Verpflichteten iS
SGB XII und Kriterien der Zumutbarkeit (Rn.41) (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg, 24. April 2019, S 6 SO 56/16 ZVW, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil
Sozialgerichts Neubrandenburg vom
Widerspruchsbescheides vom
Verwaltungsgerichtes Dresden vom
Widerspruchsbescheides vom
gehobenen Justizdienstes teilnahm, für welches Heimfahrkosten mit der Bahn anfielen, da eine Unterbringung am Wochenende nicht möglich gewesen sei. Für die Bahncard seien monatlich 300,00 € aufgebracht worden. Sie erhielt eine monatliche Besoldung von 746,60 € und musste monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 56,84 € aufbringen. Teile der von ihr beigereichten Kontoauszüge waren geschwärzt. Randnummer 7 Aus der erstmalig eingereichten Erbausschlagung ist ersichtlich, dass eine Schwester der Klägerin, C., geboren am XX. X 19XX, das Erbe ebenso ausschlug. Randnummer 8 Aus dem Formantrag ergibt sich, dass der verstorbene Vater etwaig von seiner Mutter oder drei Geschwistern beerbt worden sein könnte. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
BestG ergangen und an die Klägerin als älteste Tochter gerichtet. Die Klägerin habe sich daher an die Erben zu wenden und soweit diese ausgeschlagen haben sollten, könnte ein Kostenerstattungsanspruch bestehen. Die Schwester habe keinen Antrag gestellt und auf Grund der geschwärzten Kontoauszüge könne die Bedürftigkeit der Klägerin nicht geprüft werden und der Antrag wäre wegen Unaufklärbarkeit abzulehnen. Nach § 2 SGB XII wäre der Antrag ebenso abzulehnen. Randnummer 11 Hiergegen wurde mit Schreiben vom
Verstorbenen, Verpflichteter iSd. § 74 SGB XII. Es sei weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass die Kosten der Bestattung nicht von den Erben zu erlangen seien, diese seien vorrangig zur Kostentragung verpflichtet und ein Anspruch der Klägerin scheide aus. Randnummer 14 Hiergegen hat die Klägerin unter dem 3. Mai 2011 Klage erhoben. Randnummer 15 In dieser hat sie ausgeführt, dass sie nach dem sächsischen Bestattungsrecht die einzig Verpflichtete zur Kostentragung gewesen sei. Im Jahr 2006 sei die Klägerin nicht leistungsfähig gewesen. Alleinig im Bundesland S. bestehe die Verpflichtung zur Kostentragung durch die Klägerin. Ihr Vater habe sich kurz nach der Geburt von der Mutter getrennt und habe auf Grund seiner Alkoholerkrankung weder seine Umgangsverpflichtung erfüllt noch Unterhalt gezahlt. In allen anderen Bundesländern würde dies eine unbillige Härte darstellen, jedoch sei die Klägerin zur Kostenerstattung nach dem Urteil
VG D-Stadt vom 11. Januar 2010, Az. 6 K 1660/07 verurteilt worden. Die Klägerin dürfte auch nicht auf etwaige vorrangige Ansprüche gegen Dritte verwiesen werden. Es sei von ihr nicht zu verlangen, die Eintrittspflicht und Zahlungsfähigkeit von Personen, die ihr persönlich unbekannt seien, von denen sie teilweise nicht einmal die Adresse kenne und von denen sie nicht wisse, ob sie noch leben, zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dies sei Aufgabe der Beklagten, da mit der Übernahme der Bestattungskosten diese Ansprüche auf die übergehen würden. Randnummer 16 Nach § 1990 BGB könne sich der Erbe bei Inanspruchnahme durch einen Nachlassgläubiger auf die Dürftigkeit
Erbes berufen. Hiervon sei auszugehen, da der verstorbene Vater Sozialhilfe bezogen habe und
sen Mutter Kenntnis vom Tod gehabt habe. Gleichsam sei sie nicht bereit gewesen, für die Bestattung Sorge zu tragen. Die Erbenstellung der Geschwister würde nur bestehen, soweit die Mutter
Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen habe. Randnummer 17 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 18 den Bescheid vom 6. Dezember 2010 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 aufzuheben und die Bestattungskosten für Herrn Thomas A. zu übernehmen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie hat sich insoweit auf die Ausführungen der angegriffenen Bescheide bezogen. Nach den Ausführungen
Urteils
