erfolgt; das sei bereits zum Zeitpunkt der Zuwendungen mündlich geschehen. Noch vor der Gründung der Klägerin sei zwischen dem Chief Executive Officer (CEO) der A. und der Ministerpräsidentin des Landes M-V vereinbart worden, dass die A. € 60.000.000 an den Gemeinwohlbereich der Klägerin leisten werde, um den Satzungszweck nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Klägerin umzusetzen. Erst durch die beiden Zuwendungen sei der Gemeinwohlbereich lebensfähig gewesen und es sei möglich geworden, Mitarbeiter einzustellen. Dagegen sei es aufgrund der im Kooperationsvertrag mit der A. getroffenen Vereinbarungen nicht notwendig gewesen, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusätzlich zu finanzieren. Dass die (nachträglichen) Schenkungsvereinbarungen nicht notariell beurkundet worden seien, schade nicht; denn der Formmangel sei durch den Vollzug der Schenkungen geheilt. Es habe aus der Sicht der Vertragsparteien damals keinen Grund gegeben, die Absprache zur Verwendung der Zuwendungen schriftlich zu fassen. Dafür, dass diese Absprache tatsächlich getroffen worden sei, spreche auch, dass nachfolgend alle Beteiligten in ihrem weiteren Handeln mit großer Selbstverständlichkeit vom Bestehen dieser Absprache ausgegangen seien. Zudem seien beide Zuwendungen auf das Konto des Gemeinwohlbereichs geleistet worden. Auch in § 3 Abs. 4 der Satzung sei lediglich eine Vermögensumschichtung aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Gemeinwohlbereich vorgesehen, nicht aber umgekehrt aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Gemeinwohlbereich. Randnummer 50 Nach richterlichem Hinweis macht die Klägerin auch geltend, dass jedenfalls die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG erfüllt seien. Die Zuwendungen seien ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gewidmet gewesen, und die Verwendung zu dem bestimmten Zweck sei gesichert gewesen. Die Sicherung ergebe sich aus der mündlich erteilten
. Ferner sei durch die Bindung der Klägerin an den Willen des Stifters und durch die gesetzlich vorgeschriebene Stiftungsaufsicht gewährleistet gewesen, dass die Zuwendung der
entsprechend verwendet werde. Dies sei auch so praktiziert worden; aus den 20 Millionen Euro sei kein Cent in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geflossen. Randnummer 51 Es sei geboten, bei der Anwendung aller Steuerbefreiungsvorschriften die Besonderheiten der grundgesetzlich geschützten Rechtsform Stiftung zu berücksichtigen. Randnummer 52 Die Klägerin beantragt, Randnummer 53 die Schenkungsteuerbescheide vom 16.09.2022 dahingehend zu ändern, dass die Schenkungsteuer für die Zustiftungen der A. vom 08.02.2021 und vom 12.07.2021 jeweils auf Null Euro festgesetzt wird; Randnummer 54 hilfsweise: die Revision zuzulassen. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt, Randnummer 56 die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15, 2. Alt. ErbStG nicht erfüllt seien. Erforderlich sei eine
des Schenkers, die dieser dem Beschenkten mitteile. Eine solche
könne nicht nachträglich erfolgen, also insbesondere nicht wie hier mit dem Schreiben vom 10.08.2022. Dass
n lediglich mündlich erteilt worden seien, sei fragwürdig. Dafür sei kein Grund ersichtlich, zumal es um sehr hohe Beträge gegangen sei und alle anderen Dokumente innerhalb kurzer Zeit schriftlich gefasst worden seien. Randnummer 58 Außerdem seien die Zuwendungen nicht ausschließlich für Zwecke des Landes verwendet worden, sondern auch für Zwecke ausländischer Gebietskörperschaften, nämlich der übrigen Ostseeanrainerstaaten. Randnummer 59 Die Klägerin habe als eigenständige und eigenverantwortlich handelnde juristische Person des Privatrechts selbst über die Verwendung der Mittel entscheiden können und keinen Weisungen unterlegen. In den beim Landgericht Schwerin (Aktenzeichen 3 O 65/22) und beim Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 6 U 19/22 ) anhängig gewesenen Klageverfahren betreffend eine presserechtliche Auskunftsverpflichtung der Klägerin habe diese selbst stets dahingehend argumentiert, dass die öffentliche Hand auf sie keinen beherrschenden Einfluss habe. Zudem seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift wesentlich enger auszulegen als die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, über den dort durch die Zivilgerichte entschieden worden sei, und der im Lichte der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit weit habe ausgelegt werden müssen. Zudem sei die Klägerin nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 c) der Satzung in der Verwendung der Zuwendungen frei und könne diese auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einsetzen. Der Landtag habe auf die konkrete Verwendung der Mittel keinen Einfluss gehabt. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der beiden Stiftungszwecke – Klimaschutz und Fertigstellung der Pipeline – habe allein der Vorstand der Stiftung zu entscheiden. Randnummer 60 Wenn die Zustiftungen pauschal als Zustiftungskapital ohne konkreten Bezug zum ideellen Bereich verbucht worden seien, so spreche dies dafür, dass der Vorstand frei über die Verwendung habe verfügen können. Dafür spreche auch der Umstand, dass die zugeflossenen Mittel nahezu zur Hälfte in Wertpapieren angelegt worden seien. Randnummer 61 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG komme nicht zur Anwendung. Es sei schon zweifelhaft, ob der in § 2 Abs. 1 der Satzung bezeichnete Zeck ausschließlich gemeinnützig sei. Insofern sei zu beachten, dass im vierten Spiegelstrich auch die Förderung von Wirtschaftsunternehmen als möglicher Zweck vorgesehen sei. Jedenfalls sei die Verwendung zum Zwecke des Klima- und Umweltschutzes nicht gesichert gewesen. Dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich selbst finanzieren könne, sei entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs sichergestellt gewesen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb habe seine Ausgaben vorab selbst finanzieren müssen und sie dann binnen 6 Wochen bei der A. einreichen können. Für den Fall einer Insolvenz der A. sei die Klägerin nicht abgesichert gewesen und sei Gefahr gelaufen, ihre Ausgaben nicht erstattet zu bekommen. Auch durch die staatliche Stiftungsaufsicht sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Klägerin die Zuwendungen für den gemeinwohlorientierten Bereich und nicht etwa für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der ja auch zu ihren Zwecken gehört habe, verwende. Randnummer 62 Dem Gericht haben vier Bände Schenkungsteuerakten vorgelegen. Randnummer 63 Am 12.01.2023 hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Vorstandsvorsitzende der Klägerin sich ergänzend zum Sachverhalt geäußert hat. Auf das Protokoll (Streitakte Bl. 257 ff.) wird verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 64 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 65 Die Klage ist zulässig. Der Sprungklage hat der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). II. Randnummer 66 Die Klage ist unbegründet, da die beiden angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 67 Die beiden Zuwendungen der A. unterliegen nach § 1 ErbStG grundsätzlich der Schenkungsteuer (unten A). Die Voraussetzungen einer Schenkungsteuerbefreiung sind auch dann, wenn man den Vortrag der Klägerin zu den mündlich erteilten
n als wahr unterstellt, nicht erfüllt (unten B). A. Randnummer 68 Die beiden Zuwendungen sind als Schenkungen grundsätzlich nach § 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Randnummer 69 Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). Als Schenkungen unter Lebenden gelten freigebige Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG). 1. Randnummer 70 Die beiden verfahrensgegenständlichen Zuwendungen sind keine Zweckzuwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 ErbStG; denn sie waren nicht mit der die Bereicherung des Erwerbers mindernden
verbunden, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden (§ 8 ErbStG). Ob die Zuwendungen mit einer rechtlich bindenden
verbunden waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Jedenfalls lag keine
vor, die geeignet war, die bei der Klägerin eingetretene Bereicherung zu mindern. Die Zuwendungen kamen der Klägerin zugute, da sie von ihr eingesetzt werden konnten, um ihre eigenen Zwecke im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zu verfolgen. Die
gegenüber einer Stiftung, das ihr Zugewandte satzungsgemäß zu verwenden, mindert die Bereicherung der Stiftung anerkanntermaßen nicht (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18.
