Eilanträge gegen die Vollstreckung einer naturschutzrechtlichen Auflage und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldandrohung Leitsatz
(2)Randnummer 25 Die Beschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Nr. 2 c und e der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom
- Juni 2021 beantragt. Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens war nur die Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Nr. 2 a – einerseits generell und andererseits in Gestalt der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000 Euro (vgl. Antragsschrift vom
- Mai 2023). Die mit Schriftsatz vom
- Juni 2023 (Bl. 83) vorgenommene Antragsänderung bezog sich lediglich auf den Hilfsantrag (Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung). Nur insoweit hat der Antragsteller die Vollstreckung der Auflage 2 c und e mit einbezogen. Eine Antragserweiterung auch in Bezug auf den erstinstanzlichen Hauptantrag ist der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Insoweit ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- Dezember 2023 davon ausgegangen, dass der Antragsteller sinngemäß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Ziffer 2 a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom
- Juni 2021 beantragt. Randnummer 26 Eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Denn im Beschwerdeverfahren ist eine Änderung des Streitgegenstandes nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den in § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO geregelten Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom
- Oktober 2022 – 3 B 256/22 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom
- Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom
- November 2020 – 3 M 208/20 –, juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom
- Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 –, juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom
- Januar 2017 – 2 M 109/15 –, juris Rn. 12 ; Ausschluss jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist: VGH Mannheim, Beschluss vom
- September 2022 – 10 S 2420/21 –, juris Rn. 15; offengelassen: OVG Weimar, Beschluss vom
- Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom
- November 2017 – 1 M 583/16 –, juris Rn. 8 ; für das Zulassungsverfahren verneint: OVG Greifswald, Beschluss vom
- Mai 2022 – 1 LZ 203/17 –, unveröffentlicht). Randnummer 27 Der Gegenansicht, wonach eine innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Antragsänderung generell statthaft ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom
- Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris Rn. 51; VGH München, Beschluss vom
- Dezember 2006 – 11 CE 06.2649 –, juris Rn. 37) oder eine Antragsänderung ausnahmsweise statthaft ist, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
- Mai 2022 – 2 B 89/22 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom
- Januar 2022 – 18 B 1992/21 –, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom
- August 2019 - 4 Bs 219/18 - Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom
- Mai 2019 – 2 M 49/19 –, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- August 2018 – 1 B 212/18 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom
- Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom
- Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 21 mit den weiteren Voraussetzungen, dass die Antragsänderung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein muss und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründung eingetreten ist; offengelassen: OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juli 2022 – 3 MB 11/22 –, juris Rn. 11), folgt der Senat nicht. Denn sie berücksichtigt den Entlastungszweck des § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend. Die Vorschrift soll gerade verhindern, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit Sachverhalten befasst, die noch nicht der Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterlagen. Randnummer 28 Ob eine Antragsänderung ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn sie einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Januar 2022 – 14 ME 55/22 –, juris Rn. 5), die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Sachlage hat sich vorliegend nicht geändert. Das „Bedürfnis“ für eine Antragsänderung beruht vorliegend auf dem subjektiven Umstand, dass der Antragsteller in Ausübung seiner prozessualen Dispositionsbefugnis ein gegenständlich begrenztes (und für das Gericht nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO bindendes) Begehren vor Gericht gebracht hat, anstatt seinen jetzt gestellten Antrag bereits in erster Instanz zu stellen, was ihm möglich gewesen wäre. Disponiert ein Antragsteller vor Gericht ineffektiv, ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, ein Gesetz, namentlich § 146 Abs. 4 VwGO, abweichend von der Intention des Gesetzgebers auszulegen, um eine fehlende Effektivität zu kompensieren. Eine grundrechtsbasierte Fürsorgepflicht, die das Gericht zu einer solchen Kompensation anhalten könnte, scheidet gegenüber einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller jedenfalls aus. Soweit dem Art. 19 Abs. 4 GG oder einem anderen Verfassungsartikel ein auch der öffentlichen Hand dienendes Prozessgebot effektiven Rechtsschutzes zu entnehmen ist, gebietet das Gebot jedenfalls dann nichts anderes, wenn ein erneuter Antrag erster Instanz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglich erscheint (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom
- Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 28; OVG Berlin, Beschluss vom
- September 2017 – OVG 4 S 22.17 –, juris Rn. 7). Es obliegt demnach dem Antragsteller, einen erneuten Rechtsschutzantrag in erster Instanz zu erwägen. Dass ihm dieser etwa mit Blick auf einen effektiven Rechtsschutz nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom
- Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 27; OVG Magdeburg, Beschluss vom
- Mai 2019 – 2 M 49/19 –, juris Rn. 9), ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller insoweit nichts vorgetragen. b) Randnummer 29 Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Begründung stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache nicht durchgreifend in Frage. Randnummer 30 In Beschwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt.
