Eingruppierung TVöD-VKA - Kataster- und Vermessungsamt - Sachbearbeiterin Widerspruchsbearbeitung - Entgeltgruppe 9c - besondere Verantwortung Leitsatz 1. Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist. (Rn.57) 2. Sodann ist darzulegen, dass die von den Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. (Rn.57) 3. Im Weiteren ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalverantwortung" zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin/des klagenden Arbeitnehmers gegenüber zu stellen. (Rn.57) 4. Besondere Verantwortung kann sich je nach Lage des Einzelfalles auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26, juris). (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 9. August 2023, 4 Ca 169/23, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.08.2023 zum Aktenzeichen 4 Ca 169/23 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Eingruppierung. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1995 im Kataster- und Vermessungsamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig der TVöD-VKA in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Im Jahr 2010 absolvierte die Klägerin erfolgreich eine Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Im Zuge der Überführung in die neue Entgeltordnung war die Klägerin im Ergebnis mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 2 TVöD-VKA eingruppiert. Randnummer 3 Mit Antrag vom 09.04.2018 (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.) hat die Klägerin erfolglos eine Höhergruppierung mit Wirkung zum 01.01.2018 geltend gemacht. Die für die von der Klägerin innegehaltene Stelle mit der Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiterin Widerspruchsbearbeitung“ mit Datum 10.06.2022 erstellte Stellenbeschreibung (Anlage K 7, Bl. 50 – 54 d.A.) lautet u.a.: Randnummer 4 Arbeitsvorgänge Randnummer 5 Lfd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten Ziel-/Aufgaben- Hintergrund Anteilsverhältnisse 1. Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Ersatzvornahme zur Gebäudeeinm. § Annahme, Prüfung und Registrierung der Rechtsverfahren § Widerspruchsbearbeitung: - formelle und materielle Prüfung des Widerspruchs - Sachverhaltsermittlung und -prüfung, ggf. Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Außendienstes - schriftliche Anhörung des Widerspruchsführers - Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Gebührenberechnung; - Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten - Erarbeitung der unterschriftsreifen Entscheidung (Bescheid) einschl. Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren m. Fristkontrolle § Zuarbeit von Stellungnahmen im Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht im Landkreis 65 % 2. Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens § Durchführung von Anhörungen und Darlegung sowie Erläuterung der Sach- und Rechtslage ggü. dem Bürger § Durchführung von Nachermittlungen zum Sachverhalt, ggf. Durchführung von vor Ort Terminen § Einzelfallbezogene Errechnung der Bußgeldsumme unter Ausübung des Ermessens § Erlass des Bußgeldbescheides § Androhung Zwangsgeld Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht im Landkreis 10 % 3. Auflösung von ungetrennten Höfen und Gärten § Beratung von Beteiligten im ungetrennten Hofraum § Antragsannahme § Durchführung des Verfahrens § Legitimierung der Eigentümer § Bei nicht zu ermittelnden Eigentümern Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach Art. 233 EGBGB beim Rechtsamt des LK § Nachweisrecherche, u.a. Grundbuchamt § Durchführung eines Gespräches im Amt oder vor Ort § Mit dem Ergebnis des Grenzprotokolls Einweisung örtl. Vermessungsarbeiten § Erstellung Planentwurf (inkl. Lasten und Beschränkungen sowie Hypothekenveränderungen) mit den neuen Flurstücken und Flächen § Anhörung der Eigentümer § Veröffentlichungen § Erstellung der Sonderungsbescheide § VA bestandskräftig – Erstellung von Ersuchen an das zuständige Grundbuchamt und Kataster- und Vermessungsamt zur Berichtigung der Grundbücher und des Liegenschaftskatasters § Erstellung Gebührenbescheid und Bekanntgabe der Berichtigung der öffentlichen Bücher an die Eigentümer § Zuarbeit von Stellungnahmen für das Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) als Widerspruchsbehörde § Zuarbeit von Stellungnahme im Klageverfahren für das Rechtsamt des LK ROS Restlose Auflösung der Anteile an ungetrennten Höfen und Gärten im Landkreis zur Schaffung rechtsfähiger