verfolgung der Verbringung von Rindern, um tierseuchenrechtliche Maßnahmen gegenüber infizierten bzw. potentiell infektiösen Tieren einleiten, zugleich solche Maßnahmen aber auch auf bestimmte Herden begrenzen zu können. (Rn.32)
dem es sich zuvor und bis zum
R..... verbracht. Dies geschieht, wenn die Kühe trocken gestellt werden, also 2 Monate vor dem abkalben. Sie verbleiben bis
der Abkalbung in R...... Dort findet auch die Aufzucht der neugeborenen Kälber statt. Randnummer 3 Bereits im Jahr 2016 hat die Klägerin gegen Meldepflichten verstoßen. Der Cross-Compliance-Verstoß für das Jahr 2016 wurde von dem Beklagten mit 1 % sanktioniert. Anlass dafür waren 7,20 % verfristete Meldungen. Diese Sanktionierung wurde mit Bescheid vom
vollziehbar, für welche Rinder der Beklagte jeweils Verstöße festgestellt habe. Die Klägerin nahm Akteneinsicht und wurde am
Infektionen wahrscheinlich gemeinsam erkranken werden und insgesamt selbst ein Infektionsrisiko seien. Auch wenn die Betriebsstätten der Klägerin in verschiedenen Gemeinden lägen, handele es sich nur um einen Betrieb mit einer einzigen Betriebsnummer. Vor diesem Hintergrund habe das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises B-Stadt mit Wirkung zum
dem Inkrafttreten der Verordnungen (EU) Nr. 2021/2115 und 2021/2116 sei ein Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften nicht mehr sanktionsbelastet. Das europäische Cross-Compliance-Recht sei außer Kraft getreten. Das geltende EU-Agrarförderrecht führe das System der Verwaltungssanktionen in Art. 12 VO (EU) Nr. 2021/2015 und 2021/2116 unter dem Begriff der Konditionalität weiter. Auch wenn für die Direktzahlungen der Kalenderjahre 2022 die Vorschriften der Art. 91 bis 97, also die Cross-Compliance-Vorschriften weiter gelten, habe der europäische Gesetzgeber nicht angeordnet, dass Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 weiter Gültigkeit haben solle. Damit seien die Grundanforderungen an die Betriebsführung entfallen. Auch aus den Neuregelungen ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr seien landwirtschaftliche Betriebsinhaber
G) verpflichtet, die europäischen Grundanforderungen an die Betriebsführung einzuhalten. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 finde Anwendung, wonach bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Auch könne der Änderung der Sanktionen der vom EuGH verlangte Wertungswandel entnommen werden. Schließlich sei es
dem Bund-Länder-Leitfaden möglich, hier von einem marginalen Fehler auszugehen, der nicht zu sanktionieren sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um einen Wiederholungsverstoß handele. Insoweit ergebe die stichprobenartige Prüfung der Angaben der Anlage B 14, dass keine der vermerkten Meldungen mit einer Fristüberschreitung von mehr als 21 Tagen nicht auf eine innerbetriebliche Verbringung zurückzuführen sei. Insgesamt verblieben 34 Geburten- und Todesmeldungen, die allesamt binnen 21 Tagen
dem jeweiligen Ereignis gemeldet wurden. Diese 34 Meldungen machten einen Anteil von 0,38 Prozent an der Gesamtzahl der Meldungen aus. Eine Bewertung als marginaler Fehler sei damit möglich. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
1 VO (EU) 1760/2000 seien Tierhalter verpflichtet, ihre Register auf dem neuesten Stand zu halten und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Bestandsveränderung im Tierbestand innerhalb bestimmter Fristen mitzuteilen. Die Entscheidung des Veterinäramts, dass der Rinderbestand des Gesamtbetriebes eine seuchenhygienische Einheit bilde, sei erst zum
