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LG Schwerin Jugendkammer 33 KLs 18/22 jug Urteil Besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung; Einsatz eines M

Besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung; Einsatz eines Messers als Mittäterexzess; Einbeziehung früherer Verurteilungen bei Anwendung des Jugendstrafrechts Orientierungssatz

  1. Ein besonders schwerer Raub und eine besonders schwere Erpressung stehen in Tateinheit zueinander (Anschluss BGH, Beschluss vom
  2. August 1992 - 3 StR 358/92). (Rn.429) (Rn.450)
  3. Um eine Körperverletzung gemeinschaftlich zu begehen, ist kein mittäterschaftliches Zusammenwirken notwendig. Es genügt, wenn ein am Tatort anwesender Mittäter oder Gehilfe die Wirkung der Körperverletzung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, die geeignet ist, die Lage des Verletzten zu verschlechtern (Anschluss BGH, Urteil vom
  4. September 2002 - 5 StR 210/02). Dafür ist es ausreichend, wenn ein Mittäter während der Tatausführung der anderen - in Kenntnis und Billigung des gemeinsamen Plans - am Tatort, nur wenige Meter entfernt in seinem Fahrzeug verbleibt. (Rn.435) (Rn.465)
  5. Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen grundsätzlich nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes. Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt (Anschluss BGH, Urteil vom
  6. März 2020 - 5 StR 623/19). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Einsatz eines Nötigungsmittels den Mittätern regelmäßig dann zuzurechnen ist, wenn bei einem gemeinschaftlichen Raub der qualifizierende Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch einen Mittäter über den ursprünglichen Tatplan hinaus eingesetzt wird und sie in Kenntnis dieses Einsatzes an der Vollendung der Tat weiter mitwirken (Anschluss BGH, Beschluss vom
  7. Juli 2003 - 4 StR 265/03). (Rn.468)
  8. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen jeweils ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes bzw. der räuberischen Erpressung vorliegt, ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom
  9. Juli 2006 - 1 StR 150/06). (Rn.475)
  10. In dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung ist die Verfahrensdauer ein zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Dies gilt insbesondere für eine damit verbundene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die darauf beruht, dass erst etwa 16 Monate nach der Tat die Anklage erfolgte und es anschließend weitere 11 Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung dauerte. (Rn.476) (Rn.507) (Rn.547)
  11. Bei der konkreten Strafzumessung ist der Rechtsgedanke des § 32 JGG, wonach bei Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, eine einheitliche Rechtsfolge zu bilden ist, grundsätzlich auch in der Konstellation analog anzuwenden, in der es nur um die Aburteilung einer Tat, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen hat, geht, aber eine Tat, die er als Heranwachsender bei der allgemeines Strafrecht angewendet wurde, mit einbezogen werden kann. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine möglichst einheitliche Lösung zu erreichen, anstatt Maßnahmen unverbunden nebeneinander stehen zu lassen. (Rn.561) Sonstiger Orientierungssatz Das Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung. Verfahrensgang nachgehend BGH,
  12. April 2024, 6 StR 13/24, Beschluss Tenor Der Angeklagte M. N. ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wismar vom 28.09.2022 (Az. 166 Js 35208/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren verurteilt. Der Angeklagte A. A. ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte L. Z. ist des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird verwarnt. Der Angeklagte M. Y. ist des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 01.03.2022 (133 Js 19474/21 jug) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwerin vom 17.01.2023 (133 Js 19833/22) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten verurteilt. Die Angeklagten N. und A. A. tragen die auf sie entfallenden Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Z. und Y. die auf sie entfallenden Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die Angeklagten Z. und Y. tragen die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die Adhäsionsbeklagten L. Z., M. N., A. A. und M. Y. tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der Kosten der Vergleiche. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich der Angeklagten M.N. und A. A.: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB Hinsichtlich der Angeklagten L.Z. und M. Y.: §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB, § 1 JGG und für Z. zusätzlich 105 JGG Gründe Randnummer 1 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten L. Z. und A. A.) I. Randnummer 2 A. Angeklagter N. Randnummer 3 Der Angeklagte N. ist als einziges Kind seiner Eltern in I., geboren. Er besuchte bis zur
  13. Klasse die Schule im I.. Diese musste er mit 11 Jahren abbrechen, als seine Eltern verstorben sind. Anschließend war der Angeklagte auf sich allein gestellt, hatte keine Wohnung und begann zu arbeiten. Mit dem verdienten Geld beschaffte er sich ein gefälschtes Visum und ist mit ca. 13 Jahren in die Türkei gegangen. Dort hat er sechs Monate in einem Dönerladen gearbeitet, Geld gespart und ist anschließend nach Griechenland gegangen. In Griechenland hat er vier Monate in der Hauptstadt Athen gelebt, bevor er zu Fuß über die Balkanroute nach Österreich gelangte. Randnummer 4 Im November 2015 kam er dann nach Deutschland. Zunächst lebte er in H.. Von dort kam er für zwei Monate in eine Wohngruppe nach N.. Anschließend lebte er für fünf Monate in R., wo er einen Deutschkurs besuchte. Später verzog er dann nach W. und besuchte dort in der Zeit von 2017 bis Ende 2018 die
  14. Klasse. Nach kurzer Zeit brach er die Schule ab. Anschließend begann er in verschiedenen Jobs zu arbeiten, wobei er diese jeweils nach wenigen Monaten kündigte. Kurz vor seiner Verhaftung in dieser Sache plante der Angeklagte in H. einen Neuanfang zu machen und befand sich bei seiner Verhaftung seit etwa einem Monat in keinem Arbeitsverhältnis. Zuletzt verdiente der Angeklagte monatlich zwischen 2.400 und 2.500 € netto. Er hat keine Schulden. Randnummer 5 Zu seinen Hobbys gehört die Musik, hier die Rap-Musik. Randnummer 6 Der Angeklagte konsumiert seit dem Tod seiner Eltern regelmäßig Drogen. Angefangen hat er mit Haschisch und Opium. Später konsumierte er neben Kräutern, Cannabis und verschiedenen Schmerzmitteln auch Kokain. Entzugserscheinungen hatte er nach seiner Inhaftierung nicht. Allerdings bekommt er in der Haft regelmäßig das Schmerzmittel Tramal/Tramadol, da er unter starken Schmerzen im Arm leidet. Randnummer 7 Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 8
  15. Das Amtsgericht Wismar stellte ein Verfahren wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen (145 Js 13508/18 1 Ds 203/18) mit Entscheidung vom 20.05.2019 gemäß § 47 JGG ein. Diese Entscheidung ist seit dem 22.05.2020 rechtskräftig. Randnummer 9
  16. Das Amtsgericht Wismar verurteilte den Angeklagten am 23.09.2020 wegen Körperverletzung (145 Js 9975/20 6 Ls 197/20) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €. Diese Entscheidung ist seit dem 01.10.2020 rechtskräftig. Randnummer 10 In den Feststellungen heißt es: Randnummer 11 „[…] II. Randnummer 12 A 21.09.2019 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit Freunden den S. in W., P.. Nachdem er den Club zwecks Rauchens verlassen hatte, traf er vor dem Gebäude auf seine Exfreundin, die Zeugin L. P.. Beide beleidigten sich gegenseitig. Der Angeklagte, der erbost über die Beleidigungen der Zeugin war, begab sich zu deren neuem Freund, seinem Bekannten, dem Zeugen A. R.. Er beabsichtigte, ihn dazu aufzufordern, auf seine Freundin einzuwirken, damit sie ihn nicht weiter beleidige. Hierauf ging der Zeuge R. jedoch nicht ein, woraufhin ein Handgemenge entstand. Weitere Bekannte der beteiligten Personen mischten sich ein, es entstand eine Gruppenschlägerei. Die Zeugin P. versuchte, den Angeklagten und den Zeugen R. voneinander zu trennen. Im Zuge dieser Trennungsversuche schlug der Angeklagte der Geschädigte mindestens einmal auf den Kopf und ins Gesicht. Die Zeugin erlitt Schmerzen und Rötungen im Bereich des rechten Jochbein sowie Hautabschürfungen am Oberkopf.“ Randnummer 13 […]. Randnummer 14 In der Strafzumessung heißt es: Randnummer 15 „[…] Randnummer 16 Der Strafrahmen des § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Ferner war zu seinen Gunsten einzustellen, dass es sich um Verletzungen im unteren Bereich gehandelt hat. Randnummer 17 Zu Lasten des Angeklagten musste sich auswirken, dass er sich auch nach Durchführung der Beweisaufnahme uneinsichtig zeigte. Randnummer 18 Das Gericht erachtet in Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die tenorierte Geldstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe folgt aus den glaubhaft angegebenen Einkommensverhältnissen des Angeklagten. Randnummer 19 […]“ Randnummer 20
  17. Das Amtsgericht Schwerin erließ gegen den Angeklagten am 24.11.2020 wegen Vortäuschens einer Straftat und falscher Verdächtigung (142 Js 28164/20 38 Cs 733/20) einen Strafbefehl und setzte gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15,00 € fest. Das Datum der letzten Tat ist der xxx. Diese Entscheidung ist seit dem 24.12.2020 rechtskräftig. Randnummer 21 In dem Strafbefehl heißt es auszugsweise: Randnummer 22 „[…]
  18. Randnummer 23 Am xxx gegen 18:40 Uhr sagten Sie im Kriminalkommissariat S. - Kriminaldauerdienst - beim Polizeibeamten S. als Zeuge im Ermittlungsverfahren 142 Js 37728/18 gegen Unbekannt wegen Randnummer 24 Verdachts des schweren Raubes am frühen Morgen des xxx an der Straßenbahnhaltestelle D. zu seinem Nachteil aus. Randnummer 25 Nach Belehrung über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge sagten Sie aus, dass Sie am xxx gegen 05:30 Uhr in Schwerin mit der Straßenbahn bis zur Haltestelle D. gefahren seien. An der Haltestelle D. habe sich automatisch die Straßenbahntür geöffnet und ein unbekannter Mann habe Sie an der offenen Straßenbahntür energisch aufgefordert: "Komm raus. Los, komm raus!" Randnummer 26 Sie seien ausgestiegen und der Mann habe zu Ihnen gesagt: "Gib mir alles aus deinen Taschen. Sie hätten ihm geantwortet: "Ich gebe nichts." Randnummer 27 Anschließend habe der Mann zu Ihnen gesagt: „Gib mir alles aus deinen Taschen!", woraufhin Sie antworteten „Ich gebe nichts". Randnummer 28 Dann habe der Mann aus seiner Hose ein Elektroimpulsgerät in Taschenlampenform hervor geholt und es mit einem Knopf betätigt, so dass Sie deutlich ein Knistern gehört und an dem Gerät ein leuchtendes Elektrofeld zu sehen gewesen sei. Randnummer 29 Der Mann habe mit seiner rechten Hand oder Faust gegen Ihre linke Schulter gestossen, so dass Sie zu Boden gestürzt seien. Dann habe sich der Mann über Sie gebeugt, Ihnen das eingeschaltete Elektroimpulsgerät vor das Gesicht gehalten und zu Ihnen gesagt: „Gib mir alles oder ich töte dich". Randnummer 30 Sie sagten aus, dass Sie sich am Boden liegend nicht gewehrt hätten, aus Angst, dass der Mann zur Durchsetzung seiner Forderung nach Bargeld bei einem Widerstand von Ihnen das eingeschaltete Elektroimpuls gerät an Ihren Körper gehalten und Sie hierdurch erheblich verletzt oder gar getötet hätte. Randnummer 31 Der Mann habe Ihnen, als Sie am Boden lagen, Ihre Hose und die Hosentaschen abgetastet und bei Ihnen den Reißverschluss der rechten Oberschenkeltasche geöffnet und daraus 30 x 50,00 € Scheine und 24 x 20,00 € Scheine, also insgesamt 1.980,00 € Bargeld, das Sie dort zusammengeklappt eingesteckt gehabt hatten, auf einmal an sich genommen. Mit dieser Tatbeute in der Hand sei der Mann in Richtung Straßenbahnhaltestelle S. davongelaufen.
  19. Randnummer 32 Am xxx um 10:00 Uhr wurden Sie im Kriminalkommissariat S. von PHM'in B. ergänzend als Zeuge im Verfahren 142 Js 37728/18 vernommen. Randnummer 33 Nach Belehrung über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge identifizierten Sie in der Wahllichtbildvorlage WLV 318509351 auf Bild Nr. 7 den Beschuldigten A. M. als Täter der vorgenannten schweren Raubtat, wobei Sie angaben, ihn mit Sicherheit als Täter wiedererkannt zu haben. Randnummer 34 Ihnen war bei Ihren polizeilichen Zeugenaussagen am xxx und am xxx jeweils bewusst, dass die von Ihnen geschilderte Straftat des schweren Raubes zu Ihrem Nachteil überhaupt nicht stattgefunden hatte. Randnummer 35 Ihnen war bei Ihrer polizeilichen Zeugenaussage vom xxx bewusst, dass der Beschuldigte A. M. keine Straftat des schweren Raubes zu Ihrem Nachteil begangen hatte. Randnummer 36 Mit Ihrer falschen Zeugenaussage vom xxx nahmen Sie es billigend in Kauf, dass polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten A. M. wegen schweren Raubes zu Ihrem Nachteil geführt werden. Randnummer 37 Am 29.08.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Schwerin aufgrund Ihrer Aussagen im Verfahren 142 Js 37728/18 Anklage vor dem Amtsgericht Schwerin gegen den Beschuldigten A. M. wegen am xxx begangenen schweren Raubes zu Ihrem Nachteil. Randnummer 38 Mit Beschluss vom 20.12.2019 ließ das Amtsgericht Schwerin - Jugendschöffengericht in dem Verfahren 31 Ls 157/19 jug. die vorgenannte Anklage gegen den Angeschuldigten A. M. zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Randnummer 39 Am 17.02.2020 verurteilte das Amtsgericht Schwerin – Jugendschöffengericht - im Verfahren 31 Ls 157/19 jug. - den Angeklagten A. M. wegen Betruges. Randnummer 40 Das Gericht sprach gegen den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung von Jugendrecht eine Verwarnung aus und erlegte ihm auf, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils 140 Stunden gemeinnützige Arbeit auf Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Randnummer 41 Das Taterlangte in Höhe von 1.980,00 € wurde eingezogen. Die Entscheidung ist seit dem 25.02.2020 rechtskräftig. Randnummer 42 Zum Tatablauf hatte das Gericht festgestellt, dass sich der Angeklagte A. M. in den frühen Morgenstunden des 14.11.2019 in S. am D. absprachegemäß mit Ihnen getroffen und Sie dem Angeklagten 1.980,00 € überreicht hatten, da er Ihnen versprochen hatte Ihnen hierfür kurz darauf das gewünschte Marihuana zu besorgen. Randnummer 43 Der Angeklagte A. M. nahm das Geld in Empfang und verschwand damit, ohne die Absicht zu haben Ihnen für dieses Geld illegale Betäubungsmittel zu liefern. Bei Ihnen trat damit ein Schaden in Höhe von 1.980,00 € ein. Randnummer 44 […] Randnummer 45 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 15,00 €, die Geldstrafe insgesamt mithin 1.950,00 € Randnummer 46 (Einzelstrafen: Randnummer 47 für die Tat zu Ziffer 1: 60 Tagessätze Randnummer 48 für die Tat zu Ziffer 2: 100 Tagessätze) Randnummer 49 […].“ Randnummer 50
  20. Das Amtsgericht Schwerin bildete mit Entscheidung vom 06.05.2021 unter Einbeziehung der Entscheidungen zu 2.) und 3.) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 15,00 €. Diese Entscheidung ist seit dem 22.05.2021 rechtskräftig. Die Strafe ist seit dem 20.04.2023 vollständig vollstreckt. Randnummer 51
  21. Das Amtsgericht Wismar verurteilte den Angeklagten am 28.09.2022 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (116 Js 35208/20 6 Ls 367/21) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Strafaussetzung erfolgte zur Bewährung. Das Datum der letzten Tat ist der 18.01.
