauereignissen mit hohen Wasserständen in der Ostsee Wasser bis in den Kummerower See aufsteige. Selbst ein dadurch erhöhter Wasserstand wirke sich typischerweise nur bis ungefähr Jarmen aus und nur sehr selten weiter stromauf. Typischerweise seien besonders hohe Wasserstände im Kummerower See nicht auf den durch die Ostsee bedingten Rückstau oder sogar den Rückfluss von Wasser aus der Peene zurückzuführen, sondern hätten ihre Ursache in besonders hohen Zuflüssen von Gewässern zweiter Ordnung, die von dort wegen des geringen Gefälles nicht schnell genug ablaufen könnten. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern im Verbandsgebiet Polderrenaturierungen durchgeführt und bewusst Überflutungen der an den Kummerower See angrenzenden Flächen herbeigeführt habe, habe dies mit den Gewässern erster Ordnung selbst nichts zu tun. Windbedingte Sedimenteinträge aus dem Kummerower See in die Einmündungen von Verbandsgewässern seien wenig wahrscheinlich. Zutreffend sei, dass Unterhaltungsbaggerungen bzw. Sedimententnahmen in der Peene seit längerem nicht durchgeführt worden seien, weil eine Notwendigkeit dafür – wie näher erläutert wird – nicht bestanden habe. Eine Vorteilsbegründung im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie sei ebenfalls nicht plausibel. Aktuelle Zustandsbewertungen hätten für die Peene und den Kummerower See selbst kein Erfordernis für morphologische Maßnahmen ergeben, für die berichtspflichtigen Zuflüsse hingegen schon. Randnummer 15 Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, der Beitragserhebung müsse kein Vorteil zu Grunde liegen, sondern es reiche ein allgemeines, einzeln nicht mess- und bezifferbares Interesse an der Gewässerunterhaltung aus, so dass jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet beitragspflichtig sei, würde dadurch der Verbandsbeitrag zur Steuer, die der bloßen Einnahmebeschaffung des Beklagten diene, ohne dass dem ein sei es auch nur entfernter oder abstrakter Vorteil der Klägerin gegenüberstünde. Dies widerspreche dem abgabenrechtlichen Wesen des Beitrags und sei mit den gesetzlichen Grundlagen des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden nicht zu vereinbaren. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. März 2018 zu ändern und den Änderungsbescheid des Beklagten über Wasser- und Bodenverbandsbeiträge vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Heranziehung der Flächen von Gewässern erster Ordnung zu Verbandsbeiträgen nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Erwägungen aus dem Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, dass Grundflächen anderweitiger Erschließungsanlagen nicht zu Beiträgen herangezogen werden könnten, seien nicht auf die Erhebung von Verbandsbeiträgen
dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu übertragen. Der Vorteilsbegriff, der diesem Gesetz ebenso wie dem Wasserverbandsgesetz zu Grunde liege, sei deutlich weitreichender und unterscheide sich auch inhaltlich vom kommunalabgabenrechtlichen Vorteilsbegriff. Es gehe nicht wie im Kommunalabgabenrecht um die Gewährung eines im Einzelfall messbaren individuell zurechenbaren Sondervorteils, der sich in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten Einrichtung manifestiere und die Steigerung des Gebrauchswerts eines Grundstücks beinhalte, wobei der Sondervorteil regelmäßig in der Sicherung der ordnungsgemäßen Erschließung als Voraussetzung für die Bebaubarkeit und Nutzbarkeit zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken liege. Randnummer 21 Für den wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff komme es – in Ausgestaltung des Vorteils aufgrund der Abnahme eigener Aufgaben – allein darauf an, dass den
teiligen Auswirkungen begegnet werde, die von den betreffenden Grundstücken auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen könnten oder zu erwarten seien. Als
