Nachtarbeitszuschläge - Aussetzung - Verfassungsbeschwerde - Beschwerdeverfahren Leitsatz
(2)des MTV Obst/Gemüse M-V dahingehend auszulegen ist, dass die unterschiedlichen Höhen der vorgesehenen Zuschläge für die verschiedenen Formen von Nachtarbeit, nämlich “Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit” und “Schichtarbeit während der Nachtzeit (22 Uhr - 6 Uhr)” an unterschiedliche Belastungen durch die jeweiligen konkreten Tätigkeiten anknüpfen, die von der Regelung erfasst werden, insbesondere an den Unterschied zwischen Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit, wobei die bloße Tätigkeit zu den tariflich definierten Nachtarbeitszeiten für beide Gruppen vergleichbar gesundheitsschädlich ist und als solche mit einem rechnerischen Nachtarbeitszuschlag von 25 % kompensiert werden soll, wohingegen die Nachtarbeit außerhalb der Schichtarbeit über die damit berücksichtigte und bereits „abgegoltene“ Belastung hinaus weitere Nachteile mit sich bringt (wie die Einbußen bei der Dispositionsfreiheit über die Freizeit, die sog. soziale Desynchronisation u. a.) und durch Verteuerung den Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abhalten soll, die einen sachlichen Grund für einen in diesem Sinne zusätzlich vorgesehenen Nachtarbeitszuschlagsanteil von bis zu weiteren 25 Prozentpunkten bilden. Das Verfahren ist mittlerweile beim Landesarbeitsgericht Hamburg anhängig und noch nicht entschieden. Randnummer 10 Das Bundesarbeitsgericht hat zum MTV Obst/Gemüse M-V am 20.03.2023 entschieden, dass der Arbeitnehmerin ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 % zustehe, da die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" und "Schichtarbeit während der Nachtzeit (22 Uhr – 6 Uhr)" einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhalte (BAG, Urteil vom
- März 2023 – 10 AZR 499/20 – Rn. 29, juris; vorgehend LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Oktober 2020 – 5 Sa 2/20 –). Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1478/23, über die noch nicht entschieden ist. Gegen zwei weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen vom 22.03.2023 unter den Aktenzeichen 10 AZR 600/20 und 10 AZR 587/20 sind ebenfalls Verfassungsbeschwerden anhängig (Aktenzeichen 1 BvR 1422/23 und 1 BvR 1443/23). Eine weitere Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1823/23 richtet sich gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2023 – 10 AZR 369/20 – zu Nachtarbeitszuschlägen in der Getränkeindustrie (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Ausgewählte Neueingänge/vs_2023/Ausgewählte Neueingänge_2023.html). Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Schwerin hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.01.2024 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorverfahren bzw. bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2023 (– 10 AZR 499/20 –), Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1478/23, längstens jedoch bis zum 30.12.2024, ausgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insbesondere darauf verwiesen, dass die streitgegenständliche Forderung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig sei. Die mit einer Aussetzung verbundene Verzögerung werde zum Teil durch den Zinsanspruch kompensiert. Eine Insolvenz der Beklagten sei nicht zu befürchten. Andererseits verringere sich im Falle eines Unterliegens das Kostenrisiko. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerden sei nicht auszuschließen, zumal verfassungsrechtlich noch nicht geklärt sei, ob und in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien beim Abschluss von Tarifverträgen an Grundrechte gebunden seien. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin. Angesichts der bisherigen Prozessdauer sei eine weitere Verzögerung nicht hinnehmbar. Es gebe eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem vorliegenden Tarifvertrag. Im Übrigen kenne die Klägerin den Inhalt der Verfassungsbeschwerde nicht und könne sich zu deren Erfolgsaussichten nicht äußern. Randnummer 13 Die Beklagte hat eine Aussetzung des Verfahrens angeregt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlüsse verwiesen. B. Randnummer 15 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Randnummer 17 Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Oktober 2023 – 17 W 23/23 – Rn. 10, juris = MDR 2024, 123; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Mai 2022 – 3 Ta 29/22 – Rn. 25, juris = LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 13; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – 21 Ta 1223/20 – Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom
- Juli 2019 – I ZB 82/18 – Rn. 38, juris = NJW-RR 2020, 98; BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 – I ZB 64/10 – Rn. 11, juris = NJW-RR 2011, 1343). Randnummer 18
- Aussetzungsgrund Randnummer 19 Die Aussetzung der Verhandlung setzt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht. Anderenfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BAG, Beschluss vom
- September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 35 = NJW 2021, 339). Randnummer 20 § 148 Abs. 1 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus auf vergleichbare Fallgestaltungen entsprechend anwendbar, beispielsweise auf eine Aussetzung bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, und zwar auch dann, wenn die Vorlage an den Gerichtshof in einem anderen Rechtsstreit erfolgt ist (BAG, Beschluss vom
