Aufrechnung von Sozialleistungen - rechtswidrige Aufrechnung - Einreichung eines Nachweises über die Hilfebedürftigkeit erst im Klageverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - Auferlegung von Missbra
§ 86aRn.
52; Jüttner/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, § 86a Rn. 25). Die Altersrente des Klägers ist daher bislang stets in voller Höhe zur Auszahlung gekommen; damit ist für die Vergangenheit im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X Erledigung eingetreten. Danach bleibt ein Verwaltungsakt (nur) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Aufrechnung hat sich für die Vergangenheit durch bloßen Zeitablauf erledigt, weil die Voraussetzungen der Aufrechnung – sich gegenüberstehende, aufrechenbare Forderungen (§§ 387, 389 BGB analog) – schlicht deshalb nicht mehr vorliegen, weil die Rentenforderungen aus der Vergangenheit bereits durch Erfüllung erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB analog; für die Verrechnung in diesem Sinne: Hessisches LSG, Urteil vom
- April 2014 – L 2 R 526/11–, juris Rn. 34). Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Randnummer 25 Der Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der von der Beklagten verfügten Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR monatlich liegen nicht vor, weshalb sie sich als rechtswidrig darstellt. Eine Rechtsgrundlage für die vom SG erfolgte Korrektur im Sinne einer teilweisen Aufrechterhaltung besteht nicht. Randnummer 26 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar
- Die Beklagte selbst hat im Laufe des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz ihren Bescheid nicht abgeändert oder ersetzt. Sie hat mit Schriftsatz vom
- Oktober 2017 dem Kläger lediglich ein Vergleichsangebot unterbreitet, nach dem die Aufrechnungshöhe der seinerzeit aktuellen Bedarfsmitteilung des Sozialhilfeträgers angepasst werden sollte. Eine Abänderung ihres vorliegend angefochtenen Bescheides erfolgte weder durch dieses Vergleichsangebot selbst, noch nachdem der Kläger das Vergleichsangebot abgelehnt hat. Auch in der unterbliebenen Berufungseinlegung durch die Beklagte und durch die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG ist keine konkludente Abänderung ihres Aufrechnungsbescheides zu erblicken. Eine neue, geänderte Aufrechnungsentscheidung in der für Verwaltungsakte nach § 33 Abs. 1 SGB X notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit hat sie hiermit nicht getroffen fehlt (vgl. zu konkludenten Verwaltungsakten Pattar in: jurisPK-SGB X § 33 Rn. 89). Randnummer 27 Die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung beurteilt sich nach § 51 Abs. 2 SGB I. Der zuständige Leistungsträger kann hiernach mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Randnummer 28 Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerspruchsbescheids
- Januar
- Entscheidend für die Festlegung des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage ist das materielle Recht, nicht das Prozessrecht (dazu: BSG, Urteil vom
- Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R – juris, Rn. 12). Die Beklagte hat die Aufrechnung im Ergebnis einer Ermessensentscheidung erklärt („kann [...] aufrechnen“). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die – wie hier – mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage ausscheidet (BSG, Urteil vom
- Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R –, juris Rn. 13; Keller, a. a. O., § 54 Rn. 33; Söhngen in: jurisPK-SGG § 54 SGG Rn. 58; Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, § 54 Rn. 68; Bieresborn in:
§ 54Rn.
143). Das Gericht hat jedoch jedoch alle Erkenntnisse zu beachten, die zur Zeit seiner Entscheidung vorliegen. Randnummer 29 Die Voraussetzungen einer Aufrechnung haben danach von Anfang an nicht vorgelegen, weil der Kläger im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I nachgewiesen hat, dass er durch die von der Beklagten verfügte Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR monatlich hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die „Bedarfsbescheinigung“ erst im Klageverfahren vorgelegt hat. § 51 Abs. 2 SGB I ist zum einen bereits nicht zu entnehmen, dass die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII nur durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachgewiesen werden könnte. Legt der Betroffene eine Bedarfsbescheinigung nicht vor, kann er – wie zunächst auch in diesem Fall – ersatzweise alle zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben machen. Es gehen nur Beweislosigkeit bzw. unklare und/oder unvollständige Angaben zu seinen Lasten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
- Dezember 2023 – L 5 R 240/21 –, juris Rn. 54; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2019 – L 4 U 376/18 –, juris Rn 40, juris; Pflüger/R. Klein in: jurisPK-SGB I § 51 Rn. 86; Siefert in: BeckOGK SGB I § 51 Rn. 21). Die Nachweisobliegenheit nach § 51 Abs. 2 SGB I beseitigt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Die Verwaltung nach § 20 SGB X und das Gericht nach § 103 Satz 1 SGG müssen den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und ermitteln, ob Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung voraussichtlich eintritt. Ihre Ermittlungspflicht kann sich u.U. durch die erweiterte Verpflichtung zur Mitwirkung im Sinne einer Nachweisobliegenheit nur verringern (die Pflicht zur Beibringung einer Bescheinigung über die Hilfebedürftigkeit offenlassend: BSG, Beschluss vom
- Januar 2017 – B 13 R 33/16 BH –, juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2020 – L 16 R 476/19 –, juris Rn. 16). Die Beklagte hat nicht ansatzweise dargelegt, warum ihr ohne eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers eine Berechnung des Hilfebedarfs nicht möglich gewesen ist bzw. welche Angaben oder Belege zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit trotz Aufforderung vom Kläger nicht vorgelegt wurden. Randnummer 30 Eine Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR führt im Falle des Klägers zur Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 19 SGB XII). Zur Berechnung sind die zur Verfügung stehenden Mittel dem maßgebenden Bedarf gegenüberzustellen, der sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt (§ 27a SGB XII). Die hiernach erforderlichen Berechnungen sind mit oder ebenso gut auch ohne Hilfe des zuständigen Sozialhilfeträgers möglich. Randnummer 31 Für die Zeit ab dem
