Eingruppierung öffentlicher Dienst - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse - Verwaltungskraft in Pflegeheim Leitsatz Die Tätigkeiten einer Verwaltungskraft in einem Pflegeheim, der die mit der Bewohneraufnahme und -betreuung zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben und insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen übertragen sind, können einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden (Rn.73) , der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst erfordert. (Rn.79) (Rn.83) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund,
(2)1 Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. … Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) ... Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. ( 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) …" Randnummer 68 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 69 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 70 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Randnummer 71 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 14, juris = BB 2024, 957). Randnummer 72 Die Tätigkeit der Klägerin, so wie sie zumindest seit Juni 2022 – dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – auszuüben ist, besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, zum einen der mit der Heimpflege zusammenhängenden Verwaltungstätigkeit und zum anderen der Arbeit mit den pflegebedürftigen Bewohnern mit Schwerpunkt auf der Erstellung der Heimzeitung. Randnummer 73 Die Verwaltungstätigkeiten bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang, da sie auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet sind, nämlich die Erledigung der nichtpflegerischen, mit der Heimbetreuung zusammenhängenden Aufgaben. Eine Trennung der Tätigkeiten nach Zeitabschnitten, beispielsweise Heimaufnahme – Abrechnung – Betreuungsende, ist nicht möglich. Die verwaltungstechnische Abwicklung der Heimaufnahme allein führt noch nicht zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Diese Aufgabe überschneidet sich mit den daran anschließenden Leistungsabrechnungen, aber nicht zuletzt auch mit der Einholung notwendiger Informationen für das Betreuungsende. Die Einzeltätigkeiten, wie z. B. die Erteilung von telefonischen und mündlichen Auskünften, die Vorbereitung der Vertragsunterlagen, die Erfassung und Pflege der Bewohnerdaten, die Führung der Verwahrgeldkasse, die Vorbereitung von Anträgen auf freiheitsentziehende Maßnahmen, die Bestellung von Büromaterial etc., haben letztlich zum Ziel, die Belegung des Heims und die Vergütung der erbrachten pflegerischen Leistungen sicherzustellen. Randnummer 74 Die Betreuung pflegebedürftiger Bewohner mit dem Schwerpunkt Heimzeitung bildet einen weiteren Arbeitsvorgang. Diese Tätigkeiten überschneiden sich nicht mit den Verwaltungsaufgaben. Ihnen liegt ein eigenständiges Arbeitsergebnis zugrunde, nämlich die Unterstützung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohner. Hierzu soll auch die von der Klägerin monatlich zu erstellende Heimzeitung beitragen. In der Heimzeitung finden die Bewohner u. a. Veranstaltungshinweise, Berichte zu Veranstaltungen, Geburtstage, Jahreszeitliches und Unterhaltsames, Informationen zum Heim und zum Personal. Die Heimzeitung soll dazu beitragen, das Interesse der Heimbewohner an den angebotenen Veranstaltungen zu wecken und die Heimgemeinschaft zu fördern. Randnummer 75 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Verwaltungstätigkeit“ Randnummer 76
- a)Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA Randnummer 77 In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Gründliche Fachkenntnisse erfordern laut tarifvertraglicher Definition nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Randnummer 78 Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 28, juris = ZTR 2023, 345; BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 34, juris = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr VI b Nr. 3). Randnummer 79 Die Klägerin benötigt zur ordnungsgemäßen Erledigung der Verwaltungsaufgaben gründliche Fachkenntnisse aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Um die Leistungserfassung überprüfen und die Abrechnung korrekt erstellen zu können (vgl. Stellenbeschreibung vom 15.03.2018), ist es notwendig, sich mit den verschiedenen jeweils geltenden Vorschriften des Sozialrechts im Einzelnen vertraut zu machen. Gleiches gilt für die sachliche und rechnerische Überprüfung von Rückforderungen. Die der Klägerin obliegende Kooperation und Kommunikation mit Ämtern und Pflegekassen in Absprache mit der Einrichtungsleitung setzt nähere Rechtskenntnisse der jeweils zugrundeliegenden Vorschriften voraus. Die Klägerin muss wissen, welche Nachweise den Abrechnungen