Grundstücke i. S. § 2 Abs. 2 GBO 25 % Randnummer 6 Ich bin unterstellt: Mir sind folgende Mitarbeiter unterstellt: 62.2 - Ich werde vertreten von: Ich vertrete: 62.215 (nur lfd. Nr. 1 und 2) 62.215 (nur lfd. Nr. 1 und 2) Zur Wahrnehmung meines Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich: - GG; BGB, GBO, ZGB, Landesverfassung M-V, KV M-V, SOG M-V, OWiG, BauGB, LBauO M-V, VwVfG, VwVfG M-V, VwKostG M-V, VwGO, DSG M-V, IFG M-V, IFG-KostVO M-V, IFG Bund - in Teilen StrWG M-V, WaStrG, LWaG, SGB X, BodSchätzG, BodSchätzDV, Enteignungsgesetz für das Land M-V (EntG), Erlass zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, IngG M-V, FlurbG, AGFlurbG, Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (Artikelgesetz), BoSoG, Sonderungsplanverordnung (SPV), Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung – HofV), Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG), Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG), - BO ÖbVI M-V, Luftbilderlass, ALKIS VV M-V, GeoVermG, LiVerm VV M-V, LiKatAVO M-V, VermKostVO M-V, - VermKatG M-V, LiVermA, Nutzungsartenerlass M-V (NAErl M-V), VermGebVO, SatLiVermVV M-V, - VwV-ALB M-V, ZV-Aut M-V, OBAK M-V, OSKA M-V, VwV-PktDat M-V A1, VwV-PktDat M-V B1, - ZIR10 sowie alle historischen Rechtsnormen der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landkreisneuordnungsgesetz, Kreisrecht (ADGA) Spezialkenntnisse: Fachsoftware (u.a. GEORG, APK, kvwmap, ProBauG, PROSOZBau, Grundbuch Online) Zu meinem Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, technische Anlagen usw.): PC, Scanner, Drucker, Plotter Befugnisse, Vollmachten: Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten: Randnummer 7 allgemeine Aufgabendarstellung (nur auszufüllen, sofern sich die zu bearbeitenden Aufgaben und Zeitanteile auf der Stelle verändert haben) Nr. wesentliche Aufgaben Aufgaben werden wahrgenommen seit: 1. Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Ersatzvornahme zur Geb. 01.04.2017 2. Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens 01.04.2017 3. Auflösung von ungetrennten Höfen und Gärten 01.08.2006 in veränderter Beschreibung und zeitl. Umfang seit 01.04.2017 Randnummer 8 Mit ihrer dem Beklagten am 21.02.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Vergütungsverpflichtung des Beklagten ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA beantragt, mit Klageänderung vom 04.05.2023 hat sie hilfsweise geltend gemacht, die Vergütungsverpflichtung des Beklagten nach der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA ab dem 01.01.2020 festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, ab dem 01.02.2020 zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Vergütungsdifferenzen nebst Zinsen auszuzahlen. Randnummer 9 Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, sie erfülle die erforderlichen Eingruppierungs-merkmale. Ihre Aufgaben seien besonders verantwortungsvoll und ein Herausheben durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA sei gegeben. Dies folge allein aus der Bearbeitung von Widersprüchen mit einem Zeitanteil von 60 %. Ebenfalls seien die Umsetzung der Ordnungswidrigkeitsverfahren und letztendlich die Auflösung der ungetrennten Hofräume zur Sicherung des Eigentums an Grund und Boden mit einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verbunden. Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, seien eine Vielzahl von Gesetzeskenntnissen, Fachkenntnissen und Spezialkenntnissen erforderlich. Die besondere verantwortungsvolle Tätigkeit bestehe in der alleinigen Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für den gesamten Bereich der „eigenen Bodenordnungsverfahren“ im Kataster- und Vermes-sungsamt des Beklagten und habe Auswirkungen auf rechtliche Belange nach dem Grundgesetz (Eigentumsrecht). Die Entscheidungen in den Bodensonderungsverfahren unterlägen nicht der Prüfung von Vorgesetzten. Die besondere Verantwortung sei we-sentlich größer, weil die Tätigkeiten und daraus folgenden Entscheidungen, die in und mit den Änderungsbescheiden getroffen würden, rechtliche Auswirkungen auch auf Dritte hätten, was mit einer besonderen Bedeutung einhergehe. Das Ziel, eine übereinstim-mende Willenserklärung gemeinsam mit den Eigentümern/Nachbarn zu erarbeiten, um am Ende ein Ergebnis zu erreichen, das den nachbarschaftlichen Frieden herstelle und auch unnötige Klagen gegen den Landkreis verhindere, stelle eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung dar. Aufbauend auf den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen kämen hier zusätzliche Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung zum Tragen. Insbesondere sei der Umgang mit den einzelnen Bürgern oder auch Eigentümer-gemeinschaften zu nennen, deren Belange zu werten, zu analysieren und im Einzelfall selbstständig einer Lösung zuzuführen seien. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit liege zweifelsfrei in der Außenwirkung. Es träten hier Rechtsänderungen im Sinne der materiell-rechtlichen Vorschriften des BGBs ein und das sofort nach der Bestandskraft und somit außerhalb der öffentlichen Bücher. Mit dem Arbeitsvorgang Nr. 3 der Stellenbeschreibung Auflösung von ungetrennten Höfen und Gärten sei das Heraus-hebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ der EG 9c TVöD-VKA nachgewiesen. Randnummer 10 Bei der Bewertung der Widerspruchsbearbeitung nach dem Arbeitsvorgang 1 und der Bearbeitung der OWiG-Verfahren im Rahmen des Arbeitsvorgangs 2 sei das Arbeitsergebnis entscheidend. Es handele sich hier nicht um Zuarbeiten im Rahmen der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Vielmehr würden das komplette Widerspruchsverfahren und das komplette OWiG-Verfahren mit den Einzeltätigkeiten (Zusammentragen der Fakten) zur Widerspruchsentscheidung gebracht. Der Widerspruchsbescheid und generell alle Bescheide würden von ihr selbstständig und eigenverantwortlich gefertigt und vom Amtsleiter nach Kenntnisnahme unterzeichnet. Bei der hier vorliegenden Widerspruchsbearbeitung handele es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit schon aufgrund ihrer Alleinentscheidungsbefugnis. Die Heraushebung der Bedeutung und Auswirkung der Tätigkeit erstrecke sich zudem auf die Ausgangsbearbeiter, auch wenn diese ihr – der Klägerin – nicht unterstellt seien. Es obliege ihr die Fallbesprechung und Rücksprache mit den zuständigen zwei Sachbearbeitern sowie mit der Sachgebietsleitung oder Amtsleitung. Dadurch werde erreicht, dass eine einheitliche Sichtweise und deren Interpretation der Rechtsanwendungen des Amtes nach außen gewährleistet werde. Die besondere Verantwortung liege darin, dass die Bürger im Widerspruchsverfahren und im OWiG-Verfahren aber auch mit dem Vollzugsbescheid der Gebäudeeinmessungspflicht immer in ihren Rechten beschwert würden. Deshalb hätten diese Entscheidungen rechtliche und auch erhebliche finanzielle Auswirkungen. Letztendlich sei auch die Außenwirkungen des Amtes und des Beklagten abhängig von der besonderen Verantwortung dieser Tätigkeiten. Die EG 9c TVöD-VKA bilde zugleich die Basis für die EG 10 TVöD-VKA, wenn zu einem Drittel die besondere Schwierigkeit und Bedeutung hinzutrete. Die besondere Schwierigkeit bestehe in der Gesetzgebung. Mangels Konkretisierung sei eine Auslegung erforderlich, so dass es sich letztlich um Ermessensentscheidungen handele, die sich nicht aus dem Gesetz konkret ableiten ließen und sich somit Beurteilungsspielräume ergäben. Auch sei auf die umfangreichen Gesetzesanwendungen zu verweisen. Die besondere Bedeutung der Tätigkeiten liege darin, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern im Prioritätenerlass die flächendeckende Erhebung und Aktualisierung des Gebäudebestandes zu einer der wichtigsten Aufgaben des Liegenschaftskatasters erklärt habe. Im Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten sei sie – die Klägerin – alleine für die Widerspruchsbearbeitung in diesem Bereich zuständig. Es liege somit die besondere Bedeutung der Tätigkeit auch in der besonderen Verantwortung und deren Auswirkung gegenüber dem Bürger und dem Land Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass die Klägerin ab Januar 2020 in die Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA eingruppiert ist und der Beklagte ab Januar 2020 verpflichtet ist, Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA zu zahlen sowie beginnend ab dem 01.02.2020 und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, weil er durch Urteil verpflichtet werden solle, die Klägerin in eine bestimmte Entgeltgruppe „einzustufen“. Eine derartige Verpflichtung könne es jedoch nicht geben, da die Eingruppierung keine von einem Arbeitgeber vorzunehmende Handlung bilde. Randnummer 16 Zudem sei die Klage unbegründet. Die Stellenbewertung stelle sich so dar, dass für den Arbeitsvorgang „Widerspruchsbearbeitung“, den die Klägerin innehabe, die Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Ersatzvornahme