- Januar 2017 wurde im Laufe des Verfahrens durch den Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider nicht getrenntlebender Ehegatten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) ein Bedarf in Höhe von insgesamt 1.781,04 EUR ermittelt (2 Regelsätze á 368 EUR, Erhöhung für Merkzeichen „G“ um 62,56 EUR, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 493,94 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 488,54 EUR). Diese Angaben legt auch der Senat zugrunde, da Berechnungsfehler weder von der Beklagten behauptet werden, noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere beliefen sich die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum
- Januar 2017 in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des SGB XII, Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG, in der Fassung vom
- Dezember 2016). Für Personen, die – wie der Kläger – die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Randnummer 32 Dem so ermittelten Bedarf der Eheleute in Höhe von 1.781,04 EUR hätte nur ein Einkommen in Höhe des um den Aufrechnungsbetrag geminderten Rentenanspruchs des Klägers von 599,15 EUR (1.069,92 EUR - 470,77 EUR) und der Altersrente der Ehefrau von 938,19 EUR (insgesamt 1.537,37 EUR) gegenübergestanden, so dass der Kläger durch die Aufrechnung hilfebedürftig geworden wäre. Randnummer 33 Auch dann, wenn man für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, erwiese sich die Aufrechnung als rechtswidrig. Eine Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR würde auch weiterhin zur Hilfebedürftigkeit des Klägers führen. Nach den im Prozesskostenhilfe-Antrag vom
- Dezember 2023 gemachten und belegten Angaben des Klägers verfügten die Ehegatten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über Renteneinnahmen in Höhe von 2.671,09 EUR (1.412,53 EUR und 1.258,56 EUR). Abzüglich des Aufrechnungsbetrages in Höhe von 470,77 EUR verbliebe ein Einkommen in Höhe von 2.200,32 EUR. Dem stand ein Bedarf in Höhe von 2.405,17 EUR gegenüber (2 Regelbedarfe in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 á 506 EUR gem. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl. I 2023 Nr. 287; Mehrbedarf bei Schwerbehinderung und Merkzeichen „G“ von 86,02 EUR; Unterkunftskosten von 500 EUR, private Kranversicherung in Höhe von 807,15 EUR). Randnummer 34 Rechtsfolge der rechtswidrigen Aufrechnung in Höhe von 470,77 EUR ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Gerichte sind nicht befugt, die Aufrechnung in der zulässigen Höhe aufrechtzuerhalten. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Aufrechnung um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung handelt („kann“). Das Gericht würde andernfalls in rechtswidriger Weise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung stellen. Den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit obliegt es nicht, einen Aufrechnungsbetrag selbst festzusetzen. War bei der Aufrechnung die zulässige Grenze überschritten, so kann dies nur dazu führen, dass der Versicherungsträger eine neue, nunmehr fehlerfreie Entscheidung zu treffen hat und in dieser bestimmt, ob und in welcher Höhe er aufrechnet. Dabei steht dem Versicherungsträger der gesamte Ermessensspielraum zur Verfügung. Würde das Gericht die Aufrechnung mit einem bestimmten Betrag - etwa bis zur zulässigen Grenze der Sozialhilfe - selbst aussprechen, so würde es damit eine ganz bestimmte Ermessensentschließung dem Sozialversicherungsträger vorwegnehmen (so BSG, Urteil vom
- September 1981 – 4 RJ 107/78 –, juris Rn. 33; Pflüger/R. Klein a. a. O. Rn. 103; Siefert a. a. O. Rn. 32; Krauskopf/Baier SGB I § 51 Rn. 24). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Randnummer 36 Die Festsetzung von Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG i. V. m. § 184 Absatz 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Missbrauchskosten können nicht nur dem Kläger auferlegt werden, sondern auch dem Beklagten, wenn ein verständiger Beklagter den geltend gemachten Anspruch ohne weiteres anerkennen würde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ("der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt"), der nicht auf die Verfahrensstellung des Beteiligten abstellt. (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG § 192 Rn. 9; Krauß in:
§ 192Rn. 49; Stotz, in: juris
PK-SGG § 192, Rdnr. 40;Berchtold, SGG § 192 Rn. 18). Da der Gesetzgeber mit § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 eine § 34 BVerfGG entsprechende Regelung geschaffen hat, kann zur Bestimmung des Begriffs der Missbräuchlichkeit auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze des BVerfG zurückgegriffen werden. Missbräuchlich ist danach insb. eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die – wie hier – von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Dezember 2008 – 2 BvR 2187/08 –, juris Rn. 8). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1981 – 11 RA 30/80 –, juris Rn. 20). Trotz der im Termin erfolgten eingehenden Aufklärung über die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verteidigung des auch aus ihrer Sicht nach Maßgabe der Darlegung des Sozialhilfeträgers rechtswidrigen Aufrechnungsbescheides, insbesondere der in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur bereits zweifelsfrei geklärten Unzulässigkeit einer Teilaufhebung, und den weiteren Hinweis auf die mögliche Verhängung einer Missbrauchsgebühr hat die Beklagtenvertreterin hier ein derart hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt und ohne weitere Begründung auf einer streitigen Entscheidung bestanden. Randnummer 37 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; der Senat folgt insbesondere der Rechtsprechung des BSG.