  22. Diese Entscheidung ist seit dem 28.09.2022 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe wurde bisher nicht vollstreckt. Randnummer 52 In den Feststellungen heißt es: Randnummer 53 „[…] II. Randnummer 54 Am 18.01.2020 hielt sich der Angeklagte mit weiteren Personen in der Wohnung des Zeugen H. im M. in W. auf. Der ebenfalls anwesende Zeuge S. bemerkte einen Ring, der sich unter dem Wohnstubentisch befand. Den Ring hatte der Angeklagte zuvor, als er sich schlafen legen wollte, auf den Tisch gelegt. Weil es sich um sein Eigentum handelte, steckte sich der Zeuge S. den Ring an den Finger: Hierauf aufmerksam geworden, forderte der Angeklagte den Zeugen S. auf, den Ring herauszugeben. Da dieser die Herausgabe jedoch ablehnte, kam es zu einem zunächst verbalen Streit. Weil er nicht wieder in den Besitz des Ringes gelangen konnte, ersuchte der Angeklagte telefonisch um Unterstützung durch seine Freunde, u. a. den gesondert Verfolgten A. S.. Der gesondert Verfolgte fuhr daraufhin mit den weiteren gesondert Verfolgten S., M. und Y. nach W. zur Anschrift des Zeugen H.. Hier wurden sie durch den Angeklagten hereingelassen, um den Ring absprachegemäß gewaltsam dem Zeugen S. abzunehmen. Während des Eintretens in die Wohnung eskalierte der Streit bereits. Entweder der Angeklagte N. oder aber der gesondert Verfolgte A. S. schlugen absprachegemäß noch im Flur den Zeugen R. mehrmals mit der Faust ins Gesicht. Anschließend begaben sich der Angeklagte und die weiteren gesondert Verfolgten in das Wohnzimmer, wo der Angeklagte den Zeugen S. erneut aufforderte den Ring herauszugeben. Er wies die gesondert Verfolgten zudem an, den Zeugen abzustechen. Um die Forderung zu verstärken, hielt mindestens einer aus der Gruppe des Angeklagten für alle sichtbar ein Messer in der Hand. In der Folge wurden Einrichtigungsgegenstände zerstört und es wurde auch mit Gegenständen nach dem Zeugen S. geworfen, um die bedrohliche Situation zu steigern. Da sich der Zeuge S. jedoch weiterhin nicht beeindrucken ließ, kam es bis zum Eintreffen der Polizeibeamten zu keiner Herausgabe des Ringes. Randnummer 55 […]“ Randnummer 56 In der Strafzumessung heißt es: Randnummer 57 „[…] IV. Randnummer 58 Der zugrunde zu legende Strafrahmen des § 224 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren vor. Zugunsten des Angeklagten waren der Zeitablauf sowie die nicht gravierenden Verletzungen des Zeugen R. zu bewerten. Ebenfalls günstig eingestellt wurde, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt lediglich einmal strafrechtlich verfolgt worden war. Das Gericht erachtet abwägend die tenorierte Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Diese konnte angesichts dessen, dass der Angeklagte in gefestigten Verhältnissen lebt und erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zur Bewährung ausgesetzt werden. Randnummer 59 […]“. Randnummer 60
  23. Das Amtsgericht W. bildete mit Entscheidung vom 30.03.2023 unter Einbeziehung der Entscheidungen zu 2.), 3.) und 5.) unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus Ziff. 4.) eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Diese Entscheidung ist seit dem 21.04.2023 rechtskräftig. Randnummer 61 Der Angeklagte N. befindet sich seit dem 29.11.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 29.11.2022 bis 20.04.2023 verbüßte er ersatzweise die Gesamtgeldstrafe in Höhe von 145 Tagessätzen aus dem Beschluss des AG Schwerin vom 06.05.2021 (Az. 38 Cs 733/20, 142 Js 28164/20), vgl. Ziffer 4 des Bundeszentralregisterauszuges. Randnummer 62 B. Angeklagter A. A. Randnummer 63 Der Angeklagte A. A. ist in S. als ältester von acht Geschwistern geboren und mit 17 Jahren nach Deutschland gekommen. Seine Geschwister und Eltern sind zunächst in S. geblieben. Seine Mutter sowie drei seiner Schwestern leben derzeit in der Türkei. Zu ihnen hat er regelmäßig Kontakt. Randnummer 64 In S. besuchte der Angeklagte bis zur
  24. Klasse die Schule, einen Abschluss erlangte er dort nicht. Nach seiner Ankunft in Deutschland lebte er zunächst ein Jahr in einem Kinderheim. Er absolvierte den B1 Deutschkurs, hat jedoch keinen Schulabschluss erworben. Anschließend arbeitete er, da er Geld verdienen und seine Familie unterstützen wollte. Er hat eine Weile als Gerüstbauer gearbeitet, dort habe es aber Stress mit den Kollegen gegeben, weil sie ihn als Ausländer beschimpft hätten. Danach arbeitete er bei einer anderen Gerüstbaufirma. Dort habe es dann aber Probleme mit seinem Ausweis gegeben, sodass er dort nicht mehr arbeiten konnte. Für kurze Zeit arbeitete er in einem Minijob in H. und erhielt zudem Unterstützung von der Arbeitsagentur in Höhe von ca. 1.000 € netto. Hiervon schickt er seiner Familie ca. 200 bis 300 €. Seit dem 30.05.2023 arbeitet der Angeklagte Vollzeit bei der Zeitarbeitsfirma I. und verdient dort ca. 1.680 € brutto. In Zukunft möchte er eine Ausbildung im Gerüstbau absolvieren. Randnummer 65 Im Jahr 2020 hatte der Angeklagte einen schweren Unfall. Er hat damals einem Nachbarn helfen wollen, weil dieser sich ausgesperrt hatte und ist aus dem Fenster rausgeklettert, um so die Tür zu öffnen. Dabei ist er abgerutscht, aus dem
  25. Stock heruntergefallen und erst im Krankenhaus aufgewacht. Er hat zwei Monate im Krankenhaus verbracht, davon hat er 20 Tage im Koma gelegen. Bei dem Unfall hat ein Schädel-Hirn-Trauma
  26. Grades erlitten und eine Niere verloren. Randnummer 66 Sein Hobby ist das Schwimmen. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 1.500 €, welche aus Mietschulden resultieren. Hiervon zahlt er 50 € monatlich ab. Randnummer 67 Er ist ledig, hat keine Freundin und keine Kinder. Seine letzte Beziehung ist vor kurzem beendet worden. Die Tochter seiner Ex-Freundin ist für ihn wie seine eigene Tochter und er sieht sie regelmäßig. Randnummer 68 Der Angeklagte konsumiert regelmäßig Cannabis, durchschnittlich einmal pro Woche. Die Drogen erhält er von einem Bekannten. Manchmal trinkt er auch Bier. Randnummer 69 Der Angeklagte A. A. ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 70 C. Angeklagter Z. Randnummer 71 Der Angeklagte Z. wuchs kurze Zeit im vollständigen Elternhaus auf. Die Eltern trennten sich als er ca. zwei Jahre alt war und er verblieb zunächst im Haushalt der Kindesmutter in S., später in H.. Zunehmende Probleme mit dem neuen Partner der Mutter führten im
  27. Lebensjahr zu einem Wechsel in den Haushalt des Vaters nach L.. Hier lebte der Angeklagte für ca. vier Jahre, bevor er zur Mutter zurückzog. Grund für den erneuten Umzug war das schwierige und von Spannungen und Auseinandersetzungen geprägte Verhältnis zur neuen Ehefrau des Vaters. Aus dieser Beziehung hat der Angeklagte zwei jüngere Halbgeschwister. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Halbgeschwistern beschreibt er als gut. Randnummer 72 Die Entwicklung des Angeklagten verlief altersentsprechend und ohne Auffälligkeiten. Er besuchte die frühkindlichen Bildungseinrichtungen und wurde im Regelalter eingeschult. Bedingt durch die o.g. Umzüge erfolgten einige Schulwechsel. Nach der Orientierungsstufe besuchte er kurzzeitig das Gymnasium, beendete seine Schullaufbahn schließlich in G. im Jahr 2018 mit der Mittleren Reife. Die
  28. Klasse wiederholte er. Nach der Schulzeit nahm der Angeklagte eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik auf. Diese wurde durch Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Von Januar 2019 bis Januar 2020 arbeitete er im Autohaus Z. seines Großvaters und seiner Tante. In dieser Zeit bezog er eigenen Wohnraum in L.. Finanziert wurde dieser durch seinen Großvater. 2020 folgten einige Monate ohne Beschäftigung, bevor er dann beim Hermes Paketdienst Anstellung fand. Es folgte ein Wechsel zum Paketdienst GLS. Diese Tätigkeit wurde mit Aufhebungsvertrag zum 30.04.2022 beendet. Für einige Wochen fand der Angeklagte Anstellung bei GAT (G.) in H.. Dieser Job gefiel ihm jedoch nicht und so wechselte er zurück zu GLS, wo er aktuell über das Fuhrunternehmen U. M. angestellt ist. Unter der Woche liegt er aus. Der Angeklagte realisiert, je nach monatlicher Arbeitsstundenzahl, einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.700 bis 3.000 €. Aktuell hat er Schulden in Höhe von ca. 500,00 €. Randnummer 73 Der Angeklagte verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit seiner Freundin und der Familie. Außerdem fährt er Motocross in L. (MG L. e.V., familiengeführt durch den Vater) und unterstützt bei Vorbereitungen auf der Rennstrecke. Durch seine Arbeitszeiten musste er dieses Hobby jedoch zeitlich reduzieren. Randnummer 74 Der Angeklagte konsumierte erstmalig im Alter von 15/16 Jahren Cannabis. Es folgten Amphetamine, Kokain und Speed. Seit 2022 konsumiert er keine illegalen Drogen und auch keinen Alkohol mehr. Zudem gab es 2018 auch Beratungsgespräche bezüglich seiner Spielsucht. Diese hat der Angeklagte heute im Griff und hat sich deutschlandweit für Glücksspiele sperren lassen. Finanziert hat er sein damaliges Leben durch den Verkauf von Betäubungsmitteln und seine Jobs. Zudem hat er auch seine Familie bestohlen und damit vor allem seinen Großvater sehr enttäuscht. Randnummer 75 Der Angeklagte Z. ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 76
  29. Das Amtsgericht Ludwigslust hat mit Entscheidung vom 17.08.2020 (242 Js 11525/19 34 Ds 489/19 jug) ein Verfahren wegen Sachbeschädigung gem. § 47 JGG gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt. Randnummer 77
  30. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat mit Entscheidung vom 11.10.2021 (242 Js 38238/20) in einem Verfahren wegen Unterschlagung von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. Randnummer 78 D. Angeklagter Y. Randnummer 79 Der Angeklagte Y. wurde in Q. im I. geboren. Seine Mutter war I.erin und sein Vater stammt aus A.. Der Angeklagte hat zwei jüngere Schwestern und einen älteren Bruder. Nachdem sein Vater die Familie verlassen hatte, versorgte die Mutter die Familie alleine. Randnummer 80 Aufgrund seiner Abstammung konnte der Angeklagte im I. keine Schule besuchen und erhielt dort auch keine Papiere und keine Staatsbürgerschaft. Randnummer 81 Im Jahr 2015 ging der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder in die Türkei. Dort besuchte er einen Sprachkurs, erlernte die türkische Sprache aber nur mangelhaft. 2018 kam er zusammen mit seinem Bruder nach Deutschland. Hier trafen sie ihren Vater wieder, der bereits seit 2015 hier lebt. Seit dieser Zeit wohnen sie alle zusammen. Die Mutter, die weiterhin mit den jüngeren Schwestern im I. lebte, ist im Juli 2021 an den Folgen einer Coronainfektion gestorben. Seitdem fliegen sein Vater und sein Bruder abwechselnd in den I., um die Betreuung der Schwestern abzusichern. Ziel ist es, die Schwestern nach Deutschland zu holen. Vor zwei Monaten wollte sein Vater mit den Schwestern nach Deutschland kommen, jedoch wurde dies am Flughafen aufgrund abgelaufener Dokumente der Schwestern untersagt. Derzeit kümmert sich sein Bruder im I. um die Schwestern. Randnummer 82 In Deutschland hat der Angeklagte den A1-Kurs besucht, um die deutsche Sprache zu erlernen. Den Sprachkurs A2 hat er nicht abgeschlossen. Seine Muttersprache ist D., er kann diese Sprache aber nicht schreiben. Randnummer 83 Zu Beginn des Jahres 2021 hat der Angeklagte einen Schweißer-Lehrgang in S. begonnen. Diesen Kurs hat er nach zwei Monaten abgebrochen, da er lieber Geld für seine Familie verdienen wollte. Im Juni/Juli 2021 arbeitete er für ein Personalvermittlungsunternehmen als Produktionshelfer. Der Vertrag wurde ihm gekündigt, da er nicht bereit war, längere Fahrzeiten in Kauf zu nehmen. Von Oktober 2021 bis Ende Dezember 2021 hat er bei der Zeitarbeitsfirma R. gearbeitet und wurde im 3-Schichtsystem bei S. eingesetzt. Der Angeklagte war sodann einige Zeit arbeitslos, da er sich nicht rechtzeitig um die Fortdauer seiner Arbeitserlaubnis gekümmert hat und diese erloschen ist. Ab Februar 2023 hatte der Angeklagte einen Arbeitsvertrag bei der Zeitarbeitsfirma O. und wurde wieder bei S. im 3-Schicht-System eingesetzt. Aufgrund von zu wenig Arbeit hat ihm die Zeitarbeitsfirma gekündigt. Seit Juni 2023 arbeitet er nunmehr bei der Zeitarbeitsfirma I. als Produktionshelfer. Er verdient ca. 1.500 € netto. Randnummer 84 Laut eigenen Angaben würde er gerne einen Schulabschluss machen, jedoch sei das Geld für seine Familie im I. wichtiger. Randnummer 85 Der Angeklagte hat Schulden wegen „Schwarzfahrens und aufgrund von Handyverträgen“. Eine genaue Summe konnte er nicht nennen. Randnummer 86 Zu seinen Hobbies gehören Fußball, Schwimmen und Zeit mit Freunden zu verbringen. Randnummer 87 Der Angeklagte konsumiert seit vier Jahren regelmäßig Cannabis. Er trinkt auch Alkohol. Randnummer 88 Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 89
  31. Mit Entscheidung vom 24.06.2020 hat die Staatsanwaltschaft Schwerin in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (132 Js 35972/19) von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Randnummer 90
  32. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat mit Entscheidung vom 20.10.2020 in einem Verfahren wegen Körperverletzung (141 Js 29658/20) von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Randnummer 91
  33. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat mit Entscheidung vom 09.09.2021 gem. § 45 Abs. 1 JGG in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen (141 Js 22112/21) von der Verfolgung abgesehen. Randnummer 92
  34. Das Amtsgericht Schwerin verurteilte den Angeklagten am 01.03.2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (133 Js 19474/21 31 Ls 109/21) zu zwei Freizeiten Jugendarrest und einer richterlichen Weisung. Das Datum der letzten Tat ist der 03.07.