teilige Auswirkung zurechenbar sei in diesem Zusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss, da dieser – in der Summe – die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich mache. Auf eine Privatnützigkeit der Grundstücke, auf die Herstellung einer Erschließung bzw. darauf, ob der Gebrauchswert durch die Erfüllung der verbandlichen Aufgaben gesteigert werde, komme es nicht an, weshalb z.B. auch Straßen- und Bahnflächen oder Moore und Naturschutzflächen der Heranziehung unterlägen. Dasselbe gelte für andere Wasserflächen, an denen aufgrund § 25 WHG i.V.m. § 21 LWaG regelmäßig Gemeingebrauch eröffnet sei und bei denen daher eine rein privatrechtliche Zweckbestimmung in der Regel ausscheide. Unabhängig davon, ob es sich möglicherweise um Erschließungsanlagen handele, unterbreche dies nicht ihre Teilhabe an der Aufnahme von Niederschlagswasser sowie ihren Beitrag zum Wasserzufluss. Auswirkungen auf die Gewässer zweiter Ordnung könnten jedoch auch Gewässer erster Ordnung haben, nämlich in Gestalt der zwischen den Gewässerkategorien bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Durchführung des Verbandsunternehmens durch den Wasser- und Bodenverband werde potenziellen Schadensereignissen aus dem Bereich der Gewässer erster Ordnung begegnet. Da von den entsprechenden Grundstücken erhebliche
teilige Auswirkungen auf die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ausgingen, biete das Verbandsunternehmen diesen Grundstücken unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung einen echten Vorteil. Randnummer 22 Daraus, dass eine Beteiligung der Unterhaltungspflichtigen der anderen Gewässer an der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht vorgesehen sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch umgekehrt eine Beitragserhebung nicht in Betracht komme. Insoweit möge es sich um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke handeln. Regelmäßig könnten auch die Eigentümer von Gewässern dritter Ordnung, wie es sie etwa in Niedersachsen gebe, zu den Beiträgen eines Unterhaltungsverbands bzw. den Umlagen der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung herangezogen werden, ohne selbst die Kosten für die Unterhaltung ihres Gewässers dritter Ordnung refinanzieren zu können. Gleiches gelte für Gewässer zweiter Ordnung, die durch mehrere Verbandsgebiete verliefen. Randnummer 23 Das Bestehen von Wechselwirkungen tatsächlicher Art zwischen den Gewässern erster und zweiter Ordnung stelle die Klägerin nicht in Abrede. Hingegen treffe nicht zu, dass sämtliche Funktionen der Gewässer zweiter Ordnung, die in dieser Weise von Gewässern erster Ordnung beeinflusst würden, ausschließlich davon abhingen, dass sie selbst über Gewässer erster Ordnung abflössen. Bei steigenden Wasserständen in der Ostsee und einem damit verbundenen Rückstau in der Peene bis hinein in den Kummerower See dienten die Gewässer zweiter Ordnung – wie im Einzelnen näher ausgeführt und belegt wird – als Polder und Retentionsflächen. Durch die hohen Wasserstände, die sich vorrangig im Frühjahr und Herbst, aber auch etwa im Rahmen von Sommerhochwasser wie 2011 und 2017 einstellten, weichten die Verbandsgewässer stark auf und müssten in Folge von Böschungsabbrüchen regelmäßig in Stand gesetzt werden. Auch die Sturmflut in der Ostsee vom 20./21. Oktober 2023 habe sich wieder durch einen Rückfluss bis in seine in den Kummerower See mündenden Verbandsgewässer ausgewirkt und dort zu einem Anstieg der Pegelstände geführt. Dieser Anstieg sei nicht etwa auf entsprechende Niederschlagsmengen im Einzugsgebiet der Verbandsgewässer zurückzuführen gewesen. Bei entsprechenden Windverhältnissen komme es zudem zu einem Eintrag von Sedimenten in die angrenzenden Einläufe der Gewässer zweiter Ordnung, was die Notwendigkeit der Unterhaltung der entsprechenden Einläufe jedenfalls mit bedinge. Dies gelte umso mehr, als der „Sommersdorfer Mühlbach“ am Ostufer des Kummerower Sees ein berichtspflichtiges Gewässer
EU-Wasserrahmenrichtlinie sei, das ökologisch durchgängig gestaltet worden sei und in dem ein System für die Fischwanderung installiert worden sei. Die Gewässer erster Ordnung hätten unabhängig von den Gewässern zweiter Ordnung einen eigenen Zustrom durch Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer erster Ordnung entwässerten und damit einen Anteil an dem Vorteil in Gestalt der Schadensverhütung bzw. der Nutzung der Polder als Retentionsflächen. Randnummer 24 Soweit die Klägerin unter Beweis stellen wolle, dass gelegentliche Rückstauereignisse keine besonderen Unterhaltungsanforderungen auslösten, komme es darauf nicht an.
