Ausschöpfung aller Beweismittel nicht rekonstruierbar, trägt die erlassende Körperschaft die materielle Beweislast für die Bekanntmachung unter einem Datum, das zur Annahme einer verspäteten Antragstellung in Normenkontrollverfahren führen könnte. (Rn.61)
allgemeinen Grundsätzen bestehendes Satzungsermessen ohne eine hinreichende Grundlage und damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt. (Rn.97)
folgend (KiföG-Satzung a. F.). Die KiföG-Satzung a. F. wurde am
GO gestellt. Randnummer 4 Sie sind der Ansicht, sie seien als Betreiber von Kindertageseinrichtungen Adressaten der angefochtenen Satzung, und machen geltend, die Regelungen der Satzung verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Satzung regele ohne hinreichende Rechtsgrundlage umfassend den Betrieb der Kindertageseinrichtungen. Ihre Rechtspositionen aus dem KiföG M-V würden ohne hinreichende Rechtsgrundlage durch die Satzungsregelungen eingeschränkt werden. Die Satzung regele – jedenfalls bezogen auf sie – keine Belange des eigenen Wirkungskreises des Antragsgegners, also seiner Selbstverwaltung. Nur betreffend gemeindeübergreifender Selbstverwaltungsangelegenheiten und Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben habe der Antragsgegner eine originär eigene Regelungskompetenz. Bei der Regelung der Durchführung und Erbringung von Leistungen der Kindertagesbetreuung durch Träger der freien Jugendhilfe handele es sich nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe des Antragsgegners. Eingreifende Regelungen erforderten eine spezialgesetzliche Grundlage. Insoweit genügten generalklauselartige gesetzliche Ermächtigungen nicht. Erforderlich sei, dass in solchen Fällen bereits in der Ermächtigungsnorm die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff hinreichend bestimmt geregelt seien. Randnummer 5 Die Antragsteller wenden sich ausdrücklich insbesondere gegen die Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 5 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. Die KiföG-Satzung a. F. sei wegen Verletzung höherrangigen Rechts insoweit unwirksam. Randnummer 6 Die Regelung in § 2 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F., die die gesetzlichen Definitionen einer Halbtags-, Teilzeit- und Ganztagsförderung aufnehme, widerspreche § 4 KiföG M-V. Eine Verpflichtung der Träger der freien Jugendhilfe, entsprechende Angebote zu unterbreiten bzw. ihre Angebote
diesen Definitionen auszugestalten, bestehe nicht. Eine Ermächtigungsgrundlage, eine entsprechende Verpflichtung durch Satzung zu regeln, existiere nicht. Randnummer 7 Entsprechendes gelte für § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. Eine gesetzliche Ermächtigung für eine solche Regelung der Öffnungszeiten durch Satzung bestehe nicht. Die Regelung greife in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Von einem Zustimmungs- oder Abstimmungserfordernis mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe spreche das Gesetz (§§ 3 und 4 SGB VIII und § 10 Abs. 1 KiföG M-V) nicht. Randnummer 8 Mit § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. lege der Antragsgegner „Personalschlüssel“ fest. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Inhalte vertraglicher Vereinbarungen
G M-V durch Satzung des Antragsgegners. Die personelle Ausstattung der Leistung der Kindertagesbetreuung in der jeweiligen Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe sei in einem Gleichordnungsverhältnis zu verhandeln.