  35. Diese Entscheidung ist seit dem 09.03.2022 rechtskräftig. Randnummer 93 In den Feststellungen heißt es: Randnummer 94 „[…] II. Randnummer 95 Am 03.07.2021 war der Angeklagte in der K. in S. unterwegs. Mit einem Joint in der Hand betrat er gegen 21:10 Uhr in der H. die Cocktailbar „C.". Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt deutlich alkoholisiert war (eine um 23:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 %o) und überdies einen Joint in der Hand hielt, forderte ihn der Betreiber der Bar, der Zeuge Ö. auf, die Bar umgehend wieder zu verlassen, zumal dort auch ein Rauchverbot besteht. Der sich dadurch provoziert fühlende Angeklagte geriet mit dem Zeugen Ö. in Streit, in dessen Verlauf der Zeuge Ö. dem Angeklagten eine Ohrfeige versetzte, die dieser umgehend mit einem Schlag in das Gesicht des Zeugen beantwortete. Der neben dem Zeugen Ö. auf einer Bank sitzende Zeuge B. erhob sich, um den Streit zu beenden. Gemeinsam mit dem Zeugen K. hielt er den Angeklagten zurück und drängte ihn aus der Tür nach draußen. Der Angeklagte, der sich das nicht gefallen lassen wollte, stieß nach den Zeugen K. und B.. Dabei schubste er den Zeugen B. zur Seite, der daraufhin so unglücklich zu Boden fiel, dass er einen doppelten Hüftbruch erlitt. Randnummer 96 Der Zeuge musste 12 Tage stationär in der Klinik behandelt werden und auch im Anschluss daran noch ambulant therapiert werden. Der 61jährige Zeuge B. ist aufgrund dieser Verletzungen inzwischen erwerbsunfähig. Er bezieht eine monatliche Rente in Höhe von € 94,- und lebt ansonsten von der Grundsicherung. Randnummer 97 Der Angeklagte nahm, als er den Zeugen B. zur Seite schubste, jedenfalls billigend in Kauf, dass dieser stürzen und sich verletzen könnte. Randnummer 98 Um den aufgebrachten Angeklagten zu beruhigen, umklammerte nunmehr der Zeuge G. diesen, damit er nicht weitere Schubsereien oder Schläge verüben konnte. Dem großen und kräftigen Zeugen G. gelang es auch, den Angeklagten insoweit ruhig zu halten. Der Angeklagte wollte sich aus der Umklammerung durch den Zeugen G. jedoch befreien und versetzte diesem einen gezielten Stoß mit dem Kopf gegen dessen Nase. Der Zeuge G. erlitt daraufhin erhebliche Schmerzen und hatte eine stark angeschwollene Nase. Auch dieses hatte der Angeklagte bei seinem Kopfstoß jedenfalls billigend in Kauf genommen. Randnummer 99 Als die inzwischen alarmierte Polizei eintraf und den Angeklagten durchsuchte, wurden bei ihm 0,3 Gramm Marihuana, die in einem Klarsichttütchen verpackt waren, aufgefunden. Der Angeklagte war und ist nicht befugt, mit illegalen Betäubungsmitteln umzugehen. Randnummer 100 […]“. Randnummer 101 In der Strafzumessung heißt es: Randnummer 102 „[…] IV. Randnummer 103 Aufgrund der Reifedefizite war auf den heranwachsenden Angeklagten das Jugendstrafrecht anzuwenden. Wegen der Gesamtlebensumstände des Angeklagten und seiner Bemühungen, mit den Lebensverhältnissen in Deutschland umgehen zu können, konnte das Gericht das Vorliegen schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten nicht feststellen. Randnummer 104 Bei der Findung einer erzieherisch gebotenen Sanktion hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten dessen erhebliche Alkoholisierung und den stattgehabten Drogenkonsum berücksichtigt. Darüber hinaus spricht für den Angeklagten, dass er sich für sein Verhalten bei den Geschädigten glaubhaft und reuig entschuldigt hat. Andererseits musste das Gericht aber auch die bei beiden Geschädigten nicht unerheblichen Folgen der Taten des Angeklagten in Rechnung stellen. Unter Berücksichtigung all dessen hält es das Gericht für erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, ihm zwei Freizeitarreste aufzuerlegen und ihm aufzugeben, für jedenfalls 6 Monate nach Rechtskraft dieses Urteils drogen- und alkoholabstinent zu leben und dieses dem Gericht nachzuweisen. Randnummer 105 […]“. Randnummer 106 Mit Beschluss des Amtsgerichts Waren (Müritz), Zweigstelle Neustrelitz, vom 03.11.2022 wurden die verhängten zwei Freizeitarreste in vier Tage Kurzarrest umgewandelt, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung den Freizeitarrest unentschuldigt nicht angetreten hatte. Randnummer 107 Die 4 Tage Kurzarrest hat der Angeklagte in der Zeit vom
  36. bis 07.11.2022 verbüßt. Randnummer 108 Wegen der Zuwiderhandlung gegen Auflagen verhängte das Amtsgericht Schwerin zwei Ungehorsamsarreste zu je 2 Wochen: Randnummer 109 Das Amtsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 24.05.2022 dem Angeklagten zwei Wochen Jugendarrest – Ungehorsamsarrest – auferlegt, da dieser der Auflage, negative Drogentestate vorzulegen, nicht nachgekommen war. Der Arrest wurde in der Zeit vom
  37. bis 20.11.2022 verbüßt. Der Angeklagte wurde gem. § 87 Abs. 3 JGG vorzeitig entlassen. Randnummer 110 Mit Beschluss vom 14.03.2023 hat das Amtsgericht Schwerin dem Angeklagten erneut einen Jugendarrest – Ungehorsamsarrest – von zwei Wochen auferlegt, da dieser die auferlegten negativen Drogentestate erneut nicht vorgelegt hatte. Dieser wurde bislang nicht vollstreckt. Randnummer 111
  38. Das Amtsgericht Schwerin hat mit Entscheidung vom 17.03.2022 ein Verfahren wegen schweren Raubes (126 Js 27802/20 31 Ls 161/20) gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen gem. § 47 JGG eingestellt. Das Datum der letzten Tat ist der 23.10.
  39. Diese Entscheidung ist seit dem 17.03.2022 rechtskräftig. Randnummer 112
  40. Das Amtsgericht Schwerin erließ gegen den Angeklagten am 17.01.2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (133 Js 19833/22 3 Ds 105/22) einen Strafbefehl. Gegen den Angeklagten wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € festgesetzt. Das Datum der letzten Tat ist der xxx. Diese Entscheidung ist seit dem 09.02.2023 rechtskräftig. Randnummer 113 Im Strafbefehl heißt es auszugsweise: Randnummer 114 „[…] Randnummer 115 Die Staatsanwaltschaft Schwerin klagt Sie an, in Schwerin am xxx unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben. Am Tattag wurden Sie im Bereich der H. in S. einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle Übergaben Sie den Beamten PKin S. und PM K. insgesamt 1,7 Gramm Marihuana, welches Sie zuvor von einem unbekannt gebliebenen Händler in der H. gekauft hatten. Randnummer 116 Sie waren, wie Sie wussten, nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Erwerb und Umgang mit Betäubungsmitteln. Randnummer 117 […]“. Randnummer 118 Die Geldstrafe wurde bislang nicht vollstreckt. II. Randnummer 119 A. Vorwurf aus der Anklageschrift vom 02.06.2022 Randnummer 120 Am xxx fassten die Angeklagten M. N., A. A. und L. Z. in der Wohnung des N. in L. – in der auch die Zeugen L. V. und H. S. anwesend waren – den gemeinsamen Plan, einen Drogendealer „abzuziehen“ und die Tatbeute anschließend untereinander aufzuteilen. Die Angeklagten verfügten zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um sich Betäubungsmittel und Geld zu beschaffen. Randnummer 121 Hierbei war es den Angeklagten wichtig, dass die Tat an einem von ihren Wohnorten entfernten Ort ausgeführt wird, damit sie dort niemand erkennen könne. Sie wählten B. als möglichen Tatort. N. kannte B. gut, da er in der Vergangenheit in der Nähe gelebt hatte und bestimmte später auch den konkreten Ort für das Treffen mit W.. Randnummer 122 Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte Z. Kontakt zu seiner damaligen Bekannten K. K. aus B. auf. Diese hatte er über N. kennengelernt und fragte diese, ob sie einen Kontakt zu einem Drogendealer herstellen könne. K. bot an, den Kontakt zu dem ihr aus früheren Drogenkäufen bekannten Drogendealer D. W. herzustellen. Randnummer 123 Die Angeklagten N., Z. und A. A. beschlossen daraufhin, sich mit dem Geschädigten D. W. in B. zu treffen, diesen in einen Hinterhalt zu locken und ihm anschließend auch unter dem Einsatz von Gewalt die Betäubungsmittel, Geld und Wertsachen abzunehmen. N. legte fest, dass die Tatbeute zu gleichen Teilen unter allen aufgeteilt werden sollte. Die Zeugin K. hatte von dem Tatplan keine Kenntnis. Zur Umsetzung des Tatplanes erklärte Z. der Zeugin K., dass er bei W. Marihuana für 350,00 € und Speed für 170,00 € erwerben wolle. Die Zeugin kontaktierte daraufhin den Geschädigten W. per Textnachrichtendienst WhatsApp und fragte diesen, ob er die gewünschte Menge an Betäubungsmitteln für ihren Freund habe. Nach einem persönlichen Treffen mit K. bestätigte W. dies und wollte die Zeugin K. als Botin für die Betäubungsmittel einsetzen, da er den Z. nicht kannte. Nachdem die Zeugin K. dies dem Z. so mitteilte, bestand dieser jedoch auf einem persönlichen Treffen mit W. um 22:00 Uhr auf dem Parkplatz des Netto-Marktes in der W. in B.. Entgegen des ursprünglichen Tatplanes und auch um den W. in Sicherheit zu wiegen, stimmten die Angeklagten allerdings zu, dass K. den W. zum Treffpunkt begleiten durfte. Dem stimmte dann auch W. zu, da es sich bei K. um eine Art Vertrauensperson für ihn handelte, die den Z. persönlich kannte. Den genauen Ort für das Treffen bestimmte der Angeklagte N., da er diesen kannte und wusste, dass es sich um einen abgelegenen Ort handelte. Randnummer 124 Die Angeklagten N., A. A. und Z. fuhren dann am selben Abend mit dem BMW des Z., mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zunächst nach S., um dort den Angeklagten M. Y. abzuholen. Y. wurde anschließend von N. im Auto in den gemeinsamen Tatplan eingeweiht und er erklärte sich zur Tat bereit. Sodann fuhren die vier Angeklagten gemeinsam zum verabredeten Treffpunkt in B.. Der Angeklagte N. führte ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12-15cm bei sich, was die drei anderen Angeklagten nicht wussten. Der ortskundige N. forderte Z. auf, ihn und die Angeklagten A. A. und Y. hinter dem Netto-Parkplatz aus dem Auto zu lassen, so dass diese sich am nur schlecht beleuchteten Netto-Parkplatz im Gebüsch bis zum Eintreffen des W. verstecken konnten, während Z. alleine mit dem Auto zum vereinbarten Treffpunkt fuhr und dort parkte. Randnummer 125 Kurz vor 22:00 Uhr begaben sich der Geschädigte W., der ein Portemonnaie mit 120,00 € Bargeld sowie in seinem Rucksack die verabredeten Betäubungsmittel mitführte und die Zeugin K. von der Wohnung des W. in der S. gemeinsam zum wenige hundert Meter entfernten Parkplatz des Netto-Marktes. Dort trafen die Beiden auf den Angeklagten Z., der zu diesem Zeitpunkt dem Tatplan entsprechend allein in seinem Auto saß. Das mit Standlicht beleuchtete Fahrzeug des Z. war in der Nähe der Laderampe des Supermarktes geparkt. Die Angeklagten N., A. A. und Y. hatten sich inzwischen, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, in einem in der Nähe befindlichen Gebüsch versteckt, sodass weder der Geschädigte W. noch die Zeugin K. die drei sehen konnten. Der Geschädigte W. stieg auf Aufforderung des Z. auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs ein, während die Zeugin K. draußen in der Nähe des Fahrzeugs stehen blieb. Im Fahrzeug stellte der Geschädigte seinen Rucksack mit den Betäubungsmitteln im Fußraum der Beifahrerseite ab, wo er während des gesamten Geschehens verblieb. Randnummer 126 Plötzlich und für den Geschädigten unvorhergesehen, kamen die Angeklagten N., A. A. und Y. – welche sich jeweils mit extra hierfür mitgebrachten Sturmhauben bzw. Schals maskiert hatten – aus dem Gebüsch hervor und rannten auf das Auto zu. Daraufhin verließ die Zeugin K., welche das Geschehen beobachtet hatte, aus Angst den Parkplatz in Richtung ihrer Wohnung. Das Fahrzeug war von Z. so abgestellt worden, dass W. die drei anderen Angeklagten erst wahrnahm, als diese bereits am Fahrzeug waren. Der Angeklagte Y. öffnete die Beifahrertür und zog den Zeugen W. an dessen Oberbekleidung aus dem Wagen, der dem Drängen nachgab und ausstieg. Hierbei forderte einer der Angeklagten – was die anderen Angeklagten wollten und wahrnahmen – den Geschädigten zur Herausgabe von Geld, Wertsachen und den Betäubungsmitteln auf. Randnummer 127 Der Angeklagte Z. verblieb im Fahrzeug. Nachdem W. das Fahrzeug verlassen hatte, kam es zwischen den Angeklagten N., A. A., Y. und dem Geschädigten W. zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die drei Angeklagten abwechselnd und arbeitsteilig auf den Körper des Geschädigten einschlugen, bis dieser zu Boden ging. Dem Geschädigten gelang es nur schwer, sich gegen die drei Angreifer zu wehren. Letztlich stach der Angeklagte N. – was vom gemeinsamen Tatplan der Angeklagten nicht umfasst war – in diesem dynamischen Geschehen mit dem von ihm mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von 12 bis zu 15 cm Länge hatte, mehrfach auf den Geschädigten ein, sodass dieser die Verteidigung endgültig aufgab. N. beabsichtigte dabei, den W. zu verletzen. A. A. sah das Messer und auch die stechenden Bewegungen des N. gegen den Körper des Geschädigten. A. A. war sich daher des Einsatzes des Messers durch N. bewusst und billigte dieses Handeln, indem er anschließend weiter aktiv an dem Tatgeschehen durch Schläge gegen den Körper des W. teilnahm. N. forderte den Geschädigten während dieses Geschehens zudem erneut zur Herausgabe seines Portemonnaies auf, was auch A. A. hörte. W. warf dieses auf den Boden und N. nahm das Portemonnaie sowie die darin befindlichen 120 € Bargeld an sich, um es für sich zu behalten. Hiervon hatten die Angeklagten Z. und Y. sowie A. A., der lediglich die Forderung gehört hatte, keine Kenntnis. Randnummer 128 Die vier Angeklagten verließen anschließend mit dem Fahrzeug des Z. den Tatort in Richtung S. und ließen den Geschädigten dort blutend und allein zurück bei niedrigen Außentemperaturen um null Grad Celsius. Randnummer 129 Der Geschädigte erlitt insgesamt sieben teilweise stark blutende Schnitt- bzw. Stichwunden am Körper und eine punktförmige Wunde am Hinterkopf. Zwei Stichwunden von ca. 2cm Tiefe befanden sich am rechten Schulterblatt, eine am rückseitigen Oberschenkel rechts mit einer Tiefe von ca. 5cm, eine am Gesäß links mit einer Tiefe von ca. 15cm, eine weitere im Lendenbereich links mit einer Tiefe von ca. 10 cm, eine am Oberarm links mit einer Tiefe von ca. 1,5 cm und eine Stichwunde am Brustmuskel links mit einer Tiefe von ca. 6cm (näheres siehe unten III. B. Ziff. 4.2). Randnummer 130 W. schleppte sich zu seinem einige hundert Meter entfernten Wohnhaus, wo es ihm noch gelang, bei seinen Nachbarn zu klingeln, bevor er im Hausflur stark blutend zusammenbrach. Diese verständigten anschließend den Rettungsdienst und die Polizei. Der Geschädigte wurde in die K. verbracht und noch in derselben Nacht operativ versorgt. Die erlittenen Schnittverletzungen waren potentiell lebensbedrohlich, zu einer konkreten Lebensgefahr kam es jedoch nicht. Randnummer 131 Während der körperlichen Auseinandersetzung erlitt auch der Angeklagte A. A. durch das von dem Angeklagten N. geführte Messer eine Schnittverletzung an der Hand (Durchtrennung der Strecksehnen). Der Angeklagte AI Awad wurde durch die Angeklagten N. und Z. aufgrund der erlittenen Stichverletzung in die K. verbracht, wo er am nächsten Tag durch den Angeklagten Z. abgeholt wurde. Y. verblieb ebenfalls in Schwerin. N. und Z. fuhren anschließend weiter nach L. in die Wohnung des N.. Dort traf N. auf die Zeugen A. S., M. W. und L. V.. W. und V. verließen kurz darauf die Wohnung des N. und sahen den Angeklagten Z. vor dem Haus. Randnummer 132 Die erbeuteten Betäubungsmittel behielt N. zum Großteil – entgegen des gemeinsamem Tatplanes – für sich. Z. erhielt am selben Abend eine unbekannte Menge an Betäubungsmitteln. Diese teilte N. ihm später in der Nacht in seinem Badezimmer zu. N. behielt die 120 € Bargeld für sich. Das Portemonnaie sowie den darin befindlichen Personalausweis des W. entsorgte er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in einem Briefkasten der Deutschen Post. Der Zeuge W. erhielt seinen Personalausweis später zurück. Dass A. A. und Y. etwas von der Tatbeute erhalten haben, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 133 Die Angeklagten Z., A. A. und N. waren aufgrund von konsumierten Betäubungsmittel leicht enthemmt, da sie noch in der Wohnung des N., als sie den Tatplan gemeinsam fassten, eine unbekannte Menge an unbekannten Betäubungsmitteln konsumierten. Randnummer 134 B. Vergleiche Randnummer 135 Um einen Zivilrechtsstreit entbehrlich zu machen, haben die Angeklagten N., Z., A. A. und Y. im Rahmen des hier anhängigen Adhäsionsverfahrens mit dem Zeugen D. W. jeweils in der Hauptverhandlung vom 28.06.2023 einen Vergleich über die Zahlung von Schmerzensgeld und über Schadensersatz, abgeschlossen: Randnummer 136
  41. Der Angeklagte M. N. schloss den folgenden Vergleich: Randnummer 137 „[…] Randnummer 138
  42. Herr M. N. erkennt den von D. W. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch i. H. v. 10.000,00 € und den Schadenersatzanspruch i.H.v. 100,00 € in dem Verfahren des Landgerichts Schwerin, Az. 33 KLs 18/22 jug. an. Randnummer 139
  43. Herr M. N.. zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Herrn D. W. unter Bezugnahme auf die mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.06.2022 vorgeworfenen Taten einen Betrag i. H. v. 2.500,00 € an den Nebenkläger. Randnummer 140
  44. Die Zahlung wird in monatlichen Raten erfolgen zu je 100,00 €, beginnend ab Oktober
  45. Die Raten werden jeweils zum
  46. eines Monats, beginnend mit dem 15.10.2023 fällig. Sollte Herr M. N. mit mehr als 3 Raten in Verzug geraten, wird der dann noch ausstehende Restbetrag in einer Summe fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Randnummer 141
  47. Herr N. wird von dem Nebenkläger aus der Gesamtschuldnerhaft bezüglich des von ihm mittels Adhäsionsantrag geltend gemachten Gesamtanspruches i. H. v. mindestens 10.000,00 € Schmerzensgeld und 100,00 € Schadensersatz entlassen. Randnummer 142
  48. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die in Ziffer l dieser Vereinbarung genannten Ansprüche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Herrn M. N. resultieren . Randnummer 143
  49. Mit vollständiger Zahlung des Anerkennungsbetrages gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung sind die Ansprüche des Herrn D. W. gegenüber Herrn M. N. erledigt. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Kostenerstattungsansprüche des Nebenklägers. Randnummer 144 […]“ Randnummer 145
  50. Der Angeklagte A. A. schloss den folgenden Vergleich und zahlte in der Hauptverhandlung vom 16.05.2023 zunächst 300,00 € und am 22.06.2023 weitere 200,00 €: Randnummer 146 „[…] Randnummer 147
  51. Herr A. A. erkennt den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € und den Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,-- € im Verfahren des Landgerichts Schwerin, Az.: 33 Kls 18/22 jug , an. Randnummer 148
  52. Herr A. A. zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Herrn D. W. unter Bezugnahme auf die Herrn A. A. mit Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.06.2022 vorgeworfenen Taten einen Betrag in Höhe von 2.500,-- € abzüglich bereits gezahlter 500,-- €, verbleibend 2.000,-- €. Randnummer 149