StG) sind die Zuwendungen nicht zu bewerten. Vermögen geht nur dann „auf Grund eines Stiftungsgeschäfts“ über, wenn die Stiftung ihre durch das Stiftungsgeschäft festgelegte Erstausstattung erhält (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18.
121), also hier den Betrag von € 200.000, mit dem das Land ausweislich des Stiftungsgeschäfts die Klägerin ausgestattet hat. Auf weitere Zustiftungen – wie sie im Streitfall geleistet worden sind - ist die Vorschrift nicht anzuwenden.
n gegeben hat und die Klägerin die Mittel ohne jede Vorgabe verwenden konnte. Sowohl der gemeinwohlorientierte Bereich als auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb gehörten zu den Aufgaben der Klägerin, die vom Stifter (dem Land M-V) vorgegeben waren. Es handelt sich um Zwecke, die das Land M-V tatsächlich verfolgt hat und verfolgen durfte. Randnummer 79 Das Merkmal des „Zwecks“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG ist grundsätzlich weit auszulegen; die relevanten Zwecke werden nur durch die Verfassung der jeweiligen Gebietskörperschaft begrenzt (Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3.
StG Rn. 96; Kiebele in Preißer/Rödl/Seltenreich, ErbStG, 3.
243). Vorliegend stand das Landesverfassungsrecht der Verfolgung der Stiftungszwecke nicht entgegen. Randnummer 80 Insbesondere gibt es keinen Grund, nur den Umwelt- und Klimaschutz als legitimen Zweck des Landes anzusehen, nicht aber die Förderung der Gaspipeline. Der Umweltschutz ist zwar ein durch Art. 12 VerfMV vorgegebenes Staatsziel. Dagegen ist aber auch die Sicherstellung der Energieversorgung eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung (so Bundesverfassungsgericht, Urt. vom 20.03.1984, 1 BvL 28/82, BVerfGE 66, 248 = juris Rn. 37; auch Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3.
S. 363 f.). Sie gehört zur Daseinsvorsorge und ist in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz -GG- verfassungsrechtlich verankert. Ob die Unterstützung der Pipeline aus heutiger Sicht als politischer Fehler angesehen wird, ist unerheblich. Dies ändert nichts an der rechtlichen Bewertung dahingehend, dass das Land grundsätzlich so handeln durfte, wie es das getan hat, und dass es sich auch insoweit um einen schenkungsteuerrechtlich relevanten eigenen Zweck des Landes gehandelt hat. Dass das Land den Rahmen seiner Aufgaben eindeutig überschritten hat (vgl. BFH, Urt. vom 01.12.2004, II R 46/02, BStBl II 2005, 311 für § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), kann nicht festgestellt werden.
StG, 09/2014, § 13 Rn. 89; Weinmann in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, § 13 Rn. 69).
verbunden sind, für alle erdenklichen, weit zu fassenden Zwecke des Bundes oder eines Landes verwendet zu werden. Eine Zuwendung diene erst dann nicht mehr „ausschließlich“ Zwecken des Staates, wenn sie zugleich anderen, nicht privilegierten Zwecken diene (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 50. Ergänzungslieferung § 13 Rn. 176). Diesem Verständnis folgt der Beklagte, indem er darauf verweist, dass das zugewendete Geld auch für die Zusammenarbeit mit anderen Ostseeanrainerstaaten (und somit auch für die Belange anderer Staaten) eingesetzt werden könne, und dass die Steuerbefreiung deshalb ausscheide. Randnummer 92 Ob die dargestellte Auffassung stets zu denselben Auffassungen führt wie der oben (
78). Randnummer 99 Nach diesem Maßstab war die Verwendung für den Klima- und Umweltschutz im Streitfall nicht gesichert. Randnummer 100 Durch die staatliche Stiftungsaufsicht war nicht gewährleistet, dass die Mittel gerade für den Klima- und Umweltschutz und nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Die Stiftung untersteht zwar nach § 4 Abs. 1 Landesstiftungsgesetz – StiftG MV- der Rechtsaufsicht des Landes. Die Stiftungsbehörde kann dann eingreifen, wenn Maßnahmen der Stiftungsorgane dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen ( § 6 Abs. 1 StiftG MV ). Vorliegend geht es aber um die Einhaltung einer allenfalls mündlich erteilten
