Obsah (4)
§ 1§ 9§ 8§ 242Übertragung eines Grundstücks: Gleichzeitige Besteuerung eines notariell vereinbarten "Kaufpreises" sowohl mit Schenkungsteuer als auch mit Grunderwerbsteuer - Änderung der fehlerhaft erscheinenden Gr
§ 1Rn. 191). Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer ist der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§§ 10, 19 Erb
StG), Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist dagegen der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Diese Abweichungen erscheinen aber als unerheblich. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf unterschiedliche Formulierungen, mit denen in der Sache derselbe Vorgang gemeint ist. Insbesondere dann, wenn durch schuldrechtlichen Vertrag ein wirksamer Anspruch des Beschenkten begründet wird, dann kann schon in der Begründung des Anspruchs die „Ausführung der Zuwendung“ gesehen werden (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18.
§ 9Rn.
45). Das liegt auch im Streitfall nahe: Eine (teilweise freigebige) Zuwendung zugunsten des Herrn B hat schon darin gelegen, dass ihm durch den notariellen Vertrag ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 1.100.000 zugewandt worden ist. Ein wesentlicher Unterschied kann deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht darin gesehen werden, dass es einmal auf das Verpflichtungsgeschäft und einmal auf den Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts ankommt. Randnummer 33 Aus diesen Gründen kann nicht der (in der mündlichen Verhandlung dargelegten) Auffassung des Beklagten gefolgt werden, dass es für die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 AO allein auf den „Erwerb“ als Steuertatbestand der Grunderwerbsteuer ankomme, und dass die Bemessungsgrundlage nicht in die Betrachtung einzubeziehen sei. Zu dem „bestimmten Sachverhalt“, der in einem Grunderwerbsteuerbescheid „berücksichtigt“ wird, gehört nicht nur der Kaufvertrag (Erwerb) als Tatbestand, sondern bei verständiger, eine künstliche Aufspaltung vermeidender Betrachtung auch der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlagen unterscheiden sich dann, wenn es wie hier um die Zuwendung eines Geldbetrages geht, nicht erheblich voneinander. Insgesamt knüpfen daher in Fällen wie dem vorliegenden Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer an denselben Sachverhalt an (FG Münster, Urt. vom 08.11.1979, III 3796/78 Erb, bei juris; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG,
- EL, Einleitung Rn. 32). Randnummer 34 Es handelt sich um einen Sachverhalt, der nach materiellem Recht zwingend nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Wenn die damaligen Vertragsparteien die Zahlung von € 1.100.000 (abzüglich € 480.000 noch € 620.000) vereinbart haben, kann die Vereinbarung hinsichtlich des Teilbetrages von € 620.000 nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung für das Grundstück bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schließen einander aus. Das wird durch den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG bestätigt. Die Vorschrift sagt zwar ihrem Wortlaut nach nur aus, dass Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind. Unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte hat die Vorschrift jedoch eine weitergehende Bedeutung: Das Grunderwerbsteuergesetz vom
- 1919 (RGBl S. 1617) enthielt in seinem § 8 die sehr viel allgemeinere Regelung, dass Grunderwerbsteuer nicht zu erheben sei beim Erwerb von Todes wegen oder aufgrund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt worden sei, um die Grunderwerbsteuer zu ersparen. Die Vorschrift wurde mit dem Grunderwerbsteuergesetz vom 29.03.1940 durch § 3 Nr. 2 ersetzt, der auch heute noch im Gesetz steht. Der Gesetzgeber des Jahres 1940 beabsichtigte damit keine Änderung in der Sache. Unter Berücksichtigung dieser einfachgesetzlichen Rechtslage ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 15.05.1984, 1 BvR 464/81, NJW 1984, 2514) gleichheitswidrig, wenn eine Belastung, die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer geworden ist, zusätzlich Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird. Randnummer 35 Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, im Streitfall die Zahlung eines über € 480.000 hinausgehenden Betrages sowohl als der Schenkungsteuer unterliegende Schenkung als auch als der Grunderwerbsteuer unterliegenden Teil des Kaufpreises zu bewerten. Das bedeutet, dass entweder der Schenkungsteuerbescheid oder der Grunderwerbsteuerbescheid falsch ist. Randnummer 36
- Als fehlerhaft erscheint im Streitfall der Grunderwerbsteuerbescheid. Randnummer 37 a) Das ergibt sich zwar nicht aus der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, nach der bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nach dem Grundbesitzwert (also ausnahmsweise nicht nach dem Kaufpreis) bemessen wird. „Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage” sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird (BFH, Beschl. vom 26.02.2003, II B 54/02, BStBl II 2003, 483). Vorliegend ist das Grundstück nicht von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft übertragen worden; denn Veräußerer war Herr B, während Frau A Alleingesellschafterin der Klägerin war. Auch ist die Gesellschafterstellung der Frau A nicht verändert worden. Randnummer 38 b) Der über € 480.000 hinausgehende Betrag kann jedoch nicht als Teil der Gegenleistung für das Grundstück gewertet werden. Randnummer 39 Grundsätzlich ist für die Grunderwerbsteuer die vereinbarte Gegenleistung maßgeblich (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung gilt bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH, Urt. vom 30.08.2017, II R 48/15, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Kaufpreis ist also nur insoweit zu berücksichtigen, als er als Gegenleistung für das Grundstück vereinbart und gezahlt wird (Pahlke GrEStG, 6.
