folgend stellte Dr. K. mehrere, jeweils nahtlos anschließende Folgebescheinigungen aus, zuletzt bis zum
1 Nr. 5 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche gemeldet werde. Randnummer 5 Der Bescheid über die Krankengeldhöhe erhielt zudem u. a. die folgenden weiteren Hinweise auf der Rückseite: Randnummer 6 - Vor jeder Auszahlung des Krankengeldes muss die Arbeitsunfähigkeit erneut
gewiesen werden und der C. innerhalb von sieben Tagen
deren Feststellung gemeldet werden. Randnummer 7 - [...] Randnummer 8 - Die letzte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit darf nicht früher als 2 Tage vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt sein. Randnummer 9 In der Folgezeit wurden durch Dr. K. Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ausgestellt, zuletzt bis einschließlich zum
der ausstehenden Zahlung des Krankengeldes für den Zeitraum seit dem
gereicht werden. Im Übrigen sei der Versicherte für die fristgerechte Meldung der Arbeitsunfähigkeit selbst verantwortlich. Verluste oder Verzögerungen auf dem Postweg seien ihr nicht anzulasten. Randnummer 13 Gegen den Ablehnungsbescheid vom 08. März 2017 legte die Klägerin am 15. März 2017 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2017 als unbegründet zurückwies.
1 SGB V bestehe ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit Versicherte arbeitsunfähig mache. Der Anspruch ruhe
1 Nr. 5 SGB V solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde; dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche
Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Dies gelte gleichermaßen für die Meldung der weiteren, andauernden Arbeitsunfähigkeit. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung bzw. -zahlung seien die Voraussetzungen für jeden Bewilligungs- bzw. Zahlungsabschnitt eigenständig zu prüfen und zu erfüllen und so sei auch die weitere Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse rechtzeitig zu melden. Für eine ununterbrochene Zahlung des Krankengelds sei es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche
dem zuletzt vom Arzt bestätigten voraussichtlichen „Bis-Datum“ der Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet werde. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei Pflicht des Versicherten. Die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung trage der Versicherte. Erst am
deren Schließung, spätestens im August 2016, sei
einem Hinweis an der Tür die Geschäftsstelle Ueckermünde zuständig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien dann stets mit der Post
Ueckermünde geschickt worden. Dabei habe es nie Probleme gegeben. Ihr Ehemann habe das Abschicken übernommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien auch zu keinem Zeitpunkt von der Post zurückgesandt worden. Deshalb sei von einem Zugang bei der Beklagten auszugehen. Ein Abhandenkommen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung treffe den Verantwortungsbereich der Beklagten. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Aufmerksam geworden sei ihr Ehemann erst, als auf dem Bankkonto kein Krankengeld eingegangen sei. Der Ehemann habe auch unmittelbar
Kenntnis von der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diese
gesandt, darin sei ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. Auch sei der Beklagten die weitere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bekannt gewesen. Bei Untersuchungen in 2016 sei eine Demenz festgestellt worden. Der Beklagten habe deshalb klar sein müssen, dass die Klägerin auf absehbare Zeit nicht wieder arbeitsfähig sein würde. Randnummer 15 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 16 Der Bescheid der Beklagten vom
frage trägt sie vor, die Geschäftsstelle in A-Stadt sei zum
1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. § 46 Satz 2 SGB V bestimmt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag
dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Randnummer 28 Voranzustellen ist, dass der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur zeitabschnittsweisen Entstehung und Bewilligung von Krankengeldansprüchen (zuletzt BSG, Urteil vom 21. September 2023 – B 3 KR 11/22 R) folgt. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BSG ist die Überlegung, dass Krankengeld-Ansprüche in der Regel nur zeitlich befristet entstehen. Die Bewilligung von Krankengeld stellt keinen Verwaltungsakt für unbestimmte Dauer dar. Vielmehr entsteht der Krankengeld-Anspruch
Ablauf des bescheinigten Zeitraumes jeweils neu, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom
1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche
Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Damit besteht grundsätzlich die Obliegenheit des Versicherten, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs die Arbeitsunfähigkeit zeitgerecht mitzuteilen. Mit der zutreffenden Rechtsprechung des nunmehr allein für Krankengeld zuständigen
ihrer Auffassung fehlender Pflicht hierzu) mit den rückseitigen formularmäßigen Hinweisen im Bescheid vom 02. November 2016 tatsächlich „zum Verfahren der Krankengeldzahlung“ beraten hat. Allerdings waren diese – vermutlich vieltausendfach verwendeten – Hinweise auf der Rückseite der erstmaligen Krankengeldbewilligung zumindest missverständlich, da sie in einem einzigen Satz sowohl den erneuten
weis von Arbeitsunfähigkeit als auch die innerhalb von sieben Tagen erforderliche Meldung hiervon erwähnen, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die Unterschiede der beiden Begriffe hinzuweisen. Indem sie beide Begriffe wie aufgezeigt miteinander vermengt, ruft die Beklagte eine Fehlvorstellung von dem einzuhaltenden Übermittlungsweg hervor oder erhält sie zumindest aufrecht. Dies geschieht, obschon gerade die Abfassung formularmäßiger Hinweise wegen ihrer häufigen Verwendung besondere rechtliche und sprachliche Sorgfalt gebietet. Stattdessen wurden beide Begriffe derart verwendet, dass es sich dem juristischen Laien keineswegs aufdrängt, dass hier in einem Satz von zwei ganz verschiedenen Dingen die Rede ist.
