umfassten Kollektivinteressen der Verbraucher. (Rn.55) Orientierungssatz
in Betracht und ist jedenfalls vom Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1
gedeckt (Anschluss BGH, Urteil vom
die Möglichkeit eröffnet wird - unter Umgehung der im Grundsatz allein den Verbrauchern zustehenden individuellen Rückerstattungsansprüchen nach dem BGB - durch den Verbraucherverband bestimmenden Einfluss auf die individuelle Vertragssituation zwischen Verbraucher und Unternehmer zu nehmen und eine vertragliche Rückabwicklung herbeizuführen. (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend LG Rostock
, da der Beklagte unzutreffend die Berechtigung zur Erhebung dieser Gebühr gegenüber den Verbrauchern behauptet habe. Die Verbraucher hätten dagegen einen Anspruch auf vollständige Auszahlung des Restguthabens ohne Abzug einer Gebühr, so dass der Beklagte zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet sei. Es handele sich bei der Auszahlung nicht um eine vergütungsfähige Leistung des Beklagten, sondern um eine nicht zu vergütende Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung. Der Beklagte sei daher verpflichtet, zur Beseitigung des eingetretenen Störungszustandes den Verbrauchern die zu Unrecht einbehaltene Gebühr wieder auszuzahlen. Einer Bezifferung der auszuzahlenden Beträge und der Benennung der berechtigten Verbraucher bedürfe es nicht, da kein Zahlungs-, sondern ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werde, dessen Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richte. Er, der Kläger, sei berechtigt, diesen Beseitigungsanspruch geltend zu machen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem "A. O. Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen. Randnummer 11 Hilfsweise hat er beantragt: Randnummer 12
stütze die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht. Zwar sei die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthaltene Klausel zur Erhebung der "Payout-Fee" gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach eine Zahlung nur für eine erbrachte Leistung erfolgt, abweiche. Die Rückzahlung der einbehaltenen "Payout-Fee" stelle jedoch keine eigenständige und damit vergütungsfähige (Sonder-)Leistung des Beklagten dar. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, es handele sich um eine Vergütung für eine durch den Festivalbesucher durch sein Rückerstattungsverlangen ausgelöste Hauptleistungspflicht des Beklagten, sei dem nicht zu folgen. Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags sei keine echte Leistung, sondern eine ohnehin bestehende Verpflichtung des Beklagten. Randnummer 19 Trotz des durch den Beklagten damit begangenen Wettbewerbsverstoßes stehe dem Kläger aber kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge an die jeweiligen Verbraucher zu. § 8 Abs. 1 S. 1
gewähre keinen Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren, die unter Bezugnahme auf unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Unrecht einbehalten worden seien. Es handele sich dabei nicht um einen Beseitigungsanspruch i.S.d.