G M-V solle auf Landesebene ein Landesrahmenvertrag gemäß § 78f SGB VIII geschlossen werden, um eine vertragliche Grundlage „über den Inhalt der Vereinbarungen
Abs. 1“ zu schaffen. Wenn ein Rahmenvertrag nicht zustande komme, obliege die Festsetzung vertraglicher Inhalte nicht etwa der öffentlichen Hand. Gesetzlich vorgesehen sei – auch in Anlehnung an § 78g SGB VIII – ein Schlichtungsverfahren. Dieses gesetzlich geregelte Vereinbarungsprinzip wäre durch eine Regelung konterkariert, welche dem Antragsgegner als dem Vereinbarungspartner der Antragsteller erlaube, die konstituierenden Leistungsmerkmale der zu vereinbarenden Leistung einseitig durch öffentlich-rechtliche Vorschrift vorzugeben. Für eine solche Regelung bestehe keine gesetzliche Grundlage. § 10 Abs. 4 KiföG M-V definiere lediglich eine einzuhaltende Mindestpersonalstärke. Daraus folge, dass die in den Vereinbarungen
G M-V niederzulegende Personalausstattung die ordnungsrechtlichen Vorgaben der sich auf Grundlage des § 10 Abs. 4 KiföG M-V ergebenden Mindestausstattung nicht unterschreiten dürfe. Denn der Träger einer Einrichtung müsse auch vertraglich versprechen, mindestens die ordnungsrechtliche Mindestausstattung einzuhalten. Landesrechtliche Regelungen oder gar eine Satzungsbestimmung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, welche einem Träger der freien Jugendhilfe hoheitlich vorschreibe, mit welcher Personalstruktur er seine definierte Leistung zu erbringen habe, verstießen ohne Weiteres gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Damit sei § 8 Abs. 1 Nr. 2 der KiföG-Satzung a. F. offensichtlich unwirksam. Randnummer 9 Aus denselben Gründen sei auch § 4 Abs. 3 KiföG-Satzung a. F. rechtswidrig. In dieser Norm bestimme der Antragsgegner einseitig, welche gesetzlich einzuräumenden Arbeitszeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, Krankheit, Urlaub, Fortbildung etc. in dem in Abs. 1 definierten Personalschlüssel enthalten sein sollen. Das sei systemwidrig. Im Rahmen des Abschlusses von Vereinbarungen
G M-V i. V. m. § 78c SGB VIII gelte
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein ordnungsrechtlicher, sondern ein betriebswirtschaftlicher Maßstab. Randnummer 10 Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 KiföG-Satzung a. F. solle ohne rechtliche Grundlage und systemwidrig eine Personalmenge funktionsbezogen begrenzt werden. Randnummer 11 Die in § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. geregelten Personalschlüssel verstießen gegen höherrangiges Recht, weil mit ihnen das in § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V vorgegebene (Mindest-) Fachkraft-Kind-Verhältnis bereits rechnerisch nicht eingehalten werden könne. Die Netto-Jahresbetreuungszeit einer pädagogischen Fachkraft im Krippen- und Hortbereich betrage – wie die Antragsteller im Einzelnen berechnen – 1.515 Stunden und im Kindergartenbereich 1.414 Stunden. Ausgehend von einer Ganztagsbetreuung, also einem Betreuungsumfang von 50 Stunden pro Woche (10 Stunden pro Werktag außer samstags), ergäben sich bei 251 Öffnungstagen 2.510 Jahresstunden. Daraus errechne sich ein Personalbedarf im Krippenbereich von 1,66 Vollzeitkräften. Da als Mindestvoraussetzungen
G M-V eine Vollzeitkraft (VK) durchschnittlich 6 Krippenkinder fördere, sei
gewiesen, dass für die Betreuung von 6 Krippenkindern auf einem Ganztagsplatz ein Personalbedarf von 1,66 VK anzusetzen sei. Der Antragsgegner gehe in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der KiföG-Satzung a. F. jedoch von einem Personalbedarf von nur 1,1 VK für 6 Krippenkinder aus. Ein entsprechendes Verhältnis ergebe sich für Teilzeit- und Halbtagsplätze. Damit ließen sich die Anforderungen aus § 10 Abs. 4 KiföG M-V nicht erfüllen. Gleiches ergebe sich hinsichtlich der Betreuung im Kindergartenbereich. Hier ergebe sich ein Personalbedarf von 1,78 VK, die durchschnittlich 15 Kindergartenkinder fördern. Damit sei