§ 8Rn.
34). Der Begriff der „Gegenleistung“ stimmt dabei mit dem zivilrechtlichen Begriff der „Gegenleistung“ nicht vollständig überein (Loose in Viskorf, GrEStG, § 9 Rn. 15 ff.). Randnummer 40 Nach den überzeugenden Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts … ist der über € 480.000 hinausgehende Betrag nicht als Gegenleistung für das Grundstück vereinbart worden. Vielmehr wird der Vorgang durch folgende Vorgeschichte verständlich: Die Klägerin hatte im Jahr 2006 ein Gewerbegrundstück H in D für € 160.000 erworben. Dieses Grundstück stieg nach dem Erwerb ganz erheblich im Wert; im Jahr 2008 lag allein der Bodenwert bei ungefähr 1,1 Millionen Euro. Frau A beabsichtigte angesichts dessen, das Grundstück aus der GmbH herauszulösen und ihrem Privatvermögen einzuverleiben, wollte aber die daraus folgende steuerliche Belastung vermeiden. Um dies zu erreichen, verkaufte sie zunächst namens der Klägerin das Grundstück H mit notariellem Vertrag vom ….2009 für € 170.000 (also weit unter Wert) an Herrn B. Frau A und Herr B beabsichtigten, so zu tun, als ständen sie einander nicht nahe; denn der Vertrag sollte einem Fremdvergleich standhalten. Die Durchführung dieses Vertrages scheiterte jedoch daran, dass die Stadt D beabsichtigte, hinsichtlich einer mitverkauften Teilfläche von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Der Kaufvertrag wurde deshalb einverständlich aufgehoben; und die Klägerin veräußerte in der Folge das Grundstück H für 2,45 Millionen Euro an einen Dritten. Frau A beabsichtigte sodann, Herrn B einen Teil des dadurch erzielten Gewinns steuergünstig zukommen zu lassen, und kaufte ihm deshalb das Grundstück G in E zu einem deutlich überhöhten Preis ab. Randnummer 41 Dass der Betrag von € 1.100.000 deutlich überhöht war, ergab sich aus insgesamt vier dem Landgericht vorliegenden Wertgutachten. Das Gutachten des Sachverständigen I ist auf den Stichtag 29.11.2011 zu einem Verkehrswert von € 330.000 gelangt, und das Gutachten des Sachverständigen J zum Stichtag 01.05.2011 zu einem Verkehrswert von € 332.