, sondern um einen weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruch, der den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3
aktivlegitimierten Verbänden nicht zustehe. Die Nichtauszahlung eines Teils des Restguthabens der Festivalbesucher stelle keine fortdauernde Beeinträchtigung durch den Wettbewerbsverstoß dar. Randnummer 20 Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Rostock (Bl. 87ff. Band II der Akten) sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen verwiesen. Randnummer 21 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten einen (Folgen-)Beseitigungsanspruch auf Auszahlung der vom Beklagten einbehaltenen Payout-Fee in Höhe von jeweils 2,50 € an die betroffenen Verbraucher. Dieser Anspruch ergebe sich sowohl aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3a
i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB als auch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
. Der (Folgen-)Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1
stehe nach § 8 Abs. 3
auch ihm als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3
zu. Voraussetzung für das Bestehen eines Beseitigungsanspruches sei das Bestehen eines fortdauernden widerrechtlichen Störungszustands sowie die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der begehrten Beseitigungshandlung. Beides liege hier vor. Der fortdauernde widerrechtliche Störungszustand liege beim Einbehalten von auf Grund unwirksamer AGB zu Unrecht vereinnahmter Entgelte oder Gebühren in dem Vorenthalten des den Verbrauchern zustehenden Geldbetrages. Diese Störung könne nur durch die (Rück-)Zahlung eben des vorenthaltenen Geldbetrages beseitigt werden. Das Vorenthalten des den Verbrauchern zustehenden Restguthabens in Höhe von jeweils 2,50 € sei insoweit - ebenso wie eine bei Verbrauchern durch die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln hervorgerufene Fehlvorstellung - direkte Folge der Klauselverwendung. Randnummer 22 Die Rückzahlung sei auch verhältnismäßig und zumutbar. Insbesondere seien keine milderen Mittel erkennbar. So könne zwar ein Informationsschreiben bei der Folgenbeseitigung - ebenso - hilfreich sein; es gewährleiste sie aber nicht, d.h. es führe nicht zwingend zum Erfolg, da gerade bei geringen Beträgen die „Trägheitsschwelle“ der betroffenen Verbraucher nicht überwunden wäre. Randnummer 23 Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass ihm auch unabhängig von der vom Beklagten verwendeten unwirksamen AGB-Klausel ein Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
zustehe. Auch die bloße Erhebung einer solchen Gebühr - ohne die zugrundeliegenden AGB - sei als unlautere Handlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
anzusehen. Demgegenüber dürfe dem Beklagten aus seinem unlauteren Handeln kein Vorteil verbleiben. Randnummer 24 Er beantragt unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, Randnummer 25 den Beklagten zu verurteilen, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber er für die Rückerstattung eines Guthabens auf einem Bezahlchip, das Verbraucher zuvor für bargeldloses Bezahlen auf dem,,A. O. Festival" vom 10. bis 14. Juli 2019 eingezahlt haben, eine Gebühr (Payout Fee) einbehalten hat, diese einbehaltene Gebühr (Payout Fee) auf eigene Kosten zurückzuzahlen; Randnummer 26 hilfsweise, Randnummer 27
könne dagegen nur ausnahmsweise auf die Zahlung von Geld gerichtet sein, nämlich wenn anders die geschaffene Beeinträchtigung nicht beseitigt werden könne. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Die Beeinträchtigung bestehe allenfalls in der durch die erfolgte Verwendung der Klausel bei den Verbrauchern hervorgerufenen Vorstellung über eine Zahlungsverpflichtung die sog. „Payout-Fee“ betreffend, nicht jedoch in dem materiellen Verzicht einzelner Verbraucher auf 2,50 €. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 11.03.2021 (Bl. 25ff. Band III d. Akten), die Berufungserwiderung vom 21.04.2021 (Bl. 42ff. Band III d. Akten) sowie die weiteren Stellungnahmen vom 03.06.2021 (Bl. 51ff. Band III d. Akten), 16.11.2021 (Bl. 60ff. Band III d. Akten), 07.12.2022 (Bl. 87ff. Band III d. Akten), 26.06.2023 (Bl. 148ff. Band III d. Akten) und 18.07.2023 (Bl. 155ff. Band III d. Akten) verwiesen. II. Randnummer 35 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Folgenbeseitigungsanspruch mit der von ihm begehrten Rechtsfolge, nämlich Rückzahlung der von den Verbrauchern einbehaltenen Gebühr an eben diese Verbraucher nicht zu. Randnummer 36 1. Zunächst entspricht die Entscheidung des Landgerichts zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen und vom Beklagten verwendeten Klausel bzgl. der Erhebung der "Payout-Fee" sowie der in diesem Zusammenhang festgestellten unlauteren geschäftlichen Handlung des Beklagten gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a
