Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz wegen Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Oldtimers Leitsatz 1. Zu Fragen der (Arglist-)Anfechtung im Zusammenhang mit einer durch den Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages zugesagten Restaurierung eines Oldtimers in der Zeit bis zur späteren Übergabe an den Käufer, insbesondere zu den Wirkungen einer Anfechtung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts. (Rn.16) 2. Zur Frage der Streitwertrelevanz von auf materiell-rechtlicher Grundlage (hier u.a. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) mit eingeklagten vorgerichtlichen Sachverständigenkosten. (Rn.19) Orientierungssatz 1. Die Übergabe der Kaufsache ist als Realakt nicht anfechtbar. (Rn.16) 2. Soweit mit der fiktionalen Rückversetzung der Rechtsverhältnisse in den Zustand vor Erfüllung für den Käufer im Hinblick auf die Pflicht zur Kaufpreiszahlung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 320 ff. BGB (wieder-) entstanden wäre, könnte der Käufer den mit der Klage verfolgten Kondiktionsanspruch hierauf nicht stützen, weil diese Einrede nur aufschiebend wirkt, nicht aber dauerhaft (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). (Rn.16) 3. Werden neben dem Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten als deliktischer Schaden miteingeklagt, sind bei der Streitwertfestsetzung die Sachverständigenkosten dem Wert der Klageforderung hinzuzusetzen (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2012 - 1 W 10/12). (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Rostock, 28. Oktober 2022, 2 O 1134/21, Urteil Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.2022, Az.: 2 O 1134/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf bis 50.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger (Käufer) nimmt den Beklagten (Verkäufer) auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz wegen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Oldtimers - konkret ein ... - in Anspruch, wobei der Kaufvertrag im Jahr 2020 geschlossen worden, das Fahrzeug aber erst im darauffolgenden Jahr 2021 an den Kläger übergeben worden ist. Der Kläger stützt die Klage darauf, dass er den Kaufvertrag, aber auch einen später (nach Fahrzeugübergabe) mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Band II Blatt 5 ff. der erstinstanzlichen Prozessakten) Bezug genommen, mit dem das Landgericht unter Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils auch die zwischenzeitlich erweiterte Klage abgewiesen hat. Randnummer 2 Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in einem unstreitig nicht verkehrstüchtigen Zustand befunden und vor diesem Hintergrund der Beklagte es übernommen habe, das Fahrzeug bis zur Übergabe TÜV-tauglich zu machen und die Voraussetzungen für ein sogenanntes Oldtimergutachten zu schaffen. Insofern müsse in Bezug auf den Kaufvertragsschluss eine arglistige Täuschung in jedem Fall ausscheiden. Die spätere Übergabe könne schon deshalb nicht angefochten werden, weil es sich bei ihr um einen Realakt handele; anfechtbar seien nur Rechtsgeschäfte. Auch der zeitlich nach der Übergabe geschlossene Vergleich, aufgrund dessen der Beklagte im Gegenzug für einen umfassenden Verzicht des Klägers auf Gewährleistungsrechte 5.000,00 € an den Kläger (zurück-) gezahlt habe, sei nicht wirksam angefochten. Zwar sei die Anfechtungserklärung erkennbar auch auf diesen Vertrag bezogen, nicht allein auf den Kaufvertrag. Auch insofern sei eine arglistige Täuschung aber nicht feststellbar. Randnummer 3 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Dabei wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Für die Einzelheiten kann insofern auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2023 (Blatt 8 ff. der Senatsakten) verwiesen werden. Randnummer 4 Der Kläger beantragt (wörtlich), Randnummer 5 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, Randnummer 6 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.165,50 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des ..., FIN ..., Baujahr ..., letztes amtliches Kennzeichen ...; Randnummer 7 2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug bzgl. des oben genannten Kfz befindet; Randnummer 8 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.162,23 Euro (Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung) zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen; Randnummer 9 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.895,66 Euro (Kosten des Gutachtens) zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Auch er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.03.2023 (Blatt 17 ff. der Senatsakten) wird Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. ZPO) ist nicht begründet. Sie wird daher absehbar ohne Erfolg bleiben. Randnummer 14 1. Vorauszuschicken ist, dass der Senat das klägerische Rechtsmittelziel im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) sinngemäß dahin versteht, dass der Beklagte unter Aufhebung des nach § 330 ZPO ergangenen Versäumnisurteils gemäß § 343 Satz 2 ZPO entsprechend den bereits in erster Instanz gleichlautend formulierten Sachanträgen verurteilt werden soll und dass insofern erstens der Zug-um-Zug-Vorbehalt nicht allein auf die Rückübereignung abstellt, sondern auch auf die Rückgabe ( arg. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), und dass zweitens ein Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten - nicht 5 Prozent - über dem Basiszinssatz gemeint ist (vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; BeckOK BGB/ Lorenz , 69. Edition - 01.02.2024, § 288 Rn. 4, m.w.N.). Randnummer 15 2. Das solchermaßen verstandene Rechtsschutzziel kann keinen Erfolg haben, weil die (zulässige) Klage - auch im erweiterten Umfang - unbegründet ist. Randnummer 16
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