dem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, es handele sich nur zu einem geringfügigen Teil um Meldefristüberschreitungen bei innerbetrieblichen Verschiebungen, hat er in der mündlichen Verhandlung präzisiert, dass 39 Meldefristverstöße von mehr als 7 Tagen sich nicht auf innerbetriebliche Tierumstellungen bezogen haben. Einem davon liege eine Meldefristüberschreitung von 36 Tagen zugrunde. Insgesamt, also bezogen auf die Summe der Meldungen der Einzelbetriebsstätten, seien 0,42 % zu spät durchgeführte Meldungen festzustellen. Außerdem seien von 9764 Meldungen 494 storniert worden. Auch wenn sich das Meldeverhalten der Klägerin über die Jahre verbessert habe, liege ein leichter Verstoß zugrunde. Das Günstigkeitsprinzip finde keine Anwendung, denn es ergebe sich kein Wertungswandel dergestalt, dass Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten sanktionslos bleiben sollen. Vielmehr würden entsprechende Verstöße nunmehr als selbständige Sanktionen verfolgt. Die Sanktionswürdigkeit von Kennzeichnungs- und Registrierungsverstößen folge aus Artikel 268 VO 429/2016 i. V. m. Art. 269 Abs. 1 VO 429/
VfG M-V geheilt. Gleiches gilt für eine vor Erlass des Ausgangsbescheides hier unterbliebene Anhörung, §§ 28 , 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V. Randnummer 23 Die Kürzung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen um 10 % im Jahr 2018 ist auch materiell rechtmäßig, weil die Klägerin wiederholt jedenfalls fahrlässig gegen Registrierungspflichten von Rindern gemäß Art. 4 und 7 VO (EG) 1760/2000 i. V. m. §§ 26, 29 Abs. 1 ViehVerkV verstoßen und dadurch Grundanforderungen an die Betriebsführung nicht eingehalten hat, Art. 91 und 99 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013. Randnummer 24
1 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen Begünstigte, die die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 - also die Grundanforderungen an die Betriebsführung - nicht erfüllen, eine Verwaltungssanktion verhängt.
Abs. 2 dieser Vorschrift findet die Verwaltungssanktion nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar den betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und der Verstoß mindestens die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fläche des Betriebes der Begünstigten betrifft. Randnummer 25 Bei den sogenannten Grundanforderungen an die Betriebsführung handelte es sich um die grundlegenden Regeln für die Agrarwirtschaft aus den Bereichen Umweltschutz, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierkennzeichnung und -registrierung, Tierseuchenbekämpfung, Pflanzenschutzmitteleinsatz und Tierschutz. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gehören auch die Bestimmungen
7 VO (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Randnummer 26
1 VO (EG) Nr. 1760/2000 müssen Tierhalter die entsprechenden Register auf dem neuesten Stand halten und der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mitteilen. In der Viehverkehrsverordnung wird in Abschnitt 10 die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zum Teil konkretisiert. So muss der Tierhalter
VerkV der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen unter bestimmten Angaben anzeigen.
VerkV sind vor Beginn der Tätigkeit durch die jeweiligen Tierhalter unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die angezeigten Haltungen oder Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register (§ 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV). Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung oder des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung oder den Betrieb gebildet (§ 26 Abs. 2 Satz 2 ViehVerkV).