VG D.-Stadt führe der konkrete Sachverhalt nicht zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit. Dass sich die Klägerin um Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben bemüht habe, sei nicht ersichtlich. Soweit es im Ergebnis nur um die Übernahme von Schulden gehe, sei der Verweis auf die weiteren Erben und die dortigen Ausgleichsansprüche zulässig. Auch komme ein Anspruch gegen die Schwester der Klägerin in Betracht. Aus dem Nachranggrundsatz scheide ein Leistungsanspruch aus, da die Mutter der Klägerin die Kosten gezahlt habe. Randnummer 22 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 hat die Klägerin ausführen lassen, dass nach ihrer Kenntnis die Mutter
Verstorbenen im Dezember 2013 selbst verstorben sei. Kontakt zu
sen Geschwistern bestehe nicht. Randnummer 23 Mit Urteil vom
Verstorbenen seien verstorben. Weitere Geschwister seien angeschrieben worden, ein Bruder habe nicht reagiert und eine Schwester habe mitgeteilt, sie könne keine Zahlungen leisten. Die Erben würden ohnehin nur aus dem Nachlass haften. Ein Anspruch der Klägerin gegen ihre Schwester bestehe nicht, da auch sie damalig bedürftig gewesen sei. Die Zahlung der Mutter sei vor dem Hintergrund der Vollstreckung
rechtskräftigen Bescheides erfolgt und könne der Klägerin nicht gegengehalten werden. Randnummer 26 Auch sei es der Klägerin unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen. Randnummer 27 Mit Urteil vom
Sachverhalts der Klägerin auferlege. Randnummer 28 Mit Urteil vom 24. April 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin trotz Zahlung durch die Mutter weiter aktivlegitimiert sei. Sie sei jedoch nicht Verpflichtete iSd. § 74 SGB XII. Nach der Erbausschlagung sei die Mutter
Verstorbenen und
sen Geschwister Erben geworden und diese seien Verpflichtete iSd. § 74 SGB XII. Durch die Zahlung habe die Klägerin ein Geschäft der Erben getätigt und ein Ersatzanspruch ergebe sich aus § 683 BGB. Bei einer unterstellten Bedürftigkeit der Erben wären in einem zivilrechtlichen Verfahren die PKH-Voraussetzungen erfüllt und die Gefahr einer Kostenerstattung nach § 123 ZPO sei gering. Die Wertlosigkeit
Nachlasses stehe nicht fest und die Unzulänglichkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB berühre nicht den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB. Die Zahlungsunwilligkeit der Erben führe nicht zur Unzumutbarkeit der Ausgleichsansprüche. Die Verjährung der Ausgleichsansprüche dürfe nicht zu Lasten
Beklagten gehen. Randnummer 29 Gegen das am
Nachlasses würden einer tatsächlichen Grundlage entbehren. Randnummer 31 Das BSG habe im Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 23/08 R, darauf abgestellt, dass für den Fall, dass die Einkommens- und Vermögensgrenze
(öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich) zu Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten ohne die denkbaren Ausgleichsansprüche unterschritten sind, dem Bedürftigen nicht unter Hinweis auf § 2 Abs.1 SGB XII entgegengehalten werden könne, er müsse sich vorrangig um die Realisierung dieser Ausgleichsansprüche bemühen. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 die Beklagte unter Aufhebung
Urteils
SG Neubrandenburg vom 24. April 2019 und unter Aufhebung
Bescheides vom 6. Dezember 2010 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 zu verpflichten, die für ihren verstorbenen Vater, Herrn Thomas A., angefallenen Bestattungskosten zu übernehmen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie bezieht sich insoweit auf die Ausführungen
angegriffenen Urteils. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Randnummer 38 Das Urteil
Sozialgerichts Neubrandenburg vom
Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin macht zu Recht im Rahmen der von ihr erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater geltend. Randnummer 39 Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der im Mai 2006 fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen vor. Die Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten Verpflichtete i. S.
dazu unter 1.) und ihr ist das Tragen der erforderlichen Kosten der Bestattung
Verstorbenen nicht zumutbar ( 2.). Die Kosten sind auch in der beantragten Höhe von der Beklagten zu leisten (3.) Randnummer 40 Der Senat folgt seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2022, Az. L 9 SO 12/19 , Az. B 8 SO 20/22 R: 1. Randnummer 41 Die Klägerin ist Verpflichtete i. S.