gewiesen, dass für die Betreuung von 15 Kindergartenkindern auf einem Ganztagsplatz ein Personalbedarf von 1,78 VK anzusetzen sei. Der Antragsgegner gehe in § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. jedoch von einem Personalbedarf von nur 1,5 VK für 18 Kindergartenkinder aus, das entspreche rechnerisch einer Personalausstattung von 1,25 VK für 15 Kindergartenkinder. Ein entsprechendes Verhältnis ergebe sich für Teilzeit- und Halbtagsplätze. Auch wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 KiföG-Satzung a. F. gesondert ausgewiesenen Werte von 0,3 VK, die sich auf die Anhebung des Personalschlüssels für den Kindergartenbereich in Umsetzung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KiföG M-V bezögen, hinzuaddiert würden, ließen sich die Anforderungen aus § 10 Abs. 4 KiföG M-V nicht im Ansatz erfüllen. Gleiches ergebe sich für die Personalausstattung der Hortleistungen. Hier ergebe sich eine Jahresbetreuungszeit von 1.506 Stunden und somit ein Personalbedarf von 0,99 VK für die Betreuung von 22 Kindern
G M-V. § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung gebe nur eine Personalausstattung von 0,8 VK für 22 Kinder in der Ganztagsbetreuung vor. Randnummer 12 § 4 Abs. 3 Satz KiföG-Satzung a. F. sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG unwirksam. Die Norm sei sprachlich schwer verständlich. Es solle „mittelbare pädagogische Arbeit (…) in Höhe der Zuweisung durch das Land weitergeleitet“ werden. Arbeit habe keine „Höhe“ und lasse sich nicht „weiterleiten“. Die
G M-V von den Antragstellern zu erbringende Leistungen der mittelbaren pädagogischen Arbeit sollen
dieser Satzungsregelung nicht Eingang in die Vereinbarungen
G M-V finden, sondern ausschließlich aus den zur Verfügung gestellten Landesmitteln finanziert werden und im Übrigen von den Antragstellern gezahlt werden. Randnummer 13 Derselben Logik folge die Finanzierung der Verbesserung der Personalausstattung (Fachkraft-Kind-Relation mit Bezug auf 18 Kinder bzw. 16 und dann auf 15) durch weitergeleitete Landesmittel
G M-V. Randnummer 14 § 7 Abs. 1 und Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. sei rechtswidrig. Die Regelung verlange, dass die erstmalige Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen für die Personensorgeberechtigten einmalig beitragsfrei zu gestalten sei. Der Träger der Einrichtung solle für diese Leistung lediglich Landes-, Kreis- und Gemeindemittel anteilig erhalten. Es werde dem Träger aufgegeben, seine Leistungen für ein Entgelt unterhalb des
G M-V vereinbarten zu erbringen. Randnummer 15 Die Außenwirkung der Regelungen sei offensichtlich. Ausdrücklich verwende der Antragsgegner in § 4 KiföG-Satzung die Formulierung der „Festlegung“ der Personalausstattung der Einrichtung des freien Trägers durch Satzung. Darin liege ein grundsätzliches Missverständnis seiner Aufgaben und Kompetenzen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Randnummer 16 Die Schiedsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe in ihrem Schiedsspruch vom 9. September 2016 (Az. SGB VIII SchSt, [abgereicht nur im Parallelverfahren 1 K 193/15]) keine Möglichkeit gesehen, von der Satzung des dortigen Antragsgegners abzuweichen. Randnummer 17 Sinn und Zweck der Satzungsermächtigung sei es, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorzugebenden Mindestanforderungen
Maßgabe des § 45 SGB VIII abhängig von regional/sozialräumlich ggf. bestehenden besonderen Verhältnissen einrichtungsbezogen festzulegen. Regelungen zu regionalen Besonderheiten und ihren Auswirkungen fänden sich in der gesamten angegriffenen Satzung nicht. Gleiches gelte hinsichtlich der Mindestanforderungen an das durchschnittliche Fachkraft-Kind-Verhältnis. Die Anforderungen an die Fachkraft-Kind-Relation sollten „einrichtungsbezogen“ und „auf einen Zeitraum von sechs Monaten“ bezogen geregelt werden. Derartige Regelungen fänden sich in der Satzung nicht. Randnummer 18 Im Rahmen des Leistungserbringungsrechts stünden sich die Parteien in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Sowohl § 16 KiföG M-V als auch § 78b SGB VIII gingen von einem Vertragsschluss und entsprechenden Verhandlungen unter Gleichen „auf Augenhöhe“ aus.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte ein betriebswirtschaftlicher Maßstab.
diesem Maßstab sei
2 Satz 1 SGB VIII ein „leistungsgerechtes“ Entgelt zu vereinbaren. Randnummer 19 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners gebe es keine Leistungsmerkmale, welche nicht „vereinbarungsfähig“ seien. Bei der Berechnung der Leistungsentgelte sei zu berücksichtigen, dass der Leistungsanbieter bereits anteilige Finanzierungen durch Dritte erhalte. Die weitergeleiteten Landesmittel