VerkV ist jede Veränderung des Tierbestandes innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Registrierungsnummer des Betriebes sowie der tierbezogenen Daten zu melden. Randnummer 27 Die Klägerin hat zahlreich gegen diese Pflichten zur Anzeige und Registrierung gemäß §§ 26, 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2a) – c) ViehVerkV verstoßen. Randnummer 28 Dies ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass sämtliche von dem Beklagten festgestellten Meldefristverstöße des Jahres 2018 in dem Betrieb der Klägerin, also einschließlich der Verschiebungen zwischen den drei Betriebsstätten, zugrunde zu legen wären. Die Meldefristverstöße betreffend die Verbringung von Tieren in den und aus dem Betrieb der Klägerin rechtfertigen jedoch die ermessensfehlerfrei verhängte Sanktion ihr gegenüber. Randnummer 29 Soweit die Klägerin meint, verspätete innerbetrieblichen Meldungen stellten grundsätzlich keinen Meldefristverstoß im Sinne des Art. 7 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung dar, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn grundsätzlich geht mit der Vergabe von gesonderten HIT-Registernummern für einzelne Betriebsstätten auch die viehseuchenrechtliche Wertung einher, dass es sich insoweit um abgrenzbare epidemiologische Einheiten i. S. des Art. 4 Nr. 39 der EU (VO) 2016/429 handelt. Randnummer 30 Rechtsgrundlage für eine Kürzung der Direktzahlungen sind Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 70 ff. VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 30 S. 16) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 994/2014 vom 13. Mai 2014 (ABl. Nr. L 280 S.1) i. V. m. Art. 91, 93, 97 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013. Hiernach werden die Direktzahlungen gekürzt bzw. eine Verwaltungssanktion verhängt, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung nicht eingehalten werden. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gehören auch die Bestimmungen
1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. Randnummer 31 Die Mitteilungspflichten
1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 werden in Abschnitt 10 der Viehverkehrsverordnung die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zum Teil konkretisiert. So müssen Tierhalter
VerkV der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung des Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzeigen und zwar unter Angabe der Registriernummer des Betriebs sowie bezogen auf das einzelne Tier der Ohrmarkennummer, des Zugangsdatums und des Abgangsdatums.
VerkV erfasst die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle die Haltungen oder Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung oder des Betriebes des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung oder den Betrieb gebildet. Randnummer 32 Dem Wortlaut dieser Regelungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass auch die Vergabe von Betriebsstättennummern und nicht allein von unternehmensbezogenen Betriebsnummern zur
vollziehung und
verfolgung von verbrachten Rindern zulässig und gefordert ist. Die Regelung der Zusammensetzung der Registriernummer, die sich u. a. aus dem auf die Gemeinde bezogenen Schlüssel ergibt, könnte auf den Bezug zu den Betriebsstättennummern der HIT-Datenbank hinweisen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 11. August 2020 – 4 K 3353/19.GI –, juris Rn. 64 ff.). Die Vergabe der HIT-Registriernummer für einzelne Betriebsstätten steht aber in Zusammenhang mit der Entscheidung des zuständigen Veterinäramtes, dass es sich jeweils um epidemiologisch selbständige Einheiten handelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Meldepflicht ist es nämlich, dass im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche, deren Verlauf schnellstmöglich
vollzogen werden kann, um Gegenmaßnahmen einleiten bzw. diese auf das verhältnismäßige Maß begrenzen zu können. Damit entspricht die Erteilung separater Betriebsstättennummern innerhalb eines Betriebs und die Pflicht, die Verbringungen von Rindern von Betriebsstätte zu Betriebsstätte innerhalb eines Betriebs in der HIT-Datenbank unter Angabe der Betriebsstättennummer anzuzeigen, grundsätzlich dem Sinn und Zweck der Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. § 29 ViehVerkV i. V. m. § 26 Abs. 2 ViehVerkV i. V. m. Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1760/2000. Denn die Regelung dient der effektiven
verfolgung der Verbringung von Rindern, um tierseuchenrechtliche Maßnahmen gegenüber infizierten bzw. potentiell infektiösen Tieren einleiten, zugleich solche Maßnahmen aber auch auf bestimmte Herden begrenzen zu können (vgl. VG Gießen, Urteil vom
