die vom vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Prozesshandlung nicht gänzlich unbeachtlich ist). Dies dient allerdings nur als formaler Rahmen, um das Prozessrechtsverhältnis abzuwickeln. Entsprechend dem in § 179 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken dürfen den so auf Klägerseite bestimmten Beteiligten daraus grundsätzlich keine Nachteile entstehen, sofern nicht zumindest offenkundig ist, dass die vermeintlich Vertretenen das Tätigwerden der vollmachtlosen Vertreter veranlasst haben (vgl. auch VG München, Beschluss vom
die Prozesskosten bereits dann dem Vertreter aufzuerlegen sind, wenn er den Mangel der Vollmacht hätte kennen müssen). Randnummer 7 Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die vollmachtlosen Vertreter der Kläger die Kosten des Verfahrens bereits auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen haben. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2021 – 22 AS 21.40015 –, juris Rn. 8 ff.,
GO die gesamten Prozesskosten erfassen kann und der Begriff des Verschuldens dem des § 60 VwGO entspricht, so dass bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht). Randnummer 8
GO-E der Regierungsvorlage nur die Konstellation erfasst habe, dass der Rechtsstreit durch „gerichtlichen" Vergleich erledigt werde; entsprechend § 98 ZPO habe der Rechtsausschuss vorgeschlagen, das Wort „gerichtlichen" zu streichen, so dass die Vorschrift auch auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei; a.A.: Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 160 Rn. 15,
die Streichung des Wortes „gerichtlichen“ entgegen der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auffassung den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf den außergerichtlichen Vergleich erweitert habe – sie sei ihrem Wortlaut zufolge nur anwendbar, wenn das Verfahren durch Vergleich erledigt werde, wobei dies allein bei einem gerichtlichen Vergleich der Fall sei). Randnummer 11 Damit könnte § 160 VwGO (der dem damaligen § 156 entspricht) dahingehend auszulegen sein, dass er grundsätzlich für alle Fälle gilt, in denen der Rechtsstreit durch Vergleich zumindest in der Hauptsache erledigt wird (eine entsprechend eingeschränkte Erledigung liegt im Übrigen auch vor, wenn die Beteiligten sich in einem gerichtlichen Vergleich lediglich über die Hauptsache, nicht aber über die Kosten einigen und die Kostenentscheidung etwa analog § 161 Abs. 2 VwGO dem Gericht überantworten – durch Vergleich erledigt wird dann allein die Hauptsache, vgl. Olbertz in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, Rn. 3; Zimmermann-Kreher in: BeckOK VwGO, Posser / Wolff / Decker, Stand: 01.04.2024, Rn. 3). Jedenfalls hat der Gesetzgeber dadurch, dass er (anders als der damalige Regierungsentwurf) nicht allein auf den gerichtlichen Vergleich abstellt, zumindest die Möglichkeit eröffnet, unter Berücksichtigung des insbesondere in § 154 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens den sich aus § 160 VwGO ergebenden Vorrang von Kostenvereinbarungen auch im Falle einer – in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleichs erklärten – Klagerücknahme zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – OVG 6 A 2/20 –, juris Rn. 2 f., unter Berufung auf die materiell vorrangige Dispositionsbefugnis der Beteiligten – demgegenüber sei unerheblich, dass erst die Klagerücknahme den Rechtsstreit unmittelbar beende; nach Schüber-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 160 Rn. 10, geht die in § 160 Satz 1 VwGO ausdrücklich als beachtlich erklärte Parteivereinbarung den allgemeinen Regelungen und damit auch der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO vor, wenn die Klage aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wird und sich der Kläger darauf beruft; ebenso Kopp / Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 160 Rn. 7; vgl. auch Zimmermann-Kreher in: Posser / Wolff / Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2024, § 160, Rn. 6,
2 den Interessen der Beteiligten, die eine Einigung erzielt haben, in der Regel nicht gerecht werde und dessen Anwendung die Gefahr eines Folgerechtsstreits um die Kostenverteilung begründe; OLG Frankfurt, Beschluss vom
auch dann, wenn der Vergleich ohne die Hilfe des Gerichts zustande kommt, eine die analoge Anwendung des § 160 rechtfertigende Regelungslücke besteht, weil die Kostenregelung insbesondere des § 155 Abs. 2 nicht der Situation der Vergleichspartner gerecht werde, und die Sachverhalte vergleichbar seien – hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Beteiligten sei es nämlich unerheblich, ob der Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen und eine noch notwendige Prozessbeendigung durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen herbeigeführt werde; Redeker / von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 160 Rn. 7; vgl. ferner Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 3, 30; a.A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 7 KS 156/12 –, juris Rn. 3,