G M-V minderten die zu vereinbarenden Leistungsentgelte; aus § 78c Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ergebe sich, dass Förderungen aus öffentlichen Mitteln bei der Berechnung der Leistungsentgelte anzurechnen seien. Randnummer 20 Die hier angegriffene Satzung sei die erste, die in § 4 verbindliche Personalschlüssel definiere. Der Verweis des Antragsgegners auf eine frühere Satzung aus dem Jahr 2010 verfange daher nicht. Randnummer 21 Zudem haben die Antragsteller zu
dem die Antragsteller mit der Stellung des Normenkontrollantrags noch beantragt hatten, für Recht zu erkennen, dass Randnummer 24 die mit „Erste Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (
gelassenem Schriftsatz vom
den Vorgaben der Satzung auszugestalten. Aus § 14 Abs. 1 KiföG M-V ergebe sich, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier der Antragsgegner,
Maßgabe der §§ 3, 4 und 5 KiföG M-V sowie des § 80 Abs. 3 SGB VIII im Benehmen mit den Gemeinden feststelle, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung der fachlich-qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes und von sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten bestehen. Sie hätten sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt werde. Mit der streitgegenständlichen Satzung habe der Antragsgegner lediglich intern die Voraussetzungen konkretisiert,
denen diese Aufgaben erfüllt werden würden. Die Satzung habe keine unmittelbare Außenwirkung, sondern binde nur den Antragsgegner selbst. Randnummer 36 Damit liege keine Verletzung von Rechten der Antragsteller vor. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei daher bereits unzulässig. Randnummer 37 Der Antrag wäre auch unbegründet. Der Antragsgegner sei im eigenen Wirkungskreis tätig geworden. Ermächtigungsgrundlagen für die Satzung seien § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie § 16 Abs. 1 Satz 6 und 7 KiföG M-V. Aus dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung a. F. ergebe sich nicht, dass die Einrichtungen nur und ausschließlich genau wie beschrieben betrieben werden dürften. Das KiföG M-V und die KiföG-Satzung a. F. stellten lediglich Mindestanforderungen dar, die auch überschritten werden könnten. Randnummer 38 Im Rahmen der Vereinbarungen
G M-V seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
SGB VIII bedeute Wirtschaftlichkeit, dass die zu erbringende Leistung mit dem geringsten Mitteleinsatz bzw. mit dem vorhandenen Mitteleinsatz optimal erreicht werde, sodass sich eine günstige Zweck-Mittel-Relation zwischen angestrebten Leistungen und hierfür geforderten Entgelten ergebe. Gleiches gelte für den Grundsatz der Sparsamkeit. Dieser bedeute, dass die zu erbringenden Leistungen mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbracht werden sollen, also unnötige Kosten vermieden werden sollen. Die Leistungsfähigkeit der Einrichtung solle mit den zur Verfügung gestellten Mitteln möglich sein. Die anforderungsgerechte Leistungserbringung müsse sichergestellt sein. Er, der Antragsgegner, habe diese Grundsätze bei der Berechnung des Personalschlüssels beachtet (Anlage Ag 1, Berechnungstabellen, Bl. 58, 59 d. GA.). Er habe bei der Festlegung der Urlaubs- und Krankheitstage nicht willkürlich gehandelt.
dem Bundesurlaubsgesetz betrage der Mindestanspruch eines Arbeitnehmers bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaub. Es seien 26 Tage berücksichtigt worden, weil die meisten Fachkräfte in den Einrichtungen diese beanspruchen dürften.
den von den Krankenkassen veröffentlichten statistischen Erhebungen der Krankheitstage von Arbeitnehmern betrügen diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung 10 Tage. Randnummer 39 Die Regelungen für die mittelbare pädagogische Arbeit ergäben sich aus § 10 Abs. 5 KiföG M-V. Er habe in seiner Personalschlüsselberechnung 2,5 h für Krippe, Kindergarten und Hort berücksichtigt, da diese entgeltwirksam seien. Die zusätzlichen 2,5 h pro Vollzeitstelle im Kindergartenbereich seien nicht entgeltrelevant, da das Land hierfür Mittel gemäß § 18 Abs. 3 KiföG M-V zur Verfügung stelle (Landtag M-V, LT-Drs. 6/1621; zu Nr. 12 (§ 16) zu Buchstabe b, S. 29). Randnummer 40 Auch für die Fachkraft-Kind-Relation im Kindergarten mit 1:15 stelle der Gesetzgeber Finanzmittel zur Verfügung. § 4 Abs. 3 Satz 2 KiföG-Satzung a. F. sei wortgleich mit § 18 Abs. 8 KiföG M-V. Randnummer 41 Zudem hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ein Landesrahmenvertrag gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KiföG M-V bislang nicht vorliege und Einzelvereinbarungen in schriftlicher Form bislang ebenfalls nicht abgeschlossen worden seien. Randnummer 42 Da die gesetzlichen Vorgaben – so der Antragsgegner weiter – bereits seit vielen Jahren vorhanden seien und ebenso eine vergleichbare Satzung aus dem Jahr 2010, die durch die streitgegenständliche Satzung lediglich in Anpassung an den neuen Gesetzeswortlaut geändert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass entsprechende Vereinbarungen stillschweigend auf dieser Basis abgeschlossen worden seien,