, nach der die Zuwendungen nur für einen bestimmten Teilbereich der Stiftung (den gemeinwohlorientierten Bereich), nicht aber für einen anderen Teilbereich (den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) verwendet werden sollten. Insoweit hätte die Stiftungsbehörde keine gesetzliche Grundlage für ein Einschreiten gehabt. Randnummer 101 Die Verwendung für den Klima- und Umweltschutz war auch nicht durch einen Beamten in amtlicher Eigenschaft oder sonst durch eine besonders vertrauenswürdige Person oder Stelle gewährleistet. Die besondere Vertrauenswürdigkeit muss durch die Funktion, in der die Person handelt, gewährleistet sein. Das besondere Vertrauen zu einer bestimmten Persönlichkeit (hier etwa zu einem Ministerpräsidenten a.D.) reicht also nicht aus. Vorliegend ist das Geld dem Vorstand einer privaten Stiftung anvertraut worden, der in seiner Funktion als Vorstand sowohl für den Gemeinwohlbereich als auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verantwortlich war. Eine ausreichende Sicherung kann darin nicht gesehen werden. Da die Stiftung nicht ausschließlich dem Klima- und Umweltschutz dient, war eine Verwendung auch nicht durch die Organisation der Stiftung sichergestellt. Zudem wird in der Präambel der Satzung der Klägerin (letzter Absatz) die Auffassung vertreten, dass zum Klimaschutz auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung gehöre, einschließlich schnell und flexibel einsetzbarer Gaskraftwerke für eine Übergangszeit. Deshalb werde die Stiftung zu den Arbeiten an der Pipeline beitragen. Wenn auf Seiten der Klägerin diese Auffassung vertreten wird, dann war es aus ihrer Sicht denkbar, die Zuwendungen auch für die Arbeiten an der Leitung einzusetzen, da diese ebenfalls dem Klimaschutz dienten. Randnummer 102 Das Argument der Klägerin, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sei durch die Vertragsgestaltung mit der A. so abgesichert gewesen, dass er keinesfalls Mittel aus den Zuwendungen benötigt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Klägerin hatte zwar einen vertraglichen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die A., zuzüglich eines Aufschlags von 10 %. Es war jedoch nicht ausgeschlossen, dass die A. den Aufwendungsersatz nicht leisten konnte oder nicht leisten wollte, beispielsweise auch wegen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob seine Voraussetzungen erfüllt waren. Randnummer 103 Die Verwendung des Geldes war auch nicht allein durch eine mündliche Absprache dahingehend, dass das Geld nur für den gemeinwohlorientierten Bereich ausgegeben werden solle, gesichert. Deshalb kommt es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob es eine solche Absprache gegeben hat. Eine solche Absprache war nicht mit Sanktionen für den Fall eines Verstoßes verbunden. Das im Erörterungstermin hierzu befragte Vorstandsmitglied der Klägerin hat auf wiederholte Nachfrage nicht sagen können, was geschehen wäre, wenn die Klägerin gegen diese Absprache verstoßen hätte. Es sei schlicht klar und selbstverständlich gewesen, dass das Geld nur für den Gemeinwohlbereich verwendet werde. Zudem ist ausdrücklich gesagt worden, der Vorstand habe es für selbstverständlich gehalten, dass die Klägerin gegenüber der A. über die Verwendung des Geldes nicht Rechenschaft ablegen müsse. Nachdem der Zuwendende an die Stiftung geleistet habe, habe er nichts mehr zu sagen. Über die Verwendung des Geldes entscheide ausschließlich der Vorstand der Klägerin. Randnummer 104 Unter diesen Umständen war die Verwendung des Geldes für den Klima- und Umweltschutz zwar durchaus wahrscheinlich und zu erwarten, aber nicht in einer Art und Weise „gesichert“, die ausreichen würde, um die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift zu rechtfertigen. III. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 106 Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da vorliegend allgemeine, bisher ungeklärte Rechtsfragen zur Auslegung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften, insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG zu beantworten sind. Fußnoten 1) Hinweis des Dokumentars: sic; § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.