(2)Randnummer 35 Der Antragsteller trägt weiter vor, dass im Übrigen nicht übersehen werden dürfe, dass es ohne einstweilige Einstellung der Vollstreckung nicht bei den bislang festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldern bleiben würde. Vielmehr sei zu erwarten, dass der Antragsgegner auch während eines laufenden Hauptsacheverfahrens weitere Zwangsgelder androhe und festsetze. Um zu vermeiden, dass er, der Antragsteller, im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren ganz erhebliche Zwangsgeldbeträge zahlen müsste, müsse er die streitige Anforderung erfüllen, ohne dass er dann noch die Möglichkeit habe, eine Entscheidung über das von ihm angebotene Austauschmittel herbeizuführen. Befolge er die angeordnete Maßnahme, sei die Rückgängigmachung weder wirtschaftlich noch rechtlich möglich. Die rechtliche Unmöglichkeit ergebe sich daraus, dass nach Durchführung der Maßnahme deren Beseitigung erneut einen Eingriff in die Natur darstelle, der erneut einer Genehmigung bedürfte, die allein zum Zwecke der Einbringung eines Austauschmittels nicht erteilt werden dürfte. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit liege auf der Hand. Dieser faktische Zwang und die Tatsache, dass eine nur einstweilige Umsetzung der angeordneten Maßnahmen aufgrund der Zumutbarkeitsgesichtspunkte ausscheide, zwinge dazu, ihm zur Sicherung seines Anspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn gerade ein Anordnungsanspruch bejaht worden sei. Randnummer 36 Auch das weitere Beschwerdevorbringen stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Ob der Antragsgegner weitere Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen erlassen wird, ist mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses fraglich. Das zeigt bereits das Schreiben des Antragsgegners vom
- Januar 2024 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, worin der Antragsgegner auf Nachfrage erklärt hat, von der „Vollziehung der bestandskräftigen Auflage aus der Naturschutzgenehmigung vom Juni 2021 vorerst“ abzusehen. Randnummer 37 Selbst wenn der Antragsgegner die Vollstreckung in Form von weiteren Zwangsgeldfestsetzungen und/oder -androhungen fortsetzen würde, hat der Antragsteller eine Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Denn die Höhe der etwaig anzudrohenden beziehungsweise festzusetzenden weiteren Zwangsgelder ist völlig offen. Ob sich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – wie der Antragsteller vorträgt – ganz erhebliche Beträge aufsummieren, stellt eine bloße Behauptung dar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung über eine gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Dringlichkeit nicht in einem späteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich und zumutbar sein soll. Denn gegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen kann der Antragsteller ebenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes vorgehen. Der Antragsteller ist – bis zur Zumutbarkeitsgrenze bezogen auf Geldforderungen – auch nicht zwingend gehalten, die besagten Auflagen umzusetzen.
- Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat folgt damit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die der Antragsteller keine Einwendungen erhebt. Randnummer 40 Hinweis Randnummer 41 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.