beizufügen bzw. bereitzuhalten sind. Die Abrechnung mit den Bewohnern und mit den verschiedenen Leistungsträgern erfordert ein grundlegendes Verständnis der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften. Die Klägerin benötigt ein näheres kaufmännisches Fachwissen, insbesondere zu den buchhalterischen Abläufen und den maßgeblichen Kennzahlen. Sie muss in der Lage sein, die Geschäftsvorgänge für die weitere Bearbeitung in der Zentralverwaltung aufzubereiten. Des Weiteren sind Marketingkenntnisse erforderlich, beispielsweise für die Gestaltung der Präsentationsmappe, aber auch für die Kommunikation mit den Bewohnern sowie ihren Angehörigen, die angesichts der besonderen persönlichen Situation des oftmals letzten Lebensabschnitts ein besonderes Einfühlungsvermögen erfordert. Randnummer 80
- b)Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA Randnummer 81 In der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA sind u. a. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 eingruppiert, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Randnummer 82 Das Eingruppierungsmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" fordert im Vergleich zu den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich auf einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird; jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36, juris = ZTR 2012, 440; LAG Sachsen, Urteil vom 19. Juli 2022 – 3 Sa 210/21 – Rn. 100, juris). Ein erweitertes Fachwissen kann durch Fortbildungen, aber auch durch eigenständiges Lernen und langjährige Erfahrungen auf einem Fachgebiet erworben werden. Randnummer 83 Die der Klägerin übertragene Verwaltungstätigkeit erfordert nicht nur gründliche Fachkenntnisse kaufmännischer und leistungsrechtlicher Art, sondern angesichts der Vielschichtigkeit der übertragenen Aufgaben auch vielseitige Fachkenntnisse. Die Klägerin benötigt, um das Arbeitsergebnis zu erreichen, nicht nur Rechtskenntnisse aus dem Sozialrecht, insbesondere aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern und ergänzenden Vorschriften. Auf solchen Rechtskenntnissen mag zwar der Schwerpunkt liegen; diese genügen allerdings nicht, um sämtliche verwaltungstechnischen Aufgaben zu erfüllen, die mit dem Heimaufenthalt der Bewohner verbunden und von der Klägerin zu erledigen sind. Randnummer 84 Wenn auch einzelne Tätigkeiten mit Alltagswissen zu bewältigen sind, wie z. B. die Organisation der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, so bleiben dennoch zahlreiche andere Aufgaben, die weitere Fachkenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten erfordern. Die Klägerin benötigt u. a. Fachkenntnisse aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn sie Fragen zu Vollmachten mit den Bewohnern bzw. deren Angehörigen erörtert und die Notwendigkeit solcher Vollmachten darstellt. Dabei geht es nicht um juristische Fachkenntnisse, wie sie durch ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium erworben werden, welche für weitaus höhere Entgeltgruppen von Bedeutung sind. Die Klägerin muss jedoch wissen, welche Unterlagen mit welchen Erklärungen das Heim benötigt und wie diese zu beschaffen sind. Sie muss wissen, welche Vorsorgemaßnahmen mit Blick auf den Nachlass im Falle des Versterbens notwendig sind, und dies den Betroffenen erläutern können. Das setzt ein gewisses Grundverständnis zu den hier maßgeblichen Vorschriften voraus. Randnummer 85 Für die Beantragung freiheitsentziehender Maßnahmen sind wiederum andere Fachkenntnisse notwendig, um auf der Grundlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Antrags zeitnah eine Zustimmung des Amtsgerichts zu erhalten. Die Nutzung eines Formulars erleichtert zwar die Antragstellung, setzt aber fachliche Kenntnisse zu den rechtlichen Grundlagen und den Verfahrensabläufen voraus. Das gilt gleichermaßen für das Antragsverfahren auf Erhöhung des Pflegegrades. Randnummer 86 Wiederum andere Fachgebiete sind bei der Meldung von Veranstaltungen an die GEMA und der Vorbereitung von Honorarverträgen, z. B. mit Musiktherapeuten, angesprochen. Für eine korrekte Bearbeitung bzw. unterschriftsreife Vorbereitung sind fachbezogene Kenntnisse, die über bloßes Alltagswissen hinausgehen, erforderlich. Um diese Vorgänge inhaltlich nachvollziehen zu können, ist es notwendig, sich mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen vertraut zu machen. Die notwendige Fachkunde hat sich die Klägerin im Laufe der Zeit angeeignet. Randnummer 87 Da der Arbeitsvorgang "Verwaltungstätigkeit" als solcher bereits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob auch im Falle einer Gesamtbeurteilung beider Arbeitsvorgänge vielseitige Fachkenntnisse anzunehmen sind. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.