Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Investitionskosten Orientierungssatz
(3)diakonischen Träger hervorgehoben worden. Der unter der lfd. Nr. 2 benannte Träger vergüte seine Mitarbeiter wohl auch entsprechend dem TVöD. Randnummer 18 Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass die Fachkraftquote allein nicht die ausschlaggebende Rolle spiele. Zudem sei das Gebäude in den Vergleich einzubeziehen. Seines Erachtens sei das Schloss mit seiner großen Kubatur gerade für das Klientel gut. Die Finanzierung des Gebäudes sei zu berücksichtigen. Auch sei ein externer Vergleich mit lediglich 7 Einrichtungen nicht aussagekräftig. Randnummer 19 Der Beklagte hat abschließend einen Betrag in Höhe von insgesamt 166,49 € begehrt, während der Kläger eine Vergütung in Höhe von 134,20 € angeboten hat. Randnummer 20 Die Schiedsstelle hat für die Laufzeit vom 27. März 2013 bis zum 31. März 2014 die Vergütung wie folgt festgesetzt: Randnummer 21 Grundpauschale 20,59 € Maßnahmepauschale 122,06 € Investitionsbetrag 22,14 € Gesamt: 164,79 €. Randnummer 22 Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Beklagte seinen Antrag im Wesentlichen habe plausibilisieren können und seitens des Klägers ein hinreichendes Bestreiten nicht erfolgt sei. Allein soweit i. R. des begehrten Investitionsbetrages ein Wechsel der Abschreibungsmethode hin zur Stammversicherungssumme angesetzt worden sei, bleibe die Schiedsstelle bei ihrer Spruchpraxis nebst entsprechender Begründung, dies nicht anzuerkennen. Nach eigenen Berechnungen habe dies zu einer Anspruchsminderung i. H. von 1,70 € pro Platz/Tag geführt. Die Forderung sei, soweit plausibel, auch angemessen. Der hier durchgeführte externe Vergleich besitze keine hinreichende Aussagekraft, um das Erhöhungsverlangen zu widerlegen. Zum einen sei die Anzahl der verglichenen Einrichtungen mit 7, die sich über das gesamte Land erstreckten, sehr klein. Zudem würden sich schon anhand von wichtigen Kriterien wie Landesförderung und Tarifbindung Unterschiede ergeben, welche die Indizwirkung des externen Vergleichs schmälern würden. Entscheidend für die Erwägungen der Schiedsstelle sei indes gewesen, dass die hier in Rede stehende Einrichtung offensichtlich vornehmlich mit Blick auf den Investitionsbereich aufgrund der Besonderheiten des Gebäudes aus der Reihe falle. Randnummer 23 Gegen den am 24. August 2015 zugestellten Schiedsspruch ist am 14. September 2015 Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) M-V erhoben worden. Im Rahmen der Begründung ist eine fehlende Aufteilung der Personal- und Sachkosten bezüglich von Fremddienstleistungen und einer Verortung dieser Dienstleistungen in die Sachkosten gerügt worden. Auch sei vollumfänglich ein 13. Monatsgehalt bei den Personalkosten berücksichtigt worden, obwohl zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs am 16. März 2015 bekannt gewesen sei, dass die nicht verpflichtend auszuzahlende 2. Hälfte der Sonderzahlung tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei. Bei beantragter Steigerung des Investitionsbetrages von ca. 60 % sei lediglich eine Reduzierung des beantragten Wertes um 1,70 € vorgenommen worden allein mit der Begründung, dass ein Wechsel der Abschreibungsmethode nicht in Betracht komme. Wie die Schiedsstelle zu einem Betrag von 22,14 € pro Tag/Platz gekommen sei, sei dem Schiedsspruch nicht zu entnehmen. Schließlich sei ein externer Vergleich nicht vorgenommen worden, obwohl 7 Vergleichseinrichtungen benannt worden seien. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 den Schiedsspruch vom 16. März 2015 der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Az. 04/13 SGB XII SchSt aufzuheben. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er vertritt die Auffassung, dass die Schiedsstelle einen externen Vergleich geführt, diesen im Ergebnis aber nicht für ausreichend aussagekräftig erachtet habe. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Akte der Schiedsstelle § 80 SGB XII – Az: 04/13 SGB XII SchSt – verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage ist zulässig. Randnummer 31 Für die von dem Kläger erhobene Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz – SGG). Für die vor dem LSG M-V gegen diese Entscheidung erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 SGG im 1. Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs.1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz in M-V hat. Randnummer 32 Die Voraussetzungen einer Klageerhebung nach § 77 SGB XII sind vorliegend gegeben und vor der Klageerhebung war keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den ihm am 24. August 2015 zugestellten Beschluss der Schiedsstelle am 14. September 2015 Klage erhoben hat. Randnummer 33 Der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB X dar. Nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 16. März 2015 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellt die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildende Schiedsstelle eine Behörde i. S. von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen trifft. Randnummer 34 Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Randnummer 35 Der Beschluss der Schiedsstelle vom 16. März 2015, der für die Zeit vom 27. März 2013 bis zum 31. März 2014 für das psychiatrische Wohnheim „Schloss M.“ in G. W. für den Leistungstyp B.5 (19 Plätze) die Vergütung in Höhe von Randnummer 36 – Grundpauschale 20,59 € – Maßnahmepauschale 122,06 € – Investitionsbetrag 22,14 € Randnummer 37 festsetzt (insgesamt 164,79 €), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 38 Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vergleiche auch Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011, L 7 SO 237/10 KL). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrauten und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenen Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, die alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vergleiche Jaritz/Eicher, in: jurisPK – SGB XII § 77 Rn. 73 ff.). Zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 29. Januar 2009, Az.: B 3 P 3/08 R unter Rn. 67 ff. juris ausgeführt: Randnummer 39 „Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle ist das SG zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen. Randnummer 40
- a)der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76Abs. 3 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 89 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit zum Erlass von sog. Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Versicherten besitzt (§ 89 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und sie nicht „Opfer“ von Beweislastentscheidungen werden dürfen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vergleiche BSGE 87, 199, 202 gleich SozR3-3300 § 85 Nr. 1, S. 5 m.w.N). Randnummer 41
- b)unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle ist gerichtlich ausschließlich zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle jedoch nicht überspannt werden. Die Schiedsstelle unterhält – jedenfalls im Wesentlichen – keinen eigenen Verwaltungsunterbau und ist deshalb in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Es ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstellenbegründung auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Angaben der Beteiligten oder von ihren Mitgliedern selbst eingeführte Hinweise bezieht. Dies kann auch in knapper Form erfolgen, soweit dies für die Beteiligten verständlich ist und sich nicht auf Tatsachen bezieht, die in der Schiedsstellenverhandlung selbst in Zweifel gezogen worden sind.“ Randnummer 42 Der Senat verwendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind. Randnummer 43 Aus der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ergibt sich, dass das statthafte Klageziel – wie hier geschehen – nur mit einer reinen Anfechtungsklage erreicht werden kann, weil das Gericht nicht anstelle der sachnahen und fachkundigen Schiedsstelle einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt erlassen darf. Randnummer 44 Eine Beiladung der Schiedsstelle zu der Anfechtungsklage gegen den Schiedsstellenspruch hat nicht zu erfolgen, da durch eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis (Vergütungsvereinbarung) nicht zugleich in die Rechtssphäre der Schiedsstelle als eines Dritten eingegriffen wird (BSGE 11, 262, 264). Randnummer 45 An diesen Maßstäben gemessen fehlt es nach Auffassung des Senates an einer ausreichenden Durchführung eines externen Vergleiches. Randnummer 46 Die Schiedsstelle hat sich in ihrer Entscheidung vom 16. März 2015 an der o. g. Rechtsprechung des BSG orientiert. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ein 2-stufiges Prüfungsverfahren für die von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. Randnummer 47 In dem externen Vergleich sind die in denselbem Einzugsbereich tätigen Einrichtungen einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung einer Einrichtung nicht entgegen. Grundsätzlich sind Vergütungsverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem 2-gliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen nach Prognose. Daran schließt sich in einem 2. Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen bei anderen Leistungserbringern (externer Vergleich). Im Ergebnis sind die Entgelte dann leistungsgerecht i. S. von § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, wenn 1. die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie 2. in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Vergleich zu anderen Einrichtungen oder ambulanten Diensten unangemessen sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az: B 3 P 3/08, Rn. 50 nach juris). Randnummer 48 Dabei ist die Schiedsstelle im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens nur zur Entscheidung jener Punkte berufen, die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig geblieben sind. Sie muss demgemäß alle Sachverhaltselemente, über welche die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen haben oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, ihrem Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen. Gleiches gilt für jene Vergütungsbestimmungen, die von den Vertragsparteien in der Vergangenheit einvernehmlich angewandt und auch für den bevorstehenden Vergütungszeitraum von vornherein außer Streit gestellt worden sind. Will eine Vertragspartei ein anderes Vergütungsmodell durchsetzen oder Modifikationen am bisher vereinbarten Vergütungsmodell erreichen, muss dies durch eine entsprechende Willenserklärung zu Beginn der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht werden (vergleiche BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az: B 3 P 30/08, Rn. 74 nach juris). Randnummer 49 Auf Grundlage dieser Bewertungskriterien ist die Schiedsstelle unter Berücksichtigung des Verhandlungsverlaufes am 16. März 2015 nach Kundgabe einer angenommenen ausreichenden Darlegung der entstehenden Kosten durch den Beklagten und daraufhin nicht (mehr) in ausreichendem Maße erhobenen Einwendungen des Klägers nachvollziehbar von einer Plausibilität der Vergütungsforderungen ausgegangen. Der Beschluss lässt erkennen, dass die Schiedsstelle die Kosten für das Betreuungspersonal wie auch der geltend gemachten Sachkosten des Beklagten gewürdigt hat. Randnummer 50 Zu beanstanden ist jedoch, dass die Schiedsstelle in ihrem Beschluss die Vergütungsanteile nicht mit dem externen Vergleich bewertet hat, weil sie der Überzeugung war, dass der vorliegend durchgeführte externe Vergleich keine hinreichende Aussagekraft besitze, um das Erhöhungsverlangen zu widerlegen. Auch nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten rechtfertigen den geltend gemachten Vergütungsanspruch nur, soweit er – im 2. Prüfungsschritt – den Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhält und sich insoweit als leistungsgerecht erweist. Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle ist die benannte Anzahl von 7 Vergleichseinrichtungen aus dem gleichen Bezirk und bezogen auf denselben Leistungstyp B.5 nach Auffassung des Senates als ausreichend anzusehen. Zumal auch bei mehreren dieser Einrichtungen, ebenso wie beim Beklagten die Diakonie Träger ist und dort die Gesamtkosten deutlich niedriger (beispielhaft 144,05 € beim psychiatrischen Pflege- und Förderheim N. oder 141,54 € beim psychosozialem Wohnheim W./M.) waren. Aus diesem Grunde vermag auch die weitere Argumentation im Schiedsspruch, dass wichtige Kriterien wie Landesförderung und Tarifbindung Unterschiede bedingten, nicht überzeugen. Zumal hierhingehend auch keine konkrete Begründung erfolgt ist. Randnummer 51 Soweit die Schiedsstelle im Rahmen des externen Vergleichs es schließlich als entscheidend erachtet hat, dass die hier in Rede stehende Einrichtung offensichtlich vornehmlich mit Blick auf den Investitionsbereich aufgrund der Besonderheiten des Gebäudes (Schloss) aus der Reihe falle, erklärt dieser Begründungsansatz zumindest nicht die ebenfalls jeweils deutlich gestiegene Grundpauschale wie auch Maßnahmepauschale im Vergleich zu den benannten Vergleichseinrichtungen. Randnummer 52 Insgesamt ist eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung bezüglich eines externen Vergleichs nicht gegeben, sodass die Klage des Klägers auf Aufhebung des Schiedsstellenspruches begründet ist. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 197a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten. Randnummer 54 Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 198.840,32 € ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 197a SGG, da der oben genannte Betrag beziffert worden ist. Randnummer 55 Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.