dem die Antragsteller die Aufgaben über Jahre unwidersprochen zu den vorgegebenen Bedingungen erfüllt hätten. Die Kindertageseinrichtungen arbeiteten mittlerweile seit der Kreisgebietsreform (September 2011)
diesem Personalschlüssel und es seien keine Personalengpässe angezeigt worden. Engpässe seien nur vereinzelt bei mehreren gleichzeitig krankheitsbedingten Ausfällen der Fachkräfte aufgetreten. Auch bei einem
den Maßgaben der Antragsteller berechneten Personalschlüssel wären diese Engpässe nicht zu verhindern. Randnummer 43 Die streitgegenständliche Satzung regele nur Mindestvoraussetzungen. Die Landesschiedsstelle habe – was die Antragsteller bestreiten – die Regelungen in den §§ 2, 3 und 4 KiföG-Satzung a. F. im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens empfohlen, ebenso die Regelung durch Satzung. Die Rechtmäßigkeit sei – was die Antragsteller ebenfalls bestreiten – durch das Innenministerium geprüft worden. Die Beschlussfassung sei auch durch mehrere Ausschüsse erfolgt, insbesondere auch durch den Jugendhilfeausschuss. Randnummer 44 Am
dem KiföG M-V umfasse bis zu 10 h pro Tag. Die Bekanntmachung der Satzung erfolge entsprechend der Hauptsatzung auf dem Internetauftritt des Beklagten. Da dort mittlerweile die neue Satzung veröffentlicht sei, sei die alte nicht mehr vorhanden. Randnummer 45 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1
dem 9. Juli 2020 erhoben worden, dennoch gilt die Jahresfrist als gewahrt, weil das Bekanntmachungsdatum und damit der Beginn der Frist nicht genau festgestellt werden konnte. Randnummer 57 Gemäß §§ 92 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i. V. m. § 9 Nr. 5 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V (KV-M-V-DVO) ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Internet mit Ablauf des Tages erfolgt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Dieser Tag ist
Ausschöpfung aller Beweismittel nicht rekonstruierbar. Die materielle Beweislast für die Bekanntmachung unter einem Datum, das zur Annahme einer verspäteten Antragstellung führen könnte, trägt der Antragsgegner. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Randnummer 58 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom
1 Satz 1 der Hauptsatzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises Vorpommern-Greifswald im Internet unter der Adresse http://kreis-vg.de.
Absatz 2 der Vorschrift sind die öffentlichen Bekanntmachungen mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie entsprechend der Regelungen im Absatz 1 im Internet verfügbar sind. Zwar findet sich die Satzung vom
Antragstellung angefügt worden. Mit Blick auf diese Umstände und die vorstehend wiedergegebenen Angaben des Antragsgegners hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieses Veröffentlichungsdatums.
4 Hauptsatzung sind zudem die Bekanntmachungen mit ihrer Veröffentlichung vom Landrat in Schriftform in eine Sammlung aufzunehmen; hierüber ist ein Vermerk mit Hinweis auf das Datum der Veröffentlichung zu fertigen. Einen solchen Vermerk hat der Antragsgegner trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt und sich daher offensichtlich nicht an seine eigene Dokumentationspflicht über den Veröffentlichungsvorgang gehalten. Die Unklarheit des Zeitpunktes der Veröffentlichung fällt in die Sphäre des Antragsgegners. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nicht möglich war und die Unklarheit des Veröffentlichungszeitpunkts in der Sphäre des Antragsgegners liegt, geht dies
dem Gün-stigkeitsprinzip zu Lasten des Antragsgegners. Randnummer 62 Ohnehin fehlt es an der wirksamen Bekanntmachung auch deshalb, weil das Satzungsdatum in der Satzungsbezeichnung im Link der Veröffentlichung fehlt. Das dort nur genannte Datum „04.09.2019“ ist nicht etwa dasjenige der Satzung, sondern dasjenige der Novellierung des KiföG M-V; die Satzung selbst datiert vom
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und
keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den §§ 78b bis 78e SGB VIII abschließen.