Das Gesetz selbst – auch nicht der frühere inhaltsgleiche § 15 Bundessozialhilfegesetz – definiert nicht, wer Verpflichteter im Sinne der Norm ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Verpflichteten denjenigen angesehen, „der der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft“ (Urteil vom
Verstorbenen nach § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SächsBestG für die Besorgung der Bestattung vorrangig verpflichtet gewesen, während ihre Zwillingsschwester, die Mutter
Verstorbenen und
sen Geschwister nachrangig verpflichtet sind. Diese öffentlich-rechtliche bzw. ordnungsrechtliche Pflicht zur Besorgung der Bestattung ist allerdings zu unterscheiden von der Kostentragungspflicht aus Unterhalts- und Erbrecht. Randnummer 43 In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wie das Tatbestandsmerkmal „Verpflichteter“ auszulegen ist. Eine Auffassung sieht nur den vorrangig Verpflichteten als Verpflichteten im Sinne der Norm an (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 – L 7 SO 5656/11; Siefert, aaO, § 74 SGB XII, Rz. 21). Mehrere Anspruchsinhaber wären dann nur denkbar bei einer Gleichrangigkeit, so insbesondere bei Miterben. Zum anderen wird auch vereinzelt vertreten, dass nur dann einem ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen der Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht, wenn tatsächlich niemand vorrangig zur Kostentragung endgültig verpflichtet sei, also wenn der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen habe und der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, der nach allgemeiner Auffassung keinen Anspruch nach § 74 SGB XII hat, oder wenn der Erbe unbekannt sei (vgl. Deckers, aaO, § 74 Rz. 24). Nach der gewichtigen Gegenauffassung soll ein nachrangig Verpflichteter möglicherweise Anspruch auf Kostenübernahme haben, obgleich noch andere Personen als vorrangig Verpflichtete vorhanden sind. Die Prüfung vorrangiger Ansprüche erfolgt dann im Rahmen der Prüfung
Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“ (so Hauck/Noftz, § 74 Rz. 11 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 und Gotzen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2020, 223, 224). Randnummer 44 Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass eine potenziell vorrangige Verpflichtung anderer Personen nicht gegen eine Verpflichtung dem Grunde nach i. S.
Anders formuliert ist der Senat der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen werden kann. Ob einem (nachrangig) Verpflichteter im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung
Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“. Die Anspruchsberechtigung als Verpflichteter iSd. § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht
Erben ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. B 8 SO 20/22 R. Randnummer 45 Der Senat entnimmt dem Wortlaut
SGB XII keine Beschränkung dahingehend, dass Verpflichteter nur der endgültig Verpflichtete sei. Auch vom Sinn und Zweck der Anspruchsnorm ist es weder zwingend noch zweckmäßig, dass nachrangig Verpflichtete von einem Anspruch auf Kostenübernahme ausnahmslos ausgeschlossen sein sollen. Denn nach der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien
Sozialhilferechts soll eine würdige Bestattung
Verstorbenen gewährleistet werden (BT-Drucksache 3/2673 Seite 4; Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom
Verstorbenen, zum anderen wird auch die Verwaltung entlastet, die anderenfalls im Wege der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich tätig werden müsste. Randnummer 46 So wusste auch hier die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit aus dem Kostenbescheid der Beklagten (als Ordnungsbehörde) nicht mit Sicherheit, ob letztlich ihre Großmutter oder die Geschwister
verstorbenen Vaters Erbe wird. Jedenfalls war nicht ersichtlich, dass sich die Mutter
Verstorbenen um die Bestattung
Vaters kümmern würde. Randnummer 47 Dem Grunde nach wäre die Klägerin ordnungsrechtlich verpflichtet gewesen, sich um die Bestattung zu kümmern und ihre damalige mangelnde Leistungsfähigkeit stand dem nicht entgegen. Genau eine solches Tätigwerden trotz einer gegebenenfalls unklaren jedenfalls noch nicht geklärten Rechtslage ist von dem Gesetzgeber wie auch letztlich der Gesellschaft erwünscht. Denn eine Bestattung muss zügig erfolgen, nach den Regeln
Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Ableben, nach § 19
SächsBestG grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen. Zum anderen kann eine Klärung einer endgültigen Kostenpflicht auch durchaus Monate bzw. Jahre andauern. Gerade auch in solchen Fällen würde der Zweck der Vorschrift verfehlt (vgl. bereits Urteil