der Sach- und Rechtslage. Randnummer 37 a. Die vom Beklagten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zur Erhebung der "Payout-Fee" ist unwirksam. Insoweit ist hier auch eine unlautere geschäftliche Handlung gegeben. Diese liegt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und von den Parteien im Berufungsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird, in der Verwendung der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Erhebung der "Payout-Fee" durch den Beklagten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Randnummer 38 aa. Auf die streitgegenständliche Klausel finden die Vorschriften der §§ 307ff. BGB Anwendung. Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Bedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind solche Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar bestimmen. Allerdings genügt es nicht, schon deshalb von einer kontrollfreien Preisvereinbarung auszugehen, weil der Beklagte einen Preis für eine bestimmte Tätigkeit ausweist. In einer solchen Regelung kann durchaus eine Änderung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften liegen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf nämlich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Entgelte für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Wenn er aber Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für seine eigenen Zwecke auf den Kunden abwälzen will, liegt darin eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die der Inhaltskontrolle unterliegt (BGH, Urteil vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97; Versäumnisurteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00; Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 199/01). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Gerichte insoweit nicht gehindert, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (BGH, a.a.O.). Randnummer 39 bb. Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen ist die Erhebung der "Payout-Fee" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Mit der Rückzahlung des Restguthabens erfüllt der Beklagte zunächst und grundsätzlich eine Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher, da er zur Rückzahlung des Guthabens primär verpflichtet ist, erbringt dagegen aber keine eigenständige, vergütungsfähige Leistung. Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags ist nämlich keine echte Leistung, sondern stellt eine ohnehin bestehende Verpflichtung des Beklagten aus dem bereits bestehenden Vertrag dar. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bezahlmöglichkeit über das Armband dem Besucher nur für die Dauer des Festivals eingeräumt wird. Das Ende des Festivals und damit das Ende der Bezahlmöglichkeit mit dem erworbenen Armband stellt die auflösende Bedingung für den abgeschlossenen Vertrag - ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung - dar. Die Besucher leisten ihre Einzahlungen lediglich im Hinblick auf die Bezahlmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Festival, so dass die Einzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dieser Bezahlmöglichkeit steht. Entfällt diese mit Ende des Festivals, besteht auf Seiten des Beklagten die Rückzahlungspflicht als nachvertragliche Pflicht. Eine gesonderte, insbesondere vergütungsfähige Leistung des Beklagten wird durch ein berechtigtes Rückerstattungsverlangen der Festivalbesucher dagegen nicht ausgelöst. Randnummer 40 Insoweit kann dann auch der Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen - hier der Nebenpflicht aus dem Vertrag - gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich nicht geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 199/01, Rn. 24). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, a.a.O.). Randnummer 41 Die Klausel in den AGB des Beklagten weicht somit vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach eine Zahlung nur für eine erbrachte Leistung erfolgt, ab und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Randnummer 42 b. Die Verwendung unwirksamer AGB begründet dabei die unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1
unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a
. Unlauter handelt nach § 3a
, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die §§ 307 ff. BGB stellen dabei Marktverhaltensregelungen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; OLG München WRP 2018, 1125), deren Verletzung gemäß § 3a
den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der dem Beklagten angelastete Verstoß ist auch geeignet, Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da die betroffenen Verbraucher durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Randnummer 43 2. Für den Kläger besteht aber weder für den zuletzt verfolgten Haupt- noch für den Hilfsantrag ein durchsetzungsfähiger Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Rückerstattungsgebühr an die betroffenen Verbraucher. Randnummer 44 a. Ein Beseitigungsanspruch nach § 1 UKlaG scheidet aus. Es kann nach § 1 UKlaG nicht verlangt werden, dass der Verwender bereits bestehende Verträge rückabwickelt oder die Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit einer Vertragsklausel aufmerksam macht. Bereits aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift kommt eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden könne, de lege lata nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15). Randnummer 45 b. Im Grundsatz geht der Senat mit der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes aber davon aus, dass ein solcher (Folgen-)Beseitigungsanspruch des hier klagenden Verbandes grundsätzlich nach dem
möglich sein kann und jedenfalls vom Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1
auch gedeckt ist. Randnummer 46 Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.12.2017 auch hinsichtlich der dort vom Kläger beantragten (Folgen-)Beseitigung - konkret ging es hier um die Versendung eines Informationsschreibens an die Verbraucher - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, kann geschlossen werden, dass auch nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes ein Anspruch auf Folgenbeseitigung grundsätzlich in Betracht kommt. Randnummer 47 In seiner jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit eines solchen Folgenbeseitigungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 S. 1
(konkret ging es auch hier um die Information der Verbraucher zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel beim Rechtsschutzversicherer) zudem nochmals bestätigt (BGH, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, Rn. 48ff.). Dieser Ansicht hat sich - neben der von Klägerseite als maßgeblich zitierten Entscheidung des OLG Dresden vom 10.04.2018 (Az.: 14 U 82/16) - auch das OLG Köln angeschlossen (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - I-6 U 86/21 -, Rn. 21). Auch der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Randnummer 48 c. Von der grundsätzlichen Anerkennung eines solchen Anspruches ist aber die Frage zu unterscheiden, welche durchsetzbare Rechtsfolge mit einem solchen Folgenbeseitigungsanspruch erreicht werden kann. Insoweit streiten auch die Parteien im Berufungsrechtszug im Wesentlichen nur um den Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs. Randnummer 49 aa. Der Kläger vertritt insofern die Auffassung, dass der zu beseitigende Störungszustand, nämlich das mit dem Einbehalten der „Payout-Fee“ einhergehende Vorenthalten eines Teils des Restguthabens gegenüber den Verbrauchern, unmittelbar kausal auf der Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel beruhe, weil der Beklagte dieses Entgelt gerade auf der Grundlage der von ihm verwendeten unwirksamen AGB-Klausel einbehalten habe. Das Vorenthalten des den Verbrauchern zustehenden Restguthabens in Höhe von jeweils 2,50 € sei insoweit - ebenso wie eine bei den Verbrauchern durch die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln hervorgerufene Fehlvorstellung - eine weitere direkte Folge der Klauselverwendung. Die Entstehung des Störungszustands sei dabei unabhängig davon, ob ein Teil der Kunden bewusst das Vertragsangebot des Beklagten annehmen wollte oder die AGB überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Randnummer 50 Insofern zuzugeben ist dem Kläger, dass neben der bereits genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 10.04.2018 auch Teile der Literatur zur Begründung eines solchen, auf § 8 Abs. 1 S. 1