Satz 2 dieser Vorschrift werden mit den Vereinbarungen Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierende Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen festgelegt. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass durch die angefochtenen Regelungen, insbesondere § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F., die in § 16 KiföG M-V (in der damaligen Fassung) bestimmte Vereinbarungsfreiheit der Antragsteller als freie Träger der Jugendhilfe eingeschränkt wird. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 KiföG-Satzung a. F. legt einen in den Verhandlungen zu berücksichtigenden Personalschlüssel für Leitung und pädagogische Fachkräfte fest von: Randnummer 67 1,1 VbE für je 6 Kinder von 0 Jahren bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Randnummer 68 1,5 VbE für je 18 Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Randnummer 69 0,8 VbE für je 22 Kinder im Grundschulalter Randnummer 70 Diese Vorgaben können sich gegebenenfalls negativ auf die Finanzierbarkeit der Kindertageseinrichtungen und den Eigenanteil der Antragsteller als Träger auswirken. Randnummer 71 Das zuvor Gesagte gilt entsprechend auch für § 4 KiföG-Satzung n. F. Randnummer 72 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners entfalten die angefochtenen Satzungsregelungen auch unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Antragstellern und binden den Antragsgegner nicht bloß verwaltungsintern. Das folgt schon aus der in § 10 Abs. 4 KiföG M-V festgelegten Regelungsform durch Satzung und nicht etwa durch (verwaltungsinterne) Richtlinien. Zudem werden in § 3 KiföG-Satzung a. F., der mit „ Festlegungen zur Fachkraft-Kind-Relation“ überschrieben ist, in Abs. 1 durch den Antragsgegner (einseitig) die Fachkraft-Kind-Relation „festgelegt“. Dass diese Festlegung
dem Wortlaut entsprechend § 10 Abs. 4 KiföG M-V erfolgt, bedeutet nicht, dass damit lediglich Mindestanforderungen bestimmt sind. Vielmehr heißt es in § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. weiter, dass der Personalschlüssel (…) „festgelegt“ und in den Verhandlungen berücksichtigt wird. Damit will der Antragsgegner selbst dieser Bestimmung auch Außenwirkung zukommen lassen. V. Randnummer 73 Den Antragstellern steht auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu, als sie sich weiterhin gegen die KiföG-Satzung a. F . wenden, die durch die KiföG-Satzung vom 9. Juli 2020, die
ihrem § 9
Veröffentlichung in Kraft tritt, abgelöst wurde. Randnummer 74 Denn auch soweit die im Kern von den Antragstellern beanstandeten Vorschriften teilweise in der neugefassten Satzung geändert, neugefasst oder vollständig gestrichen worden sind, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Satzungsvorschriften etwa in Ansehung von § 78d Abs. 3 SGB VIII für die Antragsteller günstig auswirken könnte. Randnummer 75 Die mit der neuen KiföG-Satzung vom
ihrer Präambel auf § 5 Abs. 1 KV M-V sowie den § 10 Abs. 4, § 21 Abs. 2 und § 16 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V in der Fassung vom
1 KV M-V können den Landkreisen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung
Weisung übertragen werden. Randnummer 82 Die öffentliche Jugendhilfe, zu der gemäß §§ 22 ff. SGB VIII auch die Förderung in Kindertagesstätten und durch Kindertagespflegepersonen gehört, wird den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe zugewiesen, die
1 SGB VIII durch Landesrecht bestimmt werden. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V) bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Aufgabe ist pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis (vgl. Meyer in: Darsow/ Gentner/ Glaser/ Meyer [Hrsg.], Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
allgemeinen Grundsätzen bestehendes – Satzungsermessen ohne eine hinreichende Grundlage und damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Randnummer 100 Die Berechnung ist auch nicht in dem Sinne aus sich heraus ohne weiteres
vollziehbar, dass eine solche Berechnungsgrundlage hätte entbehrlich sein können. Der Ganztagsplatz umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 KiföG M-V eine Betreuung von 50 Wochenstunden. Wenn die Betreuung durch pädagogische Fachkräfte mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden erfolgt, werden – rein rechnerisch – (50 : 40 =) 1,25 VK (Vollzeitkräfte) benötigt. Die in der Satzung angegebenen VK-Werte für Krippe, Kindergarten und Hort entsprechen jedoch nicht diesem Wert und weisen auch zueinander deutliche Unterschiede auf, so liegt der Wert für die Betreuung von Kindergartenkindern deutlich über 1,25 VK (für 18 Kinder 1,50 VK, für 16 Kinder 1,50 + 0,19 VK, für 15 Kinder 1,50 + 0,30 VK), diejenigen für die Betreuung von Krippenkindern (1,25 - 1,16 =) 0,09 und für Hortkinder (1,25 - 0,84 =) 0,41 geringfügig bzw. deutlich darunter. Für diese Differenzierungen fehlen die entsprechenden Berechnungsgrundlagen.“ Randnummer 101 An dem insoweit formulierten Maßstab hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Daraus folgt zunächst die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. Randnummer 102 Der Wert für die Betreuung von Kindergartenkindern liegt mit 1,5 genau wie im Parallelverfahren deutlich über dem dort angegebenen rein rechnerischen Wert für Vollzeitkräfte von 1,25; der Wert für die Betreuung von Krippenkindern mit 1,1 VbE um 0,15 noch gerade geringfügig unter und der Wert für die Betreuung von Hortkindern mit 0,8 um 0,45 sehr deutlich unter dem rechnerischen Wert. Randnummer 103 Hinreichende Kalkulationsunterlagen sind weder im Verwaltungsvorgang enthalten noch haben solche dem Kreistag zur Beratung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegen. Der Verwaltungsvorgang liegt nur als Abschrift vor (Beiakte A). In diesem sind keinerlei Kalkulationsunterlagen enthalten. Zudem weist die Beschlussvorlage vom