  53. Die Zahlung wird in monatlichen Raten erfolgen a 200,-- €, beginnend ab dem 20.07.
  54. Die Raten werden jeweils zum
  55. eines Monats beginnend mit dem 20.07.2023 fällig. Sollte Herr A. A. mit mehr als drei Raten in Verzug geraten, wird der dann ausstehende Restbetrag in einer Summe fällig. Randnummer 150
  56. Herr A. A. wird von dem Nebenkläger aus der Gesamtschuldnerhaftung bezüglich des geltend gemachten Gesamtanspruches in Höhe von 10.000,-- € Schmerzensgeld und 100,-- € Schadensersatz entlassen. Randnummer 151
  57. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultieren. Randnummer 152
  58. Mit der Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe der weiteren 2000,-- Euro sind die Ansprüche des Herrn D. W. gegenüber Herrn A. A. erledigt, mit Ausnahme etwaiger Kostenerstattungsansprüche des Herrn W.. Randnummer 153 […]“ Randnummer 154
  59. Der Angeklagte L. Z. schloss den folgenden Vergleich, welchen er durch eine Zahlung von 1.000,00 € am 16.05.2023 und weiteren 1.500,00 € am 28.06.2023 auch bereits vollständig erfüllt hat: Randnummer 155 „[…] Randnummer 156
  60. Herr L. Z. erkennt den von Herrn D. W. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 10.000,00 € und den Schadenersatzanspruch i.H.v. 100,00 € in dem Verfahren des Landgerichts Schwerin, Az. 33 KLs 18/22 jug. an. Randnummer 157
  61. Herr L. Z. zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Herrn D. W. unter Bezugnahme auf die mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.06.2022 vorgeworfenen Taten über den bereits gezahlten Betrag von 1000,00 Euro einen weiteren Betrag i. H. v. 1.500,00 € an den Neben- und Adhäsionskläger. Randnummer 158
  62. Mit erfolgter Zahlung gemäß Ziffer 2 wird Herr L. Z. von dem Neben- und Adhäsionskläger aus der Gesamtschuldnerhaft bezüglich des von ihm mittels Adhäsionsantrag geltend gemachten Gesamtanspruches i.H.v. mindestens 10.000,00 € Schmerzensgeld und 100,00 € Schadensersatz entlassen. Randnummer 159
  63. Mit vollständiger Zahlung des Betrages gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche des Herrn D. W. gegenüber Herrn L. Z. aus dem der Anklageschrift zugrundeliegenden Ereignis erledigt. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Kostenerstattungsansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers. Randnummer 160 […]“ Randnummer 161
  64. Der Angeklagte M. Y. schloss am 16.05.2023 den folgenden Vergleich: Randnummer 162 „[…] Randnummer 163
  65. Herr Y. erkennt den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € und den Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,-- € im Strafverfahren gegen unseren Mandanten vor dem Landgericht Schwerin zum Aktenzeichen 33 KLs 18/22 jug an. Randnummer 164
  66. Herr Y. zahlt zur Abgeltung dieser Forderung einen Betrag von 2.500,-- €. Randnummer 165
  67. Dieser Betrag wird in monatlichen Raten zu je 50,-- €, beginnend ab August 2023 gezahlt. Die Raten werden jeweils zum
  68. eines Monats fällig. Sollte Herr Y. mit mehr als drei Raten in Verzug geraten, wird der dann noch offene Restbetrag sofort fällig. Randnummer 166
  69. Herr Y. wird vom Nebenkläger aus der Gesamtschuldnerhaftung der übrigen Angeklagten bezüglich des Gesamtanspruches in Höhe von 10.100,00 € entlassen. Randnummer 167
  70. Mit der Zahlung des Betrages von 2.500,-- € sind die Ansprüche des Nebenklägers gegenüber unserem Mandanten erledigt. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Kostenerstattungsansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers. Randnummer 168 […]“ Randnummer 169 In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten Z. und A. A. bei dem Geschädigten W. entschuldigt, der diese auch angenommen hat. Randnummer 170 C. Eingestellter Vorwurf aus der Anklageschrift vom 19.01.2023 bzgl. des Angeklagten N. Randnummer 171 Der Tatvorwurf aus der Anklageschrift vom 19.01.2023 [ursprünglich: 242 Js 31211/22

(144)] betreffend den Angeklagten N. wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartenden Strafe vorläufig gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO mit der Maßgabe eingestellt, dass die zu diesem Vorwurf getroffenen Feststellungen bei der Beweiswürdigung und im Rahmen einer etwaigen Gesamtstrafenbildung jeweils auch zu Gunsten und/oder zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden können. Randnummer 172 Die Kammer hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 173 Am xxx nahmen der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. Kontakt zu dem Geschädigten S. per Textnachrichtendienst WhatsApp auf. Sie forderten ihn auf, ihnen sein Substitutionsmedikament Polamidon herauszugeben. Nachdem der Geschädigte dieses jedoch abgelehnt hatte, begaben sich der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte H. A. S., einem gemeinsamen Tatplan folgend, am selben Tag gegen 18:30 Uhr zum Wohnhaus des Geschädigten S. in der S.. Hierbei führte der Angeklagte N. ein Taschenmesser mit einer einseitig geschliffenen spitzen Klinge und einer Gesamtlänge von ca. 10-15 cm in seiner linken Hosentasche bei sich. Auch der gesondert Verfolgte A. S. führte ein Einhandklappmesser mit einer Klingenlänge von 9cm und einer Gesamtlänge von 30cm mit sich. Randnummer 174 Nachdem der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. am Wohnhaus des Geschädigten eintrafen, klingelten sie bei dem Zeugen A. und gaben in deutscher Sprache mit Akzent vor, dass sie ihren Haustürschlüssel vergessen hätten, woraufhin der Zeuge die beiden in das Wohnhaus ließ. Der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. begaben sich dann zur Wohnungstür des Geschädigten S.. Dort klopfte der Angeklagte N. mehrfach gegen die Wohnungstür und forderte den Geschädigten auf, diese zu öffnen. Der Geschädigte verhielt sich zunächst ruhig und schaute durch den Türspion. Hierbei erkannte er den Angeklagten N.. Auch auf das weitere Klopfen des Angeklagten N. öffnete der Geschädigte nicht die Tür und erklärte, dass er die Polizei rufen werden. Daraufhin begaben sich der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. die Treppen hinunter zur Hauseingangstür. Nach einiger Zeit begab sich der Angeklagte N. erneut zur Wohnungstür des Geschädigten. Hierbei führte er ein Taschenmesser mit einer einseitig geschliffenen und spitzen Klinge, welches ausgeklappt insgesamt 10 bis 15cm lang gewesen ist, bei sich. Randnummer 175 Nachdem der Geschädigte erneut auf das heftige Klopfen und die Aufforderung die Tür zu öffnen, diese nicht öffnete, trat der Angeklagte N. mehrfach kräftig mit den Füßen gegen die Wohnungstür. Diese brach daraufhin an der Zarge und öffnete sich einen Spalt. Der Geschädigte hielt jedoch von innen aus Angst vor dem Angeklagten N. mit seinem Körper gegen die Tür und schob zusätzlich unter die Tür einen Holzkeil, sodass ein weiteres Eindringen des Angeklagten N. verhindert wurde. Aufgrund des Lärmes im Hausflur kamen die Zeugen A. und R. aus ihren in den oberen Etagen befindlichen Wohnungen auf den Hausflur und begaben sich zur Wohnungstür des Geschädigten. Als der Angeklagte N. dies wahrnahm, flüchtete er, ohne dass die Zeugen ihn sehen konnten. Randnummer 176 Der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte A. S. wurden durch J. S. mit dem Auto abgeholt und wieder nach L. gefahren. Randnummer 177 D. Verfahrensgeschichte Randnummer 178 Die Staatsanwaltschaft Schwerin erhob wegen der Tat vom xxx unter dem 02.06.2022 Anklage vor dem Landgericht Schwerin. Mit Beschluss vom 17.10.2022 ließ das Landgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Verfahren vor der Kammer. Wegen der Tat vom xxx erhob die Staatsanwaltschaft Anklage unter dem 19.01.
  1. Durch Beschluss der Kammer vom 03.03.2023 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Verfahren eröffnet und mit dem hier vorliegenden führenden Verfahren verbunden. Randnummer 179 Ab dem 11.05.2023 fand die Hauptverhandlung statt. III. A. Randnummer 180 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I.) beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten zu ihrer Person, den Berichten der Jugendgerichtshilfe betreffend die Angeklagten Z. und Y., den verlesenen Vorverurteilungen und den Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie den verlesenen Ausländerzentralregistern betreffend die Angeklagten N., A. A. und Y.. Randnummer 181 B. Beweiswürdigung zum Vorwurf aus der Anklageschrift vom 02.06.2022 Randnummer 182 Die Feststellungen zur Sache bzgl. des Vorwurfs aus der Anklageschrift vom 02.06.2022 (II.) beruhen insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y., der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten N., soweit dieser gefolgt werden konnte, den glaubhaften Angaben der Zeugen W., K., A. S., W., POM W., PK M. sowie den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M.:
  2. Randnummer 183 Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, dem eigentlichen Tatgeschehen und dem Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y. sowie den ergänzenden und stützenden glaubhaften Angaben der Zeugen W., K., A. S. und W. – soweit diese selbst Wahrnehmungen getroffen haben: Randnummer 184 1.1 Angeklagter Z. 1.1.1 Randnummer 185 Der Angeklagte Z. hat sinngemäß erklärt, am Abend des xxx seien er, N. und A. A. relativ spontan in der Wohnung des N. in L. übereingekommen, irgendeine Person, die mutmaßlich über eine größere Menge an Drogen verfüge, „abzuziehen“, da keiner von ihnen mehr über genug Drogen verfügt habe, um zu konsumieren bzw. über Geld, um Drogen zu kaufen. Es sei N. gewesen, der diesen Plan geäußert habe. Es könne auch sein, dass es neben den Betäubungsmitteln auch um Wertsachen gegangen sei. Er selbst habe Drogenschulden bei N. gehabt und habe sich deshalb nicht getraut, zu der Aktion Nein zu sagen. Er habe sich von N. unter Druck gesetzt gefühlt, dieser habe ihm aber nicht ausdrücklich gedroht. Randnummer 186 In der Wohnung hätten sich an dem Abend neben ihm, N. und A. A. auch die Zeugen H. S. und L. V. befunden. Er wisse nicht sicher, ob F. H. und M. W. ebenfalls in der Wohnung gewesen seien. K. K. und M. Y. seien nicht vor Ort gewesen. Randnummer 187 Er, Z., habe dann die Zeugin K. K. über WhatsApp angeschrieben und gefragt, ob sie jemanden kenne, bei dem er Drogen kaufen könne. K. habe von ihrem Vorhaben nichts gewusst. Sie habe dann D. W. genannt. Den W. habe er, der Angeklagte, vorher nicht gekannt. Er habe K. erklärt, dass er von W. für 170€ Speed und für 350€ Marihuana kaufen wolle. Mit K. habe er dann ein Treffen am Netto-Markt in B. vereinbart. Randnummer 188 N., A. A. und er seien dann mit seinem BMW, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zunächst nach S. gefahren, um dort M. Y. abzuholen. Der Plan sei Y. kurz erläutert worden und sie seien dann gemeinsam nach B. gefahren. Er sei davon ausgegangen, dass W. abgezogen werde und dabei vielleicht etwas Prügel abbekomme. Dass jemand ein Messer dabeigehabt habe, habe er nicht gewusst. Hätte er dies gewusst, hätte er nicht mitgemacht. Randnummer 189 Gegen 22:20 Uhr seien dann K. und W., dieser habe einen Rucksack dabeigehabt, beim Netto Markt erschienen. Der Wagen habe mit dem Heck in Richtung Laderampe gestanden. Der Parkplatz sei schlecht beleuchtet gewesen. Am Fahrzeug sei das Standlicht eingeschaltet gewesen. Er, der Angeklagte, habe mit seinem Auto auf dem Parkplatz gestanden und habe im Auto gesessen. Als die beiden erschienen seien, sei er ausgestiegen und habe beide begrüßt. W. und er hätten sich dann in das Auto gesetzt, wobei W. auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. N., Y. und A. A. seien dann maskiert erschienen und einer von ihnen – er meine N. oder Y. – hätten W. aus dem Auto gezogen. Eine Waffe habe er nicht bemerkt. Einen Schlag auf das Dach des Autos habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. Es habe sich hinterher auch keine Beule oder Schramme auf dem Autodach befunden. Einer der drei anderen Angeklagten – er meine A. A. – habe ihn „pseudomäßig“, also zur Verschleierung seiner, des Z., Tatbeteiligung gegen das Auto geschubst, als er ausgestiegen sei. Es sei ein ziemliches Geschrei gewesen. Er, der Angeklagte, habe sich wieder in das Auto gesetzt. Das Geschehen habe sich dann im rückwärtigen Bereich des Wagens in Richtung der Laderampe abgespielt und er habe den weiteren Ablauf nicht gesehen. Randnummer 190 Kurze Zeit später seien dann N., A. A. und Y. ebenfalls wieder ins Auto gestiegen. Sie hätten dann nach L. zur Wohnung des N. fahren wollen, als er mitbekommen habe, dass A. A. an der Hand verletzt gewesen sei und heftig geblutet habe. Er sei dann zuerst zum Krankenhaus und dann erst zur Wohnung von N. gefahren. Am nächsten Tag habe er A. A. aus dem Krankenhaus abgeholt und dieser habe ihm berichtet, dass N. ihn versehentlich mit dem Messer „erwischt“ habe. Randnummer 191 Den erbeuteten Rucksack habe er nicht in die Hand bekommen, sondern nur etwas von den Betäubungsmitteln. Wieviel wisse er aber nicht. N. habe die Betäubungsmittel in seiner Wohnung verteilt. Er wisse auch nicht mehr, was er davon konsumiert und was er verkauft habe. Wieviel die anderen Angeklagten abbekommen hätten, wisse er nicht. Von Wertsachen und Geld sei ihm nichts bekannt. Randnummer 192 Auf weitere Nachfragen erklärte der Angeklagte, A. A. habe an dem Abend Alkohol konsumiert. Ob er auch Drogen konsumiert habe, erinnere er nicht genau. Weder in der Wohnung noch im Auto habe A. A. Anstalten gemacht, nicht mitmachen zu wollen. A. A. sei auch nicht mit einem Messer bedroht worden. 