gestützten Rückzahlungsanspruchs die Auffassung vertreten, dass bei zu Unrecht einbehaltenen Geldbeträgen der fortbestehende und zu beseitigende Störungszustand gerade darin liege, dass den Verbrauchern der ihnen zustehende Geldbetrag weiterhin durch den Störer vorenthalten werde. Demgegenüber stehe den Verbrauchern allenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, was im Hinblick darauf, dass die zu Unrecht verlangten oder gezahlten Beträge regelmäßig unter der sog. „Trägheitsschwelle“ liegen, zur Folge haben könnte, dass dem Störer „der Gewinn“ aus der Verwendung der unwirksamen AGB verbliebe (so wohl u.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 41. Aufl. 2023,
1.108d) und daher im Sinne einer Effektivität des Rechtsschutzes die Durchsetzung der Rückerstattung durch den Verbandskläger erforderlich sei. Randnummer 51 Andere Literaturstimmen sind dieser Auffassung - mit zum Teil auch grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruches - entgegengetreten (vgl. nur Baldus/Siedler BKR 2018, S. 412; Schultheiß WM 2019, S. 9; Köhler WRP 2019, S. 269; Kruis ZIP 2019, S. 393). Randnummer 52 bb. Der Auffassung des Klägers vermag sich der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht anzuschließen, ohne dabei aber grundsätzlich die Möglichkeit eines Rückzahlungsanspruchs im Wege des § 8 Abs. 1 S. 1
ausschließen zu wollen. Randnummer 53
283) muss nach Ansicht des Senats vielmehr differenziert werden, worin im Einzelfall der Störungszustand und seine Folgen konkret bestehen. In Fällen, in denen - wie hier - eine unwirksame AGB-Klausel vereinbart wurde oder der Kunde sonst einer Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt unterliegt, besteht der Störungszustand in erster Linie in der Fehlvorstellung über den Vertragsinhalt als Grundlage für geschäftliche Entscheidungen des Verbrauchers selbst, hier also schon bereits bei Abschluss des Vertrags und bei Erwerb des Armbandes in der Fehlvorstellung einer rechts- und vertragswirksamen Gültigkeit der vereinbarten Rückerstattungsgebühr auf Grundlage der AGB des Verwenders. Randnummer 54 Diese Fehlvorstellung beeinträchtigt das vom
geschützte Interesse der betroffenen Verbraucher, zutreffend informiert und ohne unlautere Beeinflussung eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, nämlich die Entscheidung zur Zahlung oder Nichtzahlung der von ihnen abverlangten Geldbeträge und in der Folge aber auch die Entscheidung der Verbraucher zur Geltendmachung einer Rückforderung der zu Unrecht einbehaltenen Geldbeträge. Ebenso erfasst ist hier der Schutz der übrigen Marktteilnehmer vor Beeinflussungen der Verbraucher durch irreführende Verhaltensweisen bzw. der Schutz vor der Behinderung eines oder mehrerer konkreter Mitbewerber an dessen bzw. deren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten. Randnummer 55 In einem solchen Fall ist der Störungszustand dann aber einerseits beendet und nicht mehr fortwirkend - sowie auch seine Folgen beseitigt -, wenn der Kunde über die wahre Vertragslage und sein Recht zur Rückforderung des zu viel gezahlten bzw. unrechtmäßig einbehaltenen Betrages in Kenntnis gesetzt wird. Der im Grundsatz also durchaus berechtigte (Folgen-)Beseitigungsanspruch ist in diesen Fällen daher nur hinsichtlich einer berichtigenden Aufklärung begründet, welche die Klägerseite mit ihrer Klage aber vorliegend weder geltend macht noch nach Hinweis des Senats ausdrücklich geltend machen will. Die demgegenüber vom Kläger auch im Berufungsrechtszug weiterhin begehrte Rückzahlung der Gebühren fällt dagegen unter den Schutzzweck der individuellen Ansprüche der Verbraucher nach dem BGB, berührt aber nicht die vom Schutzzweck des § 8 Abs. 1 S. 1
umfassten Kollektivinteressen der Verbraucher. Randnummer 56
, da - insoweit beruht die entsprechende Kommentierung von Bornkamm (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O.,
1.108a) auf einem Missverständnis - in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt bereits keine Rückzahlungsansprüche, sondern gerade die hier vom Senat als geeignetes Mittel angesehene Verbraucherinformation, also eine berichtigende und die Fehlvorstellung beseitigende Aufklärung streitgegenständlich war. Randnummer 57