1 Satz 1 Ziff. 6 WHG gehöre zur Gewässerbewirtschaftung auch, soweit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von
teiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Dies entspreche auch § 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Auf die Frage, ob sich die
teiligen Einwirkungen vermeiden ließen, komme es nicht an. Randnummer 25 Soweit an
teilige Einwirkungen i.S.d. § 28 WVG angeknüpft werde, treffe nicht zu, dass diese ein aktives Tun voraussetzten. Die Maßstäbe zu § 40 Abs. 3 WHG könnten nicht übertragen werden, weil § 28 WVG die Refinanzierung des gewöhnlichen Unterhaltungsaufwands betreffe, während § 40 Abs. 3 WHG eine besondere Zuständigkeit bzw. Kostentragungspflicht begründe, wenn durch besondere Umstände die Notwendigkeit von Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Abflusses erst begründet worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es einer Verursachung der
teiligen Auswirkungen durch eine aktive Handlung des Beitragspflichtigen nicht bedürfe, weil bereits jeder Beitrag zum Wasserzufluss als zurechenbarer
teil angesehen werde. Dass der Gesichtspunkt der
teiligen Einwirkungen Ausdruck des Verursacherprinzips sei und eine menschliche Einwirkung auf den Wasserhaushalt voraussetze, treffe nicht zu. Richtigerweise sei das Tatbestandsmerkmal der
teiligen Einwirkungen grundstücks- und nicht handlungsbezogen zu verstehen, mit der Folge dass, wie von der ersten Instanz angenommen, die hydrologischen Wechselwirkungen zwischen den Gewässerkategorien und die Funktion der Polder als Retentionsflächen zur Rechtfertigung einer Beitragserhebung ausreichten. Randnummer 26 Im Übrigen seien
teilige Einwirkungen auch dann zu bejahen, wenn man hierfür eine menschliche Einwirkung auf den Wasserhaushalt verlange. Zum einen sei die Peene für Zwecke der Schifffahrt ausgebaut. Der Ausbauzustand sei zweifelsohne Folge menschlicher Einwirkungen und habe erhebliche Auswirkungen auf das Abflussverhalten. Insbesondere wirke sich die geradlinige Anlage des Peenekanals erleichternd auf die Möglichkeit des Rückflusses von Wasser von der Peene in den Kummerower See aus. Eine menschliche Einwirkung ergebe sich auch aus dem Unterhaltungszustand der Peene und des Kummerower Sees. Bei entsprechenden Windverhältnissen würden in erheblichem Maß Sedimente aus dem Kummerower See in die Einmündungen der Verbandsgewässer des Beklagten eingetragen, was – wie näher dargelegt wird – zu erheblichen Kosten für die Beseitigung führe. Die Sedimenteinträge ebenso wie der Rückfluss von Wasser des Kummerower Sees beruhten letztlich auch darauf, dass die Klägerin ihre Unterhaltungslast nicht in hinreichendem Maß wahrnehme.
Kenntnis des Beklagten sei der Kummerower See in den vergangenen zwölf Jahren durch die Klägerin nicht unterhalten worden. Dies führe zu einer Aufhöhung der Gewässersohle und befördere dadurch Rückflussereignisse und die Möglichkeit zum Eintrag von Sedimenten. Randnummer 27 Eine Bevorteilung der Klägerin durch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch den Beklagten komme aber auch deshalb in Betracht, weil die Unterhaltung der Verbandsgewässer
den Vorgaben des § 39 Abs. 1 WHG, die auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers umfasse, der Klägerin einen materiellen Vorteil i.S.d. §§ 8, 28, 30 WVG vermittele, indem sie die Erreichung der Bewirtschaftungsziele
der Wasserrahmenrichtlinie in den von ihr zu unterhaltenden Bundeswasserstraßen erst ermögliche bzw. sich auf deren Erreichung vorteilhaft auswirke. Entsprechend den Vorgaben des § 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG würden Maßnahmen zur Rückhaltung von Schwebstoffen (wie etwa Sedimente und Totholz) in den Gewässern zweiter Ordnung getroffen, durch die der Eintrag derartiger Stoffe in die von der Klägerin zu unterhaltenden Gewässer verhindert bzw. gemindert werde. Randnummer 28 Eine Verneinung des Vorteils mit der Begründung, dass das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden für die Beitragspflicht an eine potenzielle Unterhaltungsverantwortung
Maßgabe des § 29 WHG a.F. habe anknüpfen wollen, könne nicht überzeugen. Die Abnahme der Unterhaltungsverantwortung sei lediglich einer von mehreren Anknüpfungspunkten für eine Beitragspflicht. Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sei der Begriff des Vorteils wasserverbandsrechtlich bereits dergestalt vorgeprägt gewesen, dass er die in einem Alternativverhältnis stehenden Gesichtspunkte des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der
teiligen Auswirkungen umfasst habe; dies gelte weiterhin. Randnummer 29 Im Übrigen sei das weite Begriffsverständnis des wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriffs zu betonen, wobei der Vorteil
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisweilen sogar vermutet werden könne bzw. gesetzlich fingiert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht ein „engerer Vorteilsbegriff“ zu Grunde zu legen. Der Unterschied zwischen § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestehe lediglich darin, dass ersterer eine Vollregelung darstelle, während letzterer für die Kostenbeteiligung einen Regelungsvorbehalt zu Gunsten der Länder normiere. Eine Einschränkung des Vorteilsmaßstabs gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG sei damit nicht verbunden. Die Abweichung der landesrechtlichen Regelung von § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ergebe sich aus dem Vorteilsbegriff in § 3 Abs. 1 GUVG sowie dessen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Greifswald, das in seinem Urteil vom
dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Randnummer 35 Gemäß § 18 Abs. 1 VS haben die Verbandsmitglieder dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen bemisst sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VS
der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. Diese Regelung entspricht der Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG . Randnummer 36 Die Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel, die als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, § 19 Abs. 1 Satz 2 VS.