1.1.2 Randnummer 193 Aus der Einlassung des Z. ergeben sich die Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere der Tatplanung und der in der Wohnung anwesenden Personen. Des Weiteren ergibt aus seiner Einlassung aber auch der Beginn des Tatgeschehens auf dem Netto-Parkplatz in B. bis der Zeuge W. aus dem Auto von einem der Mitangeklagten gezogen wurde sowie das unmittelbare Nachtatgeschehen, insbesondere die Flucht vom Tatort, das Verbringen des Angeklagten A. A. in die K. sowie die Rückfahrt in die Wohnung des N. in L. und das Verteilen der Tatbeute. Aus der Einlassung des Z. folgt zudem, dass es den Angeklagten neben Betäubungsmitteln auch um Geld und weitere Wertsachen gegangen ist. 1.1.3 Randnummer 194 Die Kammer folgt der Einlassung des Z. nicht, dass einer der drei anderen Angeklagten – er meine A. A. – ihn „pseudomäßig“ gegen das Auto geschubst habe, als er ausgestiegen sei. Sie wertet dies als bloße Schutzbehauptung. Zum einen wurde dies weder durch N., A. A. noch Y., noch durch die Zeugen W. oder K. bestätigt. Und zum anderen macht ein solches „Vorspielen“, dass auch Z. Opfer dieses Übergriffes geworden sei, aus Sicht der Kammer keinen Sinn. Denn am Ende des Tatgeschehens flüchteten die weiteren Angeklagten mit diesem in seinem Auto vom Tatort. Zudem wusste der Zeuge W., dass das Treffen von Z. initiiert wurde. Zudem handelt es sich hier um einen Punkt, der nicht das unmittelbare Tatgeschehen betrifft. Randnummer 195 Dieser Widerspruch in der Einlassung des Z. lässt die Kammer jedoch nicht an der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben zweifeln. Allerdings prüft die Kammer seine Angaben besonders kritisch. Ausschlaggebend ist, dass sie sich im Wesentlichen mit den Angaben von A. A., Y. und W. decken. 1.2 Randnummer 196 Die Einlassung des Angeklagten Z. wird hinsichtlich des Vortatgeschehens in der Wohnung des N. und das Nachtatgeschehen, insbesondere das Verbringen des Angeklagten A. A. in die Klinik, durch die Einlassung des Angeklagten A. A. im Wesentlichen gestützt und ergänzt: 1.2.1 Randnummer 197 Der Angeklagte A. A. führte sinngemäß aus, er sei an der Tat zum Nachteil des D. W. beteiligt gewesen. Am Tattag habe er sich gemeinsam mit L. Z., M. N., H. S. und F. H. in der Wohnung des N. in L. getroffen. N. habe ihn dort im Beisein von Z. darauf angesprochen, dass sie an dem Abend nach B. fahren, um einen Dealer „abzuziehen“. N. und Z. hätten ihm gesagt, dass sie die „Drogen nehmen und wieder zurückfahren“ wollen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass sie Masken aufsetzen sollten, damit sie nicht erkannt würden. Über die Verteilung der Tatbeute sei nicht gesprochen worden. Er habe sich auch vorgestellt, dass sie das Opfer schlagen würden, wenn dieses sich wehre. Er sei davon ausgegangen, dass es nur zum Einsatz von Händen komme. Hätte er gewusst, dass jemand ein Messer dabeihabe, hätte er nicht mitgemacht. Randnummer 198 In der Wohnung seien Alkohol und Drogen konsumiert worden, wobei er die Menge nicht mehr erinnere. Aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums sei er beeinträchtigt gewesen. Randnummer 199 Gemeinsam mit N. und Z. habe er dann die Wohnung verlassen und sie seien mit dem Fahrzeug des Z. herumgefahren. Y. hätten sie in S. abgeholt und seien dann weiter nach B. zum Netto-Parkplatz gefahren. Der Parkplatz sei dunkel gewesen. Die Scheinwerfer am Auto seien eingeschaltet gewesen. Er, N. und Y. seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen, Z. sei im Fahrzeug verblieben. Nachdem er, N. und Y. das Fahrzeug verlassen hätten, habe N. sowohl ihm als auch Y. eine Sturmhaube/Maske übergeben, die sie sich überziehen sollten. Dann sei der Geschädigte W. zum Netto-Parkplatz gekommen und habe sich in das Fahrzeug neben den Mitangeklagten Z. gesetzt. Beide hätten miteinander geredet. Randnummer 200 Auf Aufforderung des N. seien er, Y. und N. dann zum Fahrzeug gelaufen. Randnummer 201 Von einer Waffe habe er nichts mitbekommen. Auch habe er nicht mitbekommen, dass mit einem Gegenstand auf das Dach des Autos geschlagen worden sei. Er wisse nicht, ob W. aufgefordert worden sei, auszusteigen. Er, der Angeklagte A. A., habe sich zu dieser Zeit an der hinteren rechten Ecke des Autos befunden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass Z. an das Auto gedrückt worden sei. Randnummer 202 Am Fahrzeug habe Y. den Geschädigten W. aus dem Auto gezogen, woraufhin er, Y. und N. den Geschädigten zunächst geschlagen hätten. W. habe zunächst auf dem Boden gelegen, sei dann aufgestanden und auf ihn, A. A., zugekommen. Daraufhin habe er ihn mit der Faust geschlagen. Wo er ihn getroffen habe, erinnere er nicht. W. habe sich dann umgedreht, dann habe Y. ihn geschlagen. Y. und N. hätten W. dann weiter geschlagen und hätten sich von ihm, dem Angeklagten A. A., wegbewegt. N. sei mit einem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, wieder ranzugehen. Das Messer hätte er, A. A., da das erste Mal gesehen. Er habe deshalb Angst gehabt und sei dann mit hin und habe bei den Schlägen auf W. weiter mitgemacht. Dabei habe er dann einen Stich mit dem Messer in die Hand erhalten. Daraufhin habe er sich erneut zurückgezogen. Er habe dann wahrgenommen, dass mehrfach auf den Geschädigten W. eingestochen worden sei. Die Anzahl der Stiche erinnere er nicht. Randnummer 203 Als er sich das zweite Mal aus dem Geschehen herausgezogen habe, habe er gehört, wie N. den W. aufgefordert habe „Gib mir dein Portemonnaie“. Er habe nicht gesehen, dass W. dieses herausgegeben habe. Er habe sich dann in das Auto zu Z. gesetzt. Randnummer 204 Der Rucksack des W. mit den Drogen habe im Auto gelegen. N. und Y. hätten sich dann auch ins Auto gesetzt. Dass N. tatsächlich das Portemonnaie genommen habe, habe er erst im Auto mitbekommen, als dieser das Geld herausgenommen und das Portemonnaie aus dem Fenster geworfen habe. Von dem Geld habe er, A. A., nichts abbekommen. Randnummer 205 In der Folge sei er im Fahrzeug des Z. in die K. verbracht und dort belassen worden. Zunächst sei geplant gewesen, ihn nach L. ins Krankenhaus zu bringen. Da er aber so stark geblutet habe, sei er nach Schwerin gebracht und dort behandelt worden. N. habe danebengestanden, als er mit der Ärztin gesprochen habe und habe aufgepasst, dass er nichts sage. Randnummer 206 Am nächsten Tag sei H. A. S. zu ihm in das Krankenhaus gekommen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er mit diesem über die Tat geredet habe. Er könne dies aber auch nicht ausschließen. Randnummer 207 Er habe aus der Tat weder Drogen noch Barmittel o.ä. erhalten. 1.2.2 Randnummer 208 Aus der Einlassung des Angeklagten A. A. folgen zudem die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen auf dem Netto-Parkplatz, insbesondere zu den Schlägen gegen den Körper des W. durch die Angeklagten N., A. A. und Y. und dass der Angeklagte N. ein Messer während der Tat gegen W. eingesetzt hat und mehrfach auf diesen eingestochen hat. Randnummer 209 Des Weiteren folgt aus der Einlassung, dass A. A. den Einsatz des Messers durch N. während der Tat – insbesondere auch Stichbewegungen gegen den Körper des W. – wahrgenommen und anschließend weiter auf den Zeugen W. eingeschlagen hat. Zudem folgt aus seiner Einlassung, dass er selbst durch N. an der Hand verletzt wurde und dass N. den Zeugen W. während der Tat aufgefordert hat, sein Portemonnaie herauszugeben und N. das Portemonnaie tatsächlich an sich genommen hat. 1.2.3 Randnummer 210 Allerdings folgt die Kammer der Einlassung des A. A. in geringen Teilen nicht. Insbesondere hält sie seine Ausführungen zu seinem zweifachen Zurückweichen während des unmittelbaren Tatgeschehens ebenso für unglaubwürdig wie seine Angabe, N. habe das erlangte Portemonnaie des W. bereits während der Fahrt aus dem Auto geworfen. Weder N., Y. noch der Zeuge W. haben ein Zurückweichen des A. A. geschildert bzw. bestätigt. Y. hat es ausdrücklich in Abrede gestellt. Die Kammer wertet die Einlassung des A. A. an dieser Stelle als Versuch, seinen eigenen Tatbeitrag zu minimieren bzw. in einem günstigeren Licht darzustellen. Randnummer 211 Die Angabe, dass N. das Portemonnaie aus dem Auto geworfen habe, steht im Widerspruch zur Angabe des N., er habe die Geldbörse in einen Briefkasten der Post geworfen. Für die Angabe des N. spricht, dass W. bestätigt hat, nach dem Überfall seinen Personalausweis, welcher sich im Portemonnaie befunden habe, zurückbekommen zu haben. Indiziell spricht dies eher dafür, dass N. nach seiner Rückkehr nach L. das Portemonnaie in einen Briefkasten geworfen hat und so sicherstellen wollte, dass das Portemonnaie samt Inhalt an W. zurückgelangen könnte. Randnummer 212 Diese Widersprüche in der Aussage des A. A. lassen die Kammer jedoch nicht an der Glaubhaftigkeit der weiteren Angaben zweifeln. Allerdings prüft die Kammer seine Angaben besonders kritisch. Ausschlaggebend ist, dass sie sich im Wesentlichen mit den Angaben von Z., Y. und W. decken. 1.3 Randnummer 213 Die Einlassungen der Angeklagten Z. und A. A. werden hinsichtlich des späteren Hinzukommens des Angeklagten Y. , dem Einweihen des Y. in den Tatplan auf der Fahrt nach B., dem vorherigen Aussteigen aus dem Fahrzeug und dem Verstecken der Angeklagten N., A. A. und Y. durch die Einlassung des Angeklagten Y. im Wesentlichen gestützt und ergänzt. Die Einlassung des Y. stützt und ergänzt darüber hinaus auch die Angaben des Angeklagten A. A. zum eigentlichen Tatgeschehen auf dem Parkplatz: 1.3.1 Randnummer 214 Der Angeklagte Y. erklärte sinngemäß, er räume den mit der Anklageschrift gemachten Tatvorwurf ein. Der dort geschilderte Sachverhalt treffe in wesentlichen Teilen zu. Auch die Einlassungen der Angeklagten A. A. und Z. seien zutreffend, soweit er, Y., die geschilderten Vorfälle beobachtet habe bzw. diese erinnere. Randnummer 215 Es sei zutreffend, dass er einen Anruf erhalten habe, worin erklärt worden sei, dass die übrigen Tatbeteiligten beabsichtigt hätten, nach B. zu fahren. Er habe bestätigt, mitkommen zu wollen. Im Auto sei er in groben Zügen über die beabsichtigte Tat, nämlich das „Abziehen“ eines Drogendealers, informiert worden, womit er sich zu seinem heutigen Bedauern einverstanden erklärt habe. N. habe erklärt, dass sie dort hinter einem Busch warten und sie dann auf Kommando losschlagen würden. In B. sei er aufgefordert worden, eine Sturmmaske aufzuziehen. Von wem, wisse er nicht mehr. Der Parkplatz sei schlecht beleuchtet gewesen. Die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges sei ausgeschaltet und die Außenbeleuchtung sei eingeschaltet gewesen. Randnummer 216 Soweit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte dann im Auto von Herrn Z. befunden. Er und die Mitangeklagten N. und AI Awad hätten sich währenddessen in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes versteckt. N. habe dann das Kommando zum „Los“ gegeben und dann seien alle drei auf das Auto zugelaufen und hätten den Geschädigten aus dem Auto gezerrt. Er sei dabei als erster am Auto gewesen und habe die Autotür geöffnet und den Geschädigten an dessen Oberbekleidung gepackt und aus dem Fahrzeug gezerrt. Der Geschädigte sei nicht mit einer Waffe bedroht und zum Aussteigen aus dem Auto aufgefordert worden. Auch einen Schlag auf das Dach habe er nicht wahrgenommen. Randnummer 217 Alle drei hätten dann auf den Geschädigten eingeschlagen. Z. sei im Fahrzeug verblieben. Ein „Vorspielen" dahingehend, dass auch der Mitangeklagte Z. Opfer dieses Übergriffes geworden sei, habe es nicht gegeben. Es hätte nach seinem Verständnis auch gar keinen Sinn gemacht, da ja am Ende alle Angeklagten gemeinsam mit Herrn Z. vom Ort des Geschehens wieder abgefahren seien. Randnummer 218 Plötzlich habe N. ein Messer in der Hand gehabt. Konkrete Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten oder des Mitangeklagten AI Awad habe er nicht beobachten können. Er habe auch nicht mitbekommen, dass es einen Streit zwischen dem Mitangeklagten N. und AI Awad gegeben habe. Sodann hätten sich alle Angeklagten vom Tatort entfernt. Den Rucksack des Geschädigten hätten sie mitgenommen. Der Rucksack des Geschädigten habe sich zum Zeitpunkt des Öffnens der Fahrertür im Fußraum auf der Beifahrerseite befunden und sei dort auch verblieben. N. habe diesen dann an sich genommen, in dem er nach dem Übergriff auf Herrn W. auf dem ursprünglichen Platz von Herrn W. auf der Beifahrerseite Platz genommen habe, um dann mit den übrigen Mitangeklagten die Flucht anzutreten. Es sei ohnehin um den Rucksack gegangen. Was sich genau im Rucksack des Geschädigten befunden habe, habe er nicht gewusst. Randnummer 219 Er habe auch nichts von der Tatbeute, möglicherweise Drogen oder Bargeld, abbekommen. Von der Wegnahme von Geld- und Wertsachen habe er nichts gewusst. Die Betäubungsmittel, die weggenommen werden sollten, hätten ursprünglich zwischen allen Beteiligten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollen. Dies sei nach den Vorgaben von N. der Plan und damit auch seine Vorstellung bei der Umsetzung gewesen. Randnummer 220 Von der Entwendung eines Portemonnaies habe er gar nichts mitbekommen. Wenn N. im Rahmen seiner Einlassung angegeben habe, dass sich in dem von ihm entwendeten Portemonnaie 120,00 € befunden hätten, wovon er 60,00 € erhalten habe, sei dies schlicht falsch. Das Wegnehmen des Portemonnaies sei für ihn weder vor noch nach der Tat Thema gewesen. Es sei weder geplant gewesen noch habe er etwas davon gewusst, dass Herr N. dies so umgesetzt habe. Randnummer 221 Nach dem Tatgeschehen, während der Fahrt von B. nach Schwerin, habe AI Awad unmittelbar erklärt, dass er erheblich an der Hand verletzt sei. AI Awad habe während der Rückfahrt von B. nach Schwerin gemeinsam mit ihm auf der Rückbank des Fahrzeuges gesessen. Er habe erheblich geblutet. AI Awad habe erklärt, dass sie unmittelbar ins Krankenhaus fahren müssten. Sie hätten ihn dann nach Schwerin ins Krankenhaus verbracht. Er sei mit AI Awad ausgestiegen und in die Notaufnahme gegangen. Dort sei A. A. über Nacht verblieben und erst am nächsten Tag entlassen worden. Er selbst habe das Krankenhaus in den frühen Morgenstunden nach der Operation des A. A. verlassen und sei dann nach Hause gefahren. 