Maßgabe des objektivierten Empfängerhorizonts, d. h. aus der Sicht eines verständigen Versicherten, wurde vielmehr der Eindruck erweckt, dass die Meldung von einer (fort)bestehenden Arbeitsunfähigkeit nur mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen kann. Zumindest aber wird der durch den der Beklagten zuzurechnenden Hinweistext im Formular „Muster 1c (1.2016)“ hervorgerufene Eindruck hierdurch nicht korrigiert. Randnummer 37 Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass entgegen den „umseitigen“ Hinweisen der Beklagten Versicherte keineswegs gehindert sind, eine Folgebescheinigung bereits früher als zwei Tage vor dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausstellen zu lassen. Die Hinweise der Beklagten sind auch insoweit unzutreffend, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme. Entscheidend ist hingegen, dass eine fehlende Pflicht zur Aufklärung und Beratung einen Sozialleistungsträger keineswegs davon entbindet, dann zutreffend, vollständig und ohne Widersprüchlichkeiten zu informieren, wenn er Versicherten tatsächlich Hinweise zur Rechtslage erteilt, ganz gleich ob es sich um allgemeine Aufklärung im Sinne von § 13 SGB I oder um konkrete Beratung im Sinne von § 14 SGB I handelt. Zudem zeigt dieser weitere unzutreffende Hinweis, dass es der Beklagten ohne Weiteres – nämlich durch sein schlichtes Weglassen – möglich gewesen wäre, den Gesamtumfang des umseitigen Textes nicht zu erhöhen und gleichwohl den entscheidenden Hinweis auf die Möglichkeit der telefonischen oder elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich aufzunehmen. Randnummer 38 Eine Verantwortlichkeit der Behörde ist aber erst Recht dann anzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Einzelfall, ein konkreter Anlass und damit eine Pflicht zu einer Beratung besteht, aber von der Behörde pflichtwidrig missachtet wird. Auch der 1. Senat des BSG geht in seiner von der Beklagten angeführten Entscheidung trotz Verneinung einer generellen Obliegenheit der Krankenkasse zur Aufklärung abhängig von der konkreten Situation im Einzelfall durchaus von einer Pflicht zur Spontanberatung und im Verletzungsfall von der Möglichkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R –, juris Rn. 17 m. w. N.).
der ständigen BSG-Rechtsprechung ist der Leistungsträger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses unabhängig von einem konkreten Beratungsbegehren gehalten, auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden, insbesondere dann, wenn sich aus dem Verhalten eines Versicherten ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 31/09 R –, juris Rn. 19). Vorliegend musste sich der Beklagten eine solche Beratungspflicht spätestens aufdrängen, als die Klägerin am 28. Oktober 2016 ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit erst
Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist meldete und die Beklagte deshalb zum ersten Mal den Anspruch auf Krankengeld mit Bescheid vom 02. November 2016 teilweise (wenn auch nur für einen Tag) ablehnte. Weder im Bewilligungsbescheid, in der Begründung des gesonderten Ablehnungsbescheids selbst, noch in den formularmäßigen Hinweisen auf dessen Rückseite findet sich jedoch auch nur ein Wort, das auf die Möglichkeit der formlosen Meldung von der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit hingedeutet hätte. Aus dem bereits eingetretenen „Schaden“ in Form des Verlusts des Krankengeldanspruchs für einen Tag folgte entgegen der Ansicht der Beklagten aber ihre Pflicht, die Klägerin zur Vermeidung erneut drohender Einkommenseinbußen gemäß § 14 SGB I in dem ihr zumutbaren Umfang zu beraten und auf alternative Übermittlungswege hinzuweisen. Diese Pflicht verdichtete sich noch zusätzlich dadurch, dass auch die ersten beiden, noch den Zeitraum der Lohnfortzahlung betreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem Postweg erst deutlich später als
einer Woche bei der Beklagten eingegangen waren. (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
lässigkeiten seitens der Klägerin beruhten oder (auch) in Zusammenhang mit der Schließung der A-Stadter Geschäftsstelle der Beklagten standen. Warum die Beklagte die Klägerin stattdessen erst mit Schreiben vom 14. März 2017 (also
Schadenseintritt) zutreffend und vollständig beriet, erschließt sich dem Senat nicht. Der Eindruck, dass die Beklagte die Klägerin „ins Messer laufen ließ“, mag falsch sein. Er spielt für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen den Beteiligten indes keine Rolle. Bezeichnend ist insofern allerdings die groteske Argumentation der Beklagten, der Klägerin sei die Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bekannt gewesen, da sie ihre Arbeitsunfähigkeit am 15. März 2017 ja tatsächlich telefonisch gemeldet habe, obschon die Sachstandsanfrage wegen der ausstehenden Krankengeldzahlung ganz offenkundig nicht zum Zwecke der Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 40 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.