der Veranlagungsregel wird die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in Beitragseinheiten (BE) ausgedrückt. Die am Verbandsgebiet beteiligte Fläche wird zunächst einer Beitragsklasse zugeordnet, die sich bei den Gemeinden als Verbandsmitglieder
der Gewässerdichte richtet; den sog. dinglichen Mitgliedern wird der durchschnittliche Faktor von 1,5 BE/ha zugeordnet. Sodann sind je
Nutzungsart prozentuale Zu- und Abschläge vorgesehen. Flächen, die die Tätigkeit des Verbandes besonders intensivieren, werden mit einem Zuschlag zur Beitragseinheit belegt. Flächen, die für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind und ökologischen Zielen dienen, erhalten einen Abschlag zur jeweiligen Beitragseinheit. So werden z.B. für Wohnbauflächen Zuschläge in Höhe von 300 v.H. erhoben. Für Gewässer sieht die Veranlagungsregel in der Fassung der
1 Satz 1 Nr. 1 GUVG „dingliche“ Mitglieder des Verbands, wenn sie den
weis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen. Randnummer 39 Gewässer erster Ordnung sind
G zum einen Bundeswasserstraßen. Diese stehen im Eigentum der Klägerin (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG). Für ihre wasserrechtliche Unterhaltung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG die Klägerin zuständig. Die Regelungen in § 7 Abs. 1, § 8 WaStrG betreffen lediglich die Unterhaltung im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 9 A 13.01 – juris Rn. 28). Zum anderen gehören zu den Gewässern erster Ordnung
G auch die in der Anlage 1 zum LWaG genannten Gewässer, die gemäß § 49 LWaG im Eigentum des Landes stehen und für die gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 LWaG das Land unterhaltungspflichtig ist. Randnummer 40 Das Verbandsgebiet wird gemäß §§ 1 , 1a GUVG durch das Gewässereinzugsgebiet gemäß der Anlage zum GUVG bestimmt. Unter Nr. 22 ist dort der Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ aufgeführt, zu dessen Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Peene bis unterhalb des Kummerower Sees, der Teterower Peene ab unterhalb des Vurzbachs sowie des Röcknitzbachs gehört. Randnummer 41 Zu den das Verbandsgebiet definierenden Gewässern gehören danach auch Gewässer erster Ordnung. Ein Teil der „Peene bis unterhalb des Kummerower Sees“ ist als Bundeswasserstraße ein Gewässer erster Ordnung. Die im Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes in der Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz unter Nr. 44 aufgeführte Peenewasserstraße umfasst die Westpeene ab der Einmündung des Malchiner Peenekanals und den Kummerower See. Ferner ist die Teterower Peene ein Gewässer erster Ordnung des Landes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG i.V.m. Nr. 20 der Anlage 1 zum LWaG. Randnummer 42 Weitere Gewässer erster Ordnung des Landes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG i.V.m. der Anlage 1 zum LWaG liegen im definierten Verbandsgebiet, so der Dahmer Kanal und die Ostpeene (Nr. 21 und 22 der Anlage 1 zum LWaG). Randnummer 43 Die Gewässerflächen sind nicht vom Verbandsgebiet ausgenommen. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände
dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie vom benachbarten Einzugsgebiet abgrenzen. Daher gehören auch die Flächen der Gewässer selbst zum Einzugsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstücks in einem bestimmten Einzugsgebiet (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 1 L 18/08 – juris Rn. 54 ). Randnummer 44 Eine Herausnahme sämtlicher Flächen derjenigen Gewässer aus dem Verbandsgebiet, deren Einzugsgebiete das Verbandsgebiet definieren, kommt von vornherein nicht in Betracht, soweit es sich um Gewässer zweiter Ordnung handelt, deren Unterhaltung
Für eine Herausnahme speziell der Flächen der Gewässer erster Ordnung aus dem Verbandsgebiet bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Wenn
der Anlage zum GUVG gerade deren Einzugsgebiet das Verbandsgebiet bestimmt, hat der Gesetzgeber die Flächen damit ausdrücklich ins Verbandsgebiet einbezogen. Dieses Verständnis steht in Einklang mit den – wenn auch erst zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit dem 7. WHG-Änderungsgesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711) ins Gesetz aufgenommenen – Definitionen für Einzugs- und Teileinzugsgebiete in § 3 Nr. 13 und Nr. 14 WHG,
denen es sich um ein Gebiet handelt, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer bzw. an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt. Randnummer 45
dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden keinen Vorteil voraussetzen, sondern schlicht an die Mitgliedschaft anknüpfen würde, die ihrerseits – im Falle der „dinglichen“ Mitglieder
