(2)Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ist nur, wer am Tag der Wahl die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt.“ Randnummer 44 vielmehr ausgeführt, dass keine Notwendigkeit für die Altersgrenze mehr gesehen werde und er sich mit einer Anhebung der Höchstaltersgrenze auf ein konkretes Alter schwer tue. Auch die Bedeutung des Fachkräftemangels wird in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die bisherige Höchstaltersgrenze angeführt (vgl. LT-Drs. 8/3388, S. 161 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber selbst von einer Verfassungswidrigkeit der bisherigen Höchstaltersgrenzen – wie der Kläger meint – überzeugt sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Vielmehr geht aus der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs hervor, dass eine „Notwendigkeit für die bisherigen Höchstaltersgrenzen […] für direkt gewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit nicht mehr gesehen“ werde (vgl. LT-Drs. 8/3388, S. 5). Randnummer 45
- Danach war das Verfahren auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Randnummer 46 § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V a. F. war, soweit die Wählbarkeit daran geknüpft wurde, dass am Tag der Wahl das
- Lebensjahr, bei Wiederwahl das
- Lebensjahr noch nicht vollendet sein durfte, verfassungsgemäß. Das Verfahren war daher nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und § 66 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V zur Überprüfung dem Landesverfassungsgericht (Art. 53 Nr. 5 LV M-V i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVerfGG) bzw. – wie der Kläger meint –, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht die streitentscheidende Norm mit höherrangigem Recht – sei es Verfassungsrecht (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alt. 1 GG) oder Bundesrecht – für unvereinbar hält. Bloße Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Unvereinbarkeit genügen ebenso wenig wie die Überzeugung anderer, insbesondere der Verfahrensbeteiligten (BVerfG, Urteil vom
- März 1952 – 1 BvL 12/51 –, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1963 – 2 BvL 5/63 –, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1988 – 1 BvL 2/86 –, juris). Randnummer 47
- Die Kostenscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger nicht aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Randnummer 50 Beschluss vom
- Oktober 2024 Randnummer 51 Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Randnummer 52 Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nummer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.