- Zwei weitere Gutachten sind im Auftrag der Klägerin erstellt worden und haben wesentlich höhere Werte genannt; das Landgericht bezeichnet diese Gutachten jedoch als (mindestens teilweise) nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Schließlich hat Herr B selbst in einer Aufstellung seiner Immobilien für die …sparkasse per 01.01.2011 den Wert des Grundstücks G in E mit € 400.000 angegeben. Unter Berücksichtigung aller Gutachten hat das Landgericht dargelegt, dass der Wert des Grundstückes (zugunsten der Angeklagten) mit höchstens € 480.000 anzusetzen sei, und dass Frau A und Herr B sich dessen bewusst waren. Randnummer 42 Die Feststellungen des Landgerichts binden das Finanzgericht zwar nicht; sie erscheinen aber als nachvollziehbar und überzeugend. Zudem tragen die Beteiligten im vorliegenden Verfahren nichts anderes vor. Randnummer 43 Wenn die Vertragsparteien sich dessen bewusst waren, dass der vereinbarte „Kaufpreis“ den Wert des Grundstücks deutlich überstieg, dann ist der über den Wert des Grundstücks hinausgehende Betrag nicht in dem oben dargelegten Sinn als Gegenleistung für das Grundstück vereinbart worden. Wenn die Klägerin nur das Grundstück von Herrn B hätte erwerben wollen, hätte sie sich nicht zur Zahlung eines derart hohen Betrages verpflichtet. Der Umstand, dass im notariellen Vertrag die gesamten 1,1 Mio. Euro als „Kaufpreis“ bezeichnet werden, vermag daran nichts zu ändern. Randnummer 44 Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Vorstellung der Vertragsparteien für die Grunderwerbsteuer nur dann maßgeblich sei, wenn sie in dem notariellen Vertrag angedeutet sei, ist dem nicht zu folgen. Die sogenannte „Andeutungstheorie“ hat ihre Grundlage im Zivilrecht und ermäßigt die Anforderungen an die Form von Grundstücksgeschäften (§ 311b BGB). Schon zivilrechtlich dürfte die Theorie einer Auslegung gegen den Wortlaut nicht immer entgegenstehen. Steuerrechtlich ist sie nicht maßgeblich, weil es hier nicht zwingend auf die notarielle Form ankommt. Vielmehr reicht es nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO aus, wenn die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Daher kann ein zivilrechtlich formunwirksamer Vertrag die Grunderwerbsteuer auslösen (Meßbacher-Hönsch in Viskorf a. a. O. § 1 Rn. 220). Entscheidend ist steuerrechtlich nur, dass der Kaufpreis den Wert des Grundstücks wesentlich überstiegen hat, und dass die Vertragsparteien sich dessen bewusst waren. Randnummer 45 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dahingehend argumentiert, dass die Richtigkeit seiner Auffassung sich aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ergebe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass bei einem Kauf „der Kaufpreis“ als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gilt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass mit dem „Kaufpreis“ stets derjenige Betrag gemeint ist, der im notariellen Vertrag ausdrücklich als Kaufpreis bezeichnet ist. „Kaufpreis“ ist vielmehr derjenige Betrag, der nach der vertraglichen Vereinbarung gewährt worden ist, um das Grundstück zu erwerben. Wenn die Vertragsparteien sich – wie hier – unstreitig darüber einig gewesen sind, dass das verkaufte Grundstück einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten „Kaufpreis“ lag, und dass der Differenzbetrag als Gewinn aus einem erfolgreichen Grundstücksgeschäft dem Lebensgefährten der Allein-Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zufließen sollte, dann gehört nach dieser vertraglichen Vereinbarung der Differenzbetrag nicht zum Kaufpreis. Randnummer 46 Der Beklagte kann sich für seine Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.11.2003 (3 K 60/02, bei juris) berufen. Die Ausführungen in jenem Urteil treffen zu, bedürfen aber bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt einer Einschränkung, wie sie im damals entschiedenen Fall nicht geboten war: Wenn der Steuerpflichtige behauptet, dass ein Teil des notariell vereinbarten Kaufpreises nicht für das Grundstück, sondern für andere, für die Grunderwerbsteuer unerhebliche Güter vereinbart worden sei, dann wird das Finanzamt diesen Vortrag in der Regel bestreiten, und der Steuerpflichtige muss den Beweis führen. Das wird in der Regel nur mit dem notariellen Vertrag möglich sein. Der Steuerpflichtige wird seinen (für ihn günstigen) Vortrag in solchen Fällen im Regelfall nicht beweisen können, wenn die von ihm behauptete mündliche Einigung im notariellen Vertrag nicht einmal angedeutet ist. Allerdings vertritt das FG Münster (Urt. vom 15.08.2007, 8 K 1813/05 GrE, EFG 2008, 73, juris Rn. 67 ff.) auch für solche Fälle die Auffassung, dem Steuerpflichtigen stehe – ungeachtet der Andeutungstheorie - die Möglichkeit offen, einen vom eindeutigen Wortlaut