1 Satz 1 Nr. 1 GUVG – dem Flächeneigentum im Verbandsgebiet folgt, macht auch der Beklagte nicht geltend. Randnummer 49 Allerdings mag sich diese Voraussetzung nicht bereits aus der gemäß der Verweisung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG anwendbaren Vorschrift des § 28 Abs. 4 WVG ergeben. Danach besteht eine Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden
teiligen Einwirkungen begegnet.
der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 11/6764 S. 28) sollte damit klargestellt werden, dass die Verbandsmitglieder oder Nutznießer nicht für Auftragsangelegenheiten, wie z.B. Naturschutzangelegenheiten, zu Beiträgen herangezogen werden können. Dem entsprechend wird § 28 Abs. 4 WVG dahingehend verstanden, dass nur die Tätigkeit des Verbands in seinem eigentlichen Aufgabenbereich beitragsrelevant sein soll (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
dem Verhältnis, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Der Vorteil wird ebenso wie die Fläche als Parameter für die Beitragsbemessung genannt. Während § 30 WVG nur das Vorteilskriterium nennt, tritt in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG das Flächenkriterium hinzu. Damit wird vorausgesetzt, dass es einen Vorteil gibt. Die Höhe des Beitrags
einer Voraussetzung zu richten, die nicht vorliegt, ist – außer in dem Sinne, dass dann eben kein Beitrag geschuldet wird – nicht möglich. Randnummer 51
(vgl. Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 38). Die Wasser- und Bodenverbände besitzen den Charakter von Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht. Die der Unterhaltungslast entsprechende Verbandslast bedarf ungeachtet ihrer zumindest ungenauen Bezeichnung als Beitrag zu ihrer Rechtfertigung voraussetzungsgemäß nicht des
weises eines äquivalenten Vorteils, sondern ist – wie im Verbandsrecht allgemein – die selbstverständliche Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 33.70 – juris Rn. 17 f.). Dieser Grundsatz kommt in der Regelung des § 28 Abs. 1 WVG zum Ausdruck,
der die Verbandsmitglieder verpflichtet sind, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Randnummer 52 Die grundsätzliche Kopplung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht steht der Annahme, dass die Beitragserhebung einen Vorteil voraussetzt, nicht entgegen. Denn die Mitgliedschaft knüpft ihrerseits an einen Vorteil an. Dies ergibt sich im Wasserverbandsgesetz ausdrücklich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WVG. Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden knüpft die von Gesetzes wegen begründete Mitgliedschaft an das Flächeneigentum im Verbandsgebiet bzw. – im Falle der Gemeinden – an die Lage der Flächen im Verbandsgebiet, § 2 Abs. 1 Satz 1 GUVG . Diese ist regelmäßig mit einer Lage der Flächen im Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer verbunden, für deren Eigentümer der Vorteil darin besteht, dass der Verband ihnen eine (potentielle) Unterhaltungspflicht abnimmt. Lediglich im hier zu entscheidenden Fall der Flächen der Gewässer erster Ordnung fehlt es ausnahmsweise an einem solchen Vorteil (s.u. cc)). Randnummer 53 Dass ungeachtet der grundsätzlichen Kopplung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht die Beitragserhebung einen Vorteil voraussetzt, zeigt sich auch an den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes zu Ausnahmefällen der Verbandsmitgliedschaft ohne Beitragspflicht. Einen solchen Fall regelt § 28 Abs. 5 WVG, nämlich für Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk – also als Duldungspflichtige gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 WVG – zum Verband zugezogen worden sind. Gegebenenfalls kommt Entsprechendes
24 Abs. 1 WVG in Betracht, wenn durch eine Änderung der Verhältnisse der mitgliedschaftsbegründende Vorteil entfallen ist, die Aufhebung der Mitgliedschaft aber dem öffentlichen Interesse widersprechen würde (für ein Fortbestehen der Beitragspflicht in diesem Fall aber Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 34 ff.). Diese Fälle können in Mecklenburg-Vorpommern zwar nicht auftreten, weil § 2 GUVG als Verbandsmitglieder nur die Eigentümer nicht grundsteuerpflichtiger Grundstücke und die Gemeinden vorsieht. Sie zeigen jedoch, dass Verbandsmitgliedschaft und Beitragspflicht nur regelmäßig, nicht aber ausnahmslos und zwingend gekoppelt sind. Dies gilt im Übrigen auch für den im Gesetz vorgesehenen umgekehrten Fall des § 28 Abs. 3 WVG. Randnummer 54 Ebenso wie
5 WVG in den Fällen der Duldungspflicht eine Mitgliedschaft, die nicht mit einem Vorteil verbunden ist, auch keine Beitragspflicht begründet, so besteht auch dann keine Beitragspflicht, wenn
1 Satz 1 Nr. 1 GUVG das Gesetz eine Mitgliedschaft begründet, die ausnahmsweise nicht mit einem Vorteil verbunden ist. Dieser Fall liegt bei den Gewässern erster Ordnung vor. Randnummer 55 bb) Maßgeblich für die Beitragserhebung