den Erläuterungen des Antragsgegners mit der Zahl „17“ die tatsächlichen durchschnittlichen Anwesenheitstage eines Kindes berücksichtigt worden seien –
der Tabelle nunmehr nochmals „Urlaub/Krankheit des Kindes“ mit 1,5 h x 204 Tage, insgesamt 38,5 Tage/Jahr die „Abwesenheitstage des Kindes im Jahr“ zusätzlich und damit gleichsam doppelt in Abzug gebracht werden. Die Erläuterungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 hierzu stehen (erneut) im Widerspruch zu den Erläuterungen in der Tabelle. Der Antragsgegner hat erklärt, dass bei der Zahl „1,5 h“ die Träger zum damaligen Zeitpunkt angegeben hätten, dass Kinder in der Ganztagsbetreuung im Durchschnitt nur 8,5 Stunden anwesend seien (Ganztagsplatz
dem KiföG = 10 h pro Tag; abzüglich 8,5 h = 1,5 h). Dennoch dürfte das nicht eine rechnerische Reduzierung der Öffnungszeiten rechtfertigen, da die Kindertageseinrichtung eine Betreuung und damit auch Betreuungspersonal für die gesamte Öffnungszeit von 10 Stunden vorhalten muss, auch wenn einige Kinder erst später gebracht oder früher wieder abgeholt werden. Jedenfalls überzeugt dieser für die Ganztagsbetreuung erhobene Wert der geringeren Anwesenheitszeiten nicht bei der Umrechnung auf Teilzeit- und Halbtagsbetreuung, für die
G-Satzung schlicht der Umrechnungsfaktor von 0,6 bzw. 0,4 im Verhältnis zum Ganztagsplatz gilt. Denn bei diesen in der Betreuung bereits reduzierten Zeiten dürfte es lebensnah sein, dass die täglichen Betreuungszeiten eher ausgeschöpft werden. Randnummer 108
alldem kann dahinstehen, ob auch für die Betreuungszeitberechnung für die Hortbetreuung, die Zahlen „17“ und „1,5 h“ zugrunde gelegt werden durften. Offensichtlich ist der Hort, in dem die Schulkinder nur vor bzw.
der Schulzeit betreut werden, keine Ganztagsbetreuung. Randnummer 109 Das Fehlen der Berechnungsgrundlagen führt auch zur Unwirksamkeit der neben § 4 Abs. 1 angegriffenen weiteren Absätze 3 und 5 KiföG-Satzung a. F.. Ohne Datenmaterial insbesondere zur Ermittlung der Krankheitstage des Personals (Abs. 3) und des Leitungsanteils pro Kind (Abs. 5) konnten die Mitglieder des Kreistags ihr Satzungsermessen nicht sachgerecht ausüben.
PG Stand 07.04.2020“; von Kalkulationsunterlagen ist dort nicht die Rede. Im Übrigen betreffen die abgereichten Unterlagen nur Berechnungen für die Beratung im Jugendhilfeausschuss im Hinblick auf die Kosten für die Angleichung der Personalschlüssel auf diejenigen des Landkreises Vorpommern-Rügen. III. Randnummer 112 Im Übrigen war der Normenkontrollantrag abzulehnen. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der KiföG-Satzung ist in beiden Fassungen nicht zu beanstanden. Randnummer 113 Die Satzungsvorschrift lautet: Randnummer 114 „§ 2 Randnummer 115 Art und Umfang der Kindertagesförderung Randnummer 116
Bedarf wie folgt gestaltet: Randnummer 117 Krippe Ganztagsplatz: 50 Stunden pro Woche Teilzeitplatz: 30 Stunden pro Woche Halbtagsplatz: 20 Stunden pro Woche Kindergarten Ganztagsplatz: 50 Stunden pro Woche Teilzeitplatz: 30 Stunden pro Woche Halbtagsplatz: 20 Stunden pro Woche Hort Ganztagsplatz: 6 Stunden arbeitstäglich außerhalb der Unterrichtszeiten Teilzeitplatz: 3 Stunden arbeitstäglich außerhalb der Unterrichtszeiten Kindertagespflege Ganztagsplatz: 50 Stunden pro Woche Teilzeitplatz: 30 Stunden pro Woche Halbtagsplatz: 20 Stunden pro Woche Randnummer 118
gewiesenen Bedarfs in der jeweiligen Einrichtung in Abstimmung mit dem Landkreis festgelegt. Der Landkreis bündelt im Rahmen der Jugendhilfeplanung, in welchen Kindertageseinrichtungen ein Angebot mit verlängerten Öffnungszeiten vorgehalten wird.“
Bedarf“ gestaltet werden, kann in diesem Zusammenhang nicht als die Rechte der Antragsteller einschränkende Bestimmung gesehen werden. Randnummer 120 § 2 Abs. 1 KiföG-Satzung n. F. enthält – das vorstehende Verständnis bestätigend – nur noch den schlichten Verweis auf die neue Vorschrift des § 7 KiföG M-V in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, in die die Regelung des alten § 4 KiföG M-V aufgenommen worden ist. 2. Randnummer 121 Auch § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. erweist sich als wirksam. Randnummer 122
ihrem Wortlaut könnte mit Blick auf § 74 Abs. 2 i. V. m. § 4 SGB VIII die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KiföG-Satzung a. F. rechtliche Bedenken auslösen, weil gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die öffentliche Jugendhilfe die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung der Organisationsstruktur zu achten hat und damit die Festlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung dem (anerkannten) freien Jugendhilfeträger, wie hier den Antragstellern zu 1. und 2. obliegt. Allerdings bestimmt § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt auch, dass soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen
diesem Buch zu ermöglichen, die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden kann, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen
Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten.
