Aufbewahrung der Patientenakten einer ehemaligen Hausarztpraxis eines Kammermitglieds durch die Ärztekammer Leitsatz
(317); 82, 344; 81, 334; 27, 307; m. w. N. BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters,
- Edition 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 151). Dies ist bei § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V nicht der Fall. Schon nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei § 4 HeilBerG M-V um eine reine Aufgabenzuweisungsnorm, die bereits nach ihrem Wortlaut in Nr. 14 die „Interessen des Gemeinwohls unter Beachtung der Rechte der Patienten“ zu wahren beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Kammermitglieder begründet werden sollen, bestehen nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass vielmehr eine sachgerechte, insbesondere den Interessen der Patienten dienende Regelung für den Fall normiert werden sollte, dass bei einer Praxisaufgabe oder beim Tod eines Kammermitglieds nicht sichergestellt ist, wer die vorhandenen Patientenunterlagen verwahrt und wer sie den Patienten zur Einsichtnahme überlässt (vgl. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/788 vom
- September 2007, S. 36). Randnummer 14 Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Eine Behauptung ist dann im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom
- Januar 2022 - XII ZB 227/21 -, BeckRS 2022, 2221 Rn. 11). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 15 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dieser ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V. Danach gehört es zu den Aufgaben der Kammer, zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist. Randnummer 16 Die Aufbewahrung und Gestattung der Einsichtnahme ist vorliegend auf andere Weise gewährleistet. Denn die sich aus § 630 f Abs. 3 und § 630 g BGB i. V. m. §§ 10 ff. Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte M-V, § 57 Abs. 2 Bundesmantelvertrag - Ärzte ergebenden Pflichten zur Aufbewahrung der Behandlungsunterlagen und Gestattung der Einsichtnahme der Patienten ist spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom
- Januar 2023 auf die Betreuerin übergegangen. Randnummer 17 § 14 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V ist nämlich dahingehend auszulegen, dass nur in Ausnahmefällen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Interessen des Allgemeinwohls unter Beachtung der Rechte der Patienten zu wahren, die Kammer zur Aufbewahrung der Patientenakten verpflichtet ist. Einen solchen Ausnahmefall stellt der Umstand, dass ein selbstständig tätiges Kammermitglied aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, nicht dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftretenden Umstand, für den das Rechtssystem die Möglichkeit vorsieht, für den Betroffenen einen Betreuer zu bestellen, der dessen rechtliche Angelegenheiten besorgt. Randnummer 18 Denn die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung und anschließenden Aufbewahrung der Unterlagen obliegt originär dem Arzt bzw. der Ärztin selbst. Sie geht nach allgemeiner Auffassung auch mit dem Tod nicht etwa auf die Antragsgegnerin, sondern auf den Rechtsnachfolger des Kammermitglieds über, der dann die Patientenunterlagen weiter aufbewahren und auf Anfrage an die Patienten bzw. auf deren Wunsch an einen die Behandlung weiterführenden Arzt herauszugeben haben (vgl. MüKo - Wagner, BGB,
- Auflage, § 630 f, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 08.11.2017 - L 3 KA 80/14 -, juris Rn. 31; OLG Rostock, Beschluss vom
- Juli 2020 – 3 W 7/19 –, juris Rn. 12 ). Die Pflicht zur Aufbewahrung der Patientenakten besteht unabhängig von der ärztlichen Tätigkeit oder dem Betrieb der Praxis. Kann sie nicht von dem Arzt selbst wahrgenommen werden, so muss sie durch die nach den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und rechtliche Vertretung hierfür zuständige Person übernommen werden, so wie dies nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch bei allen sonstigen Verpflichtungen der Fall ist. Randnummer 19 Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, in derartigen Fällen die Patientenakten in Verwahrung zu nehmen und auf Anfrage den Patienten Einsicht zu gewähren, war mit der Einführung von § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V nicht intendiert (s. o. zur Antragsbefugnis). Randnummer 20 Das HeilBerG M-V unterscheidet sich insoweit auch vom HeilBG Rheinland-Pfalz und Heilberuf - Kammergesetz (HBKG) Baden-Württemberg, die den dortigen Ärztekammern im Falle des Versterbens eines Kammermitglieds die Aufbewahrungspflicht übertragen. Durch die im hiesigen Gesetz anders als dort enthaltene Formulierung “(…) sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist. “, wird klargestellt, dass § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBG M-V keine so weitereichende Übertragung der Aufbewahrungspflicht beabsichtigt. Randnummer 21 Dementsprechend hat auch das OLG Rostock entschieden, dass in dem Fall, dass ein selbstständig tätiger Arzt verstirbt und seine Erben (vorerst) nicht ermittelt werden können, nicht die Ärztekammer für die Aufbewahrung der Patientenakten zuständig ist, sondern ein Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 2 BGB zu bestellen ist (OLG Rostock, Beschluss vom
- Juni 2020, - 3 W 7/19). Das OLG hat in dem Versterben des Arztes und dem Umstand, dass vorerst kein Erbe festgestellt werden kann, keinen Ausnahmefall gesehen, der dazu führen würde, dass die Aufbewahrung der Patientenakten und die Gewährung der Einsichtnahme nicht auf andere Weise gewährleistet sei, sondern einen (wie auch im vorliegenden Fall) nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftretenden Umstand, für den das Rechtssystem eine Lösung zur Wahrung der Interessen des Allgemeinwohls vorsieht und der nicht zu einer Übernahmepflicht für die Antragsgegnerin führt. Randnummer 22 Es ist auch nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Aufbewahrung der Patientenakten und die Gewährung der Einsichtnahme an die Patienten nicht durch die gerichtlich bestellte Betreuerin erfolgen könnte. Denn das Betreuungsgericht hat den Aufgabenkreis der Betreuerin gerade im Hinblick auf den Umstand, dass der Betroffene Inhaber einer Arztpraxis ist, auf deren Auflösung und Abwicklung erweitert. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er sei mittellos, ist dies nicht glaubhaft gemacht worden. Auch dies dürfte der Übernahme der Aufbewahrungspflicht durch die Betreuerin aber nicht entgegenstehen, da sie die aus dem Betreuungsverhältnis erwachsenden Aufwendungen nach den §§ 1875, 1877 ff. BGB i. V. m. dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) im Falle der Mittelosigkeit des Betreuten gegenüber der Staatskasse geltend machen und sich ggf. auch einen Vorschuss auszahlen lassen kann. Randnummer 23 Ein gesetzliches Verbot, etwa aus § 203 StGB, steht der Aufbewahrung der Patientenakten durch die Betreuerin nicht entgegen. Zwar dürfte die Schweigepflicht des Antragstellers auf seine Betreuerin übergegangen sein, jedoch erfüllt die bloße Aufbewahrung und etwaige Herausgabe an die Patienten mit deren Einwilligung nicht ohne Weiteres dessen Tatbestand, wie dies auch nicht im Falle der Aufbewahrung und Herausgabe durch die Erben des Arztes der Fall wäre. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.