Schleswig-Holsteinischen LSG, juris-Abdruck, dort Rz. 39). Randnummer 48 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Kostenerstattung im Rahmen einer Ersatzvornahme verpflichtet wurde, entfällt hierdurch nicht ihre Eigenschaft als Verpflichteter dem Grunde nach iSd. § 74 SGB XII. 2. Randnummer 49 Der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, die streitbefangenen Kosten zu tragen. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen
Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände
Einzelfalles entscheidend sind (vgl. BSG vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R m. w. N.; BT-Drucksache 03/1799 Seite 40 ; Siefert in juris-PK, § 74 Rn. 60). Dabei knüpft die Norm
SGB XII nicht an die Bedürftigkeit an, sondern an einen eigenständigen unbestimmten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen
Verpflichteten können andere Umstände bedeutsam sein, wie z. B. neben den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung insbesondere die Nähe und Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Prof. Dr. Schlette in Hauck/Noftz, § 74 SGB XII, Rz. 10 mit Hinweis u. a. auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 und BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Unzumutbarkeit der Kostentragung ist nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen (vgl. exemplarisch BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 23/08 R). Die Forderung wurde im Mai 2006 fällig. Randnummer 50 Soweit die Beklagte auf die drohende Vollstreckung oder der Einreichung
Formantrages im Jahr 2010 abzustellen sucht, geht dies fehl, zumal die Beklagte selbst, als Ordnungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit
Kostenbescheides vom 18. Mai 2006 anordnete. Es ist hierbei zwischen Fälligkeit und Vollstreckbarkeit zu differenzieren, zumal eine Fälligkeit Voraussetzung jedweder Vollstreckbarkeit sein dürfte. Warum nunmehr in diesem Verfahren nicht auf die Fälligkeit, sondern erst auf einen rechtskräftigen Titel abzustellen sein sollte, erschließt sich nicht. Entfällt die Bedürftigkeit während
Klageverfahrens, so ist dies unschädlich, da der Gewährung effektiven Rechtsschutzes diesbezüglich der Vorrang zu gewähren ist (vgl. Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 20.02.2023), Rn. 50). Randnummer 51 Die Einkommensgrenze ist nach den Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 – 91 SGB XII ermittelt. Diese stellen nach der gefestigten Rechtsprechung
BSG einen Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit dar (vgl. Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R, m. w. N.). Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 85 Abs. 1 SGB XII werden Hilfen in anderen Lebenslagen (§§70 -74 SGB XII) nur geleistet, wenn dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften
11. Kapitels
SGB XII nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist eine Einkommensfreigrenze in Höhe von 662,00 € anzusetzen. Diese folgt aus dem Grundbetrag in Höhe
Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 in damaliger Höhe von 331, €. Kosten der Unterkunft der Klägerin waren nicht in Ansatz zu bringen. Das damalige Einkommen der Klägerin lag bei einem Betrag von 866,24 €, welcher um Steuern (8,16 €),
Abzuges für gestellte Unterkunft am Ausbildungsort (111,48 €), die private Krankenversicherung (56,84 €) und um die Kosten der Heimfahrten für die Bahn (300,00 €) zu bereinigen waren. Nach alledem ist die Klägerin, was auch von der Beklagten zumindest für das Jahr 2006 nicht bestritten wird, unstreitig nach ihrem Einkommen nicht zur Kostentragung fähig gewesen. Sie verfügte auch über kein einsetzbares Vermögen. Randnummer 52 Die Klägerin ist auch nicht zumutbar auf Erstattungsansprüche gegenüber ihrer Großmutter und den Onkeln und Tanten verweisbar. Zwar besteht kein Zweifel, dass ein Alleinerbe
Verstorbenen endgültig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Der Klägerin kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz
1 SGB XII entgegengehalten werden. Die Vorschrift ist nach ganz einhelliger Auffassung keine eigenständige Ausschlussnorm (vgl. bereits BSG vom
BSG (Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R), wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind. Hier hat das BSG in einem Fall insbesondere auf die Zweifelhaftigkeit eines etwaigen Ausgleichsanspruchs wegen einer fraglichen Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Argumentiert wurde