1 Satz 1 GUVG ist der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinn ( OVG Greifswald, Urteil vom
der letztgenannten Vorschrift sind Vorteile im Sinne des WVG auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die
als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), von deren Anlagen oder Grundstücken
teilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG) oder die voraussichtlichen Maßnahmen des Verbands zu dulden haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WVG).
1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 28 Abs. 3 WVG ermöglicht, u.a. Grundstückseigentümer, die nicht Verbandsmitglied sind, aber von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil haben, als sog. Nutznießer zu Geldbeiträgen heranzuziehen. Die Beitragspflicht
den Absätzen 1 und 3 besteht
4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden
teiligen Einwirkungen begegnet. Gemäß § 30 Abs. 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer
dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden
teiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Randnummer 57 Dem Wasserverbandsrecht liegt ein weites Verständnis des Vorteilsbegriffs zu Grunde (vgl. BVerwG, Urteil vom
teils- bzw. Schadensabwehr (vgl. Reinhardt, UWP 2023, 228, 234; zum Wasserrecht vgl. Kotulla, WHG,
teiligen Einwirkungen begegnet (vgl. Cosack a.a.O. § 28 Rn. 23). Randnummer 58 Der wasserrechtliche Vorteilsbegriff, wie er in § 40 WHG verwendet wird – ebenso bereits in § 29 WHG in der bis zum
dem Regelungskonzept des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Regelungen zur Mitgliedschaft. Randnummer 62 Dieser Aspekt sollte
den Gesetzesmaterialien maßgeblich sein. So wird in der Begründung des Entwurfs zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (LT-Drs. 1/1960, S. 8) ebenso wie in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeswassergesetz, das ursprünglich entsprechende Regelungen enthalten sollte (LT-Drs. 1/1266, S. 105), auf § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. hingewiesen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom
1 WHG a.F. oblag nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden war.
Satz 2 konnten die Länder ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet oblag. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) lag der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert. War der Landesgesetzgeber
1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben, und bestand außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so durfte er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände ist die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System
GUVG auch für die Grundstückseigentümer, auf die die Verbandsbeiträge mittels Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren umgelegt werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 – juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 64 Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der mit der Umlage der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke ein Vorteil der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen korrespondiert, der jedenfalls darin zu sehen ist, dass den Eigentümern eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen sind typischerweise „Nutznießer“ der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG), weil diese sie von einer Verantwortung entlastet, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung einem Zwangsverband obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 – juris Rn. 33 ff.). Randnummer 65 Auch
Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) hat das Bundesverwaltungsgericht an der Begründung des Vorteils mit der Entlastung von einer den Eigentümern der Grundstücke im Einzugsbereich selbst aufzuerlegenden Unterhaltungspflicht festgehalten. Allerdings ermöglicht § 40 WHG nun nicht mehr eine Auferlegung der Unterhaltungspflicht selbst (auch) an die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet, sondern nur die Auferlegung einer Kosten(mit)verantwortung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 WHG). Der Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinn für den einzelnen Grundstückseigentümer besteht aber weiter darin, dass ihm eine an sich ihm selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Dabei ist auf die Lage des Grundstücks im Einzugsbereich abzustellen, da das Grundstück allein durch seine Lage den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert. Die Aufgabe, von den Grundstücken der Flächeneigentümer ausgehende „
teilige Einwirkungen“ zu beseitigen, ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 WHG a.F. konnten die Länder bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt.
