Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund sexualisierter Beleidigung unter Berücksichtigung eines rechtskräftigen Unterlassungstitels Leitsatz Das ungefragte Übersenden von Textnachrichten, Bildern und eines Videos mit anzüglichem Inhalt, kann eine Geldentschädigung begründen. (Rn.17) Orientierungssatz 1. Eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt dann in Betracht, wenn es sich um eine schuldhafte, schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Dabei ist die besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu berücksichtigen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (Anschluss BGH, Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14). (Rn.17) 2. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (Anschluss BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14). Ein solcher Fall ist beim ungewollten, rechtswidrigen Übersenden von Textnachrichten mit sexualisierten Beleidigungen im Zweipersonenverhältnis gegeben; eine über den rechtskräftigen Unterlassungstitel hinausgehende Genugtuung oder Präventionswirkung ist aufgrund der Strafbewehrung nicht erforderlich (Rn.19) 3. Andererseits bietet ein solcher Unterlassungstitel keinen hinreichenden Ausgleich für ungefragt übersandte Fotos und Videos. Dies gilt jedenfalls bei mehreren Beleidigungen in Folge, auch wenn jede für sich genommen nicht geeignet ist eine Geldentschädigung nach sich zu ziehen, kumulativ eine solche aber rechtfertigen (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2009 - 16 U 15/09). (Rn.24) Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem Tenor zu 1. auf einer vorsätzlichen deliktischen Handlung des Beklagten beruhen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60% und der Beklagte 40% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Geldentschädigungsansprüche aufgrund mehrerer Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin geltend. Randnummer 2 Die Klägerin ist durch Auftritte in der Serie ... ... einem breiten Publikum bekannt. Auf ihrem Instagram-Account folgen ihr mehr als eine halbe Million Follower. Randnummer 3 Unter dem 11.04.2023 übersandte der Beklagte der Klägerin als Antwort auf verschiedene Instagram-Stories Textnachrichten mit dem Wortlaut „Fick mich bby“, „Press dein arsch an mein Schwanz“ und „Zwischen deinen titten Spritzen“. Randnummer 4 Am 04.06.2023 übersandte der Beklagte der Klägerin fünf Fotos mit Bildern von einem entblößten Penis in verschiedenen Erektionsstadien. In der Folge stellte die Klägerin am 06.06.2023 Strafanzeige gegen den Beklagten. Er wurde diesbezüglich am 12.09.2023 von der Polizei vernommen. Randnummer 5 Am 19.08.2023 übersandte der Beklagte der Klägerin ein Video mit einer Dauer von einer Minute und 17 Sekunden, bestehend aus einer Collage von Wiederholungen von Bildnissen der Klägerin, eigenen Penisfotos und einem eigenen Masturbationsvideo. Randnummer 6 Der Beklagte ist mit der Klägerin nicht bekannt und stand vor Übersendung der Nachrichten in keinem Kontakt mit der Klägerin. Randnummer 7 Gegen den Beklagten wurde aufgrund der Vorfälle am 20.10.2023 durch das Amtsgericht Stralsund ein rechtskräftiger Strafbefehl in Höhe von 80 Tagessätzen erlassen. In dem Verfahren 4 O 106/23 wurde dem Beklagten durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 08.12.2023 aufgegeben, das inkriminierte Verhalten zu unterlassen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 21.12.2023 forderte der Unterzeichner den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € auf unter Fristsetzung zum 05.01.2024. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt durch Versäumnisurteil, Randnummer 10 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2024. Randnummer 11 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 818,20 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2024 zu bezahlen. Randnummer 12 3. festzustellen, dass die Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß den beiden Klageanträgen I. und II. und aus der Kostenentscheidung dieses Rechtsstreits gemäß Ziffer IV. der Klageanträge auf einer vorsätzlichen deliktischen Handlung des Beklagten beruhen. Randnummer 13 Der Beklagte hat sich in dem Verfahren nicht über einen Anwalt geäußert. Entscheidungsgründe Randnummer 14 I. Die Klage ist teilweise unbegründet. Randnummer 15 1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 184 Abs. 1 Ziff. 6, 185 StGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht in Höhe von 4.000,00 €. Randnummer 16 Der Beklagte hat mit dem beanstandeten Verhalten in einer Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, die eine Geldentschädigung unabweisbar macht. Randnummer 17 A) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schuldhafte, schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.08.2003, 1 BvR 1338/00; Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94). Randnummer 18 Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14; Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12; OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2018, 4 U 620/18; OLG Köln, Urteil vom 12.07.2016, 15 U 176/15). Randnummer 19 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 175/14; Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14; Beschluss vom 30.06.2009, VI ZR 340/08). Randnummer 20 B) Eine Anspruchshöhe von 4.000,00 € erachtet das Gericht in Anbetracht der dargelegten Umstände als angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin auszugleichen. Randnummer 21
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