Weiteren mit dem fraglichen Erfolg auf dem Klageweg, auch im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbeschränkung auf einen nicht verwertbaren Nachlass. Letztlich wurde dann auch zugunsten derjenigen Klägerin berücksichtigt, dass einerseits die Behörden die Möglichkeit haben, den behaupteten Ausgleichsanspruch auf sich nach § 93 SGB XII überzuleiten. Dieser vom BSG entschiedene Fall entscheidet sich allerdings insoweit von diesem Sachverhalt, als in dem Verfahren die Antragstellerin als Erbin primär kostentragungspflichtig gewesen ist. Nach Auffassung
Senats kommt es letztlich unter Würdigung der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen darauf an, ob der Bedürftige überhaupt auf der Hand liegende eigene Bemühungen unternimmt und Ansprüche nicht fernliegend erscheinen, sondern zumindest wahrscheinlich bestehen könnten. Zum anderen darf aber vom Leistungsberechtigten auch kein Zivilprozess mit ungewissem Ausgang und entsprechendem Kostenrisiko abverlangt werden (vgl. BSG, aaO, juris, Rz. 25). Ein derartiges Prozessrisiko kann die Behörde tragen, die den behaupteten Ausgleichsanspruch auf sich überleiten und das Kosten- und Ausfallrisiko ohne unverhältnismäßige Nachteile tragen kann. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen und berücksichtigen, ob möglicherweise eine Missbrauchskonstellation besteht, indem z. B. innerhalb einer Familie quasi der Bedürftige „vorgeschickt“ wird. Randnummer 53 Hier verhält es sich so, dass zwar einerseits kein Zweifel besteht, dass eine andere Person als die Klägerin endgültig verpflichtet als Erbe ist. Ein Ausgleichsanspruch liegt mithin materiell rechtlich grundsätzlich auf der Hand, da der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung trägt. Der bedürftigen Klägerin ist aber die Durchsetzung
Ausgleichsanspruchs nicht abzuverlangen. Randnummer 54 Die Mutter
Verstorbenen hat auf die Nachricht über
sen Tod zumindest keine Veranlassung zur Besorgung
sen Bestattung unternommen, so dass erst die ordnungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten mit der Folge der Ersatzvornahme samt Kostenfolge entstand. Allein eine grundsätzliche familiäre Beziehung entbindet die Klägerin noch nicht davon, auch gegen ihre Großmutter gerichtlich vorgehen zu müssen, wenn denn eine gerichtliche Durchsetzung mit Erfolgsaussichten behaftet ist. Diese vermochte der Senat nicht zu erkennen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2006 von Mutter und Geschwistern
Verstorbenen sind schlicht unbekannt und nicht mehr aufklärbar. Allenfalls die Weigerung der Schwester
Verstorbenen im Brief vom 25. Januar 2015 zeugt zumindest von deren Unwillen. Randnummer 55 Bei seiner solchen ungeklärten Sachlage ist höchst fraglich, ob die Klägerin tatsächlich auch ein zusprechendes Urteil hätte vollstrecken können. Insoweit handelt es sich zwar um eine mögliche Forderung, jedoch keineswegs um „bereite Mittel“ im Sinne
Sozialhilferechts. Insoweit konnte sie sich selbst nicht helfen, sondern bedurfte der Hilfe
Sozialhilfeträgers. Hingegen hätte der Sozialhilfeträger den möglichen Ausgleichsanspruch auf sich überleiten können gemäß § 93 SGB XII und sowohl das prozessuale Risiko und Kostenrisiko tragen können. Randnummer 56 Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Jahr 2006 von der Klägerin ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde anstrebten ließ und erst nach erfolglosen Abschluss dieses verwaltungsrechtlichen Verfahrens entgegen ihrer durchgehenden Verpflichtung als Sozialleistungsträger erst nach annähernd 4 ½ Jahren ein Sozialleistungsverfahren formell eröffnete, lässt die Berufung auf die etwaige Zumutbarkeit im Jahr 2006 entfallen, da die dem Grunde nach möglichen Ansprüche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt einredebehaftet waren. Randnummer 57 Eine Missbrauchskonstellation hat angesichts der Kenntnislosigkeit der Klägerin um ihre väterliche Verwandtschaft nicht bestanden. Vielmehr hat der Senat aus der gesamten Aktenlage den Eindruck gewonnen, dass der väterliche Teil der Familien sich schlicht nicht kümmerte und die Klägerin sich allein der Kostentragung gegenübersah. Sie selbst hat insoweit alle ihr zumutbar abzuverlangenden Bemühungen, namentlich das verwaltungsrechtliche Verfahren gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde unternommen. 3. Randnummer 58 Der klägerische Anspruch bezieht sich auf die Kosten der Ersatzvornahme iHv. 1.378,06 €. Geschuldet sind die erforderlichen Kosten für eine einfache, aber würdevolle Bestattung. Die Ersatzvornahme muss als solche und wird dem als sozialhilferechtlich erforderlich angesehenen Kosten gerecht. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 60 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, vgl. § 160 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.