1.3.2 Randnummer 222 Aus der Einlassung des Angeklagten Y. ergibt sich, dass der Angeklagte N. vorgeschlagen hat, dass sich die drei Angeklagten nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug des Z. in einem Gebüsch verstecken und N. das Kommando zum Loslaufen in Richtung des W. gegeben hat. Zudem ergibt sich aus seiner Einlassung, dass Y. der erste an der Beifahrertür des Fahrzeugs gewesen ist und den Zeugen W. auf dem Auto gezogen hat und dass die Tatbeute laut des ursprünglichen Vorhabens von N. unter allen vier Angeklagten aufgeteilt werden sollte. 1.3.3 Randnummer 223 Die Einlassung des Y., dass er zwar das Messer, aber nicht den Einsatz des Messers von N. gegen W. wahrgenommen hat, kann nicht widerlegt werden. Die Tat erfolgte nachts und es war dunkel. Der Parkplatz war zudem nach den übereinstimmenden Einlassungen aller Angeklagter sowie den Angaben der Zeugen W. und K. (siehe unten Ziff. 1.4 und 1.5) schlecht beleuchtet und am Fahrzeug selbst war nur Standlicht eingeschaltet. Zudem spielte sich das eigentliche Tatgeschehen nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y. hinter dem Fahrzeug ab, wo die Beleuchtung trotz des Standlichts des Fahrzeuges schlecht gewesen ist. Weiterhin handelte es sich um ein dynamisches Geschehen mit insgesamt vier Beteiligten, so dass es nicht gegen Denkgesetze verstößt, dass der Angeklagte Y. den Einsatz des Messers nicht wahrgenommen hat, er möglicherweise das Messer erst nach dessen Einsatz erstmals gesehen hat. 1.3.4 Randnummer 224 Auch die Einlassungen der Angeklagten A. A. und Y., sie hätten jeweils nichts von der Tatbeute erhalten, kann diesen nicht widerlegt werden. Der Angeklagte Z. konnte hierzu jeweils keine Angaben machen. Zudem spricht der Umstand, dass Z. erst nach der Rückkehr in der Wohnung des N. in L. einen Anteil an der Tatbeute von N. erhalten hat, dafür, dass die Angeklagten A. A. und Y. – welche beide in Schwerin verblieben sind – nichts von der Tatbeute erhalten haben. Anhaltspunkte für ein vorheriges Aufteilen der Tatbeute hat die Kammer nicht festgestellt. Weder Z., A. A. noch Y. haben so etwas ausgesagt. Den in sich widersprüchlichen Angaben des N. folgt die Kammer nicht (siehe unten Ziff. 2). 1.4 Randnummer 225 Die Einlassungen der Angeklagten zum gesamten Geschehen auf dem Parkplatz sowie zum konkreten Tatgeschehen werden gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen W. , soweit dieser das Geschehen wahrnehmen konnte. Zudem wird die Einlassung des Angeklagten Z. hinsichtlich der Vorgeschichte, hierbei insbesondere zur Kontaktaufnahme über die Zeugin K. K. und dem beabsichtigten Drogengeschäft zwischen Z. und W. gestützt und ergänzt. 1.4.1 Randnummer 226 Der Zeuge W. erklärte sinngemäß, er sei am Tattag gegen 22:30 Uhr gemeinsam mit der Zeugin K. von seinem ca. 300 Meter entfernten Wohnhaus zum Netto-Parkplatz in B. gegangen. Dort habe er sich mit dem Angeklagten Z. treffen und ein Drogengeschäft abwickeln wollen. Z. habe er zuvor nicht gekannt. Das Treffen sei zuvor durch K. vermittelt worden. Z. habe von ihm „Gras und Amphe“ im Wert von ca. 300 € erwerben wollen. Randnummer 227 Als er mit K. auf dem Parkplatz angekommen sei, habe Z. dort in einem Auto gesessen und er habe sich dann auf den Beifahrersitz gesetzt. K. sei nicht eingestiegen. Auf dem Parkplatz habe es keine Beleuchtung gegeben. Das Auto sei beleuchtet gewesen und habe so gestanden, dass das Vorderlicht Richtung Ausfahrt gezeigt habe. Das Auto habe ungefähr in Höhe des letzten Eingangs des Gebäudes gestanden. Im Auto habe er Z. dann die Drogen gezeigt. Randnummer 228 Es sei dann jemand zum Auto gekommen und habe die Beifahrertür aufgemacht. Derjenige habe dann mit einer Pistole oder so etwas vor ihm gestanden und gesagt, dass er aussteigen und seine Wertsachen rausgeben soll. Die Täter hätten all seine Wertsachen und die Betäubungsmittel gewollt. Sie hätten gesagt „Geld, Uhr, Schmuck“. Das sei mit Dialekt gesagt worden. Die Person sei männlich gewesen, es sei ein ausländischer Dialekt gewesen. Anfangs sei er sitzen geblieben und er meine, nach kurzer Zeit habe derjenige an der Beifahrertür mit einer Pistole oder so etwas in der Art ihn bedroht und oben aufs Auto geschlagen. Es seien außer Z., dem Fahrer, drei weitere Personen gewesen, der mit der Pistole und zwei andere. Z. habe nichts gesagt oder gemacht und ihm sei klar gewesen, dass dieser Bescheid gewusst habe. Die anderen drei seien maskiert gewesen. Es seien wohl eine Affenmaske und eine grüne Maske gewesen. Randnummer 229 Er sei dann ausgestiegen und draußen sei alles ganz schnell gegangen. Der Rucksack mit den Betäubungsmitteln sei im Auto verblieben. Randnummer 230 Es sei nichts mehr geredet worden und es habe dann ein Gerangel gegeben. Es seien alle drei Maskierte an ihm dran gewesen und hätten ihn geschlagen und getreten. Z. habe er nicht mehr gesehen und dieser habe auch nichts gesagt oder gemacht. Er habe versucht, die Schläge abzuwehren. Ob er außer Schlägen auch Tritte abbekommen habe, wisse er nicht. Es hätten alle drei gleichzeitig gehandelt. Die Schläge seien wahllos gegen seinen Kopf und Körper gegangen. Er wisse nicht, ob er auch Schläge oder Tritte gegen die Täter platziert habe. Ob sein Kopf dabei zu Boden gegangen sei, wisse er nicht mehr. Randnummer 231 Die Messerstiche habe er als solche nicht wahrgenommen. Er habe auch kein Messer gesehen und auch nicht gesehen, wer das Messer gehabt habe. Die Messerstiche habe er erst gemerkt, als er festgestellt habe, dass er blutete. Er habe sein Portemonnaie hingeworfen. Dann habe er sich irgendwann auf den Boden fallen gelassen, als er bemerkt habe, dass Blut aus ihm rausgeflossen sei. Die Attacke sei beendet gewesen, als er zu Boden gegangen sei. Wie die Täter den Tatort verlassen hätten, wisse er nicht. Randnummer 232 Zu Beginn sei das Geschehen an der Laderampe gewesen, nachher hinter der Laderampe. Es seien vielleicht 15 Meter gewesen zwischen dem Ort, an dem er ausgestiegen sei und dem, wo er auf den Boden gefallen sei. Er habe nicht mitbekommen, dass die Angeklagten sich untereinander geschlagen oder gestritten hätten. Auch nicht, dass einer versucht habe, die Tat abzuwenden. Randnummer 233 Er habe sich dann in gekrümmter Form zu Fuß nach Hause geschleppt. Wie lange er für den Weg gebraucht habe und ob er zuvor bewusstlos gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ihm sei schwindelig gewesen als er zurückgegangen sei. Aus den Wunden sei Blut gekommen. Einmal am Bauch aber auch im Rücken habe er dies gemerkt. Er habe versucht, die Wunde vorne zuzuhalten. Er habe Blut im Brustbereich und hinten richtig durch den Pullover gefühlt. Er sei ohne Anhalten zu müssen nach Hause gegangen, habe sich aber eher dorthin geschleppt. Randnummer 234 An seinem Wohnhaus habe er geklingelt. Aus seiner Wohnung habe niemand aufgemacht, aber die Nachbarn von unten hätten geöffnet. Er habe die Tür noch aufdrücken können, nachdem sie mit dem Summer geöffnet worden sei. Er habe sich die erste Treppe bis ins Hochparterre hochgeschleppt. Dort habe er sich fallen gelassen. Die Nachbarn hätten den Notarzt gerufen. Er habe auf dem Rücken im Treppenhaus gelegen. Was im Krankenhaus gewesen sei, das wisse er nicht. Randnummer 235 Es seien in der Nacht um die Null Grad gewesen. Er habe eine Hose, ein Pullover und eine Jacke getragen. Er habe sich aber wohl gefühlt. Ihm sei nicht zu kalt gewesen. Randnummer 236 Abgenommen hätten sie ihm seinen Rucksack mit den Betäubungsmitteln im Wert von etwa 300,00 €, sein Portemonnaie, eine Gürteltasche, seinen Personalausweis und ca. 100 € in bar. Seinen Personalausweis habe er später von der Behörde zurückerhalten. Seine Schlüssel seien in einer Mülltonne gefunden worden. Den Rucksack und das Portemonnaie habe er nicht wiedergesehen. 1.4.2 Randnummer 237 Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen W. folgt zudem, dass er von allen drei maskierten Tätern gegen den Körper geschlagen wurde, nachdem er durch diese aufgefordert worden war, „Geld, Uhr, Schmuck“ herauszugeben und dass er im Verlauf des Geschehens sein Portemonnaie hingeworfen hat. Zudem folgt aus seinen Angaben, dass sein Rucksack mit den Betäubungsmitteln im Wert von ca. 300 € im Auto bei Z. verblieben ist, als er aus dem Auto ausgestiegen ist und er lediglich seinen Personalausweis zurückerhalten hat. Aus seinen Angaben folgt weiterhin, dass an dem Abend eine Temperatur von ca. Null Grad herrschte und er sich nach dem Tatgeschehen alleine auf den Weg zu seinem ca. 300 Meter entfernten Wohnhaus gemacht und dort geklingelt hat und die Nachbarn ihn hereingelassen und den Notarzt gerufen haben. 1.4.3 Randnummer 238 Die Kammer folgt der Angabe des Zeugen W. jedoch nicht, dass der Täter, der die Beifahrertür geöffnet hat, einen pistolenähnlichen Gegenstand in der Hand gehalten, ihn damit bedroht und auf das Autodach geschlagen haben soll. Zum einen war sich der Zeuge bereits während seiner Aussage unsicher, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat. Zudem hat keiner der weiteren anwesenden Personen einen solchen Gegenstand gesehen oder einen Schlag auf das Autodach wahrgenommen. Es gibt auch keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, dass ein solcher Gegenstand durch die Täter mitgeführt worden ist. Zudem waren die Lichtverhältnisse auf dem Parkplatz schlecht, es handelte sich um ein schnelles Geschehen und der Vorfall liegt bereits mehr als 3,5 Jahre zurück, so dass es nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass der Zeuge irrtümlich von einem pistolenähnlichen Gegenstand ausging. Es besteht die Möglichkeit, dass einer der Angeklagten lediglich mit der Hand auf das Auto geschlagen hat – sollte es einen solchen Schlag gegeben haben. Die Unsicherheit in der Aussage des W. betrifft zudem nicht das zentrale Tatgeschehen und auch im weiteren Verlauf des Geschehens auf dem Parkplatz spielte eine Pistole oder ein pistolenartiger Gegenstand keine Rolle mehr. 1.4.4 Randnummer 239 Die Aussage des Zeugen W. war ansonsten plausibel und frei von Widersprüchen. Sie war zudem auch nicht von einer übermäßigen Belastungstendenz geprägt und der Zeuge hat mehrfach Erinnerungslücken eingeräumt. So gab der Zeuge an, dass er nicht mehr wisse, ob er neben Schlägen auch Tritte erhalten habe. Der Zeuge hätte hier ohne weiteres auch Tritte der Angeklagten gegen seinen Körper schildern können. Zudem schilderte der Zeuge auch originelle Details, nämlich, dass einer der Täter eine grüne Maske getragen habe. Dies deckt sich mit der Einlassung von N., der angab, dass er eine solche Maske getragen habe. 1.5 Randnummer 240 Die Einlassung des Angeklagten Z. sowie die Aussage des Zeugen W. werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin K. K. in Bezug auf die Vorgeschichte, die Kontaktaufnahme des Z. mit der Zeugin K., dem Vermitteln des Kontaktes durch die Zeugin K., das beabsichtigte Drogengeschäft und das Geschehen auf dem Parkplatz – soweit die Zeugin dies wahrgenommen hat – gestützt und ergänzt: 1.5.1 Randnummer 241 Die Zeugin K. erklärte sinngemäß, sie kenne L. Z. und M. N.. N. habe sie 2018 kennengelernt, als dieser in H. in einem Heim gewohnt habe. Damals habe sie ebenfalls in B. gewohnt. Z. habe sie durch N. im November 2019 kennengelernt. Sie und Z. seien auf dem Weg gewesen, ein Paar zu werden. Sie sei gemeinsam mit Z. vom 26.