für eine analoge Anwendung des § 160 VwGO kein Raum sei, weil nicht der außergerichtliche Vergleich, sondern erst die Klagerücknahme, deren Kostenfolge durch § 155 Abs. 2 VwGO zwingend vorgegeben sei, unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits geführt habe – die Maßgeblichkeit der außergerichtlich vereinbarten Kostenaufteilung könnten die Beteiligten erreichen, indem sie den Rechtsstreit unter Mitteilung des Inhalts ihrer Einigung über die Kostentragung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären; Neumann / Schaks in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 155, Rn. 56 und § 160 Rn. 23,
das Gericht an die zwingende Vorschrift des § 155 Abs. 2 gebunden sei – der außergerichtliche Vergleich begründe allein außerprozessuale – materielle – Ausgleichs- und Freistellungsansprüche) Randnummer 13 bb) Auf einen sog. isolierten Kostenvergleich wie die im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung über die Kostentragung ohne eine (durch den Vergleich bewirkte) Erledigung des Rechtsstreits (zumindest in der Hauptsache) ist § 160 VwGO jedenfalls in der Konstellation analog anwendbar, dass der Rechtsstreit zuvor beendet wurde, hier durch Klagerücknahme. Die Norm ist im Hinblick auf die in ihr zum Ausdruck kommende Parteiherrschaft und die Prozessökonomie dann erst recht anwendbar mit der Folge des Vorrangs der Vereinbarung für die noch ausstehende Kostenentscheidung des Gerichts. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ergibt sich – ausgehend von den strikten Vorgaben in § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 155 Abs. 2 VwGO – daraus, dass für die vorliegende Konstellation, in der es um die vom vollmachtlosen Vertreter eines Beteiligten (zumindest fahrlässig) verursachten Kosten geht, nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, nach Klagerücknahme durch den vermeintlich Vertretenen bei der Kostengrundentscheidung schlicht einer diesbezüglichen Einigung zwischen den Betroffenen oder einer Kostenübernahmeerklärung zu folgen. Die vergleichbare Interessenlage ergibt sich daraus, dass es für die vom Gericht noch zu treffende Kostenentscheidung unerheblich ist, ob es einer Vereinbarung über die Kostentragung folgt, die Teil eines zur Verfahrensbeendigung außergerichtlich geschlossenen Vergleichs ist, oder ob es im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil oder Prozesserklärung/en eine isolierte Kostenabsprache zugrunde legt. Auch für die Interessenlage der Beteiligten ist allein relevant, dass der Rechtsstreit beendet werden und das Gericht bei der noch zu treffenden Kostenentscheidung der diesbezüglichen – hier im Nachgang zur Klagerücknahme getroffenen – Vereinbarung zwischen den Beteiligten folgen kann. Die in § 160 VwGO zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkte der Dispositionsmaxime und Prozessökonomie sind nämlich erst recht für den ungeregelten Fall relevant, dass zwar kein Vergleich vorliegt, der den Rechtsstreit (zumindest in der Hauptsache) erledigt, die Beteiligten mit Blick auf eine bereits abgegebene prozessbeendende Erklärung jedoch einen (außergerichtlichen) Vergleich über die Kostentragung schließen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – VI ZB 24/16 –, juris Rn. 6, 9,
auch Kosten, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, in einem nachfolgend geschlossenen Vergleich grundsätzlich anders verteilt werden können; Stein / Jonas / Muthorst, ZPO,
die Kostenentscheidung nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu treffen sei und deshalb keine vergleichsweise Einigung im Kostenpunkt möglich sei, solange [!] die Hauptsache noch im Streit stehe – die Regelung in § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG führe zu keiner anderen Beurteilung, weil sie an eine isolierte Kostenvereinbarung bei gerichtlicher Entscheidung über die Hauptsache anknüpfe; gerade § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG,
das Gericht die Möglichkeit hat, in Scheidungssachen und Folgesachen eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde zu legen, bestätigt den allgemeinen Rechtsgedanken, dass für die Berücksichtigung von Kostenvereinbarungen durch das Gericht letztlich entscheidend ist, dass spätestens im Zusammenhang damit der Rechtsstreit beendet ist; vgl. auch die Kostenhaftung nach 29 Nr. 2 GKG, für die es genügt, dass die Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen worden sind; vgl. ferner Nummer 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. etwa auch BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 3 AZB 97/08 –, juris Rn. 7, dazu Bertzbach, jurisPR-ArbR 31/2009 Anm. 6, zur Eröffnung eines im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmittels im Wege eines Erst-recht-Schlusses als argumentum a minori ad majus). Randnummer 14 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.