ZPO) und auch das BGB (
Vielmehr wird der Grundstücksbegriff in all diesen Gesetzen vorausgesetzt. Randnummer 9 Doch es existieren zwei wesentliche Grundstücksbegriffe: Das Grundstück im tatsächlichen Sinne und das Grundstück im Rechtssinne. Das Grundstück im Rechtssinne ist jede räumliche fest abgegrenzte Bodenfläche, die im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt allein (§ 3 Abs. 1 GBO) oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) unter einer laufenden Nummer (§ 6 Abs. 1 GBV) gebucht ist (so bereits RG, Urteil vom 12.03.1914 - V 368/13, RGZ 84, 265; vgl. zur ansonsten einhelligen Auffassung und Anwendung dieses Grundstücksbegriffs in der Rechtsprechung etwa OLG München, Beschluss vom 24.07.2009 - 34 Wx 27/09, juris Rn. 26; OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 W 43/10, juris Rn. 7; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16, juris Rn. 25, und im Schrifttum etwa Lettmaier , in: MüKo, BGB,
BGB) und verfahrensrechtlich hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einerseits nach den §§ 864 ff. ZPO und andererseits hinsichtlich der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff., 15 ff. ZVG unterschiedliche Grundstücksbegriffe gelten, wäre dies für die Rechtsordnung untragbar. Wie der vorliegende Fall aufzeigt, verzahnen sich diese Teilrechtsgebiete des bürgerlichen Rechts: Die Antragstellerin gehört einer Erbengemeinschaft i.S.d. §§ 2032 ff. BGB an, für die nach § 2042 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Auseinandersetzung auf die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) verwiesen wird. Gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Verwertung von Grundstücken nach § 864 ZPO durch Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG bewirkt (näher Gehrlein , in: Beck OK BGB, § 753 Rn. 3). Diese Verzahnung drängt zu einem einheitlichen Grundstücksbegriff im Rechtssinne. Randnummer 13 Das von der Antragstellerin bezeichnete Flurstück xxx der F., eingetragen im Grundbuch von G., B., ist indes ein realer Grundstücksteil. Liegt damit kein Grundstück im Rechtssinne und damit i.S.d. §§ 180 ff., 15 ff. ZVG vor, kann das Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden (vgl. Keller, in: Stöber, ZVG, a.a.O., 2019, Einleitung Rn. 27). Randnummer 14 Davon hat die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zwar Ausnahmen gemacht (vgl. Keller , in: Stöber, ZVG, a.a.O., 2019, Einleitung Rn. 30 und 32). Doch diese Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht zu. Die vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05, NJW 2006, 1000) entschiedenen Ausnahmen beziehen sich auf Fälle, in denen ein dingliches Recht ursprünglich an einem Grundstück eingetragen wurde, es dann aber zu einer Grundstücksvereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder einer Bestandsteilzuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) kam. Ein weiterer Ausnahmefall bildet nach der oben genannten BGH-Rechtsprechung die katastermäßige Verschmelzung eines Grundstücksteils. Auch die weiteren, antragstellerseits zitieren Entscheidungen des OLG Jena (Beschluss vom 15.04.2013 - 9 W 180/13, NotBZ 2013, 312) und des OLG Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2009 - 5 Wx 9/09, RNotZ 2009, 539), denen jeweils die Vereinigung zweier Grundstücke zugrunde lag, von denen eines mit Grundpfandrechten belastet war und eines nicht, vermögen zu keinem anderen Ergebnis führen. Nur in diesen genannten Ausnahmefällen kann die Zwangsversteigerung bzw. Teilungsversteigerung auch diejenigen Grundstücksteile erfassen, die rechtlich unselbständige Teile sind (näher dazu Dörndorfer , in: MüKo, ZPO, a.a.O., § 864 Rn. 39). Dass eine dieser Ausnahmen vorliegt, hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist dies aus der Akte ersichtlich. Vielmehr handelt sich vorliegend bei den in B. des Grundbuchs von G. ausgewiesenen Grundstücken um vollständig in Abteilung III lastenfreie Grundstücke, deren Grundstücksteile weder vereinigt noch zugeschrieben oder verschmelzt werden. Randnummer 15 Dass diese Auslegung und Gesetzesanwendung unverhältnismäßig in das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift und daher aus grundrechtlicher Sicht eine Korrektur im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung angezeigt sein sollte, vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Zwar mag der hier anzuwendende Grundstücksbegriff dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragstellerin erscheint jedoch nicht schutzbedürftig. Ihr steht es frei, einen Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung in sämtliche Flurstücke der laufenden Nummer 1 als Grundstück im Rechtssinne zu beantragen. Das Beschwerdegericht erachtet dies als zumutbar. Randnummer 16 Ob es sich - wie vom Amtsgericht angenommen - vorliegend darüber hinaus um eine nach § 2042 BGB möglicherweise unzulässige Teilerbauseinandersetzung handelt (dazu und zu Ausnahmen Koslowski , in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 62 Rn. 38 m.w.N.), bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Randnummer 17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 18 3. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob eine als Flurstück eingetragene Teilfläche eines Grundstücks Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.