Satz 2 dieser Norm bleibt § 4 Abs. 1 jedoch unberührt. Vor diesem Hintergrund kann § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. geltungserhaltend dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur im Sinne einer Regelung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verstehen ist. Dieses Verständnis liegt auch dem SGB VIII zugrunde, insbesondere die Regelung zum Jugendhilfeausschuss, für den durch bundesgesetzlich bindende Regelung bestimmt ist, dass dieser Ausschuss auch mit stimmberechtigten Vertretern der freien Träger zu besetzen ist (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Formulierung, dass die Öffnungszeiten „in Abstimmung“ mit dem Landkreis festgelegt werden, ist deshalb einschränkend dahin zu verstehen, dass die freien Träger die Öffnungszeiten selbst festlegen und sich dazu nur mit dem Landkreis abzustimmen haben. Diese Abstimmung bedeutet nicht etwa, dass der Landkreis die Öffnungszeiten „genehmigen“ müsste, sondern kann den Sinn haben, dass sich die freien Träger mit dem Jugendamt über diese Öffnungszeiten austauschen, um diese konstruktiv zu gestalten. In diesem Sinne hat auch der Antragsgegner die Vorschrift verstanden, da er
seinem eigenen Vortrag niemanden habe binden wollen. Randnummer 123 Entsprechendes gilt für die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 KiföG-Satzung a. F. Auch wenn in dieser Vorschrift dem Landkreis und nicht den freien Trägern die Aufgabe der „Bündelung“ zugeordnet wird, heißt das nicht, dass der Landkreis einseitig diese verlängerten Öffnungszeiten bestimmt. Das Verb „bündeln“ setzt vielmehr voraus, dass Einrichtungen mit „verlängerten Öffnungszeiten“ bereits bestehen, deren (verschiedene) Angebote in einem zweiten Schritt „gebündelt“ werden. Auch dieser zweite Schritt erfolgt nicht etwa durch einseitige Entscheidung des Jugendamtes des Landkreises, sondern „im Rahmen der Jugendhilfeplanung“. Diese Planungsaufgabe ist dem Jugendhilfeausschuss zugewiesen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), an dem die freien Träger beteiligt sind. Randnummer 124 Klarstellend ist hierzu anzumerken, dass mit „verlängerten Öffnungszeiten“ im Sinne dieser Vorschrift nicht etwa die leicht variierenden Öffnungszeiten für die übliche Tagesbetreuung bis zu 10 Stunden angesprochen sind, sondern ein besonderes Angebot, z. B. eine sog. „24-Std.-KiTa“, in den Blick genommen wird, welches einen erhöhten Aufwand auslöst, der sich wiederum auf die Höhe der Förderkosten/Platz auswirken kann. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planerische Bündelung solcher besonderen Angebote durch den Jugendhilfeausschuss sinnvoll. Randnummer 125 Gleiches gilt für § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung n. F. Soweit der Antragsgegner in Satz 2 der Norm nunmehr das Angebot mit Öffnungszeiten „vor 6.00 Uhr und
18.00 Uhr“ konkretisiert, folgt daraus nichts Abweichendes. D. Randnummer 126 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 127 Da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
Kopfteilen anteilig die Kosten zu tragen haben. Der Senat hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Obsiegen der Antragsteller nur hinsichtlich einzelner Vorschriften der ursprünglich insgesamt angefochtenen beiden Satzungen aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Interesses gerade bezogen auf diese Vorschriften mit der Hälfte des Kostenwertes angesetzt. Randnummer 130 Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 4. und insoweit auch anteilig der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners war aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen dieser Beteiligten (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) über die Kosten
billigem Ermessen zu entscheiden. Das führte zur Auferlegung von Kosten für den Antragsteller zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.