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1
, ist aber mit einer die individuellen Vorstellungen der Parteien von vornherein bestimmenden Vertragssituation - wie hier - nicht vergleichbar. Randnummer 58 Soweit man daher die Entscheidung des OLG Dresden unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen betrachtet, wobei die dortigen Entscheidungsgründe keine konkrete Differenzierung zu dieser Frage zulassen, ließe sich die dortige Entscheidung zur Rückerstattung der eingezogenen Gebühren auch dahingehend auslegen, dass soweit Geldbeträge durch einen Unternehmer eigenmächtig und ohne vertragliche Grundlage abgebucht werden, der Störungszustand in diesem Fall in der einseitigen Vermögensverschiebung selbst liegt, mit welcher der betroffene Verbraucher bereits jeglicher Möglichkeit einer informierten geschäftlichen Entscheidung beraubt wird. Denn durch die eigenmächtige Abbuchung wäre dem Kunden die Möglichkeit genommen, nicht nur eine informierte, sondern überhaupt eine eigene geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der durch die eigenmächtige Abbuchung hervorgerufene Störungszustand wäre daher nur durch Rückgängigmachung der Abbuchung, also Rückzahlung des zu Unrecht vereinnahmten Betrages zu beseitigen (vgl. hierzu auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, a.a.O.,
283), da jedenfalls eine - anfängliche - Fehlvorstellung der Verbraucher, die hätte beseitigt werden können, gerade nicht vorlag. Insofern geht es im Fall des OLG Dresden - jedenfalls soweit es die Frage der Rückzahlung angeht - auch weniger um die Beseitigung der Folgen einer Störung, sondern um die Beseitigung der Störung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1
selbst, deren Grenzen aber ohnehin nur schwer trennscharf zu ziehen sind. Randnummer 59 Eine Vergleichbarkeit der Entscheidung aus Dresden besteht mit dem hiesigen Verfahren danach nicht. Die durch das streitgegenständliche, geschäftliche Verhalten des Beklagten betroffenen Verbraucher waren bereits durch die AGB vorab, d.h. bei Vertragsschluss über die Kosten der Rückerstattung informiert und haben ihre Entscheidung zum Kauf des Armbandes in der Fehlvorstellung einer Rechtmäßigkeit der später anfallenden „Payout-Fee“ getroffen. Diese Fehlvorstellung als Folge der unlauteren Handlung des Beklagten - die auch für die Entscheidung der Verbraucher über eine Rückforderung als „Folge“ fortwirkt und andauert - wäre bereits durch eine berichtigende Aufklärung seitens des Beklagten beseitigt. Randnummer 60
außer Betracht zu bleiben haben (dazu unter lit. cc), ist es materiell-rechtlich grundsätzlich allein Sache des Schuldners, nach Möglichkeiten zu suchen, die eingetretene Störung zu beseitigen (vgl. MüKoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022,
203). Dabei könnte der Beklagte die Fehlvorstellung der Verbraucher zwar auch unmittelbar durch Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Gebühren beseitigen, wobei der Rückerstattung auch selbst ein Informationsgehalt beizumessen wäre. Die Wahl der geeigneten und erforderlichen Mittel obliegt aber ihm. Eine Beschränkung auf lediglich das Mittel der Rückzahlung beschneidet ihn hingegen in seinen Rechten und ist vorliegend auch nicht notwendig, da - wie bereits ausgeführt - auch andere Mittel zur Verfügung stehen. Randnummer 63 Die weiteren Entscheidungen aus Hamburg und Nürnberg-Fürth verweisen in ihrer Begründung lediglich auf das o.g. Urteil des Landgerichtes Berlin, enthalten aber keine eigene Begründung. Randnummer 64 cc. Soweit der Kläger im weiteren die Auffassung vertritt, der Beseitigungsanspruch mit der begehrten Rechtsfolge der Rückzahlung ergebe sich jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
, kann dieser Auffassung aus den o.g. Erwägungen ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Erhebung bzw. Einbehaltung der Gebühr mag gleichfalls eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
