Öffentlicher Dienst - Eingruppierung TV-L - Bibliothekarin - Entgeltgruppe 9b TV-L Leitsatz
(1)1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 50 … Randnummer 51 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 … abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 52 Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: Randnummer 53
- 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Randnummer 54
- Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Randnummer 55 … Randnummer 56 Anlage A Randnummer 57 Entgeltordnung zum TV-L Randnummer 58 … Randnummer 59 Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Randnummer 60 … Randnummer 61 Entgeltgruppe 11 Randnummer 62 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. Randnummer 63 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Randnummer 64 Entgeltgruppe 10 Randnummer 65 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. Randnummer 66 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Randnummer 67 Entgeltgruppe 9b Randnummer 68
- Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Randnummer 69 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Randnummer 70
- Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen dienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbst ständige Leistungen erfordert. Randnummer 71 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5) Randnummer 72
- Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen dienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. Randnummer 73 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11) Randnummer 74 … Randnummer 75 Protokollerklärungen : Randnummer 76 … Randnummer 77 Nr. 3 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Randnummer 78 Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Randnummer 79 Nr. 5 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Randnummer 80 Nr. 6 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Randnummer 81 …“ Randnummer 82 Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L ist eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Ausschlaggebend für die tarifliche Bewertung ist also die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, also die Tätigkeit, welche der Klägerin durch das beklagte Land auf Dauer übertragen ist. Das beklagte Land hat der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2019 die Tätigkeit in der Kustodie zugewiesen und diese Tätigkeit mit der Tätigkeitsbeschreibung, welche das beklagte Land als Anlage B 5 eingereicht hat, näher definiert. Die in der Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 29.01.2021 aufgeführten Aufgaben entsprechen denen in der als Anlage B 5 vorgelegten Tätigkeitsdarstellung bis auf die zeitlichen Anteile. Es ist danach davon auszugehen, dass die Aufgaben der tariflichen Bewertung unterliegen, welche in diesen Tätigkeitsdarstellungen aufgeführt sind. Nur diese sind der Klägerin durch das beklagte Land übertragen, stellen die auf Dauer auszuübende Tätigkeit dar und können der Eingruppierung zugrunde gelegt werden. Randnummer 83 Der Klägerin ist es nicht gelungen, nachzuweisen und darzulegen, dass ihr durch das beklagte Land andere Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten mit einem anderen zeitlichen Anteil übertragen worden sind. Soweit die Klägerin auf Prof. Z.f verweist, ist nicht erkennbar, dass diesem die Berechtigung eingeräumt war, der Klägerin dauerhaft Aufgaben zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung durch Prof. Z.f scheidet somit aus. Soweit Prof. Z. bezeugen soll, welche Planungen im Hinblick auf eine Aufgabenübertragung bestanden, welche gegebenenfalls durch die Qualifizierung der Klägerin unterstützt werden sollten, ist nicht entscheidend, welche Planungen hinsichtlich der Aufgabenübertragung bestanden, sondern allein ausschlaggebend ist, welche konkreten Aufgaben tatsächlich übertragen wurden. Insoweit verbleibt es bei der Aufgabenübertragung durch das Schreiben aus August 2019 mit der diesem Schreiben beigefügten Tätigkeitsdarstellung. Eine formale Übertragung anderweitiger Aufgaben, welche dauerhaft bestehen sollte, auf die Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie kommt insbesondere auch nicht konkludent in Betracht. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, welche konkrete Aufgabe in welchem zeitlichen Umfang ihr auf Dauer durch wen auf welche Art und Weise konkludent übertragen worden sein soll. Die Klägerin benennt keinerlei konkrete Person bezüglich einer bestimmten, durch sie behaupteten Arbeitsaufgabe. Das beklage Land weist berechtigt darauf hin, dass für eine Aufgabenübertragung die Zuständigkeit der Personalverwaltung gegeben ist. Dass eine dort zuständige Person Kenntnis davon erhalten hätte, dass die Klägerin höherwertige Tätigkeiten ausübt als ihr formal übertragen sind, dass es sich um Tätigkeiten mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 11 TV-L handelt, während die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9b TV-L vergütet wird, ist bereits nicht nachvollziehbar. Ohne eine derartige Kenntniserlangung, kann jedoch eine konkludente Aufgabenübertragung durch Duldung nicht in Betracht kommen. Randnummer 84 Damit kann allein die seitens des beklagten Landes vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung maßgeblich für die tarifliche Bewertung sein. Randnummer 85 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Randnummer 86 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten oder organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist diese Anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17.03.2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16, 17, juris). Randnummer 87 Die Tätigkeiten der Klägerin bestehen vorliegend aus vier Arbeitsvorgängen, wobei zwischen den Parteien unstreitig, die Arbeitsvorgänge 4 und 5 für die hier streitige Eingruppierung keine Rolle spielen. Maßgeblich sind vielmehr die Arbeitsgänge 1 und
- Zutreffend ist insoweit von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen auszugehen, weil die genannten Tätigkeiten unterschiedlichen Ergebnissen dienen und zu unterschiedlichen Zielen führen. Das Arbeitsergebnis Inventarisierung und Erschließung der Kunstsammlungen der Universität unterscheidet sich von dem der Erhaltung und Sicherung des Kunstbesitzes. Es sind unterschiedliche Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen erforderlich, um die jeweiligen Ziele zu erreichen. Die in der Stellenbeschreibung zum Arbeitsvorgang 1 dargestellten Aufgaben unterscheiden sich bereits dadurch deutlich von denen des Arbeitsvorgangs 2, dass sie nicht lediglich unterstützende Tätigkeiten bilden, sondern eigenständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen sind. Sie können deshalb nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Randnummer 88 Der Arbeitsvorgänge 1 und 2 erfüllen zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 und 2 TV-L, sie erfüllen aber nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 TV-L, da sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L heraushebt. Da nicht einmal ein Herausheben aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung zu einem Drittel vorliegt, scheidet auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L aus. Entscheidend für die tarifliche Bewertung ist vorliegend der Arbeitsvorgang 1, der einen Anteil von 40 % ausmacht. Um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L zu erreichen, welche als Maß ein Drittel erfordert, müsste er die Heraushebungsmerkmale erfüllen. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L wird ein Anteil von 50% benötigt, der bei den gegebenen Zeitanteilen nur erreicht werden kann, wenn der Arbeitsvorgang zu 1 zusammen mit einem weiteren Arbeitsvorgang die geforderten Merkmale aufweist. Der Arbeitsvorgang 1 erfüllt jedoch nicht die von der Klägerin in Anspruch genommenen Heraushebungsmerkmale. Randnummer 89 Eine Heraushebung aus einer anderen Entgeltgruppe setzt begrifflich voraus, dass auch die Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe erfüllt sind. Das Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe ist gemäß Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L eine Anforderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Entgeltgruppe zu bestimmen. Randnummer 90 Der Entgeltgruppe 9b TV-L Fallgruppe 1 unterfallen Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus den Fallgruppen 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die Fallgruppe 2 erfordert eine Tätigkeit, für die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen notwendig sind, die Fallgruppe 3 eine Tätigkeit mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. Diese Merkmale sowie das Herausheben durch besondere Verantwortung werden durch das beklagte Land zugestanden. Randnummer 91 Bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Feststellungsbegehren ist vom Gericht zumindest pauschal zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der zwischen den Parteien nicht streitigen Ausgangsfallgruppe vorliegen. Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Anschließend ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 28, juris). Randnummer 92 Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13, Rn. 26, juris). Verantwortung tragen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass jemand für eventuelle Folgen einzustehen bzw. für etwas gerade zu stehen hat. Die Verantwortung kann sich im Arbeitsverhältnis aus einer bestimmten Stellung oder einem bestimmten Aufgabengebiet ergeben, mit der oder mit dem eine gewisse Verantwortung verbunden ist. Das Ausmaß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Randnummer 93 Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L erfüllt sind und das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ aufgrund der klägerischen Tätigkeit begründet ist. Das beklagte Land geht dabei davon aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben dem Berufsbild des Studiums im Archivwesen entsprechen und deshalb der Entgeltgruppe 9b TV-L zuzuordnen sind. Darüber hinaus wird die besondere Verantwortung damit bejaht, dass die Aufgaben aufgrund der besonderen Richtigkeitsverantwortung sowie des überdurchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, die für die Aufnahme und Verwaltung von wertvollen Gütern wie der Kunstsammlung nötig sind, als besonders verantwortungsvoll anzusehen sind und deshalb das Heraushebungsmerkmal erfüllen. Danach hebt sich die Tätigkeit der Klägerin im Vergleich zu der "Normalverantwortung“ einer Fachhochschulabsolventin heraus. Randnummer 94 Vorliegend ist allerdings ein mehrfaches Herausheben erforderlich, denn zum einen erfordert die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L bereits ein Herausheben durch das besondere Maß der Verantwortung. Zum anderen ist für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L zumindest ein weiteres Herausheben durch die Heraushebungsmerkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung in einem Ausmaß von einem Drittel erforderlich. Der insoweit der Klägerin obliegenden Darlegungslast konnte diese nicht genügen. Randnummer 95 Die Klägerin hat als Anspruchstellerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal – wie hier die Klägerin auf die Erfüllung der Merkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung – ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn die Klägerin hier die eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris). Randnummer 96 Bei den Tarifbegriffen der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ handelt es sich um kumulativ erforderliche Heraushebungsmerkmale. Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise aus der Ausgangfallgruppe heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelnen aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter besonderen belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 31, juris). Randnummer 97 Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 33, juris). Randnummer 98 Es genügt für das Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als diejenige in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L. Sie muss sich vielmehr durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Hierzu ist eine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppe vorzunehmen. Bezugsgröße für das Heraushebungsmerkmal ist das in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L vorausgesetzte Wissen und Können. Ohnehin vorausgesetzt ist das durch ein einschlägiges Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung vermittelte Wissen und Können, das bereits mit dem Entgelt der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 TV-L abgegolten ist. Randnummer 99 Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Beschäftigten ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass in der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Anschließend ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Schwierigkeit“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Schwierigkeit der Tätigkeit der klagenden Beschäftigten gegenüber zu stellen. Randnummer 100 Ein derartiger wertender Vergleich ist hier nicht möglich. Die Klägerin hat bereits keine Vergleichsgruppen hinreichend benannt, die einem wertenden Vergleich zugrunde gelegt werden könnten. Soweit sie auf die Bibliothekare verweist, hat sie die Anforderungen, die im Hinblick auf das Merkmal Schwierigkeit an deren Tätigkeit gestellt werden, nicht dargestellt. Es bleibt zudem offen, ob Bibliothekare nach der klägerischen Vorstellung der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 2 oder 3 TV-L zuzuordnen sind oder bereits das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ erfüllen und deshalb für sie die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L zur Anwendung gelangt. Es kann daher ein Vergleich mit der in ihrer Tätigkeit geforderten Schwierigkeit nicht erfolgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihre Tätigkeit ein Wissen und Können voraussetzt, das deutlich über dasjenige einer Diplom-Bibliothekarin (FH) hinausgeht. Die Klägerin benötigt keine auf einem Studium aufbauenden Zusatzqualifikationen oder Spezialkenntnisse oder langjährige Erfahrungen auf bestimmten Gebieten, um ihren Aufgaben fachgerecht nachgehen zu können. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, zu belegen, dass sie die Tätigkeiten, auf welche sie sich zur Erfüllung dieser tariflichen Anforderungen erfüllt, übertragen erhalten hat. Randnummer 101 Soweit die Universität R-Stadt ihr im Rahmen der Personalentwicklung das von ihr durchgeführte einjährige Aufbaustudium „Kuratieren, Ausstellungen konzipieren und managen“ am Zentrum für Weiterbildung der Universität H-Stadt finanziert hat. Mag es zwar beabsichtigt gewesen sein, der Klägerin entsprechende Tätigkeiten zu übertragen, dass es tatsächlich dazu gekommen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. So hat die Klägerin nicht ausgeführt, welche konkrete Ausstellung sie im Auftrag des Beklagten kuratiert hat. Soweit sie an Ausstellungen des Kunstvereins mitgewirkt hat, mangelt es an der Darstellung der von ihr hierbei angewandten Spezialkenntnisse. Gleiches gilt für die von ihr benannte Organisation im Abstand von etwa 8 – 12 Wochen von Kabinettausstellungen im Schaudepot. Auch hierzu fehlen Angaben zur Notwendigkeit von Spezialkenntnissen. Randnummer 102 Wenn die Klägerin auf den Kulturerhalt verweist, sind ihr nach der Tätigkeitsbeschreibung insoweit lediglich unterstützende Aufgaben übertragen. Die von ihr angeführten Aufgaben der Provenienzforschung, der Kulturgutsicherung, eines Sammlungskurators, des Kuratierens von Ausstellungen, des Restaurierungsetats, der Restaurierung durch Feststellung der Dringlichkeit und Beauftragung eines Restaurators, obliegen ihr nach der Stellenbeschreibung nicht. Sie können deshalb zur Begründung eines Heraushebungsmerkmals nicht herangezogen werden. Die Stellenbeschreibung enthält vielmehr das Verwalten der Kunstgegenstände der Universität nach Vorgaben und in Absprache mit der Leiterin der Kustodie, das Anzeigen und Einleiten von Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Sicherung der Kunstgegenstände und der zentralen Sammlungen sowie die Kontaktaufnahme zu externen Restauratoren zur Vergabe von Restaurierungsleistungen. Dass hierzu besondere Kenntnisse und Erfahrung notwendig sind, erschließt sich nicht. Nicht nachvollziehbar ist, was die Klägerin unter umfassende Beschreibung bei der Bewertung von Kunstobjekten versteht und welche konkreten Fachkenntnisse hierzu aufzuwenden sind. Eine Bewertung von Kunstobjekten ist ihr nach der Tätigkeitsbeschreibung nicht übertragen. Die Klägerin beschreibt auch keine konkreten Kenntnisse der Kunstgeschichte, der Archäologie oder sonstiger in einem Studium bzw. auf ähnliche Art erworbene Fachkenntnisse, die sie im Zusammenhang mit ihr zugewiesenen Aufgaben anwendet. Randnummer 103 Aus dem Entwurf einer Konzeption zur Wahrung der Aufgaben der Kustodie im Rahmen des Universitätsarchivs aus dem Jahre 1999 mag sich ergeben, dass zu den Aufgaben der Kustodie auch Sichtung, Pflege, Publizierung und wissenschaftliche Forschungstätigkeit gehören. Damit sind allerdings die Aufgaben der Kustodie beschrieben. Es wird keinerlei Aussage zu der Klägerin zugewiesenen Aufgaben getroffen. Auch eine Stellenausschreibung aus dem Jahr 2007 für die Kustodie sowie eine Eingruppierung derselben in die EG 11 TV-L hat keine Bedeutung für die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit. Einer Stellenausschreibung kann bereits keine Richtigkeitsgewähr für die in ihr genannte Eingruppierung entnommen werden. Soweit die Klägerin meint, sie führe nicht nur unterstützende Tätigkeiten aus, sind ihr solche im Arbeitsvorgang 2 jedoch ausdrücklich übertragen. Es mag zutreffen, dass die Klägerin tatsächlich während der Zeit der kommissarischen Besetzung der Stelle der Leitung der Kustodie oder anderer Zeiträume höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hat. Soweit dies der Fall gewesen sein sollte, ist dies jedoch nicht ausreichend, sondern entscheidend ist, welche Aufgaben ihr zugewiesen sind. Hierzu kann allein die mit Schreiben vom 06.08.2019 erfolgte Aufgabenübertragung mit der darin in Bezug genommenen Tätigkeitsdarstellung herangezogen werden. Hieraus ergeben sich jedoch keine Aufgaben mit einer besonderen Schwierigkeit. Unerheblich ist deshalb auch, welche verbindlichen Auskünfte Herr Prof. Z. zu der Frage geben kann, welche Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Übernahme der Kustodie übertragen werden sollten und übertragen worden sind. Ausschlaggebend ist auch hier allein das von der zuständigen Personalstelle des Beklagten erfolgte Schreiben vom 06.08.
- Randnummer 104 Da bereits das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen zu dem Tätigkeitsmerkmal "Bedeutung". Randnummer 105 Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die klägerische Tätigkeit nicht der Entgeltgruppe 10 oder der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet ist und die Klage deshalb sowohl mit dem Zahlungsantrag wie auch mit dem Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. III. Randnummer 106 Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 107 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.