  3. bis 30.12.2019 bei N. in L. in der Wohnung gewesen. Dort habe sie dann auch A. S. kennengelernt, aber nicht mit ihm gesprochen. Solange sie in der Wohnung gewesen sei, sei nichts über einen etwaigen Plan eines Überfalls gesprochen worden. Randnummer 242 Sie wisse, dass die Angeklagten hier seien, weil sie D. W. am xxx überfallen haben sollen. Herrn Z. habe sie zuvor am 31.12.2019 das letzte Mal gesehen. Er habe sie zu ihren Großeltern nach B. gefahren. Sie habe dort mit Freunden Silvester gefeiert. Z. habe ihr am xxx geschrieben, dass er Drogen kaufen möchte und ob sie wisse, wo er etwas kaufen könne. Sie habe etwas rumgefragt und habe dann D. W. kontaktiert und diesen nach Drogen gefragt. W. kenne sie durch ihren eigenen Drogenkonsum. Z. habe sie dann von W. erzählt. Sie habe dann gleichzeitig mit Z. und W. hin- und hergeschrieben. W. habe gewollt, dass sie die Drogen zu Z. bringe, Z. habe gewollt, dass W. unbedingt zur Drogenübernahme mitkomme. Er habe gesagt, er wolle W. kennenlernen, damit er künftig bei ihm Drogen kaufen könne. Z. habe alleine kommen wollen und habe das Geld gehabt. Sie sei verliebt in Z. gewesen und habe W. „eingelullt“, damit er mitkomme. Sie habe damals Z. und W. vertraut. Randnummer 243 W. und sie seien dann am Abend zusammen zu dem Treffpunkt gegangen. Wer den Treffpunkt am Netto-Parkplatz in B. vorgegeben habe, wisse sie nicht mehr. Z. habe dann gesagt, dass W. ins Auto steigen solle. Dies habe dieser auch getan. Sie habe draußen gewartet. Es seien dann drei maskierte Männer aus dem Gebüsch gekommen, dort wo der Schleichweg von der Schule her sei. N. kenne diesen Schleichweg. Von den Maskierten sei einer auf der Fahrerseite und zwei auf der Beifahrerseite gewesen. Einer habe sich an der hinteren Seite auf der Beifahrerseite befunden. Der auf der Beifahrerseite habe gesagt, „es wird Zeit auszusteigen“ und habe die Beifahrertür aufgerissen. Ob die Stimme einen Akzent gehabt habe, wisse sie nicht mehr. W. habe etwas wie „wie bitte“ gesagt. Dann sei es an der Beifahrertür lauter geworden und W. sei auch rausgezogen worden. Er sei dann in ihre Richtung geschubst worden. Der zweite Mann sei dann auch hingerannt. Wo der dritte Mann gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse nicht, ob alle drei Männer auf W. eingeprügelt hätten, da sie selbst dann nach Hause gelaufen sei, weil sie Angst gehabt habe. Randnummer 244 Bei dem Pkw habe Licht in der Fahrerkabine gebrannt. Vorne sei auch Licht angewesen. Es könne aber sein, dass Z. das Licht ausgeschaltet habe, als sie sich reingesetzt hätten. Es sei kalt gewesen und sie habe gezittert, trotz ihrer dicken Jacke. Randnummer 245 Als sie zuhause gewesen sei, habe sie Z. und L. V. angerufen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht schlafen können. Zwischen 23:00 und 1:00 Uhr habe sie mit Z. telefoniert. Dieser sei im Auto gewesen und sei auch rangegangen. N. habe dann das Telefon genommen und habe ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche und Schlafen gehen solle. Sie habe zuvor bereits ein paar Mal versucht gehabt, anzurufen und Z. sei nicht rangegangen. Dieses beschriebene Telefonat sei das erste gewesen, dass sie nach der Tat mit Z. geführt habe. Ob sie L. vorher schon erreicht gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Z. und sie hätten dann noch weitergeschrieben. Sie sei wie in Schockstarre gewesen und habe alles verdrängt. Randnummer 246 Sie habe auch D. W. über WhatsApp angeschrieben und gesagt, dass es ihr leidtue, dass sie nichts gewusst habe und hoffe, dass es ihm gut gehe. Sie glaube, dies sei noch in der Nacht gewesen. W. habe nicht geantwortet. Randnummer 247 Am nächsten Tag gegen 14:00 Uhr habe dann die Kripo bei ihr vor der Tür gestanden. Sie habe die Polizei nicht angerufen, da sie Angst gehabt habe vor allen. Sie wisse nicht, ob sie auch vor Z. Angst gehabt habe. Sie sei auch wütend gewesen, habe Angst gehabt und habe die gesamte Situation nicht verstanden. Sie habe auch nicht daran gedacht, die Polizei anzurufen. Sie selbst habe N. in Verdacht gehabt, da sie wisse, wie er drauf sei bzw. gewesen sei. Er habe selber mit Drogen gedealt. Randnummer 248 Danach habe sie nicht noch einmal mit Z. über die Sache geredet. Sie habe ihm nur kurz mitgeteilt, dass sie bei der Polizei gewesen sei. Er habe wissen wollen, was sie dort erzählt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nichts gesagt habe. Später hätten sie dann keinen Kontakt mehr gehabt. Der Kontakt sei kurz danach abgebrochen, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei. Mit N. habe sie auch keinen Kontakt mehr. 1.5.2 Randnummer 249 Aus der Einlassung der Zeugin K. folgt, dass Z. über sie den Kontakt zu dem Zeugen W. hergestellt hat, Z. von W. Betäubungsmittel kaufen wollte und sie das Treffen zwischen Z. und W. arrangiert hat. Des Weiteren folgt aus ihrer Aussage, dass Z. darauf bestanden hat, dass W. dort persönlich erscheint. Die Zeugin bestätigte auch die schlechten Lichtverhältnisse auf dem Parkplatz und dass es in der Nacht kalt gewesen ist. Weiter bestätigte die Zeugin, dass drei maskierte Personen aus dem Gebüsch hinter dem Netto-Parkplatz kamen, W. durch einen Täter aus dem Auto gezogen wurde und es dann zu einem Gerangel auf dem Parkplatz gekommen ist. 1.6 1.6.1 Randnummer 250 Der Zeuge H. S. erklärte sinngemäß, am Tattag sei er zusammen mit Z., N., L. V. und A. A. in der Wohnung von N. in L. gewesen. Y. sei nicht da gewesen. Zunächst gab der Zeuge an, dass auch F. H. anwesend gewesen sei. Dies korrigierte er später. An M. W. oder K. K. könne er sich nicht erinnern. Randnummer 251 Weiter erklärte er, Z. habe dann irgendwann K. K. aus B. abgeholt. Sie seien dann in der Wohnung gewesen und K. habe dann erzählt, dass sie in B. einen Dealer kenne, der Drogen und Bargeld habe, die man „abziehen“ könne. Irgendwann später seien dann Z., N., A. A. und K. nach B. gefahren. Er habe sie vorher gefragt, was sie da machen wollen. Das hätten sie ihm aber nicht gesagt, sondern sie hätten ihm gesagt, er solle seine Zeit mit seiner Freundin L. V. genießen. Diese sei auch in der Wohnung von N. gewesen. Er habe nicht gesehen, dass jemand an dem Abend ein Messer oder eine Waffe mitgenommen habe. Am Tattag sei nur Marihuana geraucht worden. Er wisse nicht, ob man es N. oder den anderen an dem Abend angemerkt habe, dass sie Drogen konsumiert hätten. Randnummer 252 Irgendwann am Abend sei dann N. in die Wohnung zurückgekommen. Es könne sein, dass Z. N. noch nach oben begleitet habe oder aber gleich wieder losgefahren sei. N. habe die Sachen von A. A. dabeigehabt und diese seien mit Blut beschmutzt gewesen. N. sei damit ins Bad gegangen. Er, der Zeuge, sei dann hinterher und habe ihn gefragt, was denn passiert sei. Dort habe N. ihm dann erzählt, dass A. A. mit einem Messer gespielt, sich aus Versehen in die Hand gestochen habe und nun im Krankenhaus in S. sei. Randnummer 253 Am nächsten Tag habe er A. A. im Krankenhaus besucht und dieser habe ihm dann die Wahrheit erzählt, nämlich, dass sie in B. gewesen seien, dort einen Dealer abgezogen hätten und N. ihm dabei aus Versehen in die Hand gestochen habe. Randnummer 254 Er, der Zeuge, sei dann wieder zurück nach L. in die Wohnung und habe N. dort zur Rede gestellt. Dieser habe zunächst gesagt, dass er A. A. nicht glauben solle. Dann habe N. eingeräumt, dass A. A. ihm die Wahrheit gesagt habe. N. habe dann erzählt, dass sie nach B. gefahren seien und die Sache gemacht hätten und er dabei aus Versehen A. A. in die Hand gestochen habe. N. habe ihm gegenüber alles zugegeben, nachdem er, der Zeuge, die Wahrheit von A. A. erfahren habe. N. habe ihm auch gesagt, dass er sagen solle, dass er ihn nicht kenne und dass er von dem Geschehen nichts wisse. Randnummer 255 Früher habe er mit N. ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Irgendwann seien sie dann getrennte Wege gegangen. N. habe ihn in Sachen reingezogen. Sie seien dann getrennte Wege gegangen, er, der Zeuge, habe sein Leben ändern wollen. Er habe neue Leute kennengelernt und habe die Schule gemacht. Schulden habe er, der Zeuge, bei N. nicht gehabt. 1.6.2 Randnummer 256 Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen A. S. folgt, dass sich am Tattag Z., A. A. und N. in der Wohnung des N. aufgehalten haben und den Plan fassten, einen Drogendealer aus B. abzuziehen. Dabei ging es neben Betäubungsmitteln auch um Bargeld. Weiterhin folgt aus der Aussage des Zeugen, dass sowohl A. A. als auch N. ihm gegenüber am nächsten Tag eingeräumt haben, dass sie tatsächlich den Drogendealer in B. „abgezogen“ haben und N. dabei A. A. mit einem Messer dabei an der Hand verletzt hat, als es während des Tatgeschehens zu dem Messereinsatz durch N. gekommen ist. Dies widerspricht der Einlassung des N. und stützt die Angaben der Angeklagten Y. und A. A.. Zudem folgt aus den Ausführungen, dass es den Angeklagten neben den Betäubungsmitteln auch darauf ankam, von dem Zeugen Bargeld „abzuziehen“. 1.6.3 Randnummer 257 Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen A. S., auch wenn es hinsichtlich der anwesenden Personen in der Wohnung des N. bei dem Zeugen Unsicherheiten gegeben hat. Zum einen liegt der Vorfall bereits 3,5 Jahre zurück und andererseits betrifft dies auch nicht das unmittelbare Kerngeschehen. Zum anderen hat der Zeuge selbst Unsicherheiten diesbezüglich eingeräumt, indem er unsicher bzw. keine Erinnerung mehr daran hatte, ob K. und W. in der Wohnung anwesend waren. 1.7 1.7.1 Randnummer 258 Die Zeugin M. W. erklärte sinngemäß, sie kenne alle Angeklagten von früher. Sie habe etwa ab Ende Oktober 2019 bis Anfang Januar 2020 bei N. in L. gewohnt, als sie mit ihren Eltern Stress gehabt habe. Damals seien auch andere Personen in der Wohnung des N. gewesen. An Namen erinnere sie sich aber nicht. Sie denke, dass die zu Besuch gewesen seien. Sie habe auch mitbekommen, dass in der Wohnung durch N. Drogen weitergegeben und auch empfangen worden seien. Es habe sich dabei um Cannabis und Haschisch gehandelt. N. habe auch Drogen an A. A. und Y. weitergegeben. Z. sei ebenfalls öfter in der Wohnung gewesen. Z. und N. seien befreundet gewesen. Eigentlich seien alle untereinander befreundet gewesen. Einen Streit zwischen den Angeklagten habe sie in der Zeit nicht mitbekommen. Randnummer 259 Am 31.12.2019 sei sie in der Wohnung gewesen. Sie sei früh ins Bett gegangen und sei am xxx erst am frühen Nachmittag wieder aufgewacht. Sie sei dann zu zwei Freunden gefahren. Das sei so ca. gegen 18:00 oder 19:00 Uhr gewesen. Als sie gegangen sei, seien N., A. S. und V. noch in der Wohnung gewesen. Sonst wisse sie nicht, ob noch jemand da gewesen sei. Gegen 19:30 Uhr/20:00 Uhr habe sie N. noch kurz im Park am Schloss in L. gesehen. Dieser sei dann aber in Richtung seiner Wohnung gegangen. Randnummer 260 Sie sei gegen Mitternacht in die Wohnung zurückgekehrt. Da sei in der Wohnung L. V. gewesen. N. sei ca. 15- 20 Minuten nach ihr in die Wohnung zurückgekommen. Sie meine, als N. in die Wohnung gekommen sei, sei A. S. da gewesen. Sie könne sich an ein Gespräch zwischen A. S. und N. über Blut erinnern. Kurz nach Mitternacht sei sie mit L. zu Fuß zur Tankstelle gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe Z. mit dem Auto unten vor der Tür gestanden. Randnummer 261 Die Atmosphäre sei an diesem Abend eher angespannt gewesen. Sie habe aber nicht wirklich mitbekommen, was da gewesen sei. Sie habe weder mit N. noch mit A. S. darüber gesprochen, als sie von der Tankstelle zurückgekehrt seien. Die beiden seien da aber zu Hause gewesen. Randnummer 262 N. und sie seien befreundet gewesen. Sie seien aber kein Paar gewesen. Sie sei mit keinem der Angeklagten ein Paar gewesen. Der Kontakt mit N. sei abgebrochen, als sie in die Klinik gegangen sei. Sie habe Borderline. Sie habe sich das Umfeld nicht mehr zumuten wollen. Das seit ca. Mitte Januar 2020 gewesen. 1.7.2 Randnummer 263 Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin W. folgt, dass N. und A. S. gegen 18:00 Uhr in der Wohnung des N. gewesen sind. Zudem, dass N. nicht in der Wohnung war, als sie gegen Mitternacht in die Wohnung zurückgekehrt ist und dieser erst kurz nach Mitternacht wieder in die Wohnung dorthin zurückkehrte. Weiter stützen ihre Angaben die Aussage des Zeugen A. S., dass dieser zum Zeitpunkt der Rückkehr N.s ebenfalls in der Wohnung gewesen ist und es ein Gespräch zwischen den beiden über Blut gegeben hat. Die Aussage der Zeugin stützt zudem die Angabe von Z., dass er ebenfalls zurück zur Wohnung des N. in L. gefahren ist. Der restlichen Angaben der Zeugin waren unergiebig. 1.8 1.8.1 Randnummer 264 Die Zeugin L. V. erklärte sinngemäß, dass sie die Angeklagten Z., N., A. A. und Y. kenne. Über die Sache wisse sie nichts. Sie sei am Tattag mit A. S. in der Wohnung von N. gewesen. Dann sei Z. gekommen und sei dann losgefahren, sie wisse nicht mit wem. Sie wisse nicht, ob Z. alleine mit dem Auto gekommen sei. Es könne sein, dass K. K. auch dabei gewesen sei. A. S. sei in der Wohnung gewesen. Sie wisse nicht, ob Y. mit in der Wohnung gewesen sei. Randnummer 265 Auf Vorhalt aus ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10.09.2021 (Bd. III., Blatt 336) erklärte die Zeugin sinngemäß, sie erinnere sich nicht, ob N., A. A. und ... auch in der Wohnung gewesen seien und zusammen weggefahren seien. Auf weiteren Vorhalt erklärte die Zeugin, sie wisse auch nicht, ob die genannten Personen an dem Abend in die Wohnung zurückgekehrt seien. Randnummer 266 Es habe ihr niemand zu verstehen gegeben, dass es besser sei, wenn sie sich nicht erinnere. N. habe sie lange nicht mehr gesehen. Vielleicht sei das so ein Jahr her. Bis dann habe sie ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt. Es habe aber nie richtigen Streit mit N. gegeben, sondern nur kleinere Auseinandersetzungen. Auf weiteren Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung, wonach es Streit mit N. gegeben habe, erklärte die Zeugin, dass seien kleinere Sachen gewesen und nichts Bewegendes. Nachdem es zwischen ihr und A. S. „aus“ gewesen sei, habe es keinen Grund mehr gegeben zu einem Kontakt mit N.. Randnummer 267 Mit A. S. sei sie heute nicht mehr zusammen, sie hätten sich auseinandergelebt. Mit ihm sei sie seit anderthalb bis 2 Jahren nicht mehr zusammen. 1.8.2 Randnummer 268 Aus der Aussage der Zeugin folgt lediglich, dass Z. am Tattag in die Wohnung N. gekommen ist, in der sich neben der Zeugin auch A. A., N. und A. S. aufgehalten haben und Z. anschließend wieder losgefahren ist. Die Aussage der Zeugin war ansonsten unergiebig.