vorliegen, soweit es vorliegend um Angaben über den Preis sowie die Art und Weise, in der er berechnet wird und die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, geht. Im Kern, und davon geht auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung aus, geht es aber wiederum um eine unwahre Behauptung des Beklagten, nämlich die Gebühr zu Recht erheben zu dürfen und seine damit verbundene Täuschung über eine korrespondierende Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers. Randnummer 65 Entsprechend führt auch der Kläger in der Berufungsbegründung zu diesem Punkt (noch) zutreffend aus, „die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher liegt hier in der Hinnahme der Berechnung der Payout-Fee durch den Beklagten und der Nichtauszahlung der "Payout-Fee" durch den Beklagten.“ Einen weitergehenden und zu beseitigenden Störungszustand als die hier durch die rechtswidrige Behauptung des Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung der Verbraucher, welche mittels des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 S. 1
zu beseitigen gewesen wäre, vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen. Randnummer 66 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang für die Erforderlichkeit einer Rückerstattung insbesondere das Argument einer unberechtigten Bereicherung des Beklagten durch einen auf unlautere Weise herbeigeführten Gewinnzuwachs - auch im Verhältnis zu den übrigen am Markt tätigen Wettbewerbern - bemüht, vermag dies an der o.g. Rechtsauffassung nichts zu ändern. Insoweit erscheint die Zulassung eines Rückerstattungsanspruches aus diesen Erwägungen heraus auch nicht vom Willen des Gesetzgebers getragen. Randnummer 67 Der insoweit vom Kläger vorgebrachte Ansatz, dem Beklagten dürfe kein Vorteil aus der unlauteren Handlung verbleiben, ist dem Beseitigungsanspruch i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1
fremd. Weder dem Unterlassungs- noch dem Beseitigungsanspruch des Verbandsklägers ist das Rechtsschutzziel der Gewinnabschöpfung, worauf der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 26.06.2023 als einen ausschlaggebenden Punkt seines Rechtsmittels noch einmal abstellt, eigen. Einen Anspruch aus § 10 Abs. 1
auf Herausgabe des (verbliebenen) Gewinns an den Bundeshaushalt macht der Kläger dagegen aber nicht geltend. Aber gerade dieser Gewinnherausgabeanspruch aus § 10
hat die vom Kläger „begehrte“ und vom Gesetzgeber auch gewollte Funktion, ein Marktversagen („Unlauterer Wettbewerb lohnt sich immer“) zu korrigieren. Dass dies vom Gesetzgeber auch so gesehen und gewollt ist, ergibt sich aus den Entwurfsausführungen des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (
) vom 22.08.2003 (BT-Drs. 15/1487), die sowohl die ausdrückliche Erwähnung des Beseitigungsanspruches in § 8
als auch die Einführung des Gewinnabschöpfungsanspruches in § 10
umfassen. Randnummer 68 So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 8 (BT-Drs. 15/1487, S. 22): Randnummer 69 (...) Der Beseitigungsanspruch war bislang im
nicht erwähnt, jedoch als Ergänzung und Weiterführung zum Unterlassungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Köhler/Piper a.a.O., vor § § 13Rn. 33 m.w.N.). Die nunmehr ausdrückliche Regelung erfolgt lediglich zur Klarstellung. Eine Änderung der Voraussetzungen sowie des Inhalts und des Umfangs des Beseitigungsanspruchs ist nicht bezweckt.(...) Randnummer 70 und weiter zu § 10 (BT-Drs. 15/1487, S. 23): Randnummer 71 Mit der Regelung eines Gewinnabschöpfungsanspruches werden die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen wegen eines Verstoßes gegen das
mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts erweitert. Das bisherige Recht hat Durchsetzungsdefizite bei den so genannten Streuschäden. Hierunter versteht man die Fallkonstellation, in der durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist. Häufig vorkommende Fallgruppen dieser Art sind insbesondere die Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsschlüsse auf Grund irreführender Werbung, gefälschte Produkte sowie sogenannte Mogelpackungen. Bleibt der Schaden im Bagatellbereich, so sieht der Betroffene regelmäßig von einer Rechtsverfolgung ab, weil der Aufwand und die Kosten hierfür in keinem Verhältnis zu seinem Schaden stehen. Mitbewerbern steht ein Schadensersatzanspruch in diesen Fällen nicht zwangsläufig zu. Daher sind Fälle denkbar, in denen der Zuwiderhandelnde den - bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung erzielten - Gewinn behalten darf. Diese Rechtsdurchsetzungslücke soll durch die Regelung in § 10 geschlossen werden. (...) Randnummer 72 Vielmehr sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Geschädigten den Anspruch nicht geltend machen. (...) Randnummer 73 Der somit in § 10