1 Satz 3 WHG können, wenn die Unterhaltung oberirdischer Gewässer
landesrechtlichen Vorschriften die Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist, die Länder bestimmen, inwieweit u.a. Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Randnummer 70 Ein „Grundstück im Einzugsgebiet“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. bzw. des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ist ein Grundstück im Einzugsgebiet derjenigen Gewässer, für die der Wasser- und Bodenverband unterhaltungspflichtig ist. Um deren Unterhaltung geht es, und für deren Unterhaltung sollen die Kosten verteilt werden. Maßgeblich ist damit das Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 40 Rn. 26). Dabei ist der Begriff des Einzugsgebiets in § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht im Sinne der Definition in § 3 Nr. 13 WHG zu verstehen,
der es sich um ein Gebiet handelt, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt. Vielmehr wird es sich häufig um ein Teileinzugsgebiet gemäß § 3 Nr. 14 WHG handeln, nämlich ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt (vgl. Kotulla, WHG,
unten“ vorausgesetzt; um außergewöhnliche Wasserzuflüsse „von unten
oben“ geht es nicht. Denn maßgeblich für die Gewässerunterhaltung ist insoweit die Gewährleistung des Wasserabflusses (vgl. aktuell § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG; in den früheren Gesetzesfassungen wurde dies – neben einer ggf. zu gewährleistenden Schiffbarkeit – als einziger zentraler Inhalt der Gewässerunterhaltung genannt, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung vom
weis voraus, dass im konkreten Einzelfall ein Schadensereignis verhindert wurde (vgl. Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG,
teiligen Einwirkungen“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG) bzw. der Erschwerung der Unterhaltung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 WHG) nicht in Betracht, die Flächen von Gewässern erster Ordnung als durch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bevorteilt anzusehen. Randnummer 78
teilige Einwirkungen bzw. eine Erschwerung der Unterhaltung liegen nicht vor. Erschwerer im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist, wer die Unterhaltung in einer Weise beeinflusst, die über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang erkennbar hinausgeht (vgl. Schwendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 1. August 2023, § 40 Rn. 17). Der Begriff der „
teiligen Einwirkungen“ im Sinne des Wasserverbandsgesetzes ist Ausdruck des Verursacherprinzips („
teilsverhinderungsprinzip“; vgl. Hasche/Klein, in: Reinhardt/Hasche, WVG,
teilige Einwirkung oder Schadensverursachung rechtswidrig, schuldhaft bzw. ersatzpflichtbegründend ist; auch soll nicht erforderlich sein, dass dem Verursacher die negative Einwirkung überhaupt bewusst ist (Hasche/Klein aaO Rn. 21; Pencereci aaO Rn. 112). Als Beispiele werden eine Verunreinigung durch Einleitung von Abwasser, eine Störung des Wasserablaufs durch Beschleunigung oder Verzögerung, ggf. auch eine Grundwasserentnahme angesehen, ferner eine Störung des Pflanzenbewuchses durch Rauch oder Gas, eine bergbauliche Aushöhlung und Absenkung des Bodens, ein Bauwerk wie ein Steg oder Jagdhochsitz sowie eine Anlage, die dazu führt, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle oder Böschung nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können bzw. einen besonderen Aufwand erfordern, wie z.B. ein verengter Durchlass. Neben diesen Fällen, in denen jeweils eine menschliche Einwirkung auf den Wasserhaushalt vorliegt, werden auch Fälle nicht-menschlicher Einwirkung genannt, z.B. dass von einem Grundstück Geröll in ein Gewässer zweiter Ordnung gelangt (vgl. Schwendner/Rossi a.a.O.) oder umgestürzte Bäume den Abfluss behindern (Pencereci a.a.O. Rn. 112). Randnummer 79 Eine vergleichbare
teilige Einwirkung „von außen“ auf den Wasserhaushalt ist mit einem gelegentlichen Rückstau von Wasser aus den Gewässern erster Ordnung in die Gewässer zweiter Ordnung aufgrund Hochwassers in der Ostsee oder durch Wind nicht verbunden. Insoweit macht die Klägerin zu Recht geltend, dass es sich um einen Teil des natürlichen Wechselwirkungsprozesses von aneinander anschließenden Gewässern handelt, der bei wertender Betrachtung die Annahme eines Vorteils und damit die Begründung einer Beitragspflicht nicht rechtfertigt. Randnummer 80 Soweit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Wasserzufluss aus dem Einzugsgebiet als „
teilige Einwirkung“ anzusehen ist (Urteil vom