- September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 38 = NJW 2021, 339). Des Weiteren kommt bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in einem Parallelverfahren eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht (BAG, Beschluss vom
- September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 42 = NJW 2021, 339). Randnummer 21 Die Verfassungsbeschwerde stellt kein weiteres zusätzliches Rechtsmittel dar. Sie hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht. Vielmehr ist die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung in der Regel eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (BAG, Urteil vom
- Januar 2003 – 2 AZR 735/00 – Rn. 50, juris = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 166; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Februar 2018 – 1 Sa 366/17 – Rn. 26, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1996 – 1 BvR 2116/94 – Rn. 14, juris = NJW 1996, 1736). Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf und verweist die Sache in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an ein zuständiges Gericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Randnummer 22 Bei parallel gelagerten Fällen kann eine einzelne Verfassungsbeschwerde ausreichen, um eine umfassende Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn weitere zu erwartende Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigen würden. Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden, gefährden (BAG, Beschluss vom
- September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 44 = NJW 2021, 339; BAG, Beschluss vom
- Juni 2021 – 4 AZR 324/20 (A) – Rn. 11 zur Aussetzung der Eingruppierungsstreitigkeiten von Serviceeinheiten an Gerichten im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde). Randnummer 23 Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine der Verfassungsbeschwerden gegen die o. g. Urteile des Bundesarbeitsgerichts wird auch zu einer endgültigen Klärung des vorliegenden Rechtsstreits führen. Weiterer Verfassungsbeschwerden bedarf es nicht, um die Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erweitern und zu vervollständigen. Die bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden genügen hierfür. Das Parteivorbringen im vorliegenden Rechtsstreit wie in den hier noch anhängigen Rechtsstreiten ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Parteivorbringen in denjenigen Verfahren, die dem Bundesverfassungsgericht vorliegen. Eine Vielzahl weiterer Verfassungsbeschwerden würde lediglich zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts führen. Randnummer 24
- Ermessensausübung Randnummer 25 § 148 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung bezieht sich nicht nur auf die Aussetzung als solche, sondern auch auf ihre Dauer (BAG, Beschluss vom
- September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 47 = NJW 2021, 339). Eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer bedarf es einer Einschätzung der Gesamtdauer des Verfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist stets im Lichte der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen (BAG, Beschluss vom
- September 2020 – 6 AZR 136/19 (A) – Rn. 45 = NJW 2021, 339). In Bestandsstreitigkeiten ist eine Aussetzung wegen der besonderen Prozessförderungspflicht in Kündigungsverfahren (§ 61a Abs. 1 ArbGG) regelmäßig ermessensfehlerhaft (ErfK/Koch,
- Aufl. 2024, § 9 ArbGG, Rn 3). Randnummer 26 Die Aussetzung der Verhandlung durch das Arbeitsgericht bis längstens 30.12.2024 ist nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 27 Die Interessen der Klägerin stehen einer zeitlich begrenzten Aussetzung nicht entgegen. Die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung um etwa ein dreiviertel Jahr ist im Hinblick auf die Tragweite eines gegebenenfalls verfassungswidrigen Urteils hinnehmbar. Rechtssicherheit schafft erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bis dahin kann die Klägerin nicht davon ausgehen, einen möglicherweise erstinstanzlich zuerkannten Betrag endgültig behalten zu dürfen. Randnummer 28 Die streitgegenständliche Forderung ist bezogen auf die monatliche Vergütung verhältnismäßig gering. Die Deckung des Lebensunterhalts hängt nicht von einer baldigen Durchsetzung der Forderung, sollte diese berechtigt sein, ab. Darüber hinaus ist der vorliegende Rechtsstreit – anders als beispielsweise ein Kündigungsschutzprozess, der erheblichen Einfluss auf die persönliche Lebensplanung hat – nicht mit psychischen oder sonstigen Belastungen verbunden, denen nur durch eine baldige Entscheidung begegnet werden kann. Randnummer 29 Die Durchsetzbarkeit einer eventuell bestehenden Forderung auf Zahlung höherer Nachtzuschläge ist durch eine Aussetzung nicht gefährdet. Für eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten im Falle eines Obsiegens der Klägerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung wird, sofern die Klage Erfolg hat, zumindest teilweise durch den Zinsanspruch ausgeglichen. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sollte die Klage hingegen keinen Erfolg haben, kann sich die Ersparnis von Prozesskosten als vorteilhaft erweisen. Randnummer 30 Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a BVerfGG) ist bis Ende 2024/Anfang 2025 zu rechnen, wie sich aus der oben zitierten Jahresvorausschau ergibt. Der Verfassungsbeschwerde kann nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- September 2023 – 12 Sa 90/20 – Rn. 61, juris). Die Verfassungsbeschwerde dient auch nicht der Verfahrensverschleppung. C. Randnummer 31 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.