R..... verbracht wurden, um sie dort trocken zu stellen und sie, wie auch die Kälber, besser versorgen zu können. Danach wurden die Tiere wieder auf die weiteren Betriebsstätten verteilt. Aufgrund der Größe des Betriebes der Klägerin fanden ständig Tierverbringungen zwischen den drei Betriebsstätten statt. Diese Aussage wurde auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt und wird auch dadurch bestärkt, dass auf die Aufforderung aus dem Landwirtschaftsministerium an das Veterinäramt, die Zusammenfassung der Betriebsstätten unter einer einheitlichen HIT-Registernummer rückgängig zu machen, nie geantwortet wurde. Die Vergabe von drei HIT-Registernummern im Jahr 2018 erfolgte lediglich, weil vorher selbständige Betriebe existierten und keine Sensibilität für die Frage der materiell-rechtlichen Rechtfertigung bestanden haben dürfte. Ist aber eine gesonderte seuchenrechtliche Behandlung der einzelnen Betriebsstätten aus veterinärmedizinischer Sicht ausgeschlossen, kann auch ein Verstoß gegen die lediglich formell bestehende Registrierungspflicht nicht sanktionsrelevant sein. An der fachlichen Bewertung zu zweifeln, besteht hier aufgrund der veterinärmedizinischen Expertise des zuständigen Fachamtes des Landkreises keine Veranlassung (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. August 2017 – 9 C 17.1134 –, juris Rn. 13, 16 m. w. N.). Randnummer 34 Hinsichtlich der Höhe der Kürzung sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Im Rahmen der gerichtlich allein möglichen Überprüfung auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO) kann nicht festgestellt werden, dass die erfolgte Kürzung um 10 % außer Verhältnis stünde und einen Ermessensfehler darstellte. Randnummer 35 Auch wenn danach die innerbetrieblichen Meldefristverstöße nicht zu berücksichtigen sind, lagen hier im Ergebnis 39 Meldeverstöße durch Zugänge, Abgänge, Geburten und Todesfälle in den klägerischen Betrieb und
außen zugrunde, die die vom Beklagten angesetzte Sanktion von 1 % bzw. 10 % rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung konnte durch den Beklagten mit den entsprechenden Einzeltiernachweisen substantiiert dargelegt werden, dass 38 Meldefristverstöße insoweit von 8 bis 20 Tagen und einer von 36 Tagen zugrunde lag. Darüber hinaus wurden von den 9764 Meldungen zwischen dem
1 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Art. 91 VO (EU) Nr. 1306/2013 der Gesamtbetrag der Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht wurden, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien
den Abs. 2, 3 und 4 berücksichtigt.
2 VO (EU) Nr. 1306/2013 beträgt bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. Randnummer 39 Die Sanktionierung der Meldefristverstöße in Zusammenhang mit den außerbetrieblichen Verbringungen ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der aufgezeigten europarechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit der Beklagte den leichten Verstoß mit 1 % bemessen und aufgrund des zweiten Wiederholungsverstoßes auf 9 % festgesetzt hat. Die Klägerin hatte bereits in den Jahren 2016 und 2017 gegen Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen, wie bestandskräftig festgestellt worden ist. Randnummer 40 Soweit der Beklagte sich im Hinblick auf die angewandte Sanktionshöhe auf den Bund-Länder-Leitfaden vom 30. November 2016 stützt, handelt es sich nicht um eine verbindliche Entscheidungshilfe. Der Beklagte ist sich der fehlenden Rechtsqualität des Leitfadens bewusst. Dementsprechend durfte er die dortigen Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen. Er hat zudem erkannt, dass sich das Meldeverhalten der Klägerin verbessert hat und dies in seine Erwägungen eingestellt. Soweit der Beklagte die Annahme eines marginalen Fehlers auf begründete Einzelfälle beschränkt und keine generell geduldete Toleranzschwelle annimmt, ist dem nichts zu entgegnen (§ 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 41 Soweit die Klägerin schließlich meint, eine Sanktionierung sei
dem Günstigkeitsprinzip ausgeschlossen, kann dem nicht gefolgt werden. Das System der bisherigen Cross-Compliance-Sanktionsregeln ist nicht durch mildere Sanktionsregeln abgelöst worden, die
2 VO 2988/95 in Anwendung des Günstigkeitsprinzips rückwirkend anzuwenden wären. Denn an den Sanktionen für Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten hat sich auch durch die Verordnungen (EU) Nr. 2021/2115 und 2021/2016 und das nunmehr geltende System der Konditionalität nichts geändert. Es liegt vielmehr ein Systemwechsel zugrunde, der die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausschließt (vgl. ausführlich dazu VG Stade, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.