normierte Gewinnabschöpfungsanspruch indiziert, dass der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1
auf Folgenbeseitigung im Wege der Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Beträge seitens des Gesetzgebers einerseits nicht - per se - vorgesehen ist und daher die Ausnahme bleiben muss; andererseits, dass das von Teilen der Literatur und den von Klägerseite zitierten Entscheidungen für einen solchen Rückerstattungsanspruch als maßgeblich vorgebrachte Argument der Effektivität des Rechtsschutzes vom Gesetzgeber durchaus gesehen, dies aber gerade zugunsten der „staatlichen Gewinnabschöpfung“ entschieden wurde. Die Effektivität des Rechtsschutzes als sicher auch ein erstrebenswertes Ziel - wie der Bundesgerichtshof bereits an anderer Stelle zum Rechtsdienstleistungsgesetz betont hat (BGH, Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05) - kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr über den Beseitigungsanspruch in § 8 Abs. 1 S. 1
die Möglichkeit eröffnet wird, unter Umgehung der im Grundsatz allein den Verbrauchern zustehenden individuellen Rückerstattungsansprüche nach dem BGB, durch den Verbraucherverband bestimmenden Einfluss auf die individuelle Vertragssituation zwischen Verbraucher und Unternehmer zu nehmen und eine vertragliche Rückabwicklung herbeizuführen. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch nach § 8 Abs.1 S. 1
nicht um einen individuellen Anspruch der Verbraucher selbst, sondern um einen originären Anspruch des klagenden Verbandes. Dennoch wäre mit der Vollstreckung eines solchen Beseitigungsanspruchs in Form der Rückzahlung über die entsprechenden Vorschriften des BGB (§ 362 BGB) der individuelle Rückzahlungsanspruch der Verbraucher erloschen. Randnummer 74 Die o.g. Ausführungen lassen vielmehr die Feststellung zu, dass die Effektivität des Rechtsschutzes als Argument für die Zulassung eines weitreichenden Folgenbeseitigungsanspruchs - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - gerade nicht herangezogen werden kann. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023 - jedenfalls für das
- nichts geändert. Insoweit lässt zwar nun § 14 des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) vom 08.10.2023 auch Abhilfeklagen zu, mit der klageberechtigte Stellen gegen einen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Mit den gleichzeitig in Artikel 12 VRUG vorgenommenen Änderungen zu § 8
n.F. und § 10
n.F. hat der Gesetzgeber aber erneut - bewusst - Abstand genommen, das hier vorliegende Problem der sog. „Streuschäden“ mit einer Erweiterung des Beseitigungsanspruches aus § 8
zu lösen und stattdessen - erneut - die Bedeutung des § 10
und dessen Anwendung in diesem Bereich betont (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 126). Randnummer 75 Folgt man dagegen der klägerischen Sichtweise, würde der Anspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1
letztlich einem Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10
gleichkommen, den der Gesetzgeber aber bewusst außerhalb des § 8
angesiedelt und zudem mit dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal des Verschuldens im Anwendungsbereich deutlich beschränkt hat. Insofern sind daher Gewinnabschöpfungsaspekte nicht der Maßstab, an dem die mögliche Rechtsfolge eines (Folgen-)Beseitigungsanspruch aus § 8
auszurichten sind. Randnummer 76 Ein Schadensersatzanspruch nach § 9
steht dem Kläger als Verband dagegen ohnehin nicht zu. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der klagende Verband unmittelbar betroffen ist, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Randnummer 77
auch grundsätzlich eröffnet werden soll. Randnummer 83 Die Revision war hier aber nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen. Es ist eine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob auch Verbraucherschutzverbände im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruches nach § 8 Abs. 1 S. 1
dem Grunde nach Rückerstattungsansprüche zugunsten der betroffenen Verbraucher geltend machen können oder ob derartige Fälle der sog. „Streuschäden“ auf den § 10
mit den dortigen besonderen Tatbestandsanforderungen (Verschulden) grundsätzlich beschränkt bleiben sollen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.