des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nachzuweisen, wozu der Vortrag konkreter Tatsachen erforderlich sei. Randnummer 47 Von den dort entschiedenen Fällen abweichend weist der vorliegende Streitfall die Besonderheit auf, dass die Klägerin sich auf einen Sachverhalt beruft, der für sie, für ihre Alleingesellschafterin und deren Lebensgefährten bei zusammenfassender Betrachtung, die sowohl die Schenkungsteuer als auch die Grunderwerbsteuer einbezieht, insgesamt steuerlich ungünstig ist. Zudem ist der Sachverhalt durch den Beklagten nicht bestritten worden. Das ist aus der Sicht des Beklagten auch sachgerecht, denn wenn der Beklagte vortragen würde, dass der gesamte notarielle „Kaufpreis“ von € 1.100.000 doch als Gegenleistung für das Grundstück vereinbart worden sei, dann würde er damit nicht nur seinen eigenen Grunderwerbsteuerbescheid verteidigen, sondern auch den Schenkungsteuerbescheid des Finanzamtes F in Frage stellen, was per Saldo für die Staatskasse ungünstig wäre. Randnummer 48 Und schließlich ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der tatsächliche Wille der Vertragsparteien im notariellen Vertrag nicht angedeutet war: Die Vertragsparteien wollten die Schenkung, auf die sie sich tatsächlich geeinigt hatten, aus Gründen der Steuervermeidung verschleiern. Insoweit liegen „konkrete Tatsachen“ im Sinne der zitierten Entscheidung des Finanzgerichts Münster vor, aus denen sich ergibt, dass eine Andeutung im notariellen Vertrag im Streitfall – ausnahmsweise angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts – nicht zu fordern ist. Randnummer 49 In Fällen wie dem vorliegenden sind an den Steuerpflichtigen keine Beweisanforderungen zu stellen; vielmehr ist der unstreitige und auch nicht von Amts wegen weiter aufzuklärende Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen. Aus Rechtsgründen ist eine Andeutung im notariellen Vertrag nicht zu verlangen. Randnummer 50
- Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung nicht entgegen. Randnummer 51 Dieser Grundsatz gilt auch im Steuerrecht. Insbesondere kann einem Anspruch auch im Steuerrecht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen. Allerdings löst nicht jedes widersprüchliche Verhalten die Rechtsfolge aus, sondern nur ein früheres Verhalten, das zu dem späteren „in unlösbarem Widerspruch steht“, so dass es angesichts des Vertrauens der Gegenseite treuwidrig ist (Schubert in MüKo-BGB, 9.
§ 242Rn.
413 m. w. N.). Insbesondere ist es treuwidrig, wenn eine Partei die Vorteile eines bestimmten Verhaltens für sich in Anspruch nimmt, die damit korrespondierenden Nachteile aber nicht auf sich nehmen will (Schubert a. a. O. Rn. 426). Im Steuerrecht bedeutet das, dass ein Steuerpflichtiger sich zu seinem früheren Vortrag dann nicht in Widerspruch setzen darf, wenn ihm aufgrund seines früheren Vortrags steuerliche Vorteile zugeflossen sind und diese ihm nicht mehr entzogen werden können (BFH, Urt. vom 29.01.2009, VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105; FG München, Beschl. vom 28.09.2009, 7 V 2320/09, bei juris). Randnummer 52 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Klägerin setzt sich zwar zu dem früheren Vortrag ihrer Geschäftsführerin und von deren Lebensgefährten in Widerspruch, indem beide früher geltend gemacht haben, dass der gesamte Betrag von 1,1 Mio Euro als Kaufpreis für das Grundstück vereinbart worden sei. Aus diesem Vortrag sind Frau A und Herrn B (und erst recht der Klägerin) aber keine Vorteile zugeflossen, die ihnen dauerhaft verbleiben. Vielmehr sind Schenkungsteuer, Gewerbesteuer und Ertragsteuern entsprechend dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, auf den sich jetzt auch die Klägerin beruft, festgesetzt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin von früherem Sachvortrag abweicht, ergibt sich keine Treuwidrigkeit. Randnummer 53
- Die Klage hat aus diesen Gründen Erfolg. Da die Sache spruchreif ist, verpflichtet das Gericht den Beklagten, den Grunderwerbsteuerbescheid antragsgemäß zu ändern (§ 101 S. 1 FGO). Bei einer Bemessungsgrundlage von € 480.000 und einem Steuersatz von 3,5 % (§ 11 Abs. 1 GrEStG) ergibt sich zutreffend die Steuer in Höhe von € 16.
- Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Antragsgemäß ist auszusprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 S. 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 55 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen. Insbesondere ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da das Finanzgericht wie oben ausgeführt nicht von den damals tragenden Gründen der Entscheidung zum Aktenzeichen 3 K 60/02 abweicht. Randnummer 56 Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen den zunächst festgesetzten € 38.500 und den nach dem Klageantrag festzusetzenden € 16.800.