zur Gebäudeeinmessung mit einem prozentualen Anteil von 65 %, gründliche und umfassende Fachkenntnisse verlange, selbstständige Leistung und eine Hochschulausbildung. Die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten mit einem Anteil von 10 Prozent, fordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen und eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung. Der dritte Arbeitsvorgang, das Auflösen von ungetrennten Höfen und Gärten, mit einem prozentualen Arbeitsanteil von 25 verlange gründliche umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen und eine Hochschulbildung. Der Arbeitsvorgang 3 beinhalte aufgrund der damit für die Eigentümer verbundenen Rechtsfolgen eine „besondere Verantwortung“ im tariflichen Sinne im Umfang von 25 % an der Gesamttätigkeit. Insgesamt würden somit „besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten“ in einem Umfang von 25 % der Gesamttätigkeit wahrgenommen. Damit liege der Umfang unter dem für die EG 9c TVöD-VKA erforderlichen Anteil von mindestens 50 %, so dass das Merkmal für die Gesamttätigkeit nicht erfüllt sei. Insgesamt führten die der Klägerin übertragenen Aufgaben mit den entsprechenden Zeitanteilen zu der Eingruppierung in die EG 9b TVöD -VKA. Randnummer 17 Die bisherigen Darstellungen der Klägerin erlaubten keinen wertenden Vergleich zur Prüfung von Heraushebungsmerkmalen. Soweit die Klägerin auf Stellungnahmen für das Rechtsamt verweise, sei anzumerken, dass seit dem Jahr 2019 aus dem Bereich der Klägerin drei Klageverfahren eingeleitet worden seien. Randnummer 18 Das Eingruppierungsmerkmal der besonderen Verantwortung werde durch die Klägerin nicht im erforderlichen Maß erfüllt. Da bei den zu bearbeitenden Widersprüchen davon auszugehen sei, dass es sich um sehr gleichartige Vorgänge handele und die Auswirkungen auf den Eigentümer im Rahmen einer Gebäudeeinmessungspflicht nur gering seien, gehe die mit der Aufgabe im Arbeitsvorgang 1 verbundene Verantwortung nicht über die in der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA bereits vorhandene Verantwortung hinaus. In den von der Klägerin benannten Erläuterung zu diesem Arbeitsvorgang würden auch keine Tatsachen beschrieben, die eine besondere Verantwortung begründen könnten. Die Breite des für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens liege hier nicht vor, denn für die Entscheidungen benötige die Klägerin regelmäßig die gleiche, überschaubare Anzahl von rechtlichen Normen. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, der Klageantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, jedoch nicht begründet. Die Klägerin könne weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag durchdringen. Sie habe bereits nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfülle, so dass eine Eingruppierung in die darauf aufbauende Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA bereits aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Randnummer 20 Es sei von der zwischenzeitlich unstreitig gewordenen Stellenbeschreibung vom 10.06.2022 auszugehen und den darin genannten voneinander abgegrenzten drei Arbeitsvorgängen. Danach befasse sich die Klägerin mit 65 % ihrer Arbeitszeit mit den Widerspruchsverfahren im Rahmen der Einmessungspflicht. Ziel sei es, die Widerspruchsverfahren zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Der zweite in der Stellenbeschreibung aufgeführte Arbeitsvorgang habe ebenfalls zum Gegenstand, die Einmessungspflicht durchzusetzen und mache etwa 10 % des Umfangs der klägerischen Tätigkeit aus. Der Arbeitsvorgang Nr. 3 mit einem Zeitanteil von 25 % führe zu dem Ergebnis, rechtsfähige Grundstücke herzustellen und damit das Eigentum zu schützen. Randnummer 21 Bereits das Heraushebungsmerkmal der besonderen verantwortungsvollen Tätigkeit sei nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin habe keinerlei Tätigkeiten vorgetragen, für welche eine besondere Verantwortung abgeleitet werden könnte. Es sei der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, darzustellen, dass ihre Tätigkeit nicht nur verantwortungsvoll sei, mithin voller Verantwortung, was der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA immanent sei, sondern, woraus entnommen werden könne, dass hier mit der Erfüllung ihrer Aufgabe der Widerspruchsbearbeitung eine besondere, somit eine gesteigert verantwortungsvolle Tätigkeit verbunden sei. Auf die Entgeltgruppe 10 für Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA heraushebe, käme es daher nicht mehr an. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.08.2023 zugestellte Urteil mit am 13.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit am 14.11.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 23 Hierzu führt die Klägerin an, bei der Widerspruchssachbearbeitung handele es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Um die Widerspruchsbescheide ordnungsgemäß, also formell als auch materiell erstellen zu können, sei eine Vielzahl von Gesetzeskenntnissen, Fachkenntnissen und Spezialkenntnissen erforderlich. Das Arbeitsgericht sei anhand ihres Vortrages sehr wohl in der Lage gewesen, aufgrund der Stellenbeschreibung einschließlich der Stellenanforderung und den Bestimmungen zu den anzuwendenden Gesetzen und Normen den wertenden Vergleich vorzunehmen. Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28. April 2021 - 5 Sa 95/19 E -) zur Widerspruchsbearbeitung in Jobcentern sowie darauf, dass auch sie die unterschriftsreife Entscheidung allein einschließlich der Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren mit Fristkontrolle erarbeite. In vorliegender Sache ergebe sich die besondere Verantwortung auch daraus, dass sie die Verwaltungsverfahrensgesetze und die Verwaltungsgerichtsordnung beachten müsse, so etwa die Widerspruchsfrist in § 70 VwGO und den Sofortvollzug in § 80 VwGO. Die von ihr für die Schlussunterzeichnung gefertigten Widerspruchsbescheide ähnelten aufgrund der strengen Prüfungsvorgaben entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Urteilen. Soweit der Beklagte meine, Widerspruchsbescheide seien mit verwaltungsgerichtlichen Urteilen nicht vergleichbar, verkenne er, dass sich beide vom Aufbau her gleichen. Falsch sei auch die Behauptung des Beklagten, dass die rechtliche Begründung immer nach dem gleichen Schema im Widerspruchsbescheid erfolge. Es handele sich vielmehr stets um Einzelfallentscheidungen. Randnummer 24 Bei der Widerspruchssachbearbeitung handele es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, was aufgrund der Stellenbeschreibung einschließlich der Stellenanforderung, des unstreitigen Sachvortrages der Parteien und der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, welche sie kennen und anwenden müsse, ergebe. Auch wenn sie – die Klägerin – zwar die Widerspruchsbescheide nicht unterzeichne, weil die Handlungsanweisungen des Beklagten die Zeichnungsbefugnis regelten, entscheide sie jedoch autark bis zur Unterschriftsreife. Ihre Tätigkeiten stellten eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA da, weil diese Tätigkeiten über eine „Normalverantwortung“ hinausgingen, denn die übertragene Verantwortung sei wesentlich größer als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA obliege. Sie habe dafür einzustehen, dass die Widerspruchsverfahren dem geltenden Recht entsprechend geführt werden. Es obliege ihr allein, den entscheidungserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig zu erfassen und die maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Sie entscheide abschließend, ob sie dem Widerspruch abhelfe oder nicht. Mit ihrer Unterschrift unter sämtliche Bescheide (z.B. Anhörung Bußgeldbescheid, Bußgeldbescheid, Ersatzvornahme, Zwangsgeldfestsetzung für die Durchsetzung des Betretungsrechtes bei Ersatzvornahmen) und die unterschriftsreifen Widerspruchsbescheide sowie Stellungnahmen in Klagverfahren für das Rechtsamt des Beklagten übernehme sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Die herausgehobene Verantwortung zeige sich auch in ihrer Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern des Ausgangsverfahrens. Das führe zu klaren Arbeitsabläufen, die eine einheitliche Rechtsanwendung im Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten gewährleisteten. Randnummer 25 Ferner sei ihr daneben für alle Verfahren, also vollumfänglich, die Prozesssachbearbeitung im Rahmen von Zuarbeit entsprechender Stellungnahmen übertragen worden. So sei sie weiterhin nach den Widerspruchsbescheiden, soweit diese verwaltungsgerichtlich angefochten werden, mit der Sachbearbeitung betraut. Jedenfalls mit den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs Zuarbeit von Stellungnahmen im Klageverfahren, also der Prozesssachbearbeitung, seien die Voraussetzungen des Heraushebungsmerkmals besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowohl sachlich als auch zeitlich erfüllt. Diese Tätigkeit sei besonders schwierig. Sie erfordere ein fachliches Können und eine fachliche Erfahrung, so dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe 9c TVöD-VKA beträchtlich überstiegen würden. Soweit sich dem Beklagten nicht erschließe, welchen Sinn die Aufzählung der Gesetze und Normen für den wertenden Vergleich zwischen der EG 9b TVöD-VKA und EG 9c TVöD-VKA und 10 TVöD-VKA habe, übersiehe er, dass sich hieraus die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ableiten lasse. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt: Randnummer 27 1. Das unter dem 09.08.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rostock, Aktenzeichen: 4 Ca 169/23 wird abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin ab Januar 2020 in die Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA eingruppiert ist und der Beklagte ab Januar 2020 verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, hilfsweise 9c TVöD-VKA zu zahlen sowie beginnend ab dem 01.02.2020 und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat. Randnummer 28 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, die Klägerin verkenne, dass von ihr nicht die Kenntnisse jedes der in der Stellenbeschreibung aufgeführten Gesetze für die Widerspruchsbearbeitung erforderlich seien. Es werde auch nicht die Kenntnis jedes einzelnen Gesetzes in seinem vollen Umfang gefordert werden. Die Klägerin benötige lediglich auszugsweise Kenntnisse einiger der genannten Gesetze. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Widersprüche immer gleich gelagert seien und die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeeinmessung zum Inhalt hätten, gegen die sich die Widerspruchsführer mit ihrem Widerspruch zur Wehr setzen. Somit würden von der Klägerin nur innerhalb eines klar umgrenzten Bereichs Kenntnisse der Gesetzmäßigkeiten verlangt. Soweit sich die Klägerin auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt beziehe, sei der dort zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die klägerischen Ausführungen zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Die von ihr gefertigten Widerspruchsbescheide seien auch nicht mit verwaltungsgerichtlichen Urteilen vergleichbar. Die Klägerin habe nach wie vor die erforderlichen Tatsachen für einen wertenden Vergleich nicht vorgetragen und nicht dargetan, worin die „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit liegen solle. Soweit sie darauf verweise, dass ihr die Prozesssachbearbeitung obliege, habe sie nicht im Ansatz vorgetragen, in welchem Verfahren sie welche Zuarbeit geleistet habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin bisher in nur drei Klagverfahren Stellungnahmen abgegeben habe. Da die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA auch im zweitinstanzlichen Verfahren bereits nicht schlüssig dargelegt seien, sei eine Prüfung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA obsolet. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfüllt. Die auf diese Eingruppierung aufbauende Einstufung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA kommt deswegen bereits nicht in Betracht. Die Klage war daher zu Recht sowohl mit ihren Hauptanträgen, wie auch mit den Hilfsanträgen abzuweisen. Die Klägerin ist weder in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA noch in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA eingruppiert und hat deshalb keinen Anspruch auf Auszahlung von Differenzvergütung nebst Zinsen. I. Randnummer 34 Die statthafte Berufung (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht begründet worden (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Sie ist damit zulässig. II. Randnummer 35 Die Berufung ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 1. Randnummer 36 Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Randnummer 37 Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab Januar 2020 nach der EG 10 TVöD-VKA zu vergüten. Weil die Klägerin es nicht vermochte darzulegen, dass sie das für eine Eingruppierung in die EG 9c TVöD-VKA erforderliche Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erfüllt, Randnummer 38 für die Klägerin deshalb bereits eine Eingruppierung in die EG 9c TVöD-VKA nicht in Betracht kommt, ist eine Eingruppierung in die auf diese Entgeltgruppe aufbauende Entgeltgruppe EG 10 TVöD-VKA nicht möglich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.