teilig auf die Gewässer zweiter Ordnung in einer Unterhaltungsbedarf auslösenden Weise auswirkt, war der Beweisantrag daher abzulehnen. Der Senat hat den Antrag dahingehend verstanden, dass er nicht das Verständnis des Rechtsbegriffs der „
teiligen Auswirkungen“ betrifft – anderenfalls wäre der Beweisantrag unzulässig –, sondern die Tatsache, dass von den Gewässern erster Ordnung Unterhaltungsbedarf auslösende Auswirkungen für die Gewässer zweiter Ordnung ausgehen. Diese Tatsache kann als wahr unterstellt werden bzw. ist unerheblich, weil das Auslösen eines solchen Unterhaltungsaufwands aufgrund der natürlichen Zugehörigkeit der Gewässer zu einem einheitlichen Gewässersystems keinen Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG begründet und die Beteiligung der Eigentümer der Gewässer erster Ordnung an den allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten für die Gewässer zweiter Ordnung nicht rechtfertigt. Randnummer 82 Aus demselben Grund waren die Beweisanträge der Klägerin betreffend Häufigkeit, Ursachen, Auswirkungen und Möglichkeiten der Verhinderung eines Rückstaus bzw. Rückflusses von Wasser in der Peene und im Kummerower See sowie das Fehlen sich daraus etwa ergebender besonderer Unterhaltungserfordernisse abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht erheblich für die Frage, ob den Flächen der Gewässer erster Ordnung aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ein Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG zukommt. Dasselbe gilt für die Beweisanträge der Klägerin betreffend Ursachen und Abhilfemöglichkeiten hinsichtlich eines Sedimenteintrags. Mit der Ablehnung der Beweisanträge war der an diese Anträge anknüpfende Vertagungsantrag des Beklagten erledigt. Randnummer 83 Im Übrigen sind konkrete Umstände betreffend gerade die Gewässer der Klägerin zur Begründung einer generellen Beitragspflicht der Flächen der Gewässer erster Ordnung nicht geeignet. Soweit der Beklagte auf den Ausbauzustand der Peene und die konkrete Art und Weise der Wahrnehmung der Unterhaltungsverantwortung durch die Klägerin hingewiesen hat, kommt es darauf nicht an. Randnummer 84
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorteil nicht im Einzelnen
gewiesen werden muss, sondern zulässigerweise gesetzlich vermutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
träglich wahrzunehmenden – Abweichungsbefugnis in Anwendung von Art. 72 Abs. 3 GG hat der Landesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die maßgebliche Vorschrift des § 3 GUVG nicht inhaltlich geändert worden,
dem das Wasserhaushaltsgesetz vom
den Wassergesetzen anderer Bundesländer eine Beteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ausgeschlossen ist, trifft nicht zu, dass diese Unterschiede lediglich auf einer unterschiedlichen Ausschöpfung der in § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG eröffneten Regelungsmöglichkeiten durch den jeweiligen Landesgesetzgeber beruhen.
2 Brandenburgisches Wassergesetz ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände flächendeckend; dabei unterliegen die Flächen der Gewässer erster Ordnung nicht der Beitragsberechnung und -erhebung. § 64 Abs. 1 Satz 6 Niedersächsisches Wassergesetz erklärt Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, für beitragsfrei. Diese Regelungen stellen ausdrücklich sicher, dass die Beitragserhebung in Einklang mit § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG erfolgt. Sie machen damit nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – von in der Vorschrift eröffneten Regelungsmöglichkeiten Gebrauch, sondern zeichnen deren rechtliche Begrenzung
; sie sind nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 90 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis
Randnummer 91 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die bundesrechtliche Frage, ob § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG der Heranziehung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung zu Beiträgen für die allgemeine Gewässerunterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entgegensteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil selbständig tragend auf eine Auslegung der landesrechtlichen Norm des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG gestützt ist. Randnummer 92 Rechtsmittelbelehrung: Randnummer 93 Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats
Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Randnummer 94 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen. Ein Beteiligter, der
Maßgabe der Sätze 3, 5 und 6 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.