Zur Einbeziehung von aufstehenden Bäumen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer Orientierungssatz 1. Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat
§ 95BGB geradezu ins Gegenteil verkehrt würde.
Nahezu sämtliche Bäume in der Bundesrepublik Deutschland wären unter Zugrundelegung eines solchen Erfahrungssatzes als Scheinbestandteile zu werten und damit sonderrechtsfähig. Dies entspricht aber gerade nicht dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers, der Anpflanzungen für die Dauer ihrer Verbundenheit mit dem Grundstück in der Regel als wesentliche Bestandteile des Grundstückes betrachtete. Zum anderen gibt es eine Reihe anderer Gründe, Bäume und damit Waldflächen zu schaffen. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur einer der möglichen Gründe. Denkbar sind auch die Gestaltung der Landschaft, der Schutz des Klimas und des Bodens, die Schaffung von Lebensraum für Wildtiere, die wissenschaftliche Untersuchung bestimmter Pflanzenarten usw. Auch in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück hat es im Laufe der Jahre unterschiedliche Nutzungsziele gegeben. Während der Kläger das Flurstück seinem Forstbetrieb zugeführt hat, hat der frühere Eigentümer B das Flurstück nach den Angaben des Klägers nicht für forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Randnummer 38 Nach alledem ist im vorliegenden Fall von dem gesetzlichen Regelfall des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen, wonach die aufstehenden Bäume wesentliche Bestandteile des veräußerten Grundstückes waren und als solche zusammen mit dem Grundstück als Ganzes an den Kläger veräußert wurden. Randnummer 39
- b)Anhaltspunkte dafür, dass die Bäume, die zunächst wesentliche Bestandteile des Grundstücks waren, später zu Scheinbestandteilen geworden sind, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht. Randnummer 40 In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wurde für Versorgungsleitungen und ein Wochenendhaus angenommen, dass diese zunächst wesentlichen Bestandteile des Grundstückes auch später zu Scheinbestandteilen werden können (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 02.12.2005, V ZR 35/05, juris für Versorgungsleitungen; Oberlandesgericht Celle, Beschl. vom 22.05.2007, 4 U 41/07, juris für ein Wochenendhaus). Das setzt aber stets eine verfügungsähnliche Handlung des Eigentümers voraus; die Änderung der sachenrechtlichen Einordnung ergibt sich dabei durch eine entsprechende Anwendung der §§ 929 ff. BGB (BGH-Urteil vom 02.12.2005 a. a. O. juris Rn. 16). Die verfügungsähnliche Handlung müsste sich zudem nach dem im Sachenrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz auf bestimmte Bäume beziehen. Es reicht daher nicht, wenn der Kläger – wie vorliegend – pauschal behauptet, dass zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt allgemein in dem Wald Forstwirtschaft betrieben wurde. Vielmehr wäre eine Handlung erforderlich, die sich auf bestimmte einzelne Bäume oder auf ausnahmslos alle Bäume bezieht. Diese Handlung müsste außerdem rechtsgeschäftsähnliche Qualität haben. Im Fall des BGH (Urteil vom 02.12.2005 a. a. O.) wurde das zu einem Wasserwerk gehörende Leitungsnetz rechtsgeschäftlich auf einen neuen Eigentümer übertragen. Damit hat der bisherige Grundstückseigentümer zugleich deutlich gemacht, dass die im Boden verlaufenden Versorgungsleitungen, die bis zum Eigentumswechsel wesentliche Bestandteile des jeweiligen Grundstücks waren, eigenständig übertragbar und damit sonderrechtsfähig sein sollten. Vorliegend ist aber keine vergleichbare Handlung vorgetragen, und erst recht keine solche, die sich auf einzelne konkrete Bäume oder ausnahmslos alle Bäume bezieht. Auch fielen vorliegend das Eigentum am Grundstück und das Eigentum an den Bäumen zu keiner Zeit auseinander, wie dies aber in dem Fall des BGH geschehen war und für eine verfügungsähnliche Handlung entsprechend der §§ 929 ff. BGB auch erforderlich wäre. Eine verfügungsähnliche Handlung mit sich selbst ist dagegen nicht möglich. Randnummer 41
- c)Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob die aufstehenden Bäume ursprünglich mit dem Willen einer nur vorübergehenden Nutzung gepflanzt wurden, geht nach den allgemeinen Regeln der Feststellungslast zulasten des Klägers. Randnummer 42 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steuermindernde Tatsachen. Entscheidend ist, zu wessen Gunsten sich ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal im konkreten Fall auswirkt (grundlegend BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562; vom 14. Mai 1982 VI R 266/80, BFHE 136, 97, BStBl II 1982, 772). Randnummer 43 Vorliegend ist die Feststellung, ob die auf dem Grundstück aufstehenden Bäume bei Abschluss des Kaufvertrages am 15.05.2023 Scheinbestandteile waren und als solche nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, eine für den Kläger steuermindernde Tatsache. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht daher zu seinen Lasten. Randnummer 44 Soweit der Kläger auf den Aufsatz der Autoren Zugmaier/Siegel (UVR 2023, 61, 63) verweist, stehen die dortigen Ausführungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH und verkennen auch das Regel-Ausnahme-Verhältnis von §§ 93,
§ 95BGB.
Den Autoren kann nicht darin gefolgt werden, dass §
§ 95BGB gleichberechtigt nebeneinanderstehen.
Dies ergibt sich aus der klaren Gesetzessystematik. § 94 BGB regelt, dass eine Pflanze – grundsätzlich – mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von diesem Grundsatz sieht § 95 BGB eine Ausnahme vor, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Dann zählt die Pflanze als sog. Scheinbestandteil nicht zu den (wesentlichen) Bestandteilen des Grundstückes (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist sonderrechtsfähig, kann also auch ohne die Übertragung des Grundstückes den Eigentümer wechseln. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis spiegelt sich in der Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) wieder, zumal der Kläger als neuer Eigentümer auch beweisnäher ist als die Finanzbehörde, die die tatsächlichen Verhältnisse in der Regel nicht kennt. Randnummer 45 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 46 4. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Fall, den der BFH am 25.01.2022 (II R 36/19) entschieden hat, dadurch, dass der zivilrechtliche Verpflichtungsvertrag keine Regelung zu einer Kaufpreisaufteilung vorsieht und aufgrund des Alters der Bäume auch keine Erkenntnisse zu der Absicht des Anpflanzenden mehr zu gewinnen sind.