  4. 2.1 Randnummer 269 Der Angeklagte N. erklärte sinngemäß, die Anklage zum Tatvorwurf xxx sei im Wesentlichen zutreffend. Er sei bei dem Tatgeschehen dabei gewesen und mitgefahren nach B.. 2.1.1 Randnummer 270 Zum Vortatgeschehen und insbesondere zum Tatplan erklärte der Angeklagte N. sinngemäß, am Tattag seien neben ihm auch A. A., H. S., L. V. und M. W. in der Wohnung gewesen. Z. sei später dazugekommen. Dieser sei zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass er plane, einen Dealer abziehen zu wollen und ihn gefragt habe, ob er mitmachen wolle. Er habe zugestimmt und dann A. A. gefragt, ob dieser auch mitmachen wolle, was dieser bejaht habe. Z. habe dann später Y. telefonisch gefragt, ob er ebenfalls mitmachen wolle, auch dieser habe zugestimmt. Sie hätten die Drogen nicht kaufen wollen. Z. und er hätten keine Drogen mehr gehabt, ansonsten hätte er es nicht mitgemacht.Er habe den W. vorher nicht gekannt. Den Namen habe er mal gehört und gewusst, dass dieser in B. mit Drogen deale. Randnummer 271 Z. habe davon gesprochen, dass K. K. jemanden kenne, der Drogen habe und er diesen nicht alleine abziehen könne. Z. habe K. gefragt, ob sie jemanden kenne, von dem er in B. Drogen kaufen könne. K. habe dann zurückgeschrieben, dass sie jemanden kenne und dies sei dann W. gewesen. Z. habe ihr auch die Menge geschrieben. Diese kenne er nicht, aber er wisse, dass es um Drogen für etwa 300€ gegangen sei. K. habe dann irgendwann ihr okay gegeben und sie seien dann nach B. gefahren, um die Drogen abzuziehen. Randnummer 272 B. hätten sie ausgewählt, da dieser Ort weiter weg gewesen sei und niemand die Angeklagten dort kennen würde. Es sei Z.s Idee gewesen, weiter weg zu gehen. Man hätte sich dann auf dem Netto-Parkplatz in B. verabredet, da dieser außerhalb gelegen sei. Es könne sein, dass es seine Idee gewesen sei, sich auf dem Netto-Parkplatz zu treffen. 2.1.2 Randnummer 273 Zum konkreten Geschehen erklärte der Angeklagte sinngemäß, gegen 19:30 Uhr seien er, Z. und A. A. von seiner Wohnung in L. losgefahren und hätten Y. in S. abgeholt. Er und Y. seien angetrunken gewesen. Er selbst habe vorher auch Koks gezogen. Sie seien dann alle zusammen nach B. gefahren. Er kenne B. gut, da er dort in der Gegend einige Zeit gelebt habe und habe Z. gesagt, dass er sie hinter dem Netto rauslassen solle. Dort sei ein schmaler Weg und von dort komme man direkt hinter dem Netto an. Wo sie in B. ausgestiegen seien, sei seine Idee gewesen. Randnummer 274 Sie hätten dann in dem Gebüsch bei dem Netto zu dritt gewartet, bis Z. mit dem Auto auf den Parkplatz gefahren sei. Er habe eine grüne Maske dabeigehabt, die sei von Halloween gewesen. Y. habe sich den Pulli übergezogen und ob Z. und A. A. vermummt gewesen wären, wisse er nicht. Das Auto von Z. habe vorne neben der Laderampe gestanden. Dann sei W. mit K. auf dem Parkplatz angekommen und W. sei zu Z. ins Auto gestiegen. Randnummer 275 Zuerst seien A. A. und Y. zum Auto des Z. gelaufen. A. A. habe dann den W. aus dem Auto gezogen. Y. habe zu ihm gesagt, er solle seine Tasche und seinen Rucksack herausgeben. Später erklärte der Angeklagte abweichend hiervon, A. A. habe gesagt „gib mir deine Sachen“. Randnummer 276 A. A. und Y. hätten dann zu zweit versucht, W. zu Boden zu bringen aber es nicht geschafft. Das Gebüsch, in dem sie sich versteckt hätten, sei ca. 6-7 m vom Auto entfernt gewesen. Er selbst habe ca. 5-6 Minuten im Gebüsch gewartet, nachdem die anderen schon losgelaufen gewesen seien. Er sei erst losgegangen, als er gemerkt habe, dass die anderen den W. nicht zu Boden bringen konnten. Randnummer 277 Er könne sich nicht an Schläge und Tritte von Y. und A. A. gegen W. erinnern. Er habe damals viele Drogen genommen. Er könne zu stechenden Bewegungen von Y. und A. A. gegen W. weder ja noch nein sagen, da er damals viele Drogen genommen habe. Randnummer 278 Er, N., habe W. dann zu Boden geworfen. Dieser habe nicht geblutet, als er zu Boden gegangen sei. Verletzungen bei W. habe er nicht gesehen. W. sei dann wieder aufgestanden. Randnummer 279 W. habe so eine Art Metallstange dabeigehabt. Er wisse noch, dass er W. das Portemonnaie abgenommen und ihn noch zweimal mit der Metallstange gegen die Beine geschlagen habe. Es sei eine teleskopierbare Metallstange gewesen, die man habe ausfahren können. Der Teleskopschlagstock habe auf dem Boden gelegen und sei ausgefahren gewesen. Dieser sei W. aus der Hand gefallen, als er diesen zu Boden gebracht habe. W. habe damit Y. Angst gemacht. Er wisse aber nicht, ob W. damit geschlagen habe. Er habe den Stock dann aufgehoben. Er habe W. mit dem Stock geschlagen, als dieser wieder aufgestanden sei. Randnummer 280 An anderer Stelle seiner Einlassung hat er hierzu im Widerspruch angegeben, den W. mit der Stange geschlagen zu haben, bevor er diesen zu Boden gebracht habe. Randnummer 281 Er wisse nicht, warum die anderen nichts von der Metallstange erwähnt hätten. Zum Verbleib der Metallstange erklärte N. später, dass er diese auf dem Weg zurück nach S. aus dem Auto geworfen habe. Randnummer 282 W. habe seine Geldbörse hinten in der Hosentasche gehabt. Er, der Angeklagte, habe sie dort herausgezogen. Später erklärte N., als er W. zu Beginn zu Boden gebracht habe, habe er ihn an der Hose angefasst und habe gemerkt, dass er ein Portemonnaie in der linken Gesäßtasche gehabt habe. Dieses habe er dann dabei herausgenommen. 2.1.3 Randnummer 283 Zu dem Einsatz eines Messers erklärte der Angeklagte sinngemäß, bei der Rangelei habe A. A. ein Messer in der Hand gehabt und dieser habe sich selbst damit verletzt. A. A. sei betrunken gewesen. Auf Vorhalt, er, der Angeklagte, habe gegenüber dem Zeugen H. S. zugegeben, dass er A. A. mit dem Messer verletzt habe, erklärte der Angeklagte, A. S. habe vieles falsch erzählt, die anderen Angeklagten würden sich nur retten wollen. Randnummer 284 Anschließend erklärte der Angeklagte, A. A. habe ein schwarzes Messer in der Hand gehabt. Y. habe auch ein Messer gehabt. Er könne nicht sagen, wer den W. mit dem Messer angegriffen habe. Randnummer 285 An anderer Stelle der Einlassung erklärte N. hierzu im Widerspruch, dass A. A. mit dem Messer in seiner Wohnung hantiert habe, er, N., aber nach dem Verlassen seiner Wohnung kein Messer mehr gesehen habe. Randnummer 286 Kurz danach erklärte der Angeklagte wiederum abweichend dazu, in B. habe er dann aber bei zwei Personen ein Messer in der Hand gesehen. Das seien A. A. und Y. gewesen. A. A. habe das Messer aufgeklappt, nachdem W. aus dem Auto gezogen worden sei und die Rangelei angefangen habe. A. A. habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Er habe versucht, den W. damit einzuschüchtern. Y. habe sein Messer aber nicht eingesetzt. Er selbst habe aber viele Drogen genommen gehabt und wisse dies nicht mehr genau. Er wisse aber nicht, ob Y. auch sein Messer in der Hand gehabt habe. Er denke, dass dies ca. in der Mitte des Geschehens auf dem Parkplatz gewesen sein, als sie versucht hätten, W. zu Boden zu bringen und er mitgeholfen habe, da sie nicht gewusst hätten, dass die Sachen, die sie herausfordern wollten, sich im Auto befunden hätten. Randnummer 287 Er habe zu A. A. nichts gesagt, als er das Messer gesehen habe. Randnummer 288 Während die anderen noch mit W. gestritten hätten, sei er selbst dann weggegangen und habe vorne am Eingang des Parkplatzes geschaut, ob dort Menschen seien, die sie beobachten würden. Er sei dann in das Auto eingestiegen, den Schlagstock habe er zugemacht und mitgenommen ins Auto. Er habe dann nicht mehr mitbekommen, was genauer passiert sei. Sie seien dann alle ins Auto gestiegen und weggefahren. Erst dann hätten sie gemerkt, dass der Rucksack noch im Auto gewesen sei. Dieser habe auf der Beifahrerseite im Fußraum gestanden. Den Schlagstock habe er später während der Fahrt hinten aus dem Fenster geworfen, er wisse aber nicht mehr, ob man das Fenster von Hand oder elektrisch habe runterfahren können. Randnummer 289 Auf dem Weg zurück habe er dann mitbekommen, dass A. A. am Arm verletzt worden sei. Sie seien dann nach Schwerin gefahren und hätten Y. beim Netto in Neu Zippendorf rausgelassen. Dieser habe wieder zu seinen Bekannten zurückgewollt. Z. und er hätten dann A. A. in die Klinik in Schwerin gefahren. Er selbst sei dann noch mit A. A. in die Klinik gegangen und habe gewartet, bis alles erledigt gewesen sei. Dann sei er mit Z. über L. nach Hause in Richtung L. gefahren. Randnummer 290 Z. sei dann anschließend zu sich nach Hause gefahren und er sei ebenfalls nach Hause. Später erklärte der Angeklagte, nach dem Tatgeschehen sei Z. noch kurz oben mit in der Wohnung gewesen, vielleicht für ca. 10-20 Minuten. 2.1.4 Randnummer 291 Zum Verbleib des Rucksacks, der Drogen sowie der weiteren Tatbeute erklärte N. zunächst, es habe vorher einen Plan gegeben, dass man W. die Sachen abnehme. Er, N., habe gewusst, dass sich die Sachen im Auto befinden. Dann habe er aber W. noch das Portemonnaie abgenommen. In der Geldbörse hätten sich 120 € Bargeld befunden. 60 € davon habe er Y. gegeben, die anderen 60 € habe er selbst behalten. Z. und A. A. hätten von dem Bargeld nichts abbekommen, da sie auch nicht mitbekommen hätten, dass er das Portemonnaie an sich genommen habe. Das Portemonnaie habe er später in einen Briefkasten eingeworfen, damit der Geschädigte seinen Ausweis wieder zurückbekomme. Randnummer 292 Im Rucksack seien Speed, Marihuana, Pfefferspray und Insulinspritzen gewesen. Den Rucksack habe er an sich genommen. Er habe sich nicht gleich um den Rucksack gekümmert, weil er gesehen habe, dass A. A. verletzt gewesen sei. Am Anfang habe er deshalb nicht in die Tasche reingeguckt, dies habe er erst gemacht, als er zu Hause gewesen sei. Er habe den Rucksack später in seine Wohnung mitgenommen. Die Sachen seien da noch im Rucksack gewesen. Auf Vorhalt, dass er dann alle Drogen erhalten habe, erklärte N., dass sie die Drogen miteinander geteilt hätten. Er habe sie aufgeteilt. Dabei machte der Angeklagte eine Bewegung, als ob er vier gleiche Teile trenne. Später erklärte der Angeklagte, jeder habe sich etwas rausgenommen. Y. habe sich auch etwas rausgenommen, als sie ihn am Parkplatz in S. rausgelassen hätten. Die Drogen hätten sich in zwei Tüten befunden. In einer Tüte sei das Marihuana gewesen und in der anderen das Speed. Die Tüten habe er aufgemacht und dann hätten die anderen Angeklagten die Sachen jeweils rausgenommen. Die Sachen seien mit Augenmaß verteilt worden. Jeder habe einen Teil von den Drogen weggenommen. Er selbst habe die Tüten nur aufgemacht. Randnummer 293 In einer weiteren Version erklärte der Angeklagte, er habe Z. die Drogen gegeben, die sich im Rucksack befunden hätten. Der Rucksack habe im Auto gelegen. Z. habe ihm aber nicht gesagt, dass der Rucksack im Auto liege. Dies habe er erst auf der Rückfahrt bemerkt. Die Drogen seien dann verteilt worden zwischen Z., A. A. und ihm selbst. Er selbst habe wenig bekommen, 2-3 Gramm Marihuana und Speed/Amphetamine. Randnummer 294 Der Angeklagte erklärte dann in einer dritten Version, als Y. ausgestiegen sei, habe dieser sich ein bisschen was von dem Marihuana rausgenommen und sei dann losgegangen. A. A. habe ins Krankenhaus keine Drogen mitgenommen. Z. habe sich etwas Speed und Marihuana rausgenommen, als sie nach L. gefahren seien. Er gehe davon aus, dass Z. das weiterverkaufen wollte, um so seine Spielsucht zu finanzieren. A. A. habe etwas von den Drogen abbekommen, als er aus dem Krankenhaus gekommen sei. Er, der Angeklagte, und A. A. hätten dann zusammen einen Joint geraucht. Für ihn seien etwa 10 bis 15 Gramm übriggeblieben, die er dann mit in seine Wohnung genommen habe. Er wisse nicht, wie viele Drogen im Rucksack gewesen seien. Randnummer 295 Später erklärte der Angeklagte zu dem Verbleib des Rucksacks und der darin befindlichen Drogen, dass er auf der Fahrt nur an A. A. und seine Verletzung gedacht habe und nicht an den Rucksack. Den Rucksack habe er dann in seine Wohnung mitgenommen. Er habe die Tasche zu Hause genauer durchsuchen wollen, da er wusste, dass der W. Drogen verkaufe. Randnummer 296 An anderer Stelle erklärte N., die Drogenverteilung sei vorgenommen worden, als er mit A. A. auf der Rückbank im Auto gesessen habe. Randnummer 297 2.2 Beweiswürdigung der Kammer Randnummer 298 Die Kammer folgt der Einlassung des N. lediglich dahingehend, dass sich die Angeklagten Z., A. A. und er in seiner Wohnung in L. am Tattag getroffen haben, diese den Tatplan fassten, einen Drogendealer in B. „abzuziehen“, sie gemeinsam nach B. gefahren sind und sie auf dem Weg den Angeklagten Y. in S. abgeholt haben. Weiterhin folgt aus seiner Einlassung, dass N. den Tatort B. kannte und mit ausgewählt hat und er den konkreten Tatort Netto-Parkplatz vorgeschlagen hat. Auf seine Initiative stiegen er und die Angeklagten A. A. und Y. bereits vor dem Parkplatz aus dem Auto aus, versteckten sich in einem Gebüsch bei dem Parkplatz, er eine grüne Maske trug und zumindest auch Y. sein Gesicht verdeckt hatte. Es folgte dann auch nach seiner Einlassung eine Rangelei auf dem Parkplatz in deren Verlauf N. das Portemonnaie des W. mit 120 € Bargeld an sich nahm, A. A. verletzt wurde und die Angeklagten den W. auf dem Parkplatz zurückließen und gemeinsam in Richtung S. davonfuhren. Anschließend wurde A. A. ins Krankenhaus nach S. verbracht, Y. ist in S. verblieben und er und Z. fuhren gemeinsam zurück zur Wohnung des N. nach L.. Insoweit deckt sich die Einlassung des N. mit den Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y.. Randnummer 299 Der übrigen Einlassung des Angeklagten N. konnte die Kammer überwiegend nicht folgen, da sie hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens in Widerspruch zu den Einlassungen der weiteren Angeklagten und der Zeugen W. und A. S. steht, zudem ist die Einlassung in Teilen in sich widersprüchlich und unplausibel. Die Einlassung ist darüber hinaus insbesondere in Bezug auf die wesentlichen Punkte wie Tatinitiative, die Tatplanung und das Kerntatgeschehen – hierbei insbesondere das Verhalten des W. und der Einsatz des Messers – von Schuldverschiebungen des N. geprägt. Der Angeklagte hat hierbei immer wieder versucht, wahrheitswidrig seinen Tatbeitrag so gering wie möglich zu halten und die Mitangeklagten sowie auch den Zeugen W. zu belasten: Randnummer 300 Die Einlassung des Angeklagten, der Tatplan stamme allein von Z. ist unplausibel. Vielmehr sprechen die Umstände des Falles und auch die Einlassungen der weiteren Angeklagten für einen gemeinsamen Tatplan, welcher durch N. wesentlich mitbestimmt wurde. So hat der Angeklagte A. A. sich dahingehend eingelassen, dass sowohl Z. als auch N. ihm den Tatplan geschildert haben. Für einen gemeinsamen Tatplan spricht zudem, dass die Angeklagten Z. und N. übereinstimmend angegeben haben, dass sie keine Drogen mehr hatten und deshalb einen Drogendealer abziehen wollten. Dies wurde auch durch den Zeugen A. S. bestätigt, der darüber hinaus noch angegeben hat, dass es den Angeklagten darum ging, Bargeld und Drogen zu erlangen. Randnummer 301 Des Weiteren spricht für eine wesentliche Mitbestimmung des Tatplanes durch N., dass dieser sowohl den Ort B. mitauswählte , zudem den Netto-Parkplatz in B. als genauen Tatort und die anschließende Aufteilung der Drogen bestimmte. N. hatte auch die Idee, vorher aus dem Auto des Z. auszusteigen, sich im Gebüsch zu verstecken. Später hat er nach den übereinstimmenden Angaben von A. A. und Y. das Kommando zum Losstürmen gegeben. Darüber hinaus hat N. nach der Tat den Rucksack an sich genommen und die Beute absprachewidrig und ohne Widerspruch der weiteren Angeklagten Y. und A. A. verteilt. Randnummer 302 Die Einlassung von N. zum konkreten Tatgeschehen ist widersprüchlich und unplausibel: Randnummer 303 So gibt der Angeklagte einerseits an, dass die erste Aufforderung an W., seine Sachen herauszugeben, als sich dieser noch im Auto befunden habe, durch Y. erfolgt sei. Später erklärte der Angeklagte dann – ohne hierfür eine Erklärung zu liefern – dass W. durch A. A. aufgefordert worden sei, seine Wertsachen herauszugeben. Randnummer 304 Auch die Schilderung, dass N. zunächst fünf Minuten im Gebüsch gewartet habe, bis er in das Geschehen eingegriffen habe, ist widerlegt. Hiergegen sprechen bereits die Einlassungen der Angeklagten Z., A. A. und Y. sowie die glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und K., die jeweils angegeben haben, dass die drei Täter zeitgleich aus dem Gebüsch zum Auto des Z. gekommen seien. Randnummer 305 Zudem ist die Einlassung des N. auch unplausibel. Es erschließt sich nicht, dass er seine Freunde A. A. und Y. erst fünf Minuten alleine mit W. kämpfen lässt, bevor er eingreift und so ein Verletzungsrisiko bei den Mitangeklagten und einen Misserfolg der gesamten Tat – an der er auch ein eigenes Interesse hatte – riskiert. Randnummer 306 Die Einlassung, dass W. eine Metallstange bzw. einen Schlagstock bei sich geführt haben soll und der Angeklagte den W. mit diesem gegen die Beine geschlagen hat, ist ebenfalls widerlegt. Weder die Mitangeklagten noch die Zeugen W. und K. haben dies bestätigt. Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Schlagstock W. gegen die Beine geschlagen, sprechen des Weiteren die nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M. (ausführlich siehe unten Ziff. 4.2), dass er an den Beinen des W. im Rahmen der körperlichen Untersuchung am 02.01.2020 keine Verletzungen, die sich plausibel als Stockschlagverletzungen erklären